Der Datensatz Verteilung der Neobiota in Nordrhein-Westfalen enthält Regionale Geodaten zur Verteilung der Neobiota (Gebietsfremde Arten) im Sinne des INSPIRE Annex III Themas "Verteilung der Arten (SD)". Die Daten zeigen die Verteilung in einem 10x10km-Raster (UTM) als "analytical units". Die Daten sind gültig für die aktuelle Berichtsperiode gemäß Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Die Objektmetadaten zur UTM-Rasterzelle (analytical unit), als Objektgeometrie, enthalten Angaben zu inspireId, Namensschema (ReferenceSpeciesSchemeValue), z.B. EU-NOMEN, der entsprechenden Artnamens-URL „referenceSpeciesCodeValue“ und dem „accepted name“ gem. EU-Nomen unter „referenceSpeciesName“ „localName“ ggf. deutscher Name oder abweichender wiss. Name und einem Wert für die Kategorie des Vorkommens (OccurranceCategoryValue). Die Daten zeigen Verteilung der Neobiota in Nordrhein-Westfalen. Besonderheiten: Es handelt sich ausschließlich um Rasterzellen. Die Daten sind frei zugänglich. Die Daten werden als Grundlage für die Berichtspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten erhoben und für diese Zwecke digitalisiert. Die Daten sind in Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 3 des Landesnaturschutzgesetzes im Internet bekanntzumachen.
Biodiversitätsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt Biodiversitätsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt Impressum Herausgeber:Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: +49 391 567-1950 Telefax: +49 391 567-1964 E-Mail: printmedien@mlu.sachsen-anhalt.de www.mlu.sachsen-anhalt.de Layout:medien & werbeservice, Magdeburg Fotos Umschlag:Uwe Lerch (ALAUDA Cochstedt) 2 Inhalt 1. Einleitung…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………5 2. Schutz von Arten und Lebensräumen in Sachsen-Anhalt… ………………………………………………………………………………7 2.1 Arten- und Biotopschutz… ……………………………………………………………………………………………………………………………7 2.2 Invasive Arten, Floren- und Faunenverfälschung… ……………………………………………………………………………………9 2.3 Biotopverbund………………………………………………………………………………………………………………………………………………11 3. Flächen- und Gebietsschutz… ……………………………………………………………………………………………………………………………… 13 3.1 Schutzgebietssystem NATURA 2000…………………………………………………………………………………………………………… 14 3.2 Großschutzgebiete………………………………………………………………………………………………………………………………………… 15 3.2.1 Nationalpark Harz ………………………………………………………………………………………………………………………………… 15 3.2.2 Biosphärenreservat Mittelelbe… ………………………………………………………………………………………………………… 17 3.2.3 Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz …………………………………………………………………………………… 19 3.2.4 Naturparke… ………………………………………………………………………………………………………………………………………… 20 3.3 Naturschutzgroßprojekte mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung… ……………………………………… 21 4. Klima- und Bodenschutz… …………………………………………………………………………………………………………………………………… 22 4.1 Klimawandel und Biodiversität… ………………………………………………………………………………………………………………… 22 4.2 Boden… …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 24 5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz……………………………………………………………………………………………………………… 26 6. Landwirtschaft … …………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 27 6.1 Acker-, Wein- und Gartenbau… …………………………………………………………………………………………………………………… 27 6.2 Grünland… ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 29 6.3 Tierische Erzeugung… …………………………………………………………………………………………………………………………………… 30 6.4 Ökolandbau… ………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 31 6.5 Biologische Sicherheit…………………………………………………………………………………………………………………………………… 31 7. Forstwirtschaft… …………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 32 8. Jagd und Fischerei… ……………………………………………………………………………………………………………………………………………… 34 8.1 Jagd… ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 34 8.2 Fischereiausübung ………………………………………………………………………………………………………………………………………… 35 9. Siedlung und Verkehr… ………………………………………………………………………………………………………………………………………… 37 9.1 Siedlungsstruktur … ……………………………………………………………………………………………………………………………………… 37 9.2 Verkehr… ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 39 10. Rohstoffabbau und Energieerzeugung………………………………………………………………………………………………………………… 40 3
