Ermittelt werden die Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die veräußerte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung mindestens 1000 Quadratmeter groß ist.
Der Antragsteller plant die Errichtung einer neuen Überfahrt über einen namenlosen Seitenbach der Kranzegger Ach kurz vor dessen Mündung eben in die Kranzegger Ach. Die Überfahrt über den Bach ist als neues Rohrdurchlassbau-werk vorgesehen, die als Zufahrt zu dem landwirtschaftlichen Grundstück dienen soll. Ohne diese Überfahrt wäre eine Zufahrt nur über fremde Grundstücke möglich. Es ist vorgesehen, eine neue Überfahrt über den kleinen Bach in Form eines Rohrdurchlasses mit einem Rohr mit Durchmesser DN 800 auf einer Länge von rund 5,50 m dauerhaft herzustellen.
Der Datensatz enthält Waldflächen ( 1ha) mit besonderer Anlagenschutzfunktion im Freistaat Sachsen. Wald mit besonderer Anlagenschutzfunktion dient dem Schutz von Verkehrswegen wie Straßen und Bahnkörpern sowie der Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz sonstiger baulicher Anlagen und landwirtschaftlicher Grundstücke vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schadverursachendem Abfluss von Oberflächenwasser, Steinschlag, Abbrüchen und Rutschungen. Die Daten werden für die Waldfunktionskarte 1:25.000 von Sachsen verwendet. Weitere Informationen sind der vom Staatsbetrieb Sachsenforst herausgegebenen Broschüre zur Waldfunktionskartierung zu entnehmen.
Die vorliegende Planung umfasst nachfolgende Änderungen: Im Verlauf des „Wingebergs Kirchweg“ (etwa auf Höhe der Muffe A5) wurde die Darstellung der temporären Arbeitsfläche korrigiert. In den Antragsunterlagen war fälschlicherweise auch ein Teil des „Wingebergs Kirchweg“ als temporäre Arbeitsfläche gekennzeichnet. In der Nähe der Kreuzung mit der „Alfhauser Straße“ L76 (etwa Höhe Muffe A4) wurde die Darstellung der Zufahrt zur temporären Arbeitsfläche der dortigen HDD Bohrung verdeutlicht. In den Antragsunterlagen war die genaue Zufahrt vom „Forstenauer Weg“ nicht erkennbar. Es wurde festgestellt, dass im Bereich von Bl. 4260 („Walsumer Straße“) eine geplante Zufahrt aus Sicht eines Anwohners ungünstig liegt und eine alternative Zufahrtsstelle zudem ohne die Herausnahme eines Gebüsches auskommen würde. Die Planunterlagen wurden entsprechend geändert und die Zufahrt zur BE-Fläche angepasst. Die Darstellung der Zuwegung der Baueinrichtungsfläche auf dem Flurstück Rüssel, Flur 1 470/1 wurde konkretisiert. Hier ist eine Rampe aus Richtung der Hermann-Kamp-Straße erforderlich. Im Rahmen der Ausbauplanungen hat sich ergeben, dass im Bereich „Wasserhausenweg“ die Zufahrt zum Muffenplatz Q1 verbessert werden muss. Am „Wasserhausenweg“ ist geplant, das Einbiegen zur BE-Fläche des Muffenplatzes Q1 durch Ausrunden der Straße zu verbessern. Hierdurch ergeben sich zwei neue privatrechtliche Betroffenheiten. Im gleichen Zuge ist die Ertüchtigung des Durchlasses der Olde unter dem „Wasserhausenweg“ geplant. Die Detailplanungen haben gezeigt, dass für die temporäre Arbeitsfläche im Bereich der Muffe Q5 „Piepenweg“ eine andere Zufahrt erforderlich wird. Weiterhin müssen Änderungen der Zufahrten zu den temporären Arbeitsflächen im Bereich „Vehser Straße“ bzw. „Mimmelager Hagen“ vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde im Bereich der KÜS Bohlenbach die temporäre Arbeitsfläche für die Kabelbaustelle korrigiert. In den Antragsunterlagen überlappten sich die temporäre Arbeitsfläche mit der Fläche der KÜS Bohlenbach. Im Rahmen der Ausbauplanung hat sich ergeben, dass die Masten 1 bis 6 später errichtet werden sollen. Dadurch fehlt eine Datenanbindung zwischen der Umspann- und Schaltanlage Merzen (UA Merzen) und