Der Datensatz beinhaltet den Teil des Hamburger Straßennetzes, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zusätzliche Informationen zu dem dazugehörigen Feldversuch des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie zu der zugrundeliegenden Verordnung und Ausnahmen für spezielle Lang-Lkw-Typen können unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.hamburg.de/lang-lkw/
Die frei fließenden und staugeregelten Flüsse unter den Bundeswasserstraßen sind für die Fische wichtige Verbindungsgewässer zwischen den Habitaten im Meer und an den Flussoberläufen. Fische, die große Distanzen zurücklegen, orientieren sich an der Hauptströmung und werden deshalb an Staustufen entweder zum Kraftwerk oder zum Wehr geleitet. Dort gibt es keine Möglichkeit mehr, aufwärts zu wandern, wenn nicht in der Nähe der Wehr- oder Kraftwerksabströmung eine funktionierende Fischaufstiegsanlage vorhanden ist. Da Schiffsschleusen keine kontinuierliche Leitströmung erzeugen, werden sie von den Fischarten, die der Hauptströmung folgend lange Distanzen zurücklegen, nicht gefunden. Arten, die auf ihrer Wanderung nicht der Hauptströmung folgen, können auf- oder abwandern, wenn sie eine offene Schleusenkammer vorfinden. Flussabwärts: Fische vor Kraftwerken schützen und vorbeileiten: An Staustufen ohne Wasserkraftanlagen ist die abwärts gerichtete Wanderung über ein Wehr hinweg in der Regel unproblematisch. Voraussetzung: Das Wehr ist in Betrieb, die Fallhöhe beträgt nicht mehr als 13 Meter und im Tosbecken ist eine Wassertiefe von mindestens 0,90 Metern vorhanden. Dagegen können bei Abwanderung durch eine Kraftwerksturbine leichte bis tödliche Verletzungen auftreten. Diese turbinenbedingte Mortalität ist von der Fischart und der Körperlänge der Tiere sowie von Turbinentyp und -größe, der Fallhöhe und den jeweiligen Betriebsbedingungen abhängig. Um hier einen gefahrlosen Fischabstieg zu gewährleisten, sind die Betreiber von Wasserkraftanlagen nach Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, die Wasserkraftanlagen mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation (z. B. mit Feinrechen und einem Bypass am Kraftwerk vorbei ins Unterwasser) aus- bzw. nachzurüsten. Flussaufwärts: Hier helfen nur Fischaufstiege: Verschiedene Untersuchungen der Durchgängigkeit an Rhein, Mosel, Main, Neckar, Weser, Elbe und Donau haben gezeigt, dass zwar ein großer Teil der Staustufen mit Fischaufstiegsanlagen ausgestattet ist, diese für die aufstiegswilligen Fische jedoch schwer zu finden oder zu passieren sind. Im Mai 2009 stimmten die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS heute: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BMVI) folgendes Rahmenkonzept für die erforderlichen Arbeiten ab: - Aufstellung fachlicher Grundlagen, insbesondere zu fischökologischen Dringlichkeiten - Fachliche Beratung der WSV sowie Schulungen - Forschungs- und Entwicklungsprojekte für die Erstellung eines technischen Regelwerks, und - Standardisierung der Anforderungen und Ausführung von Fischaufstiegs-, Fischschutz- und Fischabstiegsanlagen. (Text gekürzt)
Das Projekt zielt auf die reibungslose Transformation bestehender Betriebssysteme in einen Zukunftsbetrieb. Schwerpunkte liegen in der enge Verzahnung von ökonomischer und ökologischer Perspektive, der regional besonders relevanten Frage nach neuartigen Bewässerungsstrategien und -lösungen, der Weiterentwicklung des Pflanzenschutzes unter Nutzung digitaler Technologien, der logistischen Optimierung von Prozessen sowie der Förderung der Artenvielfalt und damit zusammenhängenden Erhöhung der Effektivität von Ökosystemleistungen. Smart Transformation Labs (STL) an den Standorten Magdeburg und Bernburg dienen dem Wissenstransfer und machen digitale Technologien in der Landwirtschaft erlebbar. Die optimierte digitale Infrastruktur für landwirtschaftliche Betriebe wird an diesen Standorten durch Einbeziehung von Virtual und Augmented Reality Technologie Demonstratoren präsentiert. Für die Vor-Ort-Demonstration einer optimierten digitalen Infrastruktur werden Technik- und Präsentationsmodule für vorhandene Fahrzeuge realisiert, die den Wissenstransfer in den Betrieben ermöglichen und Unterstützung bei der digitalen Transformation bieten. Die Anbindung der mobilen Komponenten mittels moderner Mobilfunktechnologien verknüpft die verschiedenen Standorte sowohl hinsichtlich technischer Kapazitäten, als auch innerhalb des Beratungsprozesses.
