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Integrative Kartierung und Priorisierung von Schutzgebieten im Atlantik - Leitlinien für die Abwägung von Naturschutzprioritäten mit wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen auf Hoher See, Vorhaben: Modellierung und Analyse von räumlichen Meeresdaten

Klimaschutz: Metallkeramische Rumpffolierung zur Verbesserung der Strömungseffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt

Klimaschutz: Metallkeramische Rumpffolierung zur Verbesserung der Strömungseffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt, Teilprojekt 1: Folienentwicklung und -fertigung

Klimaschutz: Metallkeramische Rumpffolierung zur Verbesserung der Strömungseffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt, Teilprojekt 2: Materialentwicklung und Feedstockherstellung

Klimaschutz: Metallkeramische Rumpffolierung zur Verbesserung der Strömungseffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt, Teilprojekt 3: Sintertechnische Verfahrensentwicklung zur Folienherstellung

Demonstrating a Circular Carbon Economy in Transport along the Value Chain, Demonstrating a Circular Carbon Economy in Transport along the Value Chain (DeCarTrans)

Klimaschutz: Metallkeramische Rumpffolierung zur Verbesserung der Strömungseffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt, Teilprojekt 4: Modellierung Realschiff

Naturnaher Uferschutz am Rhein

Um die Ufer von Binnenwasserstraßen vor schädlichen Auswirkungen der schiffsinduzierten und natürlichen hydraulischen Belastungen zu schützen, werden diese bisher überwiegend mit Schüttsteindeckwerken, die aus großen Wasserbausteinen bestehen, gesichert. Mit der im Jahr 2000 eingeführten Europäischen Wasserrahmenrichtlinie soll der ökologische Zustand der Wasserstraßen langfristig verbessert werden. Sie sind naturnäher zu gestalten, um Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu schaffen und zu erhalten. Eine solche ökologische Aufwertung kann erreicht werden, indem die Schüttsteindeckwerke durch naturnahe technisch-biologische Ufersicherungen ersetzt werden. Die Ufer werden dabei entweder allein durch Pflanzen oder durch Pflanzen und technische Komponenten geschützt. Wo genau diese umweltfreundlichen Ufersicherungen anwendbar sind, wie sie geplant, bemessen und ausgeführt werden können und wie sie ökologisch zu bewerten sind, damit beschäftigt sich seit einigen Jahren ein interdisziplinäres Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG). Dessen Ziel ist es, Empfehlungen und Grundlagen zu erarbeiten, um die neu entwickelten Ufersicherungsarten an Binnenwasserstraßen einzusetzen. Die enge Zusammenarbeit verschiedener Fachreferate der BAW (Erdbau und Uferschutz; Schifffahrt) und der BfG (Landschaftspflege, Vegetationskunde; Tierökologie) ermöglicht eine fachübergreifende Projektbearbeitung aus technischer und ökologischer Sicht (ufersicherung.baw.de). Einen besonderen Schwerpunkt des Forschungsprojektes bildet seit 2011 ein Naturversuch auf einem ein Kilometer langen Flussabschnitt am rechten Rheinufer bei Worms (km 440,6 bis km 441,6). In Kooperation mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Mannheim werden in neun Versuchsfeldern unterschiedliche technisch-biologische Ufersicherungsmaßnahmen an der größten und meist befahrenen Wasserstraße in Deutschland getestet. Im Untersuchungsgebiet verkehren rund 120 Güterschiffe pro Tag. Je nach Abfluss schwankt der Wasserstand um über 6 m. Die Böschungen sind zudem relativ steil geneigt. In vier Versuchsfeldern wurde die Steinschüttung oberhalb des mittleren Wasserstands durch Weidenspreitlagen, vorkultivierte Röhrichtgabionen und Pflanzmatten sowie Steinmatratzen ersetzt. In weiteren vier Feldern blieb die Steinschüttung erhalten und wurde durch verschiedene Maßnahmen ökologisch aufgewertet. Dabei wurde das Ufer mit Weidensetzstangen und -faschinen, mit Busch- und Heckenlagen begrünt, die Uferstruktur wurde mittels Kies, großen Einzelsteinen und Totholzfaschinen verbessert; zudem wurden durch einen der Böschung vorgelagerten Steinwall geschützte Bereiche geschaffen. Ein Versuchsfeld blieb zum Vergleich ohne Sicherung. (Text gekürzt)

Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen: Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ), Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ), Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN ), Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI ), Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966), Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF -Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der nachstehenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 festgelegten Format. 1. Fahrzeuge Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen 1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10 zugelassen PDF-Format 1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom 15. Februar 1966 nicht zugelassen 2. Besatzung Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 2.1.1a das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents RheinSchPersV § 3.02 zugelassen PDF/A-Format 2.1.1.b das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) nicht zugelassen 2.1.2 für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) RheinSchPersV § 3.02 nicht zugelassen 2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden RheinSchPersV § 18.04 nicht zugelassen 2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 18.04 zugelassen PDF-Format 2.4 eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten RheinSchPersV § 13.02 zugelassen PDF/A-Format 2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 nicht zugelassen 2.6 die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen RheinSchPersV § 16.01 ff ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiert PDF/A-Format 2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind RheinSchPersV § 15.02 zugelassen PDF/A-Format 3. Fahrtgebiete Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format 3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c zugelassen PDF-Format 4. Navigations- und Informationsgeräte Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS -Geräten ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 zugelassen PDF-Format 4.5 die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" zugelassen PDF-Format 5. Ausrüstungen Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format 5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format 5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a zugelassen PDF-Format 5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 zugelassen PDF-Format 5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format 5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 zugelassen PDF-Format 5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die Sicherheitsrolle ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 zugelassen PDF-Format 5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle RheinSchPV § 8.10 zugelassen PDF-Format 6. Ladung und Abfälle Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 6.1 die nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, e bis g und i bis k ADN, 8.1.2.2, b bis h ADN, 8.1.2.3, b, e, f, h, i, l, o, p und r bis x nicht zugelassen 6.1 die nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderlichen Unterlagen und sonstigen Unterlagen ADN, 8.1.2.1, b bis d und h ADN, 8.1.2.2, a ADN, 8.1.2.3, a, c, g, j, k, m, n und q zugelassen Geeignetes elektronisches Format gemäß ADN 6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) zugelassen PDF-Format 6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I nicht zugelassen 6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen. CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummern 1 und 2 zugelassen PDF-Format 6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV zugelassen lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung ( EU ) Nummer 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 01. Dezember 2025

Allgemeinverfügung Höchsttiefgänge und Tidefenster für die Elbe

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Elbe Vom 20. August 2025 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrts- straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee folgen- de Allgemeinverfügung: 1. Abweichend von der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt- machung vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2) geändert worden ist, wird Gliede- rungspunkt 14.2.1.1 wie folgt neu gefasst: 14.2.1.1.1. Höchsttiefgänge auf der Elbe für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse Containerschiffe Abmessungen Tideunabhängig Bis 46,0 m Breite oder 350 m Länge13,30 mTideabhängig ausgehend 14,30 mTideabhängig einkommend 15,60 m Bis 47,5 m Breite oder 360 m Länge13,20 m14,20 m15,50 m Bis 50,0 m Breite oder 370 m Länge13,10 m14,10 m15,40 m Bis 52,5 m Breite oder 380 m Länge13,00 m14,00 m15,30 m Bis 55,0 m Breite oder 390 m Länge12,90 m13,90 m15,20 m Bis 57,5 m Breite oder 400 m Länge12,80 m13,80 m15,10 m Bis 60,0 m Breite oder 400 m Länge12,70 m13,70 m15,00 m Bis 62,5 m Breite oder 400 m Länge12,60 m13,60 m14,90 m Übrige Schiffe (Massengutschiffe, Passagierschiffe, …) Abmessungen Tideunabhängig Tideabhängig ausgehend Bis 46,0 m Breite oder 340 m Länge 13,30 m 14,30 mTideabhängig einkommend 15,60 m Bis 50,0 m Breite oder 350 m Länge13,10 m14,10 m15,40 m Bis 55,0 m Breite oder 360 m Länge12,90 m13,90 m15,20 m Bis 63,0 m Breite oder 370 m Länge12,70 m13,70 m15,00 m 14.2.1.1.2. Tidefenster für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse – Containerschiffe nach Breite und Länge einkommend einkommend Frischwassertief- gänge in Meter Schiffe mit Breite bis 46,0 m oder Länge 350,0 m Schiffe mit Breite bis 47,5 m oder Länge 360,0 m Schiffe mit Breite bis 50,0 m oder Länge 370,0 m Schiffe mit Breite bis 52,50 m oder Länge 380,0 m Schiffe mit Breite bis 55,0 m oder Länge 390,0 m Schiffe mit Breite bis 57,50 m oder Länge 400,00 m Schiffe mit Breite bis 60,00 m oder Länge 400,00 m Schiffe mit Breite bis 62,50 m oder Länge 400,00 m tideabhängig (Abfahrtsfenster für die Passage Bake „C“ bezogen auf Tideniedrigwasser Cuxhaven) tideun- abhängig bis 12,70 12,80 12,90 13,4013,5013,6013,7013,8013,9014,0014,10 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:15 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:30 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:30 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:45 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:45 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:452:00 5:30 0:00 -5:000:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:30 0:00 -5:000:20 -5:200:20 -5:200:40 -5:450:40 -5:451:00 -6:151:00 -6:151:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:302:30 5:20 13,30 m 13,20 tideunabhängig 13,10 m tideunabhängig 13,00 m tideunabhängig tideunabhängig 12,80 mtideunabhän- gig 12,70 mtide- un- abh. 12,60 m 13,10 13,30 tideunabhängig 13,20 m 12,90 m 13,00 0:00 -5:00 Keine Interpolation einkommend (Fortsetzung)tideun- abhängig Frischwassertief- gänge in Meter Schiffe mit Breite bis 46,0 m oder Länge 350,0 mbis Schiffe mit Breite bis 47,5 m oder Länge 360,0 m Schiffe mit Breite bis 50,0 m oder Länge 370,0 m Schiffe mit Breite bis 52,50 m oder Länge 380,0 m Schiffe mit Breite bis 55,0 m oder Länge 390,0 m Schiffe mit Breite bis 57,50 m oder Länge 400,00 m Schiffe mit Breite bis 60,00 m oder Länge 400,00 m Schiffe mit Breite bis 62,50 m oder Länge 400,00 m 13,30 m 13,20 m 13,10 m 13,00 m 12,90 m 12,80 m 12,70 m 12,60 m tideabhängig (Abfahrtsfenster für die Passage Bake „C“ bezogen auf Tideniedrigwasser Cuxhaven) 14,2014,3014,4014,5014,6014,7014,8014,9015,0015,1015,2015,3015,4015,5015,60 1:20 -6:301:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:45 1:20 -6:301:45 -6:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:451:45 -6:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:451:45 -6:452:00 5:302:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:452:00 5:302:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:452:00 5:302:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:452:30 5:202:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:452:30 5:202:50 5:102:50 5:103:15 5:003:15 5:003:40 5:003:40 5:004:00 4:45 Keine Interpolation 14.2.1.1.2. Tidefenster für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse - Containerschiffe nach Breite und Länge ausgehend ausgehend Frischwassertief- gänge in Meter Schiffe mit Breite bis 46,0 m oder Länge 350,0 m Schiffe mit Breite bis 47,5 m oder Länge 360,0 m Schiffe mit Breite bis 50,0 m oder Länge 370,0 m Schiffe mit Breite bis 52,50 m oder Länge 380,0 m Schiffe mit Breite bis 55,0 m oder Länge 390,0 m Schiffe mit Breite bis 57,50 m oder Länge 400,0 m Schiffe mit Breite bis 60,00 m oder Länge 400,0 m Schiffe mit Breite bis 62,50 m oder Länge 400,0 m tideun- abhängig bis tideabhängig (Abfahrtsfenster für die Passage Seemannshöft bezogen auf Tideniedrigwasser Hamburg St. Pauli) *Der Elbtunnel (km 626,5) darf frühestens 20 min vor Passage Seemannshöft passiert werden. 12,70 12,80 12,90 13,30 m 13,10 13,20 13,30 13,4013,5013,60 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:50 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:50 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:10 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:10 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:40 tideunabhängig 13,20 m tideunabhängig 13,10 m tideunabhängig 13,00 m 12,90 m 13,00 tideunabhängig tideunabhängig 12,80 mtideunabhängig0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:40 12,70 mtideun- ab- hängig0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:25 0:40* -6:250:40* -6:250:55* -6:500:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:25 12,60 m Keine Interpolation tideabhängig ausgehend (Fortsetzung)tideun- abhängigFrischwassertief- gänge in Meterbis13,7013,8013,9014,0014,1014,2014,30 13,30 m0:55* -6:501:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:25 13,20 m1:15* 5:101:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:2513,10 m1:15* 5:101:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:2513,00 m1:30* 4:401:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:2512,90 m1:30* 4:401:45* 4:251:45* 4:2512,80 m1:45* 4:251:45* 4:2512,70 m1:45* 4:25 Schiffe mit Breite bis 46,0 m oder Länge 350,0 m Schiffe mit Breite bis 47,5 m oder Länge 360,0 m Schiffe mit Breite bis 50,0 m oder Länge 370,0 m Schiffe mit Breite bis 52,50 m oder Länge 380,0 m Schiffe mit Breite bis 55,0 m oder Länge 390,0 m Schiffe mit Breite bis 57,50 m oder Länge 400,0 m Schiffe mit Breite bis 60,00 m oder Länge 400,0 m Schiffe mit Breite bis 62,50 m oder Länge 400,0 m (Abfahrtsfenster für die Passage Seemannshöft bezogen auf Tideniedrigwasser Hamburg St. Pauli) *Der Elbtunnel (km 626,5) darf frühestens 20 min vor Passage Seemannshöft passiert werden. 12,60 m Keine Interpolation

1 2 3 4 523 24 25