Ziel des Projektes BatCO2tiv ist die Konzeptionierung und der Aufbau einer innovativen und kollaborativen Multi-Mix-Splitlinie für die flexible Automatisierung der Herstellung der Unipower-Produktfamilie bei dem Batteriepackproduzenten Smart Battery Solutions GmbH, die nahezu alle Marktsegmente der Batterietechnik adressiert. Dazu werden Konzepte für alle Produktionsschritte erarbeitet. Designregeln für Zellverbinder und Zellhalter werden abgeleitet und münden in einem Packdesign, das mit kollaborativen Robotern verarbeitet werden kann. Mithilfe einer umfassenden Charakterisierung der Batterieverbindungen wird eine intelligente Prozessführung entwickelt, die den Ausschuss und damit die CO2-Emssionen deutlich reduziert. Des Weiteren sollen nicht-invasive, zerstörungsfreie Methoden evaluiert werden, um eine inline-Prozessüberwachung der elektrischen Leitfähigkeit der Fügestellen zu ermöglichen. Die Korrelation von Schweißparametern und der Charakteristik der Fügestellen ist ein weiteres Ziel. Die Ziele im Einzelnen: - Konzeptionierung und Aufbau einer Multi-Mix-Splitlinie bei der Smart Battery Solutions GmbH - Verdreifachung der Stückzahlen durch eine Reduktion der Produktionszeit von derzeit 1,8 Sekunden pro Schweißpunkt auf kleiner als 0,6 Sekunden pro Schweißpunkt - Einsparung von CO2-Emissionen durch eine Reduzierung des Ausschusses - CO2-Reduktion der Produkte für Last-Mile-Delivery, E-Scooter, Sharing-Systeme und E-Bikes - Qualitätsverbesserung der Produkte der Unipower-Familie durch eine detaillierte Fügestellen-Charakterisierung - Höhere Standzeit der Schweißelektroden durch eine verbesserte Prozessführung - Korrelation der Schweißparameter mit den Daten der Fügestellencharakterisierung - Evaluation von nicht-invasiver Charakterisierungsmethoden für Schweißpunkte für eine Inline-Prozessüberwachung - Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Kostensenkung der Produktion und Beibehaltung der Wertschöpfungskompetenz.
Ziel des Projektes BatCO2tiv ist die Konzeptionierung und der Aufbau einer innovativen und kollaborativen Multi-Mix-Splitlinie für die flexible Automatisierung der Herstellung der Unipower-Produktfamilie bei dem Batteriepackproduzenten Smart Battery Solutions GmbH, die nahezu alle Marktsegmente der Batterietechnik adressiert. Dazu werden Konzepte für alle Produktionsschritte erarbeitet. Designregeln für Zellverbinder und Zellhalter werden abgeleitet und münden in einem Packdesign, das mit kollaborativen Robotern verarbeitet werden kann. Mithilfe einer umfassenden Charakterisierung der Batterieverbindungen wird eine intelligente Prozessführung entwickelt, die den Ausschuss und damit die CO2-Emssionen deutlich reduziert. Des Weiteren sollen nicht-invasive, zerstörungsfreie Methoden evaluiert werden, um eine inline-Prozessüberwachung der elektrischen Leitfähigkeit der Fügestellen zu ermöglichen. Die Korrelation von Schweißparametern und der Charakteristik der Fügestellen ist ein weiteres Ziel. Die Ziele im Einzelnen: - Konzeptionierung und Aufbau einer Multi-Mix-Splitlinie bei der Smart Battery Solutions GmbH - Verdreifachung der Stückzahlen durch eine Reduktion der Produktionszeit von derzeit 1,8 Sekunden pro Schweißpunkt auf kleiner als 0,6 Sekunden pro Schweißpunkt - Einsparung von