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Services to support Member States' enforcement actions and inspections concerning the application of EU waste legislation

Das Projekt "Services to support Member States' enforcement actions and inspections concerning the application of EU waste legislation" wird/wurde gefördert durch: Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt / Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH.

Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr

Das Projekt "Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr" wird/wurde gefördert durch: Universität Kassel. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesamthochschule Kassel, Fachbereich 6 Angewandte Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft - FPN Arbeitsforschung und Raumentwicklung.Es sollen zunaechst Hypothesen entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte durch das KrW-/AbfG (insbesondere Paragraphen 4, 5, 10-18) in die Praxis umgesetzt werden wird, insbesondere ob private Entsorgungstraeger nach dem KrW-/AbfG (Paragraphen 17, 18) gebildet werden und in welcher Weise diese Entsorgungs-Funktionen uebernehmen werden. Diese Neuregelung und ihre zu erwartende Umsetzung sollen diskutiert werden unter den besonderen Aspekten a) inwieweit sie positiv in Richtung Abfallvermeidung/-verwertung wirken, b) ob sie eine Zunahme von Abfalltransporten induzieren oder verstaerken. Schliesslich sollen Vorschlaege zur institutionellen Ausgestaltung kooperativer Ansaetze zur Abfallvermeidung/-entsorgung durch mehrere Unternehmen entsprechend den neuen rechtlichen Moeglichkeiten eroertert werden.

Abfallrechtliche Produktverantwortung

Das Projekt "Abfallrechtliche Produktverantwortung" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Institut für Umwelt- und Planungsrecht.Die Einfuehrung der abfallrechtlichen Produktverantwortung durch den dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Paragraphen 22-26 KrW-/AbfG) stellt einen der Kernpunkte der Novellierung des Abfallrechts dar. Mit der Einfuehrung einer abfallrechtlichen Produktverantwortung wird das politische Ziel verfolgt, die Moeglichkeiten von Vermeidung und Verwertung von Abfaellen zu nutzen und im Endergebnis moeglichst wenig Abfaelle bei der umweltvertraeglichen Beseitigung zufuehren zu muessen. Das Projekt untersucht die rechtlichen Bedingungen, unter denen Hersteller und Vertreiber verpflichtet werden koennen, Produktverantwortung umzusetzen.

Abfallrechtsverordungen und Verfassungsrecht

Das Projekt "Abfallrechtsverordungen und Verfassungsrecht" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Institut für Umwelt- und Planungsrecht.Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Ruecknahmeverpflichtungen als abfallwirtschaftliches Instrument

Das Projekt "Ruecknahmeverpflichtungen als abfallwirtschaftliches Instrument" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Lehrstuhl für Volkswirtschaftstheorie.Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.

Die Regelungen der Produktverantwortung im Dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Eine Verbindung/Kumulierung verschiedener umweltpolitischer Steuerungselemente.

Das Projekt "Die Regelungen der Produktverantwortung im Dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Eine Verbindung/Kumulierung verschiedener umweltpolitischer Steuerungselemente." wird/wurde ausgeführt durch: Universität Augsburg, Juristische Fakultät, Institut für Umweltrecht.Die Dissertation untersucht den rechtspolitischen und rechtlichen Aussagegehalt der Paragraphen 22 ff Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Frage der Vereinbarkeit flexibler Steuerungsinstrumente der geltenden Rechtsordnung gelegt.

Verwendung von Abfallstoffen bei der Zementherstellung

Das Projekt "Verwendung von Abfallstoffen bei der Zementherstellung" wird/wurde ausgeführt durch: Holderbank, Management und Beratung, Technische Stelle.Die Zementherstellung eignet sich in mehrfacher Weise zur Entsorgung einer grossen Anzahl verschiedener Abfaelle aus Industrie, Haushalt, Land- und Forstwirtschaft, naemlich als Rohstoffkomponente, als Brennstoff bei der Zementklinkerherstellung sowie als hydraulischer Zusatz zum Zement. Zweck des Projektes ist die Identifikation und Charakterisierung solcher Stoffe, die Erfassung ihrer Auswirkungen auf den Herstellungsprozess und den resultierenden Zement und den Beton sowie allfaelliger Einwirkungen auf die Umwelt (Emissionen etc.). Schliesslich werden zweckmaessige Handhabungs-, Aufbereitungs- und Pruefverfahren sowie Kostenunterlagen erarbeitet.

