Am 30. August 2018 kritisierte der WWF die Empfehlung für eine MSC-Zertifizierung der Krabbenfischerei an der Nordseeküste und legte Einspruch dagegen ein. Ein Teil der Krabbenfischerei findet im Nationalpark Wattenmeer und anderen Meeresschutzgebieten statt. Dies erfordere eine besondere Vorsorge. Der WWF fordert daher auch den MSC auf, strengere Anforderungen für Fischerei in Schutzgebieten in seinen Standard aufzunehmen. Seit vielen Jahren bemüht sich die Krabbenfischerei schon vergeblich um eine MSC-Zertifizierung. Anfang 2016 hatte sie einen erneuten Anlauf als gemeinsame Initiative der deutschen, niederländischen und dänischen Fischerei unternommen. Dies führte nun zu einer Zertifizierungs-Empfehlung durch das mit der Prüfung der Fischerei beauftragte Unternehmen. Der WWF begrüßt zwar die Absicht der Krabbenfischerei sich den Anforderungen einer ökologischen Zertifizierung zu stellen, aber die vorgelegten Maßnahmen zur Verbesserung gingen den Umweltverband nicht weitgenug.
Die Arbeiten für das Mega-Wasserkraftwerk Belo Monte wurden am 25. Februar 2011 gestoppt. Ein Richter in Belém im Teilstaat Pará setzte mit sofortiger Wirkung die Teilgenehmigung der Umweltschutzbehörde außer Kraft mit der Begründung, dass Umweltauflagen nicht erfüllt worden sind. Die Umweltschutzbehörde (Ibama) hatte erst am 26. Januar 2001 vorbereitende Arbeiten und die Rodung von 240 Hektar Wald genehmigt. Die Entscheidung des Richter gilt solange, bis Einsprüche gegen das Projekt gerichtlich entschieden oder die Umweltauflagen erfüllt sind.
Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.
Am 3. Februar 2014 haben 34 Bauern-, Züchter- Umwelt- und Entwicklungsorganisationen aus 27 Ländern beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen ein Paprika-Patent von Syngenta erhoben. Der Basler Agrokonzern lässt damit eine Insektenresistenz schützen, die er von einer wilden Peperoni kopiert hat. Der Einspruch richtet sich gegen ein im Mai 2013 vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährtes Patent, das dem Schweizer Konzern Syngenta die exklusiven Rechte auf gegen weiße Fliegen resistente Paprika sichert. Es ist für viele europäische Länder gültig und bedeutet, dass andere Züchter diese Pflanzen nicht mehr frei zur eigenen Zucht verwenden dürfen. Da diese spezifische Resistenz aus einer wilden jamaikanischen Sorte in eine kommerzielle Paprika eingekreuzt wurde, handelt es sich nach Ansicht der Einsprechenden keinesfalls um eine Erfindung von Syngenta. Die Organisationen hinter „Keine Patente auf Saatgut!“ befürchten, dass Patente die Marktkonzentration im Saatgutbereich weiter vorantreiben werden und die Grundlagen der Ernährung somit in die vollständige Abhängigkeit von einigen wenigen internationalen Konzernen geraten.
