Rechtliche Grundsatzangelegenheiten Friedhöfe Friedhofsentwicklungsplan Verwaltung der landeseigenen Friedhöfe Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Opfergräber) Sowjetische Ehrenmale Ehrengrabstätten Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung Naturschutz und Stadtgrün Referat Freiraumplanung und Stadtgrün Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Jeanette Schommer Tel.: (030) 9025-1719 E-Mail: jeanette.schommer@senmvku.berlin.de Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung Naturschutz und Stadtgrün Referat Freiraumplanung und Stadtgrün Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Regina Pröpper Tel.: (030) 9025-1718 E-Mail: regina.proepper@senmvku.berlin.de Bezirke Ansprechpartner in den Bezirksverwaltungen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung Naturschutz und Stadtgrün Referat Freiraumplanung und Stadtgrün Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: opfergraeber@senmvku.berlin.de Rima Gutte Tel.: (030) 9025-1426 Birgit Jeschinowski Tel.: (030) 9025-1414 Sabine Schmidt Tel.: (030) 9025-1427 zuständig für Soldaten des I. und II. Weltkrieges: Das Bundesarchiv – Abteilung Personenbezogene Auskünfte (ehemalige Deutsche Dienststelle – WASt) Das Bundesarchiv: Personenbezogene Unterlagen militärischer Herkunft bis 1945 Bundesarchiv Abteilung PA 3.4 Am Borsigturm 130 13507 Berlin Tel.: 03018 7770-1158 Servicetelefon zuständig für deutsche Soldatengräber im Ausland: Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Sonnenallee 1 34266 Niestetal Tel.: (0561) 7009-0 zuständig für britische Soldatengräber in Berlin: Commonwealth War Graves Commission Abteilung Northern Europe Area Elverdingsestraat 82 8900 Ieper Belgien zuständig für italienische Soldatengräber in Berlin: Ambasciata d’Italia Berlino (Italienische Botschaft) Hiroshimastraße 1 10785 Berlin zuständig für niederländische Zwangsarbeiter-Soldatengräber in Berlin: Oorlogsgravenstichting Zeestraat 85 2508 CR Den Haag Niederlande zuständig für sowjetische Soldatengräber in Berlin: Botschaft der Russischen Föderation Unter den Linden 63-69 10117 Berlin Die Ansprechpersonen für Tote anderer Nationen sind die jeweiligen Botschaften und Konsulate. Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung Naturschutz und Stadtgrün Referat Freiraumplanung und Stadtgrün Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Petra Conrad Tel.: (030) 9025-1726 E-Mail: petra.conrad@senmvku.berlin.de Grundsatzangelegenheiten Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung Naturschutz und Stadtgrün Referat Freiraumplanung und Stadtgrün Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Jeanette Schommer Tel.: (030) 9025-1719 E-Mail: jeanette.schommer@senmvku.berlin.de Anerkennung von Ehrengrabstätten / Verlängerungsprüfung Der Regierende Bürgermeister – Senatskanzlei Jüdenstraße 1 10178 Berlin Christian Krüger Tel.: (030) 9026-2630 E-Mail: christian.krueger@senatskanzlei.berlin.de
Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Aktueller Begriff Vor 65 Jahren: Urteile im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess am 30. September und 1. Oktober 1946 Am 30. September und 1. Oktober 1946 verkündete das Internationale Militärtribunal (IMT) im Nürnberger Justizpalast die Urteile im seit 18. Oktober 1945 unter großer Anteilnahme der Presse und der Öffentlichkeit durchgeführten Prozess gegen 22 Hauptkriegsverbrecher aus Politik, Mili- tär und Wirtschaft des untergegangenen NS-Staates. Dem „Nürnberger Prozess“ kommt historisch und juristisch eine fundamentale Bedeutung zu, da erstmals Staaten unterschiedlicher Regie- rungsformen gemeinsam über einen besiegten Feindstaat richteten und sich zugleich dessen füh- rende Verantwortliche auf völkerrechtlicher Grundlage persönlich verantworten mussten. Zu Recht wird Nürnberg als „Geburtsort des modernen Völkerstrafrechts“ verstanden, in dessen Tradition seit 2002 auch der heutige Internationale Strafgerichtshof in Den Haag steht. Vorgeschichte Schon während des Zweiten Weltkriegs, im November 1943, verständigte sich die Anti-Hitler- Koalition darauf, deutsche Kriegsverbrecher gemeinsam zu verfolgen und anzuklagen. Nach schwierigen Verhandlungen aufgrund stark unterschiedlicher Vorstellungen einigten sich die USA, die UdSSR, Großbritannien und Frankreich am 8. August 1945 im Londoner Vier-Mächte- Abkommen auf ein „Statut für den Internationalen Gerichtshof“. Insgesamt vier Anklagepunkte wurden für das rechtsstaatliche Verfahren festgelegt: 1. Verschwörung, 2. Verbrechen gegen den Frieden, 3. Kriegsverbrechen und 