Rechtsvorschriften und Organisation Übersicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung  erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben. Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet: https://www.einwegkunststofffonds.de/de . Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten? Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG durchführen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben. Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die Bestätigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Anträge können unter Nutzung des bereitgestellten Formulars hier eingereicht werden: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de . Dem Landesverwaltungsamt obliegt jedoch nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine Leistungsmeldung abgeben. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.

Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem Sachsen-Anhalt (ST-BIS-91)

Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA KategorieMetadaten zu ST-BIS-Nr.: 91 TitelFachinformationssystem Bodenschutz FIS Bodenschutz LAU (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) Kurztitel § 11.1 Behörde: Datenhalter/Auskunft Art der Behörde verarbeitende (erhebende/verarbeitende) Anrede Vorname (Titel) Name Straße/Hausnummer PLZ ORT PLZ (Postfach) Postfach Telefon/Fax/E-Mail § 11.2 Art und Umfang der Herr Ralf Knuth Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) 06009 200841 0345 5704-132 / 0345 5704-405 / ralf.knuth@lau.mlu.sachsen- anhalt.de (0345 5704-464 / monika.kneissl@lau.mlu.sachsen- anhalt.de) Dienst/Anwendung/Informationssystem Daten: Datensammlung/Datenbank Dienst/Anwendung/Inf.-system Geoinformation/Karte Verweis auf Internetadresse www.lau.sachsen-anhalt.de (URL) Beschreibung Raumbezug: Das FIS Bodenschutz ist eine Komponente des Umweltinformationssystems, welches Behördenmitarbeitern innerhalb des InformationsTechnischen Netzes des Landes zur Verfügung steht. Es ermöglicht die Aufbereitung von Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA). Es sind Erfassungs- und Recherchemöglichkeiten für Liegenschaftsdaten vorhanden. Geografische Informationen (punkt- und flächenbezogen) mit Bezug zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen können importiert bzw. exportiert werden. Weitere in einem MAP-Server-Verbund verfügbare thematische Karten sind für analytische Betrachtungen verwendbar. Potenzielle Brachflächen werden ausgewiesen und können exportiert werden. Mittels des FIS Bodenschutz wird halbjährlich die Statistik zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen erstellt. Bundesland Sachsen-Anhalt Administrative Einheit Zeitbezug: 2001 von bis (Stand der Geodaten) Periodizität kontinuierlich, mindestens halbjährlich Parameter/Attribute Datenqualität Die Datenpflege erfolgt aktuell von den unteren Bodenschutzbehörden. Dateien Geoinformation/Karte: Raum- Bezugssystem/Lagestatus Erstellungsmaßstab ETRS89/UTM-Zone 32N (ehemals LS 110) 1:1000 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 1 (Stand: 16.09.2020) Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA Kategorie Metadaten zu ST-BIS-Nr.: 91 Anwendungsmaßstab § 11.3 Voraussetzung/Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten: Rechtliche Grundlagen Bestellrecht (Weitergabe an) Datenformat Version Medium § 11.4 Verfahren der Datengewinnung/– auswertung: Fachliche Methode/Grundlage und Abfallgesetz Sachsen-Anhalt (AbfG LSA), Bodenschutz- Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA Datenzugänglichkeit: verwaltungsintern zugänglich UIS (RDBMS ORACLE) 11g Papier, PDF, Excel, Access Leitfaden zum Altlastenprogramm (aus "Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt" 1996 - Heft 20; 1998 - Heft 28, bzw. Merkblatt zur Führung der DSBA; Der GIS-Abgleich erfolgt durch Shape-Export der Mittelpunktskoordinaten und der Flächendaten. Die dBase-Altdaten der Ersterfassung (MDALIS) wurden importiert. Technische Methode (Geodatengrundlage) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 2 (Stand: 16.09.2020)

Entsorgungsanlagen für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle - Betriebsdaten (StALU MS Neubrandenburg)

Betriebsdaten von Anlagen zur Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).

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