[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ
WEINÜBERWACHUNG
Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2024
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Schwierige Wetterbedingungen und neue rechtli-
che Regelungen stellten Weinerzeuger und Wein-
überwachung im vergangenen Jahr gleichermaßen
vor Herausforderungen. Dennoch sind Kontrol-
len und Untersuchungen durch das Landesunter-
suchungsamt (LUA) wichtig, um sowohl die Ver-
braucher als auch die Branche zu schützen. Auch
im Jahr 2024 verzeichneten die Fachleute der
Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz wieder vie-
le Kennzeichnungsfehler, aber auch einige schwer-
wiegende Verstöße gegen das Weinrecht.
Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende
Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier
eine besondere Bedeutung hat. Die Fachleute des
LUA haben 2024 insgesamt 3.877 Kontrollen vor
Ort durchgeführt und 3.791 Proben untersucht.
272 Proben wurden beanstandet, das entspricht
7,2 Prozent. Die weit überwiegende Anzahl der Be-
anstandungen bezog sich auf die Kennzeichnung:
Häufige Mängel sind ein falsch angegebener Alko-
holgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (z.
B. „trocken“ anstelle von „halbtrocken“), unzutref-
fende Rebsortenangaben oder unzureichende Hin-
weise auf Allergie auslösende Stoffe. Nicht immer
ist dabei von vorsätzlichen Vergehen auszugehen:
Die sich ständig ändernden und teils komplizier-
ten Kennzeichnungsvorschriften lassen auch gut-
willige Winzer bisweilen den Überblick verlieren.
Aber das LUA deckt auch immer wieder schwer-
wiegende Täuschungen und echte Verfälschungen
auf. Hier muss von vorsätzlichem Handeln ausge-
gangen werden, das der gesamten Branche scha-
det. 2024 fielen insgesamt 104 Proben (2,7 Pro-
zent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf
wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen
Weinbehandlungen wie etwa durch die verbo-
tene Zugabe von künstlichen Aromastoffen. Der
Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und
qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreu-
licher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche
Schäden beim Menschen hätten auslösen können,
im Jahr 2024 nicht festgestellt wurden.
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Qualitätswein ohne PrüfungsnummerUnzulässiger Einsatz von Saccharose
Um deutsche Weine als Qualitätsweine oder Prä-
dikatsweine vermarkten zu dürfen, müssen sie
sich zuerst einer Prüfung unterziehen. Stellt die
Prüfbehörde die Ordnungsmäßigkeit des Weines
fest, so erteilt sie die begehrte amtliche Prüfungs-
nummer, die auch auf der Flasche angebracht
werden muss (meist als A.P.-Nr. abgekürzt).Wein ist ein Naturprodukt, dessen Qualität maß-
geblich von der Reife der verarbeiteten Trauben
abhängt. Um den klimatischen Gegebenheiten ei-
nes Weinanbaugebiets Rechnung zu tragen und
notfalls auch jahrgangsbedingte Schwankungen
ausgleichen zu können, erlaubt das europäische
Weinrecht diverse Maßnahmen zur Reifekorrektur.
Die „Anreicherung“ ist in der Weintechnologie ein
Verfahren, das bei suboptimaler Traubenreife zur
Anwendung kommt, um Weinen letztlich einen
höheren Alkoholgehalt (Gesamtalkoholgehalt) zu
verleihen. Den Erzeugnissen werden vor bzw. wäh-
rend der Gärung nach gesetzlichen Vorgaben und
Einschränkungen unter anderem Zucker (chemi-
sche Bezeichnung: Saccharose) zugesetzt, der zu
Alkohol verstoffwechselt werden muss. Gegebe-
nenfalls muss die Gärung durch Zusatz von Rein-
zuchthefen oder Hefenährsalze bzw. durch Erhö-
hung der Temperatur unterstützt werden. Es ist
verboten, einem Wein nach abgeschlossener Gä-
rung Saccharose zuzusetzen und so dessen Ge-
schmack einzustellen.