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Prozessbeginn und -verlauf Hauptsitz des IMT war zwar Berlin, der Prozess selbst wurde aber in Nürnberg durchgeführt. Die fränkische Metropole bot sich dafür aus mehreren Gründen an: Sie lag in der amerikanischen Besatzungszone (was dem Sicherheitsbedürfnis der USA für diesen Prozess entgegen kam), besaß durch den kaum beschädigten Justizpalast mit direkt angeschlossenem Gefängnis einen nahezu idealen Gerichtsort und war als ehemalige „Stadt der Reichsparteitage“, in der 1935 die „Rasse- gesetze“ erlassen worden waren, ein symbolträchtiger NS-Täterort. Das IMT, bestehend aus je zwei Richtern und je einem Hauptankläger der vier Alliierten (Vorsitz: Sir Geoffrey Lawrence, Großbritannien), klagte ursprünglich insgesamt 24 Personen an. Neben dem damals ranghöchsten Vertreter des NS-Regimes, Hermann Göring, wurden auch Personen beschuldigt, die eher repräsentativ für bestimmte Einrichtungen oder Bereiche im NS-Staat stan- den (z.B. Hans Fritzsche für das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda). In 218 Verhandlungstagen wurden in Nürnberg über 230 Zeugen u.a. zu den Verbrechen in Oradour-sur-Glane vom Juni 1944 oder zur Behandlung der slawischen Völker im Zuge der deut- schen Besatzungsherrschaft vernommen, rund 200.000 eidesstattliche Erklärungen für die Be- weisführung verwertet und über 5.300 Dokumente (darunter umfangreiches Filmmaterial, z.B. über die befreiten KZ Dachau, Buchenwald und Bergen-Belsen) vorgelegt. Die Verhandlung, bei der erstmals auch die simultane Übersetzung zum Einsatz kam, lief nach dem Muster eines ame- Nr. 29/11 (29. September 2011) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Vor 65 Jahren: Urteile im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess am 30. September und 1. Oktober 1946 rikanischen Strafprozesses ab: So gab es u.a. Kreuzverhöre durch die vier alliierten Anklagever- treter, in deren Rahmen auch die Angeklagten, die sich alle als „nicht schuldig“ erklärt hatten, in den Zeugenstand gerufen wurden. Nach rund zehn Monaten der Beweisführung, Zeugenverneh- mungen und der mehrtägigen Schlussplädoyers der Verteidigung und der Anklagevertreter im Juli 1946 zogen sich die Richter zu ihren Urteilsberatungen zurück. Sie mussten sich in den fol- genden Wochen im Falle eines jeden Angeklagten auf einen gemeinsamen Urteilsspruch einigen, wobei es bei vier Richterstimmen eine Mehrheit von drei Voten zur Verurteilung bedurfte. Urteile Am 30. September und 1. Oktober 1946 sprachen die Richter schließlich die Urteile gegen die Angeklagten. Das Strafmaß reichte dabei vom Todesurteil gegen 12 Angeklagte über mehrjährige Gefängnisstrafen bis zum Freispruch. Zum „Tod durch den Strang“ wurden verurteilt: Martin Bormann (in Abwesenheit), Hans Frank, Wilhelm Frick, Hermann Göring, Alfred Jodl, Ernst Kal- tenbrunner, Wilhelm Keitel, Joachim von Ribbentrop, Alfred Rosenberg, Fritz Sauckel, Arthur Seyß-Inquart, Julius Streicher. Lebenslange Haft: Walther Funk, Rudolf Heß, Erich Raeder. 20 Jahre Haft: Baldur von Schirach, Albert Speer. 15 Jahre Haft: Konstantin von Neurath. 10 Jahre Haft: Karl Dönitz. Freispruch: Hans Fritzsche, Franz von Papen, Hjalmar Schacht. Ferner wurden vier von sieben angeklagten Organisationen als verbrecherisch eingestuft: NSDAP-Führerkorps, Schutzstaffel (SS), Sicherheitsdienst (SD) sowie die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Der Reichsregierung, der Sturmabteilung (SA) sowie dem Generalstab und Oberkom- mando der Wehrmacht (OKW) wies das IMT diesen Charakter jeweils nicht zu. Rechtliche Bewertung Trotz der Vermeidung des Verfahrens als „Schauprozess der Siegermächte“ stieß das Vorgehen bei den Nürnberger Prozessen in rechtlicher Hinsicht auch auf Kritik. So wurde schon von der Verteidigung in Frage gestellt und auch später in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert, ob die Verbrechen zum Zeitpunkt der Begehung völkerrechtlich überhaupt unter Strafe gestan- den hätten und welche Folgen sich ggf. im Hinblick auf das Verbot rückwirkender Bestrafung nach dem Grundsatz „kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“ („nullum crimen, nulla poena sine lege“) ergäben. Im Juni 1950 wurden die sieben „Nürnberger Prinzipien“ formuliert, die u.