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Abfallbilanz 2021 der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2021.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Neben der Abfallbilanz als PDF-Dateie enthält dieser Datensatz auch eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2021. Außerdem werden die Vergleichsdaten seit 2018 in der Datei aufgeführt.</p> <p>In maschinenlesbarer Form enthält die CSV-Datei Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der PDF-Datei.</p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr</p>

Abfallbilanz 2022 der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

<p>Dieser Datensatz enthält die Daten der Abfallbilanz der AWM und somit die wesentlichen Fakten der kommunalen Abfallwirtschaft für 2022.</p> <p>In der Abfallbilanz wird in komprimierter und übersichtlicher Form entsprechend § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie § 5 c Landesabfallgesetz über Art, Menge und Verbleib der im Verantwortungsbereich der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster angefallenen Abfälle und Wertstoffe berichtet.</p> <p>Dieser Datensatz enthält:</p> <ol> <li>Eine maschinenlesbare, tabellarische Auflistung der Informationen der Abfallbilanz 2022 als Excel-Datei im Format XLSX. In der Datei werden außerdem die Vergleichsdaten seit 2018 aufgeführt.</li> <li>Einem Link zur Abfallbilanz als interaktive Webseite mit weiteren Erläuterungen zu den Zahlen.</li> </ol> <p>Die maschinenlesbare Excel-Datei enthält Daten zu folgenden Abfallmengen:</p> <ul> <li>Gesamtaufkommen Siedlungsabfälle</li> <li>Abfälle aus Privathaushalten</li> <li>Abfallaufkommen in kg pro Einwohner/Jahr Gesamt</li> <li>Restabfall in kg pro Einwohner/Jahr</li> <li>Wertstoffsammlung über Recyclinghöfe</li> </ul> <p>Weitere Erklärungen zu den jeweiligen Daten und viele weitere Informationen finden Sie in der interaktiven Abfallbilanz.</p> <p>Eine Visualisierung dieser Daten finden Sie u.A. im <a href="https://klimadashboard.ms/sammlung/suffizienz-weniger-ist-mehr">Klimadashboard Münster</a> in der Kachel <a href="https://klimadashboard.ms/share/climate-garbage">"Abfall pro Kopf"</a></p> <p>Stichworte: Abfall, Entsorgung, Müllabfuhr, AWM, Bericht</p>

Abfall

Untersuchungsstellen nach §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen zu untersuchen und darüber Aufzeichnungen zu fertigen. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 1] Mit den Untersuchungen dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersu­chungen ganz oder teilweise selbst durchführt. [§16 LKrWG, Abs.1, Satz 3 und 4] Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) ist am 19. Februar 2022 in Kraft getreten. Landeskreislaufwirtschaftsgesetz § 16 LKrWG entspricht dem ehemaligen § 25 des Landesabfallgesetzes (LAbfG). Zulassungen (Notifizierungen) nach § 25 LAbfG behalten daher zunächst ihre Gültigkeit. Zuständige Behörde für die Zulassung von Untersuchungsstellen ist das LANUV NRW. Grundlage für das Notifizierungsverfahren ist der RdErl. des MKULNV -IV-3-910.01 vom 27.08.2015, zuletzt geändert durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr IV-3 61.05.04.03 vom 20.07.2022: RdErl des MUNV NRW IV-3 61.05.04.03 vom 20.07.2022 Dabei ist die geänderte Anlage zu beachten. Zulassung als Untersuchungsstelle Die Zulassung als Untersuchungsstelle nach §16 LKrWG wird auf Antrag für einen oder mehrere Teilbereiche unter Angabe der Untersuchungsverfahren erteilt. Die Zulassung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung, in der Regel nachgewiesen durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025. Dabei müssen die Parameter der im Verzeichnis der Untersu­chungsverfahren bzw. im Anhang zum Erlass angegebenen Teilbereiche akkreditiert sein. Ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Untersuchungsstellen finden Sie hier: Verzeichnis der nach §16 LKrWG/§25 LAbfG zugelassenen Untersuchungsstellen Zulassungsverfahren nach §16 LKrWG Die erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bear­beitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Unter­suchungsverfahren sind elektronisch an die folgende Email-Adresse zu senden: zulassungen(at)lanuv.nrw.de Antrag auf Notifizierung Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach § 16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.

Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten - DSBA

Seite 2 Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten – DSBA (Stand: 24.04.2008) Das Merkblatt ist die Anleitung für die Führung der Datei nach § 9 BodSchAG LSA. Die DSBA basiert auf den gemäß Abfallgesetz des Landes (§§ 28, 29 AbfG LSA vom 14.November 1991) und Leitfaden zum Altlastenprogramm (LANDESAMT FÜR UMWELT- SCHUTZ SACHSEN-ANHALT: Berichte des LAU, Heft 20, Halle 1996, und Heft 28, Halle 1998) erfassten Daten. Die DSBA ist Bestandteil des FIS Bodenschutz. Sie wird durch die unteren Bodenschutzbehörden auf dem Zentralserver des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) geführt. Eine nach BBodSchG neu erfasste Fläche ist vor Aufnahme in die DSBA durch die zustän- digen Bodenschutzbehörden auf plausible Anhaltspunkte zu prüfen. Die zuständigen Bodenschutzbehörden haben eine Plausibilitätskontrolle zur Aktualisierung des Datenbestandes, besonders des „Altdatenbestandes“ mit der Überprüfung der objekt- spezifischen Kennziffer (Typ), des Bearbeitungsstandes der DSBA-Fläche und der erfassten GIS-Daten sowie deren Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten durchzuführen. Die Plausibilitätskontrolle und die Aktualisierung von Typ und Bearbeitungsstand entspre- chend der nachfolgenden Tabelle sind insbesondere in folgenden Fällen geboten: 1. In den Anfangsjahren nach 1990 wurden auch betriebene Deponien und Ablage- rungsplätze erfasst, weil zu erwarten war, dass ein Großteil dieser Flächen in abseh- barer Zeit stillgelegt werden würde. Altanlagen in noch produzierenden Unternehmen und betriebenen Standorten wurden ebenfalls in die Erfassung einbezogen. D.h. wenn Anlagen nicht stillgelegt worden sind, sind diese Angaben zu korrigieren. Die „Altstandorte“ sind zu archivieren oder bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung als schädliche Bodenveränderung oder Verdachtsfläche zu füh- ren. Die Vorgehensweise bei Deponien soll analog erfolgen. 2. DSBA-Flächen mit vorrangigem Handlungsbedarf oder hoher Priorität, darunter auch die Ökologischen Großprojekte (ÖGP), wurden auch vor dem Hintergrund eines wir- kungsvollen Flächenmanagements zeitnah bearbeitet. Die Bearbeitung ist bei diesen Fällen zumeist äußerst zeitaufwändig und dauert oft noch an. Für viele der erfassten DSBA-Flächen entsprechen die in der DSBA enthaltenen Informationen allerdings noch dem Altdatenbestand und bedürfen einer Aktualisierung. 3. Es ist zu prüfen, ob nach aktueller Rechtslage die vor der Einführung des BBodSchG archivierten Flächen im Archiv verbleiben oder ob sie als schädliche Bodenverände- rung oder Verdachtsfläche gemäß § 2 Abs. 3, 4 BBodSchG geführt werden sollen. Um Verdachtsflächen handelt es sich, wenn insbesondere Anhaltspunkte gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BBodSchV vorliegen. 4. Bei der Überführung der Daten in die Datei nach § 9 BodSchAG LSA wurden neue Objektspezifikationen eingeführt, die für den Altdatenbestand zu aktualisieren sind. Seite 3

Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen

Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Bek. des MULE vom 15.2.2021 – 44.7-67001-3 Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges (Bußgeldkatalog) 1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die gemäß § 30 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 (GVBl. LSA S. 610), zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2231), anzuwenden. Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsvollzuges. 1.2 Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind Richtwerte. Die zuständige Verwaltungs- behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhaltes eine Abweichung von den genannten Rahmensätzen verlangen. 1.3 Die Aufzählung der Tatbestände im Bußgeldkatalog ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkataloges ausgegangen werden. 1.4 Werden illegale Entsorgungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen verbringungsrechtliche Vorschriften begangen, ist der von der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Anwendung empfohlene Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung (https://www.laga- online.de/documents/bussgeldkatalog_abfverbringung_april-2018_1524136930.pdf) und der Gem. RdErl. des MULE und MW über den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 1.3.2018 – 44.5/67021-5 – (n. v.) zu beachten. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2020 (BGBl. I. S. 2600), ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten können durch Tun und Unterlassen begangen werden (§ 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). 2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. 3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist. 3.2 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist). 3.3 Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 3.4 Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Rahmensatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.3 Mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft endet die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sodass sie sich einer weiteren Verfolgung zu enthalten hat. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde wird erneut begründet, wenn die Staatsanwaltschaft 2 Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). von der Einleitung des Strafverfahrens absieht und den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zurückgibt (§ 41 Abs. 2 und § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Rahmensätze für Zuwiderhandlungen 5.1 Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Geldbußen und Verwarngelder sind Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. 5.2 Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln. 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen 6.1 Entsprechend den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können die Rahmensätze je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze erhöht (siehe Nummer 6.2) oder ermäßigt (siehe Nummer 6.3) werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, für die nach überwiegender Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 Euro angenommen wird, bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können ebenso die in den Nummern 6.2 und 6.3 genannten Umstände herangezogen werden. 6.2 Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls über- durchschnittlich groß ist, b) die Tat in besonders schutzwürdigen Umgebungen stattfindet, beispielsweise in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten oder auf Spielplätzen oder c) die Täterin oder der Täter aa)sich uneinsichtig zeigt, bb)bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, cc)die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann, dd)vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10), ee)in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder ff)wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat, insbesondere eingesparte Entsorgungsgebühren oder -entgelte, Transportkosten; in diesem Fall soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil 3

ENTWURF_08-2024_Merkblatt.docx

Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Ab- fallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg 1. Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ist zuständig für die Anerkennung1 von Untersuchungsstellen in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Bodenschutz und Altlasten. Untersuchungsstellen, die eine Anerkennung für einen oder mehrerer dieser Bereiche beantragen, müssen fach- bzw. sachkundig, zuverlässig und unab- hängig sein und über die dafür nötige gerätetechnische und personelle Ausstattung verfügen. Dieses Merkblatt beschreibt das Anerkennungsverfahren für alle drei genannten Bereiche. 2. Rechtsgrundlagen der Bereiche 2.1 Abwasser Untersuchungsstellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Abs. 1 WHG Abwas- seranalysen durchführen oder Proben entnehmen, müssen als sachverständige Stelle aner- kannt sein. Gesetzliche Grundlagen:  2.2 Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasser- wirtschaft vom 02.05.2001 Abfall 1 Der Begriff „Anerkennung“ wird hier synonym zu den in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Be- griffen „Bestimmung“, „Zulassung“, „Notifizierung“ gebraucht. Stand 10/2024 Seite 1 von 9 Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und der Abfallgesetze der Länder in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der Altholzverordnung (AltholzV) Untersuchungen von Ab- fall- und Bodenproben durchführen, benötigen dafür eine Anerkennung durch die zuständige Behörde. Gesetzliche Grundlagen: §§ 10, 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 in Verbindung mit § 4 (Boden) und § 5 (Klärschlamm) der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 mit § 6 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 und §§ 3, 4 und 9 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirt- schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverord- nung - BioAbfV) vom 04. April 2013 2.3 Bodenschutz und Altlasten Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen, müssen diesbezüglich sachkundig und zuverlässig sein und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Gesetzliche Grundlagen:  § 6 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 14.12.2004.  § 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998  Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungs- stellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) vom 13. April 2011 Stand 10/2024 Seite 2 von 9 Weitere Grundlagen für alle drei Bereiche sind die Verwaltungsvereinbarung über den Kompe- tenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregel- ten Umweltbereich und die dazu gehörenden bereichsspezifischen Fachmodule. Stand 10/2024 Seite 3 von 9

