a) Zielstellung, fachliche Begründung: Wissenschaftliche Durchdringung von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 29 ff. TEHG und §§ 20 ff. BEHG einschließlich ihrer europarechtlichen Bezüge zur Erlangung vollzugspraktischer Handlungsempfehlungen und rechtspolitischer Reformvorschläge im Zusammenhang mit diesen Vorschriften. b) Output Einordnung der §§ 29 ff. TEHG, 20 ff. BEHG einschließlich ihrer europarechtlichen Bezüge in das Gesamtgefüge des Emissionshandels, Identifizierung bußgeld- und verwaltungsrechtlicher Probleme und Lösungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der vorgenannten Vorschriften, Auswertung einschlägiger Rechtsprechung, Ableitung von Handlungsempfehlungen für die konzeptionelle Weiterentwicklung der Vollzugspraxis bzgl. der o.g. Vorschriften sowie Identifizierung etwaigen Reformbedarfs auf rechtspolitischer Ebene und Vorschläge zu dessen Umsetzung.
Bei der laufenden Reform der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) und der daran anschließenden Verhandlung untergesetzlicher Rechtsakte (delegierte Rechtsakte und Umsetzungs-Rechtsakte) stellen sich umfassende verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen. Anders als bei bisherigen Reformen der ETS-RL, die stets nur Teilbereich betrafen, wir die Richtlinie bei dieser Reform umfassend geändert und sowohl an die Anforderungen der 4. Handelsperiode (2020-2030) und des Pariser Abkommens als auch an die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) angepasst. Dazu gehört die Umstellung der bisherigen Komitologie-Verfahren auf die im AEUV verankerten Verfahren der tertiären Rechtsetzung. Zu den Einzelheiten und zukünftigen Verfahren haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat im April 2016 eine Inter-Institutionelle Vereinbarung unterzeichnet. Im Nachgang zur Reform der ETS-RL werden die untergesetzlichen Rechtsakte auf Grundlage der neuen Verfahren neu verhandelt und an die Anforderungen der 4. Handelsperiode angepasst. Mit diesen Reformen sind zahlreche Fragestellungen des Emissionshandelsrecht verbunden, die fundierte verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Analysen erfordern. Mit diesem Vorhaben sollen Rechtsfragen bearbeitet werden, die extern vergeben werden müssen.
Um den Klimawandel zu begrenzen, bedarf es wirksamer Instrumente zur Reduzierung der Emissionen der wesentlichen klimawirksamen Gase, die das Kyoto-Protokoll derzeit aufführt. Die EU setzt hinsichtlich des CO2 vor allem auf den Emissionshandel. Dieser erfasst bislang nur etwa die Hälfte der Emissionen (Industrie, Energieerzeugung, ab 2012 auch den Flugverkehr). Viele der Emissionshandelssysteme in anderen Regionen, die derzeit im Aufbau oder in Planung sind, erfassen weitere Sektoren oder Gase (z.B. Australien, Neuseeland, USA). Hinsichtlich der Möglichkeit, die Systeme zu verknüpfen, aber auch zum weiteren Aufbau eines globalen Kohlenstoffmarktes stellt sich die Frage, ob und wie die verbleibenden Emissionen der EU, i.d.R. von kleinen Emittenten oder vom Straßenverkehr, in den Emissionshandel einzubeziehen sind. In diesem Vorhaben soll dafür vor allem die Nutzung eines 'upstream-Ansatzes' analysiert werden: Ein Handel mit Berechtigungen, der bei Produzenten und Importeuren fossiler Energieträger ansetzt. Dieser kann sämtliche - auch kleine - CO2-Emittenten erfassen und bietet sich daehr besonders für die Erfassung von Emissionen im Gebäudesektor und für andere Kleinanlagen an. Das Projekt soll analysieren, in wieweit dieser Ansatz aus ökonomischer und rechtlicher Sicht tatsächlich geeignet ist, den Klimaschutz zu befördern.Darüber hinaus sollen die Forschungsnehmer anhand einer Literaturrecherche den 'Personal Carbon Trading'-Ansatz und seine möglichen Vor- und Nachteile gegenüber den geprüften Modellen darstellen.