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit als „Verbrechen nach dem Völkerrecht strafbar“ deklarieren. Auch die Straf- gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie der im Juli 2002 errichtete (ständige) Internationale Strafgerichtshof in Den Haag stehen in der Tradition dieser Prinzipien. Erinnerungsort: Memorium Saal 600 in Nürnberg Im November 2010 wurde anlässlich des 65. Jahrestages des Beginns des Nürnberger Prozesses, dem bis 1949 noch zwölf weitere Prozesse (u.a. gegen Ärzte oder das Auswärtige Amt) folgten, im Dachgeschoss des Gebäudes mit dem Schwurgerichtssaal 600 als originalem Ort der Prozesse eine vom Bund mitgeförderte Dokumentation eröffnet. Literatur und Quellen: – Fuchs, Johannes/Lattanzi, Flavia: „International Military Tribunals“, in: Wolfrum, Rüdiger (Hrsg.) (2008): The Max Planck Encylopedia of Public International Law. Oxford University Press, online edition, http://www.mpepil.com [Letzter Abruf: 28. September 2011] – Müller-Ballin, Gabi (1995): Die Nürnberger Prozesse 1945 - 1949. Nürnberg: Bildungszentrum Stadt Nürnberg – Urban, Markus (2008): Die Nürnberger Prozesse. Kurzführer. Nürnberg: Sandberg – Weinke, Annette (2010): Die Nürnberger Prozesse. München: Ch. Beck – Memorium Saal 600: http://www.memorium-nuernberg.de bzw. „Nürnberger Prinzipien“: http://www.memorium- nuernberg.de/geschichte/erbe-von-nuernberg.html [Letzter Aufruf: 28. September 2011] Verfasser: RR Alexander Kropp; Praktikantin Friederike Mayer-Schwinning – Fachbereich WD 1: Geschichte, Zeitgeschichte und Politik
ID: 4726 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des BSH zur grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Espoo-Konvention bezüglich des geplanten Windenergiegebietes "Doordewind" in der niederländischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Niederländische Ministerium für Klimapolitik hat Deutschland am 10.10.2025 den Entwurf des Konzeptpapiers-Erweiterung des Gebietes zum geplanten OWP-Vorhaben "Doordewind" in der niederländischen AWZ der Nordsee übersandt. Das niederländische Ministerium für Klimapolitik hat Deutschland am 23.12.2024 den Bericht über den Umfang und Detaillierungsgrad zur Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Windenergiegebiet „Doordewind“ in der niederländischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee übersandt. Das Windenergiegebiet liegt etwa 85 km nördlich der niederländischen Watteninsel Ameland und grenzt an die AWZ von Deutschland. Die Flächenaufteilung ist noch nicht bekannt, die Fläche des Gebiets wurde vorläufig auf ca. 200 km2 festgelegt. Im Windenergiegebiet sind ein oder zwei Windparks mit einer Nennleistung von maximal 2,3 GW geplant. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 23.12.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: +4940 3190 6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: O31 Windpark-Verfahren nicht zentral voruntersuchte Flächen Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Stellungnahmen oder Widersprüche sind spätestens bis einschließlich 4. März 2025 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs) schriftlich oder elektronisch beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock, zu erheben. Vorhabenträger Ministerie van Klimaat en Groene Groei Directoraat-generaal Klimaat & Energie [ Directie Realisatie Engergietransitie ] Postbus20401 2500 EK Den Haag Niederlande Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Bibliothek Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: +49 40 3190 6314 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: eingangodm@bsh.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:30–11:30 und 13:00–15:00 Freitag 08:30–11:30 und 13:00–14:00 Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 24.01.2025 Enddatum der Auslegung 04.03.2025 Bibliothek Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Str. 78 20359 Hamburg Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: +4940 3190 6314 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: dajana.ruge@bsh.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Dienstag 09:00–16:00 Freitag 09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 24.01.2025 Enddatum der Auslegung 04.03.2025 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.03.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 24.01.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Link zur BSH-Website Dokumente Espoo samenvattingcNRD Doordewind_Duits.pdf Meldingsformulier Espoo_Doordewind_Duits.pdf cNRD Doordewind.pdf
