In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.
In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den â€Ìaltenâ€Ì Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12 RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorger erfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten. Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen. Quelle: Forschungsbericht
Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.
Am 30. August 2018 kritisierte der WWF die Empfehlung für eine MSC-Zertifizierung der Krabbenfischerei an der Nordseeküste und legte Einspruch dagegen ein. Ein Teil der Krabbenfischerei findet im Nationalpark Wattenmeer und anderen Meeresschutzgebieten statt. Dies erfordere eine besondere Vorsorge. Der WWF fordert daher auch den MSC auf, strengere Anforderungen für Fischerei in Schutzgebieten in seinen Standard aufzunehmen. Seit vielen Jahren bemüht sich die Krabbenfischerei schon vergeblich um eine MSC-Zertifizierung. Anfang 2016 hatte sie einen erneuten Anlauf als gemeinsame Initiative der deutschen, niederländischen und dänischen Fischerei unternommen. Dies führte nun zu einer Zertifizierungs-Empfehlung durch das mit der Prüfung der Fischerei beauftragte Unternehmen. Der WWF begrüßt zwar die Absicht der Krabbenfischerei sich den Anforderungen einer ökologischen Zertifizierung zu stellen, aber die vorgelegten Maßnahmen zur Verbesserung gingen den Umweltverband nicht weitgenug.
Am 3. Februar 2014 haben 34 Bauern-, Züchter- Umwelt- und Entwicklungsorganisationen aus 27 Ländern beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen ein Paprika-Patent von Syngenta erhoben. Der Basler Agrokonzern lässt damit eine Insektenresistenz schützen, die er von einer wilden Peperoni kopiert hat. Der Einspruch richtet sich gegen ein im Mai 2013 vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährtes Patent, das dem Schweizer Konzern Syngenta die exklusiven Rechte auf gegen weiße Fliegen resistente Paprika sichert. Es ist für viele europäische Länder gültig und bedeutet, dass andere Züchter diese Pflanzen nicht mehr frei zur eigenen Zucht verwenden dürfen. Da diese spezifische Resistenz aus einer wilden jamaikanischen Sorte in eine kommerzielle Paprika eingekreuzt wurde, handelt es sich nach Ansicht der Einsprechenden keinesfalls um eine Erfindung von Syngenta. Die Organisationen hinter „Keine Patente auf Saatgut!“ befürchten, dass Patente die Marktkonzentration im Saatgutbereich weiter vorantreiben werden und die Grundlagen der Ernährung somit in die vollständige Abhängigkeit von einigen wenigen internationalen Konzernen geraten.
Die Arbeiten für das Mega-Wasserkraftwerk Belo Monte wurden am 25. Februar 2011 gestoppt. Ein Richter in Belém im Teilstaat Pará setzte mit sofortiger Wirkung die Teilgenehmigung der Umweltschutzbehörde außer Kraft mit der Begründung, dass Umweltauflagen nicht erfüllt worden sind. Die Umweltschutzbehörde (Ibama) hatte erst am 26. Januar 2001 vorbereitende Arbeiten und die Rodung von 240 Hektar Wald genehmigt. Die Entscheidung des Richter gilt solange, bis Einsprüche gegen das Projekt gerichtlich entschieden oder die Umweltauflagen erfüllt sind.
§ 147 Rechtsmittel (1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besatzungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt. Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffenen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3) die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden. (2) Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Absatz 1 entsprechend. Stand: 25. April 2013
Im Auftrag der Steiermaerkischen Landesregierung sollte der Standort einer Sonderabfalldeponie in Wundschuh aus raumplanerischer Sicht beurteilt werden. Ausgangslage war, dass in der Gemeinde Wundschuh die Errichtung einer Sonderabfalldeponie beantragt und wasserrechtlich bewilligt worden war, wogegen die Gemeinde Einspruch erhob. Da bisher nur wenig Kriterien fuer eine Beurteilung von Sonderabfallbeseitigungsanlagen vorliegen, wurde fuer diese Untersuchung versucht, Kriterien aus vorliegenden Gesetzen und Konzepten abzuleiten. Als Ergebnis ergaben sich wesentliche Argumente gegen die Errichtung dieser Sonderabfalldeponie durch die vorgesehene Entwicklung von Wundschuh als Naherholungszentrum, die viel zu geringen Abstaende des geplanten Standortes zu den Siedlungsgebieten und das notwendige Zufahren ueber die Landesstrasse L380 durch mehrere Ortschaften.
