DV-System zur jährlichen Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung PRTR sowie Berichterstattung zum E-PRTR. Auf der Grundlage des am 21.05.2003 unterzeichneten PRTR-Protokolls der UN-ECE haben sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und zu betreiben. Die EU-Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wurde am 04.02.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie regelt die Berichtspflichten und Datenlieferungen an die EU für das Europäisches Schadstoffregister. Erstes Berichtsjahr für die Betreiber ist das Jahr 2007. Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007, kurz "SchadRegProtAG" genannt, regelt die nationalen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sowie die Einrichtung eines nationalen Registers unter Nutzung der für das europäische Register erhobenen Daten. Die Informationen zur Freisetzung bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser Boden sowie zur Verbringung von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser müssen jährlich berichtet und aktualisiert werden. Die registrierten Informationen sollen via Internet der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zugänglich gemacht werden. Dazu werden elektronische Tools von der Datenerfassung, über Kontrollmechanismen bis zur Präsentation entwickelt. Bei der Entwicklung kann teilweise auf vorhandene Software aufgebaut werden. Gleichzeitig wird in einer Gesamtarchitektur der betrieblichen Berichterstattung die 11. und 13. BImschV integriert. Das Projekt wurde von der UMK mit Beschluss vom 26./27.10.2006 als Vorhaben für den Aktionsplan Deutschland Online benannt und ist im Umsetzungsplan 2008 als eGovernment 2.0 Projekt enthalten (Handlungsfeld Prozessketten). Dies zieht eine erhöhte politische Wahrnehmung des Projektes nach sich. Die eGovernment-Dienstleistung wurde unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaft realisiert. Für den PRTR Prozess, einschließlich der betrieblichen Berichterstattung gemäß 11. und 13. BImSchV und der in diesem Zusammenhang entwickelte Software wird eine IT-Grundschutzzertifizierung nach ISO 17799 und 27001 angestrebt. Für das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) eine Schutzbedarfsfestellung nach den IT-Grundschutzvorgaben des BSI vorgenommen. Als Grundlage für die verwendeten Standards und Architekturen dienen die Vorgaben des SAGA (Standards und Architektur für E-Government-Anwendungen) in der aktuellen Fassung.
Aktionspläne zur Reduktion von Emissionen, Automatisierung und Digitalisierung, die zunehmende Anwendung von besten verfügbaren Techniken usw. ziehen tiefgreifende Änderungen im Arbeits- und Lebensumfeld nach sich. Nur eine gut informierte Öffentlichkeit kann sich an solchen Transformationsprozesse aktiv beteiligen und diese mitgestalten. Die EU und Deutschland haben sich mit der Aarhus-Konvention und dem PRTR-Protokoll der UN-ECE als auch im 6. UAP verpflichtet, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen und auch die Industrie-Emissions-Richtlinie der EU setzt den Fokus auf die Information der Öffentlichkeit. Im Bereich der industriellen Emissionen sowie aus diffusen Quellen definieren internationale, europäische und nationale Vorgaben eine Reihe von Berichtsprozessen, die im Zuge der Novellierungen in europäisches Rechtauch besser miteinander verzahnt werden sollen. Die durch diese Vollzüge dem UBA verfügbaren anlagen- und betriebsbezogenen Daten (PRTR, LCP, EU Registry/IED, MCPD, Kommunalabwasserrichtlinie sollen unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben zur Datennutzung des UBA in einer Internetplattform deutschlandweit, berichtsprozessübergreifend, für die Öffentlichkeit frei verfügbar und zielgruppenorientiert neu dargestellt werden. Dabei werden sie miteinander verzahnt, in interaktiven Karten visuell ansprechend dargestellt, in kombinierten Suchen zugänglich gemacht, ausgewertet und mit Hintergrundinformationen versehen. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens 'Analyse des Nutzens und der Wirkung des PRTRs als Instrumentarium zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung' werden einbezogen. Gleichzeitig soll die Vernetzung mit anderen bestehenden und im Aufbau begriffenen Umweltdatenportalen und Webseiten im Umweltressort geprüft und verbessert werden (bspw. hinsichtlich Verlinkung, Einbettung o.ä.; bspw. BMUV- und UBA-Webseiten, DzU, Data Cube, Umweltdatenzentrum).
