Die Daten stellen die Standorte von genehmigungspflichtigen Mobilfunkanlagen bzw. Funkmasten in der Stadt Krefeld dar. Jeder Datensatz enthält die Standortbescheinigungsnummer der Bundesnetzagentur. Funkanlagen müssen die Anforderungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen nach BEMFV erfüllen, sofern ihre Sendeleistung über bestimmten Grenzwerten liegen. Stadtintern werden noch weitere Daten zu Mobilfunkanlagen geführt, z. B. der Zustand der Anlage (Geplant, In Betrieb, etc.) oder der Standorttyp (Mast, Dach-Standort, etc.). Die öffentlichen Daten beinhalten als Attribut lediglich die Standortbescheinigungsnummer.
o, e r? Mobilfunk: Informationen rund ums Mobiltelefon | Verantwortung für Mensch und Umwelt | Einführung Fast alle Menschen in Deutschland nutzen ein Mobiltelefon. Es ist selbstverständlich geworden, unterwegs erreichbar zu sein oder mobil im Internet zu surfen. Durch technische Unterstützung kann man Mobiltelefone an vielen Orten nutzen, zum Beispiel im Zug oder in der U-Bahn. Manche Menschen fürchten aber, durch Mobilfunkstrahlung krank zu werden. Diese Broschüre erklärt, wie Mobilfunk funktioniert, was über gesundheitliche Risiken bekannt ist und wie man sich beim mobilen Telefonieren und Surfen nur geringen elektro magnetischen Feldern aussetzt. Inhalt 4 6 Wie wird eine Textnachricht von Mobiltelefon zu Mobiltelefon übertragen? 8 10 11 12 Wie wirken die elektromagnetischen Felder auf uns? Impressum Bundesamt für Strahlenschutz Öffentlichkeitsarbeit Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Telefon: +49 (0) 30 18 333–0 Telefax: +49 (0) 30 18 333–1885 E-Mail: epost@bfs.de De-Mail: epost@bfs.de-mail.de Internet: www.bfs.de Redaktion: Melanie Bartholomäus Gestaltung: Quermedia GmbH, Kassel Bildrechte: BfS Druck: Volkhardt Caruna Medien GmbH & Co. KG., Amorbach Stand: Januar 2017 Wie funktioniert der Mobilfunk? klimaneutral natureOffice.com | DE-616-994055 gedruckt 14 Wie untersucht die Forschung die Mobilfunkfelder? Wie schützen uns die Grenzwerte? Wie setzt man sich beim Telefonieren möglichst geringen elektromagnetischen Feldern aus? Was ist sonst noch wichtig? 3 Wie funktioniert der Mobilfunk? FunksignaleElektromagnetische Felder und Wellen Für viele Funktionen eines Mobiltelefons ist die ÜbertragungWenn in einem elektrischen Leiter ein elektrischer Strom fließt, von Funksignalen erforderlich: Egal, ob man telefoniert, Textder zeitlich fortwährend seine Richtung ändert, entstehen um nachrichten oder Bilder verschickt oder im Internet surft.den Leiter herum elektrische und magnetische Wechselfelder. Dafür braucht man eine Mobilfunk-, Bluetooth- oder WLAN-Wenn die Richtungsänderungen sehr schnell erfolgen, zum Verbindung. Wenn man das Mobiltelefon als MP3-Player oderBeispiel mehrere Millionen-mal pro Sekunde, spricht man von als Kamera v erwendet, muss es keine Funksignale senden.hochfrequenten Feldern. Elektrische und magnetische Felder fasst man dann zu elektromagnetischen Feldern zusammen. MobilfunknetzDie Felder können sich von dem Leiter lösen und als elektro Für den Mobilfunk ist ganz Deutschland in einzelne kleinemagnetische Welle im Raum ausbreiten. Man spricht auch Gebiete unterteilt, die sogenannten Funkzellen. Jede dieser Funk-von elektromagnetischer Strahlung. Der Leiter fungiert dann zellen hat eine eigene Mobilfunksendeanlage, auch einfachals Sendeantenne. In jedem Mobiltelefon ist mindestens eine Mobilfunkanlage oder Basisstation genannt. Je mehr MenschenAntenne eingebaut. Auch Licht ist eine elektromagnetische mobil telefonieren, je mehr Daten sie verschicken, desto mehrWelle. Im Unterschied zu Lichtwellen kann man Mobilfunkwellen Funkanlagen sind nötig. Zum Mobilfunknetz gehören auchaber nicht sehen. In elektrischen Leitern rufen sie aber Ströme zentrale Computer. Die einzelnen Funkanlagen sind jeweils mithervor und können so mit anderen Antennen empfangen und einem zentralen Computer verbunden.zur Nachrichtenübertragung genutzt werden. ZENTRALE COMPUTER FUNKSIGNAL Das Funksignal enthält die Nachrichten in verschlüsselter Form. Es breitet sich als elektromagnetische Welle von der Antenne des Mobiltelefons oder einer Mobilfunksendeanlage im Raum aus und kann von einer anderen Antenne empfangen werden. 4 1 Die Übertragung der Information von der Sendeanlage zum zentralen Computer erfolgt per Richtfunk oder Kabel. 2 Für den Mobilfunk ist ganz Deutschland in sogenannte Funkzellen unterteilt. Auf dem Land sind die Funkzellen groß und in der Stadt klein. In erster Näherung sind die Zellen bienenwabenförmig angeordnet. 2 2. 5