1_190130_Vortrag Hohberg Tischvorlage

Neues Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Aktueller Stand Katrin Hohbach Referat „Kreislaufwirtschaft, Recht“ LUBW-Kolloquium 14. Februar 2019 Gliederung  Einleitung  Materielle Grenzen  Innovationsmöglichkeiten  Konkret: Das Artikelgesetz und einzelne Vorschriften  Zum Verfahren Folie 2 ©LUBW | 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |1 Einleitung  EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vom 19. November 2008 (2008/98/EG), zuletzt geändert durch RL 2018/851/EU vom 30. Mai 2018  Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) vom 24. Februar 2012  Neufassung des Landesabfallgesetzes Baden-Württemberg durch Erlass eines neuen Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Folie 3 06.02.2019 Einleitung  im Vorgriff auf Neufassung des LAbfG: Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten (LAbfZuVO) 22. Oktober 2013 (Ermächtigungsgrundlage § 27 LAbfG) Folie 4 2| 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft | ©LUBW Materielle Grenzen  Vorrang EU-Recht  Vorrang Bundesrecht  Konkurrierende Gesetzgebung gem. Art.72, 74 Abs.1 Nr.24 GG, keine Abweichungsbefugnis im Kreislauf-wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 3 GG)!  aber: Art. 84 GG – Verwaltungsverfahren! Folie 5 06.02.2019 Innovationen möglich?  LAbfG – Landesabfallgesetz wird zu LKreiWiG – (sprich: „Elkreiwig“) Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz  Bedarf an Verbesserungen im Bereich - Baustoffrecycling / Bauplanung / Deponiekosten - Vielfalt an öffentlich-rechtlichen Entsorgern - Deponieplanungen – Verankerung von Pflichten bei freiwilligen landesweiten Kooperationen  Bußgeldbefugnis für beliehene SAA im Bereich Sonderabfälle/Notifizierung Folie 6 ©LUBW | 06.02.2019 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |3

Gesetzliche Grundlagen, Ermäßigungen und Referenzdokumente

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG ( EMAS III - Verordnungstext ). Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( Verordnungstext 2017/1505 ). Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der EMAS-Verordnung. Am 20.12.2018 wurde die Neufassung des Anhangs IV „Umweltberichterstattung“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 09.01.2019 in Kraft ( Verordnungstext 2018/2026 ). Beschluss der Kommission vom 7.12.11 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS. Der Leitfaden beinhaltet Vorgaben und Informationen zur Registrierung für teilnehmende Unternehmen oder Organisationen, die Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam registrieren lassen wollen oder Standorte in Ländern außerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (sogenannte Drittländer). In welchen Rechts- und Verwaltungsvorschriften EMAS berücksichtigt wird, zeigt eine durch den Umweltgutachterausschuss (UGA) erstellte Übersicht. Diese listet Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und sonstige Mitteilungen der EU, des Bundes und der Länder auf, welche sich auf EMAS beziehen. Die Tabelle kann im Excelformat, PDF-Format oder als HTML mit Verlinkung auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften heruntergeladen werden. Eine gezielte Recherche nach Regelungen, die in Baden-Württemberg relevant sind, ist möglich. Für EMAS-Betriebe gibt es in Baden-Württemberg in bestimmten Bereichen Ermäßigungen, die für einige Unternehmen durchaus weitere Anreize bieten können. So werden Gebühren für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums zu 30 % erlassen. 25%ige Gebührenermäßigung gibt es für die Verwendung von Grundwasser, wenn ein sparsamer und rationeller Einsatz gewährleistet wird, dies jedoch nur für Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes mit NACE-Code C oder D. Weitere Privilegierungen sind durch das Landesabfallgesetz (§ 21), die Eigenkontrollverordnung (§ 2) und die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (§§ 3, 9) ausgewiesen. Artikel 46 der EMAS-Verordnung enthält den Hinweis auf branchenspezifische Referenzdokumente, die von der EU-Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu erarbeiten sind. Diese sollen bewährte Umweltmanagementpraktiken ebenso umfassen wie branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung des Umweltleistungsniveaus. Bislang wurden Referenzdokumente für die Branchen Einzelhandel, Tourismus, Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Landwirtschaft – pflanzliche und tierische Erzeugung, Öffentliche Verwaltung, Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte und PKW-Herstellung veröffentlicht. Die branchenspezifischen Referenzdokumente werden im Auftrag der EU-Kommission vom Institute for Prospective Technological Studies (IPTS) in Sevilla erarbeitet. Die Internetseite des IPTS enthält den aktuellen Stand der Referenzdokumente und weitere Informationen. Weiterführende Informationen zum Thema: Berücksichtigung von EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Weiterführende Informationen zum Thema: Branchenspezifische Referenzdokumente Weiterführende Informationen zum Thema: Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für EMAS-Organisationen

