§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen; 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigatonsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU -R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS-Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Juli 2024
Die Daten stellen die Standorte von genehmigungspflichtigen Mobilfunkanlagen bzw. Funkmasten in der Stadt Krefeld dar. Jeder Datensatz enthält die Standortbescheinigungsnummer der Bundesnetzagentur. Funkanlagen müssen die Anforderungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen nach BEMFV erfüllen, sofern ihre Sendeleistung über bestimmten Grenzwerten liegen. Stadtintern werden noch weitere Daten zu Mobilfunkanlagen geführt, z. B. der Zustand der Anlage (Geplant, In Betrieb, etc.) oder der Standorttyp (Mast, Dach-Standort, etc.). Die öffentlichen Daten beinhalten als Attribut lediglich die Standortbescheinigungsnummer.
Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .
Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzern ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 MHz (11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Stand: 09.01.2025
Kapitel 5 - Offshore-Servicefahrzeuge Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, dass sie hinreichend des Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen. Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen den Anforderungen des SPS -Code 2008 entsprechen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Bei der Anwendung des SPS-Code 2008 sind die Personen des Offshore-Servicepersonals als Spezialpersonal zu betrachten. 2.1 Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, unterliegen den Besichtigungen, die der SPS-Code 2008 vorgibt. 2.2 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die den Anforderungen des SPS-Code 2008 entsprechen müssen, kann die Berufsgenossenschaft abweichende Anforderungen festlegen, wenn diese ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleisten und die Vorgaben des SPS-Code 2008 aufgrund der Größe oder besonderer Konstruktionsmerkmale des Fahrzeuges nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind. Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen den Anforderungen für Frachtfahrzeuge des HSC -Code 2000 entsprechen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 3.1 Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, unterliegen den Besichtigungen wie sie der HSC-Code 2000 vorgibt. Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 m ist die Regel 1.5.1.3 des HSC-Code nicht anzuwenden. 3.2 Zusätzlich zu den unter 3.1 beschriebenen Besichtigungen ist bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 m mindestens eine Zwischenbesichtigung zur Überprüfung der Sicherheitsausrüstung, Funkanlagen, sonstiger Geräte und Einrichtungen zwischen dem 2. und 3. Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses durchzuführen. 3.3 Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Code 2000 für Frachtfahrzeuge entsprechen. Bei der Berechnung der in Frage kommenden Beladungszustände sollte ein Gewicht von mindestens 90 kg für jede an Bord befindliche Person berücksichtigt werden. Dieses Gewicht soll lediglich das Körpergewicht sowie die am Körper getragene Kleidung berücksichtigen. Gepäck und durch das Offshore-Personal mitgeführte Verbrauchsstoffe sind gesondert in den dafür an Bord vorgesehenen Räumen zu berücksichtigen. 3.4 Bei der Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen mit einer Länge von 45 m und weniger können folgende Abweichungen angewendet werden: 3.4.1 Die Regel 2.6.7 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Seitenschäden ist nur im Fall des vorderen Drittels der Länge L anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem Bereich an jedem Punkt entlang des Fahrzeuges anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der Länge L ist ein Schaden jeweils zwischen den wasserdichten Hauptquerschotten anzunehmen. Seine Ausdehnung ist hier vom Kiel bis zum Deck sowie von der Schiffsseite bis zur Mittschiffslinie zu berücksichtigen. 3.4.2 Die Regel 2.6.8.1.2 des HSC-Code 2000 über die Ausdehnung von Heckschäden ist nicht anzuwenden. 