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Floods Reference Spatial Datasets reported under Floods Directive - version 3.0, Mar. 2025

The Floods Directive (FD) was adopted in 2007 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32007L0060). The purpose of the FD is to establish a framework for the assessment and management of flood risks, aiming at the reduction of the adverse consequences for human health, the environment, cultural heritage and economic activity associated with floods in the European Union. ‘Flood’ means the temporary covering by water of land not normally covered by water. This shall include floods from rivers, mountain torrents, Mediterranean ephemeral water courses, and floods from the sea in coastal areas, and may exclude floods from sewerage systems. This reference spatial dataset, reported under the Floods Directive, includes the areas of potential significant flood risk (APSFR), as they were lastly reported by the Member States to the European Commission, and the Units of Management (UoM).

Baseline Studie zu Biokraftstoffen 2008

Die Europäische Union fördert die Nutzung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Energien im Transportwesen. Die im April 2009 entsprechend neu aufgelegte Richtlinie für Erneuerbare Energien sieht vor, dass bis 2020 zehn Prozent der im Transport eingesetzten Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien stammen. Außerdem gibt die EU-Richtlinie vor, welche Nachhaltigkeitsanforderungen die Biokraftstoffe erfüllen müssen, die im Geltungsbereich der Richtlinie gehandelt werden. Im Rahmen eines zweijährigen Projekts hat Ecofys für die Europäische Kommission untersucht, welche Auswirkungen auf Nachhaltigkeit von einer Biokraftstoffnutzung in der EU zu erwarten sind. Dieser Abschlußbericht enthält grundlegende Informationen zu Herstellung und Nutzung von Biokraftstoffen, zur Herkunft der Rohstoffe und den damit verbundenen Dynamiken im internationalen Handel und der Politik. Es ist zugleich eine Analyse der Auswirkungen auf Nachhaltigkeit und Landnutzungsänderung. Im Jahr 2008 wurde der Großteil der in der EU verbrauchten Biokraftstoffe in Europa produziert (ca. 70 Prozent). Auch die zur Herstellung der Biokraftstoffe verwendeten Rohstoffe stammten mehrheitlich aus Europa (ca. 60 Prozent). Außerhalb der EU sind nationale Rechtsvorschriften noch nicht auf die Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereitet, die die EU für Biokraftstoffe anlegt. Freiwillige Zertifizierungssysteme werden jedoch weitgehend akzeptiert und in Ländern angewandt, die viel zum europäischen Biokraftstoffmarkt beitragen, wie Brasilien, Indonesien oder Malaysia. Das Projekt war eine Zusammenarbeit zwischen Ecofys, Winrock, Agra CEAS, der Chalmers University und IIASA.

