Das Projekt "Weiterentwicklung einfacher Testsysteme für die Bewertung potentieller PBT-Stoffe: Wie kann die Lücke zwischen Screeningtests und komplexen Studien geschlossen werden?" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hydrotox Labor für Ökotoxikologie und Gewässerschutz GmbH.Das Wissen über die Abbaubarkeit von Chemikalien ist einer der Grundpfeiler für Entscheidungsprozesse zu ihrer Regulierung. Die Identifizierung und Regulierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (sog. SVHCs) ist relevanter Bestandteil der Behördenarbeit unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH. Mit Blick auf die Bewertung der Umwelteigenschaften handelt es sich bei SVHC bspw. um Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sind. Die für die Bewertung der Abbaubarkeit notwendigen Informationen werden i.d.R. über computerbasierte Modelle vorhergesagt o. anhand von analytischen Methoden im Labor ermittelt. Letztere unterscheidet man im Wesentlichen in Screening-Tests und in sog. Simulationsstudien, die im Labor den Abbau in den Umweltkompartimenten Wasser, Sediment und Boden beschreiben. Screening-Tests messen die Mineralisationsrate innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (bis zu 60d) und erlauben nur die Schlussfolgerung, dass der Stoff unter Umweltbedingungen wahrscheinlich 'nicht persistent' ist. Simulationsstudien dagegen dauern wesentlich länger (bis etwa 6 Monate) u. erlauben im Gegensatz dazu eine endgültige Entscheidung über den Zeitraum, bis 50% des Stoffes in der Umwelt abgebaut sind (DegT50). Dieses Ergebnis kann dann mit den eindeutigen Persistenzkriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung verglichen werden. Zur Bewertung der leichten biologischen Abbaubarkeit können Tests der OECD Richtlinien 301 und 310 herangezogen werden. Obwohl jeder einzelne dieser Tests standardisiert und die angewendete Vorgehensweise ähnlich ist, unterscheiden sie sich in wichtigen Aspekten voneinander. Mit der Weiterentwicklung der Analysentechnik, aber auch durch die bevorzugte Nutzung einzelner Testsysteme sollte es möglich sein, auf inzwischen selten eingesetzte Testsysteme ganz zu verzichten und die Rahmenbedingungen der verbliebenen Testverfahren stärker zu vereinheitlichen. Die Möglichkeit einer Konsolidierung der bestehenden OECD-Testrichtlinien 301 und 310 soll mit diesem Projekt geprüft werden. Zwischen den Screening-Tests und den deutlich komplexeren Simulationsstudien fehlt es an einem einfachen Testsystem für die Bewertung der Persistenz von Stoffen. Ein vorangegangenes UBA-Projekt zeigte die Möglichkeit auf, dass Anpassungen am Design von Screening-Tests durchgeführt werden könnten um zu einer verlässlichen Entscheidung zu kommen, ob ein Stoff in der Umwelt persistent ist. In diesem Projekt soll für 2-3 Stoffe analytisch untersucht werden, in welchem Umfang die im REACH Leitfaden R.11 (2017) genannten, akzeptablen Modifikationen der Tests auf leichte biologische Abbaubarkeit die gemessene Mineralisationsrate beeinflussen. Gleichzeitig soll dieses Projekt bewerten, ob mit Hilfe dieser modifizierten Screening-Tests eine belastbare Schlussfolgerung zur Persistenz von Stoffen getroffen werden kann, ohne dass dafür eine DegT50 in Simulationsstudien ermittelt wurde.