dem Leitungsverlauf ab Mast 7. Da die Inbetriebnahmeprüfungen, insbesondere der Kabelübergabestationen (KÜS), längere Zeit in Anspruch nehmen und daher frühzeitig starten sollen, ist eine provisorische Datenanbindung von der UA Merzen zum Mast 7 erforderlich, die entsprechend Teil der Änderung ist. Es soll eine provisorische LwL-Anbindung von Mast 1002 zum Mast 7 erfolgen. Das LwL-Kabel wird zunächst als Erdkabel vom Mast 1002 entlang des dortigen Grabens nach Osten geführt und schwenkt dann entlang des Grabens B nach Norden. Das Kabel folgt dem Graben B bis zum Mast 64 der 30 kV-Freileitung der Westnetz. Ab diesem Mast wird das Kabel dann als Freileitungsprovisorium bis zum Mast 59 der 30-kV-Freileitung mitgeführt um dann zum Mast 7 übergeben zu werden. Nach Fertigstellung der Maste 1 – 7 wird das provisorische LwL von den Masten der 30-kV Freileitung entfernt, das Erdkabel wird wieder gezogen und damit entfernt. Im Rahmen der Detaillierung der Bauplanungen haben sich Änderungserfordernisse für Fundamente ergeben. Die Änderungen betreffen die Maste 7, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 20 und 22. In den meisten Fällen hat sich gezeigt, dass anstatt eines Zwillingsbohrpfahlfundamentes ein Einfachbohrpfahlfundament ausreichend sein wird. Bei den Masten 7 und 11 muss jedoch anstatt eines Zwillingsbohrpfahlfundament ein Plattenfundament eingesetzt werden. Bei Mast 22 muss von einem Zwillingsbohrpfahlfundament zu einem Vierfachbohrpfahlfundament gewechselt werden. Die Änderungen der Fundamente führen auch zu Änderungen bei der bauzeitlich erforderlichen Wasserhaltung. Daher wurde auch der wasserrechtliche Antrag für das Gewerk Freileitung angepasst. Für die bauzeitliche Wasserhaltung kommt es an 10 Mastbaustellen zu Änderungen. Bei den Masten 7 und 11 zu einer Erhöhung des Absenkziels um 0,5 m bzw. 0,7 m. In allen anderen Änderungsfällen reduzieren sich die Absenktiefen. Bis auf zwei Ausnahmen reduzieren sich auch die prognostizierten Absenkreichweiten. Insgesamt reduziert sich die Wasserfördermenge/30-Tage von 1.879.200 m³ auf 1.789.200m³ (max.-Wert). Die Detaillierung der statischen Planungen haben ergeben, dass die Mastkopfgeometrien der Maste 1 und 7 angepasst werden müssen. Bei den Masten 41 und 51 wird die Höhe der Maste von Mast 41 29,3 m zu 29 m und Mast 51 24,4 m zu 24,5 m. Die Querungen der Gräben 3. Ordnung - Graben B, Graben B2, Graben B3, Weeser Aa und Graben ohne Namen wurden ergänzt. Dadurch müssen neben dem Kreuzungsverzeichnis auch die Lagepläne geändert werden, um die Verweise in das Kreuzungsverzeichnis aufzunehmen. Dabei sind in drei Lageplänen Ungenauigkeiten aufgefallen. Hier wurden Flurstückbezeichnungen korrigiert, welche nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind, sondern sich in dem Kartenschnitt befinden. Eine Ausnahme hiervon ist das Flurstück Gemarkung Lintern, Flur 1 Flurstück 12/2, welches in den ursprünglichen Planunterlagen als 12/1 dargestellt war. Das Flurstück gehört der Amprion GmbH. Es wird die Korrektur bzw. Änderungen der Angaben zu den Gewässerkreuzungen durch die Erdkabelabschnitte beantragt. Ergänzt wird der Antrag um die Kreuzung der Ableiter V3b, sowie V4 und V4a1. Für die Kreuzung des Ableiters U (Bohlenbach) wird die erforderliche Nennweite der temporären Verrohrung um 100 mm auf 500 mm reduziert. Im Rahmen der Planänderung wird die Aufnahme der erforderlichen Ersatzaufforstungsflächen beantragt. Die Flächen befinden sich in den Landkreisen Celle und Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen und werden durch die Forstbetriebsgemeinschaft Celler Land betrieben. In den ursprünglichen Planunterlagen waren ca. 36m² große Betriebsgebäude