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Prüfung und Begutachtung der Umweltverträglichkeit des AVR-Zwischenlagers für sonstige radioaktive Stoffe

Das Öko-Institut führt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Prüfung und Begutachtung der Umweltverträglichkeit des AVR-Zwischenlagers für sonstige radioaktive Stoffe durch. Das AVR-Zwischenlager wird auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich errichtet. Darin soll der Reaktorbehälter des AVR-Forschungsreaktors über mehrere Jahrzehnte zum Abklingen gelagert werden. Der eigentliche Standort des AVR-Reaktorbehälters wird unterdessen zurückgebaut, wobei Sanierungsbedarf für den Boden durch vorhandene Strontium-90-Kontaminationen besteht. Auch dieses Projekt - Rückbau des AVR-Forschungsreaktors - betreut das Öko-Institut derzeit durch Begutachtung der Umweltverträglichkeit.

Tages- und Monatsberichte zur Emissions- und Immissionsüberwachung

Die Kernanlagenüberwachungssoftware TIS stellt täglich autom. die Umgebungsüberwachungswerte der Meßstellen auf dem Betriebsgelände u. der Umgebung des KKW Greifswald, sowie des Zwischenlagers Nord mittels redudant ausgelegter Rechner bereit. Im Auftrag der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (z.Zt. Umweltministerium M-V) werden diese Meßdaten täglich vom LUNG Außenstelle Stralsund abgerufen. Von den verfügbaren Informationen werden insbesondere die Emissionsgrößen der Kamine und sämtliche Immisssionsgrößen des Betriebsgeländes und der Umgebung kontrolliert, auf ihre Plausibilität geprüft und protokolliert. Diese Bestände an Original- und plausiblen Daten werden vom LUNG ständig vorgehalten und dienen als Grundlage für die weitere Aufbereitung, Zusammenstellung, Auswertung und Darstellung des Datenmaterials entsprechend aufsichtsbehördlicher Anforderungen. Aus plausiblen Werten der Emissions- u. Immissionsmeßstellen wird das Tagesprotokoll, sowie aus den verdichteten und bewerteten Daten die Monatsberichte erstellt.

Längerfristige trockene Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente und verglaster hochradioaktiver Abfälle

Fortschreibung der Untersuchung und Bewertung der beruflichen Exposition in kerntechnischen Anlagen und Zwischenlagern für radioaktive Abfälle sowie sonstigen Einrichtungen nach StrlSchG

Ressortforschungsplan 2023, Zerstörungsfreie Verfahren zur Inspektion von Behältern im Kontext der Lagerung und Entsorgung (wärmeentwickelnder) radioaktiver Abfälle

Umsetzung internationaler Regelwerke bei der Zwischenlagerung

Die Western European Nuclear Regulator Association (WENRA), bei der Deutschland Mitglied ist, hat vereinbart, gemeinsame Sicherheitsstandards für die Lagerung radioaktiver Abfälle einzuführen und deren Einhaltung zu überprüfen. In diesem Projekt für das Bundesumweltministerium begleitet das Öko-Institut die Arbeiten zum Self-Assessment der regulatorischen Rahmenbedingungen und der Lageranlagen. Schwerpunkte der Arbeiten sind Abgleiche der WENRA-Regeln mit dem Regelwerk der IAEA und Zuarbeiten bei der Einschätzung der Regelwerkskonformität bei Anlagen für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen (LAW/MAW-Lager).

Standort-Zwischenlager Neckarwestheim - Aufbewahrung des BE GN2 0860 R und weitere Inventaraspekte für die Behälterbauart CASTOR® V/19

ID: 5043 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 15.11.2018 hat die EnBW Kernkraft GmbH für das Standort-Zwischenlager Neckarwestheim die Aufbewahrung von einem Nicht-Standard-Brennelement in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor ® V/19 beantragt. Erweitert wurde der Antragsgegenstand mit Schreiben vom 02.12.2021 um die Aufhebung von kritikalitätsbedingten Teilbeladungen und mit Schreiben vom 15.05.2023 um die unterbrechungsfreie Behälterabfertigung. Das Genehmigungsverfahren wird seit dem 01.01.2019 von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Neckarwestheim Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Abschlussdatum: 27.05.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 50 45127 Essen Deutschland Dokument Dokument Endfassung UVP-Vermerk GKN Nicht-Standard-BE_27.05.2025_zur_Veröffentlichung.pdf

Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Freigesetzte, wiedergewonnene Menge: Deutschland, Jahre, Anlagenart, Freigesetzte Stoffart, Wassergefährdungsklasse

Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (EVAS-Nr. 32311). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang zählen auch die Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte). Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe. Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist, als wassergefährdend. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt stellt im Internet eine Suchfunktion bereit (https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do), mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können. Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft. Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen gemäß AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017, veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT 10.08.2017 B6) Anlage 1 Nummer 1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1 und Nummer 3.1 auch Stoffe, die zwar die Anforderungen von nicht wassergefährdenden Stoffen erfüllen, zusätzlich aber hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaft unter Normalbedingungen als aufschwimmende flüssige Stoffe gelten. Als allgemein wassergefährdend zählen Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind. Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen nicht wassergefährdenden Stoffen (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.1) und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt ebenfalls als allgemein wassergefährdend (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.3). Die aufschwimmenden flüssigen, nicht wassergefährdenden Stoffe werden vom Umweltbundesamt unter www.bundesanzeiger.de öffentlich bekannt gegeben. Über die Suchfunktion im Internet (webrigoletto.uba.de) können die entsprechenden Stoffe ermittelt werden (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.2). Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 der AwSV. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit (siehe www.umweltbundesamt.de). Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten (Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Primärerhebung, deren Datengrundlage ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden bereits vorliegen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden regelmäßige Besprechungen sowie bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppensitzungen zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Erhebung statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen/Online-Erhebung ist der Fragebogen standardisiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen werden. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der Umschließung; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.1.2 Klassifikationssysteme Wassergefährdungsklassen: Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr 2017): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend. Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab Berichtsjahr 2018): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend oder gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Flussgebietseinheiten: In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene. Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind). 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Mengen: Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter) nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige Beimengungen wie z. B. Löschwasser. Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen. Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und abgeschöpften/abgesaugten sowie abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials (einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte – Zwischenlagerung -). Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen. Hauptnutzer der Statistik: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Bundesministerium für Verkehr (BMV), Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie Unternehmen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu Wassergefährdungsklassen, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich hingegen auf nationaler Ebene nur mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden als Primärerhebung dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischem Weg an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen online mittels Internet-Datenerhebung im Verbund (IDEV) an die Statistischen Ämter der Länder. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen) wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von Erhebungsunterlagen" standardisiert und in IDEV umgesetzt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht notwendig. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Entfällt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Primärerhebung handelt, welche grundsätzlich jedoch größtenteils vorhandene Verwaltungsdaten nutzt und die Anzahl der Fälle klein ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst werden. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler - Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- / Auswahlgrundlage: Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge wassergefährdender Stoffe 1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht, 2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von Betriebsstofftanks (einschl. Hydraulikölen) bei Fahrzeugen aller Art. Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des Begriffes der nicht unerheblichen Menge (es liegt keine bundeseinheitliche Abschneidegrenze vor) dar. Die Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der besonderen Situation (z.B. der Wassergefährdungsklasse WGK, den Standortgegebenheiten des Unfallortes und der Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden sind im Rahmen der Erhebung folgende Meldekriterien definiert: Insbesondere liegt ein erheblicher Unfall vor, wenn z.B. - mindestens 50 Liter wassergefährdende Stoffe oder allgemein wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, - eine Warnung bzw. Information an eine Abwasseranlage oder einen Gewässernutzer erforderlich ist, - die Schadenhöhe des Umweltschadens mehr als 1 000 Euro beträgt. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wiedergewonnene Menge in Litern). Um Fehlerquellen entgegenzuwirken, werden Korrekturen im Rahmen einer Sichtkontrolle, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder vorgenommen. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. - Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten als endgültig. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. 5.2 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wird seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht uneingeschränkt möglich. Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991 beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen Gründen) an der Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21. September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich 1995 bezog sich die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei der Lagerung und beim Transport. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010: ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es handelt sich bei JGS um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001. Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen (§ 9) zusammengefasst. Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte weggefallen (z. B. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme, Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt (Unfallursache: Verhalten). Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst: Kanalnetz und/oder Kläranlage). Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996 durchgeführten regionalen Gliederung nach Wassereinzugsgebieten. In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow/Peene und Schlei/Trave. Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige, bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen. Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete. Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Zudem wurden ab 2011 erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS- Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff. Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen. Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch) sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig (Ja/Nein/Keine Angabe möglich). Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage, Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart). Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen. Ab der Erhebung 2020 wurde die Stoffart "aufschwimmender flüssiger Stoff" mit erfasst. Beim Umgang wurde die Umschlaganlage untergliedert (in: ohne intermodalen Verkehr/des intermodalen Verkehrs). Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff" zugeordnet. Seit dem Berichtsjahr 2023 wurde bei Unfällen bei der Beförderung das Gefahrgut, im Sinne der Verkehrsvorschriften, nicht weiter erhoben. Ab Berichtsjahr 2024 wurde die Bezeichnung gemäß AwSV der Stoffart "aufschwimmender flüssiger Stoff" in "aufschwimmender flüssiger, nicht wassergefährdender Stoff" korrigiert (siehe Kapitel 1.2). 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4) eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des Gefährdungspotenzials liefern zu können. Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche Aussagen herangezogen werden. Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung der LAWA) und eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden; aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen. Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht. Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung). Sie stellt grundlegende Informationen über das Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor wassergefährdenden Stoffeinträgen. Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die Erhebung wurde zum Berichtsjahr 2023 letztmalig durchgeführt. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße (bis Berichtsjahr 2023) für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich veröffentlicht (www.destatis.de). Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021 in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht. Seit dem Berichtsjahr 2024 gibt es einen Statistischen Bericht mit jährlicher Erscheinungsfolge (www.destatis.de). Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe" sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA) zu erhalten (www.umweltbundesamt.de). Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.destatis.de (Statistisches Adressbuch). Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. - Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der Pressestelle veröffentlicht. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Entfällt. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Entfällt. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Umweltfolgen des Unfalls von Fukushima: Die radiologische Situation in Japan

