Ausgangssituation Arbeitsfortschritt Gefährdungspfad Grundwasser Gefährdungspfad Boden Gefährdungspfad Deponiegas Die früheren Hausmüllablagerungen im Berliner Stadtgebiet fallen aufgrund ihres Alters und Betriebsendes nicht unter die geltende Deponierichtlinie und sind danach keine Deponien oder Altdeponien. Sie gelten als Altablagerungen und werden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) als altlastenverdächtige Flächen oder Altlasten kategorisiert und nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) hinsichtlich der Gefährdung betroffener Wirkungspfade bewertet. Mit der Änderung des Berliner Betriebegesetzes im Jahr 2004 wurden die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im Hinblick auf die Erfüllung der deponiebezogenen, bodenschutzrechtlichen Nachsorgepflichten auf die ehemaligen Müllverbringungsstandorte der BSR im Berliner Stadtgebiet ergänzt. Die ordnungsbehördliche berlinweite Zuständigkeit für diese Standorte wurde der Senatsverwaltung für Umwelt übertragen. Zwischen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung und den BSR und wurde in diesem Zusammenhang vereinbart, dass alle von den BSR beschickten Altablagerungen im Berliner Stadtgebiet hinsichtlich eventueller Gefährdungen der relevanten Wirkungspfade zu bewerten und nachsorgend zu sichern, sanieren oder zu überwachen sind. Den ersten Arbeitsschritt bildete die Identifizierung der Standorte mit Hinweisen über eine ehemalige Nutzung durch die BSR. Hierzu dienten Listenverzeichnisse der Müllabladeplätze in Berlin aus den Jahren 1971 und 1978. Diese Standortverzeichnisse für den ehemaligen Westteil der Stadt und Erkenntnisse über Altablagerungen aus dem ehemaligen Ostteil der Stadt bildeten die Grundlage für die Ermittlung und Festlegung von insgesamt 38 Standorten. Für 30 Standorte konnte danach ein überwiegender Hausmüllanteil am Gesamtinventar angenommen werden. Für 8 dieser Standorte ist der Hausmüllanteil gegenüber dem Gesamtinventar als untergeordnet anzusehen. In der Standortverteilung spiegelt sich die besondere, ehemalige politische Situation Berlins in der Nachkriegszeit und seiner Insellage wider. So liegen 36 Altablagerungsstandorte im Gebiet des ehemaligen West-Berlins und lediglich 2 Standorte im ehemaligen Ostteil der Stadt. Im ehemaligen Ostteil der Stadt wurde der Hausmüll nach dem 2. Weltkrieg grundsätzlich auf Mülldeponien außerhalb des Berliner Stadtgebietes verbracht. Die 38 Ablagerungsstandorte weisen sehr unterschiedliche Ablagerungszeiträume und Ablagerungsvolumen auf. Die Beendigung der standortbezogenen Schüttungen liegt dabei zwischen den Jahren 1948 und 1983. Die kleineren Altablagerungen wurden in der unmittelbaren Nachkriegszeit beschickt. Zu den größten Altablagerungen mit einem Ablagerungsvolumen von mehr als 1 Mio. m³ Hausmüll zählen die Standorte Wannsee, Lübars, Marienfelde, Egelpfuhl, Rohrbruchwiesen, Dörferblick und Köppchensee. Für die 38 Altablagerungsstandorte lag zum Arbeitsbeginn ein jeweils unterschiedlicher Erkenntnis- und Untersuchungsstand zu den verschiedenen Gefährdungspfaden vor. Für eine überwiegende Anzahl dieser Altablagerungen wurde im Rahmen eines Deponieprogramms bereits früher ein Grundwassermonitoring errichtet und durchgeführt. An vier der beim Gefährdungspfad Deponiegas in die höchste Priorität eingestuften Altablagerungen wurde bereits eine Besaugung bzw. Belüftung durchgeführt (Lübars, Rohrbruchwiesen, Egelpfuhl). In Wannsee erfolgte eine verwertungsorientierte Gasnutzung durch Vattenfall, die nach Ablauf des Nutzungsvertrages in eine Sicherung durch die BSR zu überführen war. Ein grundsätzliches Problem stellen an einigen Altablagerungen insbesondere die sensiblen Nachnutzungen durch Kleingartenkolonien oder Freizeitparks dar, die prioritär zu berücksichtigen waren. Nach einer standortbezogenen Ermittlung des Erkundungsbedarfs und pfadbezogenen Prioritätensetzung wurde 2005 mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen. Ziel wart es in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren alle 38 Standorte durch geeignete Maßnahmen zu erkunden, zu bewerten und bedarfsgerecht zu sichern oder zu sanieren. Alle Maßnahmen wurden ordnungsbehördlich gegenüber den BSR angeordnet wobei im Vorfeld eine detaillierte technische Abstimmung erfolgte und ein Einvernehmen angestrebt wurde. Seit 2005 bis heute wurden an nahezu allen 38 Altablagerungen orientierende Untersuchungen durchgeführt. Lediglich bei wenigen Standorten stehen noch Detailerkundungen in einigen Flächenbereichen an, da die Untersuchungen und historischen Recherchen zum Teil andere Abgrenzungen oder Standortlagen ergaben. So konnten für drei Standorte zwar das Vorhandensein von Hausmüllablagerungen in den Verdachtsbereichen ausgeschlossen werden aber hinsichtlich der historischen BSR-Listen bislang keine Ersatzstandorte ausfindig gemacht werden. Dabei handelt es sich um Ablagerungen mit einem geringen Abfallvolumen und einem kurzen Ablagerungszeitraum nach Kriegsende. Die Recherchen dauern hierzu an. Die genaue Lagebestimmung war von Beginn der Arbeiten an ein Kernproblem, da die erwähnten Listen lediglich Straßennahmen enthielten und keine Lagepläne vorhanden waren. Oftmals wurden dabei die Anfahrtsstraßen als Adresse angegeben. Die durchgeführten Erkundungsmaßnahmen erfolgten für jede Altablagerung gefährdungspfadbezogen (Grundwasser, Boden, Deponiegas). Entgegen der Ersteinschätzung (2004) wurde an einer Vielzahl der untersuchten Standorte eine Deponiegasphase (Methan) festgestellt. An allen Altablagerungen wurden Grundwasseruntersuchungen und ein Monitoring durchgeführt. Neben der Bewertung des Gefährdungspfades Boden-Mensch auf den zum Teil überwiegend sensibel durch Kleingartenkolonien, Freizeitparks oder Gärten genutzten Ablagerungsbereichen stellt die Deponiegasproblematik weiterhin den Hauptarbeitsschwerpunkt dar. Vier Ablagerungen konnten bislang insgesamt hinsichtlich aller Gefährdungspfade nach Durchführung geeigneter Maßnahmen vom Gefahrenverdacht befreit werden. Seit 2005 wurde von den BSR auf Anordnung ein Grundwassermonitoring an insgesamt 34 der bekannten 38 Standorte durchgeführt. Hierzu standen weit über 400 Grundwassermessstellen zur Verfügung, deren Anzahl sich durch neu errichtete Messstellen noch vergrößerte. Die Grundwassermessstellen erfassen den Grundwasseran- und abstrom der Altablagerungen sowie die standortbezogenen, verschiedenen hydrogeologischen Grundwasserleiter. Für 10 Standorten wurde festgestellt, dass von diesen Altablagerungen keine Grundwassergefährdung ausgeht. Die Grundwasserüberwachung an diesen Standorten konnte eingestellt werden. An 25 Standorten wurde nach Bewertung der hydrogeologischen und hydrochemischen Situation eine Defizitanalyse erarbeitet, ein erforderlicher, weiterer Messstellenbau und eine standortbezogene Gefährdungsabschätzung für den Belastungspfad Boden-Grundwasser durchgeführt. Infolge wurde ein langfristiges, standortbezogenes Grundwassermonitoring angeordnet. Neben der Durchführung chemisch-physikalischer Grundwasseruntersuchungen und der Bewertung der Grundwasserbelastung wurden Stichtagsmessungen des Grundwasserstandes zur Bestimmung der aktuellen Grundwasserfließrichtung durchgeführt. Für einige Standorte kann nach Ablauf des noch andauernden Überwachungszeitraums und eine dann vorliegende mögliche Unbedenklichkeit der Grundwassersituation die Einstellung der Überwachung in Aussicht gestellt werden. An den Standorten