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Minderung des Gewerbelärms in Städten

Das Forschungsvorhaben richtet den Fokus auf die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen durch Gewerbelärm in dichten urbanen Strukturen hervorgerufen werden können. Mit der Einführung des Gebietstyps ââą Ìurbanes Gebietââą Ì soll die Innenentwicklung gestärkt werden. Städte können so zum Zwecke der verstärkten Nutzungsmischung Wohnen und Gewerbe mit dem Ziel, mehr Wohnungen auf der gleichen Fläche wie bisher schaffen zu können, (räumlich) enger zusammenbringen. Um diese Nutzungsmischung zu fördern wurde der zulässige Immissionsrichtwert in der TA Lärm auf 63 dB(A) tagsüber und nachts auf 45 dB(A) festgelegt. Der Gesetzgeber hat zur Einführung des urbanen Gebietes betont, dass die Vorteile der Stadt der kurzen Wege für die Anwohnenden eine höhere Immissionssituation aufwiegen würden. Die Arbeiten fußen auf einer Gebietsauswahl in den Städten Dortmund, Duisburg, Hamburg, Leipzig und München. Die berechnete Geräuschbelastung in den Gebieten, insbesondere zu dem urbanen Gewerbelärm, wurde mit einer Befragung zur Lärmwirkung korreliert. Auf dieser Grundlage wurden Expositions-Wirkungsbeziehungen für urbanen Gewerbelärm erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass urbaner Gewerbelärm gesundheitsrelevante Auswirkungen hat und dies bereits bei einer Geräuschbelastung, die unterhalb der Immissionsrichtwerte für das urbane Gebiet liegen. Zwar wissen die Anwohnenden die Vorteile der Stadt der kurzen Wege zu schätzen. Diese Zustimmung zum urbanen Leben führt aber nicht zu einer höheren Duldungshaltung gegenüber der Lärmbelastung. Die aktuellen Immissionsrichtwerte für das urbane Gebiet sind daher kritisch zu würdigen, eine weitere Erhöhung - insbesondere für den Nachtzeitraum - kann vor den im Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnissen nicht zugestimmt werden. Quelle: Forschungsbericht

Renaturierung der Warnow im Teilabschnitt „Hof Grabow“ von Stat. 133+800 bis Stat. 129+100

Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ mit Sitz in 19370 Parchim, Eichenweg 4, beabsichtigt mit der geplanten Renaturierung der Warnow in der Gemeinde Zölkow, Teilabschnitt Hof Grabow, den ausgebauten Gewässerabschnitt ohne nennenswerte Strukturen in Sohle und Ufer sowie angemessenen Gewässerrandstreifen ökologisch durchgängig zu gestalten sowie eine natürliche Gewässerentwicklung innerhalb eines vorgegebenen Entwicklungskorridores zu erzielen. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Zölkow 1 145 -148, 149/1, 150/1, 151/4, 151/5, 151/6, 151/7, 151/8, 152/2, 152/4, 152/5, 153/4, 153/5, 153/6, 153/7, 153/8, 155/2, 161/1, 161/2, Zölkow 2 109, 110, 112 Zölkow 5 48, 49 Hof Grabow 1 1, 41/1, 61- 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 84/1, 84/2, 85,2, 86/1, 87/1, 88 – 100, 101/1, 101/2, 102/1, 103/1, 103/2, 104/1, 104/2, 105/1, 106/2, 107/1, 108/1, 109/1, 110/3, 111/1, 112/1, 112/2, 113, 114, 115, 116/1, 116/2, 118, 119/1, 120/1, 121/1, 122, 123, 124/1, 125 -132, 133/1, 134/1, 135/1, 136 - 141, 142/1, 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 147, 148/1, 149/1, 149/2, 150/1 Hof Grabow 2 1/2, 2 – 11, 12/1, 12/2, 13 – 18, 19/1, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/2, 38, 189/1, 194/1, 196/1, 196/2, 197/1, 197/4, 197/6, 197/7, 198, 199/1, 200/4, 200/5, 200/7, 200/8, 200/9, 200/10, 201/2, 201/3, 201/4, 202, 203/2, 203/4, 203/5, 205/3 Kossebade 2 12/2, 13/2, 15/2, 16/1, 17/1, 18/1, 19, 22, 23,114, 115/1, 116, 117/1, 118/2, 118/3, 119/2, 119/3, 122, 123/2, 123/3, 124, 125/2, 125/3, 126/2, 126/4, 126/5, 127, 128/1, 130/1, 131/2, 132, 133/2, 134, 135/1, 136 – 142, 143/1, 143/2, 159/1 Für das Vorhabensgebiet wird das Flurneuordnungsverfahren Zölkow — Kladrum und das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hof Grabow durchgeführt und wurde öffentlich bekanntgegeben (StALU WM voml 5.04.2020). Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde" hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem S 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung waren die Merkmale des Vorhabens, der Standort hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Die Warnow ist ein nach EU-WRRL berichtspflichtiges Gewässer. Sie ist zwischen Grebbin und Kladrum als Wasserkörper mit der Nummer WAOB-0800 gemeldet und als erheblich verändertes Gewässer mit dem Bewirtschaftungsziel „gutes ökologisches Potential" eingestuft. Mit dieser Planung wird die Maßnahme aus dem Maßnahmeprogramm WAOB-0800_M_05 umgesetzt. Die Renaturierung des Abschnittes bewirkt die Rückführung des Gewässers in einen naturnahen Zustand. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine bedarfsorientierte Gewässerunterhaltung geplant. Neben der verbesserten Habitatfunktion für Fische und Wirbellose wird auch das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers erhöht. Es wurde ein Fachbeitrag nach WRRL erarbeitet. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes im Sinne des § 27 WHG zu erwarten ist. Es werden alle Voraussetzungen gemäß dem Verbesserungsgebot erfüllt. Das Projekt steht in Übereinstimmung mit den Forderung der EU-WRRL und hat eine sehr hohe Priorität. Das Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 NatSchAG M-V aufgrund der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers sowie des Ufers und der möglichen sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Mooren einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Der Verursacher hat die Beeinträchtigungen bei den geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft in den Unterlagen dargestellt. Da es sich bei der Renaturierung der Warnow um eine Maßnahme nach WRRL handelt, ist die Maßnahme nicht als naturschutzrechtlicher, ausgleichspflichtiger Eingriff anzusehen. Trotzdem muss der Planungsträger die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gemäß S 15 Abs. 1 BNatSchG vermeiden bzw. mindern und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen. Die getroffenen Nebenbestimmungen dienen allgemein der Einhaltung der Belange der Eingriffsregelung. Da sich im Zuge der geplanten Maßnahme der Zustand für Fauna und Flora der Warnow verbessern wird, verzichtet die untere Naturschutzbehörde auf die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind aber zwingend umzusetzen. Gemäß 18 und 20 NatSchAG M-V ist es verboten gesetzlich geschützte Bäume und Biotope erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Die genannten Vermeidungsmaßnahmen sind daher in der Genehmigung festzusetzen. Die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung ist erforderlich um die Einhaltung der vorgegebenen Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase zu sichern und auch bei abweichenden Sachlagen vor Ort unmittelbar fachgerechte Vorsorge zu treffen, um die Beeinträchtigung von Schutzgütern kontinuierlich auszuschließen und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Entnahme fester Stoffe (Kiesabbau) durch die Fa. Dachser J. GmbH & Co. KG

Die Firma Dachser J. GmbH & Co. KG beantragt die wasserrechtliche Gestattung für einen Trockenkiesabbau auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 589, 558, 573 und 553 der Gemarkung Pforzen. Direkt östlich und südöstlich an das beantragte Abbaugebiet grenzen, zum Teil bereits rekultivierte, Abbauflächen der Firma Dachser. Die geplante Abbaufläche liegt gemäß Regionalplan innerhalb des Vorbehaltsgebiets für Kiesabbau, Nr. 21 KS. Da 2/3 der Fläche von Grundstück Flur-Nr. 589 der Gemarkung Pforzen laut Regeionalplan Vorbehaltsgebiet für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rieden, Pforzen und Germaringen ist, soll nur auf dem verbleibendem Drittel abgebaut werden.Der Abbau soll innerhalb von ca. 5 Jahren erfolgen bei einem jährlichen Abbau von ca. 151.500 m³ Kies. Das geplante Vorhaben bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz. Die geplante Abbaufläche wird derzeit überwiegend intensiv als Ackerland genutzt. Die Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist daher als gering einzustufen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden nicht überschritten. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.