Umweltfolgen des Unfalls von Fukushima: Die radiologische Situation in Japan Der radioaktive Fallout des Reaktorunfalls von Fukushima verbreitete sich mit Wind und Niederschlägen in den Meeren und auf der Erdoberfläche. Vor allem wurden in der Provinz Fukushima Gebiete nordwestlich der Reaktoranlage hoch kontaminiert. Fast keine Nahrungsmittel in Japan sind heute noch kontaminiert; eine Ausnahme bilden Wildschweine. Radioaktive Stoffe gelangen weiterhin in das zur Kühlung der Reaktoren von Fukushima verwendete Wasser. Ablagerung von Cäsium-137 in Japan nach dem Reaktorunfall von Fukushima Quelle: UNSCEAR 2013 Report, Volume I, ANNEX A, Figure B-VIII / reproduced by permission of UNSCEAR Durch den Reaktorunfall in Fukushima im Jahr 2011 wurden radioaktive Stoffe ( Radionuklide ) in die Atmosphäre freigesetzt. Mit dem Wetter (Wind und Niederschläge) verbreitete sich der radioaktive Fallout lokal, regional und global in den Meeren und auf der Erdoberfläche. Nach dem Unfall in Fukushima wurden vor allem in der Provinz Fukushima Gebiete nordwestlich der Reaktoranlage hoch kontaminiert. Außerhalb von Japan war die Kontamination mit radioaktiven Stoffen aus den Reaktoren von Fukushima gering. Relevante Radionuklide Besonders relevant für die radioaktive Kontamination der Umwelt, aber auch des Menschen , waren Radionuklide der Elemente Jod, Tellur (das zu radioaktivem Jod zerfällt) und Cäsium. Radioaktives Jod, das bei einem Reaktorunfall freigesetzt wurde, ist bedingt durch Halbwertszeiten von bis zu 8 Tagen nach etwa drei Monaten aus der Umwelt verschwunden. So war es auch in Fukushima. Radioaktives Cäsium kontaminiert mit einer Halbwertzeit von bis zu rund 30 Jahren die Umwelt langfristig. Es ist hauptsächlich für die noch vorhandene erhöhte Strahlung im Gebiet um Fukushima verantwortlich. Kontamination von Nahrungsmitteln und Wasser in Japan Nahrungsmittel wurden dadurch kontaminiert, dass sich radioaktive Stoffe auf den Blättern oder direkt auf landwirtschaftlichen Produkten wie Obst und Gemüse ablagerten oder über die Wurzeln der Obst- und Gemüsepflanzen aufgenommen wurden. Radioaktive Stoffe wurden durch den Unfall in Fukushima nicht nur in die Atmosphäre freigesetzt, sondern gelangten auch ins Wasser – hauptsächlich in das zur Notkühlung der Reaktoren eingespeiste Wasser, aber auch in das in den Reaktor eindringende Grundwasser. Große Mengen kontaminierten Wassers wurden aus dem Reaktor abgepumpt, durch Filterung von Radioaktivität gereinigt und in zahlreichen Tanks auf dem Reaktorgelände gelagert. Über die Strahlenbelastung der japanischen Bevölkerung informiert der Artikel " Gesundheitsfolgen des Unfalls von Fukushima" . Dekontamination Nahrungsmittel in Japan Umgang mit kontaminiertem Wasser Dekontamination Dekontamination betroffener Gebiete in Japan Hochdruckreiniger, die für die Dekontamination von befestigten Oberflächen verwendet wurden Dekontamination Nach dem Reaktorunfall im März 2011 mussten in einem Radius von bis zu 40 Kilometern um das Kernkraftwerk Fukushima-Daiichi etwa 160.000 Menschen aufgrund der hohen Strahlung ihre Häuser verlassen. Ein Teil der Bevölkerung konnte nach Dekontaminationsmaßnahmen wieder zurückkehren. Die japanischen Behörden haben zahlreiche Maßnahmen zur Dekontamination der vom Fallout des Reaktorunfalls betroffenen Gebiete ergriffen. Langfristig wollen sie erreichen, die durch den Unfall entstandene zusätzliche äußere Strahlenbelastung auf maximal 1 Millisievert pro Jahr zu verringern (1 Millisievert pro Jahr entspricht in etwa der natürlichen externen ( d.h. , nicht durch Einatmen o.