Nach den Abfallgesetzen des Bundes und des Landes NW ist die kreisfreie Stadt bzw. der Kreis verpflichtet, die Beseitigung aller in ihrem Raum anfallenden Abfaelle zu besorgen. Die Gesetze lassen zwar Ausnahmeregelungen zu, die jedoch vom zustaendigen Regierungspraesidenten genehmigt werden muessen. In diesen Faellen obliegt es der beseitigungspflichtigen Koerperschaft, den ortsansaessigen Gewerbe- und Industriebetrieben die Unterbringung ihrer Problemstoffe in regionalen oder ueberregionalen Anlagen zu vermitteln.
<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2021.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Neben der Abfallbilanz als PDF-Dateie enthält dieser Datensatz auch eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2021. Außerdem werden die Vergleichsdaten seit 2018 in der Datei aufgeführt.</p> <p>In maschinenlesbarer Form enthält die CSV-Datei Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der PDF-Datei.</p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr</p>
<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2022.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Dieser Datensatz enthält:</p> <ol> <li>Eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2022 als Excel-Datei im Format XLSX. In der Datei werden außerdem die Vergleichsdaten seit 2018 aufgeführt.</li> <li>Einem Link zur Abfallbilanz als interaktive Webseite mit weiteren Erläuterungen zu den Zahlen.</li> </ol> <p>Die maschinenlesbare Excel-Datei enthält Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der interaktiven Abfallbilanz.</p> <p>Eine Visualisierung dieser Daten finden Sie u.A. im <a href="https://klimadashboard.ms/sammlung/suffizienz-weniger-ist-mehr">Klimadashboard Münster</a> in der Kachel <a href="https://klimadashboard.ms/share/climate-garbage">"Abfall pro Kopf"</a></p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr, AWM, Bericht</p>
Aufgrund des Koalitonsvertrags für Nordrhein-Westfalen 2017-2022, ist das LAbfG NRW zu novellieren. Der Koalitionsvertrag sagt auf S. 85: ' Eine immer stärkere Nutzung von Abfall als Rohstoffressource wollen wir unterstützen. Zugleich wollen wir die Gebührenbelastung für die Entsorgung begrenzen. Wir wollen das Landesabfallgesetz daraufhin überprüfen, ob es für diese Zielsetzungen zukunftsgerecht ist.' Aus dem Wortlaut des NRW-Koalitionsvertrags 2017-2022 ergibt sich ein Handlungsauftrag, im Vorfeld der Novellierung des LAbfG die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu untersuchen. Die fachliche Zuständigkeit für die Novellierung liegt beim MULNV als oberste Abfallwirtschaftsbehörde. Abfallgebühren sind Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden und die die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken sollen. Die Kommunen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) regeln gemäß § 6 LAbfG die Abfallentsorgung durch (Abfall-)Satzung, wobei das LAbfG die Kosten, die eingerechnet werden dürfen (sog. ansatzfähige Kosten), präzisiert bzw. erweitert. Die Einhaltung der Vorgaben prüft ggf. die Kommunalaufsicht (in Zuständigkeit des MHKBG). Bei den kommunalen Abfallentsorgungsgebühren machen die Kosten für die Entsorgung in Müllverbrennungsanlagen einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten aus. Hierbei handelt es sich um sogenannte Fremdleistungskosten, die, wenn ein Entsorgungsauftrag nicht im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wurde, nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts (VO PR Nr. 30/53) überprüft werden können. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt in Einzelfällen durch die dem MWIDE nachgeordneten Preisprüfungsstellen. Hinsichtlich des Änderungsbedarfs des LAbfG ist es daher erforderlich, eine umfassende und gründliche juristische Analyse vorzunehmen, die Aspekte des öffentlichen Preisrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des Umweltrechts untersucht. Dafür ist es zwingend erforderlich, eine rechtsgutachterliche Stellungnahme einzuholen, auf deren Grundlage im Anschluss Diskussionen im öffentlichen Raum und mit den Koalitionsfraktionen geführt werden können.
