Das Mesangat Feuchtgebiet im Osten Borneos ist das erste Areal, welches von einem international agierendem Ölpalmenunternehmen zum nachhaltigen Schutz freigegeben wurde. Die 8000 ha große Fläche beheimatet stark bedrohte Arten wie u.a. Borneo Orang-Utans, Nasenaffen, Sunda-Gaviale, Siam-Krokodile und die Borneo-Flussschildkröte. Darüber hinaus ist dies das einzige Gebiet weltweit in dem die beiden zuvor genannten, fischfressenden Krokodilarten gemeinsam vorkommen und sich fortpflanzen. Um einen besseren Schutz dieser Arten und des gesamten Gebietes zu gewährleisten, gilt es herauszufinden, welche Fischarten dort vorkommen und welche Arten, vor allem von den adulten Krokodilen, als Nahrungsquelle genutzt werden. Neben dem Forschungsmuseum Alexander Koenig ist der Kölner Zoo, die ZGAP sowie YASIWA, eine lokale NGO, involviert.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de (1) ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zu "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de (1) vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Jubiläum: 175 Jahre Eisenbahn in Rheinland-Pfalz / Eder: „ÖPNV und Schienenverkehr in Schlüsselrolle beim Erreichen der Klimaziele“ „In den 80ern gab es noch Krokodile in der Pfalz“, erinnert Katrin Eder schmunzelnd. So nennt man auf Grund ihrer charakteristischen Form die elektrische Vorkriegslokomotive E 94 088. Bis Anfang der 1980er Jahre war diese Lok im Betrieb und war anlässlich des 175-jährigen Jubiläums der Eisenbahn im heutigen Landesgebiet von Rheinland-Pfalz im Eisenbahnmuseum Neustadt zu bestaunen. Passend zu diesem Jubiläum konnten die Weichen für zentrale Bahn-Projekte gestellt werden. Mobilitätsministerin Katrin Eder sieht im Erhalt und Ausbau des Schienenverkehrs eine Aufgabe, die bedeutsamer denn je ist: „Wir befinden uns in der entscheidenden Phase, in der der Öffentliche Nahverkehr und der Schienenverkehr im Besonderen eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele einnehmen. Wir schulden es dieser Geschichte und sind der Zukunft verpflichtet, die Reaktivierung des Streckennetzes, die Sicherung der Angebote und den Ausbau zukunftsfähiger und alternativer Antriebsarten zu gewährleisten“, umriss Umweltministerin Katrin Eder in Ludwigshafen das Tätigkeitsfeld des Mobilitätsministeriums. Bei einem Treffen am Mittwoch mit Landrätin Susanne Ganster in der Südwestpfalz hatte sich die Ministerin für den Erhalt der Strecke der Wieslauterbahn eingesetzt, die von Hinterweidenthal Ost nach Bundenthal-Rumbach führt: „Für die Verkehrswende ist es absolut notwendig, Strecken zu erhalten und sowohl für Güter als auch für Personen wieder nutzbar zu machen. Gerade auch für solche Projekte ist die Erhöhung der Regionalisierungsmittel seitens des Bundes so wichtig. Die Strecke der Wieslauterbahn ist durch Wochenendverkehre und den langen Einsatz der Menschen vor Ort noch voll intakt und nicht verbaut. Sie ist eine der schönsten Bahnstrecken Deutschlands und nicht nur für den Verkehr wichtig, sondern stellt auch die Weichen für mehr Klimaschutz – insbesondere dann, wenn die Strecke auch für den Güterverkehr genutzt werden kann. Dies ist eine große Chance für den ländlichen Raum.“ Die Kosten für das Projekt belaufen sich auf insgesamt knapp 15 Millionen Euro. Eine Kosten-Nutzen-Untersuchung kam zu einem hervorragenden Ergebnis – vor allem, wenn der Personenverkehr mit Gütertransporten auf der Strecke kombiniert werde. Eder sagte deshalb zu, das Projekt hinsichtlich des Personenverkehrs finanziell zu fördern und sich auch zukünftig für weitere Förderungen einzusetzen. Neben der Sicherung bestehender Angebote trieb die Klimaschutzministerin den Ausbau beim Beginn der Planung des neuen Bahnhofs Schott in Mainz voran: „Für die ganze Region ist das ein großer Tag. Heute beginnt die Planungsphase für das größte Bahnhofsneubauprojekt seit Jahrzehnten in Rheinland-Pfalz. Gerade in Zeiten des Klimawandels ist dies ein bahnbrechendes Projekt, denn die Klimaziele werden im Verkehrssektor bisher nicht erreicht und die Bahn kann eine attraktive Alternative für die Menschen sein. Denn nun entsteht ein Verknüpfungspunkt für die gesamte Region Rheinhessen-Rhein-Main, von dem die Menschen durch attraktivere Verbindungen und kürzere Reisezeiten profitieren werden. Das Projekt ist ein zentraler Meilenstein auf dem Weg zu einer attraktiven, klimaneutralen Verkehrswende in unserem Bundesland.