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Mimikry-Quiz

Ein Lernangebot für Kinder. Teste dein Wissen über Tarnung und Täuschung! Zu jeder Frage gehört ein Buchstabe. Wenn du die Buchstaben vor den jeweils richtigen Antworten sortierst, erhältst du den Namen eines harmlosen Tieres, das mit Warnfarben Gefahr vortäuscht. Trage das Lösungswort in das Formular unten auf der Seite ein! Übrigens: Die Antworten auf alle Fragen findest du im Thema des Monats "Mimikry und Mimese"! Lieber noch mal nachlesen? Hier geht's zu Mimikry und Mimese 1. Was bedeutet "Mimese"? T - Wenn ungefährliche Tiere ihre Feinde mit Warnfarben täuschen. S - Wenn sich Lebewesen in ihrem Aussehen und ihrem Verhalten ihrem Lebensraum anpassen. U - Wenn Tiere besonders auffällige Farben haben. 2. Was bedeutet "Mimikry"? C - Wenn ungefährliche Tiere ihre Feinde mit Warnfarben täuschen. B - Wenn sich Lebewesen in ihrem Aussehen und ihrem Verhalten ihrem Lebensraum anpassen. A - Wenn Tiere besonders auffällige Farben haben. 3. Was ist "Allomimese"? J - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. K - Wenn Pflanzen wie Tiere aussehen. H - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 4. Was ist "Phytomimese"? E - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. F - Wenn Pflanzen wie Tiere aussehen. G - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 5. Was ist "Zoomimese"? G - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. F - Wenn Tiere wie andere Tiere aussehen. E - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 6. Wofür ist das "Wandelnde Blatt" ein Beispiel? K - Für Mimikry. L - Für Mimese. 7. Wofür ist die Königsnatter ein Beispiel? E - Für Mimikry. D - Für Mimese. 8. Wozu betreiben Schwebfliegen Mimikry? W - Um nicht gefressen zu werden. V - Um schöner auszusehen. X - Um Partner zur Paarung anzulocken. 9. Wozu hat der Seeteufel ein Anhängsel am Maul, das wie ein Wurm aussieht? D - Um den Meeresboden abzutasten. B - Um seine Beute zu täuschen. 10. Warum sieht die Blüte der Fliegenragwurz aus wie ein Insekt? H - Aus Zufall. J  - Um aufzufallen. I - Damit sie bestäubt wird. 11. Wen imitiert die Königsnatter? F - Eine Spinne. G - Eine Giftschlange. H - Ein Krokodil. 12. Mimikry und Mimese sind ein Ergebnis von... G - ...tierischer Schlauheit. F - ...tierischer Gemeinheit. E - ...Evolution.

NLWKN macht außergewöhnlichen Fund auf eBay

Hannover – Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Regelmäßig durchforsten die NLWKN-Experten für den internationalen Artenschutz Online-Plattformen wie eBay nach Handelsgütern, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterliegen und deren Handel nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist. Das internationale Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und trat 1976 in Kraft. „Unsere Asservatenkammer wird regelmäßig um zum Teil kuriose Einzelstücke bereichert“, erklärt Leferink. Darin befinden sich ausgestopfte Tiere wie Krokodile oder Schlangen, Pelzmäntel, Schmuck aus Elfenbein oder Koralle und Produkte aus geschützten Pflanzen, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Haarwasser mit Orchideenextrakten „Sie stammen aus ganz Niedersachsen, wo die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise regelmäßig Kontrollen in Geschäften für Lederwaren, Zoohandlungen oder bei Juwelieren und auch bei Privatpersonen durchführen.“, so Leferink. Fachlich beraten und vor Ort praktisch unterstützt werden sie vom NLWKN. Werden Gegenstände sichergestellt, landen sie vorerst in der Asservatenkammer. „Bei uns melden sich aber auch Bürger, die diese Dinge in der Erbmasse vorfinden und nicht wissen, was sie damit tun sollen. Es ist auf jeden Fall richtig, uns das zu melden und wenn Zweifel an der legalen Herkunft bestehen dem NLWKN die Stücke zu überlassen. Denn ohne Legalitätsnachweis ist der Handel damit strafbar“. Für den Besitzer des Schädels des zahnenden Jungleoparden hatte die Geschichte ein glimpfliches Ende: „Der 45-jährige aus der Nähe von Bremen hatte den Schädel 1992 auf einem Flohmarkt erworben. Seine Frau wollte diesen jetzt loswerden. Als die Polizei ihn mit dem Verstoß konfrontierte, hat er den Schädel aber umgehend den Behörden überlassen. Von einer weiteren Bestrafung wurde hier abgesehen.“, so der NLWKN-Experte. Durch den NLWKN in Niedersachsen werden immer wieder Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit zum Teil erheblicher internationaler Bedeutung aufgedeckt. „Der illegale Handel mit seltenen Wildtieren und Pflanzen gefährdet weltweit den Erhalt der biologischen Vielfalt“, betont Leferink. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben aber nicht in der Asservatenkammer des NLWKN. Sie gehen zum Beispiel an Museen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, wo sie für Lehrzwecke oder Fortbildungen genutzt werden. So wie im Fall des Schädels des Jungleoparden im Zahnwechsel.