Trinkwasser aus der Leitung: nachhaltig, gesund, günstig

<p> Was Sie für klimafreundliche Trinkwassernutzung tun können <ul> <li>Löschen Sie Ihren Durst mit Wasser aus der Leitung: Das ist das kostengünstigste und umweltfreundlichste Getränk.</li> <li>Lassen Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen.</li> <li>Gehen Sie sorgsam mit warmem Wasser um: So sparen Sie Geld und Energie.</li> <li>Schützen Sie unsere Trinkwasserressource: Schützen Sie das Grundwasser und die Oberflächengewässer indem Sie keine Abfälle oder Giftstoffe in Ausguss oder Toilette werfen.</li> <li>Erkundigen Sie sich, ob noch alte Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation Ihres Wohnhauses verbaut sind. Seit 12.01.2026 müssen diese ausgetauscht oder stillgelegt werden.</li> </ul> <p>Diesen Umwelttipp gibt es auch in Leichter Sprache: <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/trink-wasser-aus-der-leitung-ist-gut">Trink-Wasser aus der Leitung ist gut</a></p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/uba_wasserverbrauch_infografik_250821.jpg"> </a> <strong> Leitungswasser schont Klima und Konto: Weniger CO2 und Kosten als bei Flaschenwasser. </strong> Quelle: Umweltbundesamt (2025) Gewusst wie <p>Trinkwasser ist in Deutschland von konstant hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Trinken von Leitungswasser erzeugt weniger als ein Prozent der Umweltbelastungen von Mineralwasser.</p> <p><strong>Trinkwasser trinken:</strong> Ob gesprudelt oder nicht: Frisches Trinkwasser aus der Leitung kann in Deutschland nahezu ausnahmslos ohne Bedenken getrunken werden. Denn das Trinkwasser in Deutschland besitzt sehr gute Qualität. Dies gilt für die großen zentralen ebenso wie auch – mit ganz wenigen Ausnahmen – für die kleineren Wasserversorgungsanlagen. Beachten Sie dabei: Trinkwasser, das länger als vier Stunden in der Trinkwasserinstallation "stagniert" (gestanden) hat, sollte nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt werden. Lassen Sie Stagnationswasser ablaufen und machen Sie die "Fingerprobe": Frisches Wasser ist merklich kühler als Stagnationswasser.</p> <p><strong>Qualität prüfen:</strong> Ihr Wasserversorger ist verpflichtet, Sie durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zu informieren (z.B. über die Analysedaten und weitere Informationen im Internet). Die letzten Meter der Wasserleitung liegen allerdings nicht mehr in der Verantwortung der Wasserversorger, sondern in der Verantwortung der Hauseigentümer. Insbesondere im Falle von Verunreinigungen durch Blei, aber auch durch Mikroben (z.B. Legionellen) sind diese letzten Meter entscheidend. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/27708">Blei im Trinkwasser</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/23201">Warmwasser</a>.</p> <p><strong>Fachkundige Installation:&nbsp;</strong>Schützen Sie das Trinkwasser innerhalb Ihres Hauses vor Verunreinigungen, indem Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen lassen. Ihr Wasserversorger führt dafür ein "Verzeichnis eingetragener Installationsbetriebe". Der Installationsbetrieb verwendet für Leitungen und Armaturen nur Produkte mit dem Prüfzeichen eines akkreditierten Zertifizierers. Weiterführende Informationen finden Sie unter&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen">Trinkwasser verteilen</a>.</p> <p><strong>Geringe Kosten:</strong>&nbsp;Trinkwasser ist im Vergleich zu anderen Getränken extrem günstig. Für einen Cent bekommt man in etwa 5 Liter Trinkwasser aus der Leitung. Pro Person und Tag kostet das rund 60 Cent für über 100 Liter Trinkwasser als Lebensmittel und für alle sonstigen häuslichen Verwendungszwecke, wenn auch die Entsorgung als Abwassergebühr hinzugerechnet wird.&nbsp;</p> <p><strong>Energie sparen:</strong>&nbsp;Warmwasser muss extra erhitzt werden. Im Schnitt fließen 10 % der Energiekosten eines Haushalts in die Bereitung von Warmwasser. Ein sparsamer Umgang mit warmem Wasser spart Geld und vermeidet&nbsp;CO2-Emissionen.&nbsp;</p> <p><strong>Wasser nicht unnötig verschmutzen:</strong>&nbsp;Unverbrauchte oder abgelaufene Arzneimittel gehören genau so wenig in den&nbsp;⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/abfluss">Abfluss</a>⁠ wie Farbreste oder andere wassergefährdende Chemikalien. Wie Sie diese in Ihrem Wohngebiet am besten entsorgen, erfahren Sie aus der interaktiven&nbsp;<a href="http://www.arzneimittelentsorgung.de/"><strong>Entsorgungslandkarte</strong></a>. Geruchsbildende Abfälle wie Windeln oder Damenbinden gehören ebenso wie auch "normale" Abfälle in den Restmüll. Damit verhindern Sie das Verstopfen Ihrer Abwasserleitungen und entlasten die Kläranlagen.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Reparieren Sie tropfende Wasserhähne: Aus einzelnen Tropfen können im Laufe eines Jahres über 1.000 Liter werden. Insbesondere bei Warmwasserleitungen führt ein tropfender Wasserhahn zu vermeidbaren Kosten.</li> <li>Verwenden Sie Stagnationswasser zum Blumengießen.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps4_wassersparen_0.jpg"> </a> <strong> Wasser spart man nicht nur am Wasserhahn </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps4_wassersparen_0.jpg">Bild herunterladen</a> (3,12 MB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps3_wasserverbrauch_0.jpg"> </a> <strong> Unser Wasserverbrauch ist versteckt </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps3_wasserverbrauch_0.jpg">Bild herunterladen</a> (2,77 MB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> In Deutschland garantiert die gute Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass Trinkwasser gesundheitlich unbedenklich und frei von vermeidbaren Verunreinigungen ist und am "Wasserhahn" in einwandfreiem Zustand entnommen werden kann. Mehr als 99 % der Messwerte des deutschen Trinkwassers genügen den Güteanforderungen der TrinkwV oder übertreffen sie deutlich.</p> <p><strong>Gesetzeslage:&nbsp;</strong>Die Neufassung der&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/159"><strong>TrinkwV vom 23.06.2023</strong></a>&nbsp;setzt neue Vorgaben der&nbsp;<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj"><strong>EU-Trinkwasserrichtlinie</strong></a>&nbsp;um und sorgt dafür, dass unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), jährlich einen Datensatz zur durchgeführten Überwachung des Trinkwassers, gefundenen Überschreitungen, Vorfällen und zugelassenen Abweichungen zu übermitteln. In Deutschland sind dafür das Bundesministerium für Gesundheit (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmg">BMG</a>) und das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠) zuständig.</p> <ul> <li> <p><strong>Blei: </strong>Seit Dezember 2013 liegt der Grenzwert für Blei bei 0,01 Milligramm pro Liter (mg/L) und wird am 13.01.2028 auf 0,005 mg/L abermals abgesenkt. Schon jetzt kann der Grenzwert nur in einer Installation verlässlich eingehalten werden, die keine Bleirohre enthält. Trotzdem sind auch noch heute in manchen Altbauten Bleileitungen zu finden. Vermieter müssen darüber informieren und waren verpflichtet, bekannte Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 auszutauschen oder stillzulegen. Blei ist ein Nerven- und Blutgift, das sich im Körper anreichert. Schwangere Frauen, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder sind besonders gefährdet. Trinkwasser, das den Grenzwert für Blei von 0,01 mg/L überschreitet, kann vor und während der ersten Lebensjahre die Intelligenzentwicklung beeinträchtigen.</p> <p>Wenn eine Überschreitung des Grenzwertes im Trinkwasser festgestellt wird, muss Abhilfe – letztlich durch das Entfernen der Bleileitungen – geschaffen werden. Das Wasser sollte bis dahin nicht mehr getrunken oder zur Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet werden. Hingegen ist eine äußerliche Anwendung des Wassers zur Körperpflege aus gesundheitlicher Sicht noch möglich. Die Anwendung von Filtern zur Bleientfernung ist nicht sinnvoll.&nbsp;</p> </li> <li><strong>Nitrat: </strong>Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 mg/L werden seit 1999 deutlich seltener: Lag die Überschreitungsrate 1999 noch bei 1,1 % der Messwerte, so war sie 2007 auf 0,08 % gesunken und bewegt sich seit 2017 zwischen 0,01 % bis 0,04&nbsp;%. Eine Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser ist demnach eine seltene Ausnahme.</li> </ul> </p><p> Was Sie für klimafreundliche Trinkwassernutzung tun können <ul> <li>Löschen Sie Ihren Durst mit Wasser aus der Leitung: Das ist das kostengünstigste und umweltfreundlichste Getränk.