In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den â€Ìaltenâ€Ì Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12 RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorger erfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten. Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen. Quelle: Forschungsbericht
Schwerpunkt - Veränderung „Fehler richtig machen“ - Ein Report von Horand Knaup Fehler kommen in deutschen Behörden normalerweise nicht vor. Und wenn sie vorkommen, werden sie häufig verschwiegen oder sogar vertuscht. Bei der heiklen Suche nach einem atomaren Endlager in Deutschland soll das anders laufen. Es ist Neuland für alle Beteiligten. Von Horand Knaup Thomas Lautsch, 56, hat viel gesehen von der Welt. Er war in Kanada und Australien, in Polen und Südafrika. Er hat über Tage nach Kohle gegraben und tief in der Erde nach Erz und anderen Metallen. Der Job, den der promovierte Bergbauingenieur heute hat, ist ein bisschen anders. Heute fahndet Lautsch nicht mehr nach Schätzen im Boden. Er ist der Chef der Männer und Frauen, die Schacht Konrad bei Salzgitter herrichten, damit dort im Laufe der 2020er-Jahre die Einlagerung des deutschen schwach- und mittelradioaktiven Atommülls beginnen kann. Die Sache ist umstritten, sie war es von Beginn an. Die Bürgerinitiativen der Region haben vor dem umzäunten Gelände verwitterte Fässer aufgetürmt: „Altlast schon vor der Inbetriebnahme“, mahnt ein Hinweisschild. Das Eisenerz, so argumentieren sie, sei als Wirtsgestein nicht in der Lage, die Ausbreitung der Radionuklide aufzuhalten. Daran ändere auch die Überdeckung mit Ton nichts. Im Übrigen seien die Rechenprogramme für die Datenverarbeitung völlig veraltet. Lautsch, hochgewachsen, smart, sportlich, sieht die Sache naturgemäß anders. Es habe ein sehr aufwendiges Prüf- und Genehmigungsverfahren gegeben: „Dabei ist der aktuelle Stand der Technik gefordert, und wir halten ihn ein.“ Auch für die Sicherheitsanforderungen berücksichtigten seine Leute „den Stand von Wissenschaft und Technik“. Der Schacht Konrad ist deshalb von Bedeutung, weil ihm in einigen Jahrzehnten irgendwo in Deutschland ein viel größeres, viel heikleres Projekt nachfolgen soll: das Endlager für hochradio aktiven Müll. Und der Schacht ist auch deshalb von Belang, weil sich viele Fehler, die dort begangen wurden, nicht wiederholen sollen. Denn anders als die Grube Konrad, deren Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002 stammt und in der nun 20 Jahre später die ersten Fässer eingebunkert werden sollen, ist die Endlagersuche als Prozess angelegt, als sogenanntes „Lernendes Verfahren“. Im Klartext: Geplant ist ein Projekt, das sich in jeder Hinsicht beweglich zeigt. Das offen genug ist, neue wissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen und zu verarbeiten; das auf Bürgerbeteiligung setzt und frühzeitig Ängste und Besorgnisse der Bevölkerung aufnimmt. Und das schließlich in der Lage ist, Fehler zu erkennen und neue Einsichten zeitnah in das Verfahren einfließen zu lassen. Es war der Streit um den neuen Bahnhof Stuttgart 21, der den Boden bereitet hat: Die Blockaden, die Wasserwerfer, die blutigen Bilder, die die Gesellschaft nicht mehr akzeptiert, hatten ein Umdenken erzwungen. Selbst konservativen Politstrategen in Baden-Württemberg dämmerte damals: Das übliche Top-Down-Verfahren – Architekten planen, Politiker beschließen, Gerichte segnen ab – hat sich überlebt. Es würde neuer Verfahren und Methoden bedürfen, um in Deutschland noch Großprojekte umzusetzen. Oder wie es Simon Oerding, Experte für Dialog- und Beteiligungsverfahren vom Düsseldorfer IFOK-Institut, formuliert: „Es braucht neben der amtlich-formellen Genehmigung inzwischen auch eine gesellschaftliche Betriebserlaubnis.