§ 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299) erhält folgende Fassung: 3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt: 3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden. 3.2 Vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Nummer 3.1 wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh (m2a) Nutzfläche nicht übersteigt. 3.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 3.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden."
Betrachtet wurde der gesamte Wohngebäudebestand ohne Berücksichtigung der Nichtwohngebäude im Land Berlin. Es erfolgte eine Unterscheidung des Wohngebäudebestandes nach seiner potenziellen Eignung für ein zentrales oder dezentrales Wärmeversorgungssystem in zwei Szenarien: im Ur-Zustand sowie unter Annahme eines Modernisierungszustandes gemäß der Energieeinsparverordnung von 2014.
Am 25. Juli 2016 tritt die Rücknahmepflicht für ausgediente Elektro-und Elektronikgeräte in Kraft. Diese Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel. Außerdem führt das neue Elektrogerätegesetz strengere Regeln für den Export alter Geräte ein. Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.
Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung in Kraft. Die Novellierung bringt eine Reihe wichtiger Änderungen, vor allem rund um den Energieausweis. Die Neuregelungen stärken die Aussagekraft von Energieausweisen und erweitern bzw. verdeutlichen die Pflichten bei Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu verbessern. Ein weiteres Kernelement der Novellierung ist die Verschärfung der Effizienzstandards für Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent ab dem 1. Januar 2016. Außerdem müssen ab 2015 ineffiziente Heizkessel nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Dies betrifft nicht so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel. Ausnahmen gibt es für viele selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser.
Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt. Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 trat die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Neues Hintergrundpapier zum Start der Green Week Um weitreichende Folgen des Klimawandels zu vermeiden, muss Deutschland bisher ungenutzte Potentiale zur Senkung der klimaschädlichen Treibhausgase erkennen und konsequent in Emissionsminderungen umsetzen. „Wir müssen mutiger werden, um uns und unsere Umwelt langfristig vor den Folgen der Klimaänderung zu schützen”, sagt Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Diese Botschaft samt einer Bestandsaufnahme der deutschen Klimaschutzpolitik vermittelt auch das neue UBA- Hintergrundpapier „Klimaschutz konkret: Mut zum Handeln”, das anlässlich der am 23. Juni 2009 in Brüssel startenden Green Week veröffentlicht wird. Die Green Week ist die jährlich stattfindende, größte Umweltkonferenz der Europäischen Union (EU) mit rund 3.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus EU-Institutionen, Wirtschaft, Nichtregierungsorganisationen, Verwaltung und Wissenschaft. Sie steht in diesem Jahr unter dem Motto „Climate Change - Act and Adapt”. Das Hintergrundpapier gibt einen Überblick über die jüngsten Reformen in der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung, analysiert mögliche Hindernisse für eine erfolgreiche Umsetzung und benennt Lösungsvorschläge. Das UBA plädiert für mutiges Handeln zum Schutz des Klimas: Bisher unzureichend erschlossene Möglichkeiten für den Klimaschutz - etwa bei der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes, bei der Umsetzung umweltgerechter Mobilitätskonzepte oder einer emissionsärmeren Bereitstellung von Strom und Wärme - müssen erschlossen werden. So braucht Deutschland zum Beispiel ein Energiesystem, das den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen hohen Anteil erneuerbarer Energien zur Verfügung stellen kann. Die Energieeinsparverordnung, welche Höchstwerte für den Energieverbrauch von Gebäuden festlegt, darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss wirksam umgesetzt werden. Die technischen Möglichkeiten für eine Senkung des durchschnittlichen Ausstoßes an Kohlendioxid der Neuwagenflotte auf 95 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer (g CO2 /km) im Jahr 2020 sind vorhanden. Deshalb sollte dieser Grenzwert auch EU-Gesetz werden. Schließlich profitiert von einem solchen Strukturwandel der Energiebereitstellung und des Energieverbrauchs nicht nur die Umwelt; Unternehmen sowie Endverbraucherinnen und -verbraucher können so ihren Energieverbrauch deutlich senken und damit mittelfristig Kosten sparen. Noch steigen die globalen Treibhausgasemissionen weiter an. Um untragbare Folgen für Mensch und Umwelt zu vermeiden, müssen wir - so der Internationale Klimarat, ein Gremium renommierter Klimaforscher - die Erderwärmung weltweit auf 2 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzen. Um diese kritische Zwei-Grad-Schwelle nicht zu überschreiten, müssen alle Staaten weltweit ihre Treibhausgasemissionen so bald und so stark wie möglich verringern: Bis zum Jahr 2020 muss das Wachstum der Emissionen gestoppt sein. 2050 darf der weltweite Ausstoß an Treibhausgasen nur noch halb so groß sein wie im Jahr 1990.
Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat am 11. Oktober 2013 in Berlin einer Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu. Mit ihrer Zustimmung zur Novelle hat die Länderkammer jedoch zahlreiche Auflagen verknüpft. Die EnEV schreibt energetische Mindeststandards für Gebäude fest. Die Novelle sieht vor, den höchstzulässigen Primärenergiebedarf der Häuser 2014 und 2016 um je 12,5 Prozent abzusenken – das heißt insgesamt in den nächsten drei Jahren um 25 Prozent. Zudem müssen Immobilienanzeigen künftig mit einer Einordnung der Gebäude in Energieeffizienzklassen Auskunft über den energetischen Zustand der Gebäude geben.
Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Der Bundesrat stimmte am 10. Februar 2017 einer entsprechenden Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu. Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im stationären als auch im Onlinehandel.
Nachdem der Bundesrat der Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) am 11. Oktober 2013 nur unter Auflagen zugestimmt hatte, beschloss das Bundeskabinett am 16. Oktober 2013 die endgültige Fassung mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen. Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.
Seit einem Jahr verpflichtet der Energieausweis Vermieter und Verkäufer dazu, potentielle Käufer oder Mieter über den energetischen Zustand eines Gebäudes aufzuklären. Die Mehrheit der Immobilienanbieter jedoch missachtet diese Informationspflicht nach wie vor. Gleichzeitig finden praktisch keine behördlichen Kontrollen statt. Zu diesem Schluss kommen die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Deutsche Mieterbund (DMB). Grundlage für die neuen Informationspflichten ist die EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU. Sie ist in Deutschland durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) in nationales Recht umgesetzt. Eine Abfrage des Kontrollverhaltens der zuständigen Landesbehörden durch die DUH im Frühjahr 2015 ergab, dass kein Bundesland die Vorlage des Energieausweises kontrolliert und auch keine anlassunabhängigen Stichprobenkontrollen durchführt. Nur die vier Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen erklärten, dass sie bei ausdrücklichen Bürgerbeschwerden hin tätig werden.Nach einer Stichprobe der DMB-Mietervereine Berlin, München, Hannover und Stuttgart haben 75 Prozent der Anbieter bei Wohnungsbesichtigungen den DMB-Testpersonen den Energieausweis nicht wie gesetzlich vorgeschrieben unaufgefordert vorgelegt. Erst auf Nachfrage legte ein Viertel der Vermieter bzw. Makler einen Energieausweis vor. Insgesamt machten 50 Prozent der Vermieter selbst auf Nachfrage keine Angaben zur Energieeffizienz der Wohnobjekte. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist das ein katastrophales Ergebnis.
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