Dieser WFS (Web Feature Service) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Der öffentliche Raum wird seit jeher für unterschiedliche Zwecke in Anspruch genommen. Straßen, Wege und Plätze dienen vielfältigen Lebensbereichen, neben dem Verkehr etwa auch dem bloßen Aufenthalt, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung, der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben oder auch der wirtschaftlichen Betätigung. Auch die Werbung für politische oder kommerzielle Zwecke kann Teil des sogenannten Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen und Plätze sein. Die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum geht jedoch hierüber hinaus und bedarf als eine sogenannte Sondernutzung einer Erlaubnis. Diese ist nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder dem Bundesfernstraßengesetz (FernStrG) zu beantragen – je nachdem, ob es sich um eine Berliner Landesstraße oder eine Bundesfernstraße handelt. Um die Nutzung der Straßen durch Werbeanlagen in einem stadtverträglichen Maß auszugestalten, wurden in Berlin die Anzahl, die Art und das Erscheinungsbild der Anlagen nach einheitlichen Maßstäben festgelegt und im Rahmen eines Werbekonzepts einheitliche Gestaltungsstandards für ganz Berlin ausgearbeitet. In Umsetzung dieser Maßstäbe hat das Land Berlin das Recht für Werbung an Lichtmasten, an Wartehallen, an Litfaßsäulen einschließlich der Werbung des Plakatanschlags, an Uhren und für digitale und hinterleuchtete Werbung über einheitliche öffentlich-rechtliche Verträge vergeben. Diese gewähren Werbeunternehmen das allgemeine ausschließliche Recht für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Werbeanlagen in den vorgenannten Formaten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts nach § 11 Abs. 14 S. 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) an das Land Berlin. Nicht alle Werbeanlagen sind in entsprechenden Verträgen geregelt. Dies gilt etwa für die Wahlkampf- und Zirkuswerbung oder Werbeanlagen in anderen als den vorgenannten Formaten. Informationen hierzu finden Sie unten und auf den Webseiten der Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke. 1. Hinterleuchtete und digitale Werbung 2. Litfaßsäulenwerbung 3. Lichtmastwerbung 4. Uhrenwerbung 5. Wartehallenwerbung 6. Domestizierte Werbung Wildwerbung Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung gewährt der Wall GmbH bis zum 30.06.2035 das Ausschließlichkeitsrecht für hinterleuchtete und digitale Werbung für die Werbeanlagen: Werbeanlagen-Typ Werbeflächenformat Maße der Anlage Großwerbevitrinen, z.B. „City-Light Boards” bzw. „Mega-Lights“, hinterleuchtet oder digital 18/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 3,56 m Breite x ca. 2,52 m Höhe, Höhe des Monofußes ca. 2,50 m, Gesamthöhe höchstens ca. 5,50 m, maximal ca. 10 m 2 Werbesäulen, z.B. „City-Light-Säule” 8/1 Format, hinterleuchtet Ganzwerbesäulen 3 × 8/1 ca. 1,19 m Breite x ca. 3,36 m Höhe, Gesamthöhe höchstens 4,30 m Standardwerbevitrinen, z.B. „City-Light-Poster“ Vitrine, hinterleuchtet oder digital 4/1 Format, hinterleuchtet oder digital ca. 1,19 m Breite x ca. 1,68 m Höhe, Gesamthöhe höchstens ca. 2,50 m Weitere Informationen Seit dem 02.01.2019 hat die Ilg-Außenwerbung GmbH das Ausschließlichkeitsrecht für den Plakatanschlag in den Werbeflächenformaten 1/1 bis 8/1 insbesondere an maximal 2.500 Litfaßsäulen (beleuchtet oder unbeleuchtet). Dies ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Werbung an Litfaßsäulen geregelt, der zum 30.06.2035 endet. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Lichtmasten mit Mastschildern in den Formaten DIN A 1 hochkant oder 60 cm Breite x 80 cm Höhe wurde bis zum 31.12.2028 an die Mediateam Stadtservice GmbH vergeben. Weitere Informationen Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Uhren wurde bis zum 31.12.2028 an die Ströer Media Deutschland GmbH vergeben. Dieses umfasst das Bogenformat bis zu maximal 4/1 und ist auf 437 Werbeanlagen beschränkt. Weitere Informationen Der Wartehallenvertrag setzt verbindliche Gestaltungstandards für hinterleuchtete und digitale Werbung an Wartehallen, die an Haltestellen der von der BVG betriebenen Fähr-, Bus- und Straßenbahnlinien des öffentlichen Personennahverkehrs stehen. Das Werberecht ist beschränkt auf das 4/1 Bogenformat bei hinterleuchteter Werbung und das vergleichbare 84-Zoll-Bildschirmformat bei digitaler Werbung. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2033. Die Domestizierte Werbung erfolgt an verschiedenen Orten, wo früher oftmals illegale Wildwerbung angebracht wurde. Die Firma Ilg Außenwerbung hat diese Standorte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin in legale Werbeflächen umgewandelt und vermarktet sie nun. An Ampelschaltkästen, Stromkästen und Telekomschränken hängen Werberahmen für Plakate im 1/1-Format (DIN A 1). Die nachfolgenden Typen an Werbeanlagen sind hier zugelassen: Klipprahmen Total Branding Papier- oder Alu-Umrandung Hartfasertafeln Dreieck-Rahmen 3/1-Rahmen Weitere Informationen Produktdatenblätter auf Anfrage. Nicht jedes Werbeplakat im öffentlichen Straßenland ist vom Land Berlin genehmigt oder fällt unter einen der o.g. Werberechtsverträge. Viele Werbeplakate, die mit Kleister oder Klebeband befestigt sind, sind illegal. Im Auftrag des Landes Berlin entfernt die Ilg Außenwerbung GmbH illegale Werbung. Bürgerinnen und Bürger können bei Verdacht möglicherweise illegale Werbung bei den Berliner Ordnungsämtern über das Internetportal „Ordnungsamt-Online“ oder über die Ordnungsamt-App melden.
Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau der B 107 vom derzeitigen Ende des Südringes an der S 236 (Augustusburger Straße) bis zum Anschluss an die bestehende B 169 südlich von Ebersdorf. Die Weiterführung an die BAB A 4 ist Gegenstand eines seperaten Verfahrens. Die Streckenlänge des hier beantragten Bauabschnittes beträgt 6075m. Bis zur Kreisstraße 6111 (Eubaer Straße) ist der Streckenverlauf vierstreifig und im weiteren Verlauf bis zur B169 dreistreifig. Die Baumaßnahmen umfassen auch die Errichtung von Regenrückhaltebecken sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen sind an einigen Streckenabschnitten aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Das Gesamtbauvorhaben „Südverbund“ ist eine Baumaßnahme der Verkehrseinheit und ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes 2030 (vordringlicher Bedarf). Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme werden die Bundesstraßen B 107, B 95, B 169, B 173 und B 174 radial an den Südverbund anbinden und den Verkehr in das Stadtzentrum weiterführen. So entsteht ein geschlossener Ring vom Südverbund, der ergänzt wird durch die Anbindung des Südverbundes im Norden an die BAB A 4 und im Westen an die BAB A 72. Hierdurch wird der Innerstädtische Verkehr in Chemnitz maßgeblich entlastet.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstraße 27, 26122 Oldenburg hat für das o. g. Vorhaben bei der NLStBV (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau der Küstenautobahn A 20 im Abschnitt 2 zwischen der A 29 bei Jaderberg und der B 437 bei Schwei. Die Baustrecke beginnt östlich des geplanten Autobahnkreuzes A 20/A 29, umfährt zunächst in einem Linksbogen, gefolgt in einem Rechtsbogen ein Waldgebiet bei Gut Hahn, um dann in einer relativ gestreckten Linienführung Richtung Osten zu verlaufen. Nach der Querung der L 864 (Jaderlangstraße) schwenkt die Trasse in nordöstlichr Richtung ab. Diese Grundrichtung wird mit einer gestreckten Linienführung bis zum Bauende nach der B 437 beibehalten. Das Ende der Baustrecke liegt unmittelbar nordöstlich der B 437. Das geplante Straßenverkehrsvorhaben mit einer Länge von 22,45 km stellt den 2. Bauabschnitt der geplanten ca. 120 km langen A 20 zwischen Westerstede und Drochtersen dar. Für das Vorhaben besteht nach § 6 i.V.m. Nr. 14.3 "Bau einer Autobahn" der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Planfeststellungsverfahren wurde am 1. Dezember 2017 von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde eingeleitet. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 8. Januar 2018 bis einschließlich zum 7. Februar 2018 bei den folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen: Gemeinde Rastede, Gemeinde Wiefelstede, Gemeinde Bad Zwischenahn, Stadt Westerstede, Gemeinde Butjadingen, Gemeinde Ovelgönne, Gemeinde Jade, Gemeinde Stadland, Stadt Brake, Stadt Elsfleth, Stadt Varel, Stadt Leer (Ostfriesland), Samtgemeinde Jümme, Gemeinde Uplengen. Eingegangen sind 46 Stellungnahmen von Behörden/Trägern öffentlicher Belange, rund 450 Einwendungen Privater und 4 Stellungnahmen von Umweltvereinigungen. Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden der Vorhabenträgerin zur Bearbeitung übergeben. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, hier die Niederlassung Nordwest - Außenstelle Oldenburg, Vorhabenträgerin. Die Autobahn GmbH hat die abgegebenen Äußerungen ausgewertet, eine "Zusammenfassung der Gegenäußerungen" ist hier unter "Weitere Unterlagen" abrufbar. Die Vorhabenträgerin hat den ausgelegten Plan überarbeitet und aktualisiert. Die geänderten Planunterlagen werden in der Zeit vom 28.09.2026 bis zum 27.10.2026 zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt über die elektronische Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde (https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/). Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zum 09.11.2026 Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden; nähere Informationen sind der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung zu entnehmen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 "Planfeststellung", Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover beantragt. Sie plant die vorhandene B 4 zwischen Gifhorn und Braunschweig im Bereich Rötgesbüttel und Meine zu verlegen und als vierstreifige Bundesstraße neu zu konzipieren. Die Realisierung als Ortsumgehungen von Rötgesbüttel und Meine soll eine Minderung der Verkehrsbelastung und damit einhergehende Erhöhung der Verkehrssicherheit in den Ortschaften erzielen. Die B 4 erstreckt sich von Lüneburg bis Braunschweig. In Nord-Süd-Richtung verknüpft sie die Autobahnen A 39 (Lüneburg) und A 2 (Autobahnkreuz Braunschweig-Nord). Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) a. F. i. V. m. Ziffer 14.5 der Anlage 1 UVPG. Die erste Auslegung fand vom 09.11.2016 bis 08.12.2016 statt. Aufgrund zahlreicher Äußerungen zu den ausgelegten Planunterlagen hat die Vorhabenträgerin umfangreiche Planänderungen durchgeführt, weswegen (auch zum Verständnis dieser Änderungen) die Planfeststellungsunterlagen vollständigt neu ausgelegt werden. Diese zweite Auslegung war vom 12.07.2021 bis zum 11.08.2021. Zu den Planänderungen sind insgesamt knapp 100 Äußerungen eingegangen. Inhaltliche Schwerpunkte waren u. a. die erneute Kritik an dem westlichen Trassenverlauf im Raum Meine, als auch naturschutzrechtliche Belange und Grundstücksbetroffenheiten. Am 12.10.2022 und 13.10.2022 fand im Gemeindezentrum Meine in der Gemeinde Meine ein Erörterungstermin statt. Hier wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zusammen mit den Betroffenen, dem Vorhabenträger und der Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde erörtert. Hierdurch haben sich weitere Planänderungen ergeben, die zurzeit vom Vorhabenträger in die Planung eingearbeitet werden. Die Planfeststellungsbehörde behält sich weitere Anhörungsschritte vor. Aufgrund der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse waren die Planunterlagen in Teilen zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. Für die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen auf dem Gebiet der Gemeinden, in denen die Planunterlagen bereits auslegt haben, wurde bei den betroffenen Dritten eine Direktbeteiligung gem. § 17a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) (VwVfG a.F). durchgeführt. Des Weiteren konnte für den Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. und auf dem Gebiet der Gemeinde Leiferde gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. aufgrund des bekannten Kreises der Betroffenen auf eine Auslegung verzichtet werden. Auch hier wurde eine Direktbeteiligung durchgeführt. Aufgrund der Einarbeitung eines aktualisierten Kompensationskonzeptes mussten die Planunterlagen in Teilen überarbeitet bzw. ergänzt werden. Für die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen auf dem Gebiet der Gemeinden, in denen die Planunterlagen bereits auslegt haben, wurde bei den betroffenen Dritten eine Direktbeteiligung gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG a.F. durchgeführt. Des Weiteren konnte für den Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. aufgrund des bekannten Kreises der Betroffenen auf eine Auslegung verzichtet werden. Auch hier wurde eine Direktbeteiligung durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 30.04.2026 erlassen.