Das Projekt zielt auf die reibungslose Transformation bestehender Betriebssysteme in einen Zukunftsbetrieb. Schwerpunkte liegen in der enge Verzahnung von ökonomischer und ökologischer Perspektive, der regional besonders relevanten Frage nach neuartigen Bewässerungsstrategien und -lösungen, der Weiterentwicklung des Pflanzenschutzes unter Nutzung digitaler Technologien, der logistischen Optimierung von Prozessen sowie der Förderung der Artenvielfalt und damit zusammenhängenden Erhöhung der Effektivität von Ökosystemleistungen. Smart Transformation Labs (STL) an den Standorten Magdeburg und Bernburg dienen dem Wissenstransfer und machen digitale Technologien in der Landwirtschaft erlebbar. Die optimierte digitale Infrastruktur für landwirtschaftliche Betriebe wird an diesen Standorten durch Einbeziehung von Virtual und Augmented Reality Technologie Demonstratoren präsentiert. Für die Vor-Ort-Demonstration einer optimierten digitalen Infrastruktur werden Technik- und Präsentationsmodule für vorhandene Fahrzeuge realisiert, die den Wissenstransfer in den Betrieben ermöglichen und Unterstützung bei der digitalen Transformation bieten. Die Anbindung der mobilen Komponenten mittels moderner Mobilfunktechnologien verknüpft die verschiedenen Standorte sowohl hinsichtlich technischer Kapazitäten, als auch innerhalb des Beratungsprozesses.
In diesem EDV Dienstleistungsprojekt werden eine zentrale Quelltextverwaltung, ein zentrales Datenarchiv und ein zentraler Webserver eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit und Wartung der Systeme erstreckt sich nach der Inbetriebnahme über die gesamte W2W Laufzeit. Gleichzeitig gehört die Definition moderner Programmierungsstandards zum einfachen Datenaustausch und zur gemeinsamen Nutzung von numerischen Wettervorhersagemodellen zu den Kernaufgaben von Z2. Sobald verfügbar, werden neu entwickelte statistische Nachbearbeitungsverfahren und Visualisierungswerkzeuge in die Quelltextverwaltung integriert, um von allen Forschungsprojekten genutzt werden zu können.