ä. in den Körper gelangten) Strahlung in Deutschland). Dekontaminationsmaßnahmen Die Dekontaminationsmaßnahmen orientierten sich an der Höhe der äußeren Strahlung : In einer Sperrzone, die bis ungefähr 30 Kilometern Entfernung (in nord-westlicher Richtung) um das Kraftwerk liegt, betrug die Umgebungsstrahlung 2011 mehr als 50 Millisievert ( mSv ) pro Jahr. Diese Sperrzone darf bis heute nur mit Sondergenehmigung in Schutzkleidung und mit Dosimeter betreten werden. Hier lebten vor dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima etwa 25.000 Menschen. Innerhalb der Sperrzone wurden seit Dezember 2017 in der sogenannten „Specified Reconstruction and Revitalization Base Areas“ Dekontaminationsarbeiten durchgeführt. Die Evakuierungsanordnungen wurden in diesen Gebieten im November 2023 aufgehoben. Zusätzlich können die betroffenen Gemeinden in der Sperrzone seit September 2023 „Specified Living Areas for Returnees“ ausweisen, die auf die Rückkehr der Bewohner und der darauffolgenden Wiederherstellung deren Lebensgrundlagen abzielen. In einigen dieser Gebiete sind Maßnahmen zur Dekontamination und der Abriss von Gebäuden angelaufen. In "Special Decontamination Areas", die nach dem Unfall eine Umgebungsstrahlung von mehr als 20 Millisievert pro Jahr aufwiesen, wurde die Dekontamination unter Federführung der japanischen Regierung im März 2017 vollständig abgeschlossen. Nachdem dort die jährliche Dosis deutlich unter 20 Millisievert pro Jahr abgesunken war, durften die evakuierten Bewohner wieder in ihre Häuser zurückkehren – zum Beispiel nach Tamura City seit April 2014, nach Naraha seit September 2015, nach Minamisoma (teilweise) seit Juli 2016, nach Namie (teilweise) seit März 2017 sowie nach Futaba (teilweise) seit März 2020. In "Intensive Contamination Survey Areas", die nach dem Unfall eine äußere Strahlung von einem Millisievert bis zu 20 Millisievert pro Jahr aufwiesen, kümmerten sich die örtlichen Verwaltungen mit finanzieller und technischer Unterstützung der japanischen Regierung um die Dekontamination . Im März 2018 wurde auch hier die Dekontamination abgeschlossen. Zur Dekontamination strahlenbelasteter Gebiete wurde zum Beispiel der Oberboden mehrere Zentimeter dick abgetragen, Laub eingesammelt und Dächer und Straßen mittels Hochdruckreiniger gründlich gereinigt, um vor allem radioaktives Cäsium zu beseitigen. Lagerung kontaminierten Materials Riesige Mengen kontaminierter Erde (insgesamt etwa 20 Millionen Kubikmeter), die vor allem aus der Dekontamination von Gärten stammt, sowie organische Abfälle wie Laub und Äste werden in Plastiksäcken vor Ort zwischengelagert. Seit einigen Jahren werden diese schrittweise in ein zentrales Lager gebracht, dass sich direkt um das Reaktorgelände von Fukushima herum erstreckt. Bis April 2024 wurden so 90% der Areale, in denen die Abfälle zwischengelagert wurden, wiederhergestellt. Nahrungsmittel in Japan Nahrungsmittel in Japan Gemüse Für Nahrungsmittel gilt in Japan ein sehr niedriger Grenzwert von 100 Becquerel Cäsium pro Kilogramm. Seit dem Unfall werden in Japan Lebensmittel im Handel streng überwacht. Produkte werden aus dem Verkehr gezogen, wenn die zulässigen Höchstwerte überschritten werden. Fast keine Nahrungsmittel in Japan mehr kontaminiert Kurz nach dem Unfall zu Beginn der Überwachung überschritten etwa 1 Prozent der Proben die Höchstwerte. Heute sind fast keine Nahrungsmittel in Japan mehr radioaktiv belastet; und auch der Verzehr von in der Präfektur Fukushima erzeugten Nahrungsmitteln trägt heute nur noch vernachlässigbar zu zusätzlicher Strahlenbelastung bei. Sehr wenige Fischproben weisen geringe Mengen