3.4.3 Die Regel 2.6.9 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Bodenschäden in durch Aufschlitzen verwundbaren Bereichen ist nur im Fall des vorderen Drittels der Länge L anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem Bereich an jedem Punkt entlang des Fahrzeuges anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der Länge L ist der Schaden nach 2.6.9 des HSC-Code 2000 nicht anzunehmen. 3.4.4 Die Regel 2.6.10 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Bodenschäden in durch Aufschlitzen nicht verwundbaren Bereichen ist nur im Fall des vorderen Drittels der Länge L anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem Bereich nach den Vorgaben der Regel 2.6.10.2 des HSC-Code 2000 zu berechnen und anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der Länge L ist der Schaden nach Regel 2.6.10 des HSC-Code nicht anzunehmen. 3.4.5 Die Regel 2.6.11 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ermittlung gleichzeitiger Beschädigungen mehrerer Rümpfe durch ein 7 m breites Hindernis ist, nach Maßgabe der Schadensannahmen zu den Regeln 2.6.9 und 2.6.10 des HSC-Code 2000, nur im vorderen Drittel der Länge L anzuwenden. 3.5 Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Code 2000 sind nicht anzuwenden. Es gilt Kapitel II-2 Regel 17 des SOLAS -Übereinkommens. 3.6 Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt: Die Regeln 8.3.5.1, 8.7.4, 8.7.6, 8.7.7, 8.7.8, 8.7.9, 8.7.10, 8.7.11 und 8.10 des HSC-Code 2000 sind für Fahrzeuge kleiner 30 m nicht anzuwenden. Bei Fahrtantritt müssen für alle Besatzungsmitglieder, Offshore-Servicepersonal und Spezialpersonal an Bord Eintauchanzüge vorhanden sein. Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Code 2000 dürfen nicht eingesetzt werden. 3.7 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung, Funk und Navigation muss nach der Richtlinie 2014/90/ EU zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Die vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder eine andere benannte Stelle zugelassen sein. 3.8 Offshore-Servicefahrzeuge mit einer Länge von weniger als 30 m, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, sind befreit von der Ausrüstungspflicht mit einer Schallsignalempfangsanlage gemäß HSC-Code 2000. 3.9 Wird ein Zeugnis für ein vorhandenes Offshore-Servicefahrzeug erneuert, das nach seiner Bauart ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ist, müssen die Anforderungen der Regel 3 nicht erfüllt werden, soweit das Schiff den für das abgelaufene Zeugnis geltenden Vorschriften und technischen Regeln weiterhin entspricht. Dies gilt nicht, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist. Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk gegen dessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden Belastungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt. Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung entsprechend der einschlägigen Industriestandards absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen Vorschriften seediensttauglich sein. Stand: 30. November 2024
§ 4.05 Sprechfunk Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden: nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist, nach dieser Verordnung und nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff - Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff - Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden. Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden. Stand: 01. Mai 2024
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, a. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden, b. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, c. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen). Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Januar 2024
Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster? Die Bundesnetzagentur betreibt eine EMF-Datenbank. Sie enthält Informationen zu allen Funkanlagen, die von der Bundesnetzagentur im Standortverfahren zugelassen worden sind. Außerdem enthält die Datenbank die Standorte von Messsystemen und Messergebnisse.