Mit dem Fahrrad unterwegs: Man tritt kräftig in die Pedale und versucht, noch rechtzeitig über die Kreuzung zu kommen. Ist die Ampel aber schon rot, so ist eine Vollbremsung nötig. Beim nächsten Grün heißt es dann wieder: kräftig in die Pedale treten. Das kostet Kraft und Nerven. Arne Herz, Staatssekretär für Mobilität und Verkehr, hat am heutigen Dienstag in der Kreuzbergstraße eine neue digitale Anzeige namens VeloFlow eröffnet. Die innovative LED-Anzeige informiert Radfahrerinnen und Radfahrer, ob sie die nächste Ampel bei Grün oder bei Rot erreichen. Ziel dieser Anzeige ist es, das Radfahren durch weniger Stop-and-Go attraktiver zu machen. Staatssekretär Arne Herz: „Die intelligente Vernetzung ist ein wesentlicher Teil der Mobilität von morgen. Digitale Verkehrsinfrastruktur verbindet Verkehrsteilnehmer und Infrastruktur. Dieses Zusammenspiel wird in Zukunft maßgeblich dazu beitragen, den Verkehr fließender zu machen und unsere Lebensqualität zu verbessern.“ So funktioniert es: Wer die „VeloFlow”-Anzeige bei Grün erreicht, erreicht auch die Ampel bei Grün. Wenn das grüne Band kommt, kann man überlegen, ob es sich noch lohnt, schnell zu fahren oder ob es besser ist, langsamer zu fahren, um nicht an der roten Ampel stehen zu bleiben. Bei Rot kann man sich langsam der Ampel nähern – ausrollen – und die Stehzeit dort verkürzen. Die Anzeige geht von einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h aus. Damit die Informationen der Ampel auf der LED-Anzeige sichtbar werden, wurde die digitale Infrastruktur ausgebaut. Für die erforderliche Digitalisierung der Ampelanlagen ist die GB infraSignal GmbH zuständig. Sie ist eine Tochtergesellschaft der landeseigenen Grün Berlin Gruppe und verantwortet das gesamte Ampelmanagement. An den ausgewählten Kreuzungen wurden die Ampeln mit digitalen Funkmodulen, sogenannte Roadside Units (RSU), ausgestattet. Die RSU senden die Ampelphasen-Prognose in Echtzeit an die LED-Anzeigen. Davon profitieren zukünftig nicht nur Radfahrende, sondern alle Verkehrsteilnehmer. Denn alle kompatiblen Geräte können die Ampeldaten empfangen. Diese Technologie bietet sich somit ideal zur Verbesserung des Verkehrsflusses, zur Koordinierung von Einsatzfahrzeugen, sowie für Anwendungen im automatisierten Fahren an. Die VeloFlow-Anzeigen werden im Rahmen eines vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) geförderten Forschungsprojekts an insgesamt 23 Pilotstandorten getestet. Diese befinden sich um die Invalidenstraße, Stargarder Straße, Langenscheidtstraße und Kreuzbergstraße sowie Handjerystraße und Prinzregentenstraße. Im Zuge einer begleitenden Forschung soll in den kommenden Monaten analysiert werden, welche Wirkung diese Anzeigen auf den Verkehr und das Fahrverhalten haben.
Sie sind hier: ELWIS Binnenschifffahrt Befähigungsnachweise See-BV Quereinstieg aus der Seeschifffahrt Besatzung Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute- Befähigungsverordnung - See-BV) vom 08. Mai 2014 (BGBl. I Seite 460) geändert durch Artikel 66 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung2) vom 28. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3236), Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 126), Artikel 3 der Verordnung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 217), Artikel 72 Absatz 5 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften3) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4310), auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 868), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2876), der durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)1) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 27) Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich (§ 28 bis § 36) Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich (§ 37 bis § 42) Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb (§ 43) Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr (§ 44 bis § 48) Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen (§ 49 bis § 51) Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung (§ 52 bis § 55) Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (§ 56 bis § 61) Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (§ 62) Teil 10 Datenschutz (§ 63) Teil 11 Schlussbestimmungen (§ 64 bis § 66) Anlagen 1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der 1. Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45), 2. Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005, Seite 160), 3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, Seite 22), soweit Berufe in der Seeschifffahrt berührt sind. 2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94). 3) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 478 |
| Kommune | 1 |
| Land | 84 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 309 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 135 |
| Umweltprüfung | 5 |
| unbekannt | 106 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 106 |
| offen | 453 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 553 |
| Englisch | 40 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Datei | 6 |
| Dokument | 106 |
| Keine | 259 |
| Unbekannt | 2 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 197 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 250 |
| Lebewesen und Lebensräume | 318 |
| Luft | 308 |
| Mensch und Umwelt | 560 |
| Wasser | 157 |
| Weitere | 483 |