Modellvarianten, Durchfuehrung grosstechnischer Versuche.
Das am 1.5.1995 in Kraft getretene Gesetz zur Aenderung des Landesabfallgesetzes sieht neue Regelungen vor: Unter anderem kann die zustaendige Behoerde verlangen, dass die Untersuchungen von Altlast-Verdachtsflaechen im Sinne des Paragraph 31a Abs. 3 LAbfG NW durchzufuehren sind. Da bislang die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde, Zuverlaessigkeit und geraetetechnische Ausstattung von Sachverstaendigen nicht konkretisiert worden sind, hat das Landesumweltamt NRW (LUA NRW) eine Experten-Kommission beauftragt, hierzu entsprechende Richtlinien zu entwickeln. Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurden die spezifischen fachlichen Voraussetzungen fuer das Teilgebiet 'Durchfuehrung und Beurteilung von standortbezogenen Erhebungen (historische Recherchen)' bearbeitet.
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Entwicklung der Klärschlammdatenerfassung Möglichkeiten zur Integration und Umsetzung von Datenerhebungen verschiedener Rechtsbereiche Gabriele Döhle Fachgebiet Abfallwirtschaft Abfallbilanz 2008 27. Januar 2010 1 Rechtliche Grundlagen der Datenerhebung g Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 22.September 1994 zuletzt geändert am 11. August 2009 g § 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ¾ Satz 1: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. g Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 zuletzt geändert am 22. Dezember 2004 g § 9 Abfallbilanz ¾ darunter auch „Abfälle aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen“. g Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 zuletzt geändert am 29. Juli 2009 g RL 86/278/EWG: Klärschlammrichtlinie - Artikel 17 Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom 12. Juni 1986 2 Rechtliche Grundlage für den Nachweis der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 § 7 Nachweispflichten (7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen Register, in denen folgende Angaben enthalten sind: 1. 2. 3. 4. 5. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse), Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5, Art der Behandlung der Klärschlämme, Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, schlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungsfläche, geordnet nach Flurstücksnummer, Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersuchungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach Flurstücksnummer. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten diese Angaben bis zum 31. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der Klärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden weiter. 3
Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Abfallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg 1. Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) ist zuständig für die Anerkennung1 von Untersuchungsstellen in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Bodenschutz und Altlasten. Untersuchungsstellen, die eine Anerkennung für einen oder mehrerer dieser Bereiche beantragen, müssen fach- bzw. sachkundig, zuverlässig und unabhängig sein und über die dafür nötige geräte- technische und personelle Ausstattung verfügen. Dieses Merkblatt beschreibt das Anerkennungs- verfahren für alle drei genannten Bereiche. 2. Rechtsgrundlagen der Bereiche 2.1 Abwasser Untersuchungsstellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Abs. 1 WHG Abwasser- analysen durchführen oder Proben entnehmen, müssen als sachverständige Stelle anerkannt sein. Gesetzliche Grundlagen: Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft vom 02.05.2001 2.2 Abfall Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und der Abfallgesetze der Länder in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallver- ordnung (BioAbfV) und der Altholzverordnung (AltholzV) Untersuchungen von Abfall- und Boden- proben durchführen, benötigen dafür eine Anerkennung durch die zuständige Behörde. 