Informationsblatt Abfall 2

Nr. 3/2005 Landesamt für Umweltschutz Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 D - 39264 Steckby TEL 039244/940 90 FAX 039244/940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel FACHINFOR MATION Überarbeitung: 2. Mai 2007 2 1 Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 einen besonderen und einen strengen Schutz von gefährdeten Tieren und Pflanzen fest. Diese Arten dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten und gehandelt werden. Sie unterliegen strengen Zugriffs- und Störverboten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 42 Bundes- naturschutzgesetz und bezüglich der Arten der Anhänge A und B nach Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Von diesen Verboten gibt es z.B. für legal gezüchtete und eingeführte Tiere Ausnahmen gemäß § 43 BNatSchG und Artikel 8 Abs. 3 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Diese Nachweispflicht gilt für Halter lebender Individuen und für Besitzer von toten Exemplaren und Entwicklungsformen sowie von Teilen von Tieren der streng geschützten Arten. Beim Verkauf ist der Verkäufer verpflichtet, die vollständigen Herkunftsnachweise über den legalen Ursprung des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Tiere. 2 Besonders geschützte und streng geschützte Arten Eine Liste aller besonders und streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (Jg. 53, Nr. 35 a, ISSN 0720-6100 v. 20.02.2001). Der Schutzstatus kann auch im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden. Einen Überblick über diese Arten gibt die Tabelle. Alle Tierarten aus: sind be- sonders ge- schütztsind zu- sätzlich streng ge- schützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+- ++ Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG (sog. Fauna- Flora-Habitat Richtlinie) 1) Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (sog. EG-Vogelschutz- richtlinie): alle europäischen Vogel- arten 1) Anlage 1 Bundesarten- schutzver-ordnung + + teilweise (durch die BArtSchV: Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) teilweise (Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) Beispiele Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Hellroter Ara, Kleiner Gelbhaubenkakadu, europäische Landschildkröten, alle Meeres- schildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython, Baltischer Stör Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) u. Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteiger- frösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln, ver- schiedene Korallen (Schmuck, Souvenir) Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Horn- otter, Rotbauchunke Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und -gänse; Zusätzlich streng geschützt sind z.B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz Besonders geschützt sind z.B., soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien; Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Bayerische Kleinwühlmaus und die Aspisviper 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind 3 3 Artenschutzrechtliche Anforderungen beim Handel mit geschützten Tieren Beim gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Tieren sind die folgenden artenschutz- rechtlichen Anforderungen zu erfüllen: • Nachweispflichten gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz • Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Bundesartenschutz- verordnung (BArtSchV) • Kennzeichnung bestimmter lebender Tiere gemäß §§ 12 bis 15 Bundesartenschutz- verordnung • Information der Käufer über die Meldepflicht für private Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren 4Nachweispflicht 4.1Nachweispflicht für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen EG-Vermarktungsgenehmigungen zulässig. Diese gelben EG-Bescheinigungen begleiten das jeweilige Exemplar bei jedem Weiterverkauf. Handschriftliche Ergänzungen bzw. Korrekturen oder Überklebungen auf diesen Dokumenten durch den Zoohändler sind unzulässig. Die nur bis 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen und die EG-Bescheinigungen für die einmalige Vermarktung sind durch neue generelle EG-Vermarktungsgenehmigungen zu ersetzen. Die Beantragung der EG-Bescheinigungen ist in Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro in Steckby unter Vorlage der Nachweise sowie der ausgefüllten und unterschriebenen Formularkopie zu richten. Die Einreichung der Dreifach-Formularsätze ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist außerdem eine behördliche Überprüfung der erforderlichen Kennzeichen. Generell ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind nur die Anhang A-Arten, die im Anhang X der EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 aufgeführt sind. Tabelle 2: Von der EG-Bescheinigungspflicht ausgenommene Arten des Anhangs A Wissenschaftlicher Artname Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Catreus wallichi Carduelis cucullata Colinus virginianus ridgwayi Columba livia Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Cyanoramphus novaezelandiae Lophophorus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Oxyura leucocephala Polyplectron emphanum Psephotus dissimilis Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado Deutscher Artname Laysan-Ente Knäkente Moorente Rothalsgans Hawaigans Wallich-Fasan Kapuzenzeisig Ridgways Virginia-Wachtel Felsentaube Weißer Ohrfasan Brauner Ohrfasan Ziegensittich Himalaya-Glanzfasan Edwardfasan Swinhoefasan Weißkopf-Ruderente Palawan-Spiegelpfau Hooded-Sittich Elliotfasan Hume-Fasan Mikado-Fasan

