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Öffentliche Verkehrswege - gesamt (WMS Dienst)

Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.

Öffentliche Verkehrswege - gesamt (WFS Dienst)

Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.

Öffentliche Verkehrswege - gesamt

Öffentliche Verkehrswege (sog. öffentliches Straßennetz oder Hauptverkehrsnetz) unterschieden nach Straßenklassen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Sächsischem Straßengesetz (SächsStrG) und nach der Funktion innerhalb des Straßennetzes der Landeshauptstadt Dresden.

WFS Widmungen gemäß Hamburgischem Wegegesetz

Dieser WFS (Web Feature Service) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Widmungen gemäß Hamburgischem Wegegesetz

Dieser WMS (WebMapService) enthält Angaben zu den nach Hamburgischem Wegegesetz (HWG) gewidmeten Straßen und Wegen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und zu den nach Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Autobahnen und Bundesstraßen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Bebauungsplan Schnelsen 19-Eidelstedt 44 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."

Neubau der Ortsumgehung Meine nach Rötgesbüttel im Zuge der B 4

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 "Planfeststellung", Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover beantragt. Sie plant die vorhandene B 4 zwischen Gifhorn und Braunschweig im Bereich Rötgesbüttel und Meine zu verlegen und als vierstreifige Bundesstraße neu zu konzipieren. Die Realisierung als Ortsumgehungen von Rötgesbüttel und Meine soll eine Minderung der Verkehrsbelastung und damit einhergehende Erhöhung der Verkehrssicherheit in den Ortschaften erzielen. Die B 4 erstreckt sich von Lüneburg bis Braunschweig. In Nord-Süd-Richtung verknüpft sie die Autobahnen A 39 (Lüneburg) und A 2 (Autobahnkreuz Braunschweig-Nord). Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) a. F. i. V. m. Ziffer 14.5 der Anlage 1 UVPG. Die erste Auslegung fand vom 09.11.2016 bis 08.12.2016 statt. Aufgrund zahlreicher Äußerungen zu den ausgelegten Planunterlagen hat die Vorhabenträgerin umfangreiche Planänderungen durchgeführt, weswegen (auch zum Verständnis dieser Änderungen) die Planfeststellungsunterlagen vollständigt neu ausgelegt werden. Diese zweite Auslegung war vom 12.07.2021 bis zum 11.08.2021. Zu den Planänderungen sind insgesamt knapp 100 Äußerungen eingegangen. Inhaltliche Schwerpunkte waren u. a. die erneute Kritik an dem westlichen Trassenverlauf im Raum Meine, als auch naturschutzrechtliche Belange und Grundstücksbetroffenheiten. Am 12.10.2022 und 13.10.2022 fand im Gemeindezentrum Meine in der Gemeinde Meine ein Erörterungstermin statt. Hier wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zusammen mit den Betroffenen, dem Vorhabenträger und der Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde erörtert. Hierdurch haben sich weitere Planänderungen ergeben, die zurzeit vom Vorhabenträger in die Planung eingearbeitet werden. Die Planfeststellungsbehörde behält sich weitere Anhörungsschritte vor. Aufgrund der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse waren die Planunterlagen in Teilen zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. Für die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen auf dem Gebiet der Gemeinden, in denen die Planunterlagen bereits auslegt haben, wurde bei den betroffenen Dritten eine Direktbeteiligung gem. § 17a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) (VwVfG a.F). durchgeführt. Des Weiteren konnte für den Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. und auf dem Gebiet der Gemeinde Leiferde gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. aufgrund des bekannten Kreises der Betroffenen auf eine Auslegung verzichtet werden. Auch hier wurde eine Direktbeteiligung durchgeführt. Aufgrund der Einarbeitung eines aktualisierten Kompensationskonzeptes mussten die Planunterlagen in Teilen überarbeitet bzw. ergänzt werden. Für die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen auf dem Gebiet der Gemeinden, in denen die Planunterlagen bereits auslegt haben, wurde bei den betroffenen Dritten eine Direktbeteiligung gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG a.F. durchgeführt. Des Weiteren konnte für den Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG a.F. aufgrund des bekannten Kreises der Betroffenen auf eine Auslegung verzichtet werden. Auch hier wurde eine Direktbeteiligung durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 30.04.2026 erlassen.

