Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.
Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.
Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.
Dieser WFS (Web Feature Service) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser WMS (WebMapService) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024, Az.: RPK17-0513.2-1/16/9 (ehemals 17-0513.2 (B293/12)) hat das Regierungspräsidium Karlsruhe, Planfeststellungsbehörde, den Plan zum Neubau der Bundesstraße B 293, Ortsumfahrung Berghausen, auf der Gemarkung Berghausen (Gemeinde Pfinztal) und Neubau der B 10 zwischen der Gemarkungsgrenze und der Ortslage von Pfinztal-Berghausen einschließlich Ersatz eines vorhandenen Entwässerungskanals zur Pfinz auf Gemarkung Durlach (Stadt Karlsruhe, Ortsteil Grötzingen), sowie Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen Berghausen und Söllingen (Gemeinde Pfinztal) festgestellt. Mit Datum vom 01.04.2026 beantragte das Land Baden-Württemberg als Träger der Straßenbaulast – hier vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 4 – Mobilität, Verkehr, Straßen, Referat 44 – Planung - die Zulassung einer Planänderung nach § 17d des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Bei der 2. Planänderung geht es im Wesentlichen um Folgendes: Zusätzlich zu den mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024 festgestellten Lärmschutzanlagen wird westlich der ICT-Zufahrt (BW 05) auf der Stützwand (BW 25) zwischen B 293-neu und Kraichgaubahn eine ca. 79 m lange Lärmschutzwand (LA 10) berücksichtigt. Die Lärmschutzwand erhält eine Höhe von 2,0 – 2,50 m und dient dem Schutz des Gebäudes Joseph-von-Fraunhofer-Straße 5.
Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Neubau der Bundesautobahn (BAB) 66, Frankfurt am Main – Hanau, Teilabschnitt Tunnel Riederwald, einschließlich des Autobahndreiecks Frankfurt – Erlenbruch (BAB 66/BAB 661) und der Anschlussstelle Frankfurt – Borsigallee (BAB 66/K 870) in Frankfurt am Main einschließlich Folgemaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anhörungsverfahren für die Änderungen des Plans vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 17d FStrG i. V. m. §§ 76 Abs. 1, 73 HVwVfG – Planänderung Anschlussstelle Borsigallee
Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau der B 107 vom derzeitigen Ende des Südringes an der S 236 (Augustusburger Straße) bis zum Anschluss an die bestehende B 169 südlich von Ebersdorf. Die Weiterführung an die BAB A 4 ist Gegenstand eines seperaten Verfahrens. Die Streckenlänge des hier beantragten Bauabschnittes beträgt 6075m. Bis zur Kreisstraße 6111 (Eubaer Straße) ist der Streckenverlauf vierstreifig und im weiteren Verlauf bis zur B169 dreistreifig. Die Baumaßnahmen umfassen auch die Errichtung von Regenrückhaltebecken sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen sind an einigen Streckenabschnitten aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Das Gesamtbauvorhaben „Südverbund“ ist eine Baumaßnahme der Verkehrseinheit und ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes 2030 (vordringlicher Bedarf). Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme werden die Bundesstraßen B 107, B 95, B 169, B 173 und B 174 radial an den Südverbund anbinden und den Verkehr in das Stadtzentrum weiterführen. So entsteht ein geschlossener Ring vom Südverbund, der ergänzt wird durch die Anbindung des Südverbundes im Norden an die BAB A 4 und im Westen an die BAB A 72. Hierdurch wird der Innerstädtische Verkehr in Chemnitz maßgeblich entlastet.
Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Mobilitätsgesetz Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) Bautechnik Angelegenheiten der Bautechnik betreffen Bauvorschriften, Baustoffe und Prüfstellen im Straßen- und Ingenieurbau. Bautechnik Straßenbau Bautechnik Ingenieurbau Bautechnik Weiteres Richtlinie 14 – Ingenieurbauwerke Planungshilfen für die dezentrale Straßenentwässerung Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
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| Kommune | 19 |
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| Weitere | 8 |
| Wirtschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| Umweltprüfung | 85 |
| unbekannt | 12 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 94 |
| Offen | 9 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 106 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 24 |
| Bild | 2 |
| Dokument | 70 |
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| Topic | Count |
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| Boden | 22 |
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