“ Der neue Bahnhof mit fünf Bahnsteigkanten und Gesamtkosten von rund 36 Millionen Euro soll ab dem Jahr 2030 Züge aus den Richtungen Bingen-Mittelrhein, Alzey/Kirchheimbolanden, Mainz, Wiesbaden und Frankfurt an einem Punkt zusammenführen. „Ich begleite dieses Projekt seit einigen Jahren und es liegt mir sehr am Herzen“, unterstrich die ehemalige Verkehrsdezernentin der Stadt Mainz und heutige Mobilitätsministerin. Am Freitagmittag ging es bei der Jubiläumsfahrt von Ludwigshafen mit einem BEMU-Zug und damit einer alternativ betriebenen Zugmaschine nach Neustadt. Die BEMU-Züge sind innovative Akku- und Oberleitungshybridfahrzeuge, die im Rahmen der Pfalznetz-Ausschreibung mit dem Mittelpunkt „Klimaschutz“ des Zweckverbands Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZSPNV Süd), des Saarlands und Baden-Württembergs zum Einsatz kommen. „Zugfahren ist Klimaschutz. Deswegen müssen Strecken reaktiviert und Angebote gesichert werden. Wenn wir dann Strecken zusätzlich elektrifizieren, ist das bereits die Extrameile im Bereich Klimaschutz, die wir fahren“, betonte Eder die Innovationspotentiale des Projekts Pfalznetz. „Diese Fahrzeugart bewältigt Streckenabschnitte mittels Batterie ohne Oberleitung und bezieht die benötigte Energie bei vorhandener Streckenelektrifizierung aus dem Fahrdraht. Frei nach dem Motto: Laden und los!“, fasste Klimaschutzministerin Eder den komplexen Vorgang zusammen. Mit dem Einsatz dieser neuen Technologie wird bundesweit Neuland betreten. Insgesamt sollen fast 240 Kilometer des Streckennetzes in Rheinland-Pfalz von Diesel- auf Elektroantrieb umgestellt werden. Zum Abschluss der Schienenverkehrswoche ihres Ministeriums betonte Eder: „Das 9-Euro-Ticket kann nur der Anfang gewesen sein. Wir wissen um den Kraftakt und arbeiten hart an der Verkehrswende – doch es geht nur gemeinsam. Ohne die Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch den Bund kann die Schiene nicht Teil der Lösung sein, sondern wird Teil des Problems bleiben. Trotzdem dürfen wir bei der Verkehrswende und bei allem Klimaschutz den ländlichen Raum nicht vergessen und müssen den Bund gegebenenfalls daran erinnern. Die Mobilitätswende kann nur in der Fläche funktionieren und die Menschen mitnehmen. Wir als Land sind uns bewusst, die Schiene ist der Weg in die Zukunft.“
Hannover – Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Da staunten sogar die langjährigen Mitarbeiter des Internationalen Artenschutzes beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Der Schädel eines Leoparden, den sie zuvor auf eBay entdeckt und der durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, gehörte einem Jungtier im Zahnwechsel. „So etwas hatten wir noch nie. Selbst für die Fachwelt ist das eine absolute Rarität.“, erklärt Jens Leferink, Leiter des Internationalen Artenschutzes beim NLWKN. Der außergewöhnliche Fund wird daher für die Umweltpädagogik in der Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen genutzt. Regelmäßig durchforsten die NLWKN-Experten für den internationalen Artenschutz Online-Plattformen wie eBay nach Handelsgütern, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen unterliegen und deren Handel nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist. Das internationale Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und trat 1976 in Kraft. „Unsere Asservatenkammer wird regelmäßig um zum Teil kuriose Einzelstücke bereichert“, erklärt Leferink. Darin befinden sich ausgestopfte Tiere wie Krokodile oder Schlangen, Pelzmäntel, Schmuck aus Elfenbein oder Koralle und Produkte aus geschützten Pflanzen, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Haarwasser mit Orchideenextrakten „Sie stammen aus ganz Niedersachsen, wo die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise regelmäßig Kontrollen in Geschäften für Lederwaren, Zoohandlungen oder bei Juwelieren und auch bei Privatpersonen durchführen.