Historische Verbreitung Ende des 19. Jahrhunderts kam der Uhu in Rheinland-Pfalz in der Eifel und im Westerwald, entlang des Mittelrheins, sowie in den Tälern von Lahn, Mosel und Nahe vor. Daneben bestand eine Population im Pfälzerwald. Aus vielen Gebieten verschwand der Uhu nach 1900. Aussterben in Rheinland-Pfalz Das Aussterben – besser die Ausrottung – des Uhus in ganz Mitteleuropa war das Ergebnis einer rücksichtslosen Verfolgung. Insbesondere im 19. Jahrhundert wurde Uhus, anderen Greifvögeln und auch Kolkraben intensiv nachgestellt, da sie als sogenanntes „Raubzeug“ galten, das Nutzwild frisst. Menschen haben die Nester von Uhus gezielt geplündert und die entnommenen Tiere als Lockvögel (sogenannte „Hüttenuhus“) vor der „Jagdhütte“ angebunden. Somit konnte man bequem die den Uhu attackierenden Krähen und Greifvögel schießen. Der letzte Uhu in Rheinland-Pfalz, ein Männchen, hielt seit 1949 ein Revier im oberen Nettetal bei Volkesfeld, Lkrs. Mayen-Koblenz, bis er 1973 tot aufgefunden wurde. Das Weibchen im selben Revier verschwand bereits 1963. Wiederansiedlung in Rheinland-Pfalz Ausschlaggebend für die Rückkehr vieler ehemals stark verfolgter Tag- und Nachtgreifvögel war das Verbot der Bejagung und die gesetzliche Unterschutzstellung in den 1970er Jahren. Begleitend dazu fanden Zuchtprojekte und die regionale Auswilderung der in Haltung aufgezogenen Uhus (Volierennachzuchten) statt. In den 1960er Jahren begann im Deutschen Naturschutzring (DNR) die „Aktion Uhuschutz“ die Reliktpopulation in Bayern zu sichern und Wiederansiedlungsprojekte in den Mittelgebirgen zu starten. Später kamen über die „Aktion zur Wiedereinbürgerung des Uhus“ Ansiedlungen von Volierennachzuchten hinzu. Das Projekt war umstritten, da Fachleute befürchteten, dass die ausgewilderten Volierenvögel unnatürliche Verhaltensweisen zeigen könnten und damit eine Wiederansiedlung unterbunden würde. Einzelne Tiere stammten nachweislich aus Russland und Nordeuropa, weshalb Kritiker von aufkommender Faunenverfälschung durch nicht einheimische Tiere sprachen. Bis 1998 hat man über 650 Volierenvögel ausgewildert, die meisten in der Eifel. Der erste rheinland-pfälzische Brutnachweis im Freiland erfolgte 1976 in der Südeifel. Die Ausbreitung des Uhus hält seit Jahren an, jedoch liegen nicht aus allen Regionen in Rheinland-Pfalz zuverlässige Daten vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass es witterungsbedingt oder durch den Verlust eines Vogels nicht in allen Revieren jedes Jahr zu einer Brut kommt. Nach Schätzungen währende der ADeBAr-Kartierung lag der Uhubestand zwischen 2005 und 2009 bei 290–400 Paaren, im Zeitraum von 2007 bis 2012 waren es bei der Erstellung der Roten Liste 300–400 Paare. Diese Zahlen basieren allerdings nur auf regionalen Teilerfassungen und sind mit größeren Unsicherheiten behaftet. Nach aktuellen Angaben im „ Vogelmonitoring-Bericht 2021 für Rheinland-Pfalz “ liegt die Anzahl in Rheinland-Pfalz bei über 250 Revierpaaren, mit Schwerpunkt in den nördlichen Landesteilen. Gefährdung In den Roten Listen der Brutvögel für Deutschland von 2021 und für Rheinland-Pfalz von 2014 ist der Uhu als ungefährdet eingestuft, da der Brutbestand seit Jahren kontinuierlich leicht zunimmt oder stabil ist. Heutzutage kommen Uhus im Straßenverkehr (Kollision) und durch Stromtod an mancherorts noch ungesicherten oder unzureichend gesicherten Strommasten um. Zur Entschärfung dieser Gefahrenquellen und zur Umsetzung der mit § 41 Bundesnaturschutzgesetz bestehenden Verpflichtung zum Schutz von Vögeln gegen Stromschlag, findet seit dem Jahr 2009 eine enge und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Naturschutzverwaltung und den Netzbetreibern statt. Mittelspannungsmasten, die sich als noch nicht ausreichend gesichert erweisen, sollen weiterhin umgerüstet werden. Weitere Defizite in der Verbreitung des Uhus lassen sich vor allem durch die Intensivierung der Landwirtschaft erklären, die möglicherweise das Nahrungsangebot des Uhus