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Allgemeine Vorprüfung nach UVPG zum ökologischen Umbau der Wasserkraftanlage Eimühle in Ostrach-Habsthal

Der Betreiber Herr Luca Hemberle, Eimühle 1, 88356 Ostrach beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zum ökologischen Umbau der Wasserkraftanlage „Eimühle“ im Gewässer „Ostrach“, auf den Grundstücken Flst. Nrn. 190/1, 421, 422, 423 Gemarkung Habsthal, Gemeinde Ostrach im Landkreis Sigmaringen. Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 Errichtung und Betrieb von Wasserkraftanlagen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige und bei der Zulassungsentscheidung im Trägerverfahren nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, Begleitdokumentation TBG Ablach-Kanzach, Steckbriefe Biotopkartierungen Umgebung, VO WSG „Eimühle Habsthal“ vom 04.07.1997, GEP Ostrach Okt. 2011, Objektinformationen Denkmalpflege B.-W, eigener fachlicher Kenntnis und Rückmeldungen beteiligter Träger öffentlicher Belange wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Das Vorhaben zur Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes besteht im Wesentlichen aus drei baulichen Maßnahmen im Bereich der bestehenden Wasserkraftanlage „Eimühle“ am Gewässer „Ostrach“. Der Neubau eines Horizontalrechens mit Rechenreiniger wird an der Stelle des bisherigen Rechens angebracht. Die Fischabstiegsanlage verläuft auf einer Länge von ca. 12 m entlang des Turbinengebäudes und mündet in das Unterwasser der „Ostrach“. Der Fischaufstieg soll als Schlitzpass errichtet werden und überwindet eine Höhendifferenz von maximal 2,93 m auf einer Länge von ca. 67 m. Es erfolgt eine Flächeninanspruchnahme der neuen Anlagen von ca. 170 m² und ein Eingriff in den Boden mit ca. 155 m³, vor allem im Bereich der Böschung des Gewässers „Ostrach“ neben der „Eimühle“. Eine zusätzliche bzw. neue, dauerhafte Inanspruchnahme von Fläche und Boden findet in keinem umweltrelevanten Umfang statt. Während des Baus kann es zu den gängigen Lärm- und Schadstoffemissionen eines Baustellenbetriebs kommen. Der Untersuchungsraum ist durch das kanalartige Gewässer „Ostrach“ mit der Wasserkraftanlage als Flusskraftwerk, der Wohn- und gewerblichen Nutzung, der Verbindungsstraße von der L286 nach Einhart und den landwirtschaftlich genutzten Flächen vorbelastet. Die Erholungsfunktion von Anwohnern und Besuchern kann temporär durch Lärm- und Staubbelästigungen gemindert werden, Unterbrechung der Wegeverbindungen sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben führt weder vorübergehend noch dauerhaft zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch, der Wohn- und Erholungsfunktion oder der landwirtschaftlichen Nutzungen. Durch die Nutzungen sind keine Lebensräume oder Funktionsbeziehungen mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere betroffen. Es erfolgen keine Auswirkungen auf die westlich und südöstlich gelegenen Biotope. Naturschutzfachliche Schutzkriterien sind nicht betroffen. Im Bereich des Baufeldes und der Anlage sind Gehölze zu entfernen, eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung geht vom Vorhaben aufgrund der Art und Größe nicht aus. Entsprechend der artenschutzrechtlichen Begehung liegen keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG vor. Bauzeitlich bedingte akustische und visuelle Störung auf verschiedene Tiergruppen, insbesondere der Vögel, werden durch bauzeitliche Beschränkungen auf weniger sensible Lebensphasen berücksichtigt. Änderungen am Gewässer „Ostrach“ erfolgen durch den Einbau der Ein- bzw. Auslassbauwerke, die Wassermenge bleibt insgesamt unverändert. Die Hochwassersituation wird nicht nachteilig verändert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes am Wasserkraftstandort die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. An der „Eimühle“ flussabwärts beginnt die Zone II des Trinkwasserschutzgebietes „Eimühle Habsthal“. Der zur Trinkwasserversorgung benötigte Tiefbrunnen Eimühle, Habsthal befindet sich ca. 380 m nördlich der Wasserkraftanlage. Der Eingriff in den Boden findet nur im Bereich des Gewässers und seinem Ufer statt. Das Risiko von stofflichen Einträgen in das Wasser und über den Boden in das Grundwasser besteht lediglich während der Umsetzungsphase und ist unter Einhaltung der gängigen Vorschriften, wie z.B. eines sorgfältigen Umgangs mit wasser-gefährdenden Stoffen, sehr gering. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu erwarten. Die Gebäude der Eimühle, insbesondere das Mühlengebäude, und die Wasserkraftanlage sind nach § 2 DSchG als Kulturdenkmale geschützt und haben siedlungs- und ortsgeschichtliche Bedeutung. Weder am Mühlengebäude noch an der Wasserkraftanlage erfolgen Änderungen, die sich auf den Bestand oder die Ansicht der Anlage auswirken. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar, eine Anfechtung kann nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden, sich auf die Zuständigkeit der Fischereiverwaltung Rheinland-Pfalz beziehenden, Gesetzentwurf erfolgt eine Anpassung des Landesfischereigesetzes an neuere rechtliche, fachliche und vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auch der Vollzug soll erleichtert werden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorschriften über Fischereischeine. Bundesweit besteht das Anliegen einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften über den Fischereischein, in erster Linie hinsichtlich einer Digitalisierung. Nicht zuletzt ist eine Änderung des Gesetzes aufgrund neuer fischereifachlicher Erkenntnisse geboten. Dabei sollen vor allem Regelungslücken geschlossen sowie klarstellende Konkretisierungen vorgenommen werden, um einen noch besseren Fischschutz zu gewährleisten.