Potenziell gefährliche (exotische) Tiere

Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie: giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen, als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft, z.B. alle Panzerechsen wie Alligatoren, Krokodile, Gaviale, bestimmte Schildkröten wie z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte, auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen), z.B. regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen wie Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python, regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane. Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten die besonderen Anforderungen an die Tierhaltungen nach Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen: bei den Säugetieren Bären wie Braunbär, Hundeartige wie Wolf sowie alle Großkatzen wie Löwe, Tiger, Gepard und weitere, bei den Reptilien alle Panzerechsen also alle Kaimane, Gaviale, Alligatoren und Krokodile Riesenschlangen wie Boa- und Pythonarten, einige groß werdende Leguane und Warane, Giftschlangen wie asiatische Kobra-, einige europäische Vipern- und einige amerikanische Klapperschlangenarten. Daneben gibt es jedoch Giftschlangenarten, die nicht unter den besonderen Artenschutz fallen – hierzu zählen z.B. Mamba-Arten, afrikanische Kobraarten, etliche Klapperschlangenarten und australische Giftschlangenarten wie Braunnattern oder Taipane. Diese werden in manchen zoologischen Einrichtungen gezeigt und gelegentlich auch privat gehalten. Für Zootierhändler, die Gifttiere anbieten, gelten verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen und deutliche Empfehlungen von Tierhalterverbänden, z.B. zur Einrichtung getrennter, besonders gesicherter Gifttierräume. Der Tierhalter ist verantwortlich Der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordern besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere. Von potenziell gefährlichen Tieren sollten keinerlei Gefahren für unbeteiligte Menschen ausgehen. Die Tiere müssen also so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich haftet ein Tierhalter und ist zu Schadensersatz verpflichtet für die Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigungen an Sachen, die sein Tier verursacht (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch – Haftung des Tierhalters). Das bloße fahrlässige oder vorsätzliche Herumlaufen lassen eines gefährliches Tieres einer wildlebenden Art wird bereits nach dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 121 Halten gefährlicher Tiere) als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt. Im Falle von fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen durch ein unbeaufsichtigtes gefährliches Tier kann sich der Tierhalter sogar strafbar machen und muss mit den entsprechenden Konsequenzen wie hohe Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Geraubte Grüngeckos fliegen heim nach Neuseeland