einschränkt. Daneben versperren Steilwandvergitterungen (Schutz vor Steinschlägen entlang gefährdeter Straßenabschnitte) den Zugang zu potentiellen Brutplätzen. Schutz Der Uhu gehört zu den streng geschützten Arten nach § 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für die im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistete Art hat sich Rheinland-Pfalz verpflichtet, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Aus diesem Grund hat Rheinland-Pfalz acht Vogelschutzgebiete u. a. speziell für den Uhu ausgewiesen (siehe Artsteckbrief ). Da Uhus als Brutplatz hauptsächlich frei zugängliche Steilwände bevorzugen, ist es umso wichtiger, dass diese Steilwände nicht zuwachsen. Das Freischneiden von Steilwänden ist beispielsweise eine Artenschutzmaßnahme, jedoch müssen hierbei auch die Belange des Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Empfehlungen zur Optimierung von Pflegemaßnahmen vorhandener und potentieller Uhu-Brutplätze können dem Bericht zum abgeschlossenen Artenschutzprojekt entnommen werden, der von der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) im Jahre 2014 erstellt wurde. Generell ist die Schaffung und Erweiterung sowie die Sicherung von Brutnischen ein Schutzziel. Die im Rahmen des abgeschlossenen Artenschutzprojektes gewonnen Erkenntnisse sind in die Intensivierung des Schutzes der Brutplätze (gesetzliche Regelungen zum Nestschutz in § 24 Landesnaturschutzgesetz) und zum Schutz vor Störungen in Abbaugruben durch vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Nutzern, Naturschutzverwaltung und Vogelschutz über gezielte Informations- und Umweltbildungsarbeit, Kooperationsvereinbarungen mit der Abbau-Industrie sowie durch Vereinbarungen zur Bewirtschaftung von Uhu-Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Bewirtschaftungspläne) eingeflossen. Darüber hinaus dienten die erhobenen Daten zur fachgerechten Absicherung von gefährlichen Stromleitungen und Mittelspannungsmasten (§ 41 BNatSchG) zur Verhinderung von Kollisions- und Stromtod.
8 Fangschrecken (Mantodea) Mantis religiosa (LINNAEUS, 1758) Gottesanbeterin TH. J. LANGNER Verbreitung Die ursprünglich aus Afrika stammende Mantis religiosa konnte sich postglazial in Mitteleuropa bis ins südliche Deutschland und Polen ausbrei- ten. Die Art ist heute durch Verschleppung auf allen Kontinenten anzutreffen (DETZEL & EHR- MANN 1998). Das Vorkommen in Sachsen-Anhalt wurde 1991 in der Nähe der Zooschule Magdeburg beobach- tet (EHRMANN, mdl. Mitt.). Es befindet sich im Magdeburger Elbtalabschnitt des Naturraumes Elbe-Mulde-Tiefland in der planaren Höhenstufe. Die Herkunft des Vorkommens ließ sich zu Hob- byzüchtern zurückverfolgen, die vermeintlich nicht lebensfähige Ootheken im Freiland ent- sorgten. Die Tiere schlüpften zwar, wurden je- doch wegen der ungünstigen Witterung nicht geschlechtsreif und haben sich somit nicht etab- liert (EHRMANN 1999, 2002). Allerdings erscheint dieser Erstnachweis vor dem Hintergrund der aktuellen Arealexpansion in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (DETZEL & EHRMANN 1998, 2001), eines neuen Einzelfundes in Zschortau bei Leipzig (EHRMANN 2003) sowie einer seit 1998 bekannten und sich offenbar selbständig reproduzierenden Populati- on in Berlin-Schöneberg (ebd.) in besonderem Maße bemerkenswert. Lebensräume Der Lebensraum von Mantis religiosa be- schränkt sich in Deutschland auf Wärmeinseln in klimatisch begünstigten Regionen (TAUSCHER 1986). Ausschlaggebend für die Habitateignung sind neben einem stetigen und ausreichenden Nahrungsangebot daher vor allem Trockenheit und Wärme in den Monaten Mai bis Oktober (DETZEL & EHRMANN 1998, 2001). 