<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2021.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Neben der Abfallbilanz als PDF-Dateie enthält dieser Datensatz auch eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2021. Außerdem werden die Vergleichsdaten seit 2018 in der Datei aufgeführt.</p> <p>In maschinenlesbarer Form enthält die CSV-Datei Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der PDF-Datei.</p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr</p>
<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2022.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Dieser Datensatz enthält:</p> <ol> <li>Eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2022 als Excel-Datei im Format XLSX. In der Datei werden außerdem die Vergleichsdaten seit 2018 aufgeführt.</li> <li>Einem Link zur Abfallbilanz als interaktive Webseite mit weiteren Erläuterungen zu den Zahlen.</li> </ol> <p>Die maschinenlesbare Excel-Datei enthält Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der interaktiven Abfallbilanz.</p> <p>Eine Visualisierung dieser Daten finden Sie u.A. im <a href="https://klimadashboard.ms/sammlung/suffizienz-weniger-ist-mehr">Klimadashboard Münster</a> in der Kachel <a href="https://klimadashboard.ms/share/climate-garbage">"Abfall pro Kopf"</a></p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr, AWM, Bericht</p>
Das Projekt "Erfassung von Abfaellen und Rueckstaenden aus der gewerblichen Wirtschaft im kommunalen Raum" wird/wurde gefördert durch: Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Kommunalverband Ruhrgebiet.Nach den Abfallgesetzen des Bundes und des Landes NW ist die kreisfreie Stadt bzw. der Kreis verpflichtet, die Beseitigung aller in ihrem Raum anfallenden Abfaelle zu besorgen. Die Gesetze lassen zwar Ausnahmeregelungen zu, die jedoch vom zustaendigen Regierungspraesidenten genehmigt werden muessen. In diesen Faellen obliegt es der beseitigungspflichtigen Koerperschaft, den ortsansaessigen Gewerbe- und Industriebetrieben die Unterbringung ihrer Problemstoffe in regionalen oder ueberregionalen Anlagen zu vermitteln.
Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Bek. des MULE vom 15.2.2021 – 44.7-67001-3 Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges (Bußgeldkatalog) 1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die gemäß § 30 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 (GVBl. LSA S. 610), zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2231), anzuwenden. Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsvollzuges. 1.2 Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind Richtwerte. Die zuständige Verwaltungs- behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhaltes eine Abweichung von den genannten Rahmensätzen verlangen. 1.3 Die Aufzählung der Tatbestände im Bußgeldkatalog ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkataloges ausgegangen werden. 1.4 Werden illegale Entsorgungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen verbringungsrechtliche Vorschriften begangen, ist der von der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Anwendung empfohlene Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung (https://www.laga- online.de/documents/bussgeldkatalog_abfverbringung_april-2018_1524136930.pdf) und der Gem. RdErl. des MULE und MW über den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 1.3.2018 – 44.5/67021-5 – (n. v.) zu beachten. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2020 (BGBl. I. S. 2600), ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten können durch Tun und Unterlassen begangen werden (§ 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). 2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. 3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist. 3.2 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist). 3.3 Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 3.4 Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Rahmensatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.3 Mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft endet die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sodass sie sich einer weiteren Verfolgung zu enthalten hat. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde wird erneut begründet, wenn die Staatsanwaltschaft 2 Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). von der Einleitung des Strafverfahrens absieht und den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zurückgibt (§ 41 Abs. 2 und § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Rahmensätze für Zuwiderhandlungen 5.1 Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Geldbußen und Verwarngelder sind Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. 5.2 Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln. 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen 6.1 Entsprechend den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können die Rahmensätze je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze erhöht (siehe Nummer 6.2) oder ermäßigt (siehe Nummer 6.3) werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, für die nach überwiegender Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 Euro angenommen wird, bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können ebenso die in den Nummern 6.2 und 6.3 genannten Umstände herangezogen werden. 6.2 Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls über- durchschnittlich groß ist, b) die Tat in besonders schutzwürdigen Umgebungen stattfindet, beispielsweise in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten oder auf Spielplätzen oder c) die Täterin oder der Täter aa)sich uneinsichtig zeigt, bb)bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, cc)die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann, dd)vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10), ee)in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder ff)wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat, insbesondere eingesparte Entsorgungsgebühren oder -entgelte, Transportkosten; in diesem Fall soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil 3
Seite 2 Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten – DSBA (Stand: 24.04.2008) Das Merkblatt ist die Anleitung für die Führung der Datei nach § 9 BodSchAG LSA. Die DSBA basiert auf den gemäß Abfallgesetz des Landes (§§ 28, 29 AbfG LSA vom 14.November 1991) und Leitfaden zum Altlastenprogramm (LANDESAMT FÜR UMWELT- SCHUTZ SACHSEN-ANHALT: Berichte des LAU, Heft 20, Halle 1996, und Heft 28, Halle 1998) erfassten Daten. Die DSBA ist Bestandteil des FIS Bodenschutz. Sie wird durch die unteren Bodenschutzbehörden auf dem Zentralserver des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) geführt. Eine nach BBodSchG neu erfasste Fläche ist vor Aufnahme in die DSBA durch die zustän- digen Bodenschutzbehörden auf plausible Anhaltspunkte zu prüfen. Die zuständigen Bodenschutzbehörden haben eine Plausibilitätskontrolle zur Aktualisierung des Datenbestandes, besonders des „Altdatenbestandes“ mit der Überprüfung der objekt- spezifischen Kennziffer (Typ), des Bearbeitungsstandes der DSBA-Fläche und der erfassten GIS-Daten sowie deren Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten durchzuführen. Die Plausibilitätskontrolle und die Aktualisierung von Typ und Bearbeitungsstand entspre- chend der nachfolgenden Tabelle sind insbesondere in folgenden Fällen geboten: 1. In den Anfangsjahren nach 1990 wurden auch betriebene Deponien und Ablage- rungsplätze erfasst, weil zu erwarten war, dass ein Großteil dieser Flächen in abseh- barer Zeit stillgelegt werden würde. Altanlagen in noch produzierenden Unternehmen und betriebenen Standorten wurden ebenfalls in die Erfassung einbezogen. D.h. wenn Anlagen nicht stillgelegt worden sind, sind diese Angaben zu korrigieren. Die „Altstandorte“ sind zu archivieren oder bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung als schädliche Bodenveränderung oder Verdachtsfläche zu füh- ren. Die Vorgehensweise bei Deponien soll analog erfolgen. 2. DSBA-Flächen mit vorrangigem Handlungsbedarf oder hoher Priorität, darunter auch die Ökologischen Großprojekte (ÖGP), wurden auch vor dem Hintergrund eines wir- kungsvollen Flächenmanagements zeitnah bearbeitet. Die Bearbeitung ist bei diesen Fällen zumeist äußerst zeitaufwändig und dauert oft noch an. Für viele der erfassten DSBA-Flächen entsprechen die in der DSBA enthaltenen Informationen allerdings noch dem Altdatenbestand und bedürfen einer Aktualisierung. 3. Es ist zu prüfen, ob nach aktueller Rechtslage die vor der Einführung des BBodSchG archivierten Flächen im Archiv verbleiben oder ob sie als schädliche Bodenverände- rung oder Verdachtsfläche gemäß § 2 Abs. 3, 4 BBodSchG geführt werden sollen. Um Verdachtsflächen handelt es sich, wenn insbesondere Anhaltspunkte gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BBodSchV vorliegen. 4. Bei der Überführung der Daten in die Datei nach § 9 BodSchAG LSA wurden neue Objektspezifikationen eingeführt, die für den Altdatenbestand zu aktualisieren sind. Seite 3