Sie haben eine lange Reise vor sich: Zwei Schmuck-Grüngeckos fliegen heute von Frankfurt über London nach Neuseeland und damit zurück in ihre ursprüngliche Heimat. Skrupellose Tierfänger hatten die streng geschützten und seltenen Tiere in Neuseeland gefangen und außer Landes geschmuggelt; sie landeten schließlich bei einem Privatmann in Niedersachsen. Seine Liebe zu exotischen Tieren und seine Geldnot wurden dem 45jährigen zum Verhängnis: Als er das Pärchen im Dezember 2013 via Internet verkaufen wollte, kamen ihm die Naturschutzbehörden auf die Spur. Die Schmuck-Grüngeckos wurden in einer länderübergreifenden Polizeiaktion beschlagnahmt. Die streng geschützten Tiere kamen zunächst in den Kölner Zoo, seither bemühen sich die Behörden um die Rückführung. Das Bundesamt für Naturschutz, der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und nicht zuletzt der Kölner Zoo haben hier eng zusammengearbeitet und nach 15 Monaten gemeinsam mit der neuseeländischen Naturschutzbehörde für ein Happy End gesorgt. „Die Besonderheit bei diesem Grüngecko-Fall bestand darin, dass zumindest eines der beiden Tiere von neuseeländischen Wissenschaftlern in freier Natur fotografisch dokumentiert worden war. Das hier angebotene Tier konnte dank der neuseeländischen Datenbank zweifelsfrei identifiziert werden“, berichtete Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN, der sich an einen ähnlichen Fall in seiner 33jährigen Laufbahn nicht erinnern kann. Zuletzt wurde das Tier in freier Natur in Neuseeland im Herbst 2009 gesehen. Grüngeckos kommen ausschließlich in Neuseeland vor und sind extrem ortstreu. Sie bringen pro Jahr nur ein bis zwei Junge zur Welt und werden bis zu 30 Jahre alt. „Der Bestand an Grüngeckos ist in den vergangenen Jahren um 95 Prozent eingebrochen“, weiß Borgmeyer zu berichten. Wilddiebe und Schmuggler machen den Tieren das Leben in ihrer Heimat schwer, der Preis für ein Paar liegt mittlerweile bei 7.000 Euro. Grüngeckos sind bereits seit 1953 in Neuseeland streng geschützt. Seit 2003 unterliegt die Art dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), deshalb gelten strengste internationale Schutzbestimmungen. Der Kölner Zoo hat in den vergangenen Monaten weder Kosten noch Mühen gescheut, den konfiszierten Geckos ein neues Zuhause zu bauen, angefangen vom Überwinterungsterrarium über die Aufwachanlage bis zur speziell gesicherten Freilandanlage für die warmen Frühlings- und Sommertage. „Es wurde sogar ein spezielles Pflegerteam gebildet, das sich um die permanente Versorgung der wertvollen Pfleglinge gekümmert hat“, berichtet Thomas Ziegler vom Kölner Zoo. FOTOS STEHEN ZUR VERFÜGUNG UND WERDEN AUF ANFRAGE VERSCHICKT! Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Tiere und Pflanzen bereitet immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die ersten Probleme entstehen bereits, wenn der Zoll feststellt, dass lebende Exemplare illegal ein- oder ausgeführt werden. Dann muss kurzfristig über den Verbleib entschieden werden. Bei dieser Entscheidung sind neben Tier- und Artenschutzregelungen auch tierseuchenrechtliche Regelungen zu beachten, da viele Tiere wegen möglicher Krankheitserreger zuerst für längere Zeit in Quarantäne müssen. Zoologische Gärten spielen in diesem Zusammenhang, meist auch ohne Eigennutz motiviert, eine herausragend wichtige Rolle. Mit der rechtskräftigen Einziehung der geschützten Tier- und Pflanzenarten gehen die Eigentumsrechte an den Exemplaren vom bisherigen Eigentümer auf den Bund oder das entsprechende Bundesland über. Die jeweils zuständigen Bundes- oder Länderbehörden entscheiden über das weitere Verfahren der sogenannten Verwertung, d.h. der dauerhaften Unterbringung oder Überlassung der eingezogenen Exemplare. Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Verwertung vom Zoll eingezogener lebender Tiere und Pflanzen zuständig. Auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES Resolution Conf. 10.7) haben sich die Vertragsstaaten einvernehmlich darüber verständigt, dass verschiedene mögliche Vorgehensweisen bei der Verwertung eingezogener Tiere in Betracht kommen: Die Rückführung in das Ursprungsland ist zwar aus Sicht des Artenschutzes grundsätzlich die zu favorisierende Maßnahme. Leider scheitert die Durchführung aber häufig daran, dass bestimmte Informationen oder Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tiere unter Umständen infolge der Gefangenschaftshaltung mit Krankheiten infiziert sind, die in den Wildpopulationen nicht vorkommen, dass in vielen Fällen die genaue Herkunft der Exemplare nicht bekannt ist oder aber die Tiere auf Grund der längeren Haltung in Gefangenschaft nur durch aufwändige Auswilderungsverfahren wieder in die freie Natur ausgesetzt werden können. Auch mögliche negative Einflüsse auf die bestehende Wildpopulation müssen berücksichtigt werden. Abschließend sind umfangreiche organisatorische und finanzielle Fragen zu klären. In der Vergangenheit wurde diese Maßnahme in Deutschland daher relativ selten realisiert. Erfolgreiche Rückführungsaktionen waren in den vergangenen Jahren z.B. die Wiederauswilderung von Kaiseradlern in Ungarn, die Rückführung von Sakerfalken in die Mongolei oder von Kakteen und Vogelspinnen nach Mexiko. Die meisten eingezogenen lebenden Tiere und Pflanzen werden daher in geeignete Einrichtungen vermittelt, in denen sie dauerhaft untergebracht werden können. In Frage kommen neben Zoologischen Gärten, Vogelparks oder ähnlichen Einrichtungen auch geeignete Haltungen bei Privatpersonen. Alle Einrichtungen werden vorher durch die Behörden überprüft. Als Grundsatz für die Verwertungspraxis des Bundes gilt, dass eingezogene Exemplare grundsätzlich nicht veräußert werden, obwohl diese Möglichkeit nach entsprechenden Beschlüssen der WA-Vertragsparteien nicht absolut ausgeschlossen wird. Bei streng geschützten Arten, wie beispielsweise allen Arten der Meeresschildkröten, verbietet das geltende Artenschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft jedoch generell einen Verkauf. Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" – kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES , C onvention on I nternational T rade in E ndangered S pecies of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind 180 Staaten dem WA beigetreten. Ziel ist es, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff „Handel“ jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert. CITES C I T E S Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt: Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten. Anhang A Anhang B enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass sie das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen. Anhang B Anhang C enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden. Anhang C Anhang D enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Anhang D