A 30 Ausbau des AK Lotte / Osnabrück (A1) bis zur AS Hasbergen-Gaste

Die Autobahn GmbH des Bundes hat für den A 30 Ausbau des AK Lotte / Osnabrück (A 1) bis zur AS Hasbergen-Gaste die Durchführung des Panfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den 6-streifigen Ausbau der A30 vom AK Lotte / Osnabrück bis zur AS Hasbergen Gaste im Zuge der A 1 von Betriebs-km 228+352 bis Betriebs-km 230+452 im Zuge der A 30 von Betriebs-km 63+630 bis Betriebs-km 66+890 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen, Gewässern und Anlagen Dritter auf dem Gebiet - der Gemeinde Hasbergen, Gemarkung Gaste, Flure 2, 3 - der Gemeinde Hopsten, Gemarkung Hopsten, Flur 2 - der Stadt Hörstel, Gemarkung Dreierwalde, Flure 5, 6 - der Gemeinde Lotte, Gemarkung Lotte, Flure 25, 26, 27, 28 Gemarkung Wersen, Flur 3.

Neubau des Kreuzes Kehdingen; Anschluss der A 20 an die A 26

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Stade, Harsefelder Straße 2, 21680 Stade beziehungsweise inzwischen Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord, Außenstelle Stade, Harburger Straße 2a, 21680 Stade hat für das oben genannte Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Die vorliegende Planung umfasst die Verknüpfung der A 20 mit der A 26 durch das Autobahnkreuz Kehdingen. Das Autobahnkreuz wird als vierarmiger Knotenpunkt in Form eines vollständigen Kleeblatts ausgebildet. Der Anschluss an das nachgeordnete Straßennetz wird in Richtung B 495 über die K 27 und die K 12 sowie zur L 111 jeweils über einen Zubringer hergestellt. Der als A 26 geplante Teil beginnt westlich des Kreuzes Kehdingen, wird über die A 20 überführt und endet östlich am Planfeststellungsabschnitt 5a der A 26. Das Planfeststellungsverfahren für das Kreuz Kehdingen wurde im September 2017 eingeleitet. Die entsprechenden Planfeststellungsunterlagen lagen vom 18.09.2017 bis zum 17.10.2017 in den Rathäusern der Gemeinde Drochtersen sowie der Samtgemeinde Nordkehdingen zur Einsichtnahme aus. Einwendungsfrist war bis zum 28.11.2017. Der Erörterungstermin fand am 28.08.2019 sowie am 29.08.2019 statt. Im Ergebnis der durchgeführten Erörterung der vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen, zwischenzeitlicher Abstimmungen mit Betroffenen und Anliegern, erfolgter ergänzender Untersuchungen, aktueller Regelwerke sowie veränderter umweltfachlicher Anforderungen und eines durchgeführten Sicherheitsaudits ergab sich die Notwendigkeit zur teilweisen Überarbeitung der Planfeststellungsunterlage. Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

B 293, Ortsumgehung Berghausen, 2. Planänderung Lärmschutzwand auf Stützwand

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024, Az.: RPK17-0513.2-1/16/9 (ehemals 17-0513.2 (B293/12)) hat das Regierungspräsidium Karlsruhe, Planfeststellungsbehörde, den Plan zum Neubau der Bundesstraße B 293, Ortsumfahrung Berghausen, auf der Gemarkung Berghausen (Gemeinde Pfinztal) und Neubau der B 10 zwischen der Gemarkungsgrenze und der Ortslage von Pfinztal-Berghausen einschließlich Ersatz eines vorhandenen Entwässerungskanals zur Pfinz auf Gemarkung Durlach (Stadt Karlsruhe, Ortsteil Grötzingen), sowie Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen Berghausen und Söllingen (Gemeinde Pfinztal) festgestellt. Mit Datum vom 01.04.2026 beantragte das Land Baden-Württemberg als Träger der Straßenbaulast – hier vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 4 – Mobilität, Verkehr, Straßen, Referat 44 – Planung - die Zulassung einer Planänderung nach § 17d des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Bei der 2. Planänderung geht es im Wesentlichen um Folgendes: Zusätzlich zu den mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024 festgestellten Lärmschutzanlagen wird westlich der ICT-Zufahrt (BW 05) auf der Stützwand (BW 25) zwischen B 293-neu und Kraichgaubahn eine ca. 79 m lange Lärmschutzwand (LA 10) berücksichtigt. Die Lärmschutzwand erhält eine Höhe von 2,0 – 2,50 m und dient dem Schutz des Gebäudes Joseph-von-Fraunhofer-Straße 5.

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