Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Lüneburg - Geschäftsbereich 1, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2d, 21339 Lüneburg, hat mit Schreiben vom 07.09.2023 für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. den §§ 68, 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 109 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sowie § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung beantragt. Die beantragte wasserbauliche Anlage ist im Bestand mit der Straßenbrücke in einem Bauwerk untrennbar miteinander verbunden, somit beeinflussen sich die Baumaßnahmen der Wehr- und Hochwasserschutzanlage und der Straßenbrücke gegenseitig und sind daher gem. § 78 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren zusammenzufassen. Die wasserwirtschaftlichen Anlagenteile berühren einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen, weshalb sich Zuständigkeit und Verfahren nach den entsprechenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften richtet. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist mithin gem. § 78 VwVfG, § 129 Abs. 1 Nr. 1 NWG i. V. m. § 1 Nr. 6 lit. a), bb) ZustVO-Wasser der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - wasserwirtschaftliche Zulassungen, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Das im Jahr 1974 errichtete Wehr Wehningen reguliert einerseits den Wasserstand in der Löcknitz, andererseits hat die Anlage die Aufgabe, das stromaufwärts bis nach Brandenburg reichende Einzugsgebiet der Löcknitz vor Elbe-Hochwässern zu schützen. Eine in die Anlage integrierte Brückenplatte überführt die Bundesstraße B 195 über die Löcknitz. Das Elbehochwasser im Jahr 2013 wies Wasserstände auf, die im Bereich der Wehranlage Wehningen in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sind. Der Bemessungswasserstand des Wehres wurde dabei deutlich überschritten. Durch kurzfristig eingeleitete Havarie-Sicherungsmaßnahmen konnten eine Überströmung des Wehres und das Totalversagen der Anlage verhindert werden. Die Verschlussbauteile und deren Auflager wurden jedoch z. T. stark beschädigt. Die Wehranlage Wehningen soll so umgebaut werden, dass die bestehenden Schäden beseitigt werden und die Anlage an den aktuellen Bemessungswasserstand sowie die aktuellen rechtlichen technischen Anforderungen angepasst wird (z. B. Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der doppelten Deichsicherheit, u. a.). Als Vorzugsvariante wurde die Her-stellung von zwei getrennten Bauwerken für den Hochwasserschutz und die Wehranlage erarbeitet. Hierbei ist oberstrom der Brücke der B 195 das Wehr mit der Fischaufstiegsanlage und unterstrom die Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Aufgrund einer Gefährdung durch Spannungsrisskorrosion im Überbau der Bestandsbrücke ist deren Instandsetzung erforderlich. Während der Straßensperrung infolge der Baumaßnahmen an der Brücke wird der Verkehr der B 195 über eine Behelfsumfahrung geleitet. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen zu leisten. Der Planungsraum befindet sich südöstlich der Ortschaft Wehningen in der Gemeinde Amt Neuhaus im Landkreis Lüneburg, Niedersachsen. Im Nordwesten wird der Planungsraum durch den Schlosspark Wehningen begrenzt, im Norden von dem höher gelegenen Gelände oberhalb der Löcknitz-Verwallung, im Osten von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern nahe der Ortschaft Rüterberg und südwestlich durch die Elbe. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich Amt Neuhaus und Amt Dömitz-Malliß aus. Beim Vorhabenstandort handelt es sich um einen naturschutzfachlich sehr bedeutenden Bereich (Natura 2000-Gebiete, Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue). Daher hat sich der Vorhabenträger dazu entschieden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 08.05.2024 bis 28.05.2024 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 02.12.2024 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 10.12.2024 bis zum 23.12.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei den v. g. Stellen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich im Internet hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungs-verfahren > Oberirdische Gewässer und Küstengewässer > Erweiterung und Erhöhung der Wehr- und Hochwasserschutzanlage Wehningen““ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de und des Amtes Dömitz-Malliß unter www.amtdoemitz-maliss.