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Schwerpunktprogramm (SPP) 1294: Bereich Infrastruktur - Atmospheric and Earth system research with the 'High Altitude and Long Range Research Aircraft' (HALO), Chemische Zusammensetzung und zeitliche Veränderung von leicht flüchtigen organischen Verbindungen im Luftaustrag großer Bevölkerungszentren während EMeRGe (Chocolate)

Verbessertes Verständnis der Emissionen von leichten flüchtigen organischen Verbindungen (VOCs) und deren genaue Zusammensetzung aus großen Populationszentren sowie deren chemische Veränderung windabwärts. Dies beinhaltet die Messung möglichst vieler VOCs mit unterschiedlichen Eigenschaften wie chemische Lebensdauern, chemische Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Abbauprozesse wie z.B. Reaktion mit OH, NO3, O3, Photolyse), Wasserlöslichkeit (Auswaschung und/oder trockene Deposition), Dampfdruck (auswirkend auf Bildung und Wachstum von organischen Aerosolen). Eine wichtige Frage ist diesbezüglich die Rolle von biogenen Emissionen in asiatischen Megastädten. Die gesammelten Daten sollen mit Simulationen des neuen Klimamodells ICON-ART in Kollaboration mit der Modellgruppe des IMK (Institut für Meteorologie und Klimaforschung) verglichen werden. Hierbei geht es darum Schwachstellen in den verwendeten Emissionsdaten und der chemischen Prozessierung entlang der Transportpfade aufzudecken. Des Weiteren können hier auch die Wechselwirkungen mit organischen Aerosolen sowie Mischungs- und Verdünnungsprozesse mit Hintergrundluftmassen untersucht werden.Ausserdem sollen die Quelltypen und deren Aufteilung von europäischen und asiatischen Megastädten identifizert und quantifiziert werden. Unterschiede diesbezüglich werden erwartet und wurden bereits identifiziert (Guttikunda, 2005; von Schneidemesser et al., 2010; Borbon et al., 2013), z.B. aufgrund von unterschiedlichen Treibstoffen, PKW und LKW - Typen / Alter, Abfall-Zusammensetzungen / Management, Energieerzeugung, etc. Zum Beispiel ist Acetonitril ein verlässlicher Marker für Biomassenverbrennung und es wird vermutet, dass dessen Bedeutung in Asien wesentlich größer ist als in Europa. Eine weitere Frage ist, ob die photochemische Ozonbildung windabwärts von Megastädten durch NOx oder durch VOCs limitiert ist und wie verändert sich dies entlang der Transportpfade bzw. mit dem Alter der Luftmasse. Gibt es diesbezüglich allgemeine Unterschiede zwischen asiatischen und europäischen Megastädten und wie ist der Einfluss biogener Emissionen?

Verfahrenstechnik der Entschwefelung: Untersuchungen zur reduzierenden Rauchgasentschwefelung

Zusatz reduzierender Gase zum Rauchgas mit dem Ziel der Umsetzung zu elementarem Schwefel am Kontakt im Festbett oder in der Wirbelschicht bei 150-350 Grad C. unter Normaldruck: Entfernung des Schwefels in trockenen Abscheidern oder durch ein wasserfreies Waschmittel mit niedrigem Dampfdruck. Vorteile: Anstelle von Gips faellt nur 1/10 bis 1/5 der Masse an verwendbarem Schwefel an: Das Rauchgas muss nicht wiederaufgeheizt werden. Problem: Vermeidung der Emission anderer Bestandteile wie Carbonyl-Sulfid oder Schwefelwasserstoff.

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 17, 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR / RID / ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). Abfall-/Untergruppe 1.1 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.2 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.3 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C , deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 Abfall-/Untergruppe 3.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 Abfall-/Untergruppe 3.4 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen Abfall-/Untergruppe 6.1 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 6.2 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 8.1 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 % Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 8.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 % Abfall-/Untergruppe 8.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8 Abfall-Untergruppe 8.4 Klasse 5.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2 Abfall-/Untergruppe 9.1 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 9.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfall-/Untergruppe 9.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.4 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 9.6 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 9.7 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 10.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II I und II II Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.4 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 13.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 13.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme 2.5 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum und 60 Kilogramm Bruttomasse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel ( IBC ) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. 2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. 2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. 2.12 (aufgehoben) 2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. 2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. 2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Verantwortlichkeiten 3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften 4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. 4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden. 4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. 4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. 4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. 4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Beförderungspapier Im Beförderungspapier sind anzugeben: Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>> Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>> Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>> Tunnelbeschränkungscode <<...>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. Anzahl der Versandstücke und Beschreibung der Versandstücke Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Befristung Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 26. Juni 2025

Energieeffiziente Chemie: Niedertemperaturmaterialsynthese in Ionischen Flüssigkeiten

Ionische Flüssigkeiten sind Salze, die unterhalb 100 Grad C flüssig sind und als unkonventionelle Lösungsmittel eingesetzt werden. Da sie keinen messbaren Dampfdruck besitzen, gelten sie als umweltfreundlich. Ihr hochpolarer Charakter wird genutzt, um Niedertemperatursynthesen für anorganische Materialien zu entwickeln, die energieaufwendige Hochtemperaturprozesse ersetzen sollen.