STRAHLENTHEMEN Mobilfunk Drahtlose Informationsübertragung und mobile Kommu- nikation sind heute eine Selbstverständlichkeit. Mit Hilfe hochfrequenter elektromagnetischer Felder werden Tele- fonate, Bilder, Musik, Internetdaten und andere Informa- tionen übertragen. Unter den verschiedenen Funktechno- logien, die zur Informationsübertragung genutzt werden, ist der Mobilfunk neben Rundfunk und Fernsehen am weitesten verbreitet. Grundlage der Mobilfunkversorgung ist ein möglichst flä- chendeckendes Netz von sogenannten Funkzellen. Eine Funkzelle ist ein mehr oder weniger großes Gebiet, z. B. innerhalb einer Gemeinde, das von einer ortsfesten Mobil- funksendeanlage (Basisstation) versorgt wird. Die Mobil- funksendeanlage kommuniziert mit Hilfe hochfrequenter elektromagnetischer Felder mit den mobilen Endgeräten (z. B. Handys, Datenkarten für Laptops). Die maximal ab- gestrahlte Leistung einer ortsfesten Mobilfunksendeanlage richtet sich unter anderem nach der Größe der jeweiligen Funkzelle: Je kleiner die Funkzelle, desto kleiner ist in der Regel die abgestrahlte Leistung. Die aktuell abgestrahlte Leistung kann mit der Anzahl der gleichzeitig über diese Anlage abgewickelten Verbindungen variieren. Derzeit werden für den Mobilfunk der GSM (Global Sys- tem for Mobile Communications), der UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) und der LTE (Long Term Evolution) Standard eingesetzt. Mit UMTS und LTE ist eine deutlich höhere Datenübertragungsrate als mit dem GSM-System erreichbar. Die Übertragungsverfahren der UMTS- und der LTE-Tech- nik unterscheiden sich grundsätzlich von dem der GSM- Technik. Im GSM-System nutzen benachbarte Funkzellen unterschiedliche Frequenzbereiche, da sich die Gesprä- che sonst gegenseitig stören würden. Um die Zahl der in einer Zelle gleichzeitig möglichen Gespräche zu erhöhen, wird das sogenannte Zeitschlitzverfahren angewandt, bei dem ein Funkkanal von bis zu acht Nutzern abwechselnd genutzt wird. Dagegen nutzen im UMTS- und im LTE- System mehrere Teilnehmer des Netzes das gleiche Fre- quenzband. Die einzelnen Verbindungen werden durch einen Schlüssel identifiziert oder durch eine zeitlich vari- able Zuweisung von unterschiedlichen Teilbereichen des insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzbandes von einander abgegrenzt.nachgewiesenen nichtthermischen Wirkungen, die z. B. von starken Krafteinwirkungen auf Zellen ausgehen kön- nen, treten erst bei Feldstärken auf, die deutlich höher sind als die Feldstärken, bei denen bereits thermische Wirkungen auftreten. Nichtthermische Wirkungen sind in den Grenzwerten daher berücksichtigt. Welche Grenzwerte gibt es?Bei Exposition des ganzen Körpers soll die Spezifische Absorptionsrate (SAR) im Mittel 0,08 Watt pro Kilo- gramm Körpergewicht nicht überschreiten. Um bei ungleichmäßiger Exposition lokale Temperaturerhö- hungen in Körperteilbereichen auszuschließen, soll die SAR im Kopfbereich an keiner Stelle 0,02 Watt pro 10 Gramm zusammenhängendem Körpergewebe (ent- spricht 2 W/kg) überschreiten. In den Extremitäten- sind es 0,04 Watt pro 10 Gramm (entspricht 4 W/kg). Die Energie der hochfrequenten elektromagnetischen Fel- der kann vom menschlichen Körper aufgenommen (ab- sorbiert) und dabei in Wärme umgewandelt werden. Als Maß dient die Spezifische Absorptionsrate (SAR). Bei SAR- Werten von 4 Watt pro Kilogramm (W/kg) führt die Ener- gieaufnahme innerhalb von etwa 30 Minuten zu einer Erhöhung der Körperkerntemperatur (Temperatur der in- neren Organe) um etwa 1°C. Wird diese Erhöhung über einen längeren Zeitraum hinweg überschritten, kann es zu gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Erwärmung (thermische Effekte) kommen. Der empfohlene Basis- grenzwert für die Allgemeinbevölkerung ist so festgelegt, dass dieser Schwellenwert (4 W/kg) um den Faktor 50 un- terschritten wird, also 0,08 W/kg beträgt. Biologische Wirkungen hochfrequenter Felder, die nicht auf Erwärmung zurückzuführen sind, werden als „nichtthermisch“ bezeichnet. Die bekannten und So funktioniert Mobilfunk. Expositionsbegrenzung für die allgemeine Bevölkerung: Die Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der „Inter- nationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung“ (ICNIRP) und der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO). Auch die Europäische Union stützt ihre Ratsempfehlung aus dem Jahr 1999 auf diese internatio- nalen Empfehlungen. Da SAR-Werte im Körper schwierig zu messen sind, wurden aus dem Wert für die Strahlenbelastung des gesamten Körpers gut messbare sogenannte Referenz- werte der elektrischen und magnetischen Feldstärke ab- geleitet. Diese sind als gesetzliche Grenzwerte für orts- feste Sendefunkanlagen in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) rechtlich festgelegt. Die Grenzwerte sind frequenzabhängig und daher für die