Die EU-Kommission bereitet eine Revision der REACH-Verordnung im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vor. Das UBA positioniert sich zu der Reform der Beschränkungs- und Zulassungsverfahren in einem Scientific Opinion Paper und schlägt vor, die Verfahren schneller und effizienter zu machen sowie den vorsorgeorientierten Umweltschutz zu stärken. Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Europäischen Grünen Deal definiert eine langfristige Vision für die europäische Chemikalienpolitik. Bis 2050 sollen Chemikalien nur noch so hergestellt und verwendet werden, dass sie Mensch und Umwelt möglichst wenig schaden. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn der Nutzen für die Gesellschaft hoch ist. Ziel ist u.a. die Stärkung und Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für Chemikalien. Auch eine stärkere Ausrichtung an der Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung soll erreicht werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission für Ende 2022 den Vorschlag für eine Revision der REACH-Verordnung angekündigt. Die zentralen Instrumente von REACH zur Regulierung von Chemikalien sind das Beschränkungs- und das Zulassungsverfahren. Auch diese sollen verbessert werden. Das UBA positioniert sich in einem Scientific Opinion Paper zu der geplanten Reform und schlägt Bausteine zur Verbesserung vor. Die drei wichtigsten Empfehlungen des UBA sind: Ausweitung des generischen Ansatzes zur Risikobewertung im REACH-Beschränkungsverfahren auf Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen ( PBT ), sehr persistenten, sehr bioakkumulierenden (vPvB), persistenten, mobilen und toxischen (PMT) oder sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Eigenschaften und Endokrine Disruptoren (ED). Der generische Ansatz zur Risikobewertung verbietet bereits jetzt Stoffe mit kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen (CMR) Eigenschaften in Gemischen für Verbraucher und sieht die Möglichkeit für ein vereinfachtes Verbot in Verbrauchererzeugnissen vor. Die Ausweitung auf weitere Stoffeigenschaften würde die Regulierung von Stoffgruppen stärken und das REACH-Beschränkungsverfahren effizienter machen. Ausnahmen von Regulierungen nur noch für essentielle Verwendungen: das Konzept für essentielle Verwendungen sieht vor, dass besonders besorgniserregende Stoffe nur noch eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwendung für die Gesundheit, Sicherheit oder das Funktionieren der Gesellschaft erforderlich ist und es keine ökologisch und gesundheitlich tragbaren Alternativen gibt. Die neuen Kriterien für essentielle Verwendungen sollen u.U. die bisherige sozio-ökonomische Analyse ersetzen. Ziel ist die Stärkung des Präventivansatzes und die bessere Planungssicherheit für Interessensgruppen. Neue Kategorien für besonders besorgniserregende Stoffe: Das REACH-Zulassungsverfahren soll auf Stoffe mit persistenten, mobilen und toxischen (PMT) sowie sehr persistenten und sehr mobilen (vPvM) Stoffeigenschaften sowie Endokrine Disruptoren (ED) ausgeweitet werden. Auch soll für Stoffe mit harmonisierter Einstufung unter CLP ein vereinfachtes Verfahren zur Identifizierung als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH („Kandidatenliste“) gelten. Ziel ist die Beschleunigung des REACH-Zulassungsverfahrens Mit diesen Empfehlungen zur Reform des REACH-Zulassungs- und Beschränkungsverfahrens setzt sich das UBA dafür ein, den Grundsatz der Vorsorge und Prävention in der REACH-Verordnung zu stärken. Das UBA wird sich auch in der REACH-Revision im Sinne eines vorsorgeorientierten Umweltschutzes einbringen. Grundlage für das Scientific Opinion Paper waren vorausgegangene Forschungsvorhaben des UBA mit Analysen der beiden Verfahren: Advancing REACH – The Restriction Procedure | Umweltbundesamt Assessment of the Authorisation Process under REACH | Umweltbundesamt