Das Projekt "Gutachten im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW)" wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte PartG mbB.Aufgrund des Koalitonsvertrags für Nordrhein-Westfalen 2017-2022, ist das LAbfG NRW zu novellieren. Der Koalitionsvertrag sagt auf S. 85: ' Eine immer stärkere Nutzung von Abfall als Rohstoffressource wollen wir unterstützen. Zugleich wollen wir die Gebührenbelastung für die Entsorgung begrenzen. Wir wollen das Landesabfallgesetz daraufhin überprüfen, ob es für diese Zielsetzungen zukunftsgerecht ist.' Aus dem Wortlaut des NRW-Koalitionsvertrags 2017-2022 ergibt sich ein Handlungsauftrag, im Vorfeld der Novellierung des LAbfG die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu untersuchen. Die fachliche Zuständigkeit für die Novellierung liegt beim MULNV als oberste Abfallwirtschaftsbehörde. Abfallgebühren sind Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden und die die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken sollen. Die Kommunen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) regeln gemäß § 6 LAbfG die Abfallentsorgung durch (Abfall-)Satzung, wobei das LAbfG die Kosten, die eingerechnet werden dürfen (sog. ansatzfähige Kosten), präzisiert bzw. erweitert. Die Einhaltung der Vorgaben prüft ggf. die Kommunalaufsicht (in Zuständigkeit des MHKBG). Bei den kommunalen Abfallentsorgungsgebühren machen die Kosten für die Entsorgung in Müllverbrennungsanlagen einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten aus. Hierbei handelt es sich um sogenannte Fremdleistungskosten, die, wenn ein Entsorgungsauftrag nicht im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wurde, nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts (VO PR Nr. 30/53) überprüft werden können. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt in Einzelfällen durch die dem MWIDE nachgeordneten Preisprüfungsstellen. Hinsichtlich des Änderungsbedarfs des LAbfG ist es daher erforderlich, eine umfassende und gründliche juristische Analyse vorzunehmen, die Aspekte des öffentlichen Preisrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des Umweltrechts untersucht. Dafür ist es zwingend erforderlich, eine rechtsgutachterliche Stellungnahme einzuholen, auf deren Grundlage im Anschluss Diskussionen im öffentlichen Raum und mit den Koalitionsfraktionen geführt werden können.
Das Projekt "Bericht ueber die Abfallabgabe in Baden-Wuerttemberg" wird/wurde gefördert durch: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Untersuchung der Auswirkung der im April 1991 in Baden-Wuerttemberg eingefuehrten Landesabfallabgabe auf das Aufkommen des Sonderabfalls im Rahmen des Paragraphen 13 des Landesabfallgesetzes zur Wirksamkeit der Abfallabgabe. Vorgehensweise: Isolierung der relevanten Einflussfaktoren auf das Sonderabfallaufkommen und Einschaetzung ihrer Auswirkungen, Analyse der Abfallmengenentwicklung in Baden-Wuerttemberg, empirische Untersuchung sonderabfallerzeugender bzw. -verwertender Betriebe in Baden-Wuerttemberg, Vorschlaege zur Optimierung der baden-wuerttembergischen Abfallabgabe.
Das Projekt "Auswertung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte" wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Umwelt, Verkehr und Energie Potsdam.Modellprojekt zur Erstellung und Auswertung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und - bilanzen auf der Basis des Landesabfallgesetzes. Konzeptionen zur Durchsetzung des Vollzuges der Paragraphen 10 und 11 des LabfVG in den Landkreisen und Landesumweltamt. Kataloge mit branchenspezifischen Abfallarten und Branchenleitfaeden.