mit einem laufenden Grundwassermonitoring sind nach derzeitigem Erkenntnisstand darüberhinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich. Bislang kennzeichnen sich die ermittelten ablagerungsbedingten relevanten Grundwasserbelastungen durch ein nur örtliches Schadensbild, d.h. auf den unmittelbaren Ablagerungsraum und das unmittelbare Umfeld begrenzten Belastungsbereich des Grundwassers. Dabei stehen insbesondere Schwermetalle im Vordergrund. Bei Altablagerungen mit Industriebabfällen, wurden auch punktuell organische Schadstoffe festgestellt, die aber, mit Ausnahme der Altablagerungen Hahneberg, bei der eine Grundwasserbelastung geringfügig über den Verdachtsbereich abströmt, keine Schadensfahnen ausbilden. Insgesamt kommt die Lage der Altablagerungen mit nur einem Standort in einem Trinkwasserschutzgebiet bei der Bewertung der Grundwassergefährdung entgegen. Hinsichtlich der aktuell problematischen Schadstoffgruppe PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) stichprobenhaft an relevanten Altablagerungen durchgeführte Grundwasseruntersuchungen ergaben lediglich vereinzelt Befunde im Bereich der Nachweisgrenze. Das Ergebnis unterstützt die Aussage des Leitfadens zur PFAS-Bewertung des Bundes wonach nur Altablagerungen und Altdeponien deren Betriebs- bzw. Deponiestillegung in den 1980er Jahren oder später erfolgte als relevante Verdachtsstandorte anzusehen sind, da hier eine intensive Verwendung der PFAS erfolgte. In den späten 1980er und 1990er Jahren erfolgten in Berlin keine Ablagerungen mehr. Die Bewertung des Gefährdungspfades Boden-Mensch an den Altablagerungen ist mit Ausnahme weniger Teilflächen weitestgehend abgeschlossen. Zunächst wurden Kleingartenanlagen als Standorte mit besonderer sensibler Nutzung untersucht und abschließend bewertet. Im Ergebnis kann die kleingärtnerische Nutzung grundsätzlich erhalten bleiben, jedoch war an allen Kleingartenanlagen die Auferlegung von Nutzungs-, oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich, die sich an den Belastungswerten und Beschaffenheit der Abdeckung orientierten. Aufgrund der zunehmenden Belastung zur Tiefe hin besteht ein gestaffeltes Grabeverbot für tiefere Bodeneingriffe auf allen Kleingartenanlagen. Die Nutzungsbeschränkungen wurden gegenüber den Grundstückseigentümern und den Pächtern angeordnet und gelten dauerhaft. Auf zwei Kleingartenanlagen waren Bodenaustauschmaßnahmen erforderlich. So erfolgten Maßnahmen zur Oberbodensanierung auf 23 Parzellen der Kleingartenkolonie Rohrbruchwiesen III in Spandau (2006) und auf 8 Parzellen der Kleingartenkolonie Sachtlebenstraße in Steglitz-Zehlendorf (2010). Zudem erfolgte eine Oberbodensanierung auf einem Privatgrundstück am Standort Olafstraße (2010). Ebenfalls als abgeschlossen gelten die Untersuchungen auf Freiflächen von Freizeitparks oder Grünanlagen in Bereichen einer möglichen sensiblen Nutzung. Die Untersuchungsergebnisse ergaben keine Gefährdung für eine freizeitbezogene Nutzung. Ausnahme bildet der Standort Rohrbruchwiesen. Hier steht für den Bereich der kanalseitigen Grünanlagen die abschließende Bewertung noch aus. Grundsätzlich gilt auf allen Altablagerungen mit Hausmüllablagerungen bei eventuell geplanten Baumaßnahmen eine zwingende Beteiligungspflicht der Bodenschutzbehörde der Senatsverwaltung für Umwelt. Zurzeit werden an 15 Altablagerungen kontinuierliche Überwachungen der Bodenluft durchgeführt. Problematisch ist hierbei die Bildung von Deponiegas, insbesondere Methangas, das durch die Umsetzung des organischen Abfalls innerhalb der Altablagerungen entsteht. Methangas ist ein Treibhausgas und 28mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Es bildet in einer bestimmten Konzentration zusammen mit