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Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen - Erstellung eines EDV-gestützten Bewertungs- und Dokumentationsinstruments (eBNB)

Das Projekt "Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen - Erstellung eines EDV-gestützten Bewertungs- und Dokumentationsinstruments (eBNB)" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Smart Enterprise Solutions GmbH.Ziel des Forschungsprojekts ist die Erstellung eines EDV-gestützten internet- oder intranetbasierten Bewertungs- und Dokumentationsinstruments (eBNB). Mit dem eBNB soll eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der planungs- und baubegleitenden Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen erreicht werden. Ausgangslage: Die Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) erfolgt bisher vornehmlich mit Unterstützung üblicher IT-Büroanwendungen, wie z.B. Textverarbeitungs und Tabellenkalkulationsprogrammen. Zu diesem Zweck werden zahlreiche standardisierte Dateien zur Verfügung gestellt. Informationen müssen über diese Dateien mehrmals manuell erfasst, ausgewertet und geprüft werden. Eine prozessbegleitende Nachhaltigkeitsbewertung ist damit aufwendig und fehleranfällig. Eine strukturierte und auswertbare Sammlung von Bewertungsdaten ist nicht möglich. Ziel: Das Forschungsprojekt soll mit der Entwicklung des IT-Systems 'Elektronisches Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen' (eBNB) eine zentrale, datenbankbasierte und leistungsfähige IT-Lösung für die Bauverwaltungen der öffentlichen Hand bereitstellen, die zum einen die effiziente und ressourcenschonende Anwendung des BNB gewährleistet und zum anderen die Verwendung des BNB als ein Qualitätsmanagementsystem im Rahmen des Bauprojektmanagements während der gesamten Projektlaufzeit ermöglicht. Das eBNB soll die Bewertung und Dokumentation der Nachhaltigkeitsqualitäten von Gebäuden und Außenanlagen prozessbegleitend in der Zielfindungs-, Planungs-, Bau-, Inbetriebnahme- und Nutzungsphase ermöglichen und das Erkennen von Optimierungspotenzialen unterstützen. Ein weiteres wesentliches Ziel dieses Forschungsprojekts ist es, mit dem eBNB eine Datenbank zur einheitlichen Dokumentation und Archivierung der Bewertungsdaten abgeschlossener BNB-Bewertungen zu erstellen, mit der die Pflege und Fortschreibung des BNB zukünftig unterstützt, die wissenschaftliche Auswertung der Projekte und des BNB erlaubt sowie die Generierung von Kennwerten für den Planungs- und Bauprozess ermöglicht wird.

Entwicklung eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Stadtquartiere, in Zusammenarbeit mit der DGNB (Deutsche Gesellschaft nachhaltiges Bauen e.V.)

Das Projekt "Entwicklung eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Stadtquartiere, in Zusammenarbeit mit der DGNB (Deutsche Gesellschaft nachhaltiges Bauen e.V.)" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Stuttgart, Städtebau-Institut.Wie die Vielzahl der in den letzten Jahren entwickelten Audits, Evaluierungen und auch 'Labels' zeigt, gibt es einen deutlichen Trend, Qualitäten - möglichst durch Zahlen, Indikatoren und Vergleiche - mess- und damit öffentlich kommunizierbar zu machen. Dies gilt auch für den Bereich der Stadtentwicklung und veranlasste das Städtebau-Institut zur Forschung an dem Thema 'Zertifizierung in der Stadtentwicklung'. Der wachsende Handlungsbedarf auf Stadtebene - z.B. Klimawandel, Energiekosten, Städtewettbewerb, demografischer Wandel, zunehmende soziale Spaltung der Gesellschaft und wirtschaftliche Rahmenbedingungen -, erfordert es, kontinuierlich über Anforderungsniveaus in Stadtentwicklung, Städtebau und Stadtplanung nachzudenken. Vereinbarungen über Qualitätsbewertungen bzw. -standards sind unabdingbar, da Stadtentwicklungsprozesse - besonders auf lange Sicht - eine hohe Variabilität aufweisen. Begleitend zur Forschung beteiligt sich das Städtebau-Institut der Universität Stuttgart an der Entwicklung eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Stadtquartiere, welches von der deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) entwickelt wird. In der Entwicklungsphase des Zertifizierungssystems sollen folgende Fragen geklärt werden: - Ist Zertifizierung grundsätzlich - und im Kontext der etablierten Instrumente Evaluation und Monitoring - ein Erfolg versprechendes Instrument, um Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung zu befördern? - Sind die bestehenden angloamerikanischen Ansätze auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar oder müssen Zertifizierungsansätze in Deutschland anders konzipiert werden? - Welche Ziele, Kriterien und Indikatoren müssen bei der Bewertung von nachhaltigen Stadtquartieren herangezogen werden? - Wie können die Indikatoren berechnet werden?

Erstanwendung der BNB-Systemvariante: Nachhaltige Forschungs- und Laborgebäude

Das Projekt "Erstanwendung der BNB-Systemvariante: Nachhaltige Forschungs- und Laborgebäude" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: ee concept GmbH.Die Bundesregierung macht seit vielen Jahren Nachhaltigkeit zu einem Grundprinzip ihrer Politik. Um nachhaltiges Handeln im Bausektor zu fördern, wurde das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes entwickelt, welches um die Variante 'Forschungs- und Laborgebäude' ergänzt wurde. Deren Praktikabilität soll im Zuge dieses Forschungsprojektes erprobt und optimiert sowie deren Anwendung wissenschaftlich begleitet und unterstützt werden. Ausgangslage: Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes (BNB) beschreibt die Systemregeln und Berechnungsgrundlagen für das nachhaltige Bauen in Steckbriefen auf der Grundlage von Kriterien. Neben der bereits vorliegenden Systemvariante für Büro- und Verwaltungsgebäude des BNB wurde in einem vorangegangenen Forschungsprojekt ein speziell angepasster Satz von Kriteriensteckbriefen für die Gebäudekategorie 'Forschungs- und Laborgebäude - Neubau' (BNB LN) entwickelt. Anhand des als Entwurf vorliegenden Steckbriefsatzes wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bereits eine Pilotzertifizierung von fünf Gebäuden öffentlicher Einrichtungen durchgeführt. Die Auswertung einschließlich der Konformitätsprüfung befindet sich in Bearbeitung. Ziel: Das Modul BNB-LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' soll im Rahmen dieses Projektes hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit überprüft und ggf. nachjustiert werden. Die Erprobung betrifft sowohl die Anwendbarkeit der einzelnen Kriteriensteckbriefe als auch des Gesamtsystems einschließlich der vorgeschlagenen Gewichtung. Es sind daraus Vorschläge für notwendige Nachjustierungen zu formulieren. Auf Basis der bei der Anwendungserprobung gewonnenen Erkenntnisse ist der Entwurf des BNB LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Experten des eingesetzten Begleitkreises zu optimieren.

Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Wissenschaftliche Begleitung der Erstanwendung der BNB-Systemvariante 'Nachhaltige Forschungs- und Laborgebäude'

Das Projekt "Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Wissenschaftliche Begleitung der Erstanwendung der BNB-Systemvariante 'Nachhaltige Forschungs- und Laborgebäude'" wird/wurde ausgeführt durch: ee concept GmbH.Die Bundesregierung macht seit vielen Jahren Nachhaltigkeit zu einem Grundprinzip ihrer Politik. Um nachhaltiges Handeln im Bausektor zu fördern, wurde das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes entwickelt, welches um die Variante 'Forschungs- und Laborgebäude' ergänzt wurde. Deren Praktikabilität soll im Zuge dieses Forschungsprojektes erprobt und optimiert sowie deren Anwendung wissenschaftlich begleitet und unterstützt werden. Ausgangslage: Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes (BNB) beschreibt die Systemregeln und Berechnungsgrundlagen für das nachhaltige Bauen in Steckbriefen auf der Grundlage von Kriterien. Neben der bereits vorliegenden Systemvariante für Büro- und Verwaltungsgebäude des BNB wurde in einem vorangegangenen Forschungsprojekt ein speziell angepasster Satz von Kriteriensteckbriefen für die Gebäudekategorie 'Forschungs- und Laborgebäude - Neubau' (BNB LN) entwickelt (weitere Informationen). Anhand des als Entwurf vorliegenden Steckbriefsatzes wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bereits eine Pilotzertifizierung von fünf Gebäuden öffentlicher Einrichtungen durchgeführt. Die Auswertung einschließlich der Konformitätsprüfung befindet sich in Bearbeitung. Ziel: Das Modul BNB-LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' soll im Rahmen dieses Projektes hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit überprüft und ggf. nachjustiert werden. Die Erprobung betrifft sowohl die Anwendbarkeit der einzelnen Kriteriensteckbriefe als auch des Gesamtsystems einschließlich der vorgeschlagenen Gewichtung. Es sind daraus Vorschläge für notwendige Nachjustierungen zu formulieren. Auf Basis der bei der Anwendungserprobung gewonnenen Erkenntnisse ist der Entwurf des BNB LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Experten des eingesetzten Begleitkreises zu optimieren.

Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Evaluierung und Harmonisierung der Module und Systemvarianten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB-Konsolidierung)

Das Projekt "Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Evaluierung und Harmonisierung der Module und Systemvarianten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB-Konsolidierung)" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Life Cycle Engineering Experts GmbH (LCEE).Gegenstand des Projektes ist die Evaluierung und Harmonisierung der Systemvarianten und Module des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude. Dabei sollen die Systemvarianten verglichen und Überarbeitungsbedarf identifiziert werden. Gemeinsam mit Experten soll eine Aktualisierung, Harmonisierung und Evaluierung erfolgen, um die BNB-Systemvariante 2014 vorzubereiten. Speziell die gewonnenen Erfahrungen aus der Anwendung des Systems sowie die Anpassung an den aktuellen Stand der fachlichen Diskussion und der Normung begründen eine Überarbeitung des Systems. Darüber hinaus wird auch ein Konzept zur Weiterentwicklung des BNB-Systems erarbeitet. Ausgangslage: Im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB), einer Ergänzung des Leitfadens Nachhaltiges Bauen, sind die Systemregeln und Berechnungsgrundlagen für das nachhaltige Bauen in Steckbriefen auf der Grundlage von Kriterien beschrieben. Durch die modulare Entwicklung des Bewertungssystems ergaben sich teilweise unterschiedliche Darstellungen, Interpretationen, Formulierungen und Bewertungsgrundlagen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Herangehensweise wieder zusammengeführt werden müssen. Auf der Grundlage der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollen daher unter Einbeziehung des aktuellen Standes der fachlichen Diskussion sowie der internationalen und europäischen Normung die oben genannten Systemvarianten und Module aktualisiert und miteinander harmonisiert werden. Ziel: Ziel ist es, durch eine gezielte Evaluierung und Harmonisierung der Varianten und Module des BNB-Systems ein abgestimmtes und aktualisiertes System bereitzustellen, speziell im Hinblick auf die Vorbereitung der Systemversion 2014. Hierzu sollen die einzelnen Kriteriensteckbriefe der bestehenden Systemvarianten und Module des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen sowie die dazugehörigen Dokumentationsanforderungen und jeweiligen Gewichtungen im Gesamtsystem in einer übergreifenden Querschnittsbetrachtung miteinander verglichen werden. Etwaige unterschiedliche methodische Ansätze und Anforderungsniveaus werden hierbei identifiziert und ggf. harmonisiert. Weiterhin besteht derzeit aufgrund der modularen Aufteilung des BNB-Systems in die verschiedenen weitestgehend unabhängigen Systemvarianten ein erhöhter Pflege- und Instandhaltungsaufwand des Systems. Ziel ist es, systemübergreifend allgemeine Bestandteile und Bewertungsziele von Einzelkriterien zu identifizieren, um aufbauende Vorschläge zur Weiterentwicklung des Systems sowie zur Reduktion des Pflegeaufwandes, wie z.B. die Entwicklung eines Content-Management-Systems, zu generieren.

Erneuerung Eisenbahnüberführung Sternbrücke

ID: 1827 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DB Netz AG (Vorhabensträgerin) plant die Erneuerung der Eisenbahnüberführung über die Straßenkreuzung Stresemannstraße/Max-Brauer-Allee im Hamburger Stadtteil Altona. Das Bauwerk befindet sich jeweils bei km 290,596 der Strecke 6100 Berlin Spandau – Hamburg Altona, Kiel, Flensburg, Richtung Dänemark und der Strecke 1240 Hamburg-Altona – Hamburg Hbf. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen der Abriss mit anschließendem Ersatzneubau der gesamten Brückenkonstruktion der Eisenbahnüberführung unter Einschluss der Widerlager und Kasemattenbauwerke mit der entsprechenden Anpassung der Schienenanlagen und Streckenausrüstung sowie der Neubau von Lärmschutzwänden, Stützwandkonstruktionen etc. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 04.05.2020 Datum der Entscheidung: 13.02.2024 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hamburg/Schwerin - Standort Hamburg) Standort Hamburg Schanzenstraße 80 20357 Hamburg Deutschland Telefonnummer: 040/23908-135 E-Mailadresse der Kontaktperson: sb1-hmb-swn@eba.bund.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Behörde für Wirtschaft und Innovation Rechtsamt Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Anhörungsbehörde: Behörde für Wirtschaft und Innovation Alter Steinweg 4 20459 Hamburg Deutschland DB Netz AG Hammerbrookstr. 44 20097 Hamburg Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Erneute Auslegung aufgrund geänderter Unterlagen Erneute Auslegung aufgrund geänderter Unterlagen Auslegung: Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke" Kontaktdaten des Auslegungsortes Bezirksamt Altona Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. Weitere Ortshinweise Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Eröffnungsdatum der Auslegung 27.06.2022 Enddatum der Auslegung 26.07.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich auch Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen ergeben, wird aufgrund der anhaltenden COVID-19 Pandemiesituation gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet vom 27. Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 unter der Adresse https://www.hamburg.de/bwi/pfv statt. Daneben erfolgt die Auslegung des Plans als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG vom 27.Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen: - Bezirksamt Altona – Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt – Servicezentrum im WBZ, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. - Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, 5. Obergeschoss Flurbereich C, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de möglich und kann nur in folgenden Kundenservicezeiten stattfinden: Montag, Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr Freitag : 08:00 - 12:00 Uhr Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienst-stellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts- behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ab-lauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen. Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Stein-weg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Altona (Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg) oder dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt. Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG). Nach § 18a AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG verfahren werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen, die Planänderung betreffenden Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellung-nahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, - können die Personen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellung-nahmen die Planänderung betreffend abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, - kann die Zustellung der Entscheidung über sämtliche Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG). Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden. Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderung-sperre bereits in Kraft und bleibt bestehen. Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Erneuerung der EIsenbahnüberführung Sternbrücke" Kontaktdaten des Auslegungsortes Bezirksamt Hamburg Mitte Caffamacherreihe 1-3 20355 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de Weitere Ortshinweise Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Eröffnungsdatum der Auslegung 27.06.2022 Enddatum der Auslegung 26.07.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich auch Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen ergeben, wird aufgrund der anhaltenden COVID-19 Pandemiesituation gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet vom 27. Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 unter der Adresse https://www.hamburg.de/bwi/pfv statt. Daneben erfolgt die Auslegung des Plans als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG vom 27.Juni 2022 bis zum 26. Juli 2022 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen: - Bezirksamt Altona – Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt – Servicezentrum im WBZ, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42811-6363 oder per E-Mail-Anfrage unter wbz@altona.hamburg.de möglich. - Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, 5. Obergeschoss Flurbereich C, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3313 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de möglich und kann nur in folgenden Kundenservicezeiten stattfinden: Montag, Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr Freitag : 08:00 - 12:00 Uhr Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienst-stellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten. Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechts- behelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ab-lauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen. Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 26. August 2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Stein-weg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Altona (Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg) oder dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt. Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG). Nach § 18a AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG verfahren werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen, die Planänderung betreffenden Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellung-nahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben, Stellungnahmen die Planänderung betreffend abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, - können die Personen, die Einwendungen gegen die Planänderung erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellung-nahmen die Planänderung betreffend abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, - kann die Zustellung der Entscheidung über sämtliche Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG). Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden. Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderung-sperre bereits in Kraft und bleibt bestehen. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 26.08.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 27.06.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Vorhaben auf der EBA Internetseite Entscheidung über Zulassung Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG: Erneuerung der EÜ Sternbrücke

Anhang 1b Stufe 2 Anlage 14a Anlagenverzeichnis RSEB - Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks (Prototyp)

Anhang 1b-Stufe 2 (siehe Anhang 1a Stufe 1) Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks (Prototyp) gemäß ADR/RID*) 1.Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB: 2.Antragsteller: 3.Hersteller: 4.Angaben zum TC, T, AT, KW*) 4.1Form: zylindrisch / kofferförmig / elliptisch / sonstige*) 4.2.1Bauart: einwandig / doppelwandig / selbsttragend / wärmeisoliert / beheizbar / Sandwich-Bauweise*) 4.2.2Tankcodierung und Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Bau- musters (TA)*): 4.3Berechnet nach: 4.4Tankwerkstoffe: (Kurzbezeichnung, Werkstoffnummer, Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten): 4.5Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): 4.6Wanddicken (erforderlich / ausgeführt): 4.7 Tankmantel:mm Endböden:mm Schwallwände/Trennwände:mm Schutz-/Isolierboden:mm Isolieraufbau:mm Mannlochkragen und -deckel:mm Korrosionszuschlag:mm Angewendete Schweißverfahren: Nahtform: Schweißnahtkoeffizient: 4.8 Volumen/Masse (äquivalent Anhang 1a): höchstzulässige Gesamtmasse T in kg: höchstzulässige Bruttomasse TC, AT, KW in kg: Fassungsraum des Tanks (gesamt) in l: Anzahl der Abteile: Fassungsraum jedes Abteils in l: 4.9Berechnungstemperatur in °C: 4.10höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID*) in MPa (Bar): 4.11Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): Prüfdruck (Überdruck) je Abteil in MPa (Bar): 4.12 höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): höchstzulässiger Betriebsdruck je Abteil in MPa (Bar): 4.13 *) Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): Nichtzutreffendes jeweils streichen -2- 4.14Angaben zu Tankarmaturen: 4.15Bei TC Angaben zum Rahmenwerk: Rahmenart (ISO) geschlossen: sonstige: Hersteller des Rahmenwerkes: Hauptabmessungen: Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt): 4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3): Herstellnummer: Baujahr: 4.17Sonstiges (z. B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug): 5.Prüfungen: Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt: Ja 5.1Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit: 5.2Technische Prüfung: 5.2.1Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID*): 5.2.2 Nein Bemerkungen (Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.) (Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.) Bauprüfung:  Maßprüfung:  Zerstörungsfreie Prüfung, Art:  Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit:  Arbeitsprüfung (mitgeschweißte Probestücke):  Einsichtnahme in Werkstoffnachweise, Bescheinigungen, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen, Zeichnungen, Stücklisten, Schemata: 5.2.3 Druckprüfung: Prüfmedium: Prüfüberdruck MPa (Bar): Standzeit: 5.2.4 Abnahmeprüfung:  Überprüfung der Vollständigkeit und Anordnung der Ausrüstungsteile:  Dichtheitsprüfung:  Funktionsprüfung:  Überprüfung der Kennzeichnung: *) Nichtzutreffendes jeweils streichen -3- 6.Prüfergebnis: 6.1Die Prüfungen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungs- vorschriften nach ADR/RID für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutref- fend), der Tankcodierung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulas- sung des Baumusters (TA) entspricht*): UN-Nummer: Benennung: Klasse: Klassifizierungscode: Verpackungsgruppe: Dichte (kg/dm³): Dampfdruck bei 50 °C: Prüfdruck in MPa (Bar): Tankcodierung: Sondervorschriften TC, TE und TA*): 6.2Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID*) mit - sofern zutreffend - den in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID aufgeführten Normen. 7.Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele): 7.1Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC, T, AT, KW*) beträgt Jahre. 7.2Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: 8.Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*) (Ort, Datum, Unterschrift) (Name der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB) *) Nichtzutreffendes jeweils streichen

Anhang 2b Stufe 2 Anlage 14 Anlagenverzeichnis RSEB - Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks (Prototyp)

