Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes als Bestandteil der forstlichen Rahmenplanung (§ 9 Landeswaldgesetz M-V) Die Wälder in Mecklenburg-Vorpommern erfüllen vielfältige Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen. Aufgabe der Waldfunktionenkartierung ist die flächenmäßige Darstellung besonderer Waldfunktionen. Sie erfasst die Funktionen der Wälder für den Umwelt- und Naturschutz, für Erholung und Kultur sowie für den Ressourcenschutz. Es werden sowohl rechtsförmlich ausgewiesene Flächen berücksichtigt als auch diejenigen Bereiche, die ohne formale Bindung besonders wichtige Funktionen erfüllen. Die Waldfunktionenkartierung informiert die Öffentlichkeit, Waldbesitzer, Verwaltungen und Planungsträger über Wälder mit hervorgehobenen Schutz- und Erholungsfunktionen. Sie stellt eine wichtige Arbeitsgrundlage der Forstbehörden dar, insbesondere: - bei forstbehördlichen Entscheidungen (z. B. bei der Genehmigung von Kahlschlägen, Waldumwandlungen und Neuaufforstungen), - bei Planungen für Waldflächen; Träger öffentlicher Vorhaben haben die Waldfunktionen angemessen zu berücksichtigen, - bei der Information aller Waldbesitzer über besondere Funktionen ihrer Wälder, damit diese bei der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung berücksichtigt werden können, - als wesentlicher Bestandteil der forstlichen Rahmenplanung, - bei der Ausweisung von Schutz- und Erholungswäldern nach § 21 bzw. § 22 Landeswaldgesetz M-V, - bei der Ausrichtung forstlicher Förderprogramme (z. B. Waldumbau). In den vergangenen Jahren haben sich die Ansprüche der Gesellschaft an den Wald stark gewandelt. Neue Erkenntnisse über seine Leistungen - insbesondere in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, Tourismusentwicklung, Klimaschutz - sowie Fortschritte in der GIS -Technologie und ein verbesserter Datenbestand erforderten eine Neubearbeitung der bestehenden Waldfunktionenkartierung von 1995/96.
Problemstellung: Aenderungen in der Art der Landnutzung weltweit haben entscheidende Wirkungen auf natuerliche Ressourcen. Moegliche negative Folgen sind Verschlechterung der Land- und Wasserqualitaet, Verlust von Biodiversitaet und globaler Klimawandel. Zwei Haupteffekte unkontrollierter Landnutzung sind Desertifikation und Deforestation. Obwohl diese Prozesse in sehr verschiedenen klimatischen Zonen ablaufen, haben sie doch vergleichbare Ursachen und Effekte. 75 Prozent der Flaeche Argentiniens liegen in ariden und semi-ariden Zonen. Diese Flaeche liefert 50 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion Argentiniens. Negativer Einfluss durch die Art der Landnutzung und grossflaechige Abholzung von Naturwaeldern fuehrten zu Bodendegradation, Erosion und Versalzung. Ca. 40 Prozent der Flaeche Argentiniens zeigen Symptome schwerer Degradation. In Patagonien sind bereits 70-80 Prozent der Flaeche schwer oder irreparabel geschaedigt. Ecuador ist ein Land mit grosser agrooekologischer Diversitaet. In der Vergangenheit war die landwirtschaftliche Nutzung auf die dichter besiedelte Andenregion konzentriert. Seit ca. 1900 erfolgte die Besiedelung des tropischen Tieflandes, speziell in der Kuestenregion, gefolgt von einem Anstieg der agrarischen Nutzung der Amazonasregion ab ungefaehr 1970. Den groessten Anteil daran hat eine extensive Viehbeweidung, insbesondere auf ehemaligen Naturwaldflaechen. Durch die Viehweide werden dem Boden Naehrstoffe entzogen, die Produktion sinkt nach relativ kurzer Zeit dramatisch ab. Als Folge dieser nicht nachhaltigen Landnutzung werden viele Flaechen bereits nach wenigen Jahren verlassen. In den letzten Jahren ist das Interesse an forstlichen Plantagen und Sekundaerwaeldern im Zusammenhang mit der Entwicklung von nachhaltigen Landnutzungssystemen gewachsen. Gefoerdert wurde diese Entwicklung durch die Rolle, die diese Landnutzungsformen bei der Festlegung von Kohlenstoff spielen. Die im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Instrumente lassen eine Einbeziehung der CO2-Senkenfunktion forstlicher Projekte zu. Dies eroeffnet die Moeglichkeit, finanzielle Anreize fuer Aufforstungen und Sekundaerbewaldung zu schaffen und damit der Degradation und Desertifikation entgegenzuwirken. Eine Voraussetzung fuer die internationale Anerkennung der CO2-Senkenfunktion sind die systematische Erfassung, Auswahl, Bewertung und Kontrolle von geeigneten Projekten/Flaechen. Bisher beschraenkten sich die Untersuchungen fast ausschliesslich auf die mengenmaessige Erfassung ueberirdisch gespeicherten Kohlenstoffs. Fuer eine umfassende Beurteilung ist auch die Kohlenstoffspeicherung im Boden zu erfassen und das Gesamtpotential im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten. Vorgehensweise: Kosten-Nutzen-Analyse: Eine Kosten-Nutzen-Analyse fuer Sekundaerwaldbewirtschaftung und Baumplantagenwirtschaft in einer bestimmten Region ist durchgefuehrt, und die Ergebnisse sind verglichen.