</li> <li>Lassen Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen.</li> <li>Gehen Sie sorgsam mit warmem Wasser um: So sparen Sie Geld und Energie.</li> <li>Schützen Sie unsere Trinkwasserressource: Schützen Sie das Grundwasser und die Oberflächengewässer indem Sie keine Abfälle oder Giftstoffe in Ausguss oder Toilette werfen.</li> <li>Erkundigen Sie sich, ob noch alte Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation Ihres Wohnhauses verbaut sind. Seit 12.01.2026 müssen diese ausgetauscht oder stillgelegt werden.</li> </ul> <p>Diesen Umwelttipp gibt es auch in Leichter Sprache: <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/trink-wasser-aus-der-leitung-ist-gut">Trink-Wasser aus der Leitung ist gut</a></p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/uba_wasserverbrauch_infografik_250821.jpg"> </a> <strong> Leitungswasser schont Klima und Konto: Weniger CO2 und Kosten als bei Flaschenwasser. </strong> Quelle: Umweltbundesamt (2025) </p><p> Gewusst wie <p>Trinkwasser ist in Deutschland von konstant hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Trinken von Leitungswasser erzeugt weniger als ein Prozent der Umweltbelastungen von Mineralwasser.</p> <p><strong>Trinkwasser trinken:</strong> Ob gesprudelt oder nicht: Frisches Trinkwasser aus der Leitung kann in Deutschland nahezu ausnahmslos ohne Bedenken getrunken werden. Denn das Trinkwasser in Deutschland besitzt sehr gute Qualität. Dies gilt für die großen zentralen ebenso wie auch – mit ganz wenigen Ausnahmen – für die kleineren Wasserversorgungsanlagen. Beachten Sie dabei: Trinkwasser, das länger als vier Stunden in der Trinkwasserinstallation "stagniert" (gestanden) hat, sollte nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt werden. Lassen Sie Stagnationswasser ablaufen und machen Sie die "Fingerprobe": Frisches Wasser ist merklich kühler als Stagnationswasser.</p> <p><strong>Qualität prüfen:</strong> Ihr Wasserversorger ist verpflichtet, Sie durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zu informieren (z.B. über die Analysedaten und weitere Informationen im Internet). Die letzten Meter der Wasserleitung liegen allerdings nicht mehr in der Verantwortung der Wasserversorger, sondern in der Verantwortung der Hauseigentümer. Insbesondere im Falle von Verunreinigungen durch Blei, aber auch durch Mikroben (z.B. Legionellen) sind diese letzten Meter entscheidend. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/27708">Blei im Trinkwasser</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/23201">Warmwasser</a>.</p> <p><strong>Fachkundige Installation:&nbsp;</strong>Schützen Sie das Trinkwasser innerhalb Ihres Hauses vor Verunreinigungen, indem Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen lassen. Ihr Wasserversorger führt dafür ein "Verzeichnis eingetragener Installationsbetriebe". Der Installationsbetrieb verwendet für Leitungen und Armaturen nur Produkte mit dem Prüfzeichen eines akkreditierten Zertifizierers. Weiterführende Informationen finden Sie unter&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen">Trinkwasser verteilen</a>.</p> <p><strong>Geringe Kosten:</strong>&nbsp;Trinkwasser ist im Vergleich zu anderen Getränken extrem günstig. Für einen Cent bekommt man in etwa 5 Liter Trinkwasser aus der Leitung. Pro Person und Tag kostet das rund 60 Cent für über 100 Liter Trinkwasser als Lebensmittel und für alle sonstigen häuslichen Verwendungszwecke, wenn auch die Entsorgung als Abwassergebühr hinzugerechnet wird.&nbsp;</p> <p><strong>Energie sparen:</strong>&nbsp;Warmwasser muss extra erhitzt werden. Im Schnitt fließen 10 % der Energiekosten eines Haushalts in die Bereitung von Warmwasser. Ein sparsamer Umgang mit warmem Wasser spart Geld und vermeidet&nbsp;CO2-Emissionen.&nbsp;</p> <p><strong>Wasser nicht unnötig verschmutzen:</strong>&nbsp;Unverbrauchte oder abgelaufene Arzneimittel gehören genau so wenig in den&nbsp;⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/abfluss">Abfluss</a>⁠ wie Farbreste oder andere wassergefährdende Chemikalien. Wie Sie diese in Ihrem Wohngebiet am besten entsorgen, erfahren Sie aus der interaktiven&nbsp;<a href="http://www.arzneimittelentsorgung.de/"><strong>Entsorgungslandkarte</strong></a>. Geruchsbildende Abfälle wie Windeln oder Damenbinden gehören ebenso wie auch "normale" Abfälle in den Restmüll. Damit verhindern Sie das Verstopfen Ihrer Abwasserleitungen und entlasten die Kläranlagen.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Reparieren Sie tropfende Wasserhähne: Aus einzelnen Tropfen können im Laufe eines Jahres über 1.000 Liter werden. Insbesondere bei Warmwasserleitungen führt ein tropfender Wasserhahn zu vermeidbaren Kosten.</li> <li>Verwenden Sie Stagnationswasser zum Blumengießen.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps4_wassersparen_0.jpg"> </a> <strong> Wasser spart man nicht nur am Wasserhahn </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps4_wassersparen_0.jpg">Bild herunterladen</a> (3,12 MB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps3_wasserverbrauch_0.jpg"> </a> <strong> Unser Wasserverbrauch ist versteckt </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5050/bilder/uba_tipps3_wasserverbrauch_0.jpg">Bild herunterladen</a> (2,77 MB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> In Deutschland garantiert die gute Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass Trinkwasser gesundheitlich unbedenklich und frei von vermeidbaren Verunreinigungen ist und am "Wasserhahn" in einwandfreiem Zustand entnommen werden kann. Mehr als 99 % der Messwerte des deutschen Trinkwassers genügen den Güteanforderungen der TrinkwV oder übertreffen sie deutlich.</p> <p><strong>Gesetzeslage:&nbsp;</strong>Die Neufassung der&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/159"><strong>TrinkwV vom 23.06.2023</strong></a>&nbsp;setzt neue Vorgaben der&nbsp;<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj"><strong>EU-Trinkwasserrichtlinie</strong></a>&nbsp;um und sorgt dafür, dass unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), jährlich einen Datensatz zur durchgeführten Überwachung des Trinkwassers, gefundenen Überschreitungen, Vorfällen und zugelassenen Abweichungen zu übermitteln. In Deutschland sind dafür das Bundesministerium für Gesundheit (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmg">BMG</a>) und das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠) zuständig.</p> <ul> <li> <p><strong>Blei: </strong>Seit Dezember 2013 liegt der Grenzwert für Blei bei 0,01 Milligramm pro Liter (mg/L) und wird am 13.01.2028 auf 0,005 mg/L abermals abgesenkt. Schon jetzt kann der Grenzwert nur in einer Installation verlässlich eingehalten werden, die keine Bleirohre enthält. Trotzdem sind auch noch heute in manchen Altbauten Bleileitungen zu finden. Vermieter müssen darüber informieren und waren verpflichtet, bekannte Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 auszutauschen oder stillzulegen. Blei ist ein Nerven- und Blutgift, das sich im Körper anreichert. Schwangere Frauen, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder sind besonders gefährdet. Trinkwasser, das den Grenzwert für Blei von 0,01 mg/L überschreitet, kann vor und während der ersten Lebensjahre die Intelligenzentwicklung beeinträchtigen.</p> <p>Wenn eine Überschreitung des Grenzwertes im Trinkwasser festgestellt wird, muss Abhilfe – letztlich durch das Entfernen der Bleileitungen – geschaffen werden. Das Wasser sollte bis dahin nicht mehr getrunken oder zur Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet werden. Hingegen ist eine äußerliche Anwendung des Wassers zur Körperpflege aus gesundheitlicher Sicht noch möglich. Die Anwendung von Filtern zur Bleientfernung ist nicht sinnvoll.&nbsp;</p> </li> <li><strong>Nitrat: </strong>Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 mg/L werden seit 1999 deutlich seltener: Lag die Überschreitungsrate 1999 noch bei 1,1 % der Messwerte, so war sie 2007 auf 0,08 % gesunken und bewegt sich seit 2017 zwischen 0,01 % bis 0,04&nbsp;%. Eine Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser ist demnach eine seltene Ausnahme.</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Schwerpunktprogramm (SPP) 1689: Climate Engineering: Risiken, Herausforderungen, Möglichkeiten?, Klima-Engineering über Land: Umfassende Evaluierung von Auswirkungen terrestrischer Carbon-Dioxide-Removal-Methoden auf das Erdsystem (CE-LAND+)

