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Länder halten an Grundkonzeption der S-Bahn-Vergabe fest

Die Länder Berlin und Brandenburg haben heute nach intensiver Prüfung die Empfehlungen des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren zur S-Bahn-Vergabe nicht aufgenommen. In dem im Jahr 2020 gestarteten Vergabeverfahren geht es um den öffentlichen Auftrag zur Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und deren Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). Die mündliche Verhandlung – zwischen den Ländern sowie dem Antragsteller, einem Unternehmen, das als potenzieller Mitbewerber etliche Punkte des Verfahrens gerügt hatte – war am Freitag fortgesetzt worden, nachdem das Gericht zuvor beiden Seiten eine Verhandlungslösung empfohlen hatte. Dabei ging es um vier Rügen, von denen auch das Gericht bereits zwei als voraussichtlich unzulässig eingeschätzt hatte, weil sie zu spät eingelegt worden waren. Der Antragsteller hatte zwar zugesagt, im Falle einer Einigung auf den Gerichtsvorschlag alle weiteren Beschwerden zurückzuziehen und damit eine Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Dies hätte jedoch aus Sicht insbesondere der Berliner Seite Nachteile für andere Wettbewerber zur Folge gehabt. Senatorin Manja Schreiner : „Wir haben uns nach intensiver Prüfung dazu entschieden, den Abhilfevorschlag nicht anzunehmen und die Entscheidung in die Hände des Kammergerichts zu legen. Die Antragstellerin wusste von der Rügemöglichkeit, hat sie aber in relevanten Punkten nicht rechtzeitig genutzt – dies war auch bei der Entscheidung über den gerichtlichen Vorschlag zu berücksichtigen. Nach Auswertung des schriftlichen Gerichtsbeschlusses und den nötigen Anpassungen wollen wir das Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Das ist eine gute Nachricht für Berlin, denn wir brauchen schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots. Dieses Ziel verfolgen wir weiterhin konsequent.“ Die ausführliche schriftliche Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Die Länder werden sie nach Vorliegen schnellstmöglich prüfen und umsetzen, um die Vergabe zu einem Abschluss zu bringen. Zugleich wird neu bewertet, inwiefern Fristen für die Angebotsabgabe anzupassen sind.

S-Bahn-Vergabe: Berlin und Brandenburg prüfen Vergleichsangebot

Das Kammergericht Berlin hat an diesem Freitag in mündlicher Verhandlung mehrere Rügen eines Bewerbers gegen das 2020 von Berlin und Brandenburg gestartete S-Bahn-Vergabeverfahren erörtert. In dem Vergabeverfahren der Länder geht es um die Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und den Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). In der ersten Instanz, der Vergabekammer, waren die Rügen im Jahr 2022 aus unterschiedlichen, insbesondere formalen Gründen komplett abgewiesen worden. Im Beschwerdeverfahren sah das Kammergericht am Freitag einige Rügen des Bewerbers inhaltlich als voraussichtlich berechtigt an, attestierte aber ebenso den Ländern das Bemühen um die rechtskonforme Gestaltung eines hochkomplexen Ausschreibungsverfahrens mit mehreren, teils kombinierbaren Losen. Das Gericht schlug eine Verhandlungslösung vor – ansonsten seien die wesentlichen der vom Vergleichsvorschlag umfassten Rügen aus formalen Gründen abzuweisen. Senatorin Manja Schreiner: „Das Kammergericht hat einige Punkte der Vergabekonzeption kritisiert und einen Vergleich mit dem Bewerber vorgeschlagen. Die Beteiligten werden das jetzt sorgfältig und prioritär prüfen. Für Berlin und Brandenburg ist klar, dass wir schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots brauchen. Die Frage ist, wie wir dieses Ziel zuverlässig und rasch erreichen können.“

Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das polnische Vorhaben "Fortführung des Abbaus der Braunkohlenlagerstätte Turów"

