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Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserrechte für Grundwasser und Oberflächengewässer Hamburg

Die ca. 20.000 eingetragenen Wasserrechte beinhalten die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser. Folgende Kategorien von Nutzungsrechten werden geführt: Grundwasser: - Absenken und sonstige Nutzung - Einleiten ins Grundwasser - Energiegewinnung - Entnahme aus Grundwasser Oberflächengewässer: - Anlage an/in/über Gewässern - Ausbau/Unterhaltung - Einleiten in Oberflächengewässer - Entnahme aus Oberflächengewässer - Hochwasserschutz - Stauen - Sonstige Nutzungen Die Eintragung der Wasserrechte erfolgt im Wasserbuch, das nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) zu führen ist. Das Wasserbuch wird vom Amt für Umweltschutz geführt und beinhaltet die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Die hier bereitgestellten Daten beinhalten eine Kartendarstellung und einen Download-Dienst mit den Orten und wesentlichen Inhalten der Wasserrechte. Ein kompletter Vorgang im Wasserbuch besteht aus einer digitalen, stichwortartigen Kurzbeschreibung des Nutzungsrechtes, die durch eine digitale Akte ergänzt wird, die eine Kopie des Bescheides oder der sonstigen Schriftstücke enthält, durch die das Nutzungsrecht begründet wird. Die Akten der Wasserrechte können im Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Die Daten werden als WFS-Downloaddienst und als WMS-Darstellungsdienst bereitgestellt.

Kreis Herford - Fließgewässer

Die Karte zeigt alle Fließgewässer - von großen Flüssen wie der Weser in Vlotho über die Else und Werre bis hin zu kleinen Bächen im Kreisgebiet. Im Kreis Herford gibt es rund 1000 Kilometer Fließgewässer und zahlreiche Teichanlagen. Sie alle unterliegen den Regelungen des Wasserrechts. Dieses sieht zum Schutz der Gewässer zahlreiche Erlaubnis- und Genehmigungserfordernisse vor. Im Rahmen des Gemeingebrauchs brauchen Sie keine Erlaubnis, wenn Sie die Bäche und Flüsse nutzen zum Baden, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigenen Antrieb. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten gibt es jedoch teilweise Einschränkungen, die Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde erfragen können. Unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerschau ist die regelmäßige behördliche Besichtigung von Gewässern zu verstehen, dabei wird festgestellt, ob ein Gewässer ordnungsgemäß unterhalten wird und gesetzliche Regelungen eingehalten werden. Die Gewässerschau umfasst das gesamte Gewässer mit seinem Bett, den Ufern mit Randstreifen und den baulichen Anlagen. Die Gewässerschauen finden jährlich im März und April statt. Die genauen Termine werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Wasserbuch (allgemein)

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg drei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/IB) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt IB, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Für alle übrigen Gewässer siehe Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U). * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt U, führt zwei Teilwasserbücher, die zur Zeit noch technisch und organisatorisch getrennt sind. Es handelt sich zum einen um das Wasserbuch für - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), zum anderen um das Wasserbuch für - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk. Detaillierte Informationen zu den beiden Wasserbüchern der Behörde für Umwelt und Energie sind den nachgeordneten Objekten des HMDK der jeweiligen Dienststelle zu entnehmen. Für das Wasserbuch der HPA sind keine detaillierten Daten im HMDK vorhanden.