Es kommt hin und wieder vor, dass auch Weine
als Qualitäts- bzw. Prädikatsweine in Verkehr ge-
bracht werden, ohne dass dieser Wein der zustän-
digen Behörde, was in Rheinland-Pfalz die Land-
wirtschaftskammer ist, vorgestellt wurde. Um zu
vertuschen, dass der Wein nicht das Verfahren
durchlaufen hat, verwenden die Winzer eine fikti-
ve, ausgedachte Prüfungsnummer.
Ein Winzer, der bisher schon achtmal in dieser
Richtung in den letzten 20 Jahren auffällig war,
brachte auch im Jahr 2024 wieder 30 Weine mit
einer fiktiven Prüfungsnummer in Verkehr. Brisant
dabei ist, dass er wegen dem Vorgängerverfahren
– ebenfalls wegen des Verkaufs ohne Prüfungs-
nummer – noch auf der Anklagebank saß, als die-
se 30 weiteren Weine mit fiktiver Nummer über
den Ladentisch gingen. Inhaltlich und geschmack-
lich waren die Weine zwar fehlerfrei, ohne amt-
liche Prüfung durften sie jedoch nicht als Quali-
tätsweine bezeichnet werden. Ein neues Verfahren
wird folgen.
Durch die Anzeige eines Familienmitgliedes bei
der Finanzverwaltung und bei der Weinkontrolle
in der Folge von Erbstreitigkeiten kam es zu dem
seltenen Fall, dass bei der Hausdurchsuchung bei
einem Winzer die Weinkontrolle die Steuerfahn-
dung begleitet hat. Denn aufgrund des Steuer-
geheimnisses erfolgt in der Regel keine automa-
tische Information der Weinkontrolle durch die
Steuerbehörden. Dabei wurde festgestellt, dass
vom verantwortlichen Betriebsleiter insgesamt
zwölf Weine ohne amtliche Prüfungsnummer in
Verkehr gebracht wurden. Unabhängig von Steu-
erstrafverfahren kommt nun noch ein weiteres
Verfahren wegen Weinrechtsverstößen hinzu.
Ungeachtet dieses Verbots wollte ein Winzer sei-
nen Wein sensorisch „nachkorrigieren“ und stellte
kurz vor der Abfüllung den Restzuckergehalt durch
Zugabe von Zucker ein. Der weinfremde Zucker
ließ sich jedoch chemisch-analytisch leicht nach-
weisen und so mussten 1.250 Liter Wein aus dem
Verkehr gezogen werden noch bevor dieser ver-
marktet werden konnte.
Für italienische Weine ist bei der Anreicherung -
anders als in Deutschland - die Verwendung von
Saccharose (Rübenzucker) nicht zulässig, vielmehr
muss konzentrierter Traubenmost oder rektifizier-
tes Traubenmostkonzentrat eingesetzt werden.
Ein italienischer Wein aus dem Billigpreissegment
war entgegen dieser Rechtsvorschriften in unzu-
lässiger Weise mit Saccharose angereichert. Au-
ßerdem war dieser Wein mit Wasser gestreckt
worden, was bereits in der Verkostung der Probe
durch die geschulten Weinkontrolleure sensorisch
leicht festzustellen war. Sowohl die Wässerung
als auch die Anreicherung mit Saccharose hat das
LUA danach auch mit stabilisotopischen Analy-
severfahren nachgewiesen. Die übrigen Weinfla-
schen des Erzeugnisses wurden aus dem Restpos-
tenmarkt entfernt und die zuständige Behörde in
Italien informiert.
Schwermetalle und Allergene unkritisch
Im vergangenen Jahr wurden 42 Weine im LUA
auf Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Ar-
sen sowie auf Spurenelemente wie Kupfer, Zink
und Aluminium untersucht. Für all diese Elemen-
te sind in der Weinverordnung Grenzwerte fest-
gelegt. Beprobt wurden vorrangig rheinland-pfäl-
zische Weine, wobei verstärktes Augenmerk auf
biologisch / ökologisch erzeugte Weine bzw. La-
gen mit tendenziell erhöhter Bodenbelastung ge-
legt wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass in
allen Weinen die Grenzwerte eingehalten und bis-
weilen deutlich unterschritten wurden.
Auf Weinetiketten ist eine Allergenkennzeichnung
erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhalti-
gen Behandlungsmitteln hergestellt wurden und
die Parameter Casein, Albumin und Lysozym im
Enderzeugnis noch nachweisbar sind.