Methoden des terrestrischen Carbon Dioxide Removal (tCDR) wie Aufforstung und Biomasseplantagen werden zuweilen als effektive, 'grüne' und sichere Varianten des Klimaengineering (CE) verstanden wegen ihrer Möglichkeit, die natürliche CO2-Aufnahme durch die Biosphäre zu erhöhen, und ihrer denkbaren ökonomischen Tragfähigkeit. Erkenntnisse aus der ersten Phase des CE-LAND-Projekts legen indes nahe, dass tCDR aufgrund schwieriger erdsystemischer und ethischer Fragen ebenso kontrovers wie andere CE-Methoden ist. CO2-Budgetierungen und rein ökonomische Bewertungen sind daher um profunde Analysen der natürlichen Begrenzungen, der Auswirkungen auf das Erdsystem mit damit verbundenen Unsicherheiten, der Tradeoffs mit anderen Land- und Wassernutzungen und der weitreichenden ethischen Implikationen von tCDR-Maßnahmen zu ergänzen. Analysen hypothetischer Szenarien der ersten Projektphase zeigen, dass effektives tCDR die Umwidmung großer Flächen voraussetzt, womit schwierige Abwägungsprozesse mit anderen Landnutzungen verbunden wären. Darüber hinaus zeigt sich, dass signifikante Nebenwirkungen im Klimasystem (außer der bezweckten Senkung der Weltmitteltemperatur) und in terrestrischen biogeochemischen Kreisläufen aufträten. CE-LAND+ bietet eine tiefergehende quantitative, räumlich explizite Evaluierung der nicht-ökonomischen Kosten einer Biosphärentransformation für tCDR. Potentielle Tradeoffs und Impakts wie auch die systematische Untersuchung von Unsicherheiten in ihrer Abschätzung werden mit zwei Vegetationsmodellen, einem Erdsystemmodell und, neu im Projekt, dynamischen Biodiversitätsmodellen analysiert. Konkret wird CE-LAND+ bisher kaum bilanzierte Tradeoffs untersuchen: einerseits zwischen der Maximierung der Flächennutzung für tCDR bzw. Biodiversitätsschutz, andererseits zwischen der Maximierung der Süßwasserverfügbarkeit für tCDR bzw. Nahrungsmittelproduktion sowie Flussökosysteme. Auch werden die (in)direkten Auswirkungen veränderten Klimas und tCDR-bedingter Landnutzungsänderungen auf Wasserknappheit (mit diversen Metriken und unter Annahme verschiedener Varianten des Wassermanagements) und Biodiversität quantifiziert. Die Tradeoffs und Impakts werden im Kontext von neben der Bekämpfung des Klimawandels formulierten globalen Nachhaltigkeitszielen - Biodiversitätsschutz, Wasser- und Ernährungssicherheit interpretiert - was sonst nicht im Schwerpunktprogramm vermittelt wird. Ferner wird das Projekt zu besserem Verständnis und besserer Quantifizierung von Unsicherheiten von tCDR-Effekten unter zukünftigem Klima beitragen. Hierzu untersucht es modellstrukturbedingte Unterschiede, Wachstum und Mortalität von tCDR-Pflanzungen unter wärmeren und CO2-reicheren Bedingungen und Wechselwirkungen zwischen tCDR-bezogenen Landnutzungsaktivitäten und Klima. Schließlich wird CE-LAND+ in Kooperationen innerhalb des Schwerpunktprogramms und mit einer repräsentativen Auswahl von Szenarien zur Evaluierung tCDR-bedingter Tradeoffs aus umweltethischer Sicht beitragen.

Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Forschergruppe (FOR) 2569: Agricultural Land Markets - Efficiency and Regulation, Teilprojekt: Landnutzungsverhalten von Landwirten unter verschiedenen institutionellen Rahmenbedingungen

Das Projekt untersucht den Einfluss institutioneller Faktoren auf das Landnutzungsverhaltens von Landwirten. Dabei konzentrieren wir uns auf den Einfluss von Eigentumsrechten und Agrarumweltprogrammen (AUP) auf das Verhalten bezüglich Bodenschutz. Aus ökonomischer Sicht führt Pacht verglichen mit Landbesitz zu ineffizienter Ressourcennutzung und Verringerung der Bodenqualität. Erklärt kann dies durch die sich daraus ergebenden, unterschiedlichen Planungshorizonte werden. Da der Pachtanteile in vielen EU-Ländern sehr hoch ist, erscheint es wichtig, den Einfluss des Landbesitzes auf das Landnutzungsverhalten zu verstehen. AUP können als ein Mittel zur Beseitigung der negativen Effekte unsichere Eigentumsverhältnisse gesehen werden. Institution und ökonomische Überlegungen sind wichtige Einflussfaktoren für die Entscheidungen der Landwirt, aber soziale Normen, Überzeugungen und Werte beeinflussen ebenfalls ihre Motivation und ihr Verhalten. Deshalb wenden wir sowohl ökonomische als auch sozialpsychologische Theorien und Modelle in vier Arbeitspaketen (AP) an. AP1 (Analyse des Einflusses von Eigentumsrechten auf das ) erforscht, ob Landwirte auf gepachtetem Land eher erosionsanfällige Pflanzen anbauen und weniger Fruchtfolge durchführen als auf eigenem Land. Außerdem untersuchen wir den Zusammenhang zwischen den Eigentumsverhältnissen und der Teilnahme an AUP. In AP2 (Ökonomische Effizienz und Umwelteffizienz von landwirtschaftlichen Haushalten) verbinden wir ein Haushaltsproduktionsmodell mit stochastischen Produktionsfunktionen. Wir verwenden diesen neuartigen Ansatz um den Zusammenhang zwischen ökonomischer Effizienz und Umwelteffizienz und ihre Abhängigkeit von Landbesitz und Teilnahme an AUP zu offenbaren. In AP3 (Sozialpsychologische Analyse des Landnutzungsverhaltens der Landwirte) verwenden wir explorative Interviews und eine Befragung von Landwirten, so wie das sozialpsychologische Modell der Mensch-Natur-Beziehungen, um zu verstehen, wie formale und informelle Institutionen die Motivation der Landwirte für die Bodenerhaltung beeinflussen. In WP4 (Konzeptionelles Modell des institutionell geformten Landnutzungsverhaltens und Landbewirtschaftungstypen) verwenden wir die Ergebnisse aus AP1 - AP3, um verschiedene Landbewirtschaftungstypen zu identifizieren. Die wichtigsten Beiträge unserer Forschungsarbeit sind: i.) unser integrative Ansatz der ökonomischen und sozialpsychologischen Modelle kombiniert; ii) die Adaption der Messung von Umwelteffizienz für die Entscheidungssituation landwirtschaftlicher Familienbetriebe; iii.) die erstmalige Anwendung des Modells der Mensch-Natur-Beziehungen im Zusammenhang mit Landnutzungsverhalten von Landwirten; iv.) alles basierend auf der Verwendung zweier außergewöhnlicher Datensätze: ein bundesweiter, mehrjähriger Datensatz auf Flurstück-Ebene und landwirtschaftliche Buchführungsdaten verknüpft mit sozialpsychologischen Umfragedaten.

GISCO - Nomenclature of Territorial Units for Statistics 2021 (NUTS 2021), May 2021

The 'GISCO NUTS 2021' data set represents the NUTS 2021 regulation and statistical regions by means of multipart polygon, polyline and point topology. The NUTS geographical information is completed by attribute tables and a set of cartographic help lines to better visualize multipart polygonal regions. The NUTS nomenclature is a hierarchical classification of statistical regions defined by Eurostat. The NUTS classification subdivides the EU economic territory into 3 statistical levels. The NUTS 2021 classification has been established through the Commission Delegated Regulation 2019/1755, which entered into force on 8th August 2019 and applies from 1st January 2021. A non official NUTS-like classification has been defined for the EFTA countries and the candidate countries. At present, six scale ranges (100K, 1M, 3M, 10M and 20M, 60M) are maintained in the GISCO geodatabase. The polygon and boundary classes delineate the regions, while the points provide an anchor for each region. Associated tables contain basic information such as the name of the region. The public data set will be available at 1M, 3M, 10M, 20M, 60M, while the full data set at 100K is restricted. The data set covers EU Member States, EFTA countries, EU candidate countries and the UK. Following the departure of the UK from the European Union, the UK is no longer flagged as an EU Member State but retains its place in the NUTS and statistical regions data set. This dataset (NUTS_2021) is derived from the EuroBoundary Map 2020 (EBM2020) from Eurogeographics as well as GISCO NUTS 2016 (from Türkiye). The list of NUTS2021 codes including changes with respect to NUTS2016 is available on https://ec.europa.eu/eurostat/documents/345175/629341/NUTS2021.xlsx. The public metadata for NUTS 2021 released by Eurostat is available here: https://gisco-services.ec.europa.eu/distribution/v2/nuts/nuts-2021-metadata.xml. This revision (May 2021) includes minor changes in the dataset such as (see https://gisco-services.ec.europa.eu/distribution/v2/nuts/nuts-2021-release-notes.txt): * 2020-10-05 Point snapping is disabled in all datasets, number of decimals increased for 01M datasets. * 2020-11-18 Inclusion of Jan Mayen and Svalbard in to Norways Statistical Regions. Amendment to Serbia NUTS BN line status. * 2020-12-05 Fixed broken utf-8 encoding. * 2021-03-15 Added LAU 2011,2012,2013,2014,2015,2020 * 2021-04-26 Fixed country labels 2001, 2006 (incorrect Kosovo coordinates) IMPORTANT NOTE: Additional information, including the conditions of use and acknowledgement notice is included in the document provided with the dataset "GISCO NUTS 2021 Additional Information.pdf". Public access to this data set is restricted due to intellectual property rights. It shall only be used internally by the EEA, its ETCs and subcontractors working on behalf of the EEA. This metadata has been slightly adapted from the original metadata information provided by Eurostat (European Commission) and is to be used only for internal EEA purposes. An introduction to the NUTS classification is available here: http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/overview.