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht EmsSchO Deutsch-Niederländisches Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (Schifffahrtsordnung Emsmündung - EmsSchO) Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 141) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung und dem Abkommen vom 05. April 2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986 vom 13. September 2001 (BGBl. II Seite 1049) Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des deutsch-niederländischen Abkommens vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung sowie der dazugehörigen Verordnung vom 26. März 2003 (BGBl. II Seite 437) Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV) Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (Schifffahrtsordnung Emsmündung - EmsSchO) vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 144) geändert durch Artikel 2 der Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung und dem Abkommen vom 05. April 2001 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. Dezember 1986 vom 13. September 2001 (BGBl. II Seite 1049) Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 3) Sichtzeichen der Fahrzeuge (Artikel 4 bis Artikel 11) Schallsignale der Fahrzeuge (Artikel 12 bis Artikel 13) Fahrregeln (Artikel 14 bis Artikel 22) Regeln für das Stillliegen (Artikel 23 bis Artikel 26) Sonstige Vorschriften (Artikel 27 bis Artikel 30) Anlagen Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 26. März 2021 (BAnz. AT 27.04.2021 B7) Hinweis Abmessungen und Öffnungszeiten der Brücken und Durchfahrtshöhen von Hochspannungsleitungen vom 26. März 2021 (BAnz AT 27.04.2021 B7) Stand: 11. Dezember 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht EmsSchO Abkommen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 29. Januar 1987 (BGBl. II Seite 141) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande- von dem Wunsch geleitet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs in der Emsmündung zu födern, gestützt auf den am 08. April 1960 in Den Haag unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung mit Anlagen und Schlussprotokoll (Ems-Dollart-Vertrag) - sind zur Erfüllung des Auftrags nach Artikel 34 Absatz 1 dieses Vertrags wie folgt übereingekommen: Artikel 1 In der Emsmündung im Sinne des § 1 der Anlage B des Ems-Dollart-Vertrages gelten in Abweichung und Ergänzung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See die in Anlage A enthaltenen Verkehrsvorschriften ("Schifffahrtsordnung Emsmündung"). Artikel 2 (1) Für die Beförderung von verflüssigten Petroleumgasen (LPG) in der Emsmündung nach Emden gelten ergänzend zu den in Artikel 1 genannten Verkehrsvorschriften die in Anlage B aufgeführten Regelungen. (2) Entsprechende Sicherheitsauflagen für die Beförderung von LPG nach Emden werden künftig nach Artikel 4 geregelt, soweit nicht entsprechende Sicherheitsbestimmungen in die innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften aufgenommen worden sind. Soweit die Vertragsparteien örtliche Regelungen den örtlichen Behörden übertragen haben, können die örtlichen Behörden nach Artikel 5 Absatz 1 die in Anlge B enthaltenen Verkehrsvorschriften ändern und ergänzen. (3) Für andere Gastankerverkehre gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien werden dieses Abkommen in nationales Recht umsetzen und dabei eine Generalklausel für das Verhalten im Verkehr aufnehmen, wonach Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, und die Vorsichtmaßregeln zu beachten haben, die Seemannsbrauch sind. Das nationale Recht der Vertragsparteien kann vorsehen, dass von dem gemeinsamen Verkehrsrecht bei unmittelbar drohender Gefahr abgewichen werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erforderlich wird. (2) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems- Dollart-Vertrag zuständige Behörde im Einzelfall von den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und von den Bestimmungen des gemeinsamen Verkehrsrechts befreien kann. (3) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vorschrift aufzunehmen, wonach der Fahrzeugführer oder jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche das gemeinsame Verkehrsrecht zu befolgen hat.
Trotz internationaler Proteste liefen am 1. Dezember 2015 ein Hauptschiff und drei Begleitboote der japanischen Walfangflotte mit Kurs auf Antarktis aus. Die Japanische Fischerei Behörde bezeichnete auf ihrer Internetseite den Walfang von 333 Zwergwalen bis März 2016 aus wissenschaftlichen Gründen notwendig. Japan beruft sich auf die Forschung, seit der kommerzielle Walfang von 30 Jahren weltweit verboten wurde. Mit der Wiederaufnahme des Walfangs setzt sich Japan auch über das Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag hinweg. Das höchste UN-Gericht hatte im März 2014 entschieden, dass die Wissenschaft nur ein Vorwand Japans für die Jagd aus kommerziellen Gründen sei.