1 Der Begriff „Anerkennung“ wird hier synonym zu den in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffen „Bestimmung“, „Zulassung“, „Notifizierung“ gebraucht. Stand 08/2025 Seite 1 von 6 Gesetzliche Grundlagen: a) §§ 10, 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträg- lichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 in Verbindung b) mit § 4 (Boden) und § 5 (Klärschlamm) der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. Septem- ber 2017 c) mit § 6 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 und d) §§ 3, 4 und 9 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 04. April 2013 2.3 Bodenschutz und Altlasten Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen, müssen diesbezüglich sachkundig und zuverlässig sein und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Gesetzliche Grundlagen: a) § 6 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 14.12.2004. b) § 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Alt- lasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 c) Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) vom 13. April 2011 Weitere Grundlagen für alle drei Bereiche sind die Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenz- nachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und die dazu gehörenden bereichsspezifischen Fachmodule. 3. Anerkennungsantrag 3.1 Allgemeines Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg oder Untersu- chungsstellen, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben und vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen. Anträge von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Baden- Württembergs haben, kann die LUBW bearbeiten, wenn ein Interesse auf Anerkennung besteht. Der Antrag ist bei der LUBW schriftlich zu stellen. Die Antragsformulare können formlos unter fol- gender Adresse angefordert werden: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen im Referat 61 Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe Stand 08/2025 Seite 2 von 6 Die Formulare zur Antragstellung können auch von der Internetseite der LUBW Hier gelangen Sie zu den Antragsformularen heruntergeladen werden. Ansprechpartner für das Anerkennungsverfahren sind: Frau Larissa Feller: Tel. 0721/5600-1402 Frau Diane Fügel: Tel. 0721/5600-1236 Anfragen können auch an das elektronische Postfach Post-ASUS@lubw.bwl.de gerichtet werden. Anträge auf Anerkennung können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner (einheitliche Stelle) erfolgen. Die einheitliche Stelle nimmt Anträge und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die LUBW weiter. Einzuhaltende Fristen werden auch mit Eingang bei der einheit- lichen Stelle gewahrt. Die Einheitlichen Ansprechpartner sind in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) in Verbindung mit den dazu ergangenen Bekanntmachungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg geregelt. Mit dem Antragsformular können Anerkennungen in allen unter Nr. 2 genannten Bereichen bean- tragt werden. Zu jedem der Bereiche Abwasser, Abfall und/oder Bodenschutz und Altlasten ist eine zusätzliche Liste für die jeweiligen Untersuchungsbereiche mit Parametern, Verfahren und gege- benenfalls Standorten auszufüllen (Verfahrensliste) und einzureichen. Die-se Verfahrenslisten sind ebenfalls im Internet unter der o.g. Adresse zu finden. Ein Antrag kann für einen oder mehrere Unter- suchungsbereiche gestellt werden. Er kann auch auf die Probenahme beschränkt werden oder diese ausschließen. Die Untersuchungsbereiche mit den Parametern und Verfahren richten sich nach den jeweiligen bereichsspezifischen Fachmodulen (im Bereich Boden/Altlasten gilt auch Anlage 2 Nr. 2 der Bod- SchASUVO). Sie beinhalten zum einen die gesetzlich vorgeschriebenen, zum anderen auch die als gleichwertig angesehenen Verfahren. Zu bevorzugen sind die Verfahren, die in den aufgeführten Rechtgrundlagen genannt sind. Die Anwendung der als gleichwertig angegebenen Verfahren muss mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. In der Regel müssen die zu einem Untersuchungsbe- reich gehörenden Verfahren vollständig beherrscht werden. Zulässige Ausnahmen sind den jeweili- gen Fachmodulen zu entnehmen. 3.2 Unterlagen Dem Anerkennungsantrag sind die Unterlagen beizufügen, die nach den unter 2 (Verfahrenslisten der jeweilig beantragten Fachmodule) genannten Rechtsgrundlagen gefordert sind. Darüber hinaus erforderlich sind bei Antrag auf Erstzulassung: d) Beruflicher Werdegang und polizeiliche Führungszeugnisse der Laborleitung und der stellver- tretenden Laborleitung. Die Führungszeugnisse sind bei der Wohnortgemeinde nach Belegart 0 zu beantragen (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) e) Nachweis einer Haftpflichtversicherung Die Mindestdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt in der Regel pauschal 1.500.000 € bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr. Stand 08/2025 Seite 3 von 6
