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Voranfrage der Schlun Umwelt GmbH & Co. KG für ein Abgrabungsvorhaben in Gangelt-Breberen

Die Firma Schlun Umwelt GmbH & Co. KG stellt mit Schreiben vom 06.06.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gem. § 5 Abgrabungsgesetz. Der Antrag wurde nur hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand gestellt. Nach § 29 Abs. 1 UVPG hat sich in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheides die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Gem. §§ 5 und 9 Abs. 2,3 und 11 Abs. 3 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 10. b) der Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen.

Nassabgrabung in Minden-Päpinghausen

Die Fa. Kieswerke Kändler GmbH in Petershagen hat einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für einen Sand- und Kiesabbau in Minden, Gemarkung Päpinghausen, Flur 4, Flurstück 200 sowie die Herstellung eines Gewässers gestellt. Die Größe der Vorhabenfläche beläuft sich nach Antragsangaben auf rd. 6,7 ha. Westlich der B 482 gelegen grenzt die Fläche im Norden an die Straße „Lange Plas“, im Westen an die „Päpinghauser Straße“ und östlich an den „Rütersweg“. Der Kreis Minden-Lübbecke hatte für den Bereich mit Bescheid vom 27.04.2022 eine Abgrabungsgenehmigung nach Abgrabungsgesetz NRW erteilt, wobei nach Durchführung der Sand- und Kiesgewinnung das Gelände zunächst für eine landwirtschaftliche und später gewerbliche Nachnutzung wiederverfüllt und hergerichtet werden sollte. Nunmehr soll statt einer vollständigen Verfüllung der Abbaufläche lediglich im Nordosten eine Sandanspülung erfolgen. Die Restfläche soll als dauerhaftes Gewässer mit naturnahen Strukturen und einem Gehölzgürtel entwickelt werden. Die Feststellung, dass das Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt, wird hiermit öffentlich bekanntgegeben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 UVPG).

Negative Vorprüfung des Antrags auf Vorbescheid zur Erweiterung des Kieswerkes in Kerpen-Buir

Die Rheinischen Baustoffwerke GmbH, 41517 Grevenbroich, haben einen Vorbescheid gemäß § 5 Abgrabungsgesetz für die Erweiterung des bestehenden Kieswerks in Kerpen-Buir im Rhein-Erft-Kreis um die Flurstücke in der Stadt Kerpen, Gemarkung Buir, Flur 5, Flurstücke 17, 21, 22, 23, 24, 25, 77 tlw., 80, 81, 82, sowie Gemarkung Manheim, Flur 11, Flurstücke 191, 320 tlw. beantragt. Der vorliegende Vorbescheidsantrag beschränkt sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und darauf, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzes, gemäß § 35 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 BauGB nicht widerspricht. Die Erweiterung umfasst eine Fläche von ungefähr 7 ha mit einem Gesamtauskiesungsvolumen von 793.630 m³, die Gewinnung der Sande und Kiese soll über einen geschätzten Zeitraum von 2 Jahre und zwei Monate durchgeführt werden. Mit einer Vorhabensfläche von 7 ha unterliegt der Antrag gemäß dem „Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung – UVPG“ i.V.m. dem „Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen – Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW“ der Erfordernis zur Durchführung einer „standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls“ auf Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin (UVPG NRW, Anlage 1, Ziffer 10c).

Planfeststellungsverfahren „Änderung und Erweiterung der Abgrabung nach Sand und Kies in der Gemarkung Waddenhausen, Flur 5 (Siekkrug 2)"

Die Firma Ernst Schlegel GmbH & Co. KG, Jerxer Str. 26, 32758 Detmold, hat gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung die Planfeststellung für das nachstehende Vorhaben beantragt: Änderung und Erweiterung der Abgrabung nach Sand und Kies in der Gemarkung Waddenhausen, Flur 5 (Siekkrug 2). Es ist geplant, das bisherige Abbaugebiet Siekkrug 2 um eine Fläche von ca. 6 ha zu erweitern. Die geplante Erweiterungsfläche liegt in der Gemarkung Waddenhausen, Flur 5 auf den Flurstücken 48 und 101 (je tlw.). Darüber hinaus ist vorgesehen, die Sohltiefe in Bereichen des im Jahr 2015 planfestgestellten südlichen Teils des Abbaugebiets Siekkrug 2 zu erhöhen. Der Rohstofftransport vom Abbaugebiet „Siekkrug 2“ zum bestehenden Kieswerk soll weiterhin mittels der vorhandenen Bandstraße erfolgen. Der Abbau soll sich inkl. des bereits planfestgestellten südlichen Teils über ca. 15 Jahre erstrecken. Als Folgenutzung ist der Arten- und Biotopschutz vorgesehen. Für die externe Kompensation wird das Flurstück 381 der Flur 6 in der Gemarkung Holzhausen in Anspruch genommen. Weitere Einzelheiten sind aus den Antragsunterlagen von Mai, August, September, Oktober, November und Dezember 2022 sowie Januar, Februar, März und September 2023 ersichtlich.