Radaranlagen Radaranlagen werden an den unterschiedlichsten Orten und für vielfältige Zwecke eingesetzt, zum Beispiel für die zivile und militärische Flugraumüberwachung, auf Schiffen, für die Wetterbeobachtung, für die Verkehrsüberwachung auf Straßen, für Fahrassistenzsysteme in Fahrzeugen, etwa für adaptive Geschwindigkeits- und Abstandsregelungen und Notbremsassistenten, für Füllstandsmessungen in Flüssigkeitstanks oder Schüttgutsilos. Die genutzten Frequenzen liegen im Bereich zwischen 1 und 100 Gigahertz . Die Sendeleistungen sind abhängig von der jeweiligen Anwendung und können von wenigen Milliwatt bis in den Megawattbereich (Pulsleistung) bei weit reichenden Radaranlagen reichen. Exposition durch Radaranlagen Flugraumüberwachung und Wetterbeobachtung Radaranlagen für die Flugraumüberwachung und für die Wetterbeobachtung strahlen ihre Energie vorwiegend nach oben in den Luftraum ab. Die Feldeinwirkungen im Umkreis der Anlagen sind in den öffentlich zugänglichen Bereichen gering. Das zeigen zum Beispiel Messungen an Wetterbeobachtungs-Radaranlagen, die in Großbritannien durchgeführt wurden. Beeinträchtigungen für die Bevölkerung sind nicht zu erwarten. Radaranlagen auf Schiffen Auch von Radargeräten auf Schiffen geht für die allgemeine Bevölkerung – zum Beispiel am Ufer einer Wasserstraße – keine Gefährdung aus. Geschwindigkeitskontrollen Radargeräte zur Geschwindigkeitskontrolle im Straßenverkehr schöpfen die für den Gesundheitsschutz empfohlenen Grenzwerte nur zu einem Bruchteil aus. Im Gebrauchsabstand sind sie sowohl für das Bedienpersonal als auch für die Bevölkerung gesundheitlich unbedenklich. Assistenzsysteme in Kraftfahrzeugen Im Vergleich zu den anderen Anwendungsarten liegen über Radargeräte für Assistenzsysteme in Kraftfahrzeugen noch verhältnismäßig wenige Informationen vor. Durch die Bündelung der Strahlungsleistung und die abschirmende metallische Karosserie werden Personen im Fahrzeug aber praktisch nicht belastet. Weil die Sendeleistungen gering sind und die Geräte üblicherweise im Stand deaktiviert sind, ist auch für andere Verkehrsteilnehmer keine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten. Rechtliche Regelungen Ortsfeste Radaranlagen gelten als ortsfeste Funkanlagen im Sinne der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) . Wenn an einem Standort eine Strahlungsleistung von 10 Watt (in Bezug auf eine angenommene homogene Abstrahlung in alle Richtungen) oder mehr erreicht wird, ist für den Anlagenbetrieb eine gültige Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur erforderlich. Vor allem Radaranlagen für die Flugraumüberwachung und für die Wetterbeobachtung sind betroffen. Das Verfahren zur Erteilung einer Standortbescheinigung ist in der " BEMFV " vom 20. August 2002 festgelegt. Diese wurde zuletzt am 14. August 2013 geändert. In der Standortbescheinigung weist die Bundesnetzagentur für den betreffenden Standort einen individuellen Sicherheitsabstand aus. Außerhalb des Sicherheitsabstands werden die Grenzwerte eingehalten, die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV ) festgelegt sind. Bei der Bestimmung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt die Bundesnetzagentur am Standort bereits vorhandene sowie in der Umgebung befindliche ortsfeste Funkanlagen im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz . Neu geplante Anlagen werden berücksichtigt, sofern sie bekannt sind. Röntgenstreustrahlung bei starken Radarsendern möglich Als unerwünschter Nebeneffekt kann im Inneren starker Radarsender abhängig von der Bauart auch Röntgenstrahlung (siehe Abschlussbericht der Radarkommission ) auftreten. Betroffen sind oder waren Anlagen alter Bauart mit Röhrenbauteilen. Moderne Geräte mit Halbleiterbauteilen sind nicht betroffen. Die Reichweite der unerwünschten Röntgenstrahlung ist verhältnismäßig gering, so dass Gefährdungen wenn überhaupt allein für das Personal und auch nur in unmittelbarer Nähe des Senders in Betracht kommen, z.B. bei Einstellungs- oder Reparaturarbeiten. Bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften tritt aber auch bei Durchführung solcher Arbeiten keine gesundheitlich relevante Exposition auf. Stand: 15.11.2023
§ 5 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es hat die Aufgaben nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden, nach § 1 Nummer 4b und 4c, nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, soweit sie ihm übertragen werden, nach § 1 Nummer 9 bis 10a, nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, nach § 1 Nummer 15 und 16, der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/ EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, speichern und verwenden, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. (2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen, die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln. (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln. (3) Bezugnahmen in frühreren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Stand: 21. März 2023
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