Die Bundesrepublik Deutschland, bis zum 31.12.2019 in Auftragsverwaltung vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, ab 01.01.2020 vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt. Hintergrund des Vorhabens ist der beabsichtigte Neubau der Bundesautobahn A 26 Hafenpassage Hamburg vom Autobahnkreuz (AK) Hamburg (HH) - Hafen an der A 7 bis zum Autobahndreieck (AD) Süderelbe an der A 1. Das vorliegend beantragte Vorhaben umfasst den zweiten Bauabschnitt der Hafenpassage. Mit der Beantragung verfolgt die Vorhabenträgerin auch die geplante Umbenennung von Anschlussstellen, weshalb in den Planunterlagen – anders als noch bei dem bereits im Verfahren befindlichen Abschnitt 6a (Verkehrseinheit VKE 7051) – u.a. die Bezeichnung AS HH-Moorburg (vormals HH-Hafen Süd) geführt wird. Gegenstand des Vorhabens ist die Fortführung des bereits beantragten ersten Bauabschnittes der A 26 Hafenpassage Hamburg (Abschnitt 6a, VKE 7051) auf einer Länge von rund 3.890 m (Abschnitt 6b, VKE 7052). Die Trasse des Abschnitts 6b soll östlich der AS HH-Moorburg (Abschnitt 6a) am Schnittpunkt mit dem Moorburger Hauptdeich bei Bau-km 1+950,000 beginnen, zunächst als Erddamm und später als Vorlandbrücke den Moorburger und den Drewer Hauptdeich queren und dabei in Teilen die Entwässerungsfelder Moorburg-Ost durchkreuzen. Im weiteren Verlauf sind mehrere Brückenbauwerke geplant, die mittig der über die Süderelbe vorgesehenen Schrägseilbrücke eine maximale Höhe von ca. 57,53 m erreichen. Östlich der Süderelbe soll die Trasse gleichfalls als Brückenbauwerk parallel zum Kattwykdamm und den Hafenbahngleisen bis zur geplanten AS HH-Hohe Schaar geführt werden. Der Planungsabschnitt soll südlich hiervon bei Bau-km 5+840,895 enden. Als Querschnitt soll auch im Abschnitt 6b der Regelquerschnitt (RQ) 31 mit vier Fahrstreifen sowie beidseitig einem Standstreifen zum Einsatz kommen. Die beantragten Planungen beinhalten diverse Maßnahmen an anderen Anlagen, wobei insbesondere auf den Umbau sowie die Teilstillegung der Entwässerungsfelder Moorburg-Ost, die Verlegung der Hauptdeichlinie des Moorburger Hauptdeiches (von Deich-km 9+800 bis km 10+785) sowie die Errichtung eines Verteilerkreises zur Abwicklung der Verkehre des nachgeordneten Netzes im Bereich der AS HH-Hohe Schaar hingewiesen wird. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Bezirk Bergedorf beansprucht.