Sauerstoff ein explosives Gemisch, was insbesondere bei bebauten Ablagerungen zu einer hohen Gefährdungslage führen kann. An den großen Altablagerungen Lübars, Marienfelde und Wannsee wurden aufgrund des noch hohen Gasbildungspotentials Gasfassungsanlagen installiert. Mittels Verdichteranlagen wird über Gassammelstränge ein Unterdruck an die tiefreichenden Gasbrunnen angelegt, das Deponiegas abgesaugt und in den Fackelanlagen verbrannt. Der nach innen gerichtete Unterdruck verhindert einen Gasaustritt über die Geländeoberfläche, unterstützt die Umsetzung des organischen Materials und stabilisiert die Altablagerung langfristig. Neben der eigentlichen Sicherung dieser Standorte hat die Fassung und Verbrennung des Methangases (Treibhausgas) eine hohe klimaökologische Bedeutung. Aufgrund der allgemein abklingenden Methangasproduktion und damit des abnehmenden Methangasgehaltes im gefördertem Deponiegas wurden nach Jahren des Betriebes von Hochtemperaturfackeln an den Standorten Lübars und Marienfelde Anlagen zur Schwachgasbehandlung in Betrieb genommen, die auch geringe Methangehalte verbrennen können. An der Altablagerung Wannsee wurde aktuell das Gasfassungssystem ertüchtigt (2023/24). Das Methangas wird hier sowohl über eine Fackel verbrannt als auch im nahegelegenen Helmholtz-Zentrum verwertet (siehe auch Altablagerung Wannsee ). An bebauten Standorten, die aufgrund ihres „geringen“ Methangasgehaltes, der keine dauerhafte Deponiegasfassung und Verbrennung zuließ, waren für deren Sicherung und Stabilisierung innovative Verfahren und Anlagen erforderlich und es kamen lokale Sicherungskonzepte zur Anwendung. So wurden 2013 im Bereich der Kleingartenanlage Rudower Höhe und der Wochenendsiedlung an der Rudower Höhe und 2017 in der Kleingartenanlage Rohrbruchwiesen sowie an den Vereinsheimen am Bootshausweg lokale, dauerhafte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hinsichtlich Methangases umgesetzt. Hier erfolgen zur Gebäudesicherung lokale Absaugungen mit geringen Unterdrücken über die Gebäude umlaufende Rigolensysteme und eine Ableitung des Methangases. Während bei der Altablagerung Rohrbruchwiesen aufgrund des hohen Grundwasserstandes eine flächendeckende Absaugung nicht möglich und die zunächst betriebene Belüftung daher uneffektiv war, kam speziell an der Wochenendsiedlung mit fester Wohnbebauung eine Absaugung ebenfalls nicht infrage, da unkalkulierbare Setzungen zu Schädigungen vom Eigentum Dritter geführt hätten. An exponierten Bereichen erfolgen zusätzlich regelmäßig Innenraum- und Oberflächenmessungen auf Deponiegas, auch wurden Gaswarngeräte installiert. Weitere Sicherungsmaßnahmen bezogen auf den Gefährdungspfad Deponiegas erfolgten auf der Altablagerung Dörferblick (2014) und KGA-Egelpfuhl (2020/21) in Form der Errichtung eines Methangasoxidationsfeldes (MOF) und der Installation einer Belüftungsanlage in der Kleingartenanlage Am Stichkanal in Steglitz-Zehlendorf im Frühjahr 2012. Zudem wurde die Altablagerung Potsdamer Chaussee in Spandau zur Gefahrenabwehr 2006 eingezäunt. An allen Standorten mit derzeit laufenden, flächendeckenden oder lokalen Gasfassungs- oder Belüftungsanlagen wird die aktuelle Methangasbildung durch die regelmäßige Überwachung der Bodenluftmessstellen erfasst und die Wirksamkeit der Anlagen und deren technischer Zustand ständig überprüft. An 20 der insgesamt 38 Standorte mit Hausmüllablagerungen wurde entweder keine Deponiegasbildung festgestellt oder konnte die Überwachung wegen Unbedenklichkeit eingestellt werden. Die Sicherung der Standorte mit anhaltend hoher Methangasbildung wird auch in Zukunft eine wichtige arbeits- und kostenintensive Aufgabe des nachsorgenden Bodenschutzes bleiben und noch Jahrzehnte andauern.