“ Das hatten Ende 2013 auch Bundesregierung und Bundestag verstanden und richteten die Endlagerkommission ein. Über drei Jahre lang versuchten Abgeordnete und Umweltschützer, Juristen und Atomfachleute einen gangbaren Weg für die schwierige Suche nach einem Friedhof für den hochradioaktiven Müll des Landes zu beschreiben. Auf knapp 700 Seiten haben sie diesen Pfad skizziert. Es ist ein Pfad, der den Beteiligten nun eine Menge abverlangt. Schon die Sprache ist sperrig. Ein „selbsthinterfragendes System“ haben die Kommissionsmitglieder festgeschrieben. Doch dann wird, was in hölzernem Deutsch daherkommt, sehr konkret: Ein sich selbst hinterfragendes System bedürfe „grundsätzlich einer kritischen Beobachtung durch externe Akteure“. Es soll ein Prozess angestoßen werden, der auf verschiedenen Ebenen „gegenseitige Korrekturen und Kritik“ erlaubt. Im Klartext: Es ist das Eingeständnis, dass Fehler vorkommen, dass sie zugegeben und benannt werden müssen – und dass sich nur so Lehren ziehen und Unfälle vermeiden lassen. In anderen sicherheitsrelevanten Bereichen ist diese Art, Fehler ins Positive zu wenden, längst Alltag: In der Flugsicherung etwa, bei Airlines und ihren Piloten, aber auch in Kernkraftwerken. Probleme, so das Credo, müssen offengelegt und analysiert werden, weil sich nur so gefährliche Wiederholungen vermeiden lassen. Aber eine staatliche Administration, die Fehler einräumt, sich korrigieren und kritisieren lässt? Abteilungsleiter, die bereit sind, Defizite oder Versäumnisse zu bekennen? Behörden, die dazu stehen, dass sie Erfahrungen sammeln müssen und dass bei ihren Entscheidungen Fehler vorkommen können? Und das alles in einem schwerst verminten Themenfeld? Schwer vorstellbar und absolutes Neuland. Und es wäre, wenn es gelingt, der Anlauf zu einer kulturellen Revolution. Staatliche Akteure sind bei der Fehlersuche auch deshalb zurückhaltend, weil sie darauf getrimmt sind, rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Entscheidungen, die zwar nicht jedem gefallen, aber nicht vom nächsten Verwaltungsgericht zerpflückt werden sollten. Transparent sein, Fehler bekennen und trotzdem rechtssichere Entscheidungen treffen – das ist die Herausforderung. „Wir brauchen die innere Bereitschaft und letztlich eine verinnerlichte Kultur, zu lernen und uns permanent selbst zu hinterfragen“, sagt Judith Horrichs. Die Juristin ist in der neu geschaffenen Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) Ansprechpartnerin für das Nationale Begleitgremium. Also für jene Gruppe, die das Auswahlverfahren für ein Endlager bis hin zur Entscheidung eng begleiten und darüber eine möglichst breite Akzeptanz gewährleisten soll. Klingt erst einmal gut, dürfte sich aber als Prüfung für Langstreckenläufer erweisen. „Natürlich ist das alles ein Experiment“, sagt Horrichs. „Aber ein Experiment, von dem sehr viel abhängt.“ Die Frau, die diesen Prozess steuern und das Unmögliche möglich machen soll, heißt Ursula Heinen-Esser, 52. Sie ist die Chefin von Judith Horrichs und ebenfalls neu bei der BGE. Sie war Journalistin, CDU-Bundestagsabgeordnete und Umweltstaatssekretärin und hatte als solche schon vor Jahren wenig Scheu, sich mit den Autoritäten der Bürgerinitiativen in Gorleben anzulegen. Ihr größtes Pfund: die rheinische Gelassenheit. Die half ihr auch später, so manche hitzige Debatte in der Endlagersuchkommission des Bundestages herunterzukühlen. Zur Fehlerkultur sagt sie: „Unser Credo muss sein: Fehler zu bekennen wird belohnt, Fehler verschweigen wird sanktioniert.“ Aber wie soll das funktionieren in einer Organisation, die bisher vor allem im Genehmigungsmodus arbeitete? Heinen-Esser gibt zu: „Wir fangen bei null an – das muss sich entwickeln.“ Die studierte Volkswirtin weiß längst, wo die wirklichen Klippen zu verorten sind: „Die Hauptherausforderung sind nicht die Technik und nicht die Verwaltung, es werden die Öffentlichkeit und die gesellschaftliche Zustimmung sein.“ Dass die Zivilgesellschaft mitgenommen werden muss, ist inzwischen allen Beteiligten klar. Die Netzwerk-Gesellschaft hat den Widerstand gegen sämtliche Milliardenprojekte befördert, egal ob Flughäfen, Stromtrassen oder eben ein Endlager. Die Informationsdichte, die Geschwindigkeit, die Mobilisierung – alles hat dramatisch zugenommen. „Wir werden Formen der Mediation brauchen“, sagt Matthias Miersch, SPD-Bundestagsabgeordneter aus Hannover und als Jurist seit vielen Jahren mit der Atom- und Endlagerproblematik befasst. Tatsächlich sprechen Fachleute von einem Beteiligungsparadox: Wenn noch nichts sichtbar ist außer Plänen, wäre die Beteiligungs- und Einflussmöglichkeit für betroffene Bürger jeweils groß. Aber der Bürger bleibt stumm. Wenn dann die Pläne fertig sind und die Bagger rollen, sind die Beschlüsse in der Regel gefasst und die Beteiligungsmöglichkeiten weg. Es ist der Moment, in dem der Bürger regelmäßig laut wird. „Unsere Planungsverfahren müssen generell auf den Prüfstand“, sagt deshalb Miersch, „wir brauchen mehr Flexibilität und müssen mehr Partizipation ermöglichen.