Aktuell wird die Wärmeversorgung deutscher Haushalte maßgeblich durch Öl- und Gasheizungen bewerkstelligt, was eine starke Abhängigkeit von fossilen Ressourcen bedeutet. Durch ihre Effizienz verhalten sich elektrische Wärmepumpen (WP) deutlich klimafreundlicher und können, wenn mit Strom aus regenerativen Energiequellen betrieben, maßgeblich zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung beitragen. Zusätzlich wird die Nutzung umweltfreundlicher Kältemittel wie z.B. Propan (R290) oder Butan (R600) zunehmend gesetzlich gefördert. Durch die hohe Entzündlichkeit dieser Kältemittel rückt eine dauerhafte, technische Dichtheit ins Zentrum aktueller WP-Entwicklungen. Im Rahmen eines Fraunhofer Plattformprojekts sollen in WP-Resilienz in enger Kooperation mit der Industrie (Hersteller für Haus-WP und Klimagerätehersteller für Schienenfahrzeuge) Methoden zur künstlichen/ beschleunigten Alterung, zielgerichteten Fehlstellenanalyse und Lebensdauerprognose von Propan-Kältekreisen entwickelt werden. Zudem soll eine vereinheitliche Datenbasis für die Risikobewertung von Kältekreisen im Hinblick auf Leckagen und damit verbunden ausströmendes Kältemittel geschaffen werden. Neben Leckagen sollen auch Risiken basierend auf Zündquellen und Unfälle in die Datenbank aufgenommen werden. Durch die zentralen Ergebnisse des Vorhabens soll der Industrie eine Methodik zur Verfügung gestellt werden, um das komplexe Zusammenspiel von Schwingungsanregungen durch den Kompressor, Eigenspannungen nach dem Herstellungsprozess sowie Temperatur- und Druckschwankungen und variierende Umwelteinflüsse (z.B. korrosive Atmosphären) wissenschaftlich und anwendungsnah zu bewerten, wodurch erstmals eine belastbare Lebensdauerabschätzung von hermetischen Kältekreisen möglich wird. Zusätzlich sollen detaillierte Untersuchungen von leckbehafteten Bauteilen eine übersichtliche Datengrundlage zur Durchführung von Risikobewertungen für Kältekreise ermöglichen, die zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist.
Der Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren zum 380‑kV‑Ersatzneubau der Höchstspannungsleitung zwischen Perleberg und Stendal/West ist abgeschlossen. Damit endet das Anhörungsverfahren für dieses große Infrastrukturvorhaben. Im Rahmen der zweitägigen Veranstaltung wurden sämtliche rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen ausführlich erörtert und mit dem Vorhabenträger, der 50Hertz Transmission GmbH, diskutiert. Insgesamt waren 138 Einwendungen und Stellungnahmen Gegenstand der Erörterung. Nächste Schritte des Verfahrens Nach Abschluss der Anhörung ist nun die 50Hertz Transmission GmbH am Zug: Das Unternehmen hat die Planunterlagen entsprechend dem bisherigen Verfahrensverlauf sowie der im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnisse und Hinweise zu überarbeiten und zu vervollständigen. Ziel bleibt es, bei fristgerechter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, den Planfeststellungsbeschluss bis Mitte 2026 zu erlassen. Reaktion auf öffentliche Kritik – LVwA stellt klar: Erörterungen sind kein „Scheindialog“, alle Einwender waren eingeladen In Teilen der öffentlichen Berichterstattung wurde der Eindruck erweckt, Erörterungen seien lediglich „Termine zum Schein“ oder Ausdruck „von Scheindemokratie“. Einige Formulierungen suggerierten, der Erörterungstermin sei verzichtbar oder stelle Betroffene gar „auf die Anklagebank“. Das Landesverwaltungsamt weist diese Darstellungen entschieden zurück . Planfeststellungsverfahren, insbesondere Erörterungstermine, sind gesetzlich vorgeschriebene, verbindliche Beteiligungsformate. Sie dienen dazu, Bedenken, Hinweise und Kritik zu sammeln, abzuwägen und gegebenenfalls in die Planung einzuarbeiten. Gerade dieses Verfahren zeigt: Demokratische Beteiligung bedeutet nicht, dass jede Einwendung zum Erfolg führt. Aber sie gewährleistet, dass jede Einwendung geprüft und in die Entscheidung einbezogen wird. Das unterscheidet rechtsstaatliche Verfahren von autoritären Entscheidungsprozessen. Zudem wurde kolportiert, dass Einwender am zweiten Tag des EÖT keinen Zugang bekommen haben sollen. Das ist schlichtweg