Die fortschreitende Entwaldung in den Tropen erfordert die Erforschung von Landnutzungskonzepten, welche die Entwaldung reduzieren, die Wiederherstellung von Waldflächen fördern und gleichzeitig die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bevölkerung gewährleisten. Aufforstungen mit schnell wachsenden Wertholzarten können einen solchen Ansatz darstellen. Das größte Hindernis für deren Umsetzung stellt jedoch der lange Zeitraum bis zur Erwirtschaftung erster Rückflüsse dar. Ziel des vorliegenden Projektes ist es, mit Hilfe der Einbringung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen in Holzplantagen einen früheren Cash-flow zu ermöglichen und somit Aufforstungen finanziell attraktiver zu gestalten. Zur Überprüfung dieses agroforstlichen Ansatzes sollen beispielhaft für tropische Gebiete Versuchspflanzungen in Panama angelegt werden. Das Versuchsdesign ermöglicht den Vergleich unterschiedlicher Wertholz- Feldfrucht-Kombinationen sowie die Untersuchung der Interaktionen zwischen den beteiligten Arten in Abhängigkeit von verschiedenen Steuergrößen, wie z.B. dem Pflanzabstand. Ziel ist eine Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Eignung der untersuchten Systeme als nachhaltiges Landnutzungskonzept.
Das Gesamtvorhaben Sturmflutschutz Nordusedom, bestehend aus den räumlich getrennten Teilvorhaben „Ringdeich Peenemünde“ und dem Teilvorhaben "Riegeldeich Karlshagen", befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald, im nördlichen Teil der Insel Usedom. Der Bereich Nordusedom wird aktuell nur durch die Düne auf der Ostseeseite (Peenemünde bis Zinnowitz) sowie die Deiche am Peenestrom im Westen und am Achterwasser im Süden vor Sturmfluten geschützt. Während das relevante Teilvorhaben "Riegeldeich Karlshagen" im Westen durch den Lauf des Peenestroms begrenzt wird, schließt es in nördlicher und östlicher Richtung unmittelbar an die Ostsee an. Aufgrund fehlender Küstenschutzanlagen im Norden besteht im Falle des Eintretens eines Bemessungshochwassers, für den Bereich der Außenküste Peenemünde mit 2,90 m ü. NHN, die Gefahr von Überflutungen für die Teile von Peenemünde, Karlshagen, Trassenheide und Zinnowitz. Das Vorhaben "Sturmflutschutz Nordusedom" ist im Generalplan Küsten- und Hochwasserschutz Mecklenburg-Vorpommern (1995) und seiner Fortschreibung, dem Übersichtsheft des Regelwerkes Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (2012) enthalten, in dem das notwendige Schutzniveau für das Land Mecklenburg-Vorpommern, nämlich der Schutz vor Sturmfluten in Höhe des Bemessungshochwasserstandes, festgeschrieben ist. Das geplante Vorhaben dient dazu, das gegenwärtig vorhandene Gefährdungspotential zu beseitigen. Das Bemessungshochwasser (BHW) für die Sturmflutschutzanlage ist mit 2,90 m ü. NHN ab Bereich des höhenmäßig ausreichend vorhandenen Geländes (Richtung Ostsee) und bis 3,10 m ü. NHN am Peenestrom festgelegt. Der Neubau der Sturmflutschutzanlage ist als Riegeldeich auf einer Gesamtlänge von 1.800 m entlang der Ortschaft Karlshagen vorgesehen. Die Sturmflutschutzanlage besteht im Wesentlichem aus einem Deichkörper und einer Stahlspundwand. Je nach örtlichen Gegebenheiten sowie definierten Seegangparametern variiert die Dimensionierung und Ausstattung des Deiches hinsichtlich der wasserseitigen Böschungsneigung, der Kronenhöhe, des Deichunterhaltungsweges und des Entwässerungsgrabens. Die genaue Vorhabenbeschreibung ist dem Erläuterungsbericht (U 1.01) zu entnehmen. Notwendigkeit des Planfeststellungsverfahren und UVP - Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG: Gem. § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Insbesondere wenn die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 WHG dem Gewässerausbau gleich. Vorliegend handelt es sich um die Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches als Riegeldeich im Bereich der Ortslage Karlshagen, sodass die vorgenannten Regelungen Anwendung finden. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch die Ausbauplanung Betroffenen rechtsgestaltend nach § 68 Abs. 3 WHG geregelt. Als wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers ist für die geplante Maßnahme gemäß § 7 i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Im Ergebnis der vom LUNG durchgeführten allgemeinen Vorprüfung vom 25.04.2018 wurde festgestellt, dass keine UVP-Pflicht für die Ausbaumaßnahmen an den Gräben besteht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wurde diese Entscheidung der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger, Anlage zum Amtsblatt Nr. 22 vom 04.06.2018 sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Usedomer Norden“ Nr. 06 vom 20.06.2018 bekannt gemacht. Für den Bau des Riegeldeiches Karlshagen und der Spundwand sind Rodungen erforderlich. Daraus ergibt sich die UVP-Pflicht des Vorhabens (s. nachfolgend). Details wegen der durchzuführenden Umeltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben "Riegeldeich Karlshagen": Der Bau des Riegeldeiches Karlshagen sowie der Spundwand zieht Rodungen nach sich (Umwandlung von Wald i. s. d. § 15 LWaldG M-V). Auch für den in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Deichbau stehenden B-Plan Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen“ werden Rodungen notwendig. Für Vorhaben derselben Art, die in engen räumlichen Zusammenhang stehen, sind die Kumulationsregelungen des § 10 Abs. 1 und 4 i. V. m. Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG anzuwenden. Durch baubedingte Eingriffe infolge des Deichbaus einschl. der Errichtung der Spundwand werden Waldumwandlungen in einem Umfang von 6,0 ha vorgenommen. Das kumulativ zu betrachtende Vorhaben B-Plan Nr. 10 führt zu Waldumwandlungen von 5,1 ha. Da der Schwellwert von 10 ha gemäß Anlage 1 Nr. 17.2.1 UVPG überschritten wird, ist für die Waldumwandlung der kumulierenden Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
ID: 5429 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz der Bundeswehr ist eine Maßnahme zur Herstellung der Sichtfreiheit für die bestimmungsgemäße Nutzung des neu errichteten Flugsicherungsgebäudes erforderlich. Bei der Prüfung von Sichteinschränkungen wurde festgestellt, dass die Restfläche eines Waldbestands im dauerhaft freizuhaltenden Bereich liegt und daher aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung dauerhaft in Offenland umgewandelt werden muss. Die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover, mit Schreiben vom 04.08.2025 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Niedersachsen, beauftragt. Für das Vorhaben werden 1,39 ha Wald in Anspruch genommen. Die Waldrodung wird durch Ersatzaufforstung in der Region vollumfänglich kompensiert. Das Vorhaben fällt einzeln betrachtet unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben, für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 11 Abs. 3 UVPG ist darüber hinaus für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben zur Herstellung der Sichtfreiheit für das Flugsicherungsgebäude keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der allgemeinen Vorprüfung vom 02.02.2026 zu entnehmen. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Bekanntmachung der Feststellung für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht erfolgt im Nachgang zur bereits umgesetzten Rodung. Diese wurde aufgrund der Gefahrensituation für die Flugverkehrssicherheit und militärischer Erfordernisse vor Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens nach erfolgten positiven Vorabstimmungen mit den einzubindenden Landesdienststellen im März 2026 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle erforderlichen umwelt- und naturschutzfachlichen Unterlagen inklusive des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung bereits vor. Somit ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Waldumwandlung zum Zeitpunkt der Rodung vorgelegen haben. Jedoch war das Waldumwandlungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen bzw. die Bekanntmachung der Feststellung des Nicht-Bestehens der UVP-Pflicht noch nicht erfolgt. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 20.04.2026 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument UVP_Allgemeine-VP_Nordholz_20260202.pdf