Fischartenkataster Niedersachsen

Das Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst, ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete Fachbehörde. Die Arbeit des Dezernates steht unter dem Leitziel: Erhaltung und Aufbau standorttypischer, artenreicher und ausgewogener Fischbestände, einschließlich des Schutzes der Lebensgrundlagen für die Fischfauna und Bewahrung bzw. Schaffung optimaler Bedingungen für eine nachhaltige Fischerei. Der Geodatensatz ist intern und wird nicht öffentlich bereitgestellt, Abgabe von Daten erfolgt nur auszugsweise auf Anfrage nach Anonymisierung

Potenzialstudie Wasserkraft - Potenzialstudie Erneuerbare Energien, Teil 5: Wasserkraft

In der Studie wurde landesweit das noch ungenutzte Wasserkraftpotenzial an bestehenden Querbauwerken unter Berücksichtigung der Belange der Gewässerökologie und des Fischschutzes ermittelt. Dabei wurde in einem 'maximalen Szenario' ein ungenutztes Erzeugungspotenzial von 107,9 GWh/a an 128 Querbauwerken identifiziert (davon 35 Repoweringstandorte). In einem 'minimalen Szenario', in dem weitere, nicht abschließend zu klärende ökologische Aspekte berücksichtigt wurden, verbleibt noch ein ungenutztes Potenzial von 59,8 GWh/a an 54 Standorten. In Nordrhein-Westfalen wird derzeit bereits ein großer Anteil des gesamten Wasserkraftpotenzials genutzt. Dennoch macht es Sinn, den Ausbau der bisher noch ungenutzten Wasserkraftpotenziale zu unterstützen, vor allem an potenziellen Standorten für besonders große Anlagen oder bei dem Repowering bereits bestehender Anlagen. Die Wasserkraftnutzung ist eine ausgereifte Technik mit relativ hohen Wirkungsgraden, die durch eine meist relativ gleichmäßige Stromerzeugung im Gegensatz zur Wind- oder Solarenergie auch den Einsatz als Grundlastkraftwerke ermöglicht. Darüber hinaus wurden in der Studie auch die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserkraftnutzung in NRW sowie das Potenzial von kinetischen Strömungsmaschinen und der Wasserkraftnutzung an Infrastruktureinrichtungen betrachtet.

