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Anhang 2 - Lernziele

Anhang 2 - Lernziele Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt. Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig. Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden: 3.1 Grundlehrgang 3.1.1 Theoretische Inhalte 3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes, 3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre, 3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers, 3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, 3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan, 3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe, 3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus, 3.1.1.8 Atmung des Menschen, 3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen, 3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte, 3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung), 3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge, 3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht, 3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern, 3.1.1.15 Instandhaltung ( z. B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung), 3.1.1.16 Entsorgung. 3.1.2 Praktische Übungen Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten: 3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle 3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses 3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes 3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.) 3.2 Wiederholungslehrgang: Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden. Stand: 07. Dezember 2021

Anlage 23 - Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen

Anlage 23 - Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen (zu § 58) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist. Eine schriftliche oder in digitaler Form durchgeführte Lernerfolgskontrolle ist wünschenswert. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung in schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt diese die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, Informationen über das Lehrmaterial, Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, eine Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens 5 Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens 5 Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, im Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2 Voraussetzung zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung der Lehrkraft ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einer qualifizierenden Ausbildung durch Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten teilgenommen hat. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen (mindestens alle 5 Jahre) fortzubilden. Dafür geeignet sind Qualifizierungen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/ oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten. 1.5 Damit sichergestellt ist, dass bei Unfällen während des Lehrgangs sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, hat der Lehrgangsanbieter mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vorzuhalten. 2. Sachliche Voraussetzungen Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie 2.1 die in Anhang 2 (Interner Link) genannten praktischen Übungen unter realen Bedingungen durchführen kann, 2.2 ausreichend Atemschutzgeräte für die praktischen Übungen zur Verfügung stellen kann, 2.3 die eingesetzten Atemschutzgeräte reinigen, desinfizieren, warten und ggf. reparieren kann, 2.4 über geeignete Räumlichkeiten inkl. Medientechnik zur Durchführung des theoretischen Unterrichts verfügt. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang eines Lehrgangs 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden. 3.1.3 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit. 3.1.4 Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten. 3.1.5 Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten. 3.1.6 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 (PDF, intern) wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: 3.3.1.1 Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang) 3.3.1.2 Ort und Dauer des Lehrgangs 3.3.1.3 Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs 3.3.1.4 Name der Lehrkraft 3.3.1.5 Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden 3.3.1.6 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen können, abdeckt. Stand: 14. April 2023

§ 16.08 Atemschutzgeräteträger

§ 16.08 Atemschutzgeräteträger Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN , zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig an Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat. Stand: 14. April 2023

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge. Stand: 14. April 2023

Anlage 20 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Anlage 20 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 4 und 5) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft. Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen. Nummer Befähigungen Prüfungselemente Kategorie I-II 1 1.1. Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; I 2 1.1. Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; I 3 1.1. den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; I 4 1.1. den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; I 5 1.1. den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; I 6 1.1. den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; I 7 1.1. den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; I 8 2.1. die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; II 9 2.1. die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; II 10 2.1. Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; I 11 2.3. für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; II 12 1.1. Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; I 13 2.2 Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; II 14 2.1. dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; II 15 2.3 dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; II 16 2.3 Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010 zu organisieren; I 17 2.2 die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; I 18 2.2. Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; I 19 2.2. dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; II 20 3.1 einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; I 21 4.1 zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; I 22 4.1 die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 umzusetzen. II 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nummer 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst. Stand: 07. Dezember 2021

Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Anlage 19 - Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (zu § 49 Absatz 1) 1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich: Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren. Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche. Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. 2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen ( z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren. Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen. Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren. 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen. Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung. Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungs- kräften die notwendigen Informationen bereitzustellen. 3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen. Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 vollständig umzusetzen. 3. Der Sachkundige muss in der Lage sein,in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. 4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen. Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren. Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen. Stand: 07. Dezember 2021

7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz 7.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden. 2. die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen. Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen. 3. die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren. Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen. 4. alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen. Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume ( z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst. Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen. Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.: Gefahren geschlossener Räume, Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten, Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen, Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume, Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte), Arbeit in geschlossenen Räumen. Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen. 7.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung ( EU ) Nummer 1177/2010. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel. Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden. 2. Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen, z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß, Mann-über-Bord- Alarm und Evakuierung, zu organisieren; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Notmaßnahmen. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen. Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs. 3. Anweisungen in Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen. Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte. Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten. 4. Erste Hilfe zu leisten; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu handeln. 5. ein wirksames System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen. Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen. 6. Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nummer 1177/2010. Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße, Feuer, Wassereinbruch, Sinken. Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle. 2. Unterweisungen in Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung. Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen. 3. Unterweisungen im Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten. Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen. 4. Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen. Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen. 7.4 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung. Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen. Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden. Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen. 2. die Umweltschutzgesetze anzuwenden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Umweltvorschriften. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren, einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten. 3. Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. 4. eine nachhaltige Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung. Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten. Stand: 07. Dezember 2021

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen (1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zur Rettung von Personen benutzen zu können. (2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist. Stand: 07. Dezember 2021

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 3 Zulassung zur Beförderung (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind: bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS -Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes ; bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut bei Gütern, denen die Klassifizierung " MHB-- Materials Hazardous only in Bulk " zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens; bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC- Codes oder des BCH- Codes ; bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC- Codes oder des GC- Codes ; bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF- Codes . (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C oder giftige Flüssigkeiten unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind: bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können; bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen werden, es sei denn, es besteht eine Übereinkunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. (4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden. (5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente in Kopie vorliegen: das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes,, die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 645 ADR/ RID bei der Beförderung und, bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das CTU -Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind: detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe), Kaliber in Millimeter oder Zoll, Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, Anzahl der Gegenstände je Versandstück, Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeförderungseinheit, Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse) und Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutschland. Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. Stand: 01. November 2019

Exist-Gründerstipendium: Ziel unseres Projektes ist die Entwicklung und Vermarktung einer neuartigen Atemschutzmaske

Das Projekt "Exist-Gründerstipendium: Ziel unseres Projektes ist die Entwicklung und Vermarktung einer neuartigen Atemschutzmaske" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Aschaffenburg, Information Management Institut (IMI).Ziel ist die Entwicklung und anschließende wirtschaftliche Verwertung einer neuartigen Atemschutzmaske. Hierzu wurden erste Schritte in der Prototypenentwicklung durchgeführt. Geeignete Kooperationspartner für die Prototypenentwicklung und die industrielle Produktion im asiatischen Raum wurden gesourced. Internationale gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken) wurden unter Anderem im Rahmen einer PCT angemeldet. Weiterhin erfolgte die Gründung der Citeema Atemschutzprodukte GmbH mit Sitz in Aschaffenburg im Juli 2015. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind die EXIST-Stipendiaten Christian Schmitt und Robin Reusch. Zudem wurde der Aufbau einer Webpräsenz durchgeführt.

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