CO2-Emissionen durch eine Reduzierung des Ausschusses - CO2-Reduktion der Produkte für Last-Mile-Delivery, E-Scooter, Sharing-Systeme und E-Bikes - Qualitätsverbesserung der Produkte der Unipower-Familie durch eine detaillierte Fügestellen-Charakterisierung - Höhere Standzeit der Schweißelektroden durch eine verbesserte Prozessführung - Korrelation der Schweißparameter mit den Daten der Fügestellencharakterisierung - Evaluation von nicht-invasiver Charakterisierungsmethoden für Schweißpunkte für eine Inline-Prozessüberwachung - Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Kostensenkung der Produktion und Beibehaltung der Wertschöpfungskompetenz.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) wird im kommenden Jahr die Infrastruktur in Berlin weiter entschlossen stabilisieren, sanieren und ausbauen. Dafür stehen im Jahr 2026 insgesamt rund 2,83 Milliarden Euro zur Verfügung, die sich aus Mitteln des Berliner Doppelhaushalts sowie des Sondervermögens des Bundes zusammensetzen. Im Jahr 2027 sind weitere 2,92 Milliarden Euro vorgesehen. Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: „Wir wissen um den Zustand der Infrastruktur und nehmen den Unmut der Bürgerinnen und Bürger ernst. Wir setzen bewusst andere Prioritäten als der Vorgängersenat und machen Berlin wieder mobil auf der Straße, auf der Brücke, auf der Schiene, auf den Gewässern. 2026 forcieren wir den Investitionshochlauf und investieren weiter in Infrastruktur und Innovation. Diese Investitionen wollen wir auch in den Folgejahren fortsetzen und Verkehrspolitik für alle Menschen in Berlin machen.“ Besonders großen Handlungsbedarf gibt es im Jahr 2026 bei den Brücken. Für Sanierungsarbeiten, Ersatzneubauten sowie Neubauten stehen ab Januar inklusive der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes knapp 108 Millionen Euro bereit. Im Jahr darauf sind es knapp 122 Millionen Euro. Mit dem Masterplan Brücken wird die SenMVKU im neuen Jahr konkrete Vorschläge vorlegen, wie Gesetzgebung, Planung und Umsetzung substantiell beschleunigt werden können. „Wie schnell Umsetzungen möglich sind, haben die Entwicklungen bei der Brücke An der Wuhlheide sowie Westend- und Ringbahnbrücke gezeigt“, so Bonde „Mit dem Masterplan rollen wir das neue Berlin-Tempo auf das ganze Stadtgebiet aus.“ Konkret stehen im Jahr 2026 unter anderen folgende Brücken im Fokus: Ende Januar wird das nordwestliche Teilbauwerk der Elsenbrücke für den Verkehr freigegeben, an der Mühlendammbrücke wird weiter mit Hochdruck gearbeitet. Der Verkehrsknoten Marzahn wird weiter Gestalt annehmen, die Tunnel-Überbauung Schlangenbader Straße wird von Grund auf instandgesetzt, die Brücken am Breitenbachplatz werden rückgebaut. Auch auf vielen Straßen Berlins gibt es Handlungsbedarf. So werden im Jahr 2026 u.a. auf der Petersburger Straße und auf der Krausenstraße die Baumaßnahmen fortgeführt. Auch für mehr Ordnung im öffentlichen Raum wird die SenMVKU im neuen Jahr sorgen: Eine Sharingstrategie wird das Abstellen von Leihrädern, E-Scootern und Mietwagen neu regeln. Aktuelle Zahlen der Bundesregierung belegen: Berlin bedient immer mehr Fahrgäste auf der Schiene. Dazu haben ergriffene Umbau- und Sanierungsarbeiten maßgeblich beigetragen. Das gilt insbesondere für das Ostkreuz: Hier wurde