Allgemeine Vorprüfung nach UVPG zum ökologischen Umbau, Wasserrecht der Mühle Knaus, Krauchenwies Bittelschieß

Die Knaus GmbH, Untere Mühle 1, 72505 Krauchenwies-Bittelschieß beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zum ökologischen Umbau der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ und Erteilung des Wasserbenutzungsrechts zur Wehranlage im „Kehlbach“, auf den Grundstücken Flst. Nrn. 110, 111, 112, 129, 130, 133, 139 und 141, Gemarkung Bittelschieß, Gemeinde Krauchenwies im Landkreis Sigmaringen. Für diese Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen, 13.18.1 Gewässerausbau des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige und bei der Zulassungsentscheidung im Trägerverfahren nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, eigener fachlicher Kenntnis und den Rückmeldungen beteiligter Träger öffentlicher Belange wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit an der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ mit nachträglicher Erteilung des Wasserrechts für den bestehenden Aufstau an der Wehranlage und Ableitung des Wassers in den Triebwerkskanal mit Wiedereinleitung. Die „Mühle Knaus“ besitzt ein wasserrechtliches Altrecht und wurde mit dem Kehlbachausbau ab 1961 so verändert, dass im verlegten „Kehlbach“ eine neue Wehranlage errichtet wurde und der bisherige Bachlauf zum Triebwerkskanal wurde. Trotz begonnenem Planfeststellungsverfahren erfolgte kein Beschluss und damit kein Wasserrecht für die Wasserbenutzungsanlage. Zur Herstellung der Durchgängigkeit im „Kehlbach“ wird ein Umgehungsgerinne als Fischauf- und Fischabstieg, eine Rechenanlage mit Fischschutz sowie den notwendigen Folgemaßnahmen wie Aufweitung des Unterwasserkanals, Einbau einer Buhne, Bau einer Spülrinne und Anpassung der Sohle im Einlaufbereich beantragt. Auch ein Antrag für das Wassernutzungsrecht zum Aufstau, zur Ableitung und Wiedereinleitung des Wassers liegt der unteren Wasserbehörde vor und wird im Gesamten betrachtet. Die Maßnahmen finden im Gewässer II. Ordnung „Kehlbach“ sowie auf den zur Mühle gehörenden Grundstücken statt. Für die Anwohner, Besucher des Umfeldes und für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Betriebe kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm-, Staub- und Abgasemissionen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen befinden sich Tiere wie Vögel und Insekten, im Gewässer vor allem Bachforellen. Die Bepflanzung wird teilweise entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder standortgerecht bepflanzt. Tiere und Pflanzen können durch die Bauarbeiten kurzzeitig be-einträchtigt werden. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung minimiert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Mindestwasserführung am Wasserkraftstandort die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 521 m² Fläche bau- und anlagenbedingt in Anspruch genommen. Der Eingriff in das Gewässer durch den Einbau der Buhne mit Wasserbausteinen benötigt eine Fläche von ca. 18 m². Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit der Ver-schlechterung von Bodenfunktionen gerechnet. Durch die Regulierung des Umgangs mit Maschinen und Fahrzeugen wird vermieden, dass gewässergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder das Fließgewässer gelangen. Die Mindestwasserführung im „Kehlbach“ ist u.a. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie und wurde auf das Gewässer abgestimmt, daher ist mit keiner nachteiligen Veränderung des Wassers zu rechnen. Die Hochwassersituation ist bei der Maßnahme betrachtet worden und soll keine nachteilige Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht direkt tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf Luft und das Klima zu rechnen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar, eine Anfechtung kann nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 14.10.2025 Landratsamt -Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz- gez. Andreas Geiger

Wanderfischprogramm Sachsen-Anhalt Grundgedanke Lebenszyklus von Lachs und Meerforelle Bisherige Maßnahmen Bisherige Erfolge Mögliche Ausweitung auf das Bode-Selke-System Weitere Wiederansiedlungsprogramme