Siedlungs- und Verkehrsfläche

<p> <p>Der Flächenverbrauch für Siedlungen und Verkehr hat Auswirkungen auf die Umwelt. Versiegelte Flächen schaden Böden und begünstigen Hochwasser. Die Zersiedelung erzeugt zudem mehr Verkehr. Die Bundesregierung will den Flächenverbrauch bis 2030 auf weniger als 30 ha pro Tag senken. Das integrierte Umweltprogramm des Bundesumweltministeriums formuliert für 2030 ein Ziel von 20 ha pro Tag.</p> </p><p>Der Flächenverbrauch für Siedlungen und Verkehr hat Auswirkungen auf die Umwelt. Versiegelte Flächen schaden Böden und begünstigen Hochwasser. Die Zersiedelung erzeugt zudem mehr Verkehr. Die Bundesregierung will den Flächenverbrauch bis 2030 auf weniger als 30 ha pro Tag senken. Das integrierte Umweltprogramm des Bundesumweltministeriums formuliert für 2030 ein Ziel von 20 ha pro Tag.</p><p> Anhaltender Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrszwecke <p>In Deutschland werden stetig neue Flächen für Arbeiten, Wohnen und Mobilität belegt. Nach Angaben des&nbsp;<a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Flaechennutzung/_inhalt.html">Statistischen Bundesamts</a> hat sich die Fläche für Siedlung und Verkehr von 1992 bis 2024 von 40.305 auf 52.266 Quadratkilometer (km²) ausgedehnt. Damit ist die Fläche für Siedlung und Verkehr in 32 Jahren um 11.960 km² bzw. 29,7 % angestiegen (siehe Abb. „Fläche für Siedlung und Verkehr nach Art der tatsächlichen Nutzung“). Mit Blick auf die Teilflächen dehnte sich die Siedlungsfläche um 42,9 % und die Verkehrsfläche um 10,4 % aus. Der Zuwachs der Fläche für Siedlung und Verkehr vollzog sich in weiten Teilen zu Lasten der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Es ist dabei zu beachten, dass Flächenverbrauch etwas anderes als&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/boden/bodenversiegelung">Bodenversiegelung</a> ist.&nbsp;</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_SuV_Art-tats-Nutzung_2026-02-25.png"> </a> <strong> Fläche für Siedlung und Verkehr nach Art der tatsächlichen Nutzung </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_SuV_Art-tats-Nutzung_2026-02-25.pdf">Diagramm als PDF (59,60 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_SuV_Art-tats-Nutzung_2026-02-25.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (33,53 kB)</a></li> </ul> </p><p> Das Tempo des Flächen-Neuverbrauchs geht zurück <p>Obwohl in Deutschland weiterhin neue Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden, ist die Inanspruchnahme neuer Flächen seit 2000 erheblich zurückgegangen. Sie wird als gleitender Mittelwert über vier Jahre angegeben, um etwa wetter- oder konjunkturbedingte Schwankungen in der Baubranche zu glätten und Trends besser zu erkennen. So betrug der tägliche Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche in den Jahren 1997 bis 2000 im Schnitt 129 ha am Tag. Das entspricht etwa 180 Fußballfeldern. Demgegenüber ging der durchschnittliche tägliche Anstieg in den Jahren 2021 bis 2024 auf 50 ha zurück (siehe Abb. “Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche“).&nbsp;</p> <p>Auch in den Werten für die Einzeljahre ist seit 2004 ein rückläufiger Trend erkennbar. Der gesamtdeutsche tägliche Flächenverbrauch lag im Jahr 2009 erstmals unter dem Wert von 80 ha. Auch nach 2010 ist der Flächenverbrauch tendenziell mit leichten Schwankungen in den Einzeljahren zurückgegangen. 2015 lag der durchschnittliche tägliche Flächenverbrauch bei nur noch 61 ha. Der Wert für 2016 ist – wegen Umstellungen der Erhebungsmethode – mit so großen Unsicherheiten behaftet, dass er sich nicht für Trendbetrachtungen eignet. Da die Umstellungen der Erhebungsmethode im Jahr 2017 in vier Bundesländern immer noch nicht abgeschlossen waren, sind auch die Daten des Einzeljahrs 2017 noch mit Unsicherheiten behaftet. Aus diesen Gründen kann als <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> für die Jahre ab 2016 allenfalls der Vier-Jahres-Mittelwert herangezogen werden. Zudem wurden die Ergebnisse der Jahre 2020 bis 2022 und deren gleitende&nbsp;4-Jahres-Mittelwerte zuletzt außerplanmäßig revidiert. Auf der&nbsp;<a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_286_412.html">Internetseite des Statistischen Bundesamtes</a> kann man die Hintergründe dieser Revidierung nachlesen. Von 2021 bis 2024 liegt der Flächenverbrauch bei 50 Hektar pro Tag. Damit ist eine leichte Abnahme zum Wert von 2020 bis 2023 zu verzeichnen, der bei 51 Hektar pro Tag liegt.</p> <p>Ein Diagramm stellt in Balkenform für jedes Jahr dar, wie viel Hektar Fläche in Deutschland zwischen 2000 und 2024 pro Tag neu für Siedlungs- und Verkehrsflächen ausgewiesen wurden. Ergänzend wird als Linie der gleitende Vier-Jahres-Durchschnitt abgebildet.</p> <strong> Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche </strong> <p>* Die Flächenerhebung beruht auf der Auswertung der Liegenschaftskataster der Länder. Aufgrund von Umstellungsarbeiten in den Katastern (Umschlüsselung der Nutzungsarten im Zuge der Digitalisierung) ist die Darstellung der Flächenzunahme ab 2004 verzerrt. Neben den regulären Ergebnissen des Jahres 2023 und deren gleitendem Vierjahresdurchschnitt (2020 bis 2023) wurden die Ergebnisse der Jahre 2020 bis 2022 und deren gleitende Vierjahresdurchschnitte außerplanmäßig revidiert. Mehr dazu unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_286_412.html.<br> ** Ziele 2030: "unter 30 Hektar pro Tag" in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Neuauflage 2016"; "20 Hektar pro Tag" im Integrierten Umweltprogramm 2030.<br> *** Ab 2016 entfällt aufgrund der Umstellung von automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) auf das automatisierte Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) die Unterscheidung zwischen "Gebäude- und Freifläche" sowie "Betriebsfläche ohne Abbauland". Dadurch ist derzeit der Zeitvergleich beeinträchtigt und die Berechnung von Veränderungen wird erschwert. Die nach der Umstellung ermittelte Siedlungs- und Verkehrsfläche enthält weitgehend dieselben Nutzungsarten wie zuvor. Weitere Informationen unter www.bmu.de/WS2220#c10929.<br> ** Ziele 2030: "unter 30 Hektar pro Tag" in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Neuauflage 2016"; "20 Hektar pro Tag" im Integrierten Umweltprogramm 2030.<br> *** Ab 2016 entfällt aufgrund der Umstellung von automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) auf das automatisierte Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) die Unterscheidung zwischen "Gebäude- und Freifläche" sowie "Betriebsfläche ohne Abbauland". Dadurch ist derzeit der Zeitvergleich beeinträchtigt und die Berechnung von Veränderungen wird erschwert. Die nach der Umstellung ermittelte Siedlungs- und Verkehrsfläche enthält weitgehend dieselben Nutzungsarten wie zuvor. Weitere Informationen unter www.bmu.de/WS2220#c10929.<br> ** Ziele 2030: "unter 30 Hektar pro Tag" in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Neuauflage 2016"; "20 Hektar pro Tag" im Integrierten Umweltprogramm 2030.<br> *** Ab 2016 entfällt aufgrund der Umstellung von automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) auf das automatisierte Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) die Unterscheidung zwischen "Gebäude- und Freifläche" sowie "Betriebsfläche ohne Abbauland". Dadurch ist derzeit der Zeitvergleich beeinträchtigt und die Berechnung von Veränderungen wird erschwert. Die nach der Umstellung ermittelte Siedlungs- und Verkehrsfläche enthält weitgehend dieselben Nutzungsarten wie zuvor. Weitere Informationen unter www.bmu.de/WS2220#c10929.