erhöhter Radioaktivität auf, welche aber unterhalb der japanischen Höchstwerte liegen, vor allem innerhalb des Hafenbeckens des Kernkraftwerks Fukushima Daiichi. Dies ist nicht überraschend, da das Sediment im Hafenbecken immer noch eine hohe Kontamination aufweist und radioaktive Stoffe insbesondere von am Boden lebenden Meerestieren aufgenommen werden können. Daher wird seit Jahren versucht, durch Netze am Auslass des Hafenbeckens die Abwanderung von derart kontaminierten Fischen zu verhindern. Eine Gesundheitsgefahr für den Menschen geht von diesen (wenigen) Fischen im Becken nicht aus, die dort gemessenen Kontaminationswerte sind nicht repräsentativ für Fische, die im freien Meer vor der Küste von Fukushima gefangen werden. Auch Wildpilze weisen geringe Mengen erhöhter Radioaktivität auf. Wildschweine, die sich in der Sperrzone rund um das Kernkraftwerk Fukushima stark vermehrt haben, stellen ein neues Problem dar: Sie ernähren sich unter anderem von den in der Sperrzone wachsenden kontaminierten Waldpilzen und sind dadurch selbst hochkontaminiert. Messergebnisse veröffentlicht Japan veröffentlichte bisher Hunderttausende Radionuklid-Messungen von über 500 verschiedenen Lebensmitteln aus allen japanischen Präfekturen. Umgang mit kontaminiertem Wasser Umgang mit Wässern aus dem Reaktorgebäude Kernkraftwerk Fukushima Daiichi Quelle: Taro Hama @ e-kamakura/Moment/Getty Images Radioaktive Stoffe gelangten durch den Unfall in Fukushima auch ins Wasser – hauptsächlich in das zur Notkühlung der Reaktoren eingespeiste Wasser, aber auch in das in den Reaktor eindringende Grundwasser. Der Zufluss von Grundwasser in die Reaktorgebäude von Fukushima konnte durch verschiedene Maßnahmen erheblich reduziert werden. Zudem ist eine Reinigungsanlage für das kontaminierte Wasser in Betrieb, die alle Radionuklide außer Tritium in diesen Abwässern mit sehr großer Effektivität herausfiltert. Tritium reichert sich nicht in der Nahrungskette an, und seine Radiotoxizität ist im Gegensatz zu beispielsweise Cäsium-137 niedrig. Zwischenlager für gereinigtes Wasser Wenn Wasser nach der Behandlung in der Reinigungsanlage nicht wieder zur Kühlung in die Reaktoren eingespeist wird, wird es auf dem Anlagengelände in verschiedenen Behältern zwischengelagert. Dort lagern nach Angaben des Anlagenbetreibers TEPCO rund 1,3 Millionen Kubikmeter Abwasser (Stand Oktober 2025). Dies entspricht etwa 97% der aktuellen Lagekapazitäten. Täglich kommen etwa 50 Kubikmeter an kontaminiertem Abwasser hinzu. Es stammt einerseits aus bewusst in das Reaktorgebäude eingeleitetem Wasser zur Kühlung der geschmolzenen Kerne, anderseits auch aus Grundwasser-Einfluss in das Reaktorgebäude. Umgang mit abgepumptem Grundwasser und gereinigtem Wasser In den letzten Jahren wurde gering mit Tritium kontaminiertes Grundwasser, das rund um die Reaktorgebäude abgepumpt wurde, bereits mehrere Male nach vorherigen Kontrollmessungen in das Meer entlassen. Die Tritium -Konzentrationen in diesem abgepumpten Grundwasser liegen deutlich unter den Tritium -Konzentrationen des gereinigten Wassers in den Abwassertanks – und weit unter den gesetzlichen Grenzwerten. Auch Teile des gereinigten Wassers werden seit August 2023 ins Meer abgeleitet. Die Genehmigung der zuständigen japanischen Behörde begrenzt diese Einleitung auf 22 Terabecquerel pro Jahr. Das entspricht in etwa einer Abgabe von einem Fünftel der jährlichen Ableitung von Tritium mit dem Abwasser aus allen deutschen Kernkraftwerken im Jahr 2019. Insgesamt enthalten die Ozeane unserer Erde rund 10 Millionen Terabecquerel Tritium . Aus radiologischer Sicht ist die