aus Betonfertigteilen beantragt. Die technischen Anlagen erfordern nun mehr Raum, so dass Änderungen der Gebäude beantragt werden. Die Betriebsdienstgebäude werden ca. 9m² größer und vor Ort gemauert. Diese Änderung betrifft die Betriebsgebäude der Kabelübergabestationen (KÜS) Krähenberg, Sitter und Quakenbrück. Bei der KÜS Bohlenbach hat die technische Detailplanung zu Änderungen der Position der Drosselstände geführt. Die Drosselstände werden wenige cm nach Norden verschoben. Die Position der Fundamente für die optionale Schallschutzwand verschieben sich zwischen 1 m und 1,4 m nach Norden. Auch wurden die Positionen für die Lager (G1 und G2) verschoben. Weiterhin wird beantragt, den Boden der KÜS Fläche insgesamt anzuheben und auch zu ebnen. Hierfür werden im westlichen Teil der Fläche ca. 4500m³ Boden aufgetragen und ca. 400m³ im östlichen Bereich abgetragen. Dazu wird neben der Verlagerung des Bodens primär der Aushub aus den Fundamentbaugruben verwandt. Die Wiedereinbaufähigkeit des Bodens wird mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abgestimmt. Die Amprion GmbH plant die Errichtung einer Kabelübergabestation (KÜS) auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca 7.500 m2. Das Grundstück für das Bauvorhaben Kabelübergabestation Osnabrück liegt in 49637 Menslage, Gemarkung Borg, Flur 7, Flurstücke 103/1, 106/1 (tlw.). Zur Durchführung der Baumaßnahme sind zur Herstellung einer trockenen Baugrubensohle Grundwasserhaltungsmaßnahmen in Form einer Grundwasserabsenkung erforderlich. Die Grundwasserabsenkung wird hierbei im Rahmen einer Wasserhaltung durch das Einbringen von gefrästen Drainagen am Baugrubenrand erzielt. Zur Baugrundverbesserung wird das Controlled Modulus Column (CMC) Verfahren eingesetzt, bei der vollverdrängende Betonsäulen (auch als “rigid inclusions” bekannt) in den Boden eingebracht werden. Das Bauvorhaben ist in sechs Bauabschnitte mit variierender Dauer der Absenkung definierter Bereiche unterteilt. Die insgesamte Dauer der Grundwasserabsenkung beträgt für das Bauvorhaben 25 Wochen. Dies wird ebenfalls im Rahmen dieser Planänderung in das Verfahren eingebracht.
Kurzbeschreibung: Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung Mögglingen (B29). Weitere Beschreibung: Eine besondere Aufgabe der Flurneuordnung ist es, die benötigten Flächen für den Bau der Ortsumfahrung Bundesstraße B29 Mögglingen, des vierspurigen Ausbaus der B29 Essingen - Aalen und der Westtangente Mögglingen bereitzustellen, den Landverlust wegen dieser Baumaßnahmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, die Durchschneidungsschäden dieser Baumaßnahmen zu minimieren sowie agrarstrukturelle und damit agrarökonomische Verbesserungen zu schaffen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke sollen neu eingeteilt und zersplitterter und unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt werden, so dass zweckmäßige Wirtschaftseinheiten entstehen. Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft soll ein den heutigen Anforderungen genügendes Wegenetz geschaffen werden, das auch die Problemflächen ausreichend erschließt. Ordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Es sollen die natürlichen Wasserläufe mit ihrer Uferbepflanzung erhalten und Schutzstreifen ausgewiesen werden. Geplant ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Landschaftsbild soll erhalten bleiben, geschützt und in den ausgeräumten Bereichen durch Biotopvernetzungsmaßnahmen ergänzt werden. Auch die Erhaltung und Sicherung der Streuobstbestände und anderer Landschaftselemente sind anzustreben. Maßnahmen und Kennzeichnung für den Limes und dessen Verlauf in Feld und Wald sind anzustreben.