1. Mai: Saisoneröffnung auf Ems-Vechte-Kanal

Meppen/ Nordhorn – Ein lang gehegter Wunsch vieler Wassersportler und Freizeitkapitäne wurde am 1. Mai Wirklichkeit: Der Ems-Vechte-Kanal, der Nordhorn-Amelo-Kanal sowie weitere Kanalstrecken im Stadtgebiet Nordhorns stehen Sportbootfahrern wieder offen. In mehreren Verfahren genehmigten der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und der Landkreis Grafschaft Bentheim die Passage für Sportboote mit höchstens 12 Metern Länge und einer maximalen Breite von 6,50 Metern auf dem Ems-Vechte-Kanal bis zum Rawe-Anleger sowie den so genannten Gemeingebrauch auf weiteren Kanalstrecken im Stadtgebiet Nordhorns. "Die Zulassung gilt zunächst bis einschließlich 2008 jeweils zwischen dem 1. Mai und dem 30. September", erklärte Martin Gaebel, zuständiger Geschäftsbereichsleiter der NLWKN-Betriebsstelle Meppen. "Danach werden wir sehen, wie gut das Angebot angenommen wurde, wie sich der der Betrieb auf den Zustand der Gewässer und Anlagen ausgewirkt hat und auch wie sich die Schiffsführer auf den Kanälen verhalten haben.", ergänzt Gaebel. Die genauen Befahrensregeln und Betriebszeiten erfahren die Nutzer aus einer Informationsbroschüre, über die Betriebsstelle Meppen des NLWKN oder über den Internetauftritt dieser Behörde unter www.nlwkn.de. Dort erhalten sie auch Einzelheiten über einen besonderen Service des NLWKN am Ems-Vechte-Kanal. Während der Saison wird werktags zu bestimmten Zeiten und auf besondere Anforderung die Evers-Kotting-Brücke für größere Sportboote kostenlos geöffnet. Unter der Regie der Stadt Nordhorn setzen die NLWKN-Mitarbeiter diese Dienstleistung auch an Wochenenden und Feiertagen fort. Durch die derzeitigen Bauarbeiten am Ölmühlenwehr musste der Wasserstand in der Vechte abgesenkt werden und die Verbindungsschleuse, die das innerstädtische Kanalsystem Nordhorns über den Verbindungskanal mit dem Ems-Vechte-Kanal verknüpft, kann in dieser Zeit dauerhaft geöffnet sein. Aus betrieblichen und wasserwirtschaftlichen Gründen ist diese Schleuse normalerweise geschlossen und kann nur in Ausnahmefällen, wahrscheinlich drei oder viermal im Jahr, geöffnet werden. Die Schleuse ist nicht mehr für einen regelmäßigen oder häufigeren Betrieb ausgelegt und müsste für die Schifffahrt erst umfangreich saniert werden. Näheres auch hier im Internet.

Erleichterungen für Osterurlauber und Leistungssegler

Wenn Gründonnerstag im März liegt, endet das Winterbefahrensverbot auf dem Steinhuder Meer und dem Dümmer schon ab diesem Tag, ohne dass kostenpflichtige Ausnahmeanträge gestellt werden müssen – dies ist ein Beispiel aus der novellierten Verordnung, die ab 1. April 2007 gilt. Das teilte am Mittwoch der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) mit. Dem von vielen Nutzern geäußerten Wunsch, das Winterbefahrensverbot aufzuheben oder einzuschränken, konnte nur begrenzt entsprochen werden. Denn beide Seen fallen unter die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie der EU – bestimmte Schutzstandards sind einzuhalten. Die beiden Gewässer sind bedeutende Rast- und Überwinterungsgebiete insbesondere für verschiedene Enten- und Gänsearten. Seit der Einführung des Winterbefahrensverbots haben die Bestände vieler Vogelarten stark zugenommen, bei manchen Arten haben sie sich gar vervielfacht. Erleichterungen soll es jedoch für den Leistungssport geben. Derzeit wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen Trainingsveranstaltungen des Segelkaders der Bundesleistungssportzentren in den Monaten November und März künftig generell zugelassen werden können. Die Überlegung, die Ausübung von Wassersport in die verantwortungsbewusste Einschätzung der eigenen Fähigkeiten des Einzelnen zu stellen und insoweit zu deregulieren, stieß auf wenig Akzeptanz bei den Menschen an den beiden Seen und wurde insbesondere auch von den Ordnungsbehörden aus Gründen der Sicherheit nicht befürwortet. Daher bleibt es dabei: Die Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen muss nachgewiesen werden. Allerdings sind künftig zusätzlich zu den bisher anerkannten Nachweisen auch die des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbandes, des Verbands Deutscher Sportbootschulen und des Verbands Deutscher Wassersport Schulen anerkannt. Im Bereich der Fahrgastschifferei wird wieder ein amtlicher Führerschein eingeführt; damit wird der Besonderheit der Personenbeförderung Rechnung getragen. Einzelheiten stehen in einer gesonderten Verordnung. Die derzeit aktiven Fahrgastschiffer müssen jedoch nicht um ihre Zulassungen bangen, sondern können ihre alten Führerscheine bis zum 30. November 2007 umtauschen. Neu ist außerdem eine Alkoholregelung, wonach der Fahrzeugführer nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkoholgehalt haben darf. In der gewerblichen Schifffahrt gilt ein absolutes Alkoholverbot. Das Kitesurfen auf dem Steinhuder Meer ist noch kein Thema in der novellierten Verordnung. Nachdem sich im vergangen Jahr gezeigt hat, dass das Kitegebiet zu klein ist, um die gestiegene Anzahl an Sportlern bewältigen zu können, wird das Kitegebiet in diesem Jahr im Rahmen einer Allgemeinverfügung auf das gesamte Surfgebiet am Nordufer erweitert und damit etwa verdoppelt. Sollte sich dies bewähren und Kite- und Windsurfer genügend Rücksicht aufeinander nehmen, soll die Verordnung im Herbst dieses Jahres entsprechend angepasst werden. Um eventuelle Konflikte mit den Windsurfern möglichst zu begrenzen, dürfen Kiteschulungen nur auf der Fläche des bisherigen Kitegebiets gegeben werden. Die Verordnung wurde am 21. März 2007 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht und ist im Internet unter www.nlwkn.de zu finden. Darüber hinaus gibt es die Verordnung wie bisher als Broschüre in den Tourismusinformationen vor Ort sowie bei der Region Hannover und beim Landkreis Diepholz. Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (DStMVO) vom 16. März 2007

