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s/eewärme/EEWärmeG/gi

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) beschlossen. Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen ihren Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen. Das Gesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Fortan muss grundsätzlich bei allen Neubauten, die nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden.

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das gebäudebezogene Energierecht teilt sich bislang in die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auf. Diese Vorschriften des materiellen Rechts sind auf der Bundesebene angesiedelt, der Vollzug und auch dessen rechtliche Regelung liegen bei den Bundesländern. Auf der Basis einer Erhebung der Praxiserfahrungen werden verschiedene realistisch in Betracht kommende Grundkonzepte für die Nachweis- und Überwachungsregelungen bei Neubauten identifiziert, beschrieben und ihre Stärken und Schwächen erörtert. Der Bericht arbeitet die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts heraus. Veröffentlicht in Texte | 37/2020.

Rechtsvorschriften im Bereich Klimaschutz

Berliner Vorschriften­informationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln) Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

Microsoft PowerPoint - TO2_Pietsch_GEG

DAS GEG AUS SICHT EINES ENERGIEDIENSTLEISTERS Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Dipl.-Ing. Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz (GEG) GEG führt bestehendes Energieeinsparrecht zusammen EnEG/EnEVEEWärmeG Energieeinsparungsgesetz (EnEG)  Gesetzlicher Rahmen für Energiewende im Gebäudebereich  Orientierung an EU-Vorgaben (Niedrigstenergie- standard für Neubau)  Gesetzl. Ermächtigungsgrundlage f. EnEV Energieeinsparverordnung (EnEV)  Effizienzstandards für Neubauten und Bestandsgebäude (bei Änderung/Umbau)  Nachrüstpflicht  Informationspflicht (Energieausweis)Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz  Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14%  Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten und, im Falle von Gebäuden der öffentlichen Hand, auch bei grundlegenden Renovierungen  Ersatzmaßnahmen zur Effizienzsteigerung als Alternative zum EE-Einsatz zulässig (KWK, Fernwärme, EnEV-Übererfüllung) Zusammenführung im Gebäudeenergiegesetz 2 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz Beschluss nach mehrjährigem Gesetzgebungsprozess Aktueller Stand  Bundestag hat am 18. Juni das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen  Billigung durch Bundesrat am 3. Juli 2020  GEG tritt am 1. November in Kraft (EE-Änderungen seit 14.08.2020) Inhalt  Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetzeswerk  Angehängt: Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land und Streichung des 52-GW-Deckels für Photovoltaik 3 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch

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Die Rolle kommunaler Unternehmen bei der Wärmewende 11. Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Helmut Herdt 14. November 2019 Inhaltsübersicht I Erfordernis der Wärmewende I Wärme-EEG I Die kommunalen Unternehmen als Partner bei der Wärmewende I Ein Beispiel aus der Landeshauptstadt Magdeburg 15. November 2019 Helmut Herdt Seite 2 Zwingende Erfordernis der Wärmewende Im Handlungsfeld „Gebäude“ sind heute schon zum überwiegenden Teil die „low hanging fruits“ geerntet, Neubauten sind hochgedämmt, alle Gebäude überwiegend mit Erdgas beheizt. Um die weiteren erforderlichen knapp 50 Mio t CO2 zu senken, muss mit CO2-neutraler Wärme geheizt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Dämmung des Alt-Gebäudebestandes, ein volkswirtschaftlich zweifelhafter Weg mit deutlich höheren CO2-Vermeidungskosten im Gegensatz zur CO2-neutralen Wärmeerzeugung. 15. November 2019 Helmut Herdt Seite 3

Sonderbauministerkonferenz in Berlin Webel: ?Verteilung weiterer Kompensationsmittel des Bundes künftig stärker am Bedarf ausrichten?