Ziel des Projekts war die Überprüfung der aktuellen Version des Konzepts zur Identifizierung persis-tenter, bioakkumulierbarer und toxischer (PBT)-Stoffe sowie sehr persistenter und sehr bioakkumu-lierbarer (vPvB)-Stoffe gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), im Folgenden als PBT-Konzept bezeichnet. Das Umweltbundesamt (UBA) hat das Öko-Institut, die ETH Zürich und BiPRO beauftragt, das aktuelle PBT-Konzept zu überprüfen und Aktualisierungen und Anpassungen vorzuschlagen. Das Projekt soll das UBA in seinem aktiven Beitrag zur Identifizierung neuer PBT-Stoffe unterstützen. In einem ersten Schritt wurde eine Bewertung einer Auswahl bisher bekannter PBT/vPvB-Klassifi-zierungen durchgeführt. Siebenundfünfzig davon waren als Nicht-PBT-Stoffe eingestuft worden, wobei es wichtige Anhaltspunkte dafür gab, dass es sich bei 8 dieser Stoffe dennoch um PBT-Substanzen handeln könnte. Im Hinblick auf die Bewertung von Daten aus der Umweltüberwachung wurden die in abgelegenen Gebieten nachgewiesenen Stoffe zusammengestellt und auf der Grundlage von EpiSuite-basierten Einschätzungen ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit untersucht. Um das PBT-Konzept weiter zu stärken, wurden zwei Hauptschritte durchgeführt: zunächst eine Prü-fung des PBT/vPvB-Konzepts gemäß der Umsetzung im Rahmen von REACH, sowie die Umsetzung des Konzepts mit dem Ziel der Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe sowie die Unterbrei-tung von Vorschlägen, wie das PBT-Konzept ausgebaut und gestärkt werden kann. Im Juni 2017 wur-den im Rahmen eines Workshops mit internationalen PBT-Experten Vorschläge für Änderungen oder Anpassungen des PBT-Konzepts diskutiert. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Entwicklung neuer Bewertungs-Methoden und Erweiterung der PBT-/-vPvB-Kriterien für ionisierbare Stoffe" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: RWTH Aachen University, Institut für Umweltforschung.Ein zentrales Element bei der Umweltbewertung von Chemikalien unter REACH ist die PBT-Bewertung. PBT-Stoffe werden in der Umwelt nicht oder nur sehr langsam abgebaut (P - persistent), reichern sich in Organismen an (B - bioakkumulierend) und wirken bei sehr geringen Umweltkonzentrationen giftig auf Organsimen (T - toxisch). Auf Grund dieser besonders besorgniserregenden Eigenschaften ist es ein wichtiges Ziel von REACH diese PBT-Stoffe zu identifizieren (vgl. REACH, Art. 57 d) und e)). Die Methoden zur Identifizierung und Bewertung von Stoffen mit PBT-Eigenschaften wurden für neutrale organische Stoffe entwickelt. Für ionische und ionisierbare Chemikalien sind diese Bewertungsmethoden nur bedingt anwendbar, da sie sich, auf Grund ihrer Ladung, anders in der Umwelt verhalten, als ungeladene organische Moleküle.Im Rahmen der REACH-VO, ist es notwendig zur Bewertung hinsichtlich der P-, B- und T-Kriterien, Stoffe aus einer großen Anzahl registrierter Chemikalien auszuwählen um diese genauer zu prüfen. Da es für ionische und ionisierbare Stoffe keine geeigneten Methoden zur Identifizierung eines PBT-Verdachtes auf Basis Stoff-intrinsischer Eigenschaften gibt, werden diese Substanzen für eine vertiefte Betrachtung der Umweltgefährlichkeit nicht ausgewählt oder gelten schnell als entlastet. Dies betrifft nach Schätzung etwa 33% der unter REACH registrierten Stoffe. Dass es auch unter den ionischen und ionisierbaren Verbindungen PBT-/vPvB-Stoffe gibt, belegt beispielsweise die Perfluoroctansäure, dessen besonders besorgniserregenden Eigenschaften durch Studien belegt sind und welches daher unter REACH als PBT-Stoff identifiziert wurde. Ziel ist es bereits wissenschaftlich verfügbare Methoden zur Bewertung der Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität geladener Moleküle zu recherchieren und auf ihre regulatorische Anwendbarkeit hin zu überprüfen und für die sich ergebenden Defizite neue Bewertungs-Methoden und -Ansätze mittels experimenteller Arbeiten zu entwickeln.