Anerkennung von Untersuchungsstellen

Anerkennung 1) von Untersuchungsstellen 2) in den Bereichen Abwasser-, Abfall-, Boden- und Altlastenanalytik Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Umweltbereich physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen durchführen. Anerkennungen werden in folgenden Bereichen erteilt: Detailinformationen finden sich unter den angegebenen Links. Das Anerkennungsverfahren ist für alle Bereiche gleich und in einem gemeinsamen Merkblatt beschrieben. Über ein einheitliches Antragsformular kann eine Anerkennung beantragt werden. Es gilt für alle Bereiche. Die dazugehörenden Verfahrenslisten sind bereichsspezifisch. Dem Antrag müssen außer einer Verpflichtungserklärung noch weitere Unterlagen beigefügt werden. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen. Antragsformular, Verfahrenslisten und Verpflichtungserklärung sind unten in den Abschnitten Abwasser, Abfall und Bodenschutz und Altlasten zu finden. Die vollständigen Unterlagen schicken Sie dann bitte an: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Referat 61 Griesbachstr. 1-3 Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen 76185 Karlsruhe Zusätzliche Hinweise sind unter Sonstige Informationen zu finden, gesetzliche Regelungen unter Rechtsgrundlagen . Die anerkannten Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank Resymesa veröffentlicht. Der Link dazu befindet sich unten in den Abschnitten Abwasser, Abfall und Bodenschutz und Altlasten. Ansprechpartner bei der LUBW sind: Heike Mochel             Tel.: 0721/5600-1237 Diane Fügel               Tel.: 0721/5600-1236 Larissa Feller              Tel.: 0721/5600-1402 E-Mail: Post-ASUS@lubw.bwl.de 1) auch Notifizierung, Bestimmung, Zulassung, Benennung 2) auch Messstellen, Prüflaboratorien, Laboratorien Anerkennung für Abwasseruntersuchungen: Nach der „Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft“ vom 02.05.2001 müssen Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe nach § 61 Abs. 1 WHG untersuchen, anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am Fachmodul Wasser der Länderarbeitsgemeinschft Wasser. (LAWA). Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren stehen im Merkblatt Anerkennung. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abwasseruntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Wasser. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten sachverständigen Stellen in der Wasserwirtschaft Anerkennung in der Abfallwirtschaft: Nach § 25 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) vom 17.12.2020 ist die LUBW zuständig für die Anerkennung von Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes und der Abfallgesetze der Länder Abfall- und Bodenproben untersuchen möchten. Gemäß dieser gesetzlichen Regelungen führt die LUBW Bestimmungen nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017, Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 04.04.2013 und Altholzverordnung (AltholzV) vom 15.08.2002 durch. Eine weitere Grundlage des Anerkennungsverfahrens ist das Fachmodul Abfall der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren stehen im Merkblatt Anerkennung. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abfalluntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Abfall. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Anerkennung für Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG Nach § 18 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodschG) müssen Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Grundlage des Anerkennungsverfahrens ist die „Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten“ vom 13.4. 2011. Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren sind im Merkblatt Anerkennung festgelegt. Die Bereiche, für die eine Anerkennung erfolgen kann, finden Sie in der Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Bodenschutz- und Altlastenuntersuchungen. Für den Antrag verwenden Sie bitte folgende Formulare: Verplichtungserklärung (pdf) Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Boden- und Altlastenuntersuchungen (pdf) Veröffentlichung anerkannter Untersuchungsstellen : Anerkannte Untersuchungsstellen werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa veröffentlicht. Der angegebene Link führt Sie auf die Seite des Moduls Bodenschutz und Altlasten. Hier haben Sie die Möglichkeit Stellen nach Namen und Kriterien zu suchen oder sich alle anerkannten Stellen anzeigen zu lassen. Liste der anerkannten Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Ringversuche Anerkannte Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an Ringversuchen teilzunehmen. Die Teilnahmepflicht erstreckt sich auf alle anerkannten Untersuchungsbereiche. Es müssen die Verfahren angewandt werden, die im Bescheid standortbezogen für die entsprechenden Parameter aufgeführt sind. Die teilnahmepflichtigen Ringversuche für alle anerkannten Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Baden-Württemberg werden in der Regel zu Beginn eines Jahres per E-Mail von der LUBW bekanntgegeben. Weiterhin gibt es in der Datenbank ReSyMeSa einen Ringversuchsplan, bei dem auch die jeweiligen Veranstalter aufgelistet sind ( https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Allgemein/Ringversuchsplan ). Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass auch kurzfristig weitere Ringversuche angeboten werden. Sollten Sie von uns zur Teilnahme verpflichtet werden, erhalten Sie ein gesondertes Anschreiben. Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung Mit der „Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften“ vom 27.08.2010 wurden die Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung geändert. Für die Notifizierung von inländischen Untersuchungsstellen ist nach diesen Verordnungen nun das Sitzland zuständig. Danach ist die LUBW nur noch für die Notifizierung inländischer Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder ausländischer Untersuchungsstellen, die ihre Tätigkeit vorrangig in Baden-Württemberg ausüben, zuständig. Am Notifizierungsverfahren gemäß Abfallklärschlamm-, Bioabfall- und Altholzverordnung ändert sich dadurch nichts. Allgemein Verwaltungsvereinbarung (der Länder) über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich Bekanntmachung der Vereinbarung vom 30. Oktober 2002 im Bundesanzeiger Nr. 220, Seite 25 450 Abwasser Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft Fachmodul Wasser (pdf) Abfall Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG, §§ 10, 11) Klärschlammverordnung (AbfKlärV, § 4 Boden, §5 Klärschlamm) Altholzverordnung (AltholzV, § 6) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV, §§ 3,4,9) Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG - § 25) Fachmodul Abfall (pdf) Bodenschutz und Altlasten Landes-Bodenschutz-und Altlastengesetz (LBodSchAG, § 6) Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG, § 18) Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) Fachmodul Boden Altlasten (pdf)