Wanderfischarten wie Lachs und Meerforelle gehören zur natürlichen Fischfauna der Elbe und ihrer Nebengewässer. Ihre Bestände sind jedoch schon vor Jahrzehnten insbesondere infolge der starken Wasserverschmutzung sowie der zunehmenden Querverbauung vieler Gewässer und der damit verbundenen Unpassierbarkeit der natürlichen Wanderrouten erloschen. Inzwischen hat sich der Gewässerzustand vor allem in Bezug auf die Wasserqualität deutlich verbessert. Doch auch der Bau von Fischaufstiegsanlagen hat dazu geführt, dass Wandersalmoniden (Salmoniden sind lachs- und forellenartige Fische) ihre Laichgewässer wieder aus eigener Kraft erreichen können. Dies eröffnet Perspektiven für die erfolgreiche Wiederansiedlung dieser Arten und damit der Verbesserung der naturnahen Fischartenvielfalt im Elbesystem. Der Atlantische Lachs (Salmo salar) und die Meerforelle (Salmo trutta morpha trutta) sind Salmoniden. Sie gehören zu den anadromen Wanderfischen. Das bedeutet, die geschlechtsreifen Fische steigen vom Meer die Flüsse hinauf, um dort zu laichen. Die geschlüpften Junglachse wandern nach wenigen Monaten, die Meerforellen nach etwa 1-2 Jahren flussabwärts, um meist mehrere Jahre auf dem offenen Meer heranzuwachsen. Anschließend treten diese Fische die Laichwanderung zurück ins Süßwasser an. Die meisten Atlantischen Lachse laichen nur einmal in ihrem Leben. Die Meerforelle unternimmt hingegen mehrere Laichwanderungen. Bereits im Jahr 2007 wurde das Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow vom Land Sachsen-Anhalt mit einer vorbereitenden Studie zur Überprüfung der fischökologischen und gewässermorphologischen Potenziale zur Wiederansiedlung von Großsalmoniden in Sachsen-Anhalt beauftragt. Ziel war es aufzuzeigen, in welchen Gewässern Sachsen Anhalts Lachs und Meerforelle historisch vertreten waren und welche Gewässer bei Berücksichtigung der artspezifischen Lebensraumansprüche unter den aktuellen Gewässerbedingungen am besten für eine Wiederansiedlung geeignet sind. Auf der Grundlage dieser Studie hat das Land im Jahr 2009 ein „Wanderfischprogramm Sachsen Anhalt“ ins Leben gerufen. Die Hauptziele dieses Projektes liegen in der Wiedereinbürgerung und gezielten Stützung von Wanderfischarten mit dem langfristigen Ziel einer fischereilichen bzw. angelfischereilichen Nutzung, sowie in der Wiederherstellung und dem Schutz gewässertypischer Lebensräume und Fischbestände. Die Zielsetzungen des Wanderfischprogramms stehen damit gleichzeitig in einem engen Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Land Sachsen-Anhalt. Im Rahmen des Wanderfischprogramms wurden seit Herbst 2009 Erstbesatzmaßnahmen mit jungen Lachsen und Meerforellen zunächst in der Nuthe (Fläming) und ab 2012 in der Jeetze und ihren Zuflüssen (Altmark) durchgeführt. In beiden Gewässersystemen werden jährlich Rückkehrer durch das Institut für Binnenfischerei in einem Laichfisch-Monitoring erfasst. Die bisherigen Bemühungen der Wiederansiedlung werden durch das auf natürliche Vermehrung der Rückkehrer basierende Aufkommen von unmarkierten Jungfischen belohnt. Die zurückkehrenden Laichfische und der Reproduktionserfolg unterstreichen die Eignung der vorhandenen Laich- und Jungfischhabitate in den ausgewählten Gewässern. Die Studie des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow hat auch deutlich gezeigt, dass das natürliche Potenzial für den Wiederaufbau umfangreicherer Lachs- und Meerforellenbestände im Bode-System einschließlich der unteren Saale besonders hoch ist. Im Bode-Selke-System gibt es etwa 30 Hektar an geeigneten Laich- und Jungfischhabitaten, die somit einen bedeutenden Beitrag zur Lachs- und Meerforellenpopulation des Elbeeinzugsgebiets leisten können. Im Bode-System gibt es jedoch eine Vielzahl gewässerbezogener Nutzungsansprüche. Daher wurde zunächst mit allen relevanten Akteuren und Gewässernutzern gesprochen, ihre derzeitige Situation erfasst und die verschiedenen Belange, Interessen und Nutzungsperspektiven im Zusammenhang mit der Aufnahme der Bode als Projektgewässer in das Wanderfischprogramm analysiert. Dieser offene Austausch und die Unterstützung aller Akteure werden zukünftig maßgeblich zum Erfolg und Fortschritt des Wanderfischprogramm Sachsen-Anhalts beitragen. Bereits heute werden bestehende Wanderbarrieren durch den Bau von Fischaufstiegsanlagen und die Beseitigung historischer Querbauwerke nach und nach entfernt. Zudem werden auch Schutzmaßnahmen an Wasserkraftanlagen realisiert, die dem Fischabstieg dienen. Die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer kommt jedoch nicht nur den Lachsen und Meerforellen zugute, sondern auch vielen weiteren Fischarten, die Wanderungen innerhalb der Gewässer unternehmen. Elbe Im länderübergreifenden Lachsprogramm "SALMO ALBIS" werden alle Wiederansiedlungsprojekte der Elbanrainerstaaten von Tschechien bis zur Nordsee zusammengeführt. Diese Koordination bezweckt, die Elbe mit ihren gesamten Nebenflüssen als Ganzes, für den großräumigen Aufbau von überlebensfähigen Beständen der Großsalmoniden (Lachs und Meerforelle) abzudecken. Rhein Die Mitglieder der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) –Schweiz, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und die Europäische Kommission- setzen mit dem aufgelegte Programm „ Lachs 2020 “ als Teil des IKSR-Programms Rhein 2020 zur nachhaltigen Entwicklung des Rheins ihre Bemühungen zur Wiederansiedlung des Lachses im Rheineinzugsgebiet fort. International Die North Atlantic Salmon Conservation Organization (kurz: NASCO ) ist eine internationale Organisation, die 1984 durch eine zwischenstaatliche Konvention gegründet wurde. Das Ziel der NASCO ist es, den Atlantischen Lachs durch internationale Zusammenarbeit unter Beachtung bester wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schützen, dessen Bestände wieder aufzubauen, diese zu erhalten und vernünftig zu bewirtschaften.