50 Die Magdeburger Tiere wurden auf einem Kom- posthaufen freigesetzt und ernährten sich wohl von den an solchen Stellen zahlreich vorkom- menden Bodenarthropoden. Trotz insgesamt suboptimaler Standortbedingungen konnten die Tiere so zumindest einige Zeit vor Ort überdau- ern. Gefährdungen Das bisher einzige rezente Freilandvorkommen der Gottesanbeterin in Sachsen-Anhalt wurde eingeschleppt und ist offensichtlich nach einigen Monaten wieder erloschen. Die Erörterung von Gefährdungsursachen ist deshalb gegenstands- los. Schutzmaßnahmen Wild lebende Populationen von Mantis religiosa sind bundesweit gesetzlich besonders ge- schützt. Gleichwohl sind aus den bereits ge- nannten Gründen in Sachsen-Anhalt Maßnah- men zum Artenschutz nicht erforderlich. Bewuß- te Versuche zur künstlichen Ansiedlung sowie fahrlässiges Freisetzen von Tieren wie in die- sem Fall führen zur Faunenverfälschung mit häufig nicht absehbaren Folgen und sind aus Naturschutzsicht abzulehnen. Erfassung Sowohl die Hinweise zum bisher einzigen Le- bendnachweis einer Gottesanbeterin in Sach- sen-Anhalt als auch dessen Eingang in die wis- senschaftliche Literatur wurden lediglich durch Zufall und die Aufmerksamkeit von interessier- ten Entomologen möglich (EHRMANN, mdl. Mitt.). 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 45 44 43 12° 29 29 3030 3131 3232 3333 3434 3535 3636 3737 ³ # 38 38 39 39 52° 4040 4141 4242 4343 4444 4545 4646 47 47 Nachweis # S ³ # in beiden Zeiträumen # bis 1989 48 Mantis religiosa 49 48 ab 1990 (LINNAEUS, 1758) 49 50 50 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 51
||||||||||||||||||||| Berichte 5.2. 5.2.1 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 563 – 570 Gefährdung und Schutz Gesetzlicher Schutz von Lurchen und Kriechtieren Bernd SIMON Deutsches Artenschutzrecht Grundsätzliches Der Schutz der Lurche und Kriechtiere ist in Deutsch- land gesetzlich bundeseinheitlich durch das Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV vom 16. Februar 2005) geregelt. Das BNatSchG nimmt in § 7 Begriffsbestimmungen u. a. auch für den Grad des Schutzes von Arten vor und unterscheidet in Ziffer 13. und 14. „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Als „besonders geschützten Arten“ sind drei juristisch abgegrenzte Gruppen von Tier- und Pflanzenarten, damit auch Lurche und Kriechtiere, definiert. Das sind Arten, die entweder in Anhang A oder Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in Fassung mit den jeweiligen Arten-Anhängen] gelistet sind oder aber, soweit sie nicht darunter fallen im Anhang IV der FFH-Richtli- nie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) genannt sind oder in einer speziellen Rechtsverord- nung auf Basis von § 54 (1) BNatSchG, wie es die Bun- desartenschutzverordnung darstellt, aufgeführt sind. Als „streng geschützte Arten“ sind „besonders geschützte“ Arten definiert, die entweder in Anhang A der EG-Verordnung zur Überwachung des Handels oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder einer speziel- len Rechtsverordnung nach § 54 (2) BNatSchG aufge- führt sind (u. a. BArtschV, Anl. 1, Spalte 3). Alle Arten der Lurche und Kriechtiere haben nach BNatSchG den Status „besonders geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13c (Bezug: BArtSchV Anl. 1, Spalte 2). Die Bundesartenschutzverordnung führt hier auf: „Reptilia ssp. Kriechtiere – alle europäischen Arten“ sowie „Amphibia spp. Lurche – alle europäi- schen Arten“. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie haben nach BNatSchG darüber hinaus den Status „streng Abb. 1: Wie alle Vertreter der Tierklasse haben auch die noch weit verbreiteten Erdkröten den Status einer „besonders ge- schützten“ Art (Foto: B. Simon). geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13b; Streng geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 14b (Bezug: Anhang IV RL 92/43/EWG). Im Anhang IV der FFH- Richtlinie sind die Arten einzeln mit wissenschaftlichem Namen genannt (s. u.). Auf dieser Basis sind die 26 in frei lebenden Popu- lationen vorkommenden Lurch- und Kriechtierarten in Sachsen-Anhalt (zzgl. Vorkommen des Grottenolms in gehegeähnlicher Haltung) im Einzelnen wie folgt ein- gestuft: • Besonders geschützte Arten (soweit nicht auch streng geschützt): Feuersalamander, Bergmolch, Fadenmolch, Teich- molch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch, See- frosch, Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnat- ter, Kreuzotter. • Besonders und gleichzeitig streng geschützte Arten: Kammmolch, Geburtshelferkröte, Rotbauchunke, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasser- frosch, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Mauerei- dechse, Schlingnatter; gleicher Status: Grottenolm. Abb. 2: Unter den Arten, die den Staus „streng geschützt“ be- sitzen, ist die Zauneidechse noch relativ weit verbreitet (Foto: A. SChonert). 