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s/fortstpolitik/Forstpolitik/gi

Nationale Naturmonumente in Mecklenburg-Vorpommern

• Flächen der im Land M-V ausgewiesenen Nationalen Naturmonumente • Die Flächen wurden durch die Landesforst M-V (Fachbereich 1 / Forstpolitik) digitalisiert. • Die Metadaten wurden durch das LUNG M-V erstellt.

Forstschutz

Der Forstschutz dient der Abwehr von Gefahren, die den Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen sowie der Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den unteren Forstbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie den Forstschutzbeauftragten. Forstschutzbeauftragte sind die Revierleiter im Dienst des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie die Forstbedienstete im privaten Forstdienst, die auf Antrag ihres Arbeitsgebers durch die zuständige Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten ernannt worden sind.

Leistungen für den Privatwald

Die Bewirtschaftung des Privatwaldes im Freistaat Sachsen wird durch seine kleinflächige Struktur erschwert. Zwar stockt 72 % des Vorrats im Privatwald in Betrieben mit Größen unterhalb 20 ha aber 91 % der privaten Forstbetriebe besitzen Größen von unter 5 ha. Häufig sind diese Kleinstbetriebe noch auf mehrere Flurstücke verteilt. Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt private Waldbesitzer durch Beratung, Betreuung, forstliche Förderung sowie Aus- und Fortbildung entsprechend Sächsischem Waldgesetz.

Berufsziel Försterin / Förster

Die Vorstellung vom Förster oder von der Försterin, der/die allein mit dem Dackel durch die dichten Wälder streift und nach dem Rechten schaut, prägt immer noch die Vorstellungen vieler Menschen. Doch inzwischen hat sich der Arbeitsalltag gewandelt. Heute verbringen viele Forstangestellte einen beträchtlichen Anteil ihrer Arbeitszeit vor dem PC. Daneben werden Waldbesitzer zu unterschiedlichen forstlichen Themen beraten, Durchforstungen oder Pflanzungen geplant und fachlich begleitet oder umweltbildende und waldpädagogische Veranstaltungen durchgeführt. Häufig agieren Forstangestellte als Dienstleister für Kommunal- oder Privatwälder und sind für den Holzverkauf zuständig. Im Zuge des Bolognaprozesses wurden inzwischen im Bereich der forstlichen Hochschulausbildung aus Diplomstudiengängen der Bachelor of Science (i.d.R. sechs Semester) und der Master of Science (i.d.R. weitere vier Semester). Zudem wurden Studieninhalte reformiert und integrierte Studiengänge mit zunehmender Internationalisierung geschaffen. Wer sich heute für ein Studium im Bereich der Forstwirtschaft entscheidet, wird sich zukünftig unter anderem mit folgenden Studieninhalten beschäftigen: Waldbau und Forsteinrichtung Naturschutz Forstliche Betriebswirtschaftslehre Waldschutz Forstpolitik Waldökologie Wildtierbewirtschaftung und Jagd Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit Forstnutzung und Holzmarkt Forstliche Arbeitslehre Forstrecht Bodenkunde Waldwachstumskunde Forstliche Fakultäten an den Universitäten sowie Hochschulen und Fachhochschulen: TU Dresden, Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften, Fachrichtung Forstwissenschaften Albert-Ludwig-Universität Freiburg, Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften Georg-August-Universität Göttingen, Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie TU München, Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Fachbereich Wald und Umwelt Fachhochschule Erfurt, Fachrichtung Forstwirtschaft Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Ressourcenmanagement in Göttingen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, Fakultät Wald- und Forstwirtschaft Während des Studiums werden studienbegleitende Praxisphasen verlangt, die Studentinnen und Studenten unter anderem in einem forstlichen Betrieb oder in einer Forstverwaltung absolvieren können. Auch die Berliner Forsten bieten interessierten Studierenden forstlicher Fachrichtungen die Möglichkeit, über ein Praktikum Erfahrungen zu sammeln. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Stefan Voigt E-Mail: stefan.voigt@forsten.berlin.de