Auf der 65. Tagung der Internationale Walfangkommission (IWC) im slowenischen Portoroz, beschloss die IWC Japan muss sein umstrittenes wissenschaftliches Walfangprogramm den IWC-Wissenschaftlern vorlegen, die es auf seine Stichhaltigkeit prüfen, bevor es wieder aufgenommen werden kann. Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hatte am 31. März 2014 verkündet, dass das japanische Walfangprogramm in der Antarktis nicht für wissenschaftliche Zwecke stattfindet und ordnete an, dass alle Genehmigungen, aufgehoben werden müssen. Dennoch hatte die japanische Regierung angekündigt, dieses Programm wieder aufnehmen zu wollen. Neuseeland, neben Australien einer der Kläger vor dem IGH, reichte daraufhin für die IWC-Tagung eine Resolution ein, die das IGH-Urteil verankern sollte. Die nachgebesserte Resolution wurde mit 35 zu 20 Stimmen angenommen.
Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.
Am 18. April 2017 verkündeten die Richter des Monsanto Tribunals ihre Gutachten. Die fünf RichterInnen kommen einstimmig zum Schluss, dass die Praktiken von Monsanto die Rechte auf Nahrung, Gesundheit und eine gesunde Umwelt verletzen. Zudem beeinträchtigt Monsanto’s Verhalten die Freiheit der Wissenschafter, unerlässlich für eine unabhängige wissenschaftliche Forschung. Die RichterInnen halten weiter fest, dass, trotzt den vielen vorhandenen rechtlichen Mitteln im Umweltschutz, eine grosse Lücke besteht zwischen den Verpflichtungserklärungen der Unternehmen und deren Umsetzung. Die Umwelt muss im internationalen Recht besser geschützt werden, die Straftat des Oekozids muss darin Eingang finden. Wäre Oekozid als Straftat international annerkannt, würden wahrscheinlich international viele Aktivitäten Monsantos diesen Tatbestand erfüllen - so die Schlussfolgerungen der RichterInnen. Im letzten Teil ihrer Rechtsgutachten beziehen sich die RichterInnen auf die immer grösser werdende Kluft zwischen den universalen Menschenrechten und der Firmenverantwortlichkeit. Sie empfehlen den Vereinten Nationen dringend, Massnahmen zu ergreifen, damit die Rechte der Menschen und der Umwelt nicht durch Freihandelsverträge ausser Kraft gesetzt werden. Klagen gegen Unternehmen sollen vor dem Internationalen Strafgerichtshof möglich gemacht werden. Mitte Oktober 2016 hatte in Den Haag das sogenannte Internationale Monsanto-Tribunal stattgefunden, ein ausserordentliches Meinungsgericht, das von einer zivilgesellschaftlichen Initiative geschaffen wurde, um gewisse Tätigkeiten des Unternehmens Monsanto juristisch zu untersuchen. Dort wurde dem US-amerikanischen Saatgut-und Pestizidunternehmen symbolisch der Prozess gemacht. Der Hauptvorwurf lautete: Verbrechen gegen die Umwelt.
Am 24. August 2015 entschied das Ständige Schiedsgericht in Den Haag, dass Russland nach der Beschlagnahmung des Greenpeace-Schiff "Artic-Sunrise" und der Festnahme der Besatzung im September 2013 gegen internationales Recht verstieß und Schadenersatz an die Niederlande zahlen muss.
Am 24. Juni 2015 urteilte ein Gericht in Den Haag, dass die niederländische Regierung sich mehr bemühen muss die Treibhausgasemissionen in den Niederlanden zu senken. Der Staat muss bis zum Jahr 2020 die Emissionen um mindestens 25 Prozent verringern, urteilte das Gericht. Das bisherige Einsparungsziel bis 2020 17 Prozent der Treibhausgasemissionen von 1990 einzusparen, werde der Verantwortung eines Industrielands im Kampf gegen den Klimawandel nicht gerecht, hieß es zur Begründung. Die niederlandische Stiftung Urgenda hatte zusammen mit 886 individuellen Mitklägern bei Gericht Klage eingereicht.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 22 |
| Land | 1 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 13 |
| Förderprogramm | 5 |
| Text | 3 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 4 |
| offen | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 24 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
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| Keine | 6 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 16 |
| Luft | 8 |
| Mensch und Umwelt | 23 |
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| Weitere | 24 |