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG (Stand: 31.12.2023) der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Nienburg, Bismarckstr. 39, 31582 Nienburg, hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der Bundesstraße B 214 von einem einbahnig zweistreifigen Querschnitt zu einem einbahnig dreistreifigen Querschnitt zwischen Borstel und der B 6 mit insgesamt drei Überholfahrabschnitten. Es ergeben sich Auswirkungen auf das nachgelagerte Straßen- und Wegenetz sowie die Anbindung und Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Das Vorhaben wirkt sich in der Samtgemeinde Weser-Aue unmittelbar aus. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), da es in seinen Dimensionen insbesondere aufgrund seiner Lage bzw. des Verlaufs durch ein großes zusammenhängendes Waldgebiet erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Verden, Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden, hat für die Zulassung des Vorhabens B 209 Ersatzbauwerke Wasserlauf Aller und Seebrücken bei Rethem die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beim Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, beantragt. Das geplante Vorhaben umfasst die Erneuerung der drei Brückenbauwerke Allerbrücke, Kleine Seebrücke sowie Große Seebrücke im Zuge der B 209 in der Samtgemeinde Rethem im Landkreis Heidekreis. Die Aller wird künftig mit einem neuen Brückenbauwerk gequert. Der Baubeginn befindet sich in der Ortschaft Rethem westlich der Einmündung Junkernstraße. Die B 209 wird von dort nach Norden in Dammlage verschwenkt, mit dem neuen Brückenbauwerk über die Aller geführt und bis zum Kleinen See parallel zur vorhandenen B 209 geführt. Die Brücke über den Kleinen See wird ebenfalls nördlich der B 209 neu hergestellt. Im Anschluss wird die neue B 209 auf den Bestand verschwenkt. Die Länge dieses Ausbaubereichs beträgt 1.018 m. Der Große See wird künftig ebenfalls mit einem neuen Brückenbauwerk gequert. Die B 209 wird dafür in Dammlage nach Norden verschwenkt und mit dem Ersatzbauwerk über den Großen See geführt. Die Länge dieses Ausbaubereichs beträgt 524 m. Bezüglich weiterer Details wird auf die ab dem 15.12.2025 ausliegenden Unterlagen verwiesen.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024, Az.: RPK17-0513.2-1/16/9 (ehemals 17-0513.2 (B293/12)) hat das Regierungspräsidium Karlsruhe, Planfeststellungsbehörde, den Plan zum Neubau der Bundesstraße B 293, Ortsumfahrung Berghausen, auf der Gemarkung Berghausen (Gemeinde Pfinztal) und Neubau der B 10 zwischen der Gemarkungsgrenze und der Ortslage von Pfinztal-Berghausen einschließlich Ersatz eines vorhandenen Entwässerungskanals zur Pfinz auf Gemarkung Durlach (Stadt Karlsruhe, Ortsteil Grötzingen), sowie Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen Berghausen und Söllingen (Gemeinde Pfinztal) festgestellt. Mit Datum vom 24.11.2025 beantragte das Land Baden-Württemberg als Träger der Straßenbaulast – hier vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 4 – Mobilität, Verkehr, Straßen, Referat 44 – Planung - die Zulassung einer Planänderung nach § 17d des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Bei der Planänderung geht es im Wesentlichen um Folgendes: Der Allmendgraben (NN-RU1), der vom Deisental in Richtung Pfinz führt, soll im Bereich der geplanten Einmündung B 293n / B 293 alt verlegt werden. Diese Verlegung des Allmendgrabens ist mit o. g. Beschluss der Planfeststellungsbehörde festgestellt. Gegenüber der festgestellten Planung soll der Allmendgraben nördlich der B 293 neu auf einer Länge von ca. 150 m (ca. km 1+450 – 1+600) etwas weiter nach Norden verlegt werden, damit zwischen Straßenmulde und Bachbett ein ca. 5 m breiter Gewässerrandstreifen zur Verfügung gestellt werden kann. Die bisher nördlich des Allmendgrabens vorgesehene Pflanzung großkroniger Bäume soll im künftigen Gewässerrandstreifen zwischen Straße und Bachbett hergestellt werden (Ausgleichsmaßnahme 6.2a VCEF). Das Baufeld soll infolge der Verlagerung des Allmendgrabens sowie der Baumpflanzung angepasst werden. Es ist vorgesehen, durchgängig