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 hat die polnische Generaldirektion für Umweltschutz dem Sächsischen Oberbergamt die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Fortführung des Abbaus der Braunkohlelagerstätte Turów“ zur Öffentlichkeitsbeteiligung übergeben. Für das Vorhaben wird ein Zulassungsverfahren nach polnischem Recht durchgeführt. Vorhabenträgerin ist die PGE Górnictwo i Energetyka Odnawialna S.A., Filiale Braunkohlentagebau Turów. Gegenstand des Vorhabens ist die Fortführung des Abbaus der Braunkohlenlagerstätte Turów. Der Betreiber des Tagebaus Turów, die PGE GiEK S.A., plant im Rahmen der bis zum 30. April 2020 geltenden Konzession eine Änderung des Abbauregimes und eine Fortführung des Tagebaus bis 2044. In diesem Rahmen sollen neue Grenzen des Grubenfeldes in süd-östlicher Richtung festgelegt werden. Die Westgrenze des Abbauraumes zu Deutschland soll nicht geändert werden. Auf Grundlage der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung vom 11. April 2006 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Raum, bat die polnische Generaldirektion um Stellungnahmen der deutschen Öffentlichkeit. Die der deutschen Seite von der Republik Polen hierfür übermittelte UVP-Dokumentation (Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bogatynia, Juni 2018) zu dem Vorhaben steht auf der Internetseite des Sächsischen Oberbergamtes als Download zur Verfügung. (http://oba.sachsen.del692.htm; weitere Informationen zur öffentlichen Auslegung siehe Bekanntmachung) Aktualisierung: Aufgrund von relevanten Änderungen des polnischen UVP— Berichtes, welcher im Juli 2019 seitens des Vorhabenträgers aktualisiert wurde, besteht nun die Notwendigkeit zur erneuten Offentlichkeitsbeteiligung im laufenden Verfahren i.S.d. 5 22 Abs. 1 UVPG. Es wurden hinsichtlich der Faktoren Lärm— und Feinstaubemissionen neue Informationen dargelegt, welche für die deutsche Seite relevant sein können. Aktualisierung 2022: Mit Schreiben vom 18. November 2022 und Bescheid vom 30. September 2022 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich der oben genannte Genehmigung das administrative Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Der gerichtliche Klageweg ist nunmehr eröffnet. Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Entscheidung hierzu sind unten stehend und unter den folgenden Links einsehbar: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=2f6c7988-40dd-46ae-9bac-e1c197e890fb https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oba/beteiligung/themen/1033182

Bekanntmachung über die Auslegung des Bescheides der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. September 2022 Genehmigung zum Vorhaben „Fortführung der Braunkohlenlagerstätte Turów“ auf dem Gebiet der Gemeinde Bogatynia (Polen) Abschluss des administrativen Beschwerdeverfahrens

Gemäß dem Schreiben vom 31. Januar 2020 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich des Vorhabens über die Fortführung der Braunkohlenlagerstätte Turów eine umweltrechtliche Genehmigung er-gangen ist. „Unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen, der Feststellungen der Behörden, des Beteili-gungsverfahrens der Öffentlichkeit, einschließlich der Anhörung für die Öffentlichkeit, der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen mit den betroffenen Parteien, ein-schließlich des Beteiligungsverfahrens der Öffentlichkeit der betroffenen Parteien (bezüglich des Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts vom Juni 2018 und des einheitlichen Umweltver-träglichkeitsprüfungsberichts vom Juli 2019) und der grenzüberschreitenden Konsultationen in der Form eines Expertentreffens gemäß dem Artikel 5 der Espoo-Konvention erließ der Re-gionaldirektor für Umweltschutz in Wrocław am 21. Januar 2020 den umweltrechtlichen Ge-nehmigungsbescheid für das Vorhaben der Fortführung des Abbaus der Braunkohlelagerstät-te „Turów“ (Aktenzeichen WOOŚ.4235.1.2015.53).“ Vorhabenträger ist die PGE, Polska Grupa Energetyczna S.A., ul. Mysia 2, 00-496 Warsza-wa. Mit Schreiben vom 18. November 2022 und Bescheid vom 30. September 2022 teilte die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Polen dem Sächsischen Oberbergamt mit, dass hinsichtlich der oben genannte Genehmigung das administrative Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Der gerichtliche Klageweg ist nunmehr eröffnet.

