API src

Found 68 results.

Similar terms

s/arhus-konvention/Aarhus-Konvention/gi

Other language confidence: 0.5359314072013881

Ressortforschungsplan 2023, Neukonzipierung einer für die Öffentlichkeit frei verfügbaren Internetplattform zur Darstellung von Daten aus der anlagen- und betriebsbezogenen Berichterstattung und diffusen Quellen und Integration mit anderen Datenportalen

Aktionspläne zur Reduktion von Emissionen, Automatisierung und Digitalisierung, die zunehmende Anwendung von besten verfügbaren Techniken usw. ziehen tiefgreifende Änderungen im Arbeits- und Lebensumfeld nach sich. Nur eine gut informierte Öffentlichkeit kann sich an solchen Transformationsprozesse aktiv beteiligen und diese mitgestalten. Die EU und Deutschland haben sich mit der Aarhus-Konvention und dem PRTR-Protokoll der UN-ECE als auch im 6. UAP verpflichtet, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen und auch die Industrie-Emissions-Richtlinie der EU setzt den Fokus auf die Information der Öffentlichkeit. Im Bereich der industriellen Emissionen sowie aus diffusen Quellen definieren internationale, europäische und nationale Vorgaben eine Reihe von Berichtsprozessen, die im Zuge der Novellierungen in europäisches Rechtauch besser miteinander verzahnt werden sollen. Die durch diese Vollzüge dem UBA verfügbaren anlagen- und betriebsbezogenen Daten (PRTR, LCP, EU Registry/IED, MCPD, Kommunalabwasserrichtlinie sollen unter Berücksichtigung weiterer Vorgaben zur Datennutzung des UBA in einer Internetplattform deutschlandweit, berichtsprozessübergreifend, für die Öffentlichkeit frei verfügbar und zielgruppenorientiert neu dargestellt werden. Dabei werden sie miteinander verzahnt, in interaktiven Karten visuell ansprechend dargestellt, in kombinierten Suchen zugänglich gemacht, ausgewertet und mit Hintergrundinformationen versehen. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens 'Analyse des Nutzens und der Wirkung des PRTRs als Instrumentarium zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung' werden einbezogen. Gleichzeitig soll die Vernetzung mit anderen bestehenden und im Aufbau begriffenen Umweltdatenportalen und Webseiten im Umweltressort geprüft und verbessert werden (bspw. hinsichtlich Verlinkung, Einbettung o.ä.; bspw. BMUV- und UBA-Webseiten, DzU, Data Cube, Umweltdatenzentrum).

Elektronisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Pollutant Release an Transfer Register)

DV-System zur jährlichen Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung und Veröffentlichung PRTR sowie Berichterstattung zum E-PRTR. Auf der Grundlage des am 21.05.2003 unterzeichneten PRTR-Protokolls der UN-ECE haben sich sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und zu betreiben. Die EU-Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wurde am 04.02.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie regelt die Berichtspflichten und Datenlieferungen an die EU für das Europäisches Schadstoffregister. Erstes Berichtsjahr für die Betreiber ist das Jahr 2007. Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007, kurz "SchadRegProtAG" genannt, regelt die nationalen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sowie die Einrichtung eines nationalen Registers unter Nutzung der für das europäische Register erhobenen Daten. Die Informationen zur Freisetzung bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser Boden sowie zur Verbringung von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser müssen jährlich berichtet und aktualisiert werden. Die registrierten Informationen sollen via Internet der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zugänglich gemacht werden. Dazu werden elektronische Tools von der Datenerfassung, über Kontrollmechanismen bis zur Präsentation entwickelt. Bei der Entwicklung kann teilweise auf vorhandene Software aufgebaut werden. Gleichzeitig wird in einer Gesamtarchitektur der betrieblichen Berichterstattung die 11. und 13. BImschV integriert. Das Projekt wurde von der UMK mit Beschluss vom 26./27.10.2006 als Vorhaben für den Aktionsplan Deutschland Online benannt und ist im Umsetzungsplan 2008 als eGovernment 2.0 Projekt enthalten (Handlungsfeld Prozessketten). Dies zieht eine erhöhte politische Wahrnehmung des Projektes nach sich. Die eGovernment-Dienstleistung wurde unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaft realisiert. Für den PRTR Prozess, einschließlich der betrieblichen Berichterstattung gemäß 11. und 13. BImSchV und der in diesem Zusammenhang entwickelte Software wird eine IT-Grundschutzzertifizierung nach ISO 17799 und 27001 angestrebt. Für das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) eine Schutzbedarfsfestellung nach den IT-Grundschutzvorgaben des BSI vorgenommen. Als Grundlage für die verwendeten Standards und Architekturen dienen die Vorgaben des SAGA (Standards und Architektur für E-Government-Anwendungen) in der aktuellen Fassung.