Stofftransport bei der Rektifikation von Zwei- und Dreistoffgemischen

Sehr haeufig werden fuer die Rektifikation Fuellkoerperkolonnen eingesetzt. Fuer die Dimensionierung dieser Kolonnen muss der Stoffdurchgangskoeffizient bekannt sein, der sich aus den Stoffuebergaengen auf der Dampf- und Fluessigkeitsseite berechnen laesst. Mit den hierfuer bekannten Gleichungen erhaelt man Werte, die erheblich von den gemessenen Werten abweichen. Im Labor fuer thermische Verfahrenstechnik der Technischen Fachhochschule Berlin wird an einer Versuchskolonne der Stoffdurchgang fuer Zwei- und Dreikomponentensysteme ermittelt.

Anlage 1 Anlagenverzeichnis RSEB - Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich

Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse  ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:  Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden  Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben:  SADT ………. °C  Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C  Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….

Anlage 14 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR / RID sowie 6.13 ADR

Anlage 14 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR / RID sowie 6.13 ADR Ortsbewegliche Tanks ( OT ), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) ( T ) und Aufsetztanks ( AT ) dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden. Zuständige Behörde für die Zulassung der Baumuster von OT, T und AT ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ), Berlin. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer Stelle nach § 12 der GGVSEB für die betreffenden Tanks. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung eine Stelle nach § 12 der GGVSEB zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters entsprechend dem Muster nach Anhang 1 (PDF, intern) zu übersenden. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Stelle nach § 12 der GGVSEB mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: 5.1 Firma und Anschrift des Antragstellers; 5.2 Baubeschreibung des OT, T oder AT: Mit allen erforderlichen Angaben, z. B. Gesamtmasse, Kammeranzahl und Kammervolumen, Tankform/Tankbauart (z. B. Zylinderform), Wanddicke (reduziert/nicht reduziert), Tankwerkstoff/Schutzauskleidung, Dichtungswerkstoff, Schweißverfahren, -nahtform, -zusatzwerkstoff, -faktor, Verbindung Tank/Fahrgestell, Schutz der Einrichtung auf der Oberseite, Bedienungsausrüstung, Angaben zu begrenzten Abweichungen (Varianten); 5.3 vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll); 5.4 vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung); 5.5 schematische Darstellung des OT, T oder AT durch eine Baumusterskizze: Beschreibung des konkreten und, im Fall der Beantragung von Varianten, des repräsentativen Baumusters (Prototyp) sowie ggf. bei Varianten alle minimalen und maximalen Hauptabmessungen; 5.6 Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen; 5.7 Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des OT, T oder AT enthält: Beispielsweise Angaben zu Leermasse des Tanks und der relevanten Aufbauanteile und Nutzlast, Drücke und Temperaturen, Tankvolumen; 5.8 Berechnung des Tanks und ggf. der Varianten; 5.9 Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten (z. B. durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen im Vergleich); 5.10 sämtliche zur Beurteilung des OT, T oder AT erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung; 5.11 Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit Armaturendaten und entsprechenden Nachweisen Beispiel für ein Verzeichnig der Bedienungsausrüstung: Laufende Nummer/ Position Bezeichnung Hersteller Typenbezeichnung Norm Nennweite Nachweis der Eignung Domdeckel ... 1. Absperreinrichtung/Bodenventil ... ... Herstellerunterlagen (Beschreibungen/technische Zeichnungen), ggf. vorhandene Baumusterzulassungen (Normenarmaturen) für Bauteile der Bedienungsausrüstung nach Absatz 6.8.2.6.1 Satz 9 ADR/RID, die von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten erteilt wurden, ggf. Prüberichte nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID (Normenarmaturen) sowie Prüfnachweise für Bauteile der Bedienungsausrüstung, aus bereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren und weitere Unterlagen von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten, ggf. Nachweise nach Anlage 13 der RSEB (ehemals TRT 002) von Ausrüstungsteilen, die von Stellen nach § 12 der GGVSEB erstellt wurden; 5.12 Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile); 5.13 Zeichnung des unausgefüllten Schildes am OT, T oder AT; 5.14 Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des OT, T oder AT; 5.15 Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs und/oder Werkstoffgutachten, Ergebnisse der Werkstoffprüfung von FVK -Tankkörpern; 5.16 Firma und Anschrift des Herstellers des OT gemäß Kapitel 6.7 ADR/RID mit den Nachweisen/Zertifikaten für den jeweiligen Anwendungsbereich (z. B. Stahl, Aluminium ...) über die zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten qualifizierten Verfahrensprüfungen sowie über die Qualifizierung der Schweißer und über den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten. Für ausländische Hersteller können die oben genannten Nachweise/Zertifikate bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie von den hierfür zuständigen Prüfstellen oder Behörden ausgestellt wurden. Die Qualifizierung der Schweißer, die Verfahrensprüfungen sowie der Betrieb eines Qualitätssicherungssystems haben auf Grundlage der gültigen anzuwendenden Normen für das Schweißen nach ADR/RID zu erfolgen; 5.16a Firma und Anschrift des Herstellers des OT bzw. des T oder AT mit den