In Wahrnehmung des Rechtsetzungsauftrags hat die Europäische Kommission eine sog. Carbon-Leakage -Liste erstmalig 2009 formuliert (Beschluss 2010/2/EU der Europäischen Kommission). Bei der Erstellung der Liste 2009 ging die Europäische Kommission unter anderem von folgenden Parametern aus:-Den CO2-Preis legte die Kommission auf EUR 30/tCO2 fest.-Es wurde angenommen, dass die CO2-Emissionen auch in verlagerungsgefährdeten Sektoren oder Teilsektoren zu 60Prozent über den frei zugeteilten Zertifikaten liegen würden. Die 2009 getroffene Entscheidung führte dazu, dass ca. 60Prozent der Industriesektoren als verlagerungsgefährdet angesehen wurden; aus diesen Sektoren stammen ca. 95Prozent der CO2-Emissionen. Die von der Europäischen Kommission 2009 zugrunde gelegten Annahmen haben sich teilweise nicht bewahrheitet. So bewegt sich der damals zugrunde gelegte Preis deutlich über dem Marktpreis von Emissionsrechten, wie er sich in der Zeit von 2009 bis 2013 herausgebildet hat. Im Januar 2013 fiel dieser Preis auf den Wert von ca. EUR 3/tCO2. Allgemein wird angenommen, dass der durchschnittliche Preis eines Emissionszertifikats auch in der Periode 2014-2020 nicht auf das zunächst angenommene Niveau steigen wird. Inzwischen rückt der in der Richtlinie vorgesehene Überprüfungstermin näher; die Entscheidung über die Neufassung der Liste zeichnet sich ab. Die Kommission ist mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Um nur einige zu nennen: Welche qualitativen Kriterien soll die Kommission ihrer Bewertung zugrunde legen? Wie ist das Risiko einer Verlagerung qualitativ und quantitativ zu bewerten? Welche Bedeutung ist dem sich ändernden internationalen Umfeld zuzuschreiben? Welche Daten sollen in einer Phase, die durch Krisenerscheinungen gekennzeichnet war, zugrunde gelegt werden? Schließlich: Welcher CO2-Preis soll in die Entscheidung einfließen? Die hiermit vorgelegte Studie konzentriert sich auf die Frage, inwieweit die Kommission bei der Neufassung der Liste von dem 2009 zugrunde gelegten durchschnittlichen Preis von EUR 30/tCO2 abweichen und eine Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung für CO2-Emmissionszertifikate vornehmen darf. Diesbezüglich findet sich in den Bestimmungen der Richtlinie keine ausdrückliche Festlegung. Es bedarf daher der Interpretation der Richtlinie im Lichte allgemeiner Auslegungsregeln des EU-Recht und unter Heranziehung der Rechtsprechungspraxis der Europäischen Gerichtsbarkeit. Die Untersuchung wird sich zunächst mit der Frage befassen, welchen materiell-rechtlichen Entscheidungsspielraum die Europäische Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Neufassung der Carbon-Leakage -Liste hat. Sie wird zudem das zu wählende Verfahren und die dabei bestehenden Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte anderer Institutionen behandeln. Im letzten Abschnitt werden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Beschluss der Kommission aufgezeigt.
Zielsetzung und Anlaß des Vorhabens: Ziel des Projektes ist es, durch Ausarbeitung der Projektdokumentation (PDD), deren Validierung und Anerkennung, die genehmigungsrechtliche Hürde für einen Emissionshandel auf der Basis von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen zu überwinden. Zugleich strukturiert das Verfassen der Methodologien, welches Teil der Erstellung der PDD ist, das weitere Vorgehen im Rahmen der Wertschöpfungskette bei der Generierung von CO2-Minderungszertifikaten. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Phase 1: Orientierung. Zu Beginn der Projektlaufzeit wird zusammen mit FutureCamp ein Workshop zur Bewertung der Projektidee und Entwicklung einer Strategie zur Umsetzung durchgeführt. Die Ergebnisse des Workshops werden in einem Entscheidungspapier festgehalten. Phase 2: Vorgenehmigungsverfahren: Mit dem Ziel die Project Idea Note (PIN) zu verfassen, werden in der Vorgenehmigungsphase Methodische Ansätze entwickelt. Zu diesem Zweck werden Abstimmungsgespräche mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) geführt. Gegebenenfalls bedarf es Abstimmungen mit weiteren Drittparteien. Phase 3: Genehmigungsverfahren: Die Phase 3 beinhaltet die Erstellung der erforderlichen Projektdokumentation, die Determinierung durch einen unabhängigen Prüfer, die Wahrnehmung daraus folgender Arbeiten sowie den Abschluss der Determinierung. Ziel der Phase 3 ist die Zustimmung der DEHSt zur Projektdokumentation in der Form eines Letter of Approval.
Am 18. März 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union einen gemeinsamen Standpunkt zur Einführung eines EU-weiten Handels mit Treibhausgasemissionen verabschiedet. Dieser gemeinsame Standpunkt sieht vor, mit Beginn des Jahres 2005 den Handel mit Kohlendioxid (CO2) einzuführen, ihn zunächst allerdings auf Anlagen der Energiewirtschaft und ausgewählte energieintensive Produktionsprozesse zu beschränken. Voraussetzung für die Etablierung eines Handels ist die Zuteilung von Emissionsrechten für die am Handel zu beteiligenden Anlagen und Anlagenbetreiber. Basis dieser Zuteilung ist eine Prognose der Klimagasemissionen der einzelnen Verbraucher- und Verbrauchergruppen für beide Handelsperioden. Die Studie zeigt, dass die in der Klimavereinbarung festgelegten Emissionsminderungen als Eckpunkte dieser Prognose dienen können. Unter im Sinne der Klimaschutzziele günstigen Rahmenbedingungen können die Minderungserfolge noch deutlich über die zugesagten Reduktionsverpflichtungen hinaus gesteigert werden. Insbesondere für die zweite Handelsperiode sind auch Entwicklungen möglich, die erhebliche Abweichungen vom Zielkorridor mit sich bringen können. Angesichts dieser Unsicherheiten sollten Emissionsbudgets nicht als strenge Vorgaben, sondern als Bandbreiten definiert werden. Insbesondere sollte der Umfang der Emissionsrechte so bemessen sein, dass Wachstumsimpulse nicht durch eine Verknappung von Emissionsrechten behindert werden.
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