“ Anderswo haben sie das bereits verstanden – und erstaunlich flexibel umgesetzt. Eine andere Region, ein anderes Großprojekt: Zwischen Offenburg und Basel soll die Rheintal-Bahnstrecke von zwei auf vier Spuren erweitert werden. Es ist als Teil der Achse Rotterdam–Genua ein Jahrhundertding, vor über 35 Jahren begannen die ersten Planungen, bis 2040 sollen die Züge dann auf vier Gleisen rollen. 72.000 Einsprüche gingen gegen das Projekt ein, der Flächenverbrauch, der Lärm, das zerstörte Idyll – es gab und gibt viele Gründe, gegen das Projekt zu opponieren. In einigen Abschnitten wurden früh Fakten geschaffen, in anderen schien die Planfeststellung nur eine Formsache. Aber nach den Krawallen um den Stuttgarter Hauptbahnhof schalteten Politik und Bahnchefs um. Sie gründeten einen Projektbeirat, in dem neben Bahn, Landes- und Bundespolitik auch Landräte, Kommunalpolitiker und Bürgerinitiativen vertreten sind. Und dieser Beirat war fleißig. Er korrigierte die Trasse und erzwang neue Pläne, es gab zusätzlichen, übergesetzlichen Lärmschutz – und zwei Milliarden Euro an Mehrkosten. Damit sind in entscheidenden Fragen wichtige Hürden genommen, und in der Bahnzentrale hoffen sie, den Bau nun beschleunigen zu können. Allerdings hat noch kein Gericht darüber entschieden, wie paragraphenfest das neue, flexible Verfahren eigentlich ist. Am Schacht Konrad hat genau diese Flexibilität von Beginn an gefehlt. Und so sind die Bürgerinitiativen der Region heute erschöpft, frustriert und versteift. Jahrzehntelang sind sie gegen die Atomenergie, den Müll und den Umgang mit der Endlagerproblematik zu Felde gezogen. Sie wurden belächelt, bekämpft, isoliert, obschon sie in vielen Aspekten ihrer Kritik recht behielten. Und jetzt sollen sie mitmachen bei der Suche nach dem Konsens? Sie wolle nicht mit den „Einblicken“ reden, sagt eine Frau, die seit 30 Jahren gegen die Einlagerung von Atommüll in den Schacht kämpft. Denn das sei nur scheinbar diskursiv. Für irgendwelche Gespräche zum Thema Endlager stehe sie nicht zur Verfügung. So ist die Stimmung in vielen Initiativen. Auf einen Dialog wollen sie sich nicht mehr einlassen. Und doch wird es den Dialog brauchen. Denn es haben sich Dinge geändert, und sie werden sich weiter ändern. Schacht Konrad zum Beispiel wurde vor über 20 Jahren genehmigt. „Heute würde man die Galerien wohl anders anlegen“, sinniert ein Fachmann, der den Schacht und seine Geologie wie sein Wohnzimmer kennt. Wie passt man das Regelwerk also den neuen Erkenntnissen an? „Wir dürfen uns nicht festkrallen an Beschlüssen von vor 30 Jahren“, sagt Michael Sailer, 64, Chef des Öko-Instituts und als solcher seit Jahrzehnten mit der Atomkraft und ihren Abfallproblemen befasst. „Wir brauchen regelmäßige Überprüfungspunkte.“ Auch Technikchef Lautsch sieht noch Optimierungspotenzial für künftige Genehmigungsverfahren: „Es wäre sinnvoller, nicht nur Zustände, sondern vermehrt auch Prozesse zu beschreiben.“ In den angelsächsischen Ländern werde ungleich mehr auf den Prozess geachtet. „Unser Technikrecht ist zu kompliziert geworden“, befindet auch der Berliner Jurist Hartmut Gaßner. Er hat sich mit seiner Kanzlei in den letzten 25 Jahren an zahlreichen Mediationsverfahren für Großprojekte beteiligt. Sein Fazit: „Unser Recht erscheint nicht selten als ein Standortfindungsverhinderungsrecht.“ Immerhin, das eine oder andere ist passiert. Planfeststellungsverfahren sind gestuft. Für Kernkraftwerke und Zwischenlager wurden „Periodische Sicherheitsüberprüfungen“ (PSÜ) eingeführt. Alle zehn Jahre müssen die Anlagen einen Check durchlaufen. Auch die Verordnung fürs Endlager, die in Arbeit ist, soll ähnliche Überprüfungszyklen enthalten. Wie also geht es weiter? „Wer bei Großverfahren den Auftakt gut hinbekommt, spart sich Proteste, Zeit und am Ende Kosten“, sagt Beteiligungsexperte Oerding. Ganz ähnlich sieht es Jurist Gaßner: „Ein Verfahren, das sich nicht vermittelt, ist zum Scheitern verurteilt.