verschiedenen Mobilfunknetze unterschiedlich. Für die elektrische Feldstärke liegen sie zwischen 39 und 61 Volt pro Meter (V/m). Unter http://www.bfs.de/de/ elektro/hff finden Sie neben ausführlichen Informatio- nen zum Thema Mobilfunk auch nähere Erläuterungen zu den Grenzwerten. Expositionen durch Geräte, die nahe am Körper betrie- ben werden, wie z. B. Handys, werden im Rahmen der Produktsicherheit begrenzt. Sind die Grenzwerte ausreichend? In der Öffentlichkeit gehen die Meinungen über mög- liche Risiken der Mobilfunknutzung weit auseinander. Viele Menschen sind besorgt oder fühlen sich persönlich beeinträchtigt. Zur Klärung offener wissenschaftlicher Fragen hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zu- sammen mit dem Bundesumweltministerium von 2002 bis 2008 das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) durchgeführt. In diesem Programm wurde z. B. untersucht, ob die von Mobilfunkbasisstationen ausge- sandten hochfrequenten elektromagnetischen Felder Schlaf und Befindlichkeit negativ beeinflussen. Auch an- deren Hinweisen auf gesundheitsrelevante Wirkungen unterhalb der aktuellen Grenzwerte, wie z. B. Auswir- kungen auf die Blut-Hirn-Schranke, wurde nachgegan- gen. Negative Auswirkungen der elektromagnetischen Felder wurden nicht gefunden. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand sind die Grenzwerte ausreichend, um vor nachgewiesenen Gesundheitsrisi- ken zu schützen. Es gibt jedoch noch Wissenslücken in Bezug auf die Langzeitfolgen und mögliche gesundheits- schädliche Wirkungen auf Kinder. Ausführliche Informationen zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm sind im Internet unter www.emf-forschungsprogramm.de zu finden. Wer überwacht Mobilfunksendeanlagen? Bei Mobilfunksendeanlagen ist der Betreiber für die Ein- haltung der gesetzlichen Grenzwerte verantwortlich. Für alle Anlagen mit einer Leistung von 10 Watt EIRP oder mehr (EIRP ist eine Rechengröße, die neben der Sende- leistung auch die Richtwirkung einer Antenne berück- sichtigt) muss bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Standortbescheinigung beantragt werden. Darunter fal- len gängige Basisstationen des Mobilfunks. Nur in sehr kleinräumigen Zellen können auch Basisstationen ein- gesetzt werden, die mit Sendeleistungen kleiner als 10 Watt EIRP arbeiten. Die BNetzA weist für jeden Standort einen individuellen Sicherheitsabstand aus, wobei be- reits vorhandene Funkanlagen berücksichtigt werden. Eine Anlage muss so errichtet werden, dass der Sicher- heitsabstand innerhalb eines kontrollierbaren Bereiches liegt. Außerhalb dieses Bereichs müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Üblicherweise liegt der Sicherheitsabstand bei reinen Mobilfunkanlagen in der Größenordnung von wenigen Metern in Abstrahlrichtung der Antenne. Weitere Informationen zum Standortverfahren sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de zu finden. Hindernis Neigungs- winkel Messpunkt Seitlicher Abstand Die Einwirkung hochfrequenter Felder an einem bestimmten Mess punkt ist u. a. abhängig vom Abstand der Anlage, Sendeleistung, Antennentyp, Ausrichtung und Abwärtsneigung der Antenne sowie Dämpfung durch Vegetation und Bebauung. Auswahl geeigneter Standorte Für die Ermittlung der Höhe der Strahlenbelastung durch Mobilfunksendeanlagen stellt der Abstand allein kein geeignetes Maß dar. Im freien Raum nimmt zwar die Strahlenbelastung mit jedem Me- ter Entfernung von der Funkquelle deutlich ab; so verringert sich die Intensität auf ein Viertel, wenn sich der Abstand verdoppelt. In der Praxis kommt es aber zum Teil zu erheblichen Abweichungen von dieser Regel, da z. B. Bäume und Häuser die Funk- wellen absorbieren („verschlucken“), streuen oder re- flektieren (zurückstrahlen). Die Bürgerinnen und Bürger sollen über die Aufstellung von Mobilfunkanlagen umfassend informiert werden. Im Juli 2001 haben kommunale Spitzenverbände und Mo- bilfunknetzbetreiber daher eine entsprechende Verein- barung über den Informationsaustausch und die Beteili- gung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze getroffen. Damit sollen Konflikte bei der Installation neuer Mobilfunkanlagen vermieden und einvernehmli- che Regelungen getroffen werden. Die Betreiber haben sich verpflichtet, die Kommunen umfassend über die ge- planten Standorte zu informieren und gegebenenfalls al- ternative Standorte zu prüfen.