Nachweisen/Zertifikaten zum Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.9.2.2.2 ADR/RID oder Unterabschnitt 6.13.1.1 ADR; Für ausländische Hersteller können die oben genannten Nachweise/Zertifikate bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie von den hierfür zuständigen Prüfstellen oder Behörden ausgestellt wurden; 5.17 die Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschließlich UN -Nummer, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe nach Kapitel 3.2 ADR/RID sowie bei Stoffen nach n.a.g. -Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut) und Dichte bei 50 °C ; 5.18 für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen, zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten, ein Nachweis z. B. gemäß der Anlage 17 der RSEB; 5.19 Tankcodierung/Tankanweisung und die Sondervorschriften für den Bau ( TC ), die Ausrüstung ( TE ) und die Zulassung des Baumusters ( TA ) bzw. für OT die Sondervorschriften ( TP ); 5.20 ein Betriebsdauer-Prüfprogramm für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID bzw. T oder AT. Die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen: 6.1 Stufe 1: 6.1.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit; 6.1.2 Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile. Berechnung des Tanks: Für OT nach Kapitel 6.7 gilt Anhang 3 in Verbindung mit der BAM- GGR 019; 6.1.3.1 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 2a; 6.1.3.2 Für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID die Bestätigung der Stelle nach § 12 der GGVSEB, dass der Hersteller zur Ausführung von Schweißarbeiten entsprechend der angewendeten Norm/dem technischen Regelwerk zum Bau des Tanks befähigt ist, wie in Nummer 5.16 beschrieben. Für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID und T oder AT die Bestätigung, dass der Hersteller gemäß Qualitätssicherungssystem zum Bau des Tanks befähigt ist; 6.2 Stufe 2: 6.2.1 Es sind die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem unter Nummer 5.5 beschriebenen Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden; 6.2.2 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt; 6.2.3 Zusätzlich für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID und T oder AT sind die Ergebnisse der Werkstoffprüfungen sowie die Ergebnisse der Prototypprüfungen zu bewerten; 6.2.4 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 (nicht erforderlich bei Verlängerung einer Baumusterzulassung) nach Anhang 2b mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyp) als Anlage. Weiterhin ist das Tankdatenblatt für T und AT (Anhang 5) beizufügen sowie für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID kann das Datenblatt aus der EN 12792 Anhang B beigefügt werden. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von OT, T oder AT beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 der GGVSEB mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB gehören die mit dem Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen des Antragstellers in schriftlicher oder elektronischer Form sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB für weitergehende Prüfungen bei der Serienanfertigung. Die Einreichung der Unterlagen in schriftliche Form ist ab dem 01. Januar 2027 nicht mehr möglich. Die Unterlagen in elektronischer Form müssen an tank-zulassung@bam.de verwendet werden. Für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID kann die Norm EN 12972 herangezogen werden. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 10 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für OT, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container ( CSC ) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung. Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D" (bei OT aus den Buchstaben "UN D"), aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart sind die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben zu verwenden. Beispiele für Zulassungsnummern: Ortsbeweglicher Tank nach Kapitel 6.7 ADR/RID = "UN D / BAM / Registrier-Nummer / OT", Ortsbeweglicher Tank nach Kapitel 6.9 ADR/RID = "UN D / BAM / Registrier-Nummer / FVK-OT", Tankfahrzeug = "D /BAM / Registrier-Nummer / FVK-T", Aufsetztank = "D / BAM / Registrier-Nummer / FVK-AT". Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften. In der Baumusterzulassung für OT legt die zuständige Behörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt. Stand: 19. Juni 2025

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GPI Frankfurt & Augsburg GmbH - Neugenehmigung einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas nach § 4 BImSchG

Die GPI Frankfurt & Augsburg GmbH hat beim Landratsamt Augsburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4, 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggaslagerbehälteranlage am Standort Föllstr. 16, 86343 Königsbrunn, Flur-Nr. 1054/6 der Gemarkung Königsbrunn beantragt. Dabei handelt es sich um drei oberirdische Tanks zur Lagerung von Flüssiggas und eine Verdampferanlage, bestehend aus zwei Verdampfern, welche das in der Flüssigphase entnommene Flüssiggas in die Gasphase überführt und anschließend über eine Mitteldruckregelung an das Gasnetz weiterleitet. Die Lagerbehälteranlage dient der Gasversorgung des Betriebes. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern dient, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t ist der Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen und in Spalte 2 mit „S“ gekennzeichnet. Für das geplante Vorhaben war deshalb im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vom Landratsamt Augsburg eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

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