Oberflächengewässer Berlins

Berlin ist eine Wasserstadt im Sinne des Wortes. Nimmt man alle Flächen, die das Wasser innerhalb der Stadt bildet, zusammen, dann sind es immerhin 6,6 % der Berliner Gesamtfläche mit beachtlichen 58,9 km². Über 600 Brücken überspannen die Gewässer. Die Wasserlandschaft Berlins und seiner unmittelbaren Umgebung ist gekennzeichnet durch mehrere große und viele kleine Fließgewässer, meist natürlichen Ursprungs, jedoch auch künstlicher Natur sowie zahlreiche Seen, Teiche, Pfuhle und Weiher. Unter den größeren Seen gibt es wiederum etliche, die als Flussseen von Spree, Dahme und Havel durchzogen werden. Innerhalb der Stadtgrenzen durchfließen Spree, Dahme und Havel eine Strecke von 89 km, die Kanäle bringen es auf eine Gesamtlänge von 67 km. Die kleineren Nebenwasserläufe wie Panke, Fredersdorfer Fließ, Tegeler Fließ und Nordgraben, ohne die Aufzählung vollständig zu gestalten, weisen eine Länge von ca. 75 km auf. Daneben gibt es weitere kleine und kleinste Gräben, die hauptsächlich noch aus der Zeit des Rieselfeldbetriebes stammen, mit einem Hauptanteil von rund 330 km. Der größte See Berlins ist der Große Müggelsee mit rd. 7,6 km² Wasseroberfläche, der tiefste der Flughafensee mit rd. 34 m. Die notwendige Regulierung der Wasserstände und Abflüsse erfolgt über mehrere Schleusen und Wehre. Trotz des Gewässerreichtums in und um Berlin ist die Region insgesamt als wasserarm einzustufen. Das Wasservolumen, das über Spree und Dahme sowie Oder-Spree-Kanal von Südosten der Stadt zufließt bzw. über die Oberhavel von Norden, liegt im Mittel der Jahresreihe 2001/2005 bei 34,7 m³/s. Im Verhältnis zum Rhein oder zur Elbe ist das sehr bescheiden, dort liegen die Vergleichswerte für den mittleren Abfluss bei 2.430 m³/s (Pegel Rees) bzw. 699 m³/s (Pegel Neu Darchau). Die Ursachen für diesen Unterschied sind neben der Einzugsgebietsgröße von Spree und Havel die Lage im Nord-Ostdeutschen Tiefland, welches bereits deutlich vom trockenen Kontinentalklima mit seinen spürbar geringeren Niederschlägen und wärmeren Sommern beeinflusst wird sowie die starke anthropogene Nutzung im Oberlauf der Spree. Wasserportal Berlin Das Portal informiert über hydrologische Messwerte, Wassertemperatur und kontinuierlich gemessene Wasserqualitätsparameter der Berliner Flüsse und Seen. Weitere Informationen Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen sind grundsätzlich alle Bauwerke, die sich im, über, unter und am Gewässer befinden. In jedem Fall muss geprüft werden, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Biologische Gewässergüte Anhand der mittleren Chlorophyll-a-Gehalte wurde eine Einstufung der Berliner Hauptfließgewässer in Güteklassen vorgenommen Weitere Informationen EU-Badegewässer Hier wird die EU-Badegewässerliste veröffentlicht. Weitere Informationen Chemisch-physikalische Gewässergüte Hier wird die Wasserbeschaffenheit der Berliner Fließgewässer anhand ausgewählter chemisch-physikalischer Parameter dargestellt und die Entwicklung dokumentiert. Weitere Informationen Gefahrenabwehr Sind wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, ins Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt, muss unverzüglich reagiert werden, um Verunreinigungen des Wassers zu verhindern. Weitere Informationen Gewässerstrukturgütekarte Die Karte dokumentiert den Ist-Zustand der Gewässerstruktur und stellt somit eine Grundlage für die Gewässerentwicklungs- und Pflegeplanung. Weitere Informationen Monitoring Oberflächenwassergüte Seit über 50 Jahren werden die Oberflächengewässer umfangreich und regelmäßig untersucht. Alle Messdaten fließen automatisiert in das Wasserwirtschaftliche Informationssystem Berlin. Weitere Informationen Planfeststellungsverfahren Alle Planfeststellungsverfahren, die den Aus- und Umbau von Gewässern betreffen, werden hier veröffentlicht. Weitere Informationen Der Rummelsburger See Die historische industrielle Nutzung hat zu einer starken Belastung des Sees geführt. Das aktuelle Ausmaß der Sedimentbelastung wurde inzwischen umfangreich untersucht. Weitere Informationen Sondernutzungen Oberirdische Gewässer dürfen von jedem für den Gemeingebrauch genutzt werden. Darüber hinaus ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Weitere Informationen Wasserstände und Abflüsse Die Kenntnis von Wasserständen und Durchflüssen in den oberirdischen Gewässern ist eine Grundlage für wasserwirtschaftliche und wasserbauliche Planungen und Maßnahmen. Weitere Informationen Kontakte und Zuständigkeiten Die Zuständigleiten sind nach der Einstufung der Gewässer aufgeteilt. Hier finden Sie die entsprechenden Auskunftsstellen. Weitere Informationen Gewässer­übersicht