This paper relates to the assessment of transformation products (i.e. metabolites, degradation or reaction products), which are formed from plant protection products. It addresses a detail in Regulation (EC) No. 1107/2009 which is not in line with other substance regulations for REACH , medicinal products, and biocides. Our concern: Also transformation products can be hazardous substances. Meanwhile, they are not yet covered within the POP / PBT /vPvB assessment and the approval criteria for active substances. Our proposal: At least transformation products occurring in a relevant amount should be included in the assessment and the approval criteria in the same way as active substances. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.
Das Projekt "Vergleichende Bewertung zur Substitution von bedenklichen Wirkstoffen im Biozid-Vollzug - Entwicklung eines Konzeptes für den Umweltbereich" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: ECT Ökotoxikologie GmbH.Die Biozid-VO sieht in Artikel 23 eine vergleichende Bewertung von Biozidprodukten vor, die zu ersetzende Wirkstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Für den Umweltbereich betrifft dies PBT- und vPvB-Stoffe sowie Stoffe, die zwei der drei PBT-Kriterien erfüllen, und solche mit endokrin-schädigenden Eigenschaften. Die Substitution von bedenklichen Wirkstoffen auf Basis der vergleichenden Bewertung bietet damit die reale Chance, die von Bioziden ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt zu reduzieren. Hierfür ist eine EU-weit abgestimmte Umsetzung der vergleichenden Bewertung von bedenklichen Wirkstoffen notwendig. Laut Artikel 24 hat die Kommission die Aufgabe eine technische Anleitung zu erstellen, um die Umsetzung des Artikel 23 zu erleichtern. Aus diesem Grund hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die vergleichende Bewertung zu erlassen und zum 59. CA-Meeting eine überarbeitete Version ihres Leitfadens zur vergleichenden Bewertung vorgelegt. Dieses Dokument ist jedoch sehr allgemein gehalten und enthält keine explizite Anleitung zur praktischen Durchführung der vergleichenden Bewertung. Ein europaweit geltender, verbindlicher Leitfaden ist jedoch unerlässlich, damit alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise vorgehen und zu vergleichbaren Ergebnissen kommen. Nur so können Streitschlichtungsverfahren und Klagen der Antragsteller vermieden und ein einheitliches Schutzniveau in Europa gewährleistet werden. Im Rahmen des Vorhabens soll daher ein konkretes Konzept für die vergleichende Bewertung von Biozid-Produkten entwickelt werden basierend auf den vorliegenden Daten zu Stoffeigenschaften, Umweltverhalten und dem Ergebnis der Umweltrisikobewertung. In einer gemeinsamen Auftaktveranstaltung mit BMUB, UBA und dem Auftragnehmer soll festgelegt werden, welche Stoff- und Produkteigenschaften für das zu entwickelnde Konzept besonders betrachtet werden sollen. ...