Funkanlagen mit einer effektiven Sendeleistung von 10 Watt oder mehr müssen ein Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchlaufen, in dem geprüft wird, ob die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektro-magnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen eingehalten werden. Dies gilt sowohl für neue Funkstandorte als auch für Erweiterungen und wird mit einer sogenannten Standortbescheinigung bestätigt, die die erforderlichen Sicherheitsabstände rund um die Funkanlage aufweist. Erst mit Erhalt dieser Standortbescheinigung darf auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV 1)) eine solche Funkanlage betrieben werden. Falls die bestimmten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten, würde der Funkstandort keine Genehmigung (d.h. Standortbescheinigung) bekommen.
Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .
Ziele der Änderung der 26. BImSchV : bessere Verzahnung mit den telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV); Ausweitung des Anwendungsbereichs auf private und hoheitlich betriebene Funkanlagen sowie auf den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) als neue Technologie beim Ausbau der Stromnetze, Berücksichtigung der 2010 überarbeiteten Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) Erstellung einer Vorsorgeregelung für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Am 20. Januar 2016 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgelegte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV ( 26. BImSchVVwV ) beschlossen. Kompletter Verlauf der Novellierung beim Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DIP) Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 26. BImSchV.
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe -km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS: Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, ein Kleinfahrzeug, einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb, ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb, eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein, das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht", es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein, die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung ( EU ) Nummer 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 258 vom 28.09.2013, Seite 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, Seite 19 geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre. Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssyteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position im Kartenstandard WGS 84; Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus nach Anlage 9; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist; Navigationsstatus nach Anlage 9; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende Inland AIS Geräte verwenden: Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 *) (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 08. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht", immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist, die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass aa. das von ihm geführte Fahrzeug aaa. mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bbb. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und ccc. in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, bb. das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und cc. die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug aa. mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bb. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und cc. in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht. *) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2. Stand: 27. September 2022
§ 4.05 Sprechfunk Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden: nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist, nach dieser Verordnung und nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff - Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff - Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden. Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden. Stand: 01. Mai 2024
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, a. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden, b. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, c. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen). Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Januar 2024
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen; 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigatonsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU -R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS-Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Juli 2024
Origin | Count |
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Bund | 71 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 40 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 26 |
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