WD 8 - 095/19 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen:  Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen.  Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen.  In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH).  Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist.  Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.  Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”).  Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68).  Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt.  Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris).  Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Neu: Mit dem Klima-Helpdesk Umweltinfos befreien!

<p><p>Mit unserem neuen Klima-Helpdesk unterstützen wir Aktivist:innen und Organisationen der Umwelt- und Klimabewegung, Umweltinformationen von staatlichen Stellen zu befreien.</p></p><p><p>Bei FragDenStaat nutzen wir seit zehn Jahren Informationsfreiheitsrechte, um politische Machthaber:innen zu kontrollieren. Wir zeigen Missstände auf, setzen politische Forderungen durch und unterstützen Journalist:innen und Aktivist:innen dabei, dasselbe zu tun. Eines der drängendsten Themen: die Klimakrise.</p><p>Verlässliche Informationen sind unentbehrlich, um sich für konsequenten Klimaschutz und Klimagerechtigkeit einzusetzen. Wir haben daher jetzt den <a href="https://fragdenstaat.de/aktionen/klima-helpdesk/">Klima-Helpdesk</a> eingerichtet, mit dem wir kostenfrei Aktivist:innen und Organisationen der Umwelt- und Klimabewegung dabei unterstützen, Umweltinformationen aus Behörden zu befreien. Egal ob Lokalgruppe von Fridays For Future oder Aktivist:innen zum Klimanotstand: Meldet euch bei uns! Gefördert wird das Projekt von der <a href="https://europeanclimate.org/">European Climate Foundation</a>.</p>Dein Recht auf Umweltinformationen<p>Zu Umweltinformationen gehören alle Informationen, die Luft, Wasser, Landschaft, Artenvielfalt, Energie,&nbsp;Emissionen&nbsp;und vieles weiteres betreffen, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Welche Verkehrsinfrastruktur plant meine Kommune? Wie hoch ist die Umweltbelastung einer geplanten Autobahn? Welche Konzerne reden bei klimapolitischen Entscheidungen mit?</p><p>Wir helfen euch –&nbsp;Menschen und Organisationen der Klimabewegung –&nbsp;, diese und viele weitere Informationen zu befreien, die ihr für euer Engagement nutzen könnt! Vom Formulieren der Anfrage bis zur Auswertung, von öffentlichen Kampagnen bis zu Gerichtsverfahren stehen wir euch mit Expertise und finanzieller Unterstützung zur Seite.</p>Jetzt Umweltinformationen befreien<p>Während die allgemeinen Informationsfreiheitsregelungen je nach Bundesland <a href="https://transparenzranking.de/">zu wünschen übrig</a> lassen, gelten&nbsp;Umweltinformationsgesetze (UIG) in ganz Deutschland –&nbsp;sogar für <a href="https://fragdenstaat.de/blog/2020/08/04/bnd-urteil-uig-anfragen-geheimdienst/">Geheimdienste</a>. Das UIG gibt allen Menschen das Recht, Umweltinformationen von staatlichen Stellen zu erhalten. Es setzt die <a href="https://www.bmu.de/themen/bildung-beteiligung/umweltinformation/aarhus-konvention/">Aarhus-Konvention</a> und die dazugehörige EU-Richtlinie um und ist in vielen Fällen bürger:innenfreundlicher als andere Informationsfreiheitsgesetze.</p><p>→&nbsp;<a href="https://fragdenstaat.de/aktionen/klima-helpdesk/">Mehr Infos zum Klima-Helpdesk</a></p></p>