Fischwanderung ohne Grenzen Zur Durchgängigkeit an Wasserstraßen: Fischen die Reise erleichtern - Fische auf Wanderschaft: Wasserstraßen verbinden

Die frei fließenden und staugeregelten Flüsse unter den Bundeswasserstraßen sind für die Fische wichtige Verbindungsgewässer zwischen den Habitaten im Meer und an den Flussoberläufen. Fische, die große Distanzen zurücklegen, orientieren sich an der Hauptströmung und werden deshalb an Staustufen entweder zum Kraftwerk oder zum Wehr geleitet. Dort gibt es keine Möglichkeit mehr, aufwärts zu wandern, wenn nicht in der Nähe der Wehr- oder Kraftwerksabströmung eine funktionierende Fischaufstiegsanlage vorhanden ist. Da Schiffsschleusen keine kontinuierliche Leitströmung erzeugen, werden sie von den Fischarten, die der Hauptströmung folgend lange Distanzen zurücklegen, nicht gefunden. Arten, die auf ihrer Wanderung nicht der Hauptströmung folgen, können auf- oder abwandern, wenn sie eine offene Schleusenkammer vorfinden. Flussabwärts: Fische vor Kraftwerken schützen und vorbeileiten: An Staustufen ohne Wasserkraftanlagen ist die abwärts gerichtete Wanderung über ein Wehr hinweg in der Regel unproblematisch. Voraussetzung: Das Wehr ist in Betrieb, die Fallhöhe beträgt nicht mehr als 13 Meter und im Tosbecken ist eine Wassertiefe von mindestens 0,90 Metern vorhanden. Dagegen können bei Abwanderung durch eine Kraftwerksturbine leichte bis tödliche Verletzungen auftreten. Diese turbinenbedingte Mortalität ist von der Fischart und der Körperlänge der Tiere sowie von Turbinentyp und -größe, der Fallhöhe und den jeweiligen Betriebsbedingungen abhängig. Um hier einen gefahrlosen Fischabstieg zu gewährleisten, sind die Betreiber von Wasserkraftanlagen nach Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, die Wasserkraftanlagen mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation (z. B. mit Feinrechen und einem Bypass am Kraftwerk vorbei ins Unterwasser) aus- bzw. nachzurüsten. Flussaufwärts: Hier helfen nur Fischaufstiege: Verschiedene Untersuchungen der Durchgängigkeit an Rhein, Mosel, Main, Neckar, Weser, Elbe und Donau haben gezeigt, dass zwar ein großer Teil der Staustufen mit Fischaufstiegsanlagen ausgestattet ist, diese für die aufstiegswilligen Fische jedoch schwer zu finden oder zu passieren sind. Im Mai 2009 stimmten die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS heute: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BMVI) folgendes Rahmenkonzept für die erforderlichen Arbeiten ab: - Aufstellung fachlicher Grundlagen, insbesondere zu fischökologischen Dringlichkeiten - Fachliche Beratung der WSV sowie Schulungen - Forschungs- und Entwicklungsprojekte für die Erstellung eines technischen Regelwerks, und - Standardisierung der Anforderungen und Ausführung von Fischaufstiegs-, Fischschutz- und Fischabstiegsanlagen. (Text gekürzt)