Die heutige Gemarkung Murnau war bis auf wenige Flächen um Moorseen und extreme Nassstandorte vor Beginn der menschlichen Besiedlung nahezu komplett bewaldet. Während vier Torfbildungs- und Sedimentationsphasen im Murnauer Moos entwickelte sich waldfreie Vegetation immer wieder zu Wald. Während der letzten Torfbildungsphase nutzte und beseitigte der Mensch seit etwa 3.000 Jahren den Wald. Bis ins 15. Jahrhundert zurückreichende Akten des Marktes Murnau und Klosters Ettal belegen diese Waldzerstörungen. Bis 1845 waren nur noch 10 % der Waldfläche in Murnau übriggeblieben. Ursachen und Zeiträume der Rodungen in der Gemarkung Murnau, die rund 1.000 ha Moor- und Auwälder im Murnauer Moos umfasste, werden mit historischen Belegen und auf einer Übersichtskarte dargestellt. Wesentliche Ursachen waren (1) die nicht nachhaltige Brennholznutzung mit anschließender Weidenutzung der Flächen und teils Mahd seit der Römerzeit, (2) die Ansiedlung von Schwaighöfen mit hohem Bedarf an Holz, Weideflächen und Wiesen seit dem 15. Jahrhundert, (3) die Brennholznot im Markt Murnau, (4) der hohe Bedarf an Holz, Asche und Pottasche der nahe gelegenen Glashütte Aschau, (5) der Export von Lohe (Baumrinde) für Gerbereien v. a. aus Auwäldern, (6) die hohe Streunachfrage für die Militärpferdezucht in Schwaiganger im 19. Jahrhundert und (7) die Intensivierung der Landwirtschaft und Milchproduktion im 19. Jahrhundert mit Verdreifachung des Viehbestands und zusätzlichem Bedarf an Weiden, Heu und Streu. Im 20. Jahrhundert schuf der aufkommende Naturschutz das Narrativ überwiegend natürlich waldfreier Flächen im Murnauer Moos, das aber historisch nicht haltbar ist. Naturschutzfachliche Ziele orientierten sich an diesem „gehölzfreien“ Landschaftsbild. Mit hohen Fördersummen werden heute im Markt Murnau rund 500 ha Moos wieder streugenutzt. Entwaldung und Entwässerung von Mooren haben aber klimaschädliche Folgen. Unter Klimaschutzaspekten sollten entwässerte und entwaldete Flächen mit hohen Treibhausgas(THG)-Emissionen wieder vernässt und mit standortangepassten Gehölzen bewaldet werden. So könnten die kulturbedingten THG-Quellen im Moos hocheffizient und kostengünstig wieder in die ehemaligen naturnahen und bewaldeten THG-Senken verwandelt werden.
Die Genehmigung für die teilweise Waldumwandlung im Flurstück 177 (Abt. 3289), westlich des Stadthafens Senftenberg, sowie die Größe und die Lage der dazugehörigen Ausgleichsflächen gemäß LWaldG. Ferner die Begründung, warum die offensichtlichen Waldflächen in den Flurstücken 164, 108 und weitere der näheren Umgebung nicht als Wald in der Forstgrundkarte dargestellt sind. In den letzten Monaten wurden in o.g. Flächen umfangreiche Holzungsarbeiten im Ober und Unterstand durchgeführt und teilweise sämtliches Unterholz, bestehend aus EI, AH, ROB, GBI, PA verschiedener Arten, verschiedenen heimischen Sträuchern sowie stehendes und liegendes Totholz mit Höhlen und weiteren Habitatstrukturen entfernt und gehäckselt in die Fläche verblasen. Damit wurde nun auf großen Flächen ein parkartiger Charackter im vormaligen naturbelassenen Wald hergestellt und die Lebensgemeinschaft Wald massiv beeinträchtigt. Im östlichen Teil des FlSt 164 stehen auch noch Schilder, welche die Fläche als (Wald)Biotop ausweisen. Sollte es dazu keine Genehmigung geben bitte ich um Mitteilung der Art und Stand des eingeleiteten forstrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Lage und den Umfang der dann nötigen Auflagen der Ausgleichsflächen für die Wiederherstellung.