“, so Leferink. Fachlich beraten und vor Ort praktisch unterstützt werden sie vom NLWKN. Werden Gegenstände sichergestellt, landen sie vorerst in der Asservatenkammer. „Bei uns melden sich aber auch Bürger, die diese Dinge in der Erbmasse vorfinden und nicht wissen, was sie damit tun sollen. Es ist auf jeden Fall richtig, uns das zu melden und wenn Zweifel an der legalen Herkunft bestehen dem NLWKN die Stücke zu überlassen. Denn ohne Legalitätsnachweis ist der Handel damit strafbar“. Für den Besitzer des Schädels des zahnenden Jungleoparden hatte die Geschichte ein glimpfliches Ende: „Der 45-jährige aus der Nähe von Bremen hatte den Schädel 1992 auf einem Flohmarkt erworben. Seine Frau wollte diesen jetzt loswerden. Als die Polizei ihn mit dem Verstoß konfrontierte, hat er den Schädel aber umgehend den Behörden überlassen. Von einer weiteren Bestrafung wurde hier abgesehen.“, so der NLWKN-Experte. Durch den NLWKN in Niedersachsen werden immer wieder Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit zum Teil erheblicher internationaler Bedeutung aufgedeckt. „Der illegale Handel mit seltenen Wildtieren und Pflanzen gefährdet weltweit den Erhalt der biologischen Vielfalt“, betont Leferink. Die beschlagnahmten Gegenstände bleiben aber nicht in der Asservatenkammer des NLWKN. Sie gehen zum Beispiel an Museen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, wo sie für Lehrzwecke oder Fortbildungen genutzt werden. So wie im Fall des Schädels des Jungleoparden im Zahnwechsel.
Ein Lernangebot für Kinder. Teste dein Wissen über Tarnung und Täuschung! Zu jeder Frage gehört ein Buchstabe. Wenn du die Buchstaben vor den jeweils richtigen Antworten sortierst, erhältst du den Namen eines harmlosen Tieres, das mit Warnfarben Gefahr vortäuscht. Trage das Lösungswort in das Formular unten auf der Seite ein! Übrigens: Die Antworten auf alle Fragen findest du im Thema des Monats "Mimikry und Mimese"! Lieber noch mal nachlesen? Hier geht's zu Mimikry und Mimese 1. Was bedeutet "Mimese"? T - Wenn ungefährliche Tiere ihre Feinde mit Warnfarben täuschen. S - Wenn sich Lebewesen in ihrem Aussehen und ihrem Verhalten ihrem Lebensraum anpassen. U - Wenn Tiere besonders auffällige Farben haben. 2. Was bedeutet "Mimikry"? C - Wenn ungefährliche Tiere ihre Feinde mit Warnfarben täuschen. B - Wenn sich Lebewesen in ihrem Aussehen und ihrem Verhalten ihrem Lebensraum anpassen. A - Wenn Tiere besonders auffällige Farben haben. 3. Was ist "Allomimese"? J - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. K - Wenn Pflanzen wie Tiere aussehen. H - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 4. Was ist "Phytomimese"? E - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. F - Wenn Pflanzen wie Tiere aussehen. G - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 5. Was ist "Zoomimese"? G - Wenn Tiere wie Pflanzen aussehen. F - Wenn Tiere wie andere Tiere aussehen. E - Wenn Tiere oder Pflanzen wie Gegenstände aussehen. 6. Wofür ist das "Wandelnde Blatt" ein Beispiel? K - Für Mimikry. L - Für Mimese. 7. Wofür ist die Königsnatter ein Beispiel? E - Für Mimikry. D - Für Mimese. 8. Wozu betreiben Schwebfliegen Mimikry? W - Um nicht gefressen zu werden. V - Um schöner auszusehen. X - Um Partner zur Paarung anzulocken. 9. Wozu hat der Seeteufel ein Anhängsel am Maul, das wie ein Wurm aussieht? D - Um den Meeresboden abzutasten. B - Um seine Beute zu täuschen. 10. Warum sieht die Blüte der Fliegenragwurz aus wie ein Insekt? H - Aus Zufall. J - Um aufzufallen. I - Damit sie bestäubt wird. 11. Wen imitiert die Königsnatter? F - Eine Spinne. G - Eine Giftschlange. H - Ein Krokodil. 12. Mimikry und Mimese sind ein Ergebnis von... G - ...tierischer Schlauheit. F - ...tierischer Gemeinheit. E - ...Evolution.