Einleitung des gereinigten Abwassers unbedenklich, wenn sie entsprechend der Vorgaben der Genehmigung erfolgt. Informationen zu diesem Thema finden sich auch im Internet-Angebot des Thünen-Instituts (" Wie die Einleitung von Tritium in den Pazifik einzuschätzen ist "). Reisen nach Japan Laterne in einem Park in Japan (Tokio) Bei Reisen in die vom Unfall von Fukushima betroffenen Gebiete sind Menschen der unfallbedingt erhöhten Strahlung ausgesetzt. Im Gegensatz zur dort lebenden Bevölkerung sind Touristen aber nur für eine kurze Zeit der Strahlung ausgesetzt. Dies führt dazu, dass die mögliche zusätzliche Strahlendosis bei einem typischen Aufenthalt weit unterhalb eines Millisieverts bleibt. Zum Vergleich: In Deutschland beträgt die durchschnittliche Strahlen- Dosis , die wir aus natürlicher Strahlung (zum Beispiel aus dem Erdboden) erhalten, etwa 2-3 Millisievert pro Jahr. Beispiel: Touristischer Aufenthalt in Fukushima City Fukushima City liegt außerhalb der Sperrzone. Im Mittel liegt die Dosisleistung hier bei 0,1 bis 0,5 Mikrosievert pro Stunde (zum Vergleich: Die mittlere Dosisleistung in Deutschland beträgt etwa 0,1 Mikrosievert pro Stunde). Bei einem Aufenthalt von einer Woche in Fukushima City würde es zu einer zusätzlichen Strahlendosis von bis zu etwa 0,1 Millisievert kommen, was innerhalb der Schwankungsbreite der jährlichen natürlichen Strahlenexposition in Deutschland bleibt. Sperrzone rund um das Kraftwerk von Fukushima Die Sperrzone rund um das Kraftwerk von Fukushima darf aufgrund der hohen Umgebungsstrahlung nur mit Sondergenehmigung in Schutzkleidung und mit Dosimeter betreten werden. Situation außerhalb von Japan Luftstaubsammler an der BfS-Messstation Schauinsland Außerhalb von Japan war die Kontamination mit radioaktiven Stoffen aus den Reaktoren von Fukushima gering, wie weltweite Messungen nach dem Unfall ergaben. Grund war unter anderem, dass sich 80 Prozent der radioaktiven Stoffe in der Atmosphäre in Richtung Pazifik verteilten. Diese verbreiteten sich vorwiegend in der nördlichen Hemisphäre und verdünnten sich dort. Mittels Spurenmessungen, wie sie zum Beispiel in Deutschland das BfS auf dem Schauinsland bei Freiburg vornimmt, konnten davon minimale Mengen nachgewiesen werden. Im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai 2011 waren in Deutschland äußerst geringe Konzentrationen von Jod-131 und Cäsium-134/137 in der Luft nachweisbar . Japan-Importe Importierte Waren aus Japan untersucht der Zoll durch Stichproben auf Strahlung , insbesondere bei Containerschiffen. Die für die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus Japan in die Europäische Union ( EU ) bis 02.08.2023 geltenden japanischen Grenzwerte wurden am 03.08.2023 durch EU -Höchstwerte ersetzt. In Deutschland überwacht der Zoll die rechtmäßige Einfuhr japanischer Lebensmittel. Die erhöhte Kontamination von Frachtstücken war nach dem Unfall in Fukushima sehr selten. Überprüft wurden auch Schiffe und Flugzeuge. Die Oberflächen-Belastung bei einem Frachtstück durfte vier Becquerel pro Quadratzentimeter nicht überschreiten . Wurde sie überschritten, musste die Fracht dekontaminiert werden. War dies nicht möglich, wurde die Ware zurück zum Absender geschickt. Datenbasis Die hier dargestellten Informationen zu radiologischen Daten, Maßnahmen und Planungen in Japan basieren auf Informationen von japanischen Regierungsbehörden, Behörden der Präfektur Fukushima, TEPCO , Messungen von Privatpersonen ( safecast.org ), wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie eigenen Abschätzungen und fachlichen Bewertungen des BfS . Stand: 04.12.2025