Rechtsgrundlagen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind seit 1999 in Kraft. Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz – LBodSchAG – vom 14. Dezember 2004 (GBl S.908, 2004) ist seit 29. Dezember 2004 in Kraft. Es fasst das bisherige Bodenschutzgesetz von 1991 („Bodenbelastungen") sowie den bisherigen Dritten Teil des Landesabfallgesetzes („Altlasten") entsprechend dem BBodSchG zusammen. Bodenschutzrecht ist weit mehr als der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landes-Bodenschutzgesetzes. Im BBodSchG ist prioritär der qualitative, stoffliche Bodenschutz (schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe und Erosion) geregelt. Bodenschutzrechtliche Regelungen zu materiellen Anforderungen beim Umgang mit Böden finden sich auch in anderen Rechtsbereichen wie beispielsweise Abfallrecht, Düngerecht und Immissionsschutzrecht. Belange des quantitativen, flächenhaften Bodenschutzes (schonender und sparsamer Umgang mit Boden) sind im Baurecht und im Raumordnungsrecht enthalten. Schließlich ist Boden auch Teil des Naturhaushalts und deshalb auch in den Naturschutzgesetzen mit Regelungen zu Eingriff-/Ausgleichsregelungen, Ökokontomaßnahmen  sowie Auffüllungen im Außenbereich adressiert. Die Vielzahl von den Bodenschutz regelnden und teils dem Bodenschutzrecht vorgehenden Rechtssetzungen machen den Vollzug einerseits kompliziert, andererseits aber auch spannend. An den Schnittstellen der zahlreichen fachrechtlichen Regelungen erarbeitet die LUBW detaillierte Arbeitshilfen für die zuständigen Behörden. Die LUBW ist außerdem zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), die für bestimmte Aufgaben bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen herangezogen werden können. Weiterführende Informationen: Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen Bundes-Bodenschutz Gesetz Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Landes-Bodenschutz und Altlasten Gesetz Naturschutzgesetz – Baden-Württemberg Bundesnaturschutzgesetz

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