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen: Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen. Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen. In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH). Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist. Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”). Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68). Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt. Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris). Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Planungsteam Forum Endlagersuche Datum: 18.06.2025 __________________________________________________________________________ Ergebnisprotokoll Öffentliche Sitzung 18.06.2025, 18:30 – 21:00 Uhr Teilnehmende: PFE-Mitglieder:Eva Bayreuther, Andreas Fox, Bettina Gaebel, Jörg Hacker, Daniel Lübbert, Asta von Oppen Elisa Akansu (U35AG), Lukas Fachtan (U35AG), Farras Fathi (U35AG), Anton Köller (U35AG) Dagmar Dehmer (BGE), Lisa Seidel (BGE), Klaus Hebig-Schubert (BASE) Weitere:Monika Arzberger (BASE), Ingo Bautz (Organisationsbüro), Felix Beyer (Organisationsbüro), Prisca Biermann (BGE), Andreas Bock (BASE) Gäste:Jörg Gantzer (Erster Landesbeamter a. D. ), Katharina Kiefer (BGE), Stefan Seidler (MdB), Franziska Sperfeld (Unabhängiges Institut für Umweltfragen) Mit der interessierten Öffentlichkeit insgesamt 113 Teilnehmende Moderation:Josephine Brücher (Zebralog) Protokoll:Gisela Wachinger (pro re) Inhalt TOP 1 – Begrüßung und Einführung ..................................................................................... 2 TOP 2 – Einführung in das Schwerpunktthema „Grenzüberschreitende Beteiligung“ ............ 2 TOP 3 – Spezifische Bedarfe und Erwartungen an Öffentlichkeitsbeteiligung im grenznahen Kontext .................................................................................................................................. 2 TOP 4 – Gelingensfaktoren grenzüberschreitender Öffentlichkeitsbeteiligung am Beispiel Sachplan Geologische Tiefenlager der Schweiz .................................................................... 3 TOP 5 – Vorstellung Forschungsvorhaben „Herausforderungen und Erfolgsfaktoren bei grenzüberschreitender Öffentlichkeitsbeteiligung“ ................................................................. 4 TOP 6 – Vorgehen der BGE .................................................................................................. 6 TOP 7 – Diskussion ............................................................................................................... 6 TOP 8 – Programmgestaltung des 4. Forum Endlagersuche ................................................. 8 Anlagen ................................................................................................................................. 8 Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 1 Planungsteam Forum Endlagersuche Datum: 18.06.2025 TOP 1 – Begrüßung und Einführung Das Thema der Sitzung ist die grenzüberschreitende Beteiligung – ein künftig wichtiges Anliegen im Verfahren. Die Veranstaltung wird als Einstieg in die Diskussion verstanden. TOP 2 – Einführung in das Schwerpunktthema „Grenzüberschreitende Beteiligung“ Daniel Lübbert (PFE) erklärt in einem Einführungsvortrag, warum das Thema „grenzüberschreitende Beteiligung“ relevant ist. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei zentral im Standortauswahlgesetz (StandAG) verankert. Den rechtlichen Rahmen bilden die Espoo- und die Aarhus-Konvention, diese wurden in EU-Recht und deutsches Recht überführt. Damit sei die Beteiligung der grenznahen Öffentlichkeit nicht nur wünschenswert, sondern rechtlich geboten. Folgende zentrale Fragen dienen als Diskussionseinstieg: Wie informiert man anderssprachige Bevölkerung jenseits der Grenze? In welchen Sprachen? Über welche Medien? Wie mit begrenzten Übersetzungsbudget umgehen? Welche Vorkenntnisse können vorausgesetzt werden? Was ist kulturell zu beachten (Demokratieverständnis, Vertrauen, Datenschutz)? Wie kann man Teilnahme anregen und Wirksamkeit erreichen? Wie viel Beteiligung ist sinnvoll, ab wann beginnt und endet sie? TOP 3 – Spezifische Bedarfe und Erwartungen an Öffentlichkeitsbeteiligung im grenznahen Kontext Als Vertreter der dänischen Minderheit im Bundestag habe Stephan Seidler (MdB) die Unterschiede der Länder im Beteiligungskontext erlebt: In Dänemark würden mehr digitale Formate genutzt, auf