</p> Quelle: <p>Werte aus Statistisches Bundesamt 2026, Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche (gleitender 4-Jahres Mittelwert) und Anstieg der Unterarten der Siedlungs- und Verkehrsfläche (Jahreswerte)</p> Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE_Indikator_TERR-03_SuV_2026-02-25_2.pdf">Diagramm als PDF (58,67 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE-EN_Indikator_TERR-03_SuV_2026-02-25_3.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (48,99 kB)</a></li> </ul> </p><p> Politische Ziele <p>2002 hat die Bundesregierung im Rahmen der <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/die-deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846">Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie</a> das Ziel vorgegeben, den täglichen Zuwachs der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 30 Hektar zu reduzieren. Im Rahmen der Neuauflage 2016 wurde ein neues Ziel formuliert, und zwar den Zuwachs bis zum Jahr 2030 auf „weniger als 30 Hektar“ zu begrenzen (siehe <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/17925">Indikator „Siedlungs- und Verkehrsfläche“</a>). Mit der <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/2335292/c4471db32df421a65f13f9db3b5432ba/2025-02-17-dns-2025-data.pdf">Weiterentwicklung 2025</a> wurde dieses Ziel bekräftigt. Damit trägt die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Tatsache Rechnung, dass Fläche eine bedeutsame begrenzte natürliche Ressource darstellt. Um ihre Nutzung konkurrieren Land- und Forstwirtschaft, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Naturschutz, Klimaanpassung, Rohstoffabbau und Energieerzeugung.</p> <p>Das&nbsp;<a href="https://www.bundesumweltministerium.de/themen/nachhaltigkeit/integriertes-umweltprogramm-2030">integrierte Umweltprogramm 2030</a> des Bundesumweltministeriums formuliert für das Jahr 2030 das Ziel von 20 Hektar pro Tag, denn spätestens zum Jahr 2050 soll – nach der Ressourcenstrategie der Europäischen Union und dem&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/klimaschutz-klimaschutzplan-2050.html">Klimaschutzplan</a> der Bundesregierung – der Übergang zur&nbsp;<a href="https://difu.de/publikationen/difu-berichte-42006/was-ist-eigentlich-flaechenkreislaufwirtschaft.html">Flächenkreislaufwirtschaft</a> (Netto-Null-Ziel) geschafft werden. Um überprüfen zu können, ob sich die Entwicklung auf dem Pfad zu den genannten Zielen bewegt, hat das Umweltbundesamt Zwischenziele formuliert&nbsp;(siehe Tab. „Zwischenziele für die Flächenneuinanspruchnahme).&nbsp;</p> <p>Um die genannten Flächensparziele erreichen zu können, hat die Bundesregierung bereits verschiedene Anstrengungen unternommen. Beispielsweise hat sie im Jahr 2013 ein <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl113s1548.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s1548.pdf%27%5D__1559633545585">Gesetz zur Stärkung der städtebaulichen Innenentwicklung</a> erlassen. Außerdem unterstützt sie die Kommunen bei der Nutzung von Brachflächen, Freiflächen und Baulücken sowie bei der Nach- und Umnutzung von leerstehenden Gebäuden in Innenstädten und Dorfkernen.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Zwischenziele-Flaechenneuinanspruch_2026-02-25.png"> </a> <strong> Tab: Zwischenziele für die Flächenneuinanspruchnahme </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Zwischenziele-Flaechenneuinanspruch_2026-02-25.pdf">Tabelle als PDF (40,16 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Zwischenziele-Flaechenneuinanspruch_2026-02-25.xlsx">Tabelle als Excel (230,35 kB)</a></li> </ul> </p><p> Zukünftige Entwicklung <p>Trotz der tendenziellen Verlangsamung bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr wurde sowohl für das Einzeljahr 2024 als auch im 4-Jahres-Mittelwert von 2021 bis 2024 weiterhin das ursprüngliche Flächensparziel für das Jahr 2020 deutlich verfehlt. Um das Ziel für das Jahr 2030 zu erreichen sind daher zusätzliche Maßnahmen notwendig.</p> <p>Allerdings ist keineswegs sichergestellt, dass tatsächlich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Im Jahr 2017 wurde durch eine Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Einführung des Urbanen Gebiets ein dichteres Bauen in Siedlungen erleichtert. Insgesamt besteht bei anhaltendem Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum und intensiver Bautätigkeit die Gefahr, dass der Flächenverbrauch auch in Zukunft weiter zunimmt.</p> <p>Um das Nachhaltigkeitsziel für das Jahr 2030 sicher zu erreichen, sollte deshalb die konsequente Weiterentwicklung von zielführenden planerischen, rechtlichen und ökonomischen Instrumenten zum Flächensparen und deren Umsetzung in der Praxis vorangetrieben werden. Gleichermaßen sollten innovative Ansätze – wie zum Beispiel eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13190">Flächenkontingentierung</a> – konsequent gefördert werden. Je zügiger Maßnahmen ergriffen werden, desto weniger Landschaften und Böden gehen am Ende verloren. Auf der im Auftrag des Umweltbundesamtes entwickelten Internetplattform „<a href="https://aktion-flaeche.de/index.html">Aktion Fläche</a>“ sind verschiedenste Möglichkeiten zum Flächensparen erläutert.&nbsp;</p> </p><p> Umstellung der Erhebungsmethodik im Jahr 2016 <p>Für das Jahr 2016 sind die Daten nur mit Einschränkungen belastbar. In diesem Jahr erfolgte eine Umstellung der Erhebungsmethodik der Datengrundlage vom automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) zum amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem. Damit ging eine leicht geänderte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> einher und es änderte sich zum Teil die Zuordnung einzelner Flächennutzungstypen zu den Oberkategorien.</p> <p>Insbesondere wurde die Unterscheidung zwischen den Oberkategorien „Gebäude- und Freifläche“ sowie „Betriebsfläche ohne Abbauland“ aufgehoben. Des Weiteren gab es eine Verlagerung von „Gebäude- und Freiflächen für die Erholung“ zu den Erholungsflächen und teilweise von „Gebäude- und Freiflächen für Verkehrsanlagen“ zu den Verkehrsflächen. Diese Umgruppierungen sind für die Berechnung des Indikators „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ aber nicht relevant, weil sie innerhalb der Siedlungs- und Verkehrsflächen erfolgten.</p> <p>Relevant für den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/17925">Indikator „Siedlungs- und Verkehrsfläche“</a> sind hingegen Verlagerungen von Nicht-Siedlungs- und Verkehrsflächen in die Siedlungs- und Verkehrsfläche (Historische Anlagen, Nicht-militärische Übungsplätze, Betriebsflächen Land- und Forstwirtschaft) bzw. eine Verlagerung von Gebieten, die bislang zur Siedlungs- und Verkehrsfläche zählten, in andere Kategorien (Verkehrsbegleitfläche Gewässer). Während die Auswirkungen dieser Umstellung in einigen Bundesländern kaum sichtbar sind (z.B. Baden-Württemberg), gab es in anderen Bundesländern für das Jahr 2016 deutliche Verwerfungen in der Zeitreihe (z.B. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern).</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Waldfunktionen in Sachsen - FFH-Arthabitate, linear