Auf ihrer 128. (Sonder-) Bauministerkonferenz (BMK) haben die Bauminister/-innen und -senatoren/-innen der Länder gestern in Berlin u.a. Fragen des Energieeinsparrechts bei Gebäuden und der künftigen Förderung des sozialen Wohnungsbaus erörtert.   ?Unser gemeinsamer Beschluss im Hinblick auf die Verteilung zusätzlicher Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau ist richtungsweisend?, sagte Sachsen-Anhalts Ressortchef Thomas Webel, der seit Anfang dieses Jahres den Vorsitz der Konferenz führt. Der Bund sei gebeten worden, unter Beteiligung der Länder einen Vorschlag zur sachgerechten Verteilung der Gelder zu erarbeiten. ?Vor dem Hintergrund der Integration von Zuwanderern bleibt die Förderung des sozialen Wohnungsbaus eine gesamtstaatliche Aufgabe. Hier haben wir eine gemeinsame Verantwortung?, betonte der Minister. Das funktioniere nur mit der Solidarität der Länder untereinander.   Der Bund hat im Vorjahr, im Rahmen des so genannten Asylpakets, seine Kompensationszahlungen an die Länder bis 2019 jährlich um  500 Millionen Euro aufgestockt. Die Länder haben sich verpflichtet, diese zusätzlichen Mittel für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen.   Im Rahmen der Absprachen auf Bundesebene zu den Eckwerten des Bundeshaushalts 2017 und dem Finanzplan bis 2020 wurde inzwischen vereinbart, zu den schon aufgestockten Kompensationszahlungen weitere 500 Millionen Euro jährlich im Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu verankern.   Die Verteilung dieser zusätzlichen Gelder soll sich nunmehr stärker an Bedarfsschwerpunkten orientieren.   Diesbezüglich ist das BMUB gebeten worden, gemeinsam mit den Ländern einen sachbezogenen Vorschlag zu Verteilungsschlüssel und Modalitäten zu erarbeiten.   Energieeinsparrecht bei Gebäuden   Die Bauminister/-innen und -senatoren/-innen der Länder hatten sich auf ihrer Sitzung im Oktober vorigen Jahres darauf geeinigt, dass eine Neukonzeption von Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz notwendig ist. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, hat hierzu nun im Rahmen der Sonderkonferenz erste Überlegungen vorgestellt.   Die Länder haben die Bundesministerin gebeten, dass umgehend die von ihr zugesagte Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft einberufen wird, um gemeinsame Modelle zur strukturellen Neukonzeption zu erarbeiten.   Nächster Sitzungstermin  Die nächste reguläre Sitzung der BMK findet am 20./21.Oktober 2016 in Magdeburg statt. Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Studie zum Erneuerbare Energien-Wärmegesetz vorgestellt Aeikens: Dürfen Hausbesitzer nicht zusätzlich belasten

