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Einsammeln von Abfällen im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr

Einsammlung von Abfällen nach Herkunft ( Entsorgungsgebiet), Art, Menge und Verbleib (angefahrene Anlage) bei den nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern, und von diesen beauftragten Dritten (öffentliche Müllabfuhr).

Herstellung von Kalksandsteinen aus Bruchmaterial von Kalksandsteinmauerwerk mit anhaftenden Resten von Daemmstoffen sowie weiterer Baureststoffe

Fuer eine umweltvertraegliche Mauersteinproduktion sind Fragen der Wiederverwertung von Abbruchmaterial aus Bauwerken von wichtiger Bedeutung. Fruehzeitig hat sich deshalb die Kalksandsteinindustrie entschlossen, Forschungsaktivitaeten auf das Recyclingverhalten von Kalksandsteinen zu konzentrieren. Damit bekennt sie sich zu dem Ziel des im Herbst 1996 verabschiedeten Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das eine moeglichst weitgehende Wiederverwertung von Baurestmassen anstrebt. Neben der Entlastung der Deponien von wiederverwertbarem Abfall kann durch das Recycling von Kalksandsteinmauerwerk eine Schonung wertvoller Rohstoffressourcen erreicht werden. Die Zugabe von reinem KS-Bruchmaterial zur KS-Rohmischung und dessen Auswirkung auf die qualitaetskennzeichnenden Eigenschaftswerte von Kalksandsteinen wurde mit dem Forschungsvorhaben 'Wiederverwertung von Kalksandsteinen aus Abbruch von Bauwerken bzw aus fehlerhaften Steinen aus dem Produktionsprozess' (erschienen im August 1994, Forschungsvereinigung Kalk-Sand eV) ausfuehrlich untersucht. Das Ergebnis dieses ersten Forschungsvorhabens zum Recycling von Kalksandstein besteht in der Erkenntnis, dass die Zugabe von reinem KS-Buchmaterial ohne wesentliche Aenderungen der Eigenschafswerte der KS-Pruefkoerper grundsaetzlich moeglich ist. Einbussen bei der Steindruckfestigkeit kann mit Hilfe von gezielten - jedoch kostenintensiven - produktionstechnischen Massnahmen (zB Erhoehung der Kalkdosis, Verlaengerung der Haertezeit) entgegengewirkt werden. Die vorliegende Arbeit ist die Fortsetzung des og Forschungsvorhabens und beschreibt die Untersuchungen ueber die Verwertung von Kalksandsteinbruchmaterial mit Resten anhaftender anderer Baustoffe als Zuschlagstoff fuer die KS-Herstellung. Die grundsaetzlichen Auswirkungen unterschiedlicher Zugabemengen an verunreinigtem Bruchmaterial auf wesentliche Eigenschaften von Kalksandsteinen werden nach baustofftechnischen Gesichtspunkten untersucht. Insgesamt zeigen die vorliegenden Untersuchungsergebnisse, dass die Herstellung von Kalksandsteinen unter Verwendung von zerkleinertem KS-Bruchmaterial mit Resten anhaftender anderer Baustoffe in den meisten Faellen prinzipiell moeglich ist. Im allgemeinen resultieren aus der Zugabe von KS-Bruchmaterial mit Fremdtoffen zur KS-Rohmischung zum Teil jedoch erhebliche Einbussen bei den qualitaetskennzeichnenden Eigenschaftswerten der Kalksandsteine und bei produktions- und umweltrelevanten Kenndaten (zB Einbussen bei der Steindruckfestigkeit). Im Einzelfall werden dagegen ebenfalls geringfuegige Verbesserungen bei der Steindruckfestigkeit festgestellt (zB Zugabe von KS-Bruchmaterial mit Normalbeton bzw Porenbeton). Die Messwerte der Waermeleitfaehigkeit und die Schwindwerte liegen im allgemeinen in der Groessenordnung handelsueblicher Kalksandsteine. Die Mindesthaftscherfestigkeit nach DIN 1053 wird in nahezu jedem Fall eingehalten....

Die Regelungen der Produktverantwortung im Dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Eine Verbindung/Kumulierung verschiedener umweltpolitischer Steuerungselemente.

Die Dissertation untersucht den rechtspolitischen und rechtlichen Aussagegehalt der Paragraphen 22 ff Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Frage der Vereinbarkeit flexibler Steuerungsinstrumente der geltenden Rechtsordnung gelegt.