Die cyclischen Siloxane D4, D5 und D6 werden vorwiegend zur Herstellung von Silikonpolymeren eingesetzt, sind aber auch unter der Bezeichnung „Cyclomethicone“ in Kosmetikprodukten zu finden. Die EU-Mitgliedsstaaten haben zehn Stoffe neu als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH identifiziert. Darunter sind auch die Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6), die u.a. in Shampoos enthalten sind. Damit folgten die Mitgliedsstaaten den Vorschlägen Deutschlands und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Ziel der REACH-Verordnung ist es, besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) erfüllt die Kriterien zur Identifizierung als PBT - Stoff und als vPvB-Stoff; Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) erfüllen die Kriterien für vPvB-Stoffe. Zudem gelten D5 und D6 ebenfalls als PBT-Stoffe, wenn sie mit mehr als 0,1 % D4 verunreinigt sind. PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) sind langlebig (persistent) in der Umwelt und reichern sich in Lebewesen an (Bioakkumulation). PBT-Stoffe sind zudem giftig. Die PBT/vPvB-Eigenschaften von D4 und D5 wurden bereits 2015 von den zuständigen ECHA-Ausschüssen, dem Mitgliedsstaatenkomitee ( MSC ) und dem Ausschuss für Risikobewertung (RAC) bestätigt. Eine 2018 in Kraft getretene Beschränkung untersagt aufgrund dieser Eigenschaften ab Februar 2020 die Verwendung der Stoffe in abzuspülenden Kosmetikprodukten wie z.B. Shampoos... Rechtlich zählt dies jedoch nicht als SVHC-Identifizierung. Um den Status der Cyclosiloxane als PBT/vPvB-Stoff offiziell bestätigen zu lassen, haben Deutschland und die ECHA im Februar 2018 vorgeschlagen, diese Stoffe als SVHCs zu identifizieren und in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (die sogenannte Kandidatenliste) aufzunehmen. Während der 60. Sitzung des Mitgliedsstaatenkomitees im Juni 2018 wurde dem Vorschlag durch die EU-Mitgliedsstaaten zugestimmt. Insgesamt wurden 10 neue Stoffe als SVHC identifiziert, so dass die aktualisierte Kandidatenliste nun 191 Stoffe enthält. Mit der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste werden bestimmte Auskunftspflichten ausgelöst, sowohl entlang der Lieferkette als auch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unternehmen, welche die Stoffe herstellen oder importieren, müssen Maßnahmen zur Minimierung der Einträge in die Umwelt umsetzen und ihrer Kundschaft solche empfehlen. Auf Ersuchen der EU-Kommission prüft die ECHA derzeit einen weiteren Beschränkungsvorschlag, wodurch Umwelteinträge von D4, D5 und D6 aus weiteren Kosmetikprodukten und anderen Verwendungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Fachkräfte vermindert werden sollen.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 15.1.2018 die REACH-Kandidatenliste um sieben besonders besorgniserregende Stoffe erweitert und den Eintrag für Bisphenol A (BPA) aktualisiert. BPA ist nun zusätzlich zu seinen reproduktionstoxischen Wirkungen als besonders besorgniserregend wegen seiner schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen identifiziert. Was bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die REACH -Kandidatenliste? Nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH müssen so genannte besorgniserregende Stoffe (auch nachträglich) für den Markt in der Europäischen Union von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugelassen werden. Bei den besonders besorgniserregenden Stoffen (auch SVHC für "Substances of very high concern" genannt) handelt sich um Stoffe, die zum Beispiel krebserregend sind, sich auf das Hormonsystem auswirken oder sich in der Umwelt anreichern. Die Identifizierung und Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste ist ein mehrstufiger Prozess in dem mehrere Faktoren für die Beurteilung und Identifizierung herangezogen werden (siehe Links zu den weiterführenden Informationen). Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung ist zeitlich befristet. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Die aktuelle REACH-Kandidatenliste enthält 181 Stoffe (Stand 15.1.2018) Welche sieben Stoffe wurden neu in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen, warum und wo werden sie derzeit eingesetzt? Chrysen (1,2-Benzophenanthren; CAS-Nr.: 218-01-9) Chrysen wird nicht absichtlich hergestellt, sondern es tritt als Bestandteil oder Verunreinigung in anderen Substanzen auf (z.B. im Stein- und Braunkohlenteer oder im Tabakrauch). Es zeigt im UV-Licht starke Fluoreszenz und wird zur Herstellung von UV-Filtern, Sensibilisatoren und Farbstoffen verwendet. Chrysen ist krebserzeugend und ein PBT - und vPvB Stoff ((PBT = persistent, bioaccumulative and toxic; vPvB = very persistent and very bioaccumulative). Benz[a]anthracen (Tetraphen; CAS-Nr.: 56-55-3) Benz[a]anthracen zählt zu den polycyclischen Kohlenwasserstoffen und besteht aus 4 miteinander verbundenen Sechserringen. Die Substanz kommt im Steinkohlenteer vor und entsteht bei unvollständiger Verbrennung. Es findet sich in gegrilltem Fleisch, Tabakrauch, Auto- und Industrieabgasen. Benz[a]anthracen ist krebserzeugend und zeigt PBT- und vPvB – Eigenschaften. Cadmiumnitrat (CAS-Nr.: 10325-94-7) Cadmiumnitrat ist eine weiße hygroskopische (wasseranziehende) Substanz und wird für die Herstellung von Glas, Porzellan, Keramikprodukten, Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumhydroxid (CAS-Nr.: 21041-95-2) Cadmiumhydroxid ist ein weißer, kristalliner Feststoff und wird für die Herstellung von elektrischen, elektronischen und optischen Geräten, für Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumcarbonat (CAS-Nr.: 513-78-0) Cadmiumcarbonat ist ein weißer geruchloser Feststoff, der als pH-Regulator und in Wasseraufbereitungsprodukten, Laborchemikalien, Kosmetika und Körperpflegeprodukten und als Ausgangsprodukt für die Herstellung von Pigmenten (Cadmiumrot, Cadmiumgelb) verwendet wird. Alle drei genannten Cadmiumverbindungen sind krebserzeugend, mutagen und zeigen eine spezifische Zielorgantoxizität (Nieren, Knochen) nach wiederholter Exposition . Dechloran Plus (Dechloran A; CAS-Nr.: 13560-89-9) und alle seine Isomere Dechloran Plus ist ein geruchloses weißes Pulver welches als nicht plastifizierendes Flammschutzmittel in Kleb- und Dichtstoffen sowie in Bindemitteln eingesetzt wird. Dechloran Plus ist eine Substanz mit vPvB-Eigenschaften. Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion, Formaldehyd und 4-Heptylphenol , verzweigt und linear (RP-HP) [mit ≥ 0,1 Gew .-% 4-Heptylphenol, verzweigt und linear] Die bei dieser Reaktion entstehenden Stoffgemische werden als Zusatz in Schmiermitteln und Fetten verwendet. Sie sind endokrine Disruptoren (siehe unten) für die Umwelt aufgrund ihres Gehalts an Heptylhpenol, verzweigt und linear. Wie wird Bisphenol A jetzt eingeschätzt? Bisphenol A (BPA; 4,4’-isopropylidenediphenol; CAS-Nr: 80-05-7) steht bereits seit Anfang 2017 auf der REACH-Kandidatenliste. Neu ist die zusätzliche Identifizierung (auf Vorschlag von Deutschland) als endokriner Disruptor in der Umwelt. Endokrine Disruptoren sind Substanzen mit schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen. So reduzieren sie zum Beispiel die Fortpflanzungsfähigkeit auch von Tieren in der Umwelt. Sie stehen oft auch unter dem Verdacht, die Entstehung bestimmter Tumore zu fördern oder die Entwicklung des menschlichen Organismus zu stören. BPA wird zur Herstellung von Polycarbonat, als Härter für Epoxidharze, als Antioxidationsmittel für die Verarbeitung von PVC und in der Thermopapierherstellung verwendet. Für die Verwendung in Thermopapier (zum Beispiel für Kassenbons und Bahntickets aus Ticketautomaten) wird es ab 2020 ein EU-weites Verbot geben. Die Gefahrstoffschnellauskunft Mehr Informationen über diese und andere besonders besorgniserregende Stoffe erhalten Sie in der Gefahrstoffschnellauskunft. Sie ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind unter anderem Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
