s/anlagenstandorte/Anlagenstandort/gi
Standortdaten von Biomasseheizwerken und -heizkraftwerken mit Straße und Hausnummer, Ort und Ortsteil sowie Koordinaten, technische Daten wie elektrische und thermische Leistung.
Der Regionalverband Großraum Braunschweig unterhält ein Kataster für Biogasanlagn im Verbandsgebiet. Dieser Geodatensatz beinhaltet die Anlagenstandorte inklusive einiger technischer Informationen für die jeweilige Anlage. Das Kataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wird aber laufend aktualisiert und korrigiert.
Die CornTec Biogas-Schafwedel GmbH & Co. KG, Lohberg 10a, 49716 Meppen, hat mit Schreiben vom 20.11.2023 die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage gem. §§ 16, 19 BImSchG am Anlagenstandort Schmölauer Straße 38 in 29389 Bad Bodenteich, beantragt. Die wesentliche Änderung der o.g. Anlage hat folgende Maßnahmen zum Gegenstand: • Gasdichte Abdeckung des bestehenden Gärrestbehälters (Änderung des offenen Gärrestbe-hälters zu einem gasdichten Behälter mit Doppelmembrangasspeicher), • Errichtung eines zusätzlichen Tauchmotorrührwerkes, • Einbindung in das gasführende System der Biogasanlage, • Errichtung einer Gaspendelleitung zwischen dem Niederdruckspeicher des Nachgärers und des Gärrestbehälters.
Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Mainz-Hechtsheim der Stadt Mainz Die Firma juwi AG, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt beantragt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Windpark Mainz-Hechtsheim, Gemarkung Mainz-Hechtsheim, Flur 16, Fl.st. Nr. 77/1. Dabei wird es sich um den Bautyp GE 5.3-158 mit einer Nennleistung von 5,3 MW, einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Gesamthöhe von 240 m handeln. Die geplante Inbetriebnahme ist für Oktober 2020 vorgesehen. Die Vorhabenträgerin beantragt zudem ein öffentliches Verfahren gem. § 19 Abs. 3 BImSchG. Die beantragte Windenergieanlage (WEA) liegt einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche für Windenergie der Stadt Mainz (Flächennutzungsplanänderung für den Bereich der Windenergie FNP Ä 34) und innerhalb des Vorranggebietes 01 des Regionalplanes Rheinhessen-Nahe-Teilplan Windenergienutzung. Die Vorhabenträgerin beantragt für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG entfällt die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 UVPG, wenn die Vorhabenträgerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Die Stadt Mainz hat das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für dieses Vorhaben besteht daher nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die UVP-Pflicht. Die UVP ist unselbständiger Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 4 UVPG). Über die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt. Neben der Windenergieanlage (inklusive Kranstell- und Montagefläche) ist die Zuwegung, die zur Errichtung und zum Betrieb der WEA erforderlich ist, Bestandteil dieses Antrages. Die Kabeltrasse wird in einem späteren Verfahren im Hinblick auf wasserrechtliche und naturschutzfachliche Verträglichkeit geprüft. Bei dem Planungsraum handelt es sich um einen Offenlandbereich im Westen von Mainz-Hechtsheim, umgeben von Landwirtschaftsflächen und einigen Gehölzen. Im Planungsraum befinden sich bereits 7 WEA unterschiedlicher Größe. In etwas mehr als 1 km Entfernung westlich der geplanten WEA befindet sich die Autobahn 63. In weniger als 1 km Entfernung östlich der geplanten WEA schließt sich der Wirtschaftspark Mainz Rhein/Main und in ca. 1,5 km Entfernung der Ortsbezirk von Mainz-Hechtsheim an. Dieser befindet sich in einer Talsenke (zwischen 175 m ü. NN und 130 m ü. NN). Der geplante Anlagenstandort liegt hier auf Ackerland im Westen von Hechtsheim, ca. 170 m ü. NN (Anlage 1). Die Antragsunterlagen umfassen die für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, insbesondere: Antragsformulare; Verzeichnis der Unterlagen; Anlagedaten (Technische Dokumentation der Windenergieanlage [WEA], Ansicht, Schnitt der WEA, Technische Dokumentation Sicherheitskonzept, topografische Karte, Detailplan), Angaben und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe; Betriebsablauf und Einleiterdaten; Verzeichnis der Emissionsquellen; Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate (Schalltechnische Immissionsprognose); Angaben zu Stoffen der Störfallverordnung; Angaben zu Abfällen (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie Entsorgung von Abfällen); Angaben zum Arbeitsschutz (Flucht- und Rettungsplan, Sicherheitskonzept); Angaben zum baulichen Brandschutz (Brandschutzkonzept, Branderkennung und -meldung, Sicherheitskonzept); Unterlagen zur Landespflege (Fachbeitrag Naturschutz mit integriertem UVP-Bericht, Avifaunagutachten, Fledermausgutachten, Stellungnahme Feldhamster, Fachbeitrag Artenschutz, Visualisierung und Sichtbarkeitsanalyse); Angaben zu Ansprechpersonen, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Fließbild und Inventar Betriebsbereich; Bauantragsunterlagen (Bauantragsformular, Pläne, Bauvorlagenberechtigung, Koordinaten und Höhen der WEA, Topographische Karte mit Anlagenstandorten, Eigentümerverzeichnis, Liegenschaftskarten, Herstellungs- und Rohbaukosten, Rückbauverpflichtungserklärung, Rückbaukosten, Abstandsflächenberechnung, Kipphöhen mit Abständen zur Straße, Angaben für Wehrbereichsverwaltung, inkl. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Nummer 30 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen); Schattengutachten (Schattenwurfgutachten, Vermeidung von Schattenwurf); sonstige Unterlagen (Turbulenzgutachten Langfassung, Kurzbeschreibung Turbulenzgutachten, Funktionsbeschreibung des Servicelifts, Beschreibung zum Blitzschutz, Beschreibung Eiserkennung, Schutz vor Eiswurf, TÜV-Gutachten zur Eiserkennung, Allgemeine Spezifikationen Sichtweitenmessgerät, Übersicht und allgemeine Informationen zur Tages- und Nachtkennzeichnungen); Typenprüfung sowie Unterlagen der Straßenbehörde (Unterlagen zur Sondernutzungserlaubnis der Ein- und Ausfahrt für Bau- und Betriebsphase, Übersicht, Sichtbarkeitsanalyse, Ausbau, Schleppkurvennachweis).
Der Antragsteller WestfalenWind Planungs GmbH & Co. KG (33100 Paderborn) beantragt mit Datum vom 17.10.2023 die (wesentliche) Änderung nach § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Anlagenstandorte WEA 2, 3, und 6 im Windpark Rennweg, Stadtgebiet Warstein, vor Errichtung den genehmigten Windenergieanlagentyp Siemens SWT DD 142 auf den Windenergieanlagentyp Enercon E-175 EP5 zu wechseln. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart „V“ des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 einzustufen ist. Eine Windfarm von mehr als 6 Windenergieanlagen ist unter der Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 genannten Vorhaben mit einem „A“ (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) gekennzeichnet. Da im Rahmen des Neugenehmigungsverfahrens für die genannten Anlagenstandorte WEA 2, 3, und 6 eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wurde, ist nach § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird, aufgrund der Überschneidung der Einwirkungsbereiche und des funktionalen Zusammenhangs der Anlagenstandorte, identisch wie die Umweltverträglichkeitsprüfung, für den gesamten Windpark (11 WEA-Standorte) durchgeführt. Anzumerken ist, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als sog. Deltaprüfung durchgeführt wird, d. h. es werden nur die Anforderungen geprüft, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erheblich sein können. Die Deltaprüfung wurde schutzgutbezogen bzw. nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG durchgeführt und berücksichtigt die genehmigten Anlagenstandorte und Anlagendimensionierung als sog. „Vorbelastung“. Augenmerk wird hierbei auf die positiven und negativen Umweltauswirkungen des Anlagentyps Enercon E175 EP5 im Verhältnis zur genehmigten Anlage Siemens SWT DD 142 gelegt, sodass z. B. anlagenbedingt die um 16,5 m größere Rotorblattlänge oder der veränderte Schallleistungspegel in der Deltaprüfung betrachtet wird. Die bisher genehmigten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie z. B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung, Fachbaubegleitung, werden in der Bewertung erheblicher negativer Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Bewertung wurde anhand der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener und fachbehördlicher Ermittlungen (Untere Naturschutzbehörde) und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, um die überschlägige Vorausschau und die Prüfinhalte (Deltaprüfung) erheblicher negativer Umweltauswirkungen abzuschätzen. Im Ergebnis erhöht sich durch den Herstellerwechsel anlagenbedingt die Rotorblattlänge um 16,5 m. Die Gesamthöhe verändert sich im Vergleich (Delta) zur genehmigten Anlage nur geringfügig um 13,5 m. Die Abstände zu den nächstgelegenen Wohnhäusern betragen rund 1.000 m. Das nächstgelegene Natura2000-Gebiet DE-4515-302 „Heveoberlauf“ verläuft zwar zum Teil innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis von >600 m um die geplante Windfarm, wird jedoch durch das Vorhaben nicht beansprucht. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope oder Wasserschutzgebiete (Heilquellen, Überschwemmungsgebiete) sind im Untersuchungsgebiet nicht betroffen. Durch das überragende öffentliche Interesse sind Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG befreit. Es ist keine Betroffenheit von denkmalrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erkennbar, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Anlagenstandorte befinden sich auf Nadelwald / Fichten-Kalamitätsflächen, sodass keine ökologisch hochwertigen Biotope betroffen sind. Die temporären Flächen werden nach der Errichtung wieder rekultiviert und der natürlichen Sukzession überlassen. Der permanente Flächenverbrauch ändert sich in der summarischen Betrachtung im Vergleich zu den genehmigten Anlagen nur geringfügig und wird als irrelevant eingestuft. Die Anlagenstandorte der Windfarm Rennweg befinden sich auf LEP-Ebene innerhalb einer Kernpotentialfläche der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW. Die baubedingten Auswirkungen für die Ressourcen „Boden und Wasser sowie Tiere und Pflanzen“ werden zusätzlich durch eine Fachbaubegleitung überwacht. Die betriebsbedingten Auswirkungen ändern sich durch den größeren Rotordurchmesser nur geringfügig. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten „Schwarzstorch und Wespenbussard“) haben weiterhin Bestand. Die Abstände zu den Funktionsräumen WEA-empfindlicher Arten ändert sich im Vergleich zu den genehmigten Anlagenstandorten nicht. Umweltverschmutzungen und erhebliche Belästigungen werden nach dem Stand der Technik und Fortschreibung des Standes der Technik umgesetzt (Betreiberpflicht). Im Vergleich zur genehmigten Anlage ergeben sich hier keine Änderungen. Standort- oder Risikofaktoren ändern sich im Vergleich zur genehmigten Anlage nicht. Im Vergleich zu den genehmigten Windenergieanlagen gibt es keine offensichtlichen Anhaltspunkte, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten, Fachbaubegleitung) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. In der überschlägigen Betrachtung ergeben sich somit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner nochmaligen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.
Die Biogas Friedland GmbH & Co. KG, Industriering 10a, 49393 Lohne, beabsichtigt den Biogaspark Friedland mit vier Anlagenmodulen (vier in Betrieb befindliche Biogasanlagen mit je einem BHKW) wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17098 Friedland, Schwarzer Weg 1, Gemarkung Friedland, Flur 9, Flurstücke 2/3, 3/3, 4/3 und 4/4. Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Auswechslung der Abdeckung durch die Errichtung von Tragluftdächern auf den vorhandenen vier Fermentern. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Gasspeichervolumens nach Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV von 19,2 t auf insgesamt 26,6 t und der Biogaslagerkapazität nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 48.568 kg am Anlagenstandort. Der Biogaspark ist weiterhin als Anlage der unteren Klasse gemäß der Störfallverordnung eingestuft.
Der Bericht stellt die neue Version eines prognostischen Windfeldmodells vor, die nach der Richtlinie VDI 3783 Blatt 7 erfolgreich für steiles Gelände evaluiert wurde. Aus einem wissenschaftlich verwendeten Modell wurde eine kostenfrei verfügbare Referenzimplementierung für die gutachterliche Anwendung entwickelt, die bei Anlagenstandorten im Gebirge die zuverlässige Berechnung von Windfeldern für die Immissionsprognose nach TA Luft erlaubt. Die Immissionsprognose ist in der Regel Voraussetzung für die Genehmigung einer Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und dient dem Nachweis, dass der Betrieb der Anlage keine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten verursachen wird. Veröffentlicht in Texte | 45/2019.
Standortdaten von Biogasanlagen mit Straße und Hausnummer, Ort und Ortsteil sowie Koordinaten, technische Daten wie elektrische und thermische Leistung.
Standortdaten von Deponie- und Klärgasverwertungsanlagen mit Straße und Hausnummer, Ort und Ortsteil sowie Koordinaten, technische Daten wie elektrische und thermische Leistung.
Die Karte gibt Hinweise auf die voraussichtlich bis 100 m Tiefe anzutreffende Gesteinsabfolge, gegliedert nach Festgesteinen, Lockergesteinen, Karstgesteinen, Locker- über Festgesteinen etc.. Die Grundlage für die Einstufung bildet die Geologische Karte im Maßstab 1:200.000 (GUEK 200) Diese Information gibt eine erste Auskunft darüber welches Bohrverfahren für den jeweiligen Anlagenstandort geeignet ist. Beispielsweise wird in Lockergesteinen wie Sand und Kies mit einem sogenannten Spülbohrverfahren gearbeitet. In Festgesteinen wie z. B. Kalksteinen, Granit, o. ä. kommt ein Hammermeißelbohrverfahren zum Einsatz. Der Datensatz stellt eine Grundlage für großräumige Betrachtungen dar und ersetzt nicht die Durchführung von Detailuntersuchungen.
Origin | Count |
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