Neues Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Aktueller Stand Katrin Hohbach Referat „Kreislaufwirtschaft, Recht“ LUBW-Kolloquium 14. Februar 2019 Gliederung Einleitung Materielle Grenzen Innovationsmöglichkeiten Konkret: Das Artikelgesetz und einzelne Vorschriften Zum Verfahren Folie 2 ©LUBW | 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |1 Einleitung EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vom 19. November 2008 (2008/98/EG), zuletzt geändert durch RL 2018/851/EU vom 30. Mai 2018 Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) vom 24. Februar 2012 Neufassung des Landesabfallgesetzes Baden-Württemberg durch Erlass eines neuen Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Folie 3 06.02.2019 Einleitung im Vorgriff auf Neufassung des LAbfG: Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten (LAbfZuVO) 22. Oktober 2013 (Ermächtigungsgrundlage § 27 LAbfG) Folie 4 2| 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft | ©LUBW Materielle Grenzen Vorrang EU-Recht Vorrang Bundesrecht Konkurrierende Gesetzgebung gem. Art.72, 74 Abs.1 Nr.24 GG, keine Abweichungsbefugnis im Kreislauf-wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 3 GG)! aber: Art. 84 GG – Verwaltungsverfahren! Folie 5 06.02.2019 Innovationen möglich? LAbfG – Landesabfallgesetz wird zu LKreiWiG – (sprich: „Elkreiwig“) Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Bedarf an Verbesserungen im Bereich - Baustoffrecycling / Bauplanung / Deponiekosten - Vielfalt an öffentlich-rechtlichen Entsorgern - Deponieplanungen – Verankerung von Pflichten bei freiwilligen landesweiten Kooperationen Bußgeldbefugnis für beliehene SAA im Bereich Sonderabfälle/Notifizierung Folie 6 ©LUBW | 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |3
Ziel des Projektes war die Ermittlung und Darstellung der Zoogeographie, Ökologie, Gefährdung und Bedeutung der Geradflügler (Orthoptera s.l.) im Land Sachsen-Anhalt. Wesentliche Mittel dazu waren Auswertung der Literatur, von Sammlungen und Aufzeichnungen sowie die Kartierung in bisher wenig; bearbeiteten Landschaften. Ingesamt konnten 77 Geradflüglerarten nachgewiesen werden, davon fünf Ohrwurm-, eine Fangschrecken-, zehn Schaben-, 27 Langfühlerschrecken- und- 34- Kurzfühlerschreckenarten. Zum 31.08.2004 umfasst die Datenbank des Projektes 35:950 Datensätze von Orthopteren. Für die Taxa lauten die. Zahlen: Dermaptera 943, Mantodea 1, Blattoptera 426, Ensifera 12959, Caelifera 21621. Die Spezies-Kapitel enthalten textliche und kartographische Aussagen zur aktuellen Verbreitung, zur Ökologie und Gefährdung sowie zum Schutz der Orthopterenarten Sachsen-Anhalts. Wesentliche synthetische Aspekte des Werkes sind die Beschreibung des Faunenwandels vom Paläozoikum bis zur Gegenwart, der Verteilung der Artenzahl ausgewählter systematischer, zoogeographischer und ökologischer Gruppen in Texten und mit sechs Gitterfeldkarten von Refugial- und Ausbreitungsräumen, der orthopterozoogeographischen Gliederung des Landes und der Geradflüglerzönosen Sachsen-Anhalts. Den angewandten Disziplinen dienen Kapitel zur Bedeutung der Geradflügler im Naturschutz, in der Wirtschaft und im Gesundheitswesen. Abschließend wurde der verbliebene Forschungsbedarf dargestellt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 11 |
| Kommune | 2 |
| Land | 13 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 11 |
| Text | 3 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 7 |
| Offen | 13 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 20 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 2 |
| Dokument | 6 |
| Keine | 11 |
| Webseite | 6 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 11 |
| Lebewesen und Lebensräume | 17 |
| Luft | 8 |
| Mensch und Umwelt | 20 |
| Wasser | 9 |
| Weitere | 20 |