The legal debate on access to justice for environmental NGOs

The scope of access to justice in environmental matters in Germany is determined by European and International provisions. Since the ratification of the Aarhus Convention (AC) Germany is bound to this system of legal protection and guarantee of participatory rights. Moreover the provisions of Art. 9.2 AC have been implemented as European law especially through Art. 11 EIA-Directive (2011/92/EU) and Art. 25 IPPC-Directive (2010/75/EU). The implementation of these international and European provisions into the German legal system has partially led to difficulties: On the one hand its content and scope are controversial to a certain degree. On the other hand the objective to improve the execution of environmental law provisions must be achieved in accordance with the traditional German legal system of administrative law. Therefore this study examined legal questions on access to justice â€Ì of environmental-NGOs, individuals and municipalities - and the extent and the intensity of the judicial review which are of special im-portance for the implementation process of the Aarhus Convention in Germany. Hence the German legal debate as of October 2016 was analysed and on some selected legal aspects a comparative study concerning the national legal systems of France, Italy, Poland, Sweden and the United Kingdom was conducted. Quelle: Forschungsbericht

Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen

Das Gutachten wurde beauftragt, um Rechtsfragen der Vollzugspraxis der Anerkennung von Umweltvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zu beantworten. Unter bestimmten Umständen kann es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für die Anerkennung zwischen dem Bund und den Ländern kommen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere gutachterlich geprüft werden, welches rechtliche Schicksal die bestehenden Altanerkennungen nach einem Wechsel vom Land auf den Bund und im umgekehrten Verhältnis teilen und welcher Rechtsträger nach dem Zuständigkeitswechsel für die Änderung oder Aufhebung der Altanerkennungen zuständig ist. Zudem sollte der Gutachter praktikable Vorschläge erarbeiten, wie die Vollzüge ihre Verfahrensabläufe anpassen könnten. In einem weiteren Untersuchungsschwerpunkt war zu prüfen, in welchen Fällen und unter welchen rechtlich zulässigen Voraussetzungen eine bestehende Anerkennung vom Umweltbundesamt entzogen werden kann. Quelle: Forschungsbericht

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.

Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen

Unter bestimmten Umständen kann es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für die Anerkennung zwischen dem Bund und den Ländern kommen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere gutachterlich geprüft werden, welches rechtliche Schicksal die bestehenden Altanerkennungen nach einem Wechsel vom Land auf den Bund und im umgekehrten Verhältnis teilen und welcher Rechtsträger nach dem Zuständigkeitswechsel für die Änderung oder Aufhebung der Altanerkennungen zuständig ist. Zudem sollte der Gutachter praktikable Vorschläge erarbeiten, wie die Vollzüge ihre Verfahrensabläufe anpassen könnten. In einem weiteren Untersuchungsschwerpunkt war zu prüfen, in welchen Fällen und unter welchen rechtlich zulässigen Voraussetzungen eine bestehende Anerkennung vom Umweltbundesamt entzogen werden kann. Veröffentlicht in Texte | 180/2020.

BfN Schriften 579 - Landschaftsrahmenplanung: Fachkonzept des Naturschutzes, Umsetzung und Partizipation

Ausgelöst durch europäische Richtlinien und Konventionen wie zum Beispiel die Aarhus-Konvention, hat die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen und bei umweltrelevanten räumlichen Planungen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dazu gehört auch die Landschaftsrahmenplanung. Ein „Regelverfahren“, wie in der Landschaftsrahmenplanung eine umfassende Mitwirkung der Öffentlichkeit erreicht werden kann, gibt es allerdings nicht. Dazu sind die jeweiligen Rahmenbedingungen und Akteurskonstellationen zu individuell. Allerdings hat sich in den letzten Jahren eine Vielzahl von Methoden entwickelt bzw. wurde sie aus anderen Politikbereichen adaptiert.

Bürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen

Ein neues Umweltinformationsgesetz tritt in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Die Bundesverwaltung wird verpflichtet, umfassender als bisher Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EG) umgesetzt. Zugleich werden die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.

1 2 3 4 5 6 7