Voranfrage der Laprell-Kieswerke GmbH zum Neuaufschluss einer Abgrabung im Kreis Heinsberg zwischen Geilenkirchen-Beeck und Linnich-Gereonsweiler

Die Laprell-Kieswerke GmbH, Schleidener Aue 3, 52525 Heinsberg, hat beim Landrat des Kreises Heinsberg einen Vorbescheid gemäß § 5 Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz – AbgrG) beantragt. Der Antrag bezieht sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen Neuaufschluss einer sog. Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Sand und Lehm auf einer Fläche von ca. 23,02 ha. Die Antragsfläche grenzt direkt an das Gebiet der Stadt Linnich im Kreis Düren an. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auch auf die Stadt Linnich bzw. den Kreis Düren erstrecken. Zu berücksichtigen ist auch, dass beim Kreis Düren für eine direkt anschließende Fläche von 24,7 ha ebenfalls ein solcher Vorbescheid beantragt wurde. Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Vorbescheid für ein Abgrabungsvorhaben der Firma Matthias Heyer Asphalt- und Betonmischwerke OHG im Stadtgebiet Wegberg

Die Firma Matthias Heyer Asphalt- und Betonmischwerke OHG, Krefelder Str. 170, 41063 Mönchengladbach stellt mit Schreiben vom 31.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Gewinnung von Sand und Kies gem. § 5 Abgrabungsgesetz. Der Antrag „bezieht sich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung, die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie die Vereinbarkeit mit dem Landschaftsplan.“ Das Vorhaben befindet sich im Stadtgebiet Wegberg, Gemarkung Wegberg, Flur 77, Flurstücke 21, 97 tlw., 237-239 und umfasst eine Fläche von ca. 11,4 ha.

BL Antons GbR, Gereonsweiler Variante 2 Voranfrage

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Neuaufschluss einer Abgrabung zur Gewinnung von Kies, Sand und Lehm in Linnich, Gemarkung Gereonsweiler, Flur 17, Flurstücke 62, 63 und Flur 16, Flurstücke 7, 8 tlw., 9, 10, 16, 17, 20-23, 24 tlw., 25 tlw., 29 tlw., 33 tlw., 34, 94, 136 ("Abgrabung Gereonsweiler – Variante 2") Die BL Antons GbR, Linnich, plant in Linnich, Gemarkung Gereonsweiler, den Neuaufschluss einer ca. 36,95 Hektar großen Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Sand und Lehm. Für dieses Vorhaben wurde vorab ein Vorbescheid gemäß § 5 Abgrabungsgesetz NRW hinsichtlich der baupla-nungsrechtlichen Zulässigkeit beantragt. Mit dem Antrag wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Die Zulassungsentscheidung (Vorbescheid) bezieht sich nur auf die bauplanungsrechtlichen Standortkriterien. Die Erschließung, die Belange des Naturhaushaltes, der Landschaft und der Erholung, des Bodendenkmalschut-zes, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, alle in § 35 (3) Satz 1 Nrn. 3 bis 8 Baugesetzbuch genannten öffentliche Belange und alle unbenannten "sonstigen öffentliche Belange" wurden ausgeschlossen. Die bloße planungsrechtliche Standortentscheidung wirkt sich nicht auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, biolo-gische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und kulturelles Erbe aus. Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Abgrabung.

Negative Vorprüfung des beabsichtigten Antrags auf Vorbescheid zur Erweiterung des Kieswerkes in Kerpen-Dorsfeld

Die Rheinischen Baustoffwerke GmbH beabsichtigten, einen Antrag auf Vorbescheid gem. § 5 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen AbgrG NRW zur Erweiterung des Kieswerkes in Kerpen-Dorsfeld zu stellen (Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand in der Gemarkung Blatzheim, Flur 47, Flurstücke 41, 46, 48, 49, 50 und 51); die beabsichtigte Erweiterung umfasst eine Fläche von 15,5 ha. Für das Erweiterungsvorhaben ist vor einer vollständigen Antragstellung zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit die Beantragung eines Vorbescheides gem. § 5 AbgrG NRW vom Vorhabe-träger beabsichtigt. Der Antrag auf Vorbescheid beschränkt sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB und darauf, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzes, gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB nicht widerspricht.

Abgrabung Siep bei Jülich-Bourheim

Abgrabungsvorhaben in Jülich, Gemarkung Bourheim, Flur 8, Flurstücke 28 tlw., 30 tlw. und 69 tlw. und Flur 5 Flurstück 369 tlw. Die Firma Siep Kieswerk GmbH & Co. KG, Kirchberger Straße 53, 52428 Jülich, hat beim Landrat des Kreises Düren die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung gemäß §§ 3, 7 und 8 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen für das Land Nordrhein-Westfalen (Abgrabungsgesetz NRW - AbgrG) für eine Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies, Sand, Lehm und Ton auf einer Fläche von ca. 20,4 ha beantragt.

Vorbescheide für Abgrabungsvorhaben der Firma Dirix Elsloo B.V.

Die Firma Dirix Elsoo B.V., Business Park Stein 230, NL 6181 MB Elsloo stellt mit Schreiben vom 10.09.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gem. § 5 Abgrabungsgesetz. Der Antrag wurde nur hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand gestellt. Es liegen 2 Antragsvarianten vor. Die Erweiterung der bestehenden Abgrabung bezieht sich auf folgende Bereiche: Variante 1: Gemeinde Selfkant, Gemarkung Havert, Flur 10, Flurstücke 67 bis 69, 70 tlw., 75 tlw.,76 und 77 (zusammen ca. 8,30 ha) und Variante 2: Gemeinde Selfkant, Gemarkung Havert, Flur 10, Flurstücke 58 tlw.,59 bis 64, 65 tlw.,67 bis 69, 70 tlw.,75 tlw., 76 und 77, 78 tlw.,79 bis 84 und 98 tlw., sowie Flur 12, Flurstucke 23 bis 28, 29 tlw. (zusammen ca. 24,84 ha). Die Variante 2 beinhaltet vollumfänglich die Bereiche der Variante 1. Die Vorprüfung bezieht sich auf die Variante 2. Das Ergebnis der Vorprüfung gilt somit auch für die Antragsvariante 1.

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