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Elektronisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release an Transfer Register)

DV-System zur jährlichen Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung PRTR sowie Berichterstattung zum E-PRTR. Auf der Grundlage des am 21.05.2003 unterzeichneten PRTR-Protokolls der UN-ECE haben sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und zu betreiben. Die EU-Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wurde am 04.02.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie regelt die Berichtspflichten und Datenlieferungen an die EU für das Europäisches Schadstoffregister. Erstes Berichtsjahr für die Betreiber ist das Jahr 2007. Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007, kurz "SchadRegProtAG" genannt, regelt die nationalen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sowie die Einrichtung eines nationalen Registers unter Nutzung der für das europäische Register erhobenen Daten. Die Informationen zur Freisetzung bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser Boden sowie zur Verbringung von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser müssen jährlich berichtet und aktualisiert werden. Die registrierten Informationen sollen via Internet der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zugänglich gemacht werden. Dazu werden elektronische Tools von der Datenerfassung, über Kontrollmechanismen bis zur Präsentation entwickelt. Bei der Entwicklung kann teilweise auf vorhandene Software aufgebaut werden. Gleichzeitig wird in einer Gesamtarchitektur der betrieblichen Berichterstattung die 11. und 13. BImschV integriert. Das Projekt wurde von der UMK mit Beschluss vom 26./27.10.2006 als Vorhaben für den Aktionsplan Deutschland Online benannt und ist im Umsetzungsplan 2008 als eGovernment 2.0 Projekt enthalten (Handlungsfeld Prozessketten). Dies zieht eine erhöhte politische Wahrnehmung des Projektes nach sich. Die eGovernment-Dienstleistung wurde unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaft realisiert. Für den PRTR Prozess, einschließlich der betrieblichen Berichterstattung gemäß 11. und 13. BImSchV und der in diesem Zusammenhang entwickelte Software wird eine IT-Grundschutzzertifizierung nach ISO 17799 und 27001 angestrebt. Für das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) eine Schutzbedarfsfestellung nach den IT-Grundschutzvorgaben des BSI vorgenommen. Als Grundlage für die verwendeten Standards und Architekturen dienen die Vorgaben des SAGA (Standards und Architektur für E-Government-Anwendungen) in der aktuellen Fassung.

Ressortforschungsplan 2023, Neukonzipierung einer für die Öffentlichkeit frei verfügbaren Internetplattform zur Darstellung von Daten aus der anlagen- und betriebsbezogenen Berichterstattung und diffusen Quellen und Integration mit anderen Datenportalen

Das Projekt "Ressortforschungsplan 2023, Neukonzipierung einer für die Öffentlichkeit frei verfügbaren Internetplattform zur Darstellung von Daten aus der anlagen- und betriebsbezogenen Berichterstattung und diffusen Quellen und Integration mit anderen Datenportalen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Kopfarbyte UG.Aktionspläne zur Reduktion von Emissionen, Automatisierung und Digitalisierung, die zunehmende Anwendung von besten verfügbaren Techniken usw. ziehen tiefgreifende Änderungen im Arbeits- und Lebensumfeld nach sich. Nur eine gut informierte Öffentlichkeit kann sich an solchen Transformationsprozesse aktiv beteiligen und diese mitgestalten. Die EU und Deutschland haben sich mit der Aarhus-Konvention und dem PRTR-Protokoll der UN-ECE als auch im 6. UAP verpflichtet, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen und auch die Industrie-Emissions-Richtlinie der EU setzt den Fokus auf die Information der Öffentlichkeit. Im Bereich der industriellen Emissionen sowie aus diffusen Quellen definieren internationale, europäische und nationale Vorgaben eine Reihe von Berichtsprozessen, die im Zuge der Novellierungen in europäisches Rechtauch besser miteinander verzahnt werden sollen. Die durch diese Vollzüge dem UBA verfügbaren anlagen- und betriebsbezogenen Daten (PRTR, LCP, EU Registry/IED, MCPD, Kommunalabwasserrichtlinie sollen unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben zur Datennutzung des UBA in einer Internetplattform deutschlandweit, berichtsprozessübergreifend, für die Öffentlichkeit frei verfügbar und zielgruppenorientiert neu dargestellt werden. Dabei werden sie miteinander verzahnt, in interaktiven Karten visuell ansprechend dargestellt, in kombinierten Suchen zugänglich gemacht, ausgewertet und mit Hintergrundinformationen versehen. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens 'Analyse des Nutzens und der Wirkung des PRTRs als Instrumentarium zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung' werden einbezogen. Gleichzeitig soll die Vernetzung mit anderen bestehenden und im Aufbau begriffenen Umweltdatenportalen und Webseiten im Umweltressort geprüft und verbessert werden (bspw. hinsichtlich Verlinkung, Einbettung o.ä.; bspw. BMUV- und UBA-Webseiten, DzU, Data Cube, Umweltdatenzentrum).

Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden. Das Umweltbundesamt hat als zuständige Behörde den Antrag der bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung abgelehnt. Mit einer solchen Anerkennung wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als „Anwalt der Umwelt“ zu fungieren. Das Gericht hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil seine maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach Auffassung der Kammer nicht, wie gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand die Kammer, auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu ist, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. VG Halle, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 4 A 102/22 HAL - Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-2320 Fax: 0345 220-2332 Mail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind. Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts setzt voraus, dass die Vereinigungen zuvor nach § 3 UmwRG anerkannt wurden. Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das ⁠ UBA ⁠ ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Das UBA pflegt eine Liste mit allen vom Bund (Umweltbundesamt und zuvor Bundesumweltministerium) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen bzw. Links hierzu finden Sie am Schluss der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Für Fragen bezüglich der Anerkennung steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auf den Unterseiten in der rechten Navigationsleiste. Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Rechtsschutz für anerkannte Umweltvereinigungen haben wir für Sie auf unserer Internetseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“ beantwortet. Das UBA führte verschiedene Veranstaltungen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten durch. Informationen und Unterlagen zum Workshop "Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes" , zum Workshop "Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs" , zur Tagung "Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis" , zur Tagung " Forum Umweltrechtsschutz 2019 " sowie dem parlamentarischen Abend " Umweltverbandsklage im Gespräch " können auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes abgerufen werden. Forschungsergebnisse zum Umweltrechtsschutz In dem Forschungsprojekt im Auftrag des UBA wurde das Instrument der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 UmwRG einer Evaluation unterzogen. Das Ziel der empirischen Studie war, die Auswirkungen der Verbandsklage auf den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften und die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Verwaltungsentscheidungen zu ermitteln. Die Studie identifizierte für die Zeit seit Inkrafttreten des UmwRG bis Anfang 2012 insgesamt 37 abgeschlossene Klageverfahren, die von anerkannten Umweltvereinigungen initiiert wurden. In fast der Hälfte der Fälle erhielten die Verbände zumindest teilweise Recht. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, machen die Verbände somit nur in wenigen ausgewählten Fällen Gebrauch.  Zu der vor der Einführung des UmwRG teilweise befürchteten Klageflut kam es nicht. Besonders interessant ist, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage dafür sorgt, dass Umweltbelange in Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden. Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie hier und rechts neben dem Text unter „Publikationen“. Ziel des Forschungsprojekts war es, anhand konkreter Fragestellungen Umfang und Inhalt der internationalen Verpflichtungen Deutschlands wissenschaftlich zu erörtern und dadurch die teils schwierige Integration der Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in das deutsche Verwaltungsprozessrecht zu unterstützen. Dafür haben die Auftragnehmer des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) e. V. in Kooperation mit Prof. Dr. Alexander Schmidt (Fachhochschule Anhalt-Bernburg) und Prof. Dr. Bernhard Wegener (Universität Erlangen-Nürnberg) mit Stand Oktober 2016 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus Konvention (ACCC) sowie die Argumente und Positionen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums in Deutschland ausgewertet. Zudem führten die Forschungsnehmer in Kooperation mit einer Reihe ausländischer Fachleute zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen der in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen und zur Rezeption der Vorgaben der Aarhus Konvention in diesen Rechtssystemen durch. Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie hier und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.