Auf Basis der Ergebnisse aus dem Verbundprojekt "Sickerwasserprognose" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (2005 bis 2011) wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) und das Zentrum für Angewandte Geowissen-schaften (ZAG) der Universität Tübingen in den vergangenen Jahren ein Fachkonzept zur Ableitung von medienschutzbasierten Einbauwerten (ME) für den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauweisen entwickelt. Die Ableitungssystematik basiert auf einer antizipierenden Sickerwasserprognose, in der die Stofffreisetzung (Quellterm) und die Stoffmigration im Sickerwasser (Transportterm) betrachtet werden. Die Ableitungssystematik bildet die fachliche Grundlage für die Kabinettsfassung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Artikel 2 der Mantelverordnung (MantelV) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 03.05.2017. Mit dem neu entwickelten Excel-basierten anwenderfreundlichen Softwarewerkzeug BEMEB (Bewertung des Einbaus mineralischer Ersatzbaustoffe) (i) werden alle Berechnungs-und Bewertungsschritte zur Ableitung medienschutzbasierter Einbauwerte, einschließlich der erforderlichen Eingangsdaten und der Ausgabe der Tabellen zur Anwendung der EBV bereitgestellt, (ii) erhalten alle an der Wiederverwertung mineralischer Ersatzbaustoffe beteiligten Akteure einen einfachen Zugang zur Ableitungssystematik und (iii) wird die Möglichkeit geschaffen, über das bisherige Maß hinausgehende Verwer-tungsmöglichkeiten für mineralische Einbaumaterialien zu realisieren und Untergrundkonstellationen zu bewerten, die von den Standardfällen und -szenarien der EBV abweichen. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Einrichtung nachhaltiger Infrastrukturen zur Nutzung biogener Reststoffe sowie von Abfällen aus der Flüchtlingsproblematik am Beispiel der Inseln Lesbos und Chios" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: IZES gGmbH.Auf Grund abfallwirtschaftlich defizitärer Strukturen Griechenlands u.a. bei der Umsetzung der europäischen Deponierichtlinie, sind kaum nachhaltige Kreislaufsysteme installiert. Die derzeitige Abfallentsorgung, vorrangig auf Basis von Deponierung, gefährdet Umweltschutzgüter (u.a. durch Deponiebrände) und setzt signifikante CO2-Emissionen frei. Im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan Griechenlands ist die getrennte Erfassung organischer Abfälle dementsprechend als Ziel verankert. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für die Inseln Lesbos und Chios, soll dieser Plan operationalisiert werden. Unter Einbindung deutscher Unternehmen sowie regionaler Akteuren werden Handlungsoptionen entwickelt.
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Das Projekt "Erosion von Dichtungstonen und bindigen Böden unter Strömungsbelastung" wird/wurde gefördert durch: Bundesanstalt für Wasserbau. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Wasserbau.Problemstellung und Ziel: Mit Einführung der überarbeiteten ZTV-W, LB 210 im Jahr 2006 wurden gleichzeitig die Richtlinie zur Prüfung mineralischer Weichdichtungen im Verkehrswasserbau (RPW) zur Prüfung der Eignung von Erdstoffen zur Verwendung als Dichtungsbaustoff verankert. Zum Nachweis der Erosionsstabilität sind in dieser Richtlinie der Zerfallsversuch nach Endell und der Pin-Hole-Test aufgeführt. Für beide Verfahren gelten bisher keine wissenschaftlich abgesicherten Ausschlusskriterien. Eindeutige und reproduzierbare Kriterien sind jedoch besonders im Hinblick auf lnderübergreifende Ausschreibungsverfahren unerlässlich, im bei der Vergabe entsprechender Baumaßnahmen nachvollziehbare und gerichtlich nicht angreifbare Kriterien zur Verfügung zu stellen. Bedeutung für die WSV: Neben der Notwendigkeit eindeutiger Materialparameter für eine konfliktfreie Vergabepraxis ist die Frage nach der Erosionsstabilität von Dichtungsbaustoffen auch vor den Hintergrund immer enger werdender Haushaltsmittel beim Bau neuer bzw. bei der Unterhaltung vorhandener Wasserstraßen zu betrachten. Zukünftig kann es erforderlich werden, vorhandene Kanalstrecken mit höheren Schiffsgrößen bzw. Abladetiefen als ursprünglich geplant zu beanspruchen. Es ist zu befürchten, dass die dabei auftretenden höheren Strömungsbelastungen in bisher ungedichteten Kanalstrecken abhängig von der Erosionsneigung des ungeschützten Sohlmaterials zu Schaden führen. Um dieses Schadenspotenzial besser verifizieren zu können, sind entsprechende Kenntnisse und Untersuchungen zur Erosionsneigung der im Sohlbereich anstehenden Böden unerlässlich. Untersuchungsmethoden: Zur Verifizierung und zur Feststellung der Reproduzierbarkeit der bisher verwendeten Versuche ist vorgesehen, im geotechnische Labor der BAW Karlsruhe mehrere unterschiedlich plastische Böden, vordergründig Dichtungstone, hinsichtlich Zerfall und Erosionsstabilität nach den bisherigen Testverfahren der RPW zu untersuchen. Hierzu sind Reihenuntersuchungen zur Optimierung der Versuchsparameter wie z.B. Einwirkdauer, Strömungsgeschwindigkeit, Probengröße etc. erforderlich. Sollte sich keine oder eine nicht ausreichende Reproduzierbarkeit der Versuchsergebnisse abzeichnen, so werden die Untersuchungen auf die Ermittlung des Einflusses weitere möglicher Parameter (Mineralbestand etc.) ausgedehnt. Werden nach einer eventuellen Modifikation, d. h. Verbesserung der Untersuchungsweise auch weiterhin keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt, folgt eine Erweiterung der Arbeiten auf die Entwicklung neuer Testverfahren.
Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Seite 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I Seite 382) geändert worden ist. Geschichtliche Entwicklung des Deponierechts In Deutschland gibt es bereits seit 1969 Anforderungen an die Planung, Errichtung, den Betrieb und den Abschluss von Deponien. Seither hat sich das Deponierecht stetig weiterentwickelt. Heute wird die umweltgerechte Ablagerung von Abfällen auf Deponien durch die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (Deponierichtlinie) und die Entscheidung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG) europaweit geregelt. Diese europäischen Vorgaben wurden zunächst durch drei Verordnungen (Ablagerungs- Deponie- und Deponieverwertungsverordnung), und drei Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschrift Grundwasser, Technische Anleitung Abfall, Technische Anleitung Siedlungsabfall) in nationales Recht umgesetzt. Durch diese Aufteilung in verschiedene Verwaltungsvorschriften und Verordnungen war das deutsche Deponierecht schwer verständlich. Deshalb wurde das Deponierecht in der seit 2009 geltenden Deponieverordnung zusammengefasst und vereinfacht. Diese Verordnung wurde in den letzten Jahren mehrfach aktualisiert und an das sich weiterentwickelnde EU-Recht angepasst. Inhalt der Deponieverordnung Die Deponieverordnung regelt neben den Anforderungen an den Standort insbesondere Anforderungen an Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem auch die qualitätsgesicherte Herstellung von Abdichtungssystemen für die Basis- und die Oberflächenabdichtung. Es dürfen hierfür nur Materialien, Komponenten oder Systeme für Abdichtungssysteme (wie zum Beispiel Abdichtungskomponenten aus Kunststoffen, Tonen, Deponieersatzbaustoffen oder Kapillarsperren, sowie Schutzschichten, Dränelemente, Bewehrungsgitter, Dichtungskontrollsysteme) eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und der entsprechende Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (planfeststellende oder plangenehmigende Behörde) erbracht wurde. In der Deponieverordnung ist auch das Erfassen und die Abgabe von Sickerwässern und Deponiegasen geregelt. Darüber hinaus macht die Deponieverordnung auch Vorgaben an das Personal, die finanzielle Sicherheit und die Organisation des Deponiebetriebs. Der Abfallerzeuger hat grundsätzlich die Abfälle entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung grundlegend zu charakterisieren. Der Deponiebetreiber überprüft in der Regel die Abfälle bei der Anlieferung an der Deponie darauf, ob der Abfall die jeweiligen Schadstoffgrenzwerte (Zuordnungswerte) einhält. Dies gilt für alle Arten von Abfällen. Wenn es notwendig ist, müssen Abfälle zunächst behandelt werden, damit diese die Zuordnungswerte einhalten. In Deutschland dürfen seit 2005 in der Regel nur noch vorbehandelte Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert werden. Bei der Vorbehandlung werden Wertstoffe, wie zum Beispiel Glas oder Metalle, aussortiert. Außerdem werden biologisch abbaubare Abfälle oder organikhaltige Abfälle in mechanisch-biologischen Anlagen oder in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen behandelt. Hierdurch wird die Bildung und Freisetzung von Deponiegas, das etwa zur Hälfte aus dem Treibhausgas Methan besteht, verhindert und der Energiegehalt des Restabfalls weitgehend genutzt. Damit leistet das Deponierecht einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz. Deponien dienen darüber hinaus auch als Schadstoffsenke für stark belastete Abfälle, die zum Beispiel bei Umweltschutzmaßnahmen wie der Abgasreinigung (Filterstäube) entstehen. Ist die vom Abfallrecht geforderte schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfällen wegen ihrer hohen Schadstoffbelastung nicht möglich, so müssen sie gemeinwohlverträglich beseitigt, das heißt aus dem Wertstoffkreislauf ausgeschleust, werden. Dadurch soll eine Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf vermieden werden. Darüber hinaus sind Deponien auch zur Beseitigung von nicht brennbaren Abfällen, deren schadlose und ordnungsgemäße Verwertung weder technisch machbar noch wirtschaftlich zumutbar ist, erforderlich. Die Deponieverordnung regelt darüber hinaus auch Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Langzeitlagern. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben wie bei Deponien, ein Langzeitlager kann gewissermaßen als Deponie mit begrenzter Lagerzeit gesehen werden. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Umsetzung der EU-Deponierichtlinie Text der Deponierichtlinie (PDF extern, 306 KB) Entscheidung des Rates 2003/33/EG (PDF extern, 273 KB) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das DepV.