Die OIV (Internationale Organisation für Rebe
und Wein) hat als Nachweisgrenze 0,25 Milli-
gramm pro Liter festgelegt. Über diesem Wert lie-
gende Gehalte an Casein, Albumin und Lysozym
lösen eine vorgegebene Kenntlichmachung aus.
Sie kann zum Beispiel durch die Wörter Ei, Eipro-
tein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus
Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich-
machung durch die Worte Milch, Milcherzeugnis,
Milchprotein oder Casein aus Milch möglich. Zu-
sätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm
dargestellt werden. Die Kennzeichnung soll All-
ergiker darauf hinweisen, dass das Trinken dieses
Weins bei ihnen allergische Reakti-
onen auslösen könnte.
Casein- und albuminhal-
tige Behandlungsmit-
tel reduzieren im
Wein den An-
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Bilanz der Weinüberwachung 2024:
Kontrollen schützen Verbraucher
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teil an Gerbstoffen und tragen damit zur Ge-
schmacksharmonisierung bei. Das Enzym Lysozym
wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft
eingesetzt und unterdrückt einen unerwünsch-
ten biologischen Säureabbau. 39 Weine wurden
im vergangenen Jahr im LUA auf Gehalte an Case-
in, Albumin und Lysozym überprüft. In keinem Fall
wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kennt-
lichmachung war somit auch nicht erforderlich.
Falsche Alkoholangabe auf dem Etikett
Fast alle Weine eines Betriebes fielen wegen deut-
licher Abweichung bei der Angabe des Alkohol-
gehaltes auf dem Etikett zum tatsächlich ermit-
telten Alkoholgehalt auf. Die Ursache dafür war
die fehlende Analytik der Weine vor der Abfüllung
bzw. der Alkoholgehalt wurde vom Betriebsinha-
ber berechnet. Dieser berechnete Wert wurde für
die Angabe in der Etikettierung verwendet. Da die
Flaschen direkt bei der Abfüllung etikettiert wur-
den, blieb laut Betriebsinhaber keine Zeit mehr,
die Weine vor Beauftragung der Etiketten zur Ana-
lyse ins Weinlabor zu geben. Die deutlichen Ab-
weichungen führten zu einem Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft.
Aromatisierung von spanischem Wein
Im Rahmen der routinemäßigen Überwachung
ausländischer Weine wurde von der Weinkontrol-
le spanischer Roséwein in einer rheinland-pfälzi-
schen Weinkellerei beprobt, die das Erzeugnis ab-
gefüllt hatte. Bei der sensorischen Prüfung im LUA
fiel diese Probe durch eine deutliche, aufgesetzt
und untypisch wirkende Pfirsicharomatik auf. Die
daraufhin durchgeführte Analyse der nach Pfir-
sich bzw. Aprikose schmeckenden ɣ-Lactone zeig-
te Aromastoffmuster aus chemisch-synthetischer
Herstellung. Eine Aromatisierung bzw. ein Zusatz
oder Eintrag weinfremder Aromastoffe ist kein zu-
gelassenes önologisches Verfahren bei Wein.
Dem Transporteur des Weines war von dem spa-
nischen Lieferanten eine Rückstellprobe mitgege-
ben worden. Deren Untersuchung im LUA ergab
die gleichen Mengen der unerlaubten Aromastof-
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fe. So ließ sich nachvollziehen, dass die Aroma-
tisierung in Spanien erfolgt war und nicht in der
deutschen Weinkellerei. Der Restbestand des Wei-
nes wurde zur Vernichtung in eine Biogasanlage
überführt.haben. Bei weiteren Kontrollen wurde nachgewie-
sen, dass es auch Lieferungen gewässerten Weins
an andere Abnehmer im Umfang von insgesamt
über 1.200.000 Liter gegeben hat.
Das LUA hat im Jahr 2024 weitere Aromatisie-
rungsfälle aufgedeckt: Ein weiterer spanischer Ro-
séwein biologischer Herkunft mit geschützter Ur-
sprungsbezeichnung wurde im Rahmen einer
Prämierung ausgezeichnet und dort auch beprobt.