Neuerteilung einer Bewilligung für den Betrieb der Wasserkraftanlage in Leugas

Im Ortsteil Leugas, Gemeinde Wiesau, existiert seit Jahrzehnten eine Wasserkraftanlage. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist erloschen. Deshalb wurde ein Antrag auf Neuerteilung einer Bewilligung eingereicht. Im Zuge des Verfahrens soll die Mindestwassermenge festgelegt und die Durchgängigkeit an der Wehrschwelle hergestellt werden. Größere bauliche Maßnahmen sind hier nicht erforderlich. Der Antrag beinhaltet einen Vorschlag für die Mindestwassermenge. An der Anlage ist bereits ein Rechen zum Fischschutz eingebaut. Weitere Details können der beigefügten Datei entnommen werden.

Geschichte der Fischereiaufsicht

600 Jahre Fischereiaufsicht und seit 1639 als Staatliche Fischereiaufsicht im heutigen Berliner Raum oder vom Pristabel, Pritzstabelamt, Oberfischmeister/Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg, Fischereiamt von Groß-Berlin zum Fischereiamt Berlin . Die Ausübung der Fischerei lässt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 bis 3000 vor Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Einer der ersten urkundlichen Hinweise auf die Fischereiausübung im Berliner Raum ist Markgraf Woldemar’s Überlassung des Fischzolls zu Berlin und Cölln an das Jungfrauenkloster zu Spandau (1318). Viele weitere Fischereiurkunden des 14. Jahrhunderts sowie des Mittelalters belegen das Wachstum des Gemeinwesens. Zwei zu Spandau (1407) und Köpenick (1487) als Wasservögte eingesetzte markgräfliche Privatbeamte bilden die nachweisbare Keimzelle jener von als Pritzstabeln [wendisch: Pristaw = Aufseher] zunächst privatrechtlich, von 1639 an polizeilich wahrgenommenen Staatlichen Fischereiaufsicht. Als Vorsteher der markgräflichen Gewässer (so er der hern water tu der tyd vorstund) schlichtete Petze Dines 1407 einen Streit wegen unrechtmäßiger Fischerei zwischen den Fischern von Spandau und denen von Berlin und Cölln. 1487 tritt ein Pristabel in Köpenick einem den Fischereigerechtigkeiten zu weit gehenden Anspruch der Gemeinde Rahnsdorf entgegen. Das Pritzstabelamt zu Spandau ist damit das nachweisbar älteste im Berliner Raum; es blieb bis 1949 in ununterbrochener Folge besetzt. Als lediglich die Polizei über die Fischerei ausübende Gewalt entstand im Laufe der Jahrhunderte das Pritzstabelamt. 1639 wird ein Pritzstabel mit Besoldung in Spandau bestellt. 1668 werden die Pritzstabel erstmals als öffentliche Fischerei-Aufseher benannt, wiederholt im Fischereiedikt von 1682. Deren Aufgabe war nicht ungefährlich. Mit “mörterlicher Gewehr” wurde der Pritzstabel Hans Mahnkopf, Vorfahre eines bis heute erhaltenen Fischergeschlechtes, von den Heiligenseer Fischern angefallen (1660). Zu seiner Durchsetzung bot der Kurfürst Reiter auf. – Nach dem viel späteren Tode Mahnkopf’s erhält die Witwe ein Gnadengehalt als Pension. Die Gehälter sind “mischfinanziert”, einerseits aus Zuschüssen der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer, andererseits aus freiwilligen Beiträgen der Fischereiinteressenten, was gelegentlich zu Bestechungsfällen führte. Die unzureichende Besoldung der Pritzstabel führte oft in eine unwürdige Abhängigkeit. Die Fischer ließen sich nicht zur Ordnung zwingen, drohten mit Schlägen und taten auf den Strömen “wie was sie wollten”. Die Besoldung der Aufsichtsbeamten besserte sich erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts; auf die Beitragserhebung zur Besoldung in den zu beaufsichtigenden Fischergemeinden wurde aber immer noch nicht verzichtet. Erst 1867 wurden die Pritzabel in die königliche Domänenverwaltung übernommen, dort voll besoldet. 1907 tauschten die Fischereiaufsichtsbeamten ihren alten “Pritzstabel”-Namen gegen den eines königlichen Fischmeisters. 