Seit dem 1. Januar 2015 ist das getrennte Sammeln von Bioabfällen bundesweit vorgeschrieben. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 müssen die Landkreise dafür die Möglichkeiten schaffen, vor allem durch das Aufstellen von Biotonnen. Kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren sollen das die Bundesländer.
Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 10. Februar 2012 dem lange umstrittenen Kreislaufwirtschaftsgesetz zu, nachdem der Vermittlungsausschuss eine Kompromisslösung erarbeitet hatte. Das Gesetz setzt die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um und entwickelt das deutsche Abfallrecht fort. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Ab 2015 gilt eine Pflicht zur Mülltrennung für Biomüll, Glas-, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle.
The German Government's Waste Prevention Programme was adopted by the Cabinet on 31 July 2013. For the first time, the Programme sets out a systematic and comprehensive approach for preventing waste in the public sector, by recommending specific instruments and measures. At the same time, the Cabinet's resolution will open up a dialogue on waste prevention between the Federal Government, Länder, municipalities and other stakeholders. The Federal Länder were involved in the drafting of the Programme.
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltvertäglichen Beseitigung von Abfällen.
Das Bundeskabinett hat am 30. März 2011 den von Bundesumweltminister Norbert Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert.
Einsammlung von Abfällen nach Herkunft ( Entsorgungsgebiet), Art, Menge und Verbleib (angefahrene Anlage) bei den nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern, und von diesen beauftragten Dritten (öffentliche Müllabfuhr).
Die Abteilung 4 "Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft" hat als Untere Landesbehörde die Aufgabe, den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) und des entsprechenden untergesetzlichen Regelwerks im Zuständigkeitsbereich des Amtes zu gewährleisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist die Abteilung in fünf Dezernate gegliedert.
Die Firma GP Papenburg Entsorgung Ost GmbH, Berliner Straße 239, 06112 Halle (Saale) hat erstmalig am 22.01.2018 einen Antrag auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I mit einem Abschnitt der Klasse 0 am Standort Roitzsch gestellt. Die geplante Deponie umfasst eine Aufstandsfläche von insgesamt ca. 27,7 ha (DK I ca. 22,5 ha; DK 0 ca. 5,2 ha) mit einem konzeptionellen Ablagerungsvolumen von ca. 4,2 Mio. m³. Die maximale Höhe der Deponie soll ca. 124 m NHN (ca. 30 m ü. GOK) betragen. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück der GP Günter Papenburg AG - Gemarkung Roitzsch - Flur 1, Flurstück 16/8; Flur 2, Flurstücke 1/7 und 22/3 in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer bereits betriebenen Deponie der Klasse II realisiert werden. Die Errichtung und der Betrieb der Deponie bedarf der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld (die untere Abfallbehörde) ist in diesem Planfeststellungsverfahren als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständig. Der Antrag (in der Fassung der Auslegung vom 28.10.2020) beinhaltet im Wesentlichen den UVP-Bericht sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Prognosegutachten zu Lärm- und Staubemissionen.
Das Unternehmen Peißener Tonprodukte GmbH & Co KG, Peißener Hauptstraße 78, 06406 Bernburg, OT Peißen ist Betreiber des Tontagebaus Baalberge. Am Standort findet derzeit auf der Grundlage des „Sonderbetriebsplan zur Annahme und Einlagerung von bergbaufremden mineralischen Abfällen bis Zulassungswert Z0/Z0* nach LAGA Boden im Tonsteintagebau Baalberge“ die Verfüllung bis zu einem Niveau + 66 NHN statt. Weiterhin ist die Gewinnung von noch anstehenden Kiesvorkommen im nördlichen Teilbereich geplant. Nach der Verfüllung beabsichtigt die Firma eine Deponie Klasse 0 zu errichten. Ein entsprechender Antrag liegt beim Salzlandkreis vor. Laut Antrag soll die Fläche 17,8 ha umfassen und es ist insgesamt ein Ablagerungsvolumen von 1,66 Mio m³ geplant. Auf Grund des Antrages wurde durch den Salzlandkreis ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) eingeleitet. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.
':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
Origin | Count |
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Land | 43 |
Type | Count |
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