Bayerisches Landesamt für Umwelt LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg Bundesgesellschaft für Endlagerung Eschenstraße 55 31224 Peine – Versand per E-Mail – Ihre Nachricht Unser Zeichen 10-8771.887-120607/2020 Bearbeitung Datum 02.12.2020 @lfu.bayern.de Tel. +49 (9281) 1800- Festsetzung der Kategorisierung verfahrensrelevanter Daten nach Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrte Damen und Herren, wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 25.09.2020 (AZ 10-8771.887- 76784/2020) mitgeteilt haben, wird in Bayern die Festsetzung der Datenkategorisie- rung per Allgemeinverfügung kundgegeben (siehe: https://www.lfu.bayern.de/geolo- gie/doc/gdg_allgemeinverfuegung.pdf). Von einer Anhörung Beteiligter konnte unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG abgese- hen werden. Die Allgemeinverfügung betrifft die Festsetzung der Datenkategorie der an das Landesamt für Umwelt (LfU) übermittelten Daten. Bisher erfolgte gegen die Allgemeinverfügung kein Einspruch. Zur Kategorisierung von staatlichen Daten er- stellt das LfU keine Bescheide. Mit freundlichen Grüßen 120607/2020 *120607/2020* gez. Leitender Regierungsdirektor Hauptsitz LfU Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 AugsburgDienststelle Hof Hans-Högn-Str. 12 95030 Hof Telefon +49 821/9071-0 Telefax +49 821/9071-5556Telefon +49 9281/1800-0 Telefax +49 9281/1800-4519 www.lfu.bayern.de poststelle@lfu.bayern.de
HESSEN Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Postfach 32 09 • D-65022 Wiesbaden Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Referent der Geschäftsführung Standort Peine Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) 89-0100 40/17 Bearbeiter/in: Durchwahl: E-Mail: Fax: Ihr Zeichen: 0611 6939- @hInug.hessen.de 0611 6939 SG02101/26-3/13-2020#131 Eschenstraße 55 31224 Peine Ihre Nachricht:vom 18.12.2020 Datum:21. Dezember 2020 Kategorisierung von entscheidungserheblichen Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrter mit Schreiben vom 18.12.2020 haben Sie mir eine aktualisierte Tabelle mit Daten und Ihren Kategorisierungsvorschlägen übermittelt. Diese enthält Datensätze, die sich auf die im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG als entscheidungserheblich ausgewiesenen Daten beschränkt und zu denen Ihnen aus Hessen noch kein Kategorisierungsbescheid vorliegt. Es handelt sich dabei um die hessischen nichtstaatlichen Datensätze. Sie bitten in Ihrem Schreiben darum, über den Stand der Regelung der Zuständigkeit zu informieren sowie eine Mitteilung zum voraussichtlichen Übermittlungsstand der Kategorisierungsbescheide für die nichtstaatlichen geologischen Daten abzugeben. Folgendes kann ich Ihnen zum jetztigen Zeitpunkt mitteilen: 1. Die Überarbeitung des Errichtungsgesetztes des HLNUG mit der Regelung der Zuständigkeit für die Umsetzung des Geologiedatengesetzes ist im Entwurf am 03.12.2020 an das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingereicht worden und liegt dort zur Bearbeitung. Zu welchem Zeitpunkt eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird, kann ich Ihnen nicht zusagen. 2. Das Anhörungsverfahren (Einzelanhörung) bezüglich der von der BGE am 30.06.2020 an das HLNUG übermittelten nichtstaatlichen Datensätze läuft. Die Dateneigentümer haben bis zum 7.1.2021 die Möglichkeit Einspruch zu erheben. In der zweiten Januarwoche wird die Festsetzung der Datenkategorien öffentlich auf der Homepage des HLNUG bekanntgegeben und die Kategorisierungsbescheide erstellt. Somit sollte es möglich sein der BGE neben der Kategorisierung der staatlichen Daten bis zum 20.01.2021 auch die Kategorisierung der nichtstaatlichen Daten zukommen zu lassen. Die Daten zu bergbaulicher Tätigkeit liegen nicht in der Zuständigkeit des HLNUG. Die hessischen Daten wurden Ihnen von den Dezernaten der Bergaufsicht in den Regionalpräsidien Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Telefon 0611 69 39-0 Telefax 0611 69 39-555 Besuche bitte nach Vereinbarung Für eine lebenswerte Zukunft - 2- Gießen und Kassel übermittelt. Dies ist jedenfalls aus der von Ihnen zusammengestellten Tabelle zu entnehmen. Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichem Gruß Im Auftra (Dezernafsleiter Geologische Gundlagen, HLNUG) Seite 2 von 2
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