Sie haben eine lange Reise vor sich: Zwei Schmuck-Grüngeckos fliegen heute von Frankfurt über London nach Neuseeland und damit zurück in ihre ursprüngliche Heimat. Skrupellose Tierfänger hatten die streng geschützten und seltenen Tiere in Neuseeland gefangen und außer Landes geschmuggelt; sie landeten schließlich bei einem Privatmann in Niedersachsen. Seine Liebe zu exotischen Tieren und seine Geldnot wurden dem 45jährigen zum Verhängnis: Als er das Pärchen im Dezember 2013 via Internet verkaufen wollte, kamen ihm die Naturschutzbehörden auf die Spur. Die Schmuck-Grüngeckos wurden in einer länderübergreifenden Polizeiaktion beschlagnahmt. Die streng geschützten Tiere kamen zunächst in den Kölner Zoo, seither bemühen sich die Behörden um die Rückführung. Das Bundesamt für Naturschutz, der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und nicht zuletzt der Kölner Zoo haben hier eng zusammengearbeitet und nach 15 Monaten gemeinsam mit der neuseeländischen Naturschutzbehörde für ein Happy End gesorgt. „Die Besonderheit bei diesem Grüngecko-Fall bestand darin, dass zumindest eines der beiden Tiere von neuseeländischen Wissenschaftlern in freier Natur fotografisch dokumentiert worden war. Das hier angebotene Tier konnte dank der neuseeländischen Datenbank zweifelsfrei identifiziert werden“, berichtete Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN, der sich an einen ähnlichen Fall in seiner 33jährigen Laufbahn nicht erinnern kann. Zuletzt wurde das Tier in freier Natur in Neuseeland im Herbst 2009 gesehen. Grüngeckos kommen ausschließlich in Neuseeland vor und sind extrem ortstreu. Sie bringen pro Jahr nur ein bis zwei Junge zur Welt und werden bis zu 30 Jahre alt. „Der Bestand an Grüngeckos ist in den vergangenen Jahren um 95 Prozent eingebrochen“, weiß Borgmeyer zu berichten. Wilddiebe und Schmuggler machen den Tieren das Leben in ihrer Heimat schwer, der Preis für ein Paar liegt mittlerweile bei 7.000 Euro. Grüngeckos sind bereits seit 1953 in Neuseeland streng geschützt. Seit 2003 unterliegt die Art dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), deshalb gelten strengste internationale Schutzbestimmungen. Der Kölner Zoo hat in den vergangenen Monaten weder Kosten noch Mühen gescheut, den konfiszierten Geckos ein neues Zuhause zu bauen, angefangen vom Überwinterungsterrarium über die Aufwachanlage bis zur speziell gesicherten Freilandanlage für die warmen Frühlings- und Sommertage. „Es wurde sogar ein spezielles Pflegerteam gebildet, das sich um die permanente Versorgung der wertvollen Pfleglinge gekümmert hat“, berichtet Thomas Ziegler vom Kölner Zoo. FOTOS STEHEN ZUR VERFÜGUNG UND WERDEN AUF ANFRAGE VERSCHICKT! Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen Die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Tiere und Pflanzen bereitet immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die ersten Probleme entstehen bereits, wenn der Zoll feststellt, dass lebende Exemplare illegal ein- oder ausgeführt werden. Dann muss kurzfristig über den Verbleib entschieden werden. Bei dieser Entscheidung sind neben Tier- und Artenschutzregelungen auch tierseuchenrechtliche Regelungen zu beachten, da viele Tiere wegen möglicher Krankheitserreger zuerst für längere Zeit in Quarantäne müssen. Zoologische Gärten spielen in diesem Zusammenhang, meist auch ohne Eigennutz motiviert, eine herausragend wichtige Rolle. Mit der rechtskräftigen Einziehung der geschützten Tier- und Pflanzenarten gehen die Eigentumsrechte an den Exemplaren vom bisherigen Eigentümer auf den Bund oder das entsprechende Bundesland über. Die jeweils zuständigen Bundes- oder Länderbehörden entscheiden über das weitere Verfahren der sogenannten Verwertung, d.h. der dauerhaften Unterbringung oder Überlassung der eingezogenen Exemplare. Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Verwertung vom Zoll eingezogener lebender Tiere und Pflanzen zuständig. Auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES Resolution Conf. 10.7) haben sich die Vertragsstaaten einvernehmlich darüber verständigt, dass verschiedene mögliche Vorgehensweisen bei der Verwertung eingezogener Tiere in Betracht kommen: Die Rückführung in das Ursprungsland ist zwar aus Sicht des Artenschutzes grundsätzlich die zu favorisierende Maßnahme. Leider scheitert die Durchführung aber häufig daran, dass bestimmte Informationen oder Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tiere unter Umständen infolge der Gefangenschaftshaltung mit Krankheiten infiziert sind, die in den Wildpopulationen nicht vorkommen, dass in vielen Fällen die genaue Herkunft der Exemplare nicht bekannt ist oder aber die Tiere auf Grund der längeren Haltung in Gefangenschaft nur durch aufwändige Auswilderungsverfahren wieder in die freie Natur ausgesetzt werden können. Auch mögliche negative Einflüsse auf die bestehende Wildpopulation müssen berücksichtigt werden. Abschließend sind umfangreiche organisatorische und finanzielle Fragen zu klären. In der Vergangenheit wurde diese Maßnahme in Deutschland daher relativ selten realisiert. Erfolgreiche Rückführungsaktionen waren in den vergangenen Jahren z.B. die Wiederauswilderung von Kaiseradlern in Ungarn, die Rückführung von Sakerfalken in die Mongolei oder von Kakteen und Vogelspinnen nach Mexiko. Die meisten eingezogenen lebenden Tiere und Pflanzen werden daher in geeignete Einrichtungen vermittelt, in denen sie dauerhaft untergebracht werden können. In Frage kommen neben Zoologischen Gärten, Vogelparks oder ähnlichen Einrichtungen auch geeignete Haltungen bei Privatpersonen. Alle Einrichtungen werden vorher durch die Behörden überprüft. Als Grundsatz für die Verwertungspraxis des Bundes gilt, dass eingezogene Exemplare grundsätzlich nicht veräußert werden, obwohl diese Möglichkeit nach entsprechenden Beschlüssen der WA-Vertragsparteien nicht absolut ausgeschlossen wird. Bei streng geschützten Arten, wie beispielsweise allen Arten der Meeresschildkröten, verbietet das geltende Artenschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft jedoch generell einen Verkauf. Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" – kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES , C onvention on I nternational T rade in E ndangered S pecies of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind 180 Staaten dem WA beigetreten. Ziel ist es, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff „Handel“ jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert. CITES C I T E S Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt: Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten. Anhang A Anhang B enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass sie das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen. Anhang B Anhang C enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden. Anhang C Anhang D enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Anhang D
Der Bereich Umwelterziehung gehört zu meinem Tätigkeitsfeld als Mitarbeiterin des Ressourcenschutzprojektes GIRNEM (Gestion Intégrée des Ressources Naturelles de l'Est Mauritanien). Während meiner Arbeit an Feuchtgebieten Ostmauretaniens habe ich die dortige Natur und die antropogenen Gefahren durch die Nutzung kennen gelernt. Eine Sensibilisierungskampagne, an der ich zurzeit arbeite, ist Teil des Projektprogramms das zu meinem Aufgabengebiet gehört. Zur Entwicklung dieser Kampagne wäre es aber wichtig, das Verhältnis der Zielgruppe zur Natur zu kennen. Nur so kann ein geeigneter Ansatz gefunden werden. Hintergrundinformationen: Die Reaktionen auf die Tier- und Pflanzenwelt sind ambivalent. Natur scheint zum einen als etwas Bedrohliches empfunden zu werden: zahlreich sind die Geschichten, die sich um die zum Teil schon ausgestorbenen wilden Tiere ranken, aber auch Begegnungen mit Skorpionen, Schlangen, Krokodilen und Insekten werden eher als gefährlich eingestuft. Es gibt sogar