veröffentlicht am 17.04.2025 Einflüsse auf den Bodenwert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1Umrechnungskoeffizienten für Ackerland 1.1Vorbemerkung Bei den Kaufpreisen auf dem landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt ist eine breite Streuung zu beobachten. Zum einen sind die verschiedenen subjektiven Interessen der Vertragspartner für das breite Spektrum der Kaufpreise verantwortlich. Andererseits sind objektive grundstücksbezogene Faktoren kaufpreisbestimmend. Obwohl die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses bereits zahlreiche Grundstücksmerkmale enthält, besteht weiterer Informationsbedarf. Aus diesem Grund wurde ein detaillierter Fragebogen entwickelt, der seit 2012 zu jedem Vertrag an beide Vertragsparteien verschickt wird. Die Ergebnisse dieser Verkäufer- und Käuferbefragung werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in die Kaufpreissammlung übernommen. Darüber hinaus werden zusätzliche Grundstücksmerkmale, die zugänglichen In- formationsquellen zu entnehmen sind, regelmäßig von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfasst und ausge- wertet. Dazu gehört beispielsweise die Lage in strikten Schutzgebieten, wie Fauna-Flora Habitate (FFH), Europäische Vogelschutzgebiete (SPA), Naturschutzgebiete (NSG) und Biosphärenreservate (BIO), deren räumliche Geltungsbereiche nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde bzw. oberen Naturschutzbehörde festgelegt werden. Zusätzlich werden Gebiete mit Nitratbelastung (N-Kulisse) und Phosphat- belastung (P-Kulisse) gemäß Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom 08.01.2021 und mit Inkrafttreten der neuen Gebietsausweisungen ab 30.03.2023 nur noch die N-Kulisse mit dem Kaufpreis registriert. Darüber hinaus werden per Landesverordnung festgesetzte Hochwasserschutzgebiete (HQ100) bei der Erfassung der Erwerbsvorgänge berücksichtigt. Für die angemessene und sachgerechte Untersuchung mittels aktueller Forschungsmethoden, besteht bereits seit meh- reren Jahren eine projektbezogene Zusammenarbeit zwischen dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte und der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität Göttingen, in der das vertiefte Verständnis der Entstehung von Kaufprei- sen landwirtschaftlicher Flächen das prioritäre Ziel ist. Bei dem Forschungsvorhaben der Fakultät werden die praktischen Anforderungen des Gutachterausschusses bei der Beurteilung der aktuellen Marktverhältnisse einbezogen, um die rechtlichen Vorgaben der ImmoWertV bei der Wahrneh- mung seiner Aufgaben zu berücksichtigen. Hiernach ist bei der Ableitung von Boden- und Bodenrichtwerten vorrangig das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Insbesondere in Teilmärkten wie dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt, in denen allgemein auf eine ausreichende Anzahl von Kauffällen zurückgegriffen werden kann, liegt der Schwerpunkt der Arbeit des Gutachterausschusses bei der Ermittlung von Boden- und Bodenrichtwerten in der Umrechnung der registrierten Kauf- preise auf ein normiertes Grundstück. Hier hat der Gutachterausschuss mit der Bereitstellung von Umrechnungskoeffi- zienten und Indexreihen dafür zu sorgen, dass die Merkmale der vorliegenden Vergleichspreise und die Merkmale des Bewertungsobjektes oder des Bodenrichtwertgrundstückes weitgehend in Übereinstimmung gebracht werden können. In Anlehnung an die Untersuchungen des Gutachterausschusses, die bisher im landwirtschaftlichen Bodenmarkt durch- geführt worden sind, sind die Kaufpreisdeterminanten Kaufzeitpunkt, Lage, Qualität, Größe und Restpachtdauer unter- sucht worden; und darüber hinaus zusätzliche Einflussmerkmale wie die Lage in Schutzgebieten, Hochwassergebieten, nitrat- und phosphatbelasteten Gebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergie entsprechend des Landes- entwicklungsplans Sachsen-Anhalt 2010 (im Folgenden „Windvorranggebiete“). Die wissenschaftliche Untersuchung befasst sich ausschließlich mit Ackerflächen. Erstmalig konnte dabei der Einfluss aller Grundstücksmerkmale in einer Regressionsfunktion dargestellt werden. Eine Ausnahme bildet die Restpachtdauer. Zur Ermittlung des Preiseinflusses der Restpachtdauer wurde eine Sonderauswertung vorgenommen. Dies ist insbesondere dem Fakt geschuldet, dass das Merkmal der Restpachtdauer nicht vollständig in der Kaufpreissammlung erfasst werