Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) legte am 26. August 2016 gegen den Kabinettsbeschluss vom 3. August zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) bei der EU-Kommission Beschwerde ein. Kern der Beschwerde ist die Verletzung der Rechte des Umweltverbandes im Rahmen einer zuvor durchgeführten sechswöchigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der BUND stütze sich in seiner EU-Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die eine umfassende Alternativenprüfung vorschreibe und hohe Standards vor allem dann verlange, wenn die besonders geschützten NATURA-2000-Gebiete betroffen seien. Auch der zum BVWP gehörende Umweltbericht sei mangelhaft, weil vom Gesetz geforderte Maßnahmen fehlten, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden könnten. Außerdem lägen weder für Schienen- noch für Straßenbauvorhaben vollständige Netzplanungen vor.
For REACH a board of appeal (BoA) is established within the European Chemicals Agency (ECHA) in order to guarantee processing of appeals for any natural or legal person affected by decisions taken by ECHA. This report summarized the status and the development of the Board of Appeal since REACH entered into force. It analyses three different policy options to enhance the efficiency of the appeal procedure under REACH and discusses the impacts on the aims laid down in Art. 1 REACH. The first option consists of streamlining deadlines, the second option grants the Board of Appeal the discretion to issue an interim order, and the third option includes legislative options to limit the scope and intensity of the review. Veröffentlicht in Texte | 126/2021.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) leitete zusammen mit dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bei der EU ein Beschwerdeverfahren gegen Deutschland ein. Grund ist nach Auffassung der Umweltverbände die mangelhafte Umsetzung der europäischen Energieeffizienzvorgaben in nationales Recht. Ziel der Beschwerde ist, dass die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Damit soll der Druck auf die Bundesregierung erhöht werden, ihre Klimaschutzpolitik voranzubringen. Die Verbände kritisieren, dass die derzeitigen Maßnahmen aus Deutschland nicht ausreichen, um das Ziel von 1,5 Prozent Energieeinsparung pro Jahr zu erfüllen.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) haben Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt, weil Deutschland die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) missachtet. Die Umweltverbände fordern die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland, da die Planungen und gesetzlichen Vorgaben zum Gewässerschutz nicht ausreichten, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Grundlage der Beschwerde ist eine bundesweite Analyse der Umweltverbände der sogenannten WRRL-Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Im europäischen Vergleich belegt Deutschland nach Angaben der EU-Kommission bei der Erreichung der Gewässerschutzziele derzeit lediglich Platz 21 von 26. In ihrer Beschwerde beanstanden die Verbände unter anderem den Zuständigkeitskonflikt zwischen Bund und Ländern an Bundeswasserstraßen. Aus den Gesetzen lasse sich derzeit nicht eindeutig ableiten, ob der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands umsetzen müssen.
Die Länder Berlin und Brandenburg haben heute nach intensiver Prüfung die Empfehlungen des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren zur S-Bahn-Vergabe nicht aufgenommen. In dem im Jahr 2020 gestarteten Vergabeverfahren geht es um den öffentlichen Auftrag zur Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und deren Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). Die mündliche Verhandlung – zwischen den Ländern sowie dem Antragsteller, einem Unternehmen, das als potenzieller Mitbewerber etliche Punkte des Verfahrens gerügt hatte – war am Freitag fortgesetzt worden, nachdem das Gericht zuvor beiden Seiten eine Verhandlungslösung empfohlen hatte. Dabei ging es um vier Rügen, von denen auch das Gericht bereits zwei als voraussichtlich unzulässig eingeschätzt hatte, weil sie zu spät eingelegt worden waren. Der Antragsteller hatte zwar zugesagt, im Falle einer Einigung auf den Gerichtsvorschlag alle weiteren Beschwerden zurückzuziehen und damit eine Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Dies hätte jedoch aus Sicht insbesondere der Berliner Seite Nachteile für andere Wettbewerber zur Folge gehabt. Senatorin Manja Schreiner : „Wir haben uns nach intensiver Prüfung dazu entschieden, den Abhilfevorschlag nicht anzunehmen und die Entscheidung in die Hände des Kammergerichts zu legen. Die Antragstellerin wusste von der Rügemöglichkeit, hat sie aber in relevanten Punkten nicht rechtzeitig genutzt – dies war auch bei der Entscheidung über den gerichtlichen Vorschlag zu berücksichtigen. Nach Auswertung des schriftlichen Gerichtsbeschlusses und den nötigen Anpassungen wollen wir das Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Das ist eine gute Nachricht für Berlin, denn wir brauchen schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots. Dieses Ziel verfolgen wir weiterhin konsequent.“ Die ausführliche schriftliche Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Die Länder werden sie nach Vorliegen schnellstmöglich prüfen und umsetzen, um die Vergabe zu einem Abschluss zu bringen. Zugleich wird neu bewertet, inwiefern Fristen für die Angebotsabgabe anzupassen sind.
I. Vorwort der Geschäftsführung der Bundesgesellschaft für Endlagerung Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist im Auftrag des Bundes für die Auswahl des bestmöglichen Standorts für die Endlagerung hochradioaktiver Abfallstoffe sowie für die dauerhafte Lagerung der radioaktiven Abfälle im tiefen Untergrund verantwortlich. Mit dieser Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz (LkSG) legen wir, die Geschäftsführung der BGE, für alle unsere Standorte den Umgang mit menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie für die Lieferketten der BGE fest. Die BGE benennt mit dieser Grundsatzerklärung zugleich die Erwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lieferanten und Geschäftspartner im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten. II. Bekenntnis der BGE zur Achtung der Menschenrechte Die BGE bekennt sich vor diesem Hintergrund und eingebettet in ihr Compliance-Programm zur Wahrung der Menschenrechte und zur Prävention und Abhilfe von Verstößen in diesen Bereichen. Dabei basiert das Verständnis der BGE zur Einhaltung der Menschenrechte auf den UN- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und ist zudem geprägt durch die Internationale Menschenrechtscharta und die Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Kernarbeitsnorm) mit ihren vier Grundprinzipien zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit sowie dem Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die BGE befolgt die hierzu national geltenden Regelungen, wie das Grundgesetz und die arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze und Verordnungen. Von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet die BGE, dass sie sich bei geschäftlichen Entscheidungen an den in dieser Grundsatzerklärung genannten Leitlinien sowie dem Unternehmensleitbild der BGE orientieren. Dazu gehören ein respektvolles und wertschätzendes Miteinander sowie die faire Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern. Ebenso erwartet die BGE von Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich der in dieser Grundsatzerklärung zum Ausdruck kommenden Achtung von Menschenrechten und international anerkannten Arbeits- und Umweltstandards verpflichten und diese befolgen. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, dass sie diese Erwartungshaltung wiederum an ihre Lieferanten und Geschäftspartner weitergeben. III. ANSATZ DER BGE ZUR UMSETZUNG MENSCHENRECHTLICHER SORGFALTSPFLICHTEN Die Umsetzung ist Teil des integrierten Managementsystemansatzes der BGE. Insbesondere der bestehende Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz- sowie das Risiko- und Compliance-Managementsystem tragen dazu bei, die Reputation und Glaubwürdigkeit der BGE im Hinblick auf die Vermeidung etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der umweltbezogenen Rechte vorzubeugen oder diese zu minimieren. So schafft die BGE Vertrauen und leistet einen Beitrag für ein gerechtes Miteinander. Die BGE hat für den Umgang mit Risiken innerhalb der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich einen mehrstufigen Prozess implementiert, an dessen Ende die Gesamtverantwortung bei der Geschäftsführung liegt. Die Abdeckung des LkSG- Risikomanagements wird über das unternehmenseinheitliche Risikomanagement und deren Überwachung durch die Stabstelle Compliance/Antikorruption sichergestellt. Negative Auswirkungen, ob menschenrechtlich oder umweltbezogen, werden sowohl bei der BGE als auch bei Lieferanten systematisch ermittelt und Abhilfe geschaffen. Der in Kapitel IV. bis VII. im Detail beschriebene Prozess bildet die Grundlage des ganzheitlichen und kontinuierlichen LkSG-Ansatzes der BGE. Die eingerichteten Aktivitäten werden regelmäßig auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin überprüft und kontinuierlich weiterentwickelt. Die Prozesse und Ergebnisse werden entsprechend dokumentiert, aufbewahrt und fließen in die jährliche Berichterstattung gem. § 10 Abs. 2 LkSG an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit ein. IV. Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und in den Lieferketten Daher prüft die BGE kontinuierlich, wo im eigenen Geschäftsbereich sowie in ihren Lieferketten besondere Risiken für Menschenrechts- und Umweltverletzungen bestehen. Dies erfolgt auf Basis eines jährlichen und zusätzlich anlassbezogenen Risikoanalyseprozesses. Dieser findet sowohl für die eigene Geschäftstätigkeit als auch für unmittelbare Lieferanten statt. Zudem wird dieser Prozess im Bedarfsfall ebenfalls für die mittelbaren Lieferanten der BGE durchgeführt. Beginnend mit einer abstrakten Betrachtung von Risiken, werden hierbei für die weitere Risikoanalyse insbesondere branchen-, rohstoff- und länderspezifische Risiken für einzelne Lieferantengruppen ermittelt. Diejenigen Lieferanten, für die ein erhöhtes Risiko besteht, werden im zweiten Schritt im Rahmen einer konkreten Risikoanalyse auf prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken hin untersucht. Die Expertise und Erfahrung der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im ständigen Kontakt mit den Lieferanten stehen, werden dabei einbezogen. Als besonders sensible Bereiche sind Kinder- und Zwangsarbeit, Einkommen, Arbeitszeiten, Diskriminierung, Wahrung der Vereinigungsfreiheit sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz identifiziert. Die Ergebnisse der Risikoanalysen fließen fortlaufend in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse in Bezug auf interne Geschäftsstrategien sowie die vergaberechtlich regulierten Beschaffungsvorgänge der BGE ein. Die Risikoanalyse bildet zudem dabei die Grundlage für die Identifikation angemessener Präventions- und Abhilfemaßnahmen. V. Präventionsmaßnahmen Im Rahmen des integrierten Managementsystemansatzes werden auf Basis der durchgeführten Risikoanalysen an geeigneten Stellen Ziele und Maßnahmen definiert, welche bei neuen Ergebnissen bzw. Erkenntnissen angepasst und hinterfragt werden. Entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der prioritären Risiken werden auf unterschiedlichen Ebenen umgesetzt: • • • VI. Durch Leitlinien, interne Sensibilisierung und Aufklärung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die kontinuierliche Überprüfung von Maßnahmen auf Eignung werden menschenrechtliche und umweltbezogene Themen im eigenen Bereich der BGE verankert. Bei Vertragsabschluss werden die Lieferanten im Rahmen von Zusätzlichen Vertragsbedingungen dazu verpflichtet, die Werte und Erwartungen aus dieser Grundsatzerklärung zu beachten und diese auch bei der Auswahl ihrer Lieferanten anzuwenden. Die BGE behält sich in ihren Zusätzlichen Vertragsbedingungen zudem das Recht vor, risikoangemessen unterschiedliche Kontrollmechanismen (z. B. Informationsrechte und stichprobenartige Kontrollen) durchzuführen. Zudem werden Lieferanten in förmlichen Vergabeverfahren oberhalb der für BGE festgesetzten Wertgrenzen aufgefordert, in einer Eigenerklärung Angaben zu bußgeldbewehrten Verstößen gegen das LkSG anzugeben. Beschwerdeverfahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lieferanten und Geschäftspartner sowie weiteren potentiell Betroffenen steht ein angemessenes und wirksames Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Dieses Beschwerdeverfahren ermöglicht es, Verstöße oder negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich sowie in deren Lieferkette frühzeitig zu melden und dann entsprechend vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken. Hinweisgebende Personen können sich sowohl telefonisch, wie auch über das Internet (https://www.bge.de/de/compliance/) oder postalisch mit ihrer Beschwerde/ ihren Hinweisen an den Compliance- und Antikkorruptionsbeauftragten der BGE wenden. Dieser Vorgang ist streng vertraulich und die hinweisgebende Person kann ihre Beschwerde auch anonym einreichen. Das Beschwerdeverfahren ist unparteiisch und wahrt das Prinzip der Unschuldsvermutung.
Das Kammergericht Berlin hat an diesem Freitag in mündlicher Verhandlung mehrere Rügen eines Bewerbers gegen das 2020 von Berlin und Brandenburg gestartete S-Bahn-Vergabeverfahren erörtert. In dem Vergabeverfahren der Länder geht es um die Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und den Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). In der ersten Instanz, der Vergabekammer, waren die Rügen im Jahr 2022 aus unterschiedlichen, insbesondere formalen Gründen komplett abgewiesen worden. Im Beschwerdeverfahren sah das Kammergericht am Freitag einige Rügen des Bewerbers inhaltlich als voraussichtlich berechtigt an, attestierte aber ebenso den Ländern das Bemühen um die rechtskonforme Gestaltung eines hochkomplexen Ausschreibungsverfahrens mit mehreren, teils kombinierbaren Losen. Das Gericht schlug eine Verhandlungslösung vor – ansonsten seien die wesentlichen der vom Vergleichsvorschlag umfassten Rügen aus formalen Gründen abzuweisen. Senatorin Manja Schreiner: „Das Kammergericht hat einige Punkte der Vergabekonzeption kritisiert und einen Vergleich mit dem Bewerber vorgeschlagen. Die Beteiligten werden das jetzt sorgfältig und prioritär prüfen. Für Berlin und Brandenburg ist klar, dass wir schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots brauchen. Die Frage ist, wie wir dieses Ziel zuverlässig und rasch erreichen können.“
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 hat die polnische Generaldirektion für Umweltschutz dem Sächsischen Oberbergamt die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Fortführung des Abbaus der Braunkohlelagerstätte Turów“ zur Öffentlichkeitsbeteiligung übergeben. Für das Vorhaben wird ein Zulassungsverfahren nach polnischem Recht durchgeführt. Vorhabenträgerin ist die PGE Górnictwo i Energetyka Odnawialna S.A., Filiale Braunkohlentagebau Turów. Gegenstand des Vorhabens ist die Fortführung des Abbaus der Braunkohlenlagerstätte Turów. Der Betreiber des Tagebaus Turów, die PGE GiEK S.A., plant im Rahmen der bis zum 30. April 2020 geltenden Konzession eine Änderung des Abbauregimes und eine Fortführung des Tagebaus bis 2044. In diesem Rahmen sollen neue Grenzen des Grubenfeldes in süd-östlicher Richtung festgelegt werden. Die Westgrenze des Abbauraumes zu Deutschland soll nicht geändert werden. Auf Grundlage der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung vom 11. April 2006 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Raum, bat die polnische Generaldirektion um Stellungnahmen der deutschen Öffentlichkeit. Die der deutschen Seite von der Republik Polen hierfür übermittelte UVP-Dokumentation (Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bogatynia, Juni 2018) zu dem Vorhaben steht auf der Internetseite des Sächsischen Oberbergamtes als Download zur Verfügung. (http://oba.sachsen.del692.htm; weitere Informationen zur öffentlichen Auslegung siehe Bekanntmachung) Aktualisierung: Aufgrund von relevanten Änderungen des polnischen UVP— Berichtes, welcher im Juli 2019 seitens des Vorhabenträgers aktualisiert wurde, besteht nun die Notwendigkeit zur erneuten Offentlichkeitsbeteiligung im laufenden Verfahren i.S.d. 5 22 Abs. 1 UVPG. Es wurden hinsichtlich der Faktoren Lärm— und Feinstaubemissionen neue Informationen dargelegt, welche für die deutsche Seite relevant sein können. Aktualisierung 2022: Mit Schreiben vom 18. November 2022 und Bescheid vom 30. September 2022 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich der oben genannte Genehmigung das administrative Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Der gerichtliche Klageweg ist nunmehr eröffnet. Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Entscheidung hierzu sind unten stehend und unter den folgenden Links einsehbar: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=2f6c7988-40dd-46ae-9bac-e1c197e890fb https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oba/beteiligung/themen/1033182
Gemäß dem Schreiben vom 31. Januar 2020 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich des Vorhabens über die Fortführung der Braunkohlenlagerstätte Turów eine umweltrechtliche Genehmigung er-gangen ist. „Unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen, der Feststellungen der Behörden, des Beteili-gungsverfahrens der Öffentlichkeit, einschließlich der Anhörung für die Öffentlichkeit, der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen mit den betroffenen Parteien, ein-schließlich des Beteiligungsverfahrens der Öffentlichkeit der betroffenen Parteien (bezüglich des Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts vom Juni 2018 und des einheitlichen Umweltver-träglichkeitsprüfungsberichts vom Juli 2019) und der grenzüberschreitenden Konsultationen in der Form eines Expertentreffens gemäß dem Artikel 5 der Espoo-Konvention erließ der Re-gionaldirektor für Umweltschutz in Wrocław am 21. Januar 2020 den umweltrechtlichen Ge-nehmigungsbescheid für das Vorhaben der Fortführung des Abbaus der Braunkohlelagerstät-te „Turów“ (Aktenzeichen WOOŚ.4235.1.2015.53).“ Vorhabenträger ist die PGE, Polska Grupa Energetyczna S.A., ul. Mysia 2, 00-496 Warsza-wa. Mit Schreiben vom 18. November 2022 und Bescheid vom 30. September 2022 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich der oben genannte Genehmigung das administrative Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Der gerichtliche Klageweg ist nunmehr eröffnet.
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 021/05 Naumburg, den 3. November 2005 "OLG NMB" Immer Probleme mit dem Müll Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat heute, am 3. November 2005, 11.00 Uhr, einen Beschluss in einem Vergabenachprüfungsverfahren aus dem Bereich der Abfallentsorgung (Az.: 1 Verg 9/05) verkündet. Der Landkreis Bernburg wollte im Hinblick auf die zukünftige Fusion mit dem Landkreis Schönebeck diesem die Abfallentsorgung übertragen, die zuvor durch private Unternehmen geleistet wurde. Zu diesem Zwecke beschlossen die Kreistage der benachbarten Kreise Bernburg und Schönebeck, eine Zweckvereinbarung zu treffen. Hiergegen wandten sich die privaten Entsorgungsunternehmen, denen der Auftrag entzogen worden war, mit einem vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag gegen den Landkreis Bernburg. Der Landkreis Bernburg hat sich im Verfahren auf die Wahrung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung berufen und ist der Auffassung, dass Aufgabenübertragungen generell von der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht freigestellt seien. Mit dem heute verkündeten Beschluss hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts den Nachprüfungsanträgen der Unternehmer im Beschwerdeverfahren stattgegeben. Er hat festgestellt, dass die beabsichtigte Beauftragung des beigeladenen Nachbarlandkreises Schönebeck durch den Landkreis Bernburg im vorliegenden Fall einen vergabepflichtigen Dienstleistungsauftrag darstellt. Liegt ein Beschaffungsvorgang vor, weil eine Kommune am Markt tätig wird, so kann der Anwendungsbereich des Vergaberechts nicht dadurch vermieden werden, dass der Auftrag im Rahmen einer Zweckvereinbarung an eine andere Kommune erteilt wird. Die Richter des Vergabesenats stellen klar, dass eine interkommunale Zusammenarbeit bei Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Zulässigen grundsätzlich uneingeschränkt möglich ist. Auch die Kommunen unterliegen aber den gesetzlichen Wettbewerbsregeln, wenn sie sich wie ein Unternehmer am Markt betätigen. Dies ergibt sich aus dem funktionalen Unternehmerbegriff des § 99 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Er erfasst alle sich wirtschaftlich betätigenden Rechtsträger, unabhängig davon, ob diese selbst auch öffentlicher Auftraggeber sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und steht auch zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Kommunalen Selbstverwaltung nicht im Widerspruch. Denn der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ist grundsätzlich nicht beeinträchtigt, wenn die Kommune am Marktgeschehen teilnimmt. Sofern sie sich in diesem Bereich bewegt, unterliegt auch sie den Regeln, die zur Gewährleistung eines transparenten Wettbewerbsrechts geschaffen wurden. Daher fügt sich das Vergaberecht bei einer Tätigkeit am Markt in die Reihe zulässiger gesetzlicher Beschränkungen der kommunalen Kooperationsfreiheit ein. gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin Impressum: Oberlandesgericht Naumburg Pressestelle Domplatz 10 06618 Naumburg Tel: (03445) 28 23 23 Fax: (03445) 28 20 00 Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de
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