563 ||||||||||||| GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 3: Auf Basis der Vorschriften des allgemeinen Artenschut- zes ist das Rückschneiden von Röhrichten zeitlich eingeschränkt; Mauerwiesen bei Annaburg (Foto: B. Simon).Abb. 4: Als gebietsfremde Art, die auch die heimische Herpeto- fauna erheblich beeinträchtigen kann, ist der Waschbär im Jagd- gesetz verankert und ganzjährig jagdbar (Foto: B. Ohlendorf). Allgemeiner Artenschutz Der Artenschutz umfasst auf Basis allgemeiner Vor- schriften (BNatSchG § 38) den Schutz wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Arten sowie ggf. auch die Wiederansiedlung verdräng- ter wild lebender Arten. Im allgemeinen Schutz wild lebender Tiere (BNatSchG § 39) sind bereits grundsätzliche Verbote verankert. So ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere mut- willig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebens- stätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Weiterhin ist es u. a. (hier Auswahl der Aspekte mit besonderer Rele- vanz für Lurche und Kriechtiere) verboten, die Boden- decke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und unge- nutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden sowie ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfrä- sen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, ins- besondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird – wobei zu allen Punkten auch Ausnahmen möglich sind.Nicht ohne Relevanz für Lurche und Kriechtiere sind Vorschriften zum Umgang mit nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten (BNatSchG § 40), für die das Gesetz vorgibt, dass geeignete Maßnah- men zu treffen sind, um einer Gefährdung von Ökosys- temen, Biotopen und Arten durch nichtheimische oder invasive Arten entgegenzuwirken, was das Beobach- ten wie auch das Einleiten geeigneter Maßnahmen umfasst, um neu auftretende Tiere und Pflanzen inva- siver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern. Das Ausbringen von gebietsfremden Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder heimischer Arten nicht auszuschließen ist. Besonderer Artenschutz Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere (BNat- SchG § 44), die für die Gesamtheit aller europäischen und damit auch aller in Sachsen-Anhalt heimischen Lurche und Kriechtiere zutreffend sind, umfassen grundsätzliche Verbote in drei Kategorien. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. Abb. 5: Im besonderen Artenschutz ist das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten inbegriffen – im Bild ein Amphibienlaichgewässer in der Elbaue bei Wartenberg (Foto: B. Simon). 564 GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 6: Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere beziehen sich auf die Gesamtheit aller europäischen Arten – Beispiel Spa- nischer Laubfrosch (Foto: U. ZUPPKe).Abb. 7: Die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes schließen auch die Entwicklungsformen der Arten, wie den hier abgebildeten Laich der Kreuzkröte, ein (Foto: B. Simon). Zugriffsverbotefreilebender Tiere und Pflanzen“ (englisch abgekürzt CITES) verabschiedet, das kurz auch als Washingto- ner Artenschutzabkommen (WA) bezeichnet wird. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten die- ser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören. Besitzverbote Es ist ferner verboten, Tiere der besonders geschütz- ten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Vermarktungsverbote Es ist weiterhin verboten, diese zu verkaufen, zu kau- fen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlas- sen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden. Strenger Artenschutz Die o. g. Vorschriften und Verbote im besonderen Artenschutz (BNatSchG § 44) gelten im vollen Umfang auch für streng geschützte Arten; die spezifischen Verbote des strengen Artenschutzes [§ 44 (1) 2.] tref- fen aber nur für ausgewählte Arten, konkret für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten zu, was 14 Arten mit dauerhaften Vorkommen von frei lebenden Populationen in Sachsen-Anhalt betrifft (hinzu kommt der Grottenolm). EG-Verordnung In den Staaten der EU wird das WA durch die direkt gül- tige EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwachung des Handels umgesetzt und teilweise auch durch stren- gere Handelbeschränkungen ergänzt. Zu einem sehr hohen Anteil enthalten die Anhänge bei den Amphi- bien und Reptilien nichtheimische Arten, von denen Rotwangenschildkröte (Trachemys scripta elegans) sowie Griechische und Maurische Landschildkröte (Testudo hermanni, T. graeca) typische Beispiele für weltweit gefährdete Arten mit Handelsverboten sind. Aus Gründen der möglichen Faunenverfälschung und Gefährdung heimischer wildlebender Arten sind Arten wie der Amerikanische Ochsenfrosch (Rana catesbei- ana) gleichfalls aufgeführt (DORnBUSCH 2004). Zuständige Landesbehörde für die Erteilung dieser EG-Vermarktungsgenehmigungen für Arten des Anhangs A EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwa- chung des Handels ist der Aufgabenbereich „Kon- trollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro“ des Landesamtes für Umweltschutz mit Sitz in Steckby. Berner Konvention Die Berner Konvention wurde 1979 durch die europä- ischen Umweltminister als „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ verab- schiedet, das in der BRD 1984 Rechtskraft erlangte. Störungsverbote Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschütz- ten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei definiert ist, dass eine erhebliche Stö- rung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Internationales Artenschutzschutzrecht Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Auf Basis einer Konvention der IUCN, der internati- onalen Naturschutzorganisation der UNO, aus dem Jahre 1960 wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten 565
Das Projekt "Neozoen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein der Freunde und Förderer der Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg durchgeführt. Bereits im September 1994 hatte die Umweltakademie Baden-Wuerttemberg in Zusammenarbeit mit der Universitaet Stuttgart-Hohenheim, Institut fuer Landschafts- und Pflanzenoekologie ein bundesweites Symposium 'Neophyten - Gefahr fuer die Natur?' in Offenburg ausgerichtet. Ueber 120 Teilnehmer an der dortigen Veranstaltung dokumentierten das grosse Interesse an der Thematik 'Gebietsfremde Arten in der Natur'. Angeregt wurde u.a. bei dieser Veranstaltung das bis dahin noch nicht in diesem Rahmen behandelte Thema 'Gebietsfremde Tierarten' aufzugreifen und in einer Folgeveranstaltung den Stand der Wissenschaft und der Naturschutzpraxis genau darzustellen. Neozoen sind Neubuerger unserer Fauna. Eingeschleppt oder bewusst ausgebracht, haben sie sich im Laufe der Zeit bei uns angesiedelt und mehr oder weniger stark ausgebreitet. Waschbaer, Bisam, Nutria, Halsbandsittlich, Schmuckschildkroete, Sonnenbarsch und Dreiecksmuschel koennen als Beispiele genannt werden. Die Ausfuehrungen der Referenten beim Statuskolloquium verdeutlichten, dass inzwischen Vertreter aus allen Klassen des Tierreichs inzwischen die verschiedensten Lebensraeume besiedeln. Nach dem weit mehr beachteten Artensterben bewirken Neozoen die zweitgroesste Veraenderungswelle der Fauna. Manche Arten stellen fuer den Natur- und Artenschutz, aber auch die Forst- und Landwirtschaften ernst zu nehmendes Problem dar. Die Auswirkungen, die von dieser Faunenverfaelschung ausgehen und die Notwendigkeit von Gegenmassnahmen werden in der Oeffentlichkeit und in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Die Tagung sollte eine differenzierte Betrachtungsweise und die Vermittlung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Neozoen-Thematik ermoeglichen.
