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Ueberpruefung der Immissionsrichtwerte fuer Fluorwasserstoff

Regelmaessige Untersuchungen im Bereich von Aluminiumhuetten und Ziegeleien, wobei neben den HF-Messungen chemische und mikroskopische Pflanzenanalysen durchgefuehrt wurden.

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

Die "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)" gilt vom 20. Mai 2026 bis zum 31. Juli 2026. Diese Verordnung gibt den Behörden mehr Spielraum für die Genehmigung sogenannter "Public Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball-WM der Männer 2026 Kanada, Mexiko und den USA. Die Verordnung wendet bestimmte Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche "Public Viewing"-Veranstaltungen von Spielen der Fußball-WM an. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung von Veranstaltungen. Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten vor Ort, ob eine Veranstaltung mit dem Schutz der Nachbarschaft vor Lärm vereinbar ist. Öffentliche Übertragungen von Spielen der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in Kanada, Mexico und den USA vom 11. Juni bis 19. Juli 2026 können über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Vielerorts besteht das Bedürfnis, von Fußball-Fans, die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen. "Public-Viewing"-Veranstaltungen müssen vom Ausrichter bei den zuständigen Kommunen beantragt werden. Die Verordnung ermöglicht es den zuständigen Behörden im Einzelfall nach Abwägung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zuzulassen. Die Verordnung begründet keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für Public-Viewing-Veranstaltungen. Vielmehr steht diese Zulassung im Ermessen der zuständigen Behörden – unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten vor Ort. Die Spiele der Fußball-WM finden über den ganzen Tag verteilt statt, davon viele in der Nacht deutscher Zeit. Bei einem etwaigen Hinausschieben des Beginns der besonders schützenswerten Nachtzeit, insbesondere auf den Zeitraum nach 24 Uhr, sind das zu erwartende öffentliche Interesse an den Spielübertragungen und der Schutz der Nachtzeit für die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Auch bei Veranstaltungen von herausragendem öffentlichem Interesse besteht ein Mindestschutzanspruch der Bevölkerung gegen nächtliche Lärmstörungen, der mit Augenmaß zu berücksichtigen ist. Aufgrund der zeitlichen Rahmenbedingungen ist daher gegenüber früheren Turnieren mit einem deutlich höheren Anteil an Spielen zu rechnen, deren öffentliche Fernsehdarbietung im Freien im Einzelfall von den zuständigen Behörden nicht ermöglicht wird. Der Bundesrat hat der Verordnung am 8. Mai 2026 zugestimmt. Sie ist am 20. Mai 2026 nach Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil 1 in Kraft getreten und wird am 31. Juli 2026 außer Kraft treten.

117.Ä0.00/24 Repowering durch Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in 14641 Wustermark

Die Firma QE Portofolie 1 GmbH & Co. KG, Unter den Linden 21 in 10117 Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Wernitz, Flur 6, Flurstück 72/8 und Flur 2, Flurstück 64 zwei Windenergieanlagen (WEA) wesentlich zu ändern. Es handelt sich dabei um die Änderung einer Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die bereits bestehenden Anlagen im Windpark führen zu einer kumulativen Betrachtung. Für die zwei Neuanlagen war nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten und Aufstellung von Reptilienzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen für das Schutzgut Mensch durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten. Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern können durch baubegleitendes archäologisches Fachpersonal wirksam vermieden werden.

015.00.00/23 Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in 16928 Pritzwalk

Die Firma Green Wind Energy GmbH, Alt-Moabit 16a in 10555 Berlin, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Pritzwalk, Flur 17, Flurstück 84, Gemarkung Pritzwalk, Flur 17, Flurstück 23/3 sowie Gemarkung Giesensdorf, Flur 1, Flurstück 71 drei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter zu erwarten sind. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten und Aufstellung von Reptilienund Amphibienzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen für das Schutzgut Mensch durch Lärm, Schattenwurf oder Eisfall zu erwarten.

Chemiepark Leuna: Neuer Wasserstoff Verdichter – Ausbau der Versorgungsinfrastruktur