Triefenstein, Gemarkung Lengfurt - Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 BImSchG) - wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Zement, Heidelberg Materials AG

Die Heidelberg Materials AG betreibt auf ihrem Betriebsgelände Fl.-Nr. 7312, Gemarkung Lengfurt ein Zementwerk. Die Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag ist nach Nr. 2.3.1 des Anhanges 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Cap2U GmbH (ein Gemeinschaftsunternehmen der Linde GmbH und der Heidelberg Materials AG) plant im Bereich des Bauhof-Gebäudes im Nordwesten des Werksgeländes des Zementwerks in Lengfurt die Errichtung und den Betrieb einer eigenständig betriebenen CO2-Produktionsanlage. Zweck dieser Neuanlage ist die Abscheidung von CO2 aus einem Teil-Abgasstrom (ca. 10 % des Ofenabgas-Volumenstroms bei Volllast) des Zementwerks sowie dessen Veredlung (Reinigung), Verflüssigung und anschließende kommerzielle Nutzung in der Industrie, insb. der Getränke- und Lebensmittelindustrie. Das CO2 aus den Lagertanks wird über Tankwagen an die Kunden verteilt. Ein weiteres Ziel des Vorhabens ist die großtechnische Demonstration der Abscheidung, Aufbereitung, Verbringung und Nutzung von CO2 mittels Aminwäsche aus dem Abgasstrom eines Zementklinkerofens zur Vorbereitung der zukünftigen Verbreitung dieser Technologie zu ökonomischen Konditionen in der Zementindustrie als Grundlage für den Aufbau einer klimafreundlichen Kohlenstoff-Kreislaufwirtschaft. Für die CO2-Produktionsanlage selbst hat die Cap2U GmbH als Errichter- und Betreiberin eine eigenständige Genehmigung nach Baurecht beantragt. Das mit Schreiben der Heidelberg Materials AG vom 13.12.2023 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorhaben beschränkt sich auf die Änderungen am bestehenden, immissionsschutzrechtlich genehmigten Zementwerk zur Anpassung an den geplanten Betrieb der als Neuanlage zu errichtenden CO2-Produktionsanlage („Schnittstellen“). Im Wesentlichen umfasst der Antragsgegenstand das Ausschleusen von Ofenabgasen zur Anlage der Cap2U GmbH und die Rückführung des nach erfolgter CO2-Abscheidung verbleibenden Rest-Abgases in das Ofenabgassystem. Zur Dampferzeugung soll in der CO2-Produktionsanlage Wärme aus dem bestehenden Thermalölkreislauf, der bis zur CO2-Produktionsanlage erweitert werden soll, genutzt werden. Weiterhin ist es geplant, dass bestimmte in der CO2-Produktionsanlage anfallenden Prozesskondensate und Flüssigkeiten aus der Amin-Aufbereitungsanlage (flüssige Abfälle) übernommen und ggf. zwischengepuffert werden, bevor sie an Stelle von bisher eingesetztem Brauchwasser (Grundwasser bzw. Mainwasser) im Bereich des Bypasses in das Ofensystem eingedüst und verdampft werden. Der Abfallkatalog bei der Klinkerherstellung soll für den Einsatz der neuen flüssigen Abfälle entsprechend erweitert werden. Zudem soll der in der CO2-Produktionsanlage in einem Filter abgeschiedene Staub aus dem Ofenabgas vom Zementwerk übernommen und im Produktionsprozess eingesetzt werden. Weiterhin soll durch das Zementwerk die Brauchwasserversorgung der CO2-Produktionsanlage erfolgen. Im Durchschnitt werden hierfür durch das Zementwerk ca. 3 m³/h Wasser aus dem Main entnommen und in dem bestehenden Sandfilter vorgereinigt. Das Brauchwasser wird über eine neue, begleitbeheizte und isolierte Rohrleitung der CO2-Produktionsanlage zugeführt. Die Brauchwasserbelieferung selbst soll im Rahmen der für das Zementwerk der Heidelberg Materials AG erteilten wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis für Grund- und Mainwasser (Bescheid des LRA Main-Spessart vom 03.05.2016, Az. 41-641-K) erfolgen. Eine Erhöhung der genehmigten Entnahmemenge aufgrund der Belieferung der CO2-Produktionsanlage ist nicht erforderlich. Zusammenfassend erstreckt sich der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag auf: • Ausschleusen von bis zu 100 % der Ofenabgase (max. 296.