Advancing REACH – ECHA Board of Appeal

For ⁠ REACH ⁠ a board of appeal (BoA) is established within the European Chemicals Agency (ECHA) in order to guarantee processing of appeals for any natural or legal person affected by decisions taken by ECHA. This report summarized the status and the development of the Board of Appeal since REACH entered into force. It analyses three different policy options to enhance the efficiency of the appeal procedure under REACH and discusses the impacts on the aims laid down in Art. 1 REACH.  The first option consists of streamlining deadlines, the second option grants the Board of Appeal the discretion to issue an interim order, and the third option includes legislative options to limit the scope and intensity of the review. Veröffentlicht in Texte | 126/2021.

BUND und NABU legen Beschwerde bei der EU-Kommission gegen Deutschland wegen Missachtung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ein

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) haben Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt, weil Deutschland die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) missachtet. Die Umweltverbände fordern die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland, da die Planungen und gesetzlichen Vorgaben zum Gewässerschutz nicht ausreichten, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Grundlage der Beschwerde ist eine bundesweite Analyse der Umweltverbände der sogenannten WRRL-Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Im europäischen Vergleich belegt Deutschland nach Angaben der EU-Kommission bei der Erreichung der Gewässerschutzziele derzeit lediglich Platz 21 von 26. In ihrer Beschwerde beanstanden die Verbände unter anderem den Zuständigkeitskonflikt zwischen Bund und Ländern an Bundeswasserstraßen. Aus den Gesetzen lasse sich derzeit nicht eindeutig ableiten, ob der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands umsetzen müssen.

BUND legt bei EU Beschwerde gegen Bundesverkehrswegeplan ein

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) legte am 26. August 2016 gegen den Kabinettsbeschluss vom 3. August zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) bei der EU-Kommission Beschwerde ein. Kern der Beschwerde ist die Verletzung der Rechte des Umweltverbandes im Rahmen einer zuvor durchgeführten sechswöchigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der BUND stütze sich in seiner EU-Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die eine umfassende Alternativenprüfung vorschreibe und hohe Standards vor allem dann verlange, wenn die besonders geschützten NATURA-2000-Gebiete betroffen seien. Auch der zum BVWP gehörende Umweltbericht sei mangelhaft, weil vom Gesetz geforderte Maßnahmen fehlten, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden könnten. Außerdem lägen weder für Schienen- noch für Straßenbauvorhaben vollständige Netzplanungen vor.

Umweltverbände bringen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf den Weg

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) leitete zusammen mit dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bei der EU ein Beschwerdeverfahren gegen Deutschland ein. Grund ist nach Auffassung der Umweltverbände die mangelhafte Umsetzung der europäischen Energieeffizienzvorgaben in nationales Recht. Ziel der Beschwerde ist, dass die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Damit soll der Druck auf die Bundesregierung erhöht werden, ihre Klimaschutzpolitik voranzubringen. Die Verbände kritisieren, dass die derzeitigen Maßnahmen aus Deutschland nicht ausreichen, um das Ziel von 1,5 Prozent Energieeinsparung pro Jahr zu erfüllen.

§ 73e

§ 73e (1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokumentes auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken. (2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist. (3) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den in der elektronischen Registerakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. Stand: 13. Juli 2017

§ 94

§ 94 (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Registergericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte beschränkt werden; Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen; die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare Einrichtung des Registergerichts kann auch die entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmt werden; zu bestimmen, dass Notare Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben; die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden; Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen. Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht entgegen. (2) Die Registerakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands beschränkt werden. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Stand: 13. Juli 2017

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