Ergebnis der Untersuchung: Der Rosé enthielt
ebenfalls das „künstliche“ ɣ-Decalacton in ver-
gleichbarer Größenordnung.Irreführung verboten: Angaben
auf dem Etikett müssen stimmen
Ein portugiesischer Weißwein schmeckte bei der
Verkostung fremdartig-fruchtig, auch nach Citrus,
und wies das racemische ɣ-Decalacton in sehr ge-
ringen Mengen auf, welches vermutlich zur Erzie-
lung einer fruchtigen Note Bestandteil eines Aro-
mapräparates gewesen war. In der Analyse einer
Probe USA-Rotwein eines bekannten Weinkel-
lers stellte das LUA zudem weinfremdes natürli-
ches Pfirsicharoma fest. Die Aromatisierungsfälle
wurden den für Vertrieb bzw. Import zuständigen
Bundesländern zum weiteren Vollzug übermittelt.
Hightech bringt illegale
Wässerung ans Licht
Die Kombination aus hochmoderner Analytik und
europaweiten Referenzdaten hat einen Fall illega-
ler Wässerung von Wein zu Tage gefördert. Einen
ersten Verdacht hatte ein hessischer Sektherstel-
ler bereits bei der eigenbetrieblichen Qualitäts-
sicherung: Er hatte Sektgrundweine aus Rhein-
land-Pfalz im Umfang von mehreren 100.000
Litern bezogen, die nicht dem Jahrgangsprofil ent-
sprachen. Die Beurteilung des vom Hersteller be-
auftragten Handelslabors legte eine unzulässige
Wässerung der Sektgrundweine nahe.
Daraufhin wandte sich die Weinüberwachungs-
behörde in Hessen an das LUA mit der Bitte um
Untersuchung und Beurteilung der in Hessen
entnommenen Proben. Der Verdacht des Han-
Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben: Informa-
tionen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend
sein. Und: Sie müssen zutreffend, klar und für die
Verbraucher leicht verständlich sein. Diese Infor-
mationen können mittels eines Etiketts, sonstigen
Begleitmaterials oder in anderer Form zur Verfü-
gung gestellt werden. Sie können durch Schrift,
Bilder, Grafiken oder mündliche Äußerungen in
Medien beziehungsweise Gesprächen vermittelt
werden. Informationen sind Tatsachen, aber auch
Mitteilungen in Form von Meinungsäußerungen
und Werturteilen.
Vor der Hightech kommt die Handarbeit: Ein Labormit-
arbeiter bei der Vorbereitung einer Probe. © LUA
delslabors wurde durch die amtliche Untersu-
chung im LUA bestätigt. Die Grundlage dafür war
ein Vergleich mit authentischen Proben aus der
EU-Referenzdatenbank, die europaweit für jedes
Anbaugebiet und jeden Jahrgang geführt wird.
Hintergrund des Verfahrens ist die Bestimmung
des Sauerstoff-Isotopen-Verhältnisses zwischen
den schwereren 18O-Sauerstoffatomen und den
leichteren, überwiegend vorkommenden 16O-
Sauerstoffatomen. Im Grundwasser, welches
die Trauben aufnehmen, wird ein stets niedrige-
rer 18O-Anteil bestimmt als in dem natürlich im
Wein vorhandenen Wasser, da die 18O-Sauer-
stoffatome durch die Verdunstung des Wassers
über die Blätter der Rebe stark angereichert wer-
den. Aufgrund dieser starken Anreicherung an
18O-Sauerstoffisotopen ist es möglich, die Zuga-
be von exogenem Wasser zu Wein nachzuweisen.
Mit diesem Verfahren konnte der Weinkellerei
nachgewiesen werden, dass die von ihr gelieferten
Weine einen unzulässigen Wasserzusatz erhalten
Der häufigste Fall einer Irreführung bei im Jahr
2024 beprobten Erzeugnissen des Weinrechts war
das Inverkehrbringen von Weinen als Qualitäts-
wein oder Prädikatswein ohne bzw. ohne gültige
Amtliche Prüfungsnummer. Dabei wird suggeriert,
dass die betreffenden Erzeugnisse bei der Amtli-
chen Prüfung verkostet und für gut befunden wur-
den, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.