“ Für BGE-Chefin Heinen-Esser ist Offenheit das Zauberwort. Offenheit aller beteiligten Akteure und Offenheit neuen Lösungen gegenüber. Auch wenn das womöglich mit radikalen Kehrtwenden verbunden sein wird: „Nicht ausgeschlossen, dass wir sehr viel Geld verbuddeln – und dann doch eine bessere Lösung daherkommt.“ Letztlich wird aber irgendwann irgendjemand kraft seines Mandats Verantwortung übernehmen müssen. Ein Bundestag, ein Landtag, ein Bürgermeister. Selbst auf die Gefahr hin, danach bestraft zu werden. Der Report ist Teil der Einblicke Nr. 1 Thema: Veränderung. Hinter der Geschichte Reporter Horand Knaup war vor Jahren schon in der Asse, am Schacht Konrad hingegen noch nicht. Den Besuch holte er für diese Geschichte nach. Die meisten Schwierigkeiten hatte er damit, Ansprechpartner bei den Bürgerinitiativen zu finden. Vielen dort gilt alles, was aus einem Bundesamt oder einer Bundesgesellschaft wie der BGE kommt, als Propaganda. Dabei wurde Knaup ja eigens als Autor engagiert, weil er als unabhängiger Journalist einen Namen hat. 25 Jahre war er beim „Spiegel“, bis er das Magazin in diesem September verließ, um in Zukunft als freier Reporter zu arbeiten. Links zum Thema Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Das Standortauswahlverfahren Infostellen und Grubenfahrten
HESSEN Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Postfach 32 09 • D-65022 Wiesbaden Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Referent der Geschäftsführung Standort Peine Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) 89-0100 40/17 Bearbeiter/in: Durchwahl: E-Mail: Fax: Ihr Zeichen: 0611 6939- @hInug.hessen.de 0611 6939 SG02101/26-3/13-2020#131 Eschenstraße 55 31224 Peine Ihre Nachricht:vom 18.12.2020 Datum:21. Dezember 2020 Kategorisierung von entscheidungserheblichen Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrter mit Schreiben vom 18.12.2020 haben Sie mir eine aktualisierte Tabelle mit Daten und Ihren Kategorisierungsvorschlägen übermittelt. Diese enthält Datensätze, die sich auf die im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG als entscheidungserheblich ausgewiesenen Daten beschränkt und zu denen Ihnen aus Hessen noch kein Kategorisierungsbescheid vorliegt. Es handelt sich dabei um die hessischen nichtstaatlichen Datensätze. Sie bitten in Ihrem Schreiben darum, über den Stand der Regelung der Zuständigkeit zu informieren sowie eine Mitteilung zum voraussichtlichen Übermittlungsstand der Kategorisierungsbescheide für die nichtstaatlichen geologischen Daten abzugeben. Folgendes kann ich Ihnen zum jetztigen Zeitpunkt mitteilen: 1. Die Überarbeitung des Errichtungsgesetztes des HLNUG mit der Regelung der Zuständigkeit für die Umsetzung des Geologiedatengesetzes ist im Entwurf am 03.12.2020 an das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingereicht worden und liegt dort zur Bearbeitung. Zu welchem Zeitpunkt eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird, kann ich Ihnen nicht zusagen. 2. Das Anhörungsverfahren (Einzelanhörung) bezüglich der von der BGE am 30.06.2020 an das HLNUG übermittelten nichtstaatlichen Datensätze läuft. Die Dateneigentümer haben bis zum 7.1.2021 die Möglichkeit Einspruch zu erheben. In der zweiten Januarwoche wird die Festsetzung der Datenkategorien öffentlich auf der Homepage des HLNUG bekanntgegeben und die Kategorisierungsbescheide erstellt. Somit sollte es möglich sein der BGE neben der Kategorisierung der staatlichen Daten bis zum 20.01.2021 auch die Kategorisierung der nichtstaatlichen Daten zukommen zu lassen. Die Daten zu bergbaulicher Tätigkeit liegen nicht in der Zuständigkeit des HLNUG. Die hessischen Daten wurden Ihnen von den Dezernaten der Bergaufsicht in den Regionalpräsidien Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Telefon 0611 69 39-0 Telefax 0611 69 39-555 Besuche bitte nach Vereinbarung Für eine lebenswerte Zukunft - 2- Gießen und Kassel übermittelt. Dies ist jedenfalls aus der von Ihnen zusammengestellten Tabelle zu entnehmen. Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichem Gruß Im Auftra (Dezernafsleiter Geologische Gundlagen, HLNUG) Seite 2 von 2