Anwohner von Feuchtgebieten, die sich nicht an das Ufer wagen, aus Angst vor Waranen, Krokodilen oder anderen Tieren. Zudem ist auch die unbelebte Natur eher hart zu den Menschen: Hitze, Staub, Sandstürme, abgebrochene Dornen, wasser- und vegetationslose Weiten. Auch die Verfügbarkeit von Nahrung ist dadurch nach wie vor eingeschränkt. Noch immer decken die traditionell verfügbaren Nahrungsmittel wie Milch, Fleisch und Hirse den Großteil des Energiebedarfes, Gemüse und Früchte sind meist teure Importgüter. Andererseits ist die Liebe zum eigenen Land, die so genannte Badiya, ein Bestandteil der maurischen Kultur. Vor allem in der Regenzeit bringen viele diese Liebe zum Ausdruck, denn dann verwöhnt die sonst dürre Weite die Mauretanier mit frischem Grün und somit auch mit steigenden Milchmengen. In dieser Zeit verbringen selbst die sesshaften Mauren zumindest einige Tage, manche bis zu vier Monate in der Gegend ihrer Vorfahren im Zelt. Sie betrachten diese Periode als Erholungsphase, in der man nicht arbeiten muss, sondern sich einfach von Milch ernähren kann. Etwas anderes hat die mauretanische Natur ebenfalls zu bieten: Durch die trockene Wärme kann man während der meisten Zeit des Jahres einfach dort im Sand einschlafen, wo man sich gerade aufhält. Es ist kein Schutz nötig gegen Kälte, Feuchtigkeit oder Tiere. Schließlich kann auch der Einfluss der Staatsreligion Islam eine Rolle spielen. Dem Muslim ist nämlich unter anderem auch der Umgang mit der Natur in vielen religiösen Textstellen vorgegeben. Arbeitsbereich des GTZ-Projektes Oberziel: Der Lebensstandard der ländlichen Bevölkerung Ost-Mauretaniens ist unter Aufrechterhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen zu verbessern. Projektziel: Die Bevölkerung Ostmauretaniens nutzt das mit Hilfe von GIRNEM erarbeitete neue Gesetzeswerk (Code Pastoral) für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Weidezonen und verbessert durch organisatorische und investive Maßnahmen ihre Erwerbsgrundlagen. usw.
Erkennungshilfen Das Uebereinkommen ueber den internationalen Handel mit gefaehrdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES ) kann nur vollzogen werden, wenn die Kontrollorgane in der Lage sind, geschuetzte Tiere und Pflanzen als solche zu erkennen. Zu diesem Zweck gibt das Bundesamt fuer Veterinaerwesen seit 1975 eine Instruktion fuer den Grenztieraerztlichen Dienst heraus, die einen umfangreichen diagnostischen Teil enthaelt. Auch fuer den Pflanzenschutzdienst des Bundesamtes fuer Landwirtschaft, der im Bereich der Flora die Einfuhrkontrollen wahrnimmt, wurden Erkennungshilfen verfasst. Ferner hat die schweizerische Delegation bei der CITES- Vertragsstaatenkonferenz bereits 1981 auf internationaler Ebene die Erstellung eines CITES Identification Manuals initiiert. Dieses Manual ist eine, mittlerweile neun Ordner umfassende, Dokumentation im Loseblattformat, die als Informationsquelle fuer die nationalen Vollzugsbehoerden und als Grundlage fuer die Erarbeitung nationaler Vollzugshilfen von grossem Nutzen ist. Die Ergebnisse der vom Bundesamt fuer Veterinaerwesen in Auftrag gegebenen Erkennungshilfen dienen somit nicht nur dem Grenztieraerztlichen Dienst und dem Pflanzenschutzdienst, sondern sind von weltweiter Bedeutung. Nachdem sich neben der Schweiz nur wenige andere Vertragsstaaten aktiv darum bemuehen, den Vollzugsorganen geeignete Arbeitsinstrumente zur Verfuegung zu stellen, ist ein Engagement der Schweiz in diesem Teilbereich auch in Zukunft von grossem Nutzen. Im Berichtszeitraum hat das Bundesamt fuer Veterinaerwesen Datenblaetter fuer die folgenden Tier- und Pflanzenarten in Auftrag gegeben: A 29.03.1996: 52 Greifvogelarten Entscheidungshilfen fuer die CITES-Vertragsstaatenkonferenz Im Hinblick auf die 10. und 11. Tagung der CITES-Vertragsstaatenkonferenz (Harare 1997, Nairobi 2000) hat das Amt durch die Welt-Naturschutzorganisation IUCN geleistete Recherchen finanziell unterstuetzt Diese resultierten