Anhang 2b-Stufe 2 (siehe Anhang 2a Stufe 1) Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks (Prototyp) gemäß ADR/RID*) 1.Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB: 2.Antragsteller: 3.Hersteller: 4.Angaben zum OT, T, AT*) 4.1Form: zylindrisch / sonstige*) 4.2.1Bauart: einwandig / doppelwandig / selbsttragend / wärmeisoliert / beheizbar / Sandwich-Bauweise*) 4.2.2Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP)*): 4.3Berechnet nach: 4.4Tankwerkstoffe: (Kurzbezeichnung, Werkstoffnummer, Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten, für FVK-Tanks - Liner, Tragschicht, Außenschicht): 4.5Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): 4.6Wanddicken (erforderlich / ausgeführt): 4.6.1 Gleichwertige Wanddicke in Bezugsstahl*):mm Tankman- tel**):mm Endböden**):mm Schwallwände/Trennwände:**)mm Schutz- /Isolierboden:mm Isolieraufbau:mm Mannlochkragen und -deckel:**)mm Korrosionszuschlag:*)mm Wandungsaufbau FVK-Tankkörper: Liner: Trag- schicht: Außenschicht: 4.7 Angewendete Schweißverfahren (gilt nur für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID): Nahtform: Schweißnahtkoeffizient: 4.8 Volumen/Masse (äquivalent Anhang 2a): höchstzulässige Gesamtmasse T in kg: höchstzulässige Bruttomasse OT, AT in kg: Fassungsraum des Tanks (gesamt) in l: Anzahl der Abteile: Fassungsraum jedes Abteils in l: *) **) Nichtzutreffendes jeweils streichen Für FVK-Tanks die Tragschicht -2- 4.9Berechnungstemperatur in °C: 4.10höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID*) in MPa (Bar): 4.11Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): 4.12höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): 4.13Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): 4.14Angaben zu Tankarmaturen: 4.15Bei OT Angaben zum Rahmenwerk: Rahmenart (ISO) geschlossen: sonstige: Hersteller des Rahmenwerkes: Hauptabmessungen: Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt): 4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3): Herstellnummer: Baujahr: 4.17Sonstiges (z. B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug): 5.Prüfungen: Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt: Ja 5.1Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit: 5.2Technische Prüfung: 5.2.1Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID*): 5.2.2 Nein Bemerkungen (Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.) (Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.) Bauprüfung:  Maßprüfung:  Zerstörungsfreie Prüfung, Art:  Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit:  Arbeitsprüfung (mitgeschweißte Probestücke):  Einsichtnahme in Werkstoffnachweise, Bescheinigungen, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen, Zeichnungen, Stücklisten, Schemata:  Ergebnisse der Prüfungen der Werkstoffe:***)  Ergebnisse des Kugelfallversuchs:***)  Ergebnisse der Feuerbeständigkeitsprüfung:***)  Prüfung des Betriebsdauer-Prüfprogramms:***) *) ***) Nichtzutreffendes jeweils streichen Gilt für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID und T oder AT -3- 5.2.3 Druckprüfung: Prüfmedium: Prüfüberdruck MPa (Bar): Standzeit: 5.2.4 Abnahmeprüfung: Überprüfung der Vollständigkeit und Anordnung der Ausrüstungsteile:  Dichtheitsprüfung:  Funktionsprüfung:  Überprüfung der Kennzeichnung: 6.Prüfergebnis: 6.1Die Prüfungen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungs- vorschriften nach ADR/RID für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutref- fend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht*): UN-Nummer: Benennung: Klasse: Klassifizierungscode: Verpackungsgruppe: Dichte (kg/dm³): Dampfdruck bei 50 °C: Prüfdruck in MPa (Bar): Tankcodierung/Tankanweisung*): Sondervorschriften TC, TE, TA und TP*): 6.2Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID*) mit - sofern zutreffend - den aufgeführten Normen. 7.Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele): 7.1Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten OT, T, AT*) beträgt Jahre. 7.2Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: 8.Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*) (Ort, Datum, Unterschrift) (Name der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB) *) Nichtzutreffendes jeweils streichen

V. Teil: Seeschiffsverkehr

V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 902 Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG - Code (§ 14 der Gefahrgutverordnung See) 25 je begonnene Viertelstunde 903 Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind 25 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO -Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code) 30 je begonnene Viertelstunde 1060 Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): 1060.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 1060.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: 1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 1061.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 230 260 365 1061.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 135 155 1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 75 75 75 1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 115 115 1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175 1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: 1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265 1062.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 135 155 1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 75 75 75 1063 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 245 265 305 1064 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 1064.1 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code) Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. Stand: 05. Juli 2023

II. Teil: Straßenverkehr

II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 30 bis 300 101 nicht vergeben 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 103 nicht vergeben 104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 25 bis 1 000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ): 211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II , EX/III , FL , AT (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 95 bis 125 211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 105 bis 255 211.3 (aufgehoben) (aufgehoben) 212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 55 212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 50 213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung 35 213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR) 40 je begonnene Viertelstunde 214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 35 je begonnene Viertelstunde 215 bis 220 nicht vergeben 221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC , Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): 221.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 7 500 Liter: Gebühr (EURO) bis 20 000 Liter: Gebühr (EURO) über 20 000 Liter: 222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 230 260 365 222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 135 155 222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 75 75 75 222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. 115 140 180 222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175 222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 115 140 180 223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). 170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305 223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 135 155 223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 75 75 75 223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). 75 75 75 223.5 Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). 245 265 305 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). 25 je Funktionsprüfung 225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. 225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 30 225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). 50 je begonnene Viertelstunde 225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 65 225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. 50 je begonnene Viertelstunde 225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. 226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde 227 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 227.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde 227.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde 227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde 228 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 05. Juli 2023

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