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Bodenkarte (BK 50)

Die GeoFachdaten BW - Boden (BK50) stellen einen harmonisierten, blattschnittfreien Datensatz zur Landesbodenkunde von Baden-Württemberg dar und sind Teil der „Integrierten Geowissenschaftlichen Landesaufnahme“ (GeoLa) des LGRB. Der Themenbereich Bodenkunde gibt eine Übersicht über die bodenkundlichen Verhältnisse (Bodenkundliche Einheiten und deren Attribute) in Baden-Württemberg. Neben der Verbreitung der vorherrschenden Böden mit Angaben zu Bodengenese, Bodenart, Ausgangsgestein, Relief und Begleitböden beinhaltet der Datensatz physiko-chemische Bodenkennwerte sowie die Bewertung der Bodenfunktionen nach dem Leitfaden "Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit" (LUBW, 2010).

Netzknoten (SIB)

Netzknoten sind sämtliche plangleiche (höhengleiche) und planfreie (höhenungleiche) Knotenpunkte, die sich aus der verkehrlichen Verknüpfung zweier oder mehrerer Straßen des klassifizierten Straßennetzes untereinander ergeben. In Sonderfällen (Landesgrenze, Straßenende, -beginn) können fiktive Netzknoten erforderlich werden. (siehe ASB) Enthalten sind Netzknoten der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen überörtlichen Straßen, d.h. Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, ohne Gemeindestraßen und Gemeindeverbindungsstraßen.

Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme

Die Objektart beinhaltet alle im Kompensationsverzeichnis Baden-Württembergs erfassten Flächen der Abteilung naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die ein Bestandteil der Eingriffsregelung sind. Generell wird die Eingriffsregelung in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung unterschieden, die sich wiederum jeweils in Kompensations- und Ökokontomaßnahmen unterteilen. Die Eingriffsregelung ist ein Instrument des Naturschutzrechts, das mit seinem allgemeinen Verschlechterungsverbot auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten soll. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulassung von Eingriffen soll sie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Führung des Kompensationsverzeichnisses ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 17 (6): Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs (NatSchG § 18: Kompensationsverzeichnis) und der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO § 1: Inhalte des Kompensationsverzeichnisses).

Flächennutzungsplan (FNP) - Interkommunales Gewerbegebiet

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Flächennutzungsplan (FNP) - Bestand (Punkt)

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Forstliche Standortskartierung

Die Forstliche Standortskartierung ist wesentliche Grundlage für die naturnahe Waldbewirtschaftung. Sie erfasst und beschreibt die waldökologisch bedeutsamen Standortsfaktoren und stellt ihre Ergebnisse auf Karten im Maßstab 1:10 000 dar. Das südwestdeutsche standortskundliche Verfahren kombiniert geographische, geologische, petrographische, bodenkundliche, klimatologische, vegetationskundliche, pollenanalytische und historische Fakten und Untersuchungsmethoden.

Straßennetz (Abschnitt, Ast, SIB)

Als Straßen gelten befestigte, dem allgemeinen Verkehr dienende Verkehrswege. Die Straße umfasst den Straßenkörper einschließlich der in Unterführungen (im Tunnel) verlaufenden Abschnitte. Enthalten ist das klassifizierte Straßennetz mit einer vollständigen Erfassung der Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (ohne Gemeindestraßen). Die Bundesautobahnen werden von der Autobahn GmbH geführt und sind dort zu beziehen.

Flächennutzungsplan (FNP) - Geltungsbereich

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Räumlicher Geltungsbereich von Bebauungsplänen (B-Pläne)

Ein Bebauungsplan (B-Plan) wird aus dem für das gesamte Gemeindegebiet gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung gem. §§ 8 bis 10 BauGB bzw. von Vorhaben- und Erschließungsplanungen (VEP) nach § 12 BauGB. Für den Erlass des Bebauungsplans ist die Gemeinde zuständig. Inhaltlich wird zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabensbezogenen B-Plänen unterschieden.

Straßenfläche, berechnet aus Querschnittsstreifen (SIB)

Die Querschnittsstreifen als bauliche Eigenschaft von Straßen erlauben u.a. eine Berechnung der Straßenfläche. Als Straßen gelten befestigte, dem allgemeinen Verkehr dienende Verkehrswege. Die Straße umfasst den Straßenkörper einschließlich der Bauwerke und Ausstattung. Enthalten ist das klassifizierte Straßennetz mit einer vollständige Erfassung der Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, ohne Gemeindestraßen.

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