Dieser WMS (WebMapService) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Lüneburg - Geschäftsbereich 1, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2d, 21339 Lüneburg, hat mit Schreiben vom 07.09.2023 für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. den §§ 68, 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 109 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sowie § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung beantragt. Die beantragte wasserbauliche Anlage ist im Bestand mit der Straßenbrücke in einem Bauwerk untrennbar miteinander verbunden, somit beeinflussen sich die Baumaßnahmen der Wehr- und Hochwasserschutzanlage und der Straßenbrücke gegenseitig und sind daher gem. § 78 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren zusammenzufassen. Die wasserwirtschaftlichen Anlagenteile berühren einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen, weshalb sich Zuständigkeit und Verfahren nach den entsprechenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften richtet. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist mithin gem. § 78 VwVfG, § 129 Abs. 1 Nr. 1 NWG i. V. m. § 1 Nr. 6 lit. a), bb) ZustVO-Wasser der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - wasserwirtschaftliche Zulassungen, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Das im Jahr 1974 errichtete Wehr Wehningen reguliert einerseits den Wasserstand in der Löcknitz, andererseits hat die Anlage die Aufgabe, das stromaufwärts bis nach Brandenburg reichende Einzugsgebiet der Löcknitz vor Elbe-Hochwässern zu schützen. Eine in die Anlage integrierte Brückenplatte überführt die Bundesstraße B 195 über die Löcknitz. Das Elbehochwasser im Jahr 2013 wies Wasserstände auf, die im Bereich der Wehranlage Wehningen in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sind. Der Bemessungswasserstand des Wehres wurde dabei deutlich überschritten. Durch kurzfristig eingeleitete Havarie-Sicherungsmaßnahmen konnten eine Überströmung des Wehres und das Totalversagen der Anlage verhindert werden. Die Verschlussbauteile und deren Auflager wurden jedoch z. T. stark beschädigt. Die Wehranlage Wehningen soll so umgebaut werden, dass die bestehenden Schäden beseitigt werden und die Anlage an den aktuellen Bemessungswasserstand sowie die aktuellen rechtlichen technischen Anforderungen angepasst wird (z. B. Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der doppelten Deichsicherheit, u. a.). Als Vorzugsvariante wurde die Her-stellung von zwei getrennten Bauwerken für den Hochwasserschutz und die Wehranlage erarbeitet. Hierbei ist oberstrom der Brücke der B 195 das Wehr mit der Fischaufstiegsanlage und unterstrom die Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Aufgrund einer Gefährdung durch Spannungsrisskorrosion im Überbau der Bestandsbrücke ist deren Instandsetzung erforderlich. Während der Straßensperrung infolge der Baumaßnahmen an der Brücke wird der Verkehr der B 195 über eine Behelfsumfahrung geleitet. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen zu leisten. Der Planungsraum befindet sich südöstlich der Ortschaft Wehningen in der Gemeinde Amt Neuhaus im Landkreis Lüneburg, Niedersachsen. Im Nordwesten wird der Planungsraum durch den Schlosspark Wehningen begrenzt, im Norden von dem höher gelegenen Gelände oberhalb der Löcknitz-Verwallung, im Osten von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern nahe der Ortschaft Rüterberg und südwestlich durch die Elbe. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich Amt Neuhaus und Amt Dömitz-Malliß aus. Beim Vorhabenstandort handelt es sich um einen naturschutzfachlich sehr bedeutenden Bereich (Natura 2000-Gebiete, Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue). Daher hat sich der Vorhabenträger dazu entschieden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 08.05.2024 bis 28.05.2024 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 02.12.2024 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 10.12.2024 bis zum 23.12.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei den v. g. Stellen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich im Internet hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungs-verfahren > Oberirdische Gewässer und Küstengewässer > Erweiterung und Erhöhung der Wehr- und Hochwasserschutzanlage Wehningen““ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de und des Amtes Dömitz-Malliß unter www.amtdoemitz-maliss.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG (Stand: 31.12.2023) der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbaubehörde) – regionaler Geschäftsbereich Hannover - hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Plan-feststellungsbehörde ist die Region Hannover. Die vorliegende Planung umfasst den Umbau der Anschlussstelle Völksen im Zuge der Bun-desstraße B 217 in Verbindung mit der regelkonformen Erneuerung des Brückenbauwerks 5550. Die Baustrecke beträgt ca. 1.250 m und beginnt nördlich der Straße „An der Badean-stalt“ und endet südwestlich der Straße „Nach den Dellen“. Weitere Bestandteile des Vorha-bens sind die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens für die Straßenentwässerung im nördlichen Teil sowie die Errichtung eines weiteren kleineren Regenrückhaltebeckens am südlichen Ende inklusive Zuwegung. Der Ausbau der Straße beinhaltet die Verbreiterung des Straßenquerschnitts für die Aufteilung der Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Richtungs-fahrbahn (ohne Seitenstreifen), welche durch eine Mitteltrennung voneinander getrennt sind. Die vorhandene Streckenführung bleibt im Wesentlichen bestehen. Weitere Informationen zu den geplanten Baumaßnahmen sind den Planunterlagen zu entnehmen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 9 |
| Kommune | 11 |
| Land | 92 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 7 |
| Umweltprüfung | 86 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 94 |
| Offen | 6 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 102 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 31 |
| Bild | 4 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 71 |
| Keine | 21 |
| Webseite | 20 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 20 |
| Lebewesen und Lebensräume | 96 |
| Luft | 17 |
| Mensch und Umwelt | 102 |
| Wasser | 24 |
| Weitere | 102 |