deutscher Seite werde mehr der persönliche Kontakt gewünscht. Wichtig sei der Einbezug regionaler Medien und regionaler Politiker (an Stelle einer als Belehrung empfundenen Kommunikation durch Persönlichkeiten aus den Städten). Die kommunalen Vertreter*innen genössen ein großes Vertrauen in Dänemark, daher könnten sie als Multiplikatoren genutzt werden, zum Beispiel die Personen, die in den Euro-Projekten vertreten sind. Große Infrastrukturprojekte wie der geplante Tunnel im Fehmarn-Belt, würden auf der dänischen Seite viel mehr akzeptiert als auf der deutschen Seite. Eine frühzeitige Beteiligung sei entscheidend für die Akzeptanz von Projekten. Zusammengefasst leitet Stephan Seidler folgende praktische Tipps aus den Erfahrungen mit grenzüberschreitender Beteiligung ab: Frühzeitiger Dialog mit Kommunen Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 2 Planungsteam Forum Endlagersuche Datum: 18.06.2025 Frühe Kommunikation von konkreten alltäglichen Auswirkungen (vergleichbar mit anderen großen Infrastrukturprojekten) Frühe Einbindung lokaler Medien und Social-Media Akteure ist entscheidend Einfache Botschaften haben oft größere Wirkung als komplexe Inhalte Fragen und Antworten Wie wird Deutschland beteiligt, wenn es um Infrastrukturprojekte in Dänemark geht (wie z.B. Windkraft)? Bei Windrädern in Dänemark würden z.B. die Kommunen der Grenzregion in Deutschland nur informiert, nicht beteiligt. Inwieweit führt Beteiligung zu einer Verzögerung des Projektes? Eine frühzeitige Beteiligung könne Projekte beschleunigen, da Widerstände abgebaut würden. In vielen Planfeststellungsverfahren wird sichtbar, wie stark sich Projekte verzögern können, wenn Widerstände und Klagen erst im Rahmen der Anhörung bearbeitet werden. Kann das PFE über Beteiligung der Grenzregion entscheiden, oder ist diese rechtlich vorgegeben? Die Legitimation ergebe sich eher aus dem demokratischen Auftrag. Das StandAG regelt Beteiligung nur für die Regionalkonferenzen – diese beginnen aber erst in einigen Jahren. Für die aktuelle Phase gebe es keine klare gesetzliche Regelung. Könnte die Stellung des dänischen Königshauses bei Konflikten oder Beteiligungsverfahren eine Rolle spielen oder dieses Einfluss nehmen? Das Königshaus sei strikt unpolitisch, nur wenn die Schlösser in der Grenzregion betroffen seien, könne das eine Rolle spielen. Was kann Deutschland von Dänemark lernen in Bezug auf Windkraftprojekte? Dänemark sei weniger bürokratisch als Deutschland, Windkraft wird akzeptiert, Bürgerwindparks sind ein Erfolgsmodell. Finanzielle Beteiligung der Bevölkerung an einem Endlager sei schwer vorstellbar. Die Grundidee der Teilhabe als Akzeptanzstrategie sei aber prinzipiell übertragbar. Im Sinne einer guten Nachbarschaftshilfe wäre es doch eine Idee, die deutschen Endlager für dänische Abfälle zu öffnen (Dänemark hat keine Atomkraftwerke, aber Forschungsstandorte zu Atomkraft mit geringen Abfallmengen)? Der radioaktive Abfall aus Risø soll auf der Insel bleiben. Ein Export ist derzeit nicht vorgesehen. Durch die Rechtspopulisten werde in Dänemark angeregt, Atomkraftwerke aus Deutschland zu kaufen zur Stromproduktion. Die Diskussion zu diesen Themen sei daher eine politische Gratwanderung. TOP 4 – Gelingensfaktoren grenzüberschreitender Öffentlichkeitsbeteiligung am Beispiel Sachplan Geologische Tiefenlager der Schweiz Jörg Gantzer stellt am Beispiel des Schweizer Sachplan Geologische Tiefenlager Gelingensfaktoren grenzüberschreitender Öffentlichkeitsbeteiligung vor. In Deutschland ergebe sich die grenzüberschreitende Beteiligung aus der Espoo-Konvention, der Aarhus- Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 3
<p>Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig.</p><p>Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind.</p><p>Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts setzt voraus, dass die Vereinigungen zuvor nach § 3 UmwRG anerkannt wurden.</p><p>Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind.</p><p>Das UBA pflegt eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/vom-bund-anerkannte-umwelt-naturschutzvereinigungen-0">Liste</a> mit allen vom Bund (Umweltbundesamt und zuvor Bundesumweltministerium) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen bzw. Links hierzu finden Sie am Schluss der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.</p><p>Für Fragen bezüglich der Anerkennung steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auf den Unterseiten in der rechten Navigationsleiste. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage/faqs-rechtsschutzverbandsklage">Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Rechtsschutz für anerkannte Umweltvereinigungen </a>haben wir für Sie auf unserer Internetseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage">„Rechtsschutz und Verbandsklage“</a> beantwortet.</p><p>Das UBA führte verschiedene Veranstaltungen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten durch. Informationen und Unterlagen zum Workshop <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/rechtsschutz-zur-staerkung-des-umweltschutzes">"Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes"</a>, zum Workshop <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/transboundary-access-to-justice-for-environmental">"Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs"</a>, zur Tagung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/der-rechtsschutz-im-umweltrecht-in-der-praxis">"Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis"</a>, zur Tagung "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/forum-umweltrechtsschutz-2019">Forum Umweltrechtsschutz 2019</a>" sowie dem parlamentarischen Abend "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/parlamentarischer-abend-umweltverbandsklage-im">Umweltverbandsklage im Gespräch</a>" können auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes abgerufen werden.</p><p>Forschungsergebnisse zum Umweltrechtsschutz</p><p>In dem Forschungsprojekt im Auftrag des UBA wurde das Instrument der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 UmwRG einer Evaluation unterzogen. Das Ziel der empirischen Studie war, die Auswirkungen der Verbandsklage auf den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften und die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Verwaltungsentscheidungen zu ermitteln.</p><p>Die Studie identifizierte für die Zeit seit Inkrafttreten des UmwRG bis Anfang 2012 insgesamt 37 abgeschlossene Klageverfahren, die von anerkannten Umweltvereinigungen initiiert wurden. In fast der Hälfte der Fälle erhielten die Verbände zumindest teilweise Recht. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, machen die Verbände somit nur in wenigen ausgewählten Fällen Gebrauch. Zu der vor der Einführung des UmwRG teilweise befürchteten Klageflut kam es nicht. Besonders interessant ist, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage dafür sorgt, dass Umweltbelange in Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden.</p><p>Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluation-von-gebrauch-wirkung-der">hier</a> und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.</p><p>Ziel des Forschungsprojekts war es, anhand konkreter Fragestellungen Umfang und Inhalt der internationalen Verpflichtungen Deutschlands wissenschaftlich zu erörtern und dadurch die teils schwierige Integration der Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in das deutsche Verwaltungsprozessrecht zu unterstützen. Dafür haben die Auftragnehmer des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) e. V. in Kooperation mit Prof. Dr. Alexander Schmidt (Fachhochschule Anhalt-Bernburg) und Prof. Dr. Bernhard Wegener (Universität Erlangen-Nürnberg) mit Stand Oktober 2016 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus Konvention (ACCC) sowie die Argumente und Positionen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums in Deutschland ausgewertet. Zudem führten die Forschungsnehmer in Kooperation mit einer Reihe ausländischer Fachleute zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen der in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen und zur Rezeption der Vorgaben der Aarhus Konvention in diesen Rechtssystemen durch. <br>Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluation-von-gebrauch-wirkung-der">hier</a> und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.</p><p> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/"><i></i> Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz </a> <a href="http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar%3A4a80a6c9-cdb3-4e27-a721-d5df1a0535bc.0002.02/DOC_1&format=PDF"><i></i> Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/aarhus-konvention_0.pdf">Aarhus-Konvention: Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten</a> </p>
Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.