Magdeburg.  Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens sieht eine Ausweitung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) auf den Gebäude-Altbestand kritisch. ?Wir dürfen die Kosten für die Hausbesitzer nicht ignorieren?, sagte Aeikens am Dienstag bei der Vorstellung einer Studie, die die Auswirkungen des EEWärmeG auf den Bestand untersuchte.   Aeikens weiter: ?Für die Sanierung von Altbeständen zeigt die Studie, dass eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien den Hausbesitzern höhere Kosten verursacht als der Einsatz traditioneller Heizsysteme. Haushalte mit einem Einkommen von unter 1.500 Euro ? und davon gibt es viele in Sachsen-Anhalt -  könnten sich die Anlagen laut EEWärme-Gesetz nur leisten, wenn sie ihren Konsum einschränkten. Das halte ich für unzumutbar.?   Das seit 2009 geltende EEWärmeG verpflichtet Bauherren, zur Wärmeversorgung ihrer neu zu errichtenden Gebäude, erneuerbare Quellen wie Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel und andere einzusetzen oder - als Ersatz für solche anlagentechnischen Lösungen - beispielsweise eine über die Anforderungen der Energie-Einsparverordnung (EnEV) hinausgehende zusätzliche Dämmung vorzusehen.   Das EEWärmeG ermöglicht es aber auch den Ländern, eigene Landesgesetze mit entsprechenden Anforderungen für den Gebäudebestand zu erlassen. Hiervon hat gegenwärtig nur Baden-Württemberg Gebrauch gemacht.   Fast 40 Prozent des Endenergieverbrauchs wird für die Beheizung von Wohnungen und Gebäuden aufgewendet. Die Energiewende muss deshalb auch im Wärmebereich stärker vorangebracht werden. Während in Sachsen-Anhalt die Mehrfamilienhäuser schon umfangreich saniert wurden, gibt es einen Nachholbedarf bei der energetischen Sanierung der älteren Einfamilienhäuser.   In sehr vielen Haushalten des Landes sind zu Beginn der 90-er Jahre neue Heizungen eingebaut worden;  diese erreichen jetzt ihre Nutzungsdauergrenze und müssen ersetzt werden. Es zeigt sich, dass sowohl die Kosten dieser Maßnahmen als auch ihr Beitrag zur Treibhausgasminderung sehr unterschiedlich sind.   Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2020 das Leipziger Institut für Energie mit einer Untersuchung der  Auswirkungen einer möglichen Übertragung der Verpflichtungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) auf den Bestand der Gebäude Sachsen-Anhalts beauftragt. Sie soll die sachliche Grundlage für künftige Entscheidungen des Landes zum EEWärmeG bieten.   Der Auftragnehmer hat die zwei Szenarien - ?normaler Heizungsaustausch? und ?Ersatz durch erneuerbare Wärmetechnik? - miteinander verglichen. Hierzu war es erforderlich, den Gebäudebestand, die Sanierungszustände und den Wärmebedarf zu modellieren. Im Ergebnis besonders wertvoll sind die Aussagen über zu erwartende Investitions- und Vollkosten von zwei Referenz-Heizsystemen und 15 Anlagenkombinationen bzw. Ersatzmaßnahmen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) einsetzbar sind.    Im Ergebnis liefert die Studie konkrete Daten über die Kosten einer Erweiterung der Einsatzpflicht für erneuerbare Wärmelösungen auf den Gebäudebestand, über die CO2-Einsparungen, die jeweils erreicht werden können und darüber, ob die Anforderungen für die betroffenen Bürger und Unternehmen zumutbar sind. Die Studie wird auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.   Fazit der Studie: Verpflichtungen aus dem EEWärmeG  führen zu einer deutlich höheren finanziellen Belastung. Die Erneuerbare-Energien-Wärmetechnologien müssen also preiswerter werden. Sie können sich am Markt nur dann dauerhaft etablieren, wenn sie wettbewerbsfähig werden. Es müssen preiswerte Lösungen auch für diejenigen Gebäude auf den Markt gebracht werden, die nur noch einen geringen Heizenergiebedarf haben. Die Studie zeigt, dass eine Ausweitung des EEWärme-Gesetzes auf den Bestand für Sachsen-Anhalt die Gefahr birgt, dass sich die Sanierungsrate drastisch verringern wird, weil ein großer Teil der Betroffenen die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht leisten können.     Fallzahlen:   Ein- und Zweifamilienhäuser Von insgesamt 422.400 Ein- und Zweifamilienhäuser im Jahr 2011 sind 97 % als EEWärmeG-Fälle anzusehen. Bei einer Ausdehnung des Wirkungsbereiches des EEWärmeG auf den Bestand wären somit 410.200 Ein- und Zweifamilien-häuser betroffen. Unter der Annahme, dass die Wärmesysteme auf Basis von Fernwärme die Kriterien des EEWärmeG erfüllen, reduzieren sich die EEWärmeG-Fallzahlen geringfügig auf 409.400 Gebäude   Mehrfamilienhäuser Insgesamt 104.600 Gebäude, d. h. 98 % aller Mehrfamilienhäuser wären bei einer Ausdehnung des Wirkungsbereiches des EEWärmeG auf den Bestand betroffen. Unter der Annahme, dass die Wärmesysteme auf Basis von Fernwärme die Kriterien des EEWärmeG erfüllen, reduzieren sich die EE-WärmeG-Fallzahlen deutlich auf 56.800 Gebäude, dann wären immerhin noch 53 % des Gebäudebestandes betroffen.   Nichtwohngebäude Von insgesamt 119.900 Nichtwohngebäude aus den betrachteten Wirtschaftszweigen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Handel, Verkehr, Gastgewerbe, Information und Kommunikation, Finanz-, Versicherungs- und Unternehmensdienstleis-tungen, Grundstücks- und Wohnungswesen sowie Öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung, Gesundheit) wären ca. 117.400 Gebäude bei einer Ausdehnung des Wirkungsbereiches des EEWärmeG auf den Bestand betroffen. Unter der Annahme, dass die Wärmesysteme auf Basis von Fernwärme die Kriterien des EEWärmeG erfüllen, reduzieren sich die EE-WärmeG-Fallzahlen auf 78.700 Gebäude, was etwa 66 % des betrachteten Gebäudebestandes entspricht. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

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