Der Datensatz enthält die als FFH-Arthabitate ausgewiesenen, infolge ihrer Ausdehnung linienhaft dargestellten Waldflächen und linearen Objekte im Freistaat Sachsen. FFH-Arthabitate dienen der Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume (nach Anhang I der FFH-Richtlinie) sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (nach Anhang II der Richtlinie) auf gesamteuropäischer Ebene sowie – gemeinsam mit den Vogelschutzgebieten – der Bildung des kohärenten ökologischen Netzes »Natura 2000«. Grundlage ist die Flora-Faune-Habitat-Richtlinie. Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU). Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Eines der wesentlichen Instrumente der Berner Konvention ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. Die Daten werden für die Waldfunktionskarte 1:25.000 von Sachsen verwendet. Weitere Informationen sind der vom Staatsbetrieb Sachsenforst herausgegebenen Broschüre zur Waldfunktionskartierung zu entnehmen.

Soziale Stadt-Gebiete Stadt Bremen

Das Programm Soziale Stadt ist ein Städtebauförderungsprogramm. Es wurde zwischen1999 und 2019 eingesetzt, um einer zunehmenden sozialräumlichen Spaltung in deutschen Städten entgegenzuwirken. Benachteiligte Stadtteile und Quartiere mit besonderen sozialen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Problemen sollten durch das Programm in ihrer Entwicklung gefördert, aufgewertet und stabilisiert werden. Zu den Soziale Stadt-Gebieten der Stadt Bremen gehören derzeit: Neue Vahr Osterholz-Tenever Huchting Hemelingen Huckelriede Zu den ehemaligen Soziale Stadt-Gebieten der Stadt Bremen gehören: Lüssum-Bockhorn Gröpelingen Oslebshausen Grohn Schweizer Viertel Kattenturm

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