Die Firma MLK Brandenburg Windpark Entwicklungs GmbH & Co. KG, Lichtenberger Weg 4 in 15236 Jacobsdorf, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15898 Neuzelle in der Gemarkung Möbiskruge, Flur 1, Flurstücke 8, 9, 122, 163 und 197 fünf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G05425). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172-7.2 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 199 m und einer Gesamthöhe von 285 m. Die maximale Nennleistung beträgt 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Es wurden Anträge zur Errichtung von zwei Löschwasserzisternen und auf Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gestellt. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlage ist im 4. Quartal 2027 vorgesehen.
Die ATE Windpark Trischelwald GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5, 76135 Karlsruhe beantragte am 09.07.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nennleistung von je 7,0 MW in Baiersbronn-Röt, Baiersbronn-Klosterreichenbach und Freudenstadt-Igelsberg. Die WEA weisen jeweils eine Nabenhöhe von 164 m, einen Rotordurchmesser von 163 m und eine Gesamthöhe von 245,5 m auf. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Die vier WEA sollen auf den folgenden Grundstücken errichtet werden: WEA 1: Baiersbronn-Röt, Flst. Nr. 575 WEA 2: Baiersbronn-Röt, Flst. Nr. 575 WEA 3: Freudenstadt-Igelsberg, Flst. Nr. 326, 325/2, 324/1, 323/1 WEA 4: Freudenstadt-Igelsberg, Flst. Nr. 250/2, 250/1, 251/3 und Baiersbronn-Klosterreichenbach, Flst. Nr. 198 Die Standorte der geplanten 4 WEA befinden sich unmittelbar angrenzend an den immissionsschutzrechtlich genehmigten Windpark „Seewald“ (bestehend aus 8 WEA) und bilden mit diesem zusammen eine Windfarm mit insgesamt 12 WEA im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Errichtung und den Betrieb der WEA ist gem. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Da es sich vorliegend um Waldstandorte handelt, ist zur Realisierung des Vorhabens die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart erforderlich. Angesichts der Kumulation mit dem angrenzenden Windpark „Seewald“ gem. § 10 Abs. 4 UVPG und der gemeinsamen Waldumwandlungsfläche von mehr als 10 ha ergibt sich eine UVP-Pflicht in Bezug auf die Waldumwandlung gem. § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 6 UVPG i. V. m. Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Mit Antragsabgabe, ergänzt mit Schreiben vom 12.08.2025, wurde von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb der WEA die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Dem Antrag wurde mit Entscheidung vom 13.10.2025 durch die Genehmigungsbehörde entsprochen. Für das Vorhaben besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entfällt. Ein UVP-Bericht (Errichtung und Betrieb der WEA / Waldumwandlung) liegt vor.
This pre-study pilot project will be carried out in Kenya and Tanzania and is part of a more extensive remote sensing project (initiated by the European Space Agency, ESA) aiming to develop a monitoring system for the assessment of land cover change of farmlands, rangelands and forest standings (logging, fires, uncontrolled deforestation, new settlements, etc.) at a national regional level. An integrated approach of remote sensing techniques (both through the use of satellite and ground data), physical vegetation models and ground measurements will be adopted. Operatively, the execution will consist of a 6-month period (pre-study) consisting in a ground campaign along a north-south transect, which is almost unknown to the current vegetation cartography. Based on the field results of the pre-study and within an on-going 30 month period (extended study, see Annexed 3), new classification methods and algorithms will be developed for assessment of land use and cover change using ENVISAT-data. An outcoming of this research will be a system capable to monitor and plan the available agricultural food resources for those developing regions.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 215 |
| Europa | 20 |
| Kommune | 1 |
| Land | 220 |
| Weitere | 17 |
| Wissenschaft | 97 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 10 |
| Ereignis | 18 |
| Förderprogramm | 169 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Taxon | 2 |
| Text | 32 |
| Umweltprüfung | 212 |
| unbekannt | 18 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 248 |
| Offen | 205 |
| Unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 372 |
| Englisch | 125 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 6 |
| Datei | 25 |
| Dokument | 185 |
| Keine | 171 |
| Unbekannt | 8 |
| Webseite | 107 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 460 |
| Lebewesen und Lebensräume | 460 |
| Luft | 460 |
| Mensch und Umwelt | 460 |
| Wasser | 460 |
| Weitere | 460 |