<p><p>Mit unserem neuen Klima-Helpdesk unterstützen wir Aktivist:innen und Organisationen der Umwelt- und Klimabewegung, Umweltinformationen von staatlichen Stellen zu befreien.</p></p><p><p>Bei FragDenStaat nutzen wir seit zehn Jahren Informationsfreiheitsrechte, um politische Machthaber:innen zu kontrollieren. Wir zeigen Missstände auf, setzen politische Forderungen durch und unterstützen Journalist:innen und Aktivist:innen dabei, dasselbe zu tun. Eines der drängendsten Themen: die Klimakrise.</p><p>Verlässliche Informationen sind unentbehrlich, um sich für konsequenten Klimaschutz und Klimagerechtigkeit einzusetzen. Wir haben daher jetzt den <a href="https://fragdenstaat.de/aktionen/klima-helpdesk/">Klima-Helpdesk</a> eingerichtet, mit dem wir kostenfrei Aktivist:innen und Organisationen der Umwelt- und Klimabewegung dabei unterstützen, Umweltinformationen aus Behörden zu befreien. Egal ob Lokalgruppe von Fridays For Future oder Aktivist:innen zum Klimanotstand: Meldet euch bei uns! Gefördert wird das Projekt von der <a href="https://europeanclimate.org/">European Climate Foundation</a>.</p>Dein Recht auf Umweltinformationen<p>Zu Umweltinformationen gehören alle Informationen, die Luft, Wasser, Landschaft, Artenvielfalt, Energie, Emissionen und vieles weiteres betreffen, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Welche Verkehrsinfrastruktur plant meine Kommune? Wie hoch ist die Umweltbelastung einer geplanten Autobahn? Welche Konzerne reden bei klimapolitischen Entscheidungen mit?</p><p>Wir helfen euch – Menschen und Organisationen der Klimabewegung – , diese und viele weitere Informationen zu befreien, die ihr für euer Engagement nutzen könnt! Vom Formulieren der Anfrage bis zur Auswertung, von öffentlichen Kampagnen bis zu Gerichtsverfahren stehen wir euch mit Expertise und finanzieller Unterstützung zur Seite.</p>Jetzt Umweltinformationen befreien<p>Während die allgemeinen Informationsfreiheitsregelungen je nach Bundesland <a href="https://transparenzranking.de/">zu wünschen übrig</a> lassen, gelten Umweltinformationsgesetze (UIG) in ganz Deutschland – sogar für <a href="https://fragdenstaat.de/blog/2020/08/04/bnd-urteil-uig-anfragen-geheimdienst/">Geheimdienste</a>. Das UIG gibt allen Menschen das Recht, Umweltinformationen von staatlichen Stellen zu erhalten. Es setzt die <a href="https://www.bmu.de/themen/bildung-beteiligung/umweltinformation/aarhus-konvention/">Aarhus-Konvention</a> und die dazugehörige EU-Richtlinie um und ist in vielen Fällen bürger:innenfreundlicher als andere Informationsfreiheitsgesetze.</p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/aktionen/klima-helpdesk/">Mehr Infos zum Klima-Helpdesk</a></p></p>
Die Aarhus-Konvention hat das Ziel, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern. Bürgerinnen und Bürger sollen sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Dazu spricht dieses internationale Umweltabkommen der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Die Broschüre erläutert, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger konkret haben und wie sie diese wahrnehmen können. Sie ermuntert dazu, für den Schutz der Umwelt aktiv zu werden und sich in öffentliche Entscheidungen einzumischen.
Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.
Die Aarhus-Konvention hat das Ziel, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern. Bürgerinnen und Bürger sollen sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Dazu spricht dieses internationale Umweltabkommen der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Die Broschüre erläutert, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger konkret haben und wie sie diese wahrnehmen können. Sie ermuntert dazu, für den Schutz der Umwelt aktiv zu werden und sich in öffentliche Entscheidungen einzumischen. Quelle: www.umweltbundesamt.de
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