Aufbereitung von Straßenkehricht von Außerortsstraßen

Straßenkehricht fällt aufgrund der Straßenverkehrsinfrastruktur unvermeidbar als Infrastrukturabfall an, indem er im Rahmen der Unterhaltungsmaßnahmen vom Straßenbetriebsdienst gesammelt wird. Als Infrastrukturabfälle sind sie keinem konkreten Verursacher zuzuordnen, da sie durch die Einrichtung und den Betrieb dieser Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Straßenkehricht von Außerortsstraßen, um den es in diesem Forschungsvorhaben geht, wird im Rahmen des Straßenbetriebsdienstes von den Straßen- und Autobahnmeistereien gesammelt und entsorgt. Zu den von den Meistereien zu unterhaltenden Außerortsstraßen gehören Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nimmt die Straßenmeistereien in die Verantwortung, Abfälle so umweltverträglich wie möglich zu entsorgen. Es fordert einen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung, sofern die Verwertung die umweltverträglichere Entsorgungsvariante darstellt und wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. In diesem Sinne sollen mit dem vorliegenden Forschungsprojekt umweltverträgliche, technisch machbare und kostengünstige Wege für die Verwertung von Straßenkehricht aufgezeigt werden. Aufgrund der Schadstoffbelastung von Straßenkehricht ist eine der Verwertung vorgeschaltete Aufbereitung erforderlich. Eine Deponierung ist nur noch von inertem Abfall möglich. Eine Behandlung vor der Ablagerung wird für Straßenkehricht aufgrund seines organischen Gehaltes spätestens ab 2005 zwingend. Die Notwendigkeit einer Aufbereitung ergibt sich somit sowohl für den Verwertungs- als auch für den Beseitigungspfad Deponierung. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, auf der Basis der anfallenden Menge an Straßenkehricht eine Entsorgungskonzeption unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen. Schwerpunktmäßig sollen dafür Aufbereitungsmöglichkeiten eruiert und deren Eignung in verschiedenen Untersuchungen überprüft werden.

Ruecknahmeverpflichtungen als abfallwirtschaftliches Instrument

Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.

Abfallrechtliche Produktverantwortung

Die Einfuehrung der abfallrechtlichen Produktverantwortung durch den dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Paragraphen 22-26 KrW-/AbfG) stellt einen der Kernpunkte der Novellierung des Abfallrechts dar. Mit der Einfuehrung einer abfallrechtlichen Produktverantwortung wird das politische Ziel verfolgt, die Moeglichkeiten von Vermeidung und Verwertung von Abfaellen zu nutzen und im Endergebnis moeglichst wenig Abfaelle bei der umweltvertraeglichen Beseitigung zufuehren zu muessen. Das Projekt untersucht die rechtlichen Bedingungen, unter denen Hersteller und Vertreiber verpflichtet werden koennen, Produktverantwortung umzusetzen.

Abfallrechtsverordungen und Verfassungsrecht

Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr

Es sollen zunaechst Hypothesen entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte durch das KrW-/AbfG (insbesondere Paragraphen 4, 5, 10-18) in die Praxis umgesetzt werden wird, insbesondere ob private Entsorgungstraeger nach dem KrW-/AbfG (Paragraphen 17, 18) gebildet werden und in welcher Weise diese Entsorgungs-Funktionen uebernehmen werden. Diese Neuregelung und ihre zu erwartende Umsetzung sollen diskutiert werden unter den besonderen Aspekten a) inwieweit sie positiv in Richtung Abfallvermeidung/-verwertung wirken, b) ob sie eine Zunahme von Abfalltransporten induzieren oder verstaerken. Schliesslich sollen Vorschlaege zur institutionellen Ausgestaltung kooperativer Ansaetze zur Abfallvermeidung/-entsorgung durch mehrere Unternehmen entsprechend den neuen rechtlichen Moeglichkeiten eroertert werden.

Rechtsvorschriften und Merkblätter im Bereich Kreislaufwirtschaft

Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .

Strategien und Bilanzen

Bild: SenMVKU Abfallwirtschaftskonzepte Das Abfallwirtschaftskonzept dient als Planungsinstrument und dokumentiert Stand und Planung der Abfallentsorgung. Als Weiterentwicklung der Berliner Kreislaufwirtschaft beinhaltet das Abfallwirtschaftskonzept 2020 bis 2030 eine konkrete und umsetzbare Zero Waste Strategie. Weitere Informationen Bild: fancyfocus - Fotolia.com Abfallwirtschaftspläne für das Land Berlin Der Abfallwirtschaftsplan dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. Folgende Teilpläne sind verfügbar: Gefährliche Abfälle, Siedlungsabfälle und Bauabfall. Weitere Informationen Bild: SenMVKU (KI-generiert) Kreislaufwirtschaftsstrategie für Berlin Berlin hat im September 2025 begonnen, eine Kreislaufwirtschaftsstrategie zu entwickeln. Weitere Informationen finden Sie hier. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Abfallbilanzen inklusive Stoffstrom-, Klimagas- und Umweltbilanz Das Land Berlin ist zur Erstellung einer jährlichen Abfallbilanz verpflichtet. Diese Bilanzen haben Angaben über Art, Menge und Herkunft der angefallenen Abfälle sowie über deren Verwertung bzw. Beseitigung zu enthalten. Weitere Informationen Bild: Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbH Gefährliche Abfälle – Sonderabfall Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stellt an die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung und Überwachung der gefährlichen Abfälle aus Industrie, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen besondere Anforderungen. Weitere Informationen Bild: Wavebreakmedia / Depositphotos.com Nachhaltige Beschaffung Die Verwaltungsvorschrift „Beschaffung und Umwelt – VwVBU" dient einer praktikablen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum umweltverträglichen Beschaffungswesen. Zudem soll die erforderliche Vereinfachung sowie die gebotene Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen erreicht werden. Weitere Informationen

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