Sondernutzungen

Jeder darf oberirdische Gewässer z.B. zum Baden, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zur geringfügigen Wasserentnahme im Sinne von § 25 Berliner Wassergesetz benutzen (Gemeingebrauch). Auf den Bundeswasserstraßen (Gewässer erster Ordnung) gehört das Befahren mit Wasserfahrzeugen gleich welcher Größenordnung und Antriebskraft nach dem Bundeswasserstraßengesetz ebenfalls zum Gemeingebrauch. Eine Sondernutzungserlaubnis ist z.B. erforderlich für Veranstaltungen (Regatten) auf den Gewässern und Filmaufnahmen, bei denen Gewässerbenutzungen geplant sind, sowie für motorbetriebene Modellrennboote. Verkaufsstände auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenso der Erlaubnis. Eisbahnen oder Eiswege zur allgemeinen Benutzung auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenfalls der Genehmigung gemäß Eisflächenverordnung. Die Zuständigkeiten für die Sondernutzungserlaubnisse richten sich nach der Einstufung des jeweiligen betroffenen Gewässers; eine Definition finden Sie unter Zuständigkeiten . Sofern es sich nicht um ein stehendes Gewässer 2. Ordnung handelt, wenden Sie sich bitte an die Wasserbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Sollte bei Ihrem Vorhaben ein stehendes Gewässer 2. Ordnung betroffen sein, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Bezirksamt .