Ziel des Forschungsvorhabens war die Überprüfung, Weiterentwicklung und anwenderorientierte Aufbereitung der bisher in der Ableitungssystematik der Ersatzbaustoffverordnung eingesetzten Bewertungsverfahren. Für die Modellierung wurden ergänzende Freisetzungsversuche im Labormaßstab zur Charakterisierung und Berücksichtigung eines potentiellen Abklingverhaltens der Stofffreisetzung aus Baustoffen, zeitlich begrenzter Quellterme sowie einer potentiellen Korngrößenabhängigkeit durchgeführt. Dazu wurden bestehende Modellierungsansätze weiterentwickelt. Experimentell wurden die methodischen Einflüsse durch verschiedene Probenvorbereitungen, verwendete Korngrößenverteilungen und Größtkörner der Prüfkörper und Kontaktzeit bzw. Fließgeschwindigkeiten nach DIN-Norm und CEN-Vornormen auf die Konzentrationen in Säuleneluaten untersucht. Dabei war die Frage zu beantworten, ob eine Übernahme des europäischen Säulenverfahrens nach CEN TC 351 in deutsches Recht (z. B. geplante Mantelverordnung), aufgrund von methodenbedingten Konzentrationsabweichungen zu den DIN-Methoden auch zu abweichenden Beurteilungen der Verwertbarkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen in Deutschland führt.Durch Langzeitfreisetzungsversuche im Labormaßstab konnten Erkenntnisse zum Stoffabklingverhalten von Schwermetallen aus mineralischen Ersatzbaustoffen evaluiert und für weitere Materialien, wie Recyclingbaustoffe und Hausmüllverbrennungsaschen, erweitert werden. Es wurden relevante Eingangsgrößen identifiziert, um zu prüfen, ob ein potentielles Abklingverhalten der Stofffreisetzung aus Baustoffen generalisiert, das zugrundeliegende Freisetzungsmodell weiterentwickelt und damit in der UBA-Ableitungssystematik von Grenzwerten berücksichtigt werden kann.Es wurden die bisherigen Einzelbetrachtungen zum Abklingverhalten für Schwermetalle und deren Berücksichtigung im Grenzwertableitungskonzept der geplanten Ersatzbaustoffverordnung in Form einer Handlungshilfe der Fachöffentlichkeit nachvollziehbar erläutert und für weitere Materialgruppen anwendbar gemacht. Desweiteren wurden alle Datengrundlagen und Eingangsparameter der Grenzwertableitungssystematik für die geplante Ersatzbaustoffverordnung in einer Datenbank aufbereitet. Dies diente somit der Formulierung der oberen Randbedingung als Inputkatalog für die erforderliche Stofftransportmodellierung.In einem parallel laufenden Forschungsvorhaben mit der FKZ 3713 74 228/2 wird vom Forschungsnehmer, der ZAG Tübingen, ein Anwendertool entwickelt, das transparente und reproduzierbare Grenzwertableitungen auf der Grundlage dieser Datenbank für die geplante Ersatzbaustoffverordnung ermöglicht.
Das Projekt "H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Robotic Recycling Revolution (Robolution)" wird/wurde ausgeführt durch: ZenRobotics Ltd..
Das Projekt "Impact assessment on options reviewing the targets contained in the Waste Framework Direktive, the Landfill Directive and the Packaging Waste Directive" wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..
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Type | Count |
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Gesetzestext | 1 |
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Language | Count |
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