Bayerisches Landesamt für Umwelt LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg Bundesgesellschaft für Endlagerung Eschenstraße 55 31224 Peine – Versand per E-Mail – Ihre Nachricht Unser Zeichen 10-8771.887-120607/2020 Bearbeitung Datum 02.12.2020 @lfu.bayern.de Tel. +49 (9281) 1800- Festsetzung der Kategorisierung verfahrensrelevanter Daten nach Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrte Damen und Herren, wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 25.09.2020 (AZ 10-8771.887- 76784/2020) mitgeteilt haben, wird in Bayern die Festsetzung der Datenkategorisie- rung per Allgemeinverfügung kundgegeben (siehe: https://www.lfu.bayern.de/geolo- gie/doc/gdg_allgemeinverfuegung.pdf). Von einer Anhörung Beteiligter konnte unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG abgese- hen werden. Die Allgemeinverfügung betrifft die Festsetzung der Datenkategorie der an das Landesamt für Umwelt (LfU) übermittelten Daten. Bisher erfolgte gegen die Allgemeinverfügung kein Einspruch. Zur Kategorisierung von staatlichen Daten er- stellt das LfU keine Bescheide. Mit freundlichen Grüßen 120607/2020 *120607/2020* gez. Leitender Regierungsdirektor Hauptsitz LfU Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 AugsburgDienststelle Hof Hans-Högn-Str. 12 95030 Hof Telefon +49 821/9071-0 Telefax +49 821/9071-5556Telefon +49 9281/1800-0 Telefax +49 9281/1800-4519 www.lfu.bayern.de poststelle@lfu.bayern.de
Öffentliche Bekanntmachungen - Gemeinde Riegelsberg Zum Inhalt springen Zur Suche springen Zum Kontakt springen Öffentliche Bekanntmachungen Terminvereinbarung Bürgerbüro Terminvereinbarung Wertstoffhof Öffentliche Bekanntmachungen Bürgermeister Ortsvorsteher Bürgerinformations-System Bundestagswahl 2025 Ortsrecht Haushalt 2022 Verkehr Fakten Geschichte Partnerstadt Stellenangebote Ausschreibungen Vergaben Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg: nächste Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses am Montag, 10.02.2025 Januar 31, 2025 Die 5. (nichtöffentlichen) Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses findet am Montag, 10.02.2025 um 18:00 Uhr, im Vereinsraum der Riegelsberghalle statt. Tagesordnung: Nichtöffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 1 Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2025 des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg 2 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Jahr 2025 mit Investitionsprogramm für die Jahre 2024 bis 2028 2.1 Stellenübersichten der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2025 3 Vergaben 3.1 Anschaffung eines Radladers für Friedhof 4 Mitteilungen 5 Verschiedenes In Vertretung Dennis Detzler Erster Beigeordneter Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Januar 30, 2025 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kernverwaltung (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag 13.00 – 15.30 Uhr) im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1. Stock, Raum 1.13, barrierefrei erreichbar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.Februar 2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1.Stock, Raum 1.13, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 296 Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt im Rathaus Riegelsberg ist zu diesem Zweck in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V. Frau Vors. Silvia Hame Küstrinerstraße 6 66121 Saarbrücken Telefon: 0681/818181 E-Mail: info(at)bsvsaar.org Internet: www.bsvsaar.org Riegelsberg, den 29. Januar 2025 Die Gemeindebehörde gez. Dennis Detzler 1. Beigeordneter 2. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales Januar 24, 2025 Die 2. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales findet am Montag, 03.02.2025 um 18:00 Uhr, im Vereinsraum der Riegelsberghalle statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 1 Einführung einer echten Ganztagsgrundschule in Riegelsberg 2 Einrichtung eines Seniorenbeirates für die Gemeinde Riegelsberg 3 Turnus der Erstellung der Schulentwicklungsplanung 4 Mitteilungen 5 Verschiedenes Nichtöffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 6 Einführung von Willkommensboxen in der Gemeinde Riegelsberg bzw. Teilnahme am Projekt Baby-Begrüßungs-Besuche im Regionalverband Saarbrücken 7 Mitteilungen 8 Verschiedenes Klaus Häusle Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Januar 24, 2025 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kernverwaltung (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag 13.00 – 15.30 Uhr) im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1. Stock, Raum 1.13, barrierefrei erreichbar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1.Stock, Raum 1.13, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 296 Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt im Rathaus Riegelsberg ist zu diesem Zweck in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Riegelsberg, den 23. Januar 2025 Die Gemeindebehörde gez.: Klaus Häusle Bürgermeister Der Hallen- und Bäderbetrieb der Gemeinde Riegelsberg informiert Januar 20, 2025 Die Kleinschwimmhalle Pflugscheid ist am Faschingssonntag, dem 02. März und am Rosenmontag, dem 03. März 2025 (einschließlich) geschlossen. Der Bürgermeister als Betriebsleiter gez. Klaus Häusle Vertretung des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg Januar 9, 2025 Bürgermeister Klaus Häusle wird in der Zeit vom 24.01. – 02.02.2025 durch den Ersten Beigeordneten Herrn Dennis Detzler vertreten. 19. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Gemeinde Riegelsberg vom 17.12.1990 Dezember 16, 2024 Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes –KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119) und der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119) und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 286) hat der Gemeinderat Riegelsberg am 09.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Fassung vom 17. Dezember 1990 wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühren (unter Berücksichtigung der Beiträge an den Entsorgungs-verband und der Abwasserabgaben) werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalgebührensatzung) vom 17. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt: Benutzungsgebühren pro cbm Wasserverbrauch 4,22 € Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Riegelsberg, den 10. Dezember 2024 Der Bürgermeister Klaus Häusle Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Riegelsberg, den 13. Dezember 2024 Der Bürgermeister Klaus Häusle Einebnung von Grabstätten auf dem Waldfriedhof Riegelsberg Dezember 16, 2024 Die gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Riegelsberg festgesetzte Nutzungsfrist (=Ruhefrist) für Gräber, welche bis zum 31.12.2024 in den folgenden Grabfelder abgelaufen sind, werden eingeebnet. Feld 58 vollständig Feld 35 vollständig Feld 42 vollständig Grab mit der Nummer 37-1-4 Grab mit der Nummer 3-1-2 Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen, die für die Pflege der Gräber verantwortlich sind, werden aufgefordert, alle baulichen Anlagen (Grabsteine, Grabplatten, Einfriedungen), insofern sie von einer von ihnen selbst beauftragten Fachfirma entfernt werden sollten, sowie die Bepflanzung und sonstige Gegenstände nach Ablauf der Nutzungszeit, also spätestens bis 31.03.2025 zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist werden alle nicht entfernten Anlagen von der Gemeinde entschädigungslos entsorgt. Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Riegelsberg, Friedhofsverwaltung, Saarbrücker Str. 31, Zimmer 2.05, Herrn Winterhalter, Telefon: 06806 / 930-152 oder per Mail: friedhof@riegelsberg.de. Riegelsberg, 18.11.2024 Gemeinde Riegelsberg Der Bürgermeister gez. Klaus Häusle Sperrung Teilstück Dorfstraße August 16, 2024 Durch die Regenereignisse am 14.08.2024 wurde der Asphalt ist die Dorfstraße vor Hausnummer 2 beschädigt und die Dorfstraße muss in diesem Teilstück vollgesperrt werden. Die Umleitung erfolgt über die Hilschbacher Straße, Ziegelhütter Straße und Gartenstraße und in der Gegenrichtung erfolgt die Umleitung über die Gartenstraße, Ziegelhütter Straße, Saarbrücker Straße. Riegelsberg, 16.08.2024 Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde gez. Klaus Häusle Kontakt: Bürgermeisterbüro 06806 930-111 gemeinde(at)riegelsberg.de Verwaltung: Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Montag - Donnerstag 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Steuer- und Gewerbeamt: Montag – Donnerstag 8.00 Uhr -12.00 Uhr Dienstag 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Cookie Zustimmung Wir nutzen Cookies auf unserer Website. 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