Das Projekt "Erstellung eines beprobungslosen Bewertungssystems fuer Altlastenverdachtsflaechen" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für Ingenieurgeologie und Hydrogeologie.Die Erfassung von Altlastenverdachtsflaechen ist vom Landesabfallgesetz in Nordrhein-Westfalen zwingend vorgeschrieben (Paragraphen 29, 30 LAbfG NRW). Sie wird seit 1980 durch die unteren Abfallwirtschaftsbehoerden der Kreise und kreisfreien Staedte durchgefuehrt. Nach dem Abschluss der Ermittlung der Altlastenverdachtsflaechen liegen im allgemeinen Kataster von Altstandort- und Altablagerungsflaechen mit unbekannten Gefaehrdungspotentialen vor. Aufbauend auf diesen Katastern werden durch die kommunale Verwaltung in den Bereichen Boden- und Grundwasserschutz und Bauleitplanung haeufig kosten- und zeitintensive Einzelfallbetrachtungen durchgefuehrt. Anhand beprobungsloser, vergleichender Bewertungssysteme kann eine Rangfolge zur Bearbeitung der Altlastenverdachtsflaechen nach Gefaehrdungspotentialen festgelegt werden. Mittels dieser Rangfolge bzw. Prioritaetenliste koennen Altlastenverdachtsflaechen, von denen eine hohe Gefaehrdung fuer Mensch und Umwelt ausgeht, vorrangig bearbeitet und Flaechen von denen nur eine geringe Gefaehrdung ausgeht, zurueckgestellt bzw. aus dem Kataster entlassen werden. Auf diesem Weg entsteht im Bereich des kommunalen Altlastenmanagements ein effektives und kostenguenstiges Verwaltungsinstrument zur Beseitigung von Planungshindernissen.
Das Projekt "Zoogeographische und ökologische Untersuchungen für eine Fauna der Heuschrecken, Ohrwürmer, Fangschrecken und Schaben (Insecta: Saltatoria, Dermaptera, Blattoptera) des Landes Sachsen-Anhalt" wird/wurde gefördert durch: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Anhalt (FH), Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachbereich 1 Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landschaftsentwicklung.Ziel des Projektes war die Ermittlung und Darstellung der Zoogeographie, Ökologie, Gefährdung und Bedeutung der Geradflügler (Orthoptera s.l.) im Land Sachsen-Anhalt. Wesentliche Mittel dazu waren Auswertung der Literatur, von Sammlungen und Aufzeichnungen sowie die Kartierung in bisher wenig; bearbeiteten Landschaften. Ingesamt konnten 77 Geradflüglerarten nachgewiesen werden, davon fünf Ohrwurm-, eine Fangschrecken-, zehn Schaben-, 27 Langfühlerschrecken- und- 34- Kurzfühlerschreckenarten. Zum 31.08.2004 umfasst die Datenbank des Projektes 35:950 Datensätze von Orthopteren. Für die Taxa lauten die. Zahlen: Dermaptera 943, Mantodea 1, Blattoptera 426, Ensifera 12959, Caelifera 21621. Die Spezies-Kapitel enthalten textliche und kartographische Aussagen zur aktuellen Verbreitung, zur Ökologie und Gefährdung sowie zum Schutz der Orthopterenarten Sachsen-Anhalts. Wesentliche synthetische Aspekte des Werkes sind die Beschreibung des Faunenwandels vom Paläozoikum bis zur Gegenwart, der Verteilung der Artenzahl ausgewählter systematischer, zoogeographischer und ökologischer Gruppen in Texten und mit sechs Gitterfeldkarten von Refugial- und Ausbreitungsräumen, der orthopterozoogeographischen Gliederung des Landes und der Geradflüglerzönosen Sachsen-Anhalts. Den angewandten Disziplinen dienen Kapitel zur Bedeutung der Geradflügler im Naturschutz, in der Wirtschaft und im Gesundheitswesen. Abschließend wurde der verbliebene Forschungsbedarf dargestellt.
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Bund | 13 |
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Förderprogramm | 11 |
Text | 3 |
unbekannt | 8 |
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Deutsch | 22 |
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Webseite | 6 |
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Boden | 13 |
Lebewesen & Lebensräume | 17 |
Luft | 10 |
Mensch & Umwelt | 22 |
Wasser | 11 |
Weitere | 20 |