Das Landesverwaltungsamt Sachsen‑Anhalt hat der Linde Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG einen Genehmigungsbescheid erteilt. Gegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines zusätzlichen Wasserstoff‑Verdichters am Standort Chemiepark Leuna. Der neue Verdichter wird östlich des bestehenden Steamreformers II errichtet und in einem separaten Maschinenhaus betrieben. Er ermöglicht es, Wasserstoff mit einem Volumenstrom von bis zu rund 16.000 Normkubikmetern pro Stunde von bislang 24 bar(a) auf künftig 67 bar(a) zu verdichten und über das Leitungsnetz der InfraLeuna bereitzustellen. Mit der neuen Technik investiert das Unternehmen mehrere Millionen, um die Versorgungssicherheit seiner Kunden weiterhin langfristig zu stärken. Keine nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt Die Prüfung der Unterlagen durch die zuständige Immissionsschutzbehörde ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Verdichters keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Insbesondere kommt es weder zu einer Änderung der genehmigten Produktionskapazität noch zu neuen Emissionen in den Bereichen Luftschadstoffe, Lärm oder Licht. Ein schalltechnisches Gutachten bestätigt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Verdichter wird sicherheitstechnisch in das bestehende Anlagenkonzept integriert, unter anderem mit Raumluftüberwachung, Anbindung an bestehende Kühlsysteme sowie einer Notableitung zur Fackel. Stärkung der Wasserstoffversorgung am Standort Leuna Am Standort Leuna erzeugen die Steamreformer I und II zusammen bereits bis zu 75.000 Kubikmeter Wasserstoff pro Stunde. Dieser wird derzeit verflüssigt, in Trailern abgefüllt und in das Leitungsnetz der InfraLeuna eingespeist. Mit dem neuen Verdichter kann der Wasserstoff künftig direkt mit höherem Druck in das Versorgungsnetz eingespeist werden. Darüber hinaus ist der Verdichter Teil der technischen Vorbereitung für eine mögliche Errichtung des Steamreformers III, dessen Umsetzung perspektivisch geplant ist. Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes: „Der Bescheid zeigt, dass der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur mit hohen Umwelt‑ und Sicherheitsstandards vereinbar ist. Mit dem neuen Verdichter wird die Versorgungssicherheit am Standort Leuna weiter gestärkt und zugleich die Grundlage für künftige Wasserstoffprojekte geschaffen.“ Hintergrund: Bundes-Immissionsschutzgesetz und Zuständigkeit Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, von denen Emissionen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Umwelteinwirkungen ausgehen können. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und zugleich Vorsorge gegen deren Entstehen zu treffen. Als Obere Immissionsschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen‑Anhalt für die Genehmigung und die Überwachung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen zuständig. Dazu gehört auch die Prüfung von Änderungsanzeigen, um sicherzustellen, dass geplante Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine zusätzlichen oder unzulässigen Umweltauswirkungen verursachen. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Biomasseheizkraftwerk WEP Hilfarth

Die WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH, Sophiastraße 2, 41836 Hückelhoven, beantragt nach §§ 4, 16 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Änderung des bestehenden Biomasse-Heizkraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 3.850 kW gemäß Nr. 1.2.1, Verfahrensart V, des Anhangs 1 (weniger als 50 Megawatt) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Stadt Hückelhoven, Gemarkung Brachelen, Flur 22, Flurstück 122. Die Änderung betrifft die Anpassung der Immissionsrichtwerte aufgrund veränderter Bauausführung.

Antrag auf Genehmigung einer Neuanlage, BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, HKW Reuter West

Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 27.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5227 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben einer Neuanlage auf dem Werksgelände des Heizkraftwerkes (HKW) Reuter West am Standort Großer Spreering 5 in 13599 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Neuanlage auf dem Werksgelände des HKW Reuter West bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass die durch den Betrieb der Heißwassererzeugungsanlagen und ihrer zugehörigen Nebeneinrichtungen im RGH Gebäude hervorgerufenen Beurteilungspegel im maßgebenden Nachtzeitraum zwischen 17 und 35 dB(A) liegen. An allen relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft unterschreiten die Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung durch das geplante Projekt RGH die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung nachts um mindestens 15 dB und sind damit an diesen Orten vernachlässigbar. Durch die Richtwertunterschreitung von mindestens 15 dB durch die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich Beurteilungspegelanteile für den gesamten Standort an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung des Projektes RGH nicht erhöhen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe ergab die Immissionsprognose, dass durch Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid eine nicht erhebliche bzw. irrelevante Gesamtzusatzbelastung im Bereich der relevanten Immissionsorte zu erwarten ist. Für Stickstoff- und Säureeinträge ergaben sich an den nächstgelegenen Immissionsorten Zusatzbelastungen unterhalb der Abschneidekriterien. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.

073.Ä0.00/25 wesentliche Änderung von 13 Windenergieanlagen (WEA) in 16909 Fretzdorf

Die Firma Windpark Fretzdorfer Heide GmbH & Co. Betriebs-KG, Berliner Platz 1 in 25524 Itzehoe, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der in der Gemarkung Fretzdorf, Flur 6, Flurstücke 20, 16, 49, 17, 18 sowie Flur 5, Flurstücke 46/7, 45/4, 44/3 sowie Flur 4, Flurstücke 73, 79 und 80 dreizehn WEA wesentlich zu ändern. Die Änderung bezieht sich auf die Position und die Geometrie der Vortex-Generatoren an den Rotorblättern. Gegenständlich handelt es sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2.V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter durch die Änderung der WEA zu erwarten sind. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der kumulativen Wirkung der im Verfahren befindlichen WEA im Umfeld des Vorhabens und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Fauna, Boden, Wasser, Landschaft und Landschaftsbild sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.

013.00.00/25 Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in 19348 Pirow, Gemarkung Pirow (Repowering)

Die Firma Windplan Pirow 2 GmbH & Co. KG, Bahnstraße 7 in 19348 Pirow beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Pirow, Flur 2, Flurstück 66 eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E82 zurückzubauen und eine Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage nach der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis lässt das Vorhaben nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch das Repowering einer Anlage und durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.

012.00.00/25 Errichtung und Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) in 19348 Pirow OT Pirow und OT Hülsebeck

Die Firma Windplan Pirow 2 GmbH & Co. KG, Bahnstraße 7 in 19348 Pirow, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Pirow, Flur 2, Flurstücke 43, 51/3, 63, Flur 3, Flurstücke 62, 82 sowie Gemarkung Hülsebeck, Flur 5, Flurstücke 64/1, 67, 165, acht WEA zu errichten und zu betreiben. Gegenständlich handelt es sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2.V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis lässt das Vorhaben nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten, Aufstellung von Amphibienschutzzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage am Rande eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.

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