einen ca. 5 m breiten Arbeitsstreifen auszuweisen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstraße 27, 26122 Oldenburg hat für das o. g. Vorhaben bei der NLStBV (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau der Küstenautobahn A 20 im Abschnitt 2 zwischen der A 29 bei Jaderberg und der B 437 bei Schwei. Die Baustrecke beginnt östlich des geplanten Autobahnkreuzes A 20/A 29, umfährt zunächst in einem Linksbogen, gefolgt in einem Rechtsbogen ein Waldgebiet bei Gut Hahn, um dann in einer relativ gestreckten Linienführung Richtung Osten zu verlaufen. Nach der Querung der L 864 (Jaderlangstraße) schwenkt die Trasse in nordöstlichr Richtung ab. Diese Grundrichtung wird mit einer gestreckten Linienführung bis zum Bauende nach der B 437 beibehalten. Das Ende der Baustrecke liegt unmittelbar nordöstlich der B 437. Das geplante Straßenverkehrsvorhaben mit einer Länge von 22,45 km stellt den 2. Bauabschnitt der geplanten ca. 120 km langen A 20 zwischen Westerstede und Drochtersen dar. Für das Vorhaben besteht nach § 6 i.V.m. Nr. 14.3 "Bau einer Autobahn" der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Planfeststellungsverfahren wurde am 1. Dezember 2017 von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde eingeleitet. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 8. Januar 2018 bis einschließlich zum 7. Februar 2018 bei den folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen: Gemeinde Rastede, Gemeinde Wiefelstede, Gemeinde Bad Zwischenahn, Stadt Westerstede, Gemeinde Butjadingen, Gemeinde Ovelgönne, Gemeinde Jade, Gemeinde Stadland, Stadt Brake, Stadt Elsfleth, Stadt Varel, Stadt Leer (Ostfriesland), Samtgemeinde Jümme, Gemeinde Uplengen. Eingegangen sind 46 Stellungnahmen von Behörden/Trägern öffentlicher Belange, rund 450 Einwendungen Privater und 4 Stellungnahmen von Umweltvereinigungen. Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden der Vorhabenträgerin zur Bearbeitung übergeben. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, hier die Niederlassung Nordwest - Außenstelle Oldenburg, Vorhabenträgerin. Die Autobahn GmbH hat die abgegebenen Äußerungen ausgewertet, eine "Zusammenfassung der Gegenäußerungen" ist hier unter "Weitere Unterlagen" abrufbar. Daneben hat die Vorhabenträgerin die Überarbeitung und Aktualisierung des Plans angekündigt. Sobald die Planänderungsunterlagen vollständig vorliegen, wird das Planfeststellungsverfahren mit der Bekanntmachung und Veröffentlichung/Auslegung des geänderten Plans fortgesetzt.
Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Neubau der Bundesautobahn (BAB) 66, Frankfurt am Main – Hanau, Teilabschnitt Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und Bergen-Enkheim der Stadt Frankfurt am Main einschließlich der Folgemaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anhörungsverfahren für die Änderungen des Plans vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 17d FStrG i. V. m. §§ 76 Abs. 1, 73 HVwVfG – Planänderung zur Erlangung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lingen, Lucaskamp 9, 49809 Lingen (Ems), hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Mit Verfügung vom 09.09.2025 wurde das Projekt E 233 zum 01.10.2025 aus dem Projektbereich Lingen/ Osnabrück in den NLStBV Geschäftsbereich Osnabrück, Mecatorstraße 11, 49080 Osnabrück, ausgegliedert und wird dort als eigener Sonderprojektbereich weitergeführt. Die vorliegende Planung umfasst den vierstreifigen Ausbau der E 233 im dritten Planungsabschnitt zwischen der Stadt Haselünne, Bau-km 301+665, und der Kreisgrenze Emsland/ Cloppenburg, Bau-km 314+319. Der Planungsabschnitt befindet sich im mittleren Teil der Ausbaustrecke der E 233 und liegt auf dem Gebiet der Stadt Haselünne sowie der Samtgemeinde Herzlake. Die Gesamtlänge des Abschnitts beträgt ca. 12,654 km. Der Ausbau erfolgt überwiegend entlang der vorhandenen zweistreifigen Bundesstraßen B 402 und B 213. Eine Neutrassierung ist im Bereich der Ortslage Haselünne-Eltern erforderlich. Zudem ist eine teilweise Nachnutzung der bisherigen B 213 als zwischengemeindliche Straßenverbindung vorgesehen. Die Planung sieht zwei Anschlussstellen (AS) (AS 07 E 233/ B402/ L 65, AS 08 B 213/ L 55)) vor. Im Zuge des Vorhabens ist eine Teilverlegung des Streckengleises der Emsländischen Eisenbahn (EEB) auf der Strecke Meppen nach Essen erforderlich. Die Verkehrswirksamkeit entsteht ausschließlich im Zusammenhang mit dem östlich angrenzenden Planungsabschnitt 4 (PA 4), da der PA 3 in nördlicher Abrückung von der Bestandstrasse endet, sodass Anschluss an das weiterführende Straßennetz erst mit Bau des PA 4 besteht. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden größtenteils die Gemarkungen Haselünne, Eltern, Flechum, Herzlake und Westrum beansprucht. Außerdem werden kleinflächig Grundstücke in den Gemarkungen Felsen, Holte-Lastrup, Lähden, Landegge, Löningen, Niederlangen und Holdorf in Anspruch genommen. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 (in Verbindung mit Nr. 14.5 der Anlage 1) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lingen, Lucaskamp 9, 49809 Lingen (Ems), hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Mit Verfügung vom 09.09.2025 wurde das Projekt E 233 zum 01.10.2025 aus dem Projektbereich Lingen/ Osnabrück in den NLStBV Geschäftsbereich Osnabrück, Mecatorstraße 11, 49080 Osnabrück, ausgegliedert und wird dort als eigener Sonderprojektbereich weitergeführt. Die vorliegende Planung umfasst den vierstreifigen Ausbau der E 233 im vierten Planungsabschnitt zwischen der Kreisgrenze Emsland/ Cloppenburg, Bau-km 400+000 und östlich von Löningen, Bau-km 410+185.Der Planungsabschnitt befindet sich im mittleren Teil der Ausbaustrecke der E 233 und liegt auf dem Gebiet der Stadt Löningen. Die Gesamtlänge des Abschnitts beträgt ca. 10,185 km. Hierbei handelt es sich weitestgehend um einen Neubau der E 233 bis zu 1 km nördlich der bestehenden Bundestraße (B) B 213 und wird nach der nördlichen Ortslage Löningen wieder auf die Bestandstrasse geführt. Im Zusammenhang mit dem vierstreifigen Ausbau ist eine Teilverlegung des Bahnübergangs der Eisenbahnstrecke der Emsländischen Eisenbahn (EEB) auf der Strecke Meppen nach Essen und der Kreisstraße 163 (Herßumer Straße) erforderlich. Die Planung sieht zwei Anschlussstellen (AS) (AS 09 B213n/ K163n, AS 10 B213/ L838/ K161) vor. Die Verkehrswirksamkeit entsteht ausschließlich im Zusammenhang mit dem westlich angrenzenden Planungsabschnitt 3 (PA 3), da der PA 4 in nördlicher Abrückung von der Bestandstrasse beginnt, sodass Anschluss an das weiterführende Straßennetz erst mit Bau des PA 4 besteht. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden größtenteils die Gemarkungen Loeningen beansprucht. Außerdem werden kleinflächig Grundstücke in den Gemarkungen Lindern, Molbergen und Markhausen in Anspruch genommen. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 (in Verbindung mit Nr. 14.5 der Anlage 1) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland, hat bei der Bezirksregierung Münster als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Der Antrag umfasst die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Warendorf im Zuge der B 64, als Südumgehung Warendorf, von Bau-km 0+000 (Neuwarendorf, August-Wessing-Damm, etwa 40 m östlich Haus Allendorf) bis Bau-km 9+242 (Vohren, Beelener Straße, etwa 1.200 m östlich des Mielegeländes) einschließlich des Baus von Lärmschutzanlagen entlang der Neubautrasse, Landschaftspflegerischer Maßnahmen entlang der Neubautrasse und auf verschiedenen Flächen im Außenbereich sowie Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, Entwässerungstechnischer Maßnahmen, der Herstellung von Regenrückhaltebecken und eines Versickerungsbeckens, der Überplanung und des Abrisses von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie hiermit im Zusammenhang stehender weiterer Folgemaßnahmen an Verkehrswegen, Gewässern und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Warendorf, Kreis Warendorf, Gemarkungen Warendorf, Vohren und Freckenhorst.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Land | 90 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| Umweltprüfung | 82 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
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| geschlossen | 91 |
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| Language | Count |
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| Boden | 22 |
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