durch verschiedene Maßnahmen der Umstieg erleichtert. Das Ostkreuz mit seinen S-Bahnen sowie Regional- und Fernzugangeboten liegt laut der Bundes-Erhebung gleich hinter den Hauptbahnhöfen von Hamburg, Frankfurt am Main und München. Im Jahr 2024 wurden am Ostkreuz pro Tag durchschnittlich mehr als 250.000 Reisende gezählt – im Vergleich zu 2015 waren das fast 20 Prozent mehr. Auf Platz fünf folgt der Bahnhof Friedrichstraße. Der Berliner Hauptbahnhof verzeichnet sogar ein Passagierplus von rund 31 Prozent und liegt im bundesweiten Vergleich auf Platz sechs. Auf Platz neun steht der Bahnhof Gesundbrunnen, auf Platz 13 das Südkreuz, direkt dahinter rangiert der Bahnhof Alexanderplatz. Dieser erfreuliche Trend wird sich fortsetzen: Bereits im Bereich des ÖPNV ermöglicht seit Mitte Dezember die Nutzung der wiedereröffneten Dresdner Bahn eine spürbar schnellere Anbindung an den BER. Voraussichtlich ab Ende März 2026 geht die S15, der erste fertiggestellte Teil der S21-Strecke, in Betrieb: Die neue S-Bahn-Linie verkehrt zwischen dem Nordring und dem Hauptbahnhof, womit Fahrgäste zum Beispiel von den S-Bahnhöfen Wedding und Westhafen aus zum Hauptbahnhof fahren können. Für die Stabilität des BVG-Verkehrs haben wir bereits im Dezember entscheidende Weichen gestellt: Im Rahmen einer Revision des Verkehrsvertrags investiert das Land Berlin ab 2026 mit mehr als 1,3 Milliarden Euro pro Jahr so viel wie noch nie zuvor in den Nahverkehr Berlins. Hinzu kommen rund 680 Millionen Euro aus dem Sondervermögen des Bundes. Damit gibt es für die nächsten Jahre eine stabile Basis für ein modernes und starkes Mobilitätsangebot der BVG. Bei den Straßenbahnen wird es im neuen Jahr ganz konkrete Innovationen geben: Für die künftige Straßenbahnstrecke Turmstraße II in Moabit wird im neuen Jahr das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, die Straßenbahn-Neubauvorhaben Urban Tech Republic und Elisabeth-Aue starten in die Vorplanung. Für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste des ÖPNV wird es auch weiterhin eine barrierefreie Beförderungsalternative geben, sollten Aufzüge an U- und S-Bahnstationen defekt sein. Es ist sichergestellt, dass Betroffene wie gehabt ab dem 1. Januar zum nächstmöglichen barrierefreien Bahnhof gefahren werden. Im Bereich des Radverkehrs beginnt Anfang des neuen Jahres erstmals in Berlin ein Planfeststellungsverfahren für eine Radschnellstrecke: die RSV 3 „Königsweg – Kronprinzessinnenweg“. Die 14 Kilometer lange Strecke wird von Wannsee nach Charlottenburg-Wilmersdorf führen. Entsprechende Planfeststellungsunterlagen werden schon bald öffentlich ausgelegt. Daneben wird es u.a. folgende Maßnahmen im Bereich des Radverkehrs geben: An der Berliner Straße in Charlottenburg-Wilmersdorf entstehen neue Radstreifen, ebenso in der Hansastraße (Pankow und Lichtenberg). Die Hufelandstraße (Pankow) und das Nordufer (Mitte) werden im Jahr 2026 zu Fahrradstraßen. Die SenMVKU investiert im Jahr 2026 deutlich in den ÖPNV und in die Infrastruktur. Im Fokus steht eine pragmatische Verkehrspolitik, die sich an realistischen Zielen orientiert, die Berlin am Laufen hält – und die alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in Berlin im Blick hat. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr!
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) in öffentlichen Grünanlagen, insbesondere im Bereich des Berliner Tiergartens: 1. Rechtliche Grundlage für das Verbot von E-Scootern in Berliner Grünanlagen • Welche spezifische Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Satzung) verbietet die Nutzung von E-Scootern auf den asphaltierten Wegen des Großen Tiergartens? • Inwiefern unterscheiden sich Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge rechtlich im Hinblick auf die erlaubte Nutzung öffentlicher Grünanlagen? • Erfolgt eine Differenzierung zwischen Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen in den zugrundeliegenden Regelwerken (z.B. durch Sondernutzungssatzungen oder Verwaltungsvorschriften)? 2. Beschilderung / Verkehrszeichen im Tiergarten • Welche Verkehrszeichen und Beschilderungen sind derzeit an den Ein- und Ausgängen des Großen Tiergartens vorgesehen oder installiert, die sich auf die Nutzung durch Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge oder motorisierte Fahrzeuge beziehen? • Warum enthalten diese Schilder keine ausdrücklichen Hinweise auf E-Scooter, obwohl sie rechtlich nicht als Fahrräder gelten? • Wann wurde die derzeit vorhandene Beschilderung zuletzt aktualisiert? • Gibt es Planungen, die Beschilderung an den aktuellen Rechtsstand anzupassen, insbesondere unter Berücksichtigung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV, in Kraft seit 2019)? 3. Verhalten der Ordnungsbehörden (Kontrollpraxis) • Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den letzten zwei Jahren wegen der Nutzung von E-Scootern in Berliner Grünanlagen eingeleitet (bitte jährlich und nach Bezirken aufgeschlüsselt)? • Wie viele dieser Verfahren betrafen den Großen Tiergarten? • Gibt es dienstliche Weisungen oder Einsatzanweisungen, die eine gezielte Kontrolle von E-Scooter-Nutzern in bestimmten Grünanlagen vorsehen? • Wie wird sichergestellt, dass Verstöße nicht selektiv geahndet werden (z. B. gegenüber deutschsprachigen Nutzern), während Tourist:innen, die sich in identischer Weise verhalten, unbehelligt bleiben? 4. Rechtliche Einschätzung zur fehlenden Beschilderung • Wie wird rechtlich sichergestellt, dass Bürger*innen, die sich an der Beschilderung (z. B. "Radfahren erlaubt, Fußgänger haben Vorrang") orientieren, erkennen können, dass E-Scooter von dieser Freigabe nicht erfasst sind? • Wie wird der Vertrauensschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatlichkeitsprinzip) gewährleistet, wenn die Beschilderung unvollständig, unklar oder veraltet ist? Ich bitte um vollständige Beantwortung dieser Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist. Sollte die Beantwortung der Anfrage teilweise oder vollständig abgelehnt werden, bitte ich um eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 7 IFG Bln.
gelten in allen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (erkennbar am Tulpenschild an den Eingängen). 1. Rücksicht nehmen auf andere Menschen, Pflanzen, Tiere und Ausstattung. a. Aufeinander Rücksicht nehmen, z. B. beim Ballspielen auf andere achten. b. Dem Stadtgrün mit Respekt begegnen: achtsam mit der Vegetation umgehen, Beete nicht betreten. c. Ausstattungen wie Bänke sauber und nutzbar halten, damit sie weiterhin allen zur Verfügung stehen. 2. Radfahren nur auf gekennzeichneten Wegen. a. Manche Hauptwege dürfen Fahrradfahrer*innen mitbenutzen. Fußgänger*innen haben dabei stets Vorrang. b. Auf mobilitätseingeschränkte Menschen und Kinder besonders Rücksicht nehmen. c. Motorisierte Fahrzeuge, wie z. B. E-Scooter, sind in Grünanlagen nicht erlaubt. 3. Abfall und Verunreinigungen sofort beseitigen. a. Abfall vermeiden bzw. unvermeidbaren Abfall nach Möglichkeit recyceln. b. Hundehalter*innen sind für ihre Tiere verantwortlich. Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Einen Anspruch auf Kotbeutel gibt es nicht. c. Zigarettenstummel sind nur schwer abbaubar, vergiften Böden sowie Grundwasser und gefährden Kleinkinder. Deshalb immer im Mülleimer entsorgen. 4. Lautstärke anpassen, Nachtruhe einhalten. a. Auch beim Thema Lautstärke ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot. b. Lärm, der andere unzumutbar stört, ist verboten. Dies gilt auch für laute Musik. c. Es gilt generell eine Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr. 5. Grillen und offenes Feuer sind verboten. a. Grills und offene Feuer können Brände verursachen und die Vegetation beschädigen. b. Rauch und Gerüche belästigen Parkbesucher*innen und Anwohner*innen. c. Nur auf ausgewiesenen Grillplätzen darf gegrillt werden. 