Das Projekt "Identifizierung von PBT-Stoffen - unterstützende experimentelle Datenermittlung für die Erstellung von Annex XV-Dossiers" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene Prof. Dr. Gernot Grimmer Stiftung.Ein zentrales Element der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) ist das Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Für die Umwelt besonders besorgniserregend sind Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sind. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert Stoffe für das Zulassungsverfahren vorzuschlagen, wozu ein Nachweis des SVHC-Status nötig ist. Dazu ist ein wissenschaftlich fundierter Datensatz nötig, der eindeutig belegt, dass ein Stoff die PBT- bzw. vPvB-Kriterien erfüllt und der fachlichen Diskussion im Ausschuss der Mitgliedstaaten standhält. Als Hauptdatenquelle sind die Registrierungsdossiers der Industrie vorgesehen. Die verfügbaren Daten reichen jedoch häufig nicht aus, den SVHC-Status einer Chemikalie anhand der jeweiligen Kriterien (PBT, vPvB) nachzuweisen. Aus diesem Grund werden ergänzende experimentelle Daten benötigt. Im Rahmen eines vom UBA durchgeführten PBT-Screenings (QSAR, Daten-Recherche) der 2010 registrierten Chemikalien wurden potentielle SVHC-Kandidaten ausgewählt, wie z.B. N-Phenyl-1-naphthalenamin und 1,1-Bis(tert-butyldioxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan. Um den SVHC-Status für diese und weitere Stoffe nachzuweisen, sind zusätzliche Daten (z.B. Halbwertszeiten für den Abbau im Wasser-Sediment-System) nötig, die im Rahmen dieses Vorhabens experimentell bestimmt werden sollen.
Das Projekt "SVHC-Stoffe: Vorkommen in der Umwelt und in Produkten" wird/wurde gefördert durch: Bundesamt für Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt für Umwelt.Mit der vierten Revision der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11), die am 1.12.2012 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die rechtliche Grundlage für die Identifikation von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (substances of very high concern, SVHC) und deren Aufnahme in Anhang 7 ChemV geschaffen. SVHC werden nach Artikel 57 der REACH-Verordnung identifiziert. Diese Stoffe können schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt haben. In der EU ist die Auflistung eines Stoffes als SVHC in der 'Kandidatenliste' durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der erste Schritt für die Unterstellung unter eine Zulassungspflicht. Stoffe, die von der Europäischen Kommission in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (zulassungspflichtige Stoffe) aufgenommen wurden, können vom BAFU im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO in den Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) aufgenommen werden. Das Inverkehrbringen zur Verwendung der in Ziffer 5 des Anhangs 1.17 ChemRRV aufgelisteten Stoffe und von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sowie deren berufliche und gewerbliche Verwendung sind verboten, sofern in der EU keine Zulassung oder in der Schweiz keine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Für viele Stoffe, die in der EU als SVHC in die Kandidatenliste bzw. von den Schweizer Behörden in Anhang 7 ChemV aufgenommen worden sind, sind derzeit nur wenige oder sogar keine Daten über das Vorkommen in Umweltkompartimenten und in Produkten vorhanden. Um den Handlungsbedarf für regulatorische Massnahmen (Zulassungspflicht, Beschränkungen) einschätzen zu können, bedarf es einer Datengrundlage über die Exposition der Umwelt und des Menschen. Hierfür sollen Messungen von ausgewählten SVHC in der Umwelt (Sedimente, Wasser, Klärschlamm, Boden, oder Luft) und in bestimmten Produkten durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Methoden zur Aufarbeitung von Proben und zur analytischen Bestimmung müssen entwickelt bzw. bestehende Methoden für diese Stoffe angepasst werden. Aus der Kandidatenliste sollen diejenigen SVHC ausgewählt werden, für die aufgrund der Produktionsmenge und Anwendungsbereiche eine relevante Expositon der Umwelt und des Menschen erwartet wird. Dabei sollen insbesondere Stoffe mit PBT- und vPvB-Eigenschaften, die in grossen Mengen hergestellt und verwendet werden, untersucht werden.
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