in den 'IUCN Analyses of Proposals to amend the CITES Appendices', sowie in einer revidierten Fassung der Veroeffentlichung 'CITES: A Conservation Tool, A Guide to amending the Appendices to CITES'. Beide Veroeffentlichungen sind wichtige Entscheidungshilfen fuer die Vorbereitung sowie fuer die Annahme oder Ablehnung von - bisweilen politisch brisanten - Antraegen zur Aenderung der Anhangslisten des Uebereinkommens. Sie trugen wesentlich dazu bei, dass die schweizerische Delegation sachlich fundiert in die Verhandlungen eingreifen konnte. Daneben erbrachte die IUCN im Rahmen des in den Jahren 1996 und 1997 unterstuetzten Projekts 'Promoting Sustainability in International Trade in Wildlife' weitere Leistungen, die fuer die Schweiz von Interesse waren, namentlich hinsichtlich Pflanzen, aber auch in Zusammenhang mit Stoeren und Krokodilen. Wesentlich war auch die Rolle, welche die IUCN Species Survival Commission spielte, um die Standpunkte der Arealstaaten in der Frage des Schutzes und der Nutzung des Afrikanischen Elefanten...
Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie: giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen, als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft, z.B. alle Panzerechsen wie Alligatoren, Krokodile, Gaviale, bestimmte Schildkröten wie z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte, auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen), z.B. regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen wie Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python, regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane. Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten die besonderen Anforderungen an die Tierhaltungen nach Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen: bei den Säugetieren Bären wie Braunbär, Hundeartige wie Wolf sowie alle Großkatzen wie Löwe, Tiger, Gepard und weitere, bei den Reptilien alle Panzerechsen also alle Kaimane, Gaviale, Alligatoren und Krokodile Riesenschlangen wie Boa- und Pythonarten, einige groß werdende Leguane und Warane, Giftschlangen wie asiatische Kobra-, einige europäische Vipern- und einige amerikanische Klapperschlangenarten. Daneben gibt es jedoch Giftschlangenarten, die nicht unter den besonderen Artenschutz fallen – hierzu zählen z.B. Mamba-Arten, afrikanische Kobraarten, etliche Klapperschlangenarten und australische Giftschlangenarten wie Braunnattern oder Taipane. Diese werden in manchen zoologischen Einrichtungen gezeigt und gelegentlich auch privat gehalten. Für Zootierhändler, die Gifttiere anbieten, gelten verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen und deutliche Empfehlungen von Tierhalterverbänden, z.B. zur Einrichtung getrennter, besonders gesicherter Gifttierräume. Der Tierhalter ist verantwortlich Der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordern besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere. Von potenziell gefährlichen Tieren sollten keinerlei Gefahren für unbeteiligte Menschen ausgehen. Die Tiere müssen also so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich haftet ein Tierhalter und ist zu Schadensersatz verpflichtet für die Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigungen an Sachen, die sein Tier verursacht (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch – Haftung des Tierhalters). Das bloße fahrlässige oder vorsätzliche Herumlaufen lassen eines gefährliches Tieres einer wildlebenden Art wird bereits nach dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 121 Halten gefährlicher Tiere) als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt. Im Falle von fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen durch ein unbeaufsichtigtes gefährliches Tier kann sich der Tierhalter sogar strafbar machen und muss mit den entsprechenden Konsequenzen wie hohe Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
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