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel) nach dem SCR-Reaktor (SCR - selektive katalytische Reduktion) zur geplanten CO2-Produktionsanlage der Cap2U GmbH (zum Zwecke der dort erfolgenden CO2-Abscheidung mittels Aminwäsche) und Rückführung des nach erfolgter CO2-Abscheidung verbleibenden Rest-Abgases (bis zu 290.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel) in das Ofenabgassystem unmittelbar hinter dem Ausschleusepunkt Anmerkung: Innerhalb der baurechtlich zu genehmigenden CO2-Produktionsanlage der Cap2U GmbH erfolgen dann zum einen die Entnahme von Abwärme zur Dampferzeugung aus dem Gesamt-Abgasstrom sowie anschließend die Ausschleusung eines Teilabgasstroms von bis zu 34.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel, die CO2-Abscheidung mittels Aminwäsche aus diesem Teilabgasstrom und die Rückführung des danach verbleibenden Rest-Teilabgasstroms mit bis zu 28.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel in den Gesamt-Abgasstrom. • Erweiterung des bestehenden Thermalölkreislaufes der SCR-Anlage (Thermoöl-Wärmeverschiebesystem) zur Dampferzeugung in der CO2-Produktionsanlage • Übernahme und Zwischenlagerung (max. 25 m³) sowie Dosierung (max. 2,7 m³/h) von Prozesskondensaten der CO2-Produktionsanlage (AVV-Nr. 16 10 02) über die vorhandenen 8 Düsen in den Bypass-Verdampfungskühler oder im Falle einer Betriebsstörung über die SNCR-Anlage in den Steigschacht des Wärmetauscherturms • Übernahme und Zwischenlagerung (max. 1,5 m³) sowie Dosierung (max. 0,7 m³/h) von Flüssigkeit aus der Amin-Aufbereitungsanlage der CO2-Produktionsanlage (AVV-Nr. 16 10 02) in die vorhandene Eindüsung in die Bypass-Mischkammer vor dem By-pass-Verdampfungskühler (Bypass-VDK) oder im Falle einer Betriebsstörung in die vorhandene Eindüsung im Steigschacht des Wärmetauscherturms • Übernahme und Dosierung von in der CO2-Produktionsanlage abgeschiedenem Filterstaub (überwiegend unreagiertes Kalkhydrat, max. 0,05 t/h, AVV-Nr. 10 13 04) aus dem Ofenabgas über das Kalkhydratsilo in die Ofenanlage Ergänzende materielle Anträge für das Vorhaben: • Antrag auf Festlegung eines Überwachungswerts von 40 mg/m³ im ersten Betriebsjahr nach Inbetriebnahme (Einfahrbetrieb) und eines Überwachungswerts von 20 mg/m³ nach Abschluss des Einfahrbetriebes für die Schadstoffe nach Nr. 5.2.5 Klasse I i.V.m. Anhang 3 TA Luft 2021 für den aus der CO2-Produktionsanlage kommenden Teil-Abgasstrom vor dessen Einleitung in den Haupt-Abgasstrom des Zementwerks. • Antrag auf Festlegung eines Emissionsgrenzwert für Formaldehyd in Höhe von 5 mg/m³ gemäß Nr. 5.2.7.1.1 Abs. 10 TA Luft 2021 für das Ofenabgas am Schornstein der Ofenanlage. • Antrag auf Festlegung eines Emissionsgrenzwerts für Acetaldehyd in Höhe von 10 mg/m³ im Ofenabgas am Schornstein der Ofenanlage gemäß LAI-Vollzugsempfehlung vom 21.06.2023 für Acetaldehyd.

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