Mit einigem Abstand betraf der zweithäufigste
Fall einer Irreführung den etikettierten Gehalt an
vorhandenem Alkohol. Beträgt die Abweichung
hier mehr als 1,0 Volumenprozent, so wird dies
als irreführend gewertet. Weitere Beanstandungs-
gründe sind „irreführende Angaben im Zusam-
menhang mit Prämierungen“ und „Irreführung im
Zusammenhang mit geschützten Begriffen“, die
entweder unzulässig verwendet wurden oder bei
denen eine Verwechslungsgefahr besteht.
Weitere beanstandete Irreführungen betrafen die
Angaben der Rebsorte, der Herkunft und des Jahr-
gangs sowie Qualitätsangaben, die Öko-Kenn-
zeichnung und Angaben im Zusammenhang mit
dem Begriff „Weingut“. So stand zum Beispiel ei-
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nem Wein die Angabe „Prädikatswein“ nicht zu,
da es sich „nur“ um einen Qualitätswein handel-
te. Ein weiterer Wein wurde mit den Begriffen „Er-
zeugerabfüllung Weingut XY“ vermarktet, obwohl
es sich um Zukaufsware handelte, die eben nicht
selbst erzeugt wurde.
Auch Phantasiebezeichnungen können zur Irre-
führung geeignet sein, da sie häufig zu Werbe-
zwecken bewusst in Anspielung auf geschütz-
te bzw. an bestimmte gesetzliche Anforderungen
geknüpfte Begriffe verwendet werden. Neu hin-
zugekommen sind irreführende Angaben im Zu-
tatenverzeichnis. Da die Angabe eines Zutaten-
verzeichnisses bei Weinen erst ab dem aktuellen
Jahrgang 2024 allgemein verpflichtend ist, wer-
den hier noch recht häufig Mängel belehrt oder
auch beanstandet.
Zutatenverzeichnis, Nährwertkenn-
zeichnung und QR-Code in der Praxis
Wein benötigt jetzt eine Nährwertkennzeichnung
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ha-
ben es wahrscheinlich noch nicht bemerkt: Alle
Weinerzeugnisse ab dem Jahrgang 2024 müssen
eine Nährwertangabe und ein Zutatenverzeich-
nis auf dem Etikett haben. Mit der EU-Verordnung
2021/2117 wurde die Deklaration von Wein den
bisher bereits geltenden Regelungen für Lebens-
mittel angepasst. Auf vielen Etiketten befindet
sich nun ein QR-Code, da der Platz auf dem Eti-
kett begrenzt ist. Er kann mit einem Smartphone
gescannt werden und leitet auf die Website des
Herstellers weiter, wo das Zutatenverzeichnis und
die Nährwertangaben digital verfügbar sind.
In der Praxis führte dies zu zahlreichen Unsicher-
heiten bei den Winzern. Wie etwa die doppel-
te Kennzeichnung eines Allergens in der Etiket-
tierung, sofern es bereits im Zutatenverzeichnis
aufgeführt ist. Die größte Herausforderung liegt
allerdings bei der Nährwertdeklaration und beim
Verzeichnis der Zutaten mittels QR-Code. Ein Bei-
spiel: Auf den Plattformen, auf die die Verbrau-
cherinnen und Verbraucher per QR-Code gelan-
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gen, werden oft zusätzliche Informationen zu
Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angeboten.
Dies ist aber laut EU-Verordnung verboten. Für
das LUA bedeuteten die Schwierigkeiten der Win-
zer mit den neuen Verpflichtungen vor allem, dass
bei den Kontrollen vor Ort der Beratungsumfang
angewachsen ist.
