Web Map Servise (WMS) mit den Luftmesswerte - HaLm - in Hamburg. Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (http://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft ) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH ) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet. Veröffentlicht in Texte | 88/2015.
Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.
Das Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt Anforderungen an die Genehmigung von Anlagen. Unter anderem fordert es eine Immissionsprognose zum Nachweis, dass in der Umgebung der Anlage die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die TA Luft legt als Verwaltungsvorschrift zum BImSchG fest, wie bei dieser Prognose die Umwandlung von Stickstoffmonoxid nach Stickstoffdioxid in der Atmosphäre berücksichtigt wird, bisher nach Untersuchungen aus den 1970er Jahren.Im Rahmen des Projekts wurde der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik zur Berücksichtigung dieser chemischen Umwandlung ermittelt. Das Ergebnis kann in die TA Luft übernommen werden.
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Rosé Kälber GmbH beantragte mit Datum vom 29.10.2020 die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Kahnsdorf, Gemarkung Pürsten, Flurstück 100/8. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.373 kW auf 2.694 kW. Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast und wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt. Die geplante ORC-Anlage dient der zusätzlichen Erzeugung von 39 kW elektrischer Energie aus der Abgaswärme des BHKW 2. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), eingestuft. Für die Rinderanlage/Biogasanlage Kahnsdorf wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt, daher ist bei der Prüfung des § 9 UVPG das Gesamtvorhaben zu betrachten. Die Tatsache, dass aktuell keine Tiere eingestallt sind, ist dabei nicht von Belang. Rinderanlagen mit 800 oder mehr Plätzen sind der Nr. 7.5.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist der Standort der Biogasanlage Kahnsdorf als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). Für den Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) mit den Forderungen der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut. In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-139 vom 25.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach Sechster Allgemeiner Verwaltungs- vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen. Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben. Bedingt durch die Abgastemperatur von mind. 180 °C und durch die Abgasgeschwindigkeit wird das Abgas in höhere Schichten transportiert, wodurch eine Verdünnung resultiert und damit bodennah keine Immissionen wahrnehmbar sind. Zusätzlich unterstützend wirkt hierbei die Mindestschornsteinhöhe von 10 m. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone oder einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Abstände zu Bächen, Flüssen und Seen betragen mehr als 100 m. Dem Schutzbedürfnis des Schutzgutes Wasser wird durch die Errichtung der Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Rechnung getragen. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Diese befinden sich innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen, sodass der Flächenbedarf nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen kann. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.
Klassierungen krebserzeugender Stoffen nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 hat das Umweltbundesamt ein Gutachten machen lassen. Unter anderem wurde geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft ) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH ) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
Ein zentraler Baustein eines Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Immissionsprognose, mit der die Immissionszusatzbelastungen einer geplanten Anlage mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Die wesentlichen Vorgaben einer solchen Ausbreitungsrechnung sind in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft (2021)) beschrieben. Im Anhang 2 der TA Luft werden neben allgemeinen Vorgaben wie zu dem zu verwendeten Ausbreitungsmodell insbesondere Vorgaben zu den folgenden Punkten gemacht: Festlegung der Emissionen, Ausbreitungsrechnung für Gase, Stäube und Geruchsstoffe, Bodenrauigkeit, Abgasfahnenüberhöhung, Rechengebiet und Aufpunkt, Meteorologische Daten, Statistische Unsicherheit, Berücksichtigung von Bebauung und Geländeunebenheiten, Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlcihen Ausbreitungssituationen und Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. Das Umweltbundsamt (UBA) stellt mit AUSTAL (Version 3.1.2) eine öffentlich zugängliche Referenzlösung für das in der TA Luft geforderte Partikelmodell nach der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 zur Verfügung. AUSTAL ist das Nachfolgemodell von AUSTAL2000 und bezieht sich auf die TA Luft 2021. Weitere Informationen zu AUSTAL und der Downloadlink sind auf den Seiten des UBA zu finden. Weitere Hilfestellungen bei Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft liefern folgende Veröffentlichungen: Richtlinie VDI 3783 Blatt 13: Umweltmeteorologie – Qualitätssicherung in der Immissionsprognose – Anlagenbezogener Immissionsschutz – Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft Leitfaden Immissionsprognosen des Landesamtes für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), GMBl Nr. 48-54/2021 Richtlinie VDI 3783 Blatt 13: Umweltmeteorologie – Qualitätssicherung in der Immissionsprognose – Anlagenbezogener Immissionsschutz – Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft Richtlinie VDI 3945 Blatt 3: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle – Partikelmodell Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft (2002) und der Geruchsimmissions-Richtlinie (2008) mit AUSTAL2000 , LANUV-Arbeitsblatt 36, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Recklinghausen 2018 Tina Pavelt Tel.: 0611 6939 269 Marcel Buchholz Tel.: 0611 6939 262
Auswahl an Rechtsnormen zum Thema Luft EU-Recht Geltende Richtlinien Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung IVU-Richtlinie RICHTLINIE 2004/107/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft 4. Tochterrichtlinie Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Richtlinie 2008/50/EG Durchführungsbeschluss 2011/850/EU der Kommission vom 12.12.2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität Aufgehobene Richtlinien Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie RICHTLINIE 1999/30/EG DES RATES vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 1. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2000/69/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft 2. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2002/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft 3. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2001/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe NEC-Richtlinie Bundesrecht Gesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft Landesrecht Gesetze Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen Landes-lmmissionsschutz-Gesetz - LImschG Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutz-Gesetz - VV LImschG
Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen sind vom Gesetzgeber verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig untersuchen zu lassen. Als Grundlage der Emissionsüberwachung dient das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen (BImSchV) und Verwaltungsvorschriften. Emissionsmessungen dienen der Ermittlung des Emissionsverhaltens von Anlagen, um den Genehmigungsbehörden die Beurteilung der Einhaltung von vorgegebenen Emissionsbegrenzungen zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Messungen werden die Abgase auf unterschiedliche Schadstoffkomponenten untersucht. Emissionsmessungen werden an Anlagen durchgeführt, die dem Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterliegen wie z.B.
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