Dümmer und Steinhuder Meer

Die Wasserflächen in der Region Hannover dienen nicht nur als Lebensraum für die diversen Pflanzen und Tiere, sondern spielen auch als Erholungsräume für die Bevölkerung eine wichtige Rolle. Besonders wichtig sind als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen die beiden größten Binnenseen Niedersachsens, Dümmer und Steinhuder Meer. Das Steinhuder Meer ist mit einer Wasserfläche von ca. 30 km² der größte Binnensee Niedersachsens. Die eingedeichte Seefläche des Dümmers beträgt ca. 16 km². Beide Seen sind recht flach. Die mittlere Wassertiefe des Steinhuder Meers beträgt 1,45 Meter, die höchste 2,90 Meter. Der Dümmer ist im Mittel 1,13 Meter tief, die größte Tiefe beträgt 1,50 Meter. Um die aktuelle Situation der Seeuntergründe des Steinhuder Meeres und des Dümmers festzustellen, wurden im Jahr 2019 jeweils Tiefenvermessungen vorgenommen. Die erfassten Grundlagen sollen zur Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Seen sowie der Herleitung von Handlungsempfehlungen dienen. Die Ergebnisse und Erläuterungen sind rechts im grau hinterlegten Kasten zu finden Die ökologische Funktion Beide Gewässer sind Landschaftsschutzgebiete und als Feuchtgebiete internationaler Bedeutung anerkannt. Sie erfüllen wichtige Funktionen als Rast- und Rückzugsraum für viele Vögel.In der Dümmerregion befinden sich drei Naturschutzgebiete, in der Steinhuder Meer Region vier. Diese werden am Dümmer von der Naturschutzstation Dümmer und am Steinhuder Meer von der ökologischen Schutzstation Steinhuder Meer betreut. Die ökologische Funktion Die Freizeitfunktion Gleichzeitig dienen die Gewässer vielen Bürgerinnen und Bürgern als Erholungsraum in deren Freizeit. Dementsprechend ist der Fremdenverkehr an Dümmer und Steinhuder Meer ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die Freizeitfunktion Ausgleich durch die Landesverwaltung Ein Ausgleich dieser verschiedenen Nutzungsansprüche an die Gewässer ist erforderlich, aber nicht immer leicht. An dieser Stelle sollen nur drei Aspekte erwähnt werden: Ausgleich durch die Landesverwaltung Das Land als Eigentümer Eigentümer beider Seen ist das Land Niedersachsen. Für das Land nimmt das Amt für regionale Landesentwicklung die Pflichten und Rechte als Grundstückseigentümer wahr. Lediglich die Insel Wilhelmstein ist beim Verkauf der ideellen Hälfte des Steinhuder Meeres an das Land Niedersachsen im Eigentum von Herrn Philipp-Ernst Fürst zu Schaumburg - Lippe geblieben. Das Land als Eigentümer Regelung der Gewässerunterhaltung Beide Seen unterliegen den Regelungen des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) über die Gewässerunterhaltung. Sie sind als Gewässer II. Ordnung eingestuft. Regelung der Gewässerunterhaltung Regelung der Gewässernutzung Zur Regelung der verschiedenen Nutzungen (Baden, Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Eissport) wurde nach einem intensiven Meinungsaustausch unter Einbeziehung der Interessengruppen wie z. B. dem Naturschutz, Fremdenverkehr, Sport und Fischerei die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (DStMVO) erlassen. Regelung der Gewässernutzung

Zulassungsverfahren Oberirdische Gewässer und Küstengewässer : Gemeingebrauch

An natürlichen fließenden Gewässern – außer Talsperren und Wasserspeichern – darf jedermann den sogenannten Gemeingebrauch ausüben, d. h. unabhängig davon, wem das Gewässer gehört, darf man z. B. baden, tauchen, Boote ohne Eigenantrieb fahren etc. Darüber hinaus kann der Gemeingebrauch auf anderen Gewässern, z. B. Seen, zugelassen werden. Auf schiffbaren Gewässern wie den Bundeswasserstraßen ist die Schifffahrt für jedermann erlaubt, hier darf man also auch Motorboot fahren oder gewerbliche Schifffahrt betreiben. Ob und wie der Gemeingebrauch an einem natürlichen fließenden oder schiffbaren Gewässer eingeschränkt ist oder ob bestimmte Nutzungen an anderen Gewässern zugelassen sind, ergibt sich aus Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Der NLWKN hat für nachstehende Gewässer Regelungen zum Gemeingebrauch getroffen. Die Downloadlisten enthalten auch einige Verordnungen der ehemaligen Bezirksregierungen, sofern sie heute noch zu beachten sind. Dümmer und Steinhuder Meer Zwischenahner Meer Linksemsische Kanäle in der Stadt Nordhorn Oste Ringkanal Gewässer in den Gemeinden Barßel, Saterland und Jümme Teilstrecken der Vechte sowie Kanäle im Baugebiet "Povel" innerhalb der Stadt Nordhorn Haren-Rütenbrock-Kanal

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