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle: Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

Faltblatt "Krokotasche, Kaviar und Co., Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit Produkten aus Wildtieren"

Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverbo- unterliegen. (Bei einer unmittelbar nach Deutschland Alsten Belege für Altbesitz kommen in Betracht: erfolgenden Einfuhr von Produkten aus Arten, die dem – Zeugenerklärung, Anhang IV der FFH- oder Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie – Rechnung, ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundes- – unterfallen, Gutachten, Expertise, füraussagekräftige Naturschutz erforderlich. Bei Arten der Anlage 1 – amtes sonstige Unterlagen. BArtSchV reicht hingegen der Nachweis der außerge- (Forts. s. rechts) Dermeinschaftlichen Endkunde sollte Herkunft). bei Produkten, die nicht dem Verzehr kunft (z. B. mittels Rechnung) zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterlie- gen. (Bei einer unmittelbar nach Deutschland erfolgenden Einfuhr von Produkten aus Arten, die dem Anhang IV der FFH- oder Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie unterfallen, ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Natur- schutz erforderlich. Bei Arten der Anlage 1 BArtSchV reicht hingegen der Nachweis der außergemeinschaftlichen Her- kunft). (Forts. s. rechts) – Rechnung, – Gutachten, Expertise, – sonstige aussagekräftige Unterlagen. Der Endkunde sollte bei Produkten, die nicht dem Ver- zehr dienen, neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung der verkauften Ware auch den zugehöri- gen Beleg erhalten, auf den in der Rechnung Bezug genommen werden muss. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Niedersächsischer Naturschutz Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz dienen, neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung der verkauften Ware auch den zugehörigen Beleg erhalten, Hinweise aufSonstige den in der Rechnung Bezug genommen werden muss. Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten erwirbt, bearbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Sonstige Hinweise Lfd. Eingangstag Tierart, Stückzahl, besitzberechtigen- Adresse Einlieferer oder Nr. des Dokument, ggf. Kennzeichen sonstige Bezugsquelle Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten 1. erwirbt, bearbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 2. Lfd. Nr. Eingangstag Tierart, Stückzahl, besitzberechtigen des Dokument, ggf. Kennzeichen Adresse Einlieferer oder Abgangstag Adresse Empfänger oder sonstige Bezugsquelle Art des sonstigen Abgangs Liegt der Stückpreis der Produkte unter 250 €, braucht 1. 2. Liegt der Stückpreis der Produkte unter 250 €, braucht die Adresse des Empfängers im Einzelhandel nicht aufgenom- men zu werden. Sind die Teile oder Erzeugnisse von Tieren der besonders geschützten Arten fest mit anderen Materia- lien verbunden, so ist deren Wertanteil am Stückpreis maß- gebend. Bei Antiquitäten (Begriffsbestimmung s. o.) entfällt die Buchführungspflicht. Kennzeichnungspflicht für Kaviarbehälter: Jedes Behältnis, in das Kaviar direkt eingefüllt wird (Primär- behälter), muss mit einem nicht wiederverwendbaren Eti- kett gekennzeichnet sein [Art. 64 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 865/2006]. Jedes Etikett enthält einen spezifischen Identi- fikationscode. Die Kennzeichnung mit Etiketten ist im Fall von Kaviarimporten eine Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung. Die Identifikationscodes der Etiketten werden in die Einfuhrgenehmigung eingetragen. Betriebe, die Kaviar innerhalb der EU erzeugen (Aquakultur) oder Kaviar umpacken, müssen von ihrer zuständigen Voll- zugsbehörde zu diesem Zweck registriert und zugelassen werden und unterliegen ebenfalls der Pflicht, ihre Primärbe- hälter mit Etiketten zu kennzeichnen. die Adresse des Empfängers im Einzelhandel nicht auf- genommen zu werden. Sind die Teile oder Erzeugnisse von Tieren der besonders geschützten Arten fest mit anderen Materialien verbunden, so ist deren Wertanteil am Stückpreis maßgebend. Bei Antiquitäten (Begriffs- bestimmung s. o.) entfällt die Buchführungspflicht. Zuständige Behörden: Einfuhrgenehmigungen, Registrierung von Kaviarbetrieben für Kaviarbehälter: (fürKennzeichnungspflicht Deutschland): Jedes Behältnis, in das Kaviar direkt eingefüllt Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110,wird (Pri- 53179 Bonn, Tel. 0228 / 8491-0 märbehälter), muss mit einem nicht wiederverwendba- ren Etikett gekennzeichnet sein [Art. 64 Abs. 2 