Anlagenlärm

Mit der zunehmenden Industrialisierung und Technisierung und dem stark veränderten Freizeitverhalten der Bürger hat auch die allgemeine Lärmbelastung des Einzelnen zugenommen. Die Lärmbelästigung kann von unterschiedlichen Quellen wie Verkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen u. a. hervorgerufen werden. In der Nachbarschaft von Anlagen sind die Bestimmungen des BImSchG der dazugehörigen Verordnungen (z.B. 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung) und der TA Lärm maßgeblich. In diesen Regelwerken sind die Immissionsrichtwerte und / oder Betriebszeiten festgelegt, die das verträgliche Nebeneinander gewährleisten sollen. Um die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bereits in der Planungsphase von Vorhaben (z.B. Bebauungspläne, Baugenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen) Anforderungen (z.B. Gutachten, Maßnahmen, Auflagen) gestellt und nach Errichtung des Vorhabens überprüft. In Konfliktfällen oder bei Beschwerden gegen bestehende Anlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eigene Lärmmessungen durchführen und – soweit erforderlich - Anordnungen treffen.

Windpark Bartelsdorf § 31k BImSchG Abweichung Abschaltung Schatten und Lärm bei 4 der Anlagen

Für den o.a. Windpark ist für 4 der Anlagen teilweise während der Nachtstunden bei Ostwind eine Abregelung erforderlich. Für diese Anlagen wurde gemäß § 31k BImSchG eine längstens bis zum 15.04.2023 befristete Abweichung zur Änderung von den in der Genehmigung enthaltenen Regelungen zum Schattenwurf sowie zu den nächtlichen Immissionsrichtwerten beantragt. Die in § 31k BImSchG genannten Voraussetzungen liegen vor.

Umlegung des Gewässers LV 68/001/1 in Groß Krams im Rahmen des Radwegebaus B5

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde vom 29.09.2021 die Gemeinde Groß Krams über Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow, beabsichtigt die „Umlegung des LV 68/001/1 in Groß Krams im Rahmen des Radwegebaus B5“. Aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustandes der bis-herigen Rohrleitung wird der LV 68/001/1 auf der gegenüberliegenden Straßenseite als offener Graben gestaltet. Für die Umlegung des Gewässers hat die Gemeinde Groß Krams über das Straßenbauamt Schwerin einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Groß Krams 2 126/2, 225, 226, 228/1 Groß Krams 3 18, 23/2 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Bau- und Bodendenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Es befindet sich keine Trinkwasserschutzzone im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hergestellt. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG) erteilen.

Windpark Alfstedt-Ebersdorf §31k BImSchG Abweichung Schatten und Lärm

Für den o.a. Windpark wurde gemäß § 31k BImSchG eine längstens bis zum 15.04.2023 befristete Abweichung zur Änderung von den in der Genehmigung enthaltenen Regelungen zum Schattenwurf sowie zu den nächtlichen Immissionsrichtwerten beantragt. Die in § 31k BImSchG genannten Voraussetzungen liegen vor.

Ausbau und Verlegung des LV 058/001 im Zuge des Ausbaues L04 OD Bresegard bei Picher

Die Gemeinde Bresegard bei Picher, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, beabsichtigt den „Ausbau und Verlegung des LV 058/001 im Zuge des Ausbaues L04 OD Bresegard bei Picher“. Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Bresegard bei Picher 6 47/15, 49, 50/1, 50/2, 51/2, 61/3, 62 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Baudenkmale sind im Vorhabengebiet nicht betroffen. Die im Vorhabengebiet befindenden Bodendenkmale werden durch eine fachgerechte Dokumentation und Bergung des betroffenen Bereiches, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, sichergestellt. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde wurde hergestellt.

Herstellen eines Teiches - Kuhstorf

Fam. Braucks, beabsichtigt die Umsetzung Herstellen eines Teiches. Dieses stellt einen Eingriff ins Grundwasser dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffenes Flurstück: Gemarkung Flur Flurstück Kuhstorf 2 13 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Bau- und Bodendenkmale sind vom Vorhaben nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Teilverrohrung des Grabens LV505 BE001 - Warlitz

Herr Michael Stötzner, beabsichtigt die „Teilverrohrung des Grabens LV505 BE001“. Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffenes Flurstück: Gemarkung Flur Flurstück Warlitz 1 62 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Bau- und Bodendenkmale sind vom Vorhaben nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (von September bis März) ausgeschlossen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

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