falsch. In der Bekanntmachung waren die privaten Einwender dazu ebenfalls eingeladen und hatten uneingeschränkt Zugang. Hintergrund Warum Erörterungstermine unverzichtbar sind Um die Bedeutung des Erörterungstermins und des gesamten Beteiligungsverfahrens verständlich zu machen, hilft ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Angenommen, ein Vorhabenträger plant eine neue Hochspannungsleitung, die ein landwirtschaftlich genutztes Gebiet quert. Dieses Gebiet wird jedoch auch von anderen Akteuren (Anwohner, TÖB, Landwirte) für unterschiedliche Zwecke genutzt: Ohne die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung und die Beteiligung der sogenannten Träger öffentlicher Belange (TÖB) würden diese Konfliktpunkte möglicherweise zu spät oder sogar erst beim Baubeginn sichtbar werden. Was geschieht im Erörterungstermin? Im Erörterungstermin kommen all diese Akteure mit der Behörde und dem Vorhabenträger an einem Tisch zusammen. Das Ziel ist: Beispielhafte Lösungsfindung: Was bedeutet das? All diese Punkte wären nie so klar geworden, wenn die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen wäre. Der Erörterungstermin ist also nicht „eine Farce“, sondern der Moment, in dem die relevanten Informationen zusammengeführt, „sichtbar gemacht“ und bewertet werden. Diese Phase ist deshalb für ein rechtsstaatliches Planfeststellungsverfahren unverzichtbar. Warum trotz Erörterung nicht immer alles berücksichtigt werden kann: Nicht jeder Wunsch kann berücksichtigt werden - das ist richtig. Das liegt daran, dass: Aber: Alle Einwendungen werden geprüft - keine wird ignoriert. Die Entscheidung der Behörde muss diese Abwägung später schriftlich begründen. Damit wird nachvollziehbar, warum etwas berücksichtigt wurde oder eben warum nicht. Fazit Mit Abschluss des Erörterungstermins ist ein zentraler Verfahrensschritt erreicht. Das Landesverwaltungsamt wird die weiteren Unterlagen nach Eingang sorgfältig prüfen und das Verfahren transparent, gesetzeskonform und mit der gebotenen Neutralität fortführen. Planfeststellungsverfahren sind komplex, aber sie sichern die demokratische Beteiligung, gewährleisten Abwägung unterschiedlicher Interessen und schaffen die Grundlage für rechtssichere Entscheidungen in großen Infrastrukturprojekten. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Die Gewässerzuständigkeiten enthält als WMS-Darstellungsdienst und WFS-Downloaddienst die Zuständigkeiten der Wasserbehörden für Oberflächengewässer. Es werden verschiedene Grenzen und Zuständigkeiten, welche die häufigsten Aufgabenstellungen abdecken, angegeben. Für andere Fragestellungen wird auf die "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" verwiesen.
In diesem Dienst werden fünf Layer bereitgestellt:
1) Schiffbare Gewässer
2) Gültigkeitsbereich des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
3) Zuständigkeiten für Genehmigungen für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern
gemäß § 15 HWaG
4) Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen in Oberflächengewässer
5) Senatsgewässer
Die Layer beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen:
Layer 1 beruht auf der Anlage der "Verordnung zur Bestimmung der schiffbaren Gewässer" (SchiffGewBestV HA) vom 5. Mai 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 234).
Layer 2 zeigt das Geltungsgebiet des "Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes" (HfVerkG HA) §1 vom 3. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108) in Kombination mit den Zuständigkeitsgrenzen aus Abschnitt III Absatz 1, Satz 1 "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA)
Layer 3 und 4 bezieht die Eingruppierungen aus verschiedenen Absätzen der "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA) vom 07.04.1987 ein.
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I, III, IX und X
geändert durch Artikel 91 der Anordnung vom 29. September 2015
(Amtl. Anz. S. 1697, 1707)
Layer 5 : Senatsgewässer nach Abschnitt I Absatz 2 Nr. 2 WasRZustAnO HA (Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich
Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet)- Zuständigkeit: BUKEA.