1919 wurde die Amtsbezeichnung in “Fischmeister” abgeändert. Seit 1615 übergeordnet waren den Pritzstabeln die im Nebenamt tätigen kurfürstlichen Fischmeister, welchen in der kurfürstlichen Amtskammer das Dezernat Märkische Fischerei unterstand. Sie waren entscheidende Autorität bei Kompetenzstreitigkeiten, im 17. und 18. Jahrhundert Chefs der Fischereipolizei. Eine Strafgewalt stand ihnen ebenfalls zu. Die Aufgabenstellungen waren, übrigens wie heute noch der Fall, einerseits die der Verwaltung der Domänenfiskalischen Fischereien, andererseits die der ordnungsrechtlichen Fischereiaufsicht. – Im Zuge der Namensänderung vom Pritzstabel zum Fischmeister erfolgte die des Fischmeisters zum Oberfischmeister. Am 1.8.1919 wurde mit Dr. Quiel der erste hauptamtliche Oberfischmeister für die Provinz Brandenburg berufen. Neuer Amtsitz der gleichnamigen Dienststelle wurde Friedrichshagen bei Berlin, aber bereits 1925 nach Charlottenburg, Kaiserdamm 1, in das Oberpräsidium verlegt. Im Zuge einer 1940 erfolgten Besoldungsrechtsänderung wird die Bezeichnung “Oberfischmeister” in “Regierungsfischereirat” abgewandelt, die Bezeichnung der Dienststelle wird demzufolge in “Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg” geändert. Mehrfach ausgebombt findet sich das Amt 1945 in Berlin Friedrichshagen wieder mit der Bezeichnung “Fischereiamt von Groß-Berlin”. Diesem zugeordnet sind die Fischmeisterstellen in Köpenick und Spandau. Im Zuge der Teilung Berlins (1948) wurde aus dem Fischmeister in Spandau das heutige “Fischereiamt Berlin”, mit den Aufgaben biologischer und ordnungsrechtlicher Fischereiaufsicht, Verwaltung der staatlichen Fischereirechte, sowie Wahrnehmung zahlreicher Beratungsaufgaben auf dem Sektor der Fischerei. Dieses Amt führt die über Jahrhunderte hinweg bis heute unverzichtbar gebliebene Aufgabe des Fischschutzes, des Schutzes der natürlichen Grundlagen der menschlichen Ernährung fort. – Am Tage der deutschen Vereinigung, dem 3. Oktober 1990, wurde die seit 1948 für einen Zeitraum von gut 42 Jahren gespalten gewesene Fischereiaufsicht für den östlichen Landesteil von Berlin auf das Fischereiamt Berlin übertragen. Das im östlichen Landesteil von Berlin vorhandene Aufsichtspersonal wurde vollständig übernommen, stellt bis heute einen wertvollen und nicht missenswerten Zugewinn für die Durchführung der Fischereiaufsicht im Lande Berlin dar. Erste ordnungsrechtliche Grundlage war die Ordnung der Fischerei auf dem Havelstrom und anderen Hauptgewässern, die Kurfürst Joachim II. am 13. Oktober 1551 erließ. Am 23. Februar 1574 musste Kurfürst Johann Georg eine neue Fischereiordnung erlassen. – Ihm war Klage gekommen, die Wasser seien so verwüstet, dass, wenn nicht Abhilfe geschaffen, in kurzer Zeit die “Untertanen von diesen Gnadenreichen Landessegen, Göttlicher allmacht, nicht alleine ire Nahrung und handtierung (wie bis anhero geschehen) nicht haben, besonderen an irer eigener notturft mangel, steigerung, und teurung leiden und erfinden würden”. Kurfürst Friedrich III. erließ 1690 eine “Erneuerte Fischer-Ordnung”, der dann erst 1874 das “Fischereigesetz für den Preußischen Staat” folgte, welches 1917 vom “Preußischen Fischereigesetz” abgelöst wurde. Die Fischerei in der Berliner Umgebung war niemals frei ausübbar gewesen. Die Fischergemeinden und Innungen waren stets auf ein landesherrliches Privileg angewiesen und mussten hierfür als Gegenleistung bis in das 18. Jahrhundert vielerlei Dienste verrichten. Die Fischereiausübung mit großen Fanggeräten aber stand der Landesherrschaft zu, die diese Berechtigungen durch ihre Domänenkammer an Garnmeister verpachtete. Wiederholt bekunden Schriftsteller im Mittelalter, dass der Fischreichtum in Brandenburg überraschend groß gewesen ist. Doch werden bereits