EG-Ver- Vermarktungsgenehmigungen (für Niedersachsen): ordnung Nr. 865/2006]. Jedes Etikett enthält einen spezi- NLWKN, s. ImpressumDie Kennzeichnung mit Eti- fischenAnschrift Identifikationscode. Zuständige Behörden: Einfuhrgenehmigungen, Registrierung von Kaviar- betrieben (für Deutschland): Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, Tel. 0228 / 8491-0 Vermarktungsgenehmigungen (für Niedersachsen): NLWKN, Anschrift s. Impressum Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm 2. Buchhandel: Naturschutzrecht: dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe ketten ist im Fall von Kaviarimporten eine Voraussetzung Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung. Die Identi- 1. fikationscodes Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: der Etiketten werden in die Einfuhrgeneh- https://eur-lex.europa.eu/ migung eingetragen. Betriebe, die Kaviar innerhalb der 2. EU Buchhandel: erzeugen (Aquakultur) oder Kaviar umpacken, müs- Naturschutzrecht: dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe sen von ihrer zuständigen Vollzugsbehörde zu diesem Zweck registriert und zugelassen werden und unterliegen ebenfalls der Pflicht, ihre Primärbehälter mit Etiketten zu kennzeichnen. Impressum: Herausgeber undImpressum: Bezug: und NiedersächsischerHerausgeber Landesbetrieb fürBezug: Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,Niedersächsischer Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Wasserwirtschaft, Postfach 91 07 13, 30427 HannoverKüsten- und Naturschutz (NLWKN) Postfach 91 07 13, 30427 Hannover www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz www.nlwkn.niedersachsen.de > veroeffentlichungen@nlwkn.niedersachsen.de Naturschutz > Veröffentlichungen http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 3. Aufl. 2015 (7.001 - 7.500), Stand: Juni 2015 5. Aufl. 2022 (8.001 - 8.100), Stand: April 2022 Titel: M. Papenberg Titel: M. Papenberg Krokotasche, Krokotasche, Kaviar und Kaviar und Co.Co. Hinweise zum Artenschutz Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit für den Handel mit Produkten aus Wildtieren Produkten aus Wildtieren Besonders geschützte Tierarten Eine ganze Reihe von wild lebenden Tierarten sind in ihrer Existenz in freier Natur gefährdet. Neben der Lebensraum- zerstörung stellt die Entnahme von Tieren aus der Natur zu Handelszwecken eine erhebliche Gefährdungsursache dar. Um solche Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, bestehen für den Handel mit Wildtieren dieser Arten bestimmte Einschränkungen und Pflichten. Das gilt auch für Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Er- zeugnisse (nachfolgend „Produkte“ genannt). Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt einen kleinen Teil der Tierarten auf unserer Erde als „besonders geschützt“ bzw. „streng geschützt“ [§ 7 (2) Nrn. 13, 14 BNatSchG]. Alle anderen Tierarten sind nicht besonders geschützt und unterliegen damit auch keinen artenschutzrechtlichen Regelungen. Bedeutung des besonderen Schutzes Handel (ohne Elfenbein oder Elfenbeinprodukte)Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Bezugsquellen des Handels für Produkte aus Wildtieren der besonders geschützten Arten sind in erster Linie die legale Einfuhr in die EU und in geringem Maße auch der Altbe- sitz. Altbesitz liegt vor, wenn sich das Produkt bereits vor Unterschutzstellung der betreffenden Tierart nachweislich in der Europäischen Union befand. Das Datum der Unter- schutzstellung ist für die einzelnen Tierarten durchaus unterschiedlich. Man kann jedoch bei einem Erwerbszeit- punkt vor dem 01.07.1975 immer von Altbesitz ausgehen. Ein unmittelbar gültiges Nachweismittel für die legale Einfuhr im Reptillederhandel ist die Artenschutzfahne des Internationalen Reptillederverbandes e. V. Auch eine noch vorhandene (blaue) CITES-Bescheinigung im Original hat direkten Beweischarakter. In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der recht- mäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder den Altbesitz und den Handelsweg, den das Produkt vom Importeur bzw. Erstbesitzer bis zum gegenwärtigen Besitzer genommen hat. Die Legalität der Einfuhr kann durch Weiterreichen einer Kopie des Einfuhrbeleges (s. u.) nachgewiesen werden. Die Adresse des Importeurs darf auf den Kopien geschwärzt werden. Altbesitz wird durch das Weiterreichen des Originalbeleges (s. u.) dokumentiert. Die Zuordnung der Produkte zu diesen Ursprungspapieren er- folgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäu- fers. Die zugehörige Nummer oder das Datum der Belege muss dabei immer in diese Handelsdokumente eingetra- gen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren bleiben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rech- nungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft eines Produktes bis zu seiner Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchführung nach § 6 Bundesartenschutzverord- nung (BArtSchV) ist Bestandteil der Nachweisführung. Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+-Alle Katzen (Fell) und Krokodile (Leder, Fleisch) – soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt, Pekari (Leder), Riesenschlangen (Leder), Störe (Kaviar), Riesenmuscheln (Souvenir), verschiedene Korallen (Schmuck, Souvenir)Anhang IV d. Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie) 1)++Feldhamster (Fell), Europäischer Biber (Fell)Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogel- schutz-Richtlinie): alle europäischen Vogelarten1)+teilweise durch die BArtSchVEuropäische Singvögel (Eier, Federn, Fleisch)Der Kauf und der Verkauf von Produkten, die aus Tieren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 ge- nannten Arten hergestellt sind, ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Nur bei Gegenständen, die vor dem 03.03.1947 zu Schmuck- stücken, Dekorations-, Kunst- oder Haushaltsgegenständen oder zu Musikinstrumenten verarbeitet worden sind (im Folgenden als „Antiquitäten“ bezeichnet), entfällt diese Genehmigungspflicht. Hier ist mit einer Expertise oder einem sonstigen Beleg nachzuweisen, dass die Verarbei- tung vor dem 03.03.1947 erfolgte [Art. 62 Nr. 3 EG-Verord- nung Nr. 865/2006]. Dies gilt nicht für Antiquitäten, die Elefanten-Elfenbein enthalten. Die Vermarktung von Produkten, die aus Tieren der in Anhang B der EG- Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten hergestellt sind, ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Die Vermarktung von Produkten, die aus Tieren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten herge- stellt sind, ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren recht- mäßige Herkunft belegt werden kann [§ 45 (2) BNatSchG]. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von Pro- dukten aus Tieren, die der Natur entnommen wurden und zu den – streng geschützten Arten – oder den europäischen Vogelarten gehören, verboten. (Auf mögliche Ausnahmen von diesem Vermarktungsverbot wird hier nicht näher eingegangen, da sie in der Praxis für den Handel nur eine geringe Rolle spielen.) Anlage 1 BArtSchV+teilweiseMaulwurf (Fell)Handel mit Elfenbein Alle Tierarten aus: Tiere der besonders geschützten Arten unterliegen in Deutschland einem generellen Naturentnahmeverbot. Für Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten be- steht ein Besitz- und Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG, Art. 8 EG-Verordnung Nr. 338/97]. Von diesen Verboten gibt es eine Reihe von Ausnahmen. sind besonders geschütztsind zusätzl. streng geschützt++Alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Elefanten (Elfenbein), Großkatzen (Fell), Greifvögel und Eulen (Federn, Krallen) Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind Im Internet steht unter der Adresse www.wisia.de eine Datenbank mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten mit komfortabler Suchfunktion zur Verfügung. Beispiele: Seit dem 19.01.2022 gelten für den Handel mit Elfenbein (-produkten) strengere Regelungen. Vor dem 19.01.2022 ausgstellte Vermarktungsgenehmigungen verlieren am 19.01.2023 ihre Gültigkeit. Zudem entfällt die o. g. Aus- nahme für Antiquitäten. Ab dem 19.01.2022 werden grundsätzlich keine Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein(-produkte) mehr erteilt. Ausgenommen sind: – – Muskinstrumente, hergestellt vor 1975 und Antiquitäten, hergestellt vor 1946. Als Einfuhrbelege kommen in Betracht: – – bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Einfuhrgenehmigung, bei allen anderen besonders geschützten Arten ent- weder eine Genehmigung für die Einfuhr entsprechend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber der Nachweis der außergemeinschaftlichen Her-

Taxonomie und Schutzstatus von Osteolaemus tetraspis COPE, 1861 (Stumpfkrokodil West African dwarf crocodile)

Informationsseite zur Taxonomie und Schutzstatus von Osteolaemus tetraspis COPE, 1861 (Stumpfkrokodil West African dwarf crocodile)

Taxonomie und Schutzstatus von Crocodylus acutus (CUVIER, 1807) (American crocodile Spitzkrokodil)

Informationsseite zur Taxonomie und Schutzstatus von Crocodylus acutus (CUVIER, 1807) (American crocodile Spitzkrokodil)

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