Bundestag stimmt der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu

Am 27. April 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften. Das vom Bundesumweltministerium vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts im Bereich des umweltrechtlichen Rechtsschutzes um. Damit erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte. Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen. Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

The legal debate on access to justice for environmental NGOs

The scope of access to justice in environmental matters in Germany is determined by European and International provisions. Since the ratification of the Aarhus Convention (AC) Germany is bound to this system of legal protection and guarantee of participatory rights. Moreover the provisions of Art. 9.2 AC have been implemented as European law especially through Art. 11 EIA-Directive (2011/92/EU) and Art. 25 IPPC-Directive (2010/75/EU). The implementation of these international and European provisions into the German legal system has partially led to difficulties: On the one hand its content and scope are controversial to a certain degree. On the other hand the objective to improve the execution of environmental law provisions must be achieved in accordance with the traditional German legal system of administrative law. Therefore this study examined legal questions on access to justice â€Ì of environmental-NGOs, individuals and municipalities - and the extent and the intensity of the judicial review which are of special im-portance for the implementation process of the Aarhus Convention in Germany. Hence the German legal debate as of October 2016 was analysed and on some selected legal aspects a comparative study concerning the national legal systems of France, Italy, Poland, Sweden and the United Kingdom was conducted. Quelle: Forschungsbericht

Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen

Das Gutachten wurde beauftragt, um Rechtsfragen der Vollzugspraxis der Anerkennung von Umweltvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zu beantworten. Unter bestimmten Umständen kann es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für die Anerkennung zwischen dem Bund und den Ländern kommen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere gutachterlich geprüft werden, welches rechtliche Schicksal die bestehenden Altanerkennungen nach einem Wechsel vom Land auf den Bund und im umgekehrten Verhältnis teilen und welcher Rechtsträger nach dem Zuständigkeitswechsel für die Änderung oder Aufhebung der Altanerkennungen zuständig ist. Zudem sollte der Gutachter praktikable Vorschläge erarbeiten, wie die Vollzüge ihre Verfahrensabläufe anpassen könnten. In einem weiteren Untersuchungsschwerpunkt war zu prüfen, in welchen Fällen und unter welchen rechtlich zulässigen Voraussetzungen eine bestehende Anerkennung vom Umweltbundesamt entzogen werden kann. Quelle: Forschungsbericht

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen

Das Projekt "Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V..Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.

BfN Schriften 579 - Landschaftsrahmenplanung: Fachkonzept des Naturschutzes, Umsetzung und Partizipation

Ausgelöst durch europäische Richtlinien und Konventionen wie zum Beispiel die Aarhus-Konvention, hat die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen und bei umweltrelevanten räumlichen Planungen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dazu gehört auch die Landschaftsrahmenplanung. Ein „Regelverfahren“, wie in der Landschaftsrahmenplanung eine umfassende Mitwirkung der Öffentlichkeit erreicht werden kann, gibt es allerdings nicht. Dazu sind die jeweiligen Rahmenbedingungen und Akteurskonstellationen zu individuell. Allerdings hat sich in den letzten Jahren eine Vielzahl von Methoden entwickelt bzw. wurde sie aus anderen Politikbereichen adaptiert.

Beteiligungsrechte im Umweltschutz: Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention?

Die Aarhus-Konvention hat das Ziel, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern. Bürgerinnen und Bürger sollen sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Dazu spricht dieses internationale Umweltabkommen der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Die Broschüre erläutert, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger konkret haben und wie sie diese wahrnehmen können. Sie ermuntert dazu, für den Schutz der Umwelt aktiv zu werden und sich in öffentliche Entscheidungen einzumischen. Veröffentlicht in Broschüren.

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