um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit Stimmen laut, die vor einer unverständigen, übermäßigen Ausübung der Fischerei warnen, so auch Martin Luther, der für die Mark das Fehlen von Holzungen und Fischen voraussah. Martin Luther hat Recht behalten. Störe laichten in der Spree, der wohl letzte wurde dort 1845 in Nähe der Langen Brücke gefangen. Neunaugen, Lachse, im Mittelalter häufig auf den Berliner Fischmärkten angeboten, sind ebenso längst ausgeblieben. Die Fischerei der Mark zwischen EIbe und Oder ist zu Zeiten primitiven und auf die natürliche Landschaft gegründeten Wirtschaftsbetriebes in der Lage gewesen, rund 30–40.000 Menschen zu ernähren. 1895 ernährte die Havelfischerei von Spandau bis zur Mündung noch rund 2.500 Menschen, wohl etwa 69 Familien befischten damals die Berliner Havel in beruflicher Weise. 1989 (Berliner Havelfischerei) waren es immerhin noch sechs Familien, die hauptberuflich und neun, die dem Fischfang auf überkommene Weise nebenberuflich nachgingen, zusammen mit rund 16.000 Anglern. Vierzig dieser Fischereirechte auf der Havel Berlins wurden ausschließlich durch Vergabe von Angelkarten genutzt. Im Zuge der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wird das Fischereiamt, seit dem 23. Oktober 1987 mit Sitz am Stößensee, Havelchaussee 149/151, 14055 Berlin (Charlottenburg), in einem für dessen Aufgaben neu hergestellten Amtsgehöft mit Bootshaus, Aquakulturanlage und Büroräumen, wieder für ganz Berlin zuständig und erhält damit das Aufsichtsgebiet übertragen, das es zusammen mit dem Fischmeister in Berlin-Köpenick zwischen 1945 und 1948 als Fischereiamt von Groß-Berlin hatte. Das Aufsichtsgebiet besteht seitdem aus insgesamt 5.800 ha Gewässerflächen und wird hauptsächlich von den flussseenartig geformten Gewässerstrecken des Spree-/Dahme- sowie des Havelsystems, mehreren Fließen und zehn Schifffahrtskanälen gebildet. Darin enthalten sind aber auch etwa 60 Landseen von mehr als 1 ha Ausdehnung sowie ungefähr 500 Teiche oder Pfuhle; Das fischereilich genutzte Aufsichtsgebiet verdoppelte sich von 2.700 ha Wasserflächen auf annähernd 5.400 ha; Die Anzahl der im Haupterwerb tätigen Berufsfischereibetriebe stieg von sechs auf vierzehn, in den fünfundzwanzig Kräfte beschäftigt sind, an, wobei Zuwächse sowohl im westlichen als auch dem östlichen Landesteil von Berlin erfolgten; Die Anzahl der im Nebenerwerb tätigen Berufsfischer erhöhte sich auf sechzehn; Von den rund 150 aus dem Mittelalter überkommenen Fischereiprivilegien (Koppelfischereiberechtigungen) werden mehr als 40 Fischereirechte damit immer noch von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern beruflich genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Angler und Berufsfischer ernteten im Jahr 2024 insgesamt 165 t Fisch in den 5.545 ha fischereilich genutzten Berliner Gewässern, also knapp 30 kg Fisch/ha Wasserfläche.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden, sich auf die Zuständigkeit der Fischereiverwaltung Rheinland-Pfalz beziehenden, Gesetzentwurf erfolgt eine Anpassung des Landesfischereigesetzes an neuere rechtliche, fachliche und vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auch der Vollzug soll erleichtert werden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorschriften über Fischereischeine. Bundesweit besteht das Anliegen einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften über den Fischereischein, in erster Linie hinsichtlich einer Digitalisierung. Nicht zuletzt ist eine Änderung des Gesetzes aufgrund neuer fischereifachlicher Erkenntnisse geboten. Dabei sollen vor allem Regelungslücken geschlossen sowie klarstellende Konkretisierungen vorgenommen werden, um einen noch besseren Fischschutz zu gewährleisten.

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