Forstrecht

Aus den zugrunde gelegten rechtlichen Regelungen ergeben sich für den Saatsbetrieb Sachsenforst (SBS) u. a. folgende Aufgaben: - Beratung der Mitarbeiter der unteren Forstbehörden zu forstrechtlichen Sachverhalten und Wahrnehmung der Fachaufsicht gegenüber den unteren Forstbehörden - Beratung der sächsischen Forstbezirke in Rechtsfragen - Rechtsgutachten sowie Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Entwürfen der Forstgesetzgebung sowie aller den Forstbetrieb berührenden Gesetze und Verordnungen - Bearbeitung von Widersprüchen für den gesamten SBS (soweit forstrechtliche Vorschriften betroffen)

Waldumwandlungsverfahren gemäß § 9 LWaldG zur Wiederherstellung von Offenlandbiotopen

Das Referat 56 des Regierungspräsidiums Tübingen hat gemäß § 9 LWaldG einen Antrag auf Waldumwandlung für einen ca. 3,6458 ha großen Sukzessionswaldbereich auf Teilen der Flurstücke Nr. 50/9 und 192/1 auf Gemarkung Urnau, Gde. Deggenhausertal gestellt. Genehmigende Behörde ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 82. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs.2 UVPG. Die standortsbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde , ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 3,6458 ha Wald Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind (hier Betroffenheit eines FFH-Gebiets und von Waldbiotope) und somit besondere örtlich Gegebenheiten vorliegen. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt. Die geplante Nutzung der ca. 3,6458 ha großen Waldumwandlungsfläche hat positive Effekte auf die Entwicklungsmöglichkeit von naturschutzfachlich hochwertigen Biotopen und den daran gebunden Arten. Die Vorhabenswirkungen auf die restlichen Schutzgüter Wasser, Klima / Luft und Mensch durch das geplante Vorhaben sind von geringer Ausprägung und führen zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Rodung des Waldbestandes können durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist Erholungswald nach Waldfunktionenkartierung betroffen. Aufgrund der Lage und der fehlenden Erschließung, ist die Umwandlungsfläche für die Erholungsnutzung jedoch von untergeordneter Bedeutung. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden). Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.   Tübingen, den 20.11.2018 Regierungspräsidium Tübingen Referat 82 Forstpolitik und Forstliche Förderung gez. Müller

Forstaufsicht

Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Sachsen ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat hierbei insbesondere - darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und - Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die o. a. genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Forstaufsicht ist der SBS. Die Bediensteten im forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit.

Privat- und Körperschaftswald

Nach Abschluss der Privatisierung des Treuhandwaldes wird fast die Hälfte (46 %) des sächsischen Waldes privaten Waldeigentümern gehören. Sachsen kann somit durchaus als Land des Privatwaldes bezeichnet werden. Demgegenüber sind 39 % der Waldfläche im Eigentum des Freistaates Sachsen, die übrigen Flächenanteile entfallen auf Körperschaften, darunter auch Kirchen, und den Bund. Der Freistaat Sachsen unterstützt private und körperschaftliche Waldbesitzer entsprechend Sächsischem Waldgesetz.

Leistungen für den Körperschaftswald

Zur Unterstützung des Körperschaftswaldes stehen dem Staatsbetrieb Sachsenforst entsprechend Sächsischem Waldgesetz folgende Instrumentarien zur Verfügung: - Forsttechnische Betriebsleitung, - Forstlicher Revierdienst, - Periodische Betriebsplanung, - Übernahme der Wirtschaftsverwaltung, - Forstliche Förderung.

Obere Forstbehörde

Sachsenforst ist zuständig für: -die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen, -die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst im Körperschaftswald, Beratung, Betreuung und forsttechnische Hilfe im Privatwald, -die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen, -die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft, -die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen u. a., -die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft, -die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, -die Waldpädagogik, -die Aufgaben eines Amtes für Großschutzgebiete nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege mit der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz, Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft und Naturschutzgebietsverwaltung Königsbrücker Heide/ Gohrischheide, Elbniederterrasse Zeithain, -die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden als obere Forstbehörde.

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