Das Projekt "Einschleppung fremder Organismen in Nord- und Ostsee - Untersuchung zum oekologischen Gefahrenpotential durch den Schiffsverkehr" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kiel, Institut für Meereskunde, Abteilung für Marine Planktologie durchgeführt. Waehrend frueher fremde Arten nur ueber den Bewuchs der Schiffsruempfe in heimische Gewaesser eingeschleppt wurden, erfolgt in letzter eine verstaerkte Einschleppung ueber Balastwasser und durch Aquakultur. Fremde Arten werden nicht oekologisch kontrolliert und koennen sich daher aggressiv ausbreiten. Dies kann zu erheblichen Schaeden im Oekosystem fuehren. Handelt es sich bei den fremden Organismen um toxische Algen, kann die Muschelfischerei beeintraechtigt werden, und es bestehen Gefahren fuer die menschliche Gesundheit. In dem Vorhaben sind nach einer vorausgehenden Literaturstudie Untersuchungen von Balastwasser und Bewuchs sowie Kulturversuche vorgesehen, um die Ueberlebenschancen fremder Organismen abzuschaetzen. Die Ergebnisse sollen als Entscheidungshilfe fuer vorbeugende Massnahmen (z.B. Verbot des Ablassens von Ballastwasser in Kuestennaehe) dienen.
Das Projekt "NEOBIOTA - Tagung Wien 2006" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Umweltbundesamt GmbH durchgeführt.
Das Projekt "Oekonomische Folgen der Ausbreitung gebietsfremder Organismen in Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Frankfurt, Fachbereich 15 Biologie und Informatik, Abteilung Ökologie und Evolution durchgeführt. Deutschland hat sich mit der Unterzeichnung des Uebereinkommens ueber die biologische Vielfalt von 1992 unter anderem dazu verpflichtet, '... soweit moeglich und sofern angebracht, die Einbringung gebietsfremder Arten, welche Oekosysteme, Lebensraeume oder Arten gefaehrden, zu verhindern, und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen' (Artikel 8 (h)). Waehrend die Folgen einer Ausbreitung gebietsfremder Arten fuer die biologische Vielfalt unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes weitestgehend in der wissenschaftlichen Diskussion verankert sind, liegen fuer die durch invasive gebietsfremde Arten hervorgerufenen oekonomischen Folgekosten fuer Deutschland noch keine Zahlen vor. Fuer die USA werden diese Kosten beispielsweise auf 3,6 bis 5,4 Milliarden Dollar pro Jahr geschaetzt. - Medizinische Kosten verursacht durch toxische und allergene Wirkungen oder durch Krankheitsuebertragung durch Neobiota, - Kosten fuer die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft durch reduzierte Ernte, reduzierte Tierproduktion und den Verlust genetischer Grundlagen fuer die Zuechtung und - Erhaltungskosten fuer bestimmte fuer den Naturschutz wertvolle Arten sollen zusammengestellt werden. Ziel des Vorhabens ist es, auf der Grundlage der deutlich gemachten Folgekosten, die durch die Einbringung gebietsfremder Arten entstehen, die zwingend notwendigen Bereiche fuer eine Verhinderung und deren sektorale Akteure zu identifizieren, entsprechende nationale Handlungsschwerpunkte zu benennen und Strategien zur Verminderung der Ausbreitung gebietsfremder Arten zu entwickeln. Zudem soll diese Analyse die Bereitschaft erhoehen, die in der Konvention entwickelten Leitlinien umzusetzen, die sich auf die Verhinderung einer Einbringung von gebietsfremden Arten, die Bedingungen der Ausbringung selbst und auf Ausgleichsmassnahmen zu negativen Wirkungen beziehen. Der Abschlussbericht ist in deutscher und englischer Sprache vorzulegen.
Das Projekt "Unterstuetzung des bundesweiten Statuskolloquiums 'Neozoen - neue Tierarten in der Natur'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein der Freunde und Förderer der Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg durchgeführt.
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