Neue Anforderungen an das Zutatenverzeich-
nis für aromatisierte weinhaltige Getränke
Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Sangria, Wer-
mutwein oder Glühwein werden nach den Vor-
gaben in VO (EU) 251/2014 aus bestimmten
Weinbauerzeugnissen hergestellt. Die neue VO
(EU) 2024/585 legt nun fest, dass diese Haupt-
zutat „Wein“ in dem Zutatenverzeichnis anzuge-
ben ist; unmittelbar dahinter in Klammern ge-
setzt folgen die einzelnen Zutaten dieses Weines
nach Maßgabe der speziellen weinrechtlichen Re-
gelungen. Anschließend sind in absteigender Rei-
henfolge ihres Gewichtsanteils die weiteren Zuta-
ten wie beispielsweise Zucker, Wasser, Gewürze,
Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel
aufzuführen. Hierbei sind Stoffe, die sowohl beim
Wein selbst als auch bei der weiteren Herstellung
des Getränks erneut eingesetzt werden, wie zum
Beispiel das „Antioxidationsmittel: Sulfite“, dann
auch doppelt zu nennen. Diese rechtlichen Vorga-
ben führten zu einigen Startschwierigkeiten in der
Praxis, die das LUA sicher auch noch weitere Zeit
begleiten werden.
Für kurzfristigen Klärungsbedarf sorgte auch die
jährliche Glühweinsaison im Einzelhandel: Kann
im Einklang mit den Bezeichnungen im Zutaten-
verzeichnis „trinkfertig gewürzt“ ausgelobt wer-
den oder ist doch eher die Angabe „mit dem
Aroma von Zimt und Nelke“ angemessen? Als
verantwortlicher Betrieb hält man sich für die Be-
zeichnungen im Zutatenverzeichnis am besten an
die Deklarationsempfehlungen aus den Produkt-
spezifikationen der verwendeten Aromen. „Aro-
ma“ geht immer, aber an „natürliches Aroma“
oder gar an „natürliches Zimt-Aroma“ oder „Ge-
würznelkenextrakt“ sind aus lebensmittelrechtli-
cher Sicht besondere Anforderungen geknüpft. So
Gar nicht so einfach: Ab dem Jahrgang 2024 müssen alle Weinerzeugnisse eine Nährwertangabe und ein Zutaten-
verzeichnis auf dem Etikett haben. In der Praxis läuft das noch nicht ganz rund. © industrieblick / AdobeStock
müssen für die beiden zuletzt genannten Bezeich-
nungen mindestens 95 Gewichtsprozent der aro-
magebenden Bestandteile aus dem benannten
Gewürz stammen.Die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, die die An-
gabe des vorhandenen Alkohols ersetzt, entspricht
hingegen dem Alkoholgehalt nach einer vollstän-
digen Vergärung des enthaltenen Zuckers.
Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeich-
nung jetzt auch für FederweißerDa Federweißer und Co. zu den ersten hergestell-
ten Erzeugnissen eines Jahrgangs gehören, muss-
ten die neuen Vorgaben zur Deklaration bei diesen
Produkten entsprechend früh umgesetzt werden.
Daher ist es wenig verwunderlich, dass bei Feder-
weißer und Co. im Jahr 2024 erhöhter Beratungs-
aufwand anfiel und sich bei einigen Proben noch
Fehler in der Nährwertdeklaration eingeschlichen
haben. Hinzu kommt, dass sich für das saisona-
le Nischenprodukt mit zeitlich stark eingegrenz-
ter Verkaufszeit kaum eine Laboranalyse für Nähr-
werte lohnt. Zum Glück ist die Berechnung der
relevanten Nährwerte nur anhand von Mostge-
wicht und Gesamtsäuregehalt möglich. Wer hier
den Überblick behalten möchte, dem sei das vom
LUA auf der Homepage veröffentlichte Merkblatt
zu teilweise gegorenem Traubenmost empfohlen.
Auch teilweise gegorener Traubenmost (darun-
ter Federweißer, Neuer Süßer, Rauscher und Co.)
benötigt seit dem Jahrgang 2024 die Angabe von
Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis
auf dem Etikett. Alternativ ist auch hier die Anga-
be mittels QR-Code möglich. Da sich das beliebte
Herbstgetränk in Gärung befindet, verändern sich
naturgemäß Zucker- und Alkoholgehalt sowie der
unter anderem daraus berechnete Brennwert fort-
laufend. Daher werden in der Nähwertkennzeich-
nung von teilweise gegorenem Traubenmost die
Werte des Mostes vor Beginn der Gärung angege-
ben. Auf diesen Umstand sollte der Inverkehrbrin-
ger bei der Nährwertkennzeichnung hinweisen.
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