6. Hunde immer an der Leine führen. a. Aus Rücksicht auf andere. Für die Sicherheit und das Wohlbefinden aller. b. Damit Vegetation nicht beschädigt und Wildtiere nicht aufgescheucht werden. c. Auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen können sich Hunde austoben. 7. Wildtiere nicht füttern. a. Wildtiere sollen Wildtiere bleiben und nicht an Fütterung gewöhnt werden. b. Artfremdes Futter schadet Wildtieren – nie Brot oder Lebensmittelreste verfüttern. c. Futterreste locken Ratten und andere Schädlinge an. In Gewässern führen sie zu größerer Sauerstoffzehrung und zu Fischsterben. 8. Baden ist nur an ausgewiesenen Badestellen erlaubt. a. Uferpflanzen sind wichtig für das ökologische Gleichgewicht. Sie dienen Tieren als Rückzugsort. Durch Betreten des Uferbereichs werden Pflanzen beschädigt und Tiere gestört. b. An ausgewiesenen Badestellen wird die Wasserqualität regelmäßig überprüft, um bei gesundheitsschädigenden Belastungen der Gewässer warnen zu können. c. Aufgrund des Schiffsverkehrs und mangelnder Wasserqualität ist das Baden in der Spree grundsätzlich nicht erlaubt. Seien Sie ein Vorbild für andere! Nur wenn sich alle an diese Regeln halten und einander wie auch dem Stadtgrün mit Respekt begegnen, können die Berliner Parks für alle als Orte der Erholung und der Begegnung erhalten bleiben. Das Grünanlagengesetz online
Die im August 2023 in Kraft getretene EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) gilt in weiten Teilen seit dem 18. August 2025 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Daraus resultierte ein nationaler Anpassungsbedarf, welcher durch das am 7. Oktober 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – das sogenannte Batterie-EU-Anpassungsgesetz – realisiert wurde. Kernstück dessen ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablöst, das den Fokus bisher stark auf die Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien gelegt hatte. Mit den neuen Regelungen werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt. Das Gesetz trifft wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase der Batterien die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht werden können. Die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien werden hierfür in die Pflicht genommen. Was ist neu? Altbatteriesammlung: Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Altbatterien im Handel oder anderen Sammelstellen für Altbatterien zurückzugeben. Die Rückgabe ist in jedem Fall kostenlos. Mit Blick auf Gerätealtbatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter, sind sowohl der Handel als auch die kommunale Sammelstelle (zum Beispiel Wertstoffhof) zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet. Daneben können auch andere Einrichtungen und Unternehmen freiwillig Gerätealtbatterien oder Altbatterien für leichte Verkehrsmittel zurücknehmen. Die durch den Handel, die kommunalen oder freiwilligen Sammelstellen zurückgenommenen Altbatterien sind einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Diese übernehmen für die Hersteller von Batterien die ordnungsgemäße Entsorgung der gesammelten Altbatterien. Mit Blick auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien ist ebenfalls der Handel in der Pflicht. Auch hier können entsprechende Altbatterien kostenlos zurückgegeben werden. Die kommunalen Sammelstellen können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriebatterien ebenfalls beteiligen. Ambitionierte Sammelquoten für Geräte-Altbatterien: In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an. heute 50 Prozent ab 2027 63 Prozent ab 2030 73 Prozent Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt weiter bestehen, da diese sich in der Vergangenheit bewährt hat. Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) sind somit auch weiterhin verpflichtet, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten. Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, können die Erstattung des Pfandes – anstelle der tatsächlichen Rückgabe der gebrauchten Fahrzeugbatterie – von der Vorlage eines Rückgabenachweises, der die ordnungsgemäße Entsorgung beispielsweise über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) oder einen Händler vor Ort dokumentiert, abhängig zu machen. Vertreiber, welche Batterien gleicher Art anbieten, sind verpflichtet, gebrauchte Fahrzeugbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu bescheinigen. Zurückgenommene Fahrzeug-Altbatterien können von den Vertreibern selbst entsorgt oder den Herstellern zur Entsorgung kostenlos überlassen werden. Vertreiber, die Industriebatterien auf dem Markt bereitstellen, sind auch zur kostenlosen Rücknahme entsprechender Altbatterien verpflichtet. Sie können diese selbst entsorgen oder dem Hersteller kostenlos zurückgeben. Altbatteriekommission: Eine Kommission, bestehend aus Vertretern der Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, der Kommunen, der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft sowie der Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden, berät zukünftig die zuständige Behörde in technischen und fachlichen Fragen. Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen: Für die unterschiedlichen Regelungsbereiche "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Stoffbeschränkungen", "Konformität von Batterien" und "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" sind nationale Behörden als jeweils zuständige Behörde bestimmt worden. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an den bisherigen Vorgaben aus dem BattG angeknüpft. Danach ist das Umweltbundesamt grundsätzlich die zuständige Behörde. Sie kann jedoch die Aufgaben im Rahmen der Beleihung auf die stiftung elektro-altgeräte register übertragen. Von dieser Möglichkeit hat das Umweltbundesamt Gebrauch gemacht. Die stiftung elektro-altgeräte register ist mithin auch weiterhin für die Registrierung der Hersteller und die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung verantwortlich. Im Bereich der Konformität werden die Länder zur Einrichtung einer zuständigen Behörde verpflichtet. Diese sind für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen verantwortlich. Die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle verantwortlich. Im Bereich der Sorgfaltspflichten wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Aufgaben der Überwachung übernehmen. Durchführungsregelungen für die Bewirtschaftung von Altbatterien: Es werden sowohl konkrete Zulassungsanforderungen an die Organisationen für Herstellerverantwortung beziehungsweise Hersteller, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, festgelegt, als auch konkrete Regelungen getroffen, wie mit gesammelten Altbatterien umzugehen ist. Sanktionierung von Verstößen: Mit einem umfangreichen Bußgeldkatalog sollen Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-BattVO und dem BattDG geahndet und damit ein regelwidriges Verhalten sanktioniert werden.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte geben Sie mir Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Ist in Zusammenarbeit mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH und den durch das Land Berlin beauftragten ÖPNV-/SPNV-Unternehmen die Einführung einer Mobilitätsgarantie nach Vorbild der "Mobilitätsgarantie NRW", also der Erstattung von Fahrtkosten alternativer Verkehrsmittel wie E-Scooter, Leihräder, Taxi, Fernzüge etc., ab einer Verspätung von 20 Minuten geplant? 2. Wenn eine derartige Einführung nicht geplant ist: Warum nicht? 2.1. Bitte nennen sie in diesem Falle, welche alternativen Maßnahmen zur Verbesserung der Reisendenpünktlichkeit im Störungsfall zukünftig angestrebt werden. (Bitte Kurzfristige und Langfristige Maßnahmen nennen) Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 19 |
| Land | 31 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 13 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 27 |
| Umweltprüfung | 8 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 30 |
| offen | 25 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 55 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 3 |
| Keine | 28 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 6 |
| Webseite | 22 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 28 |
| Lebewesen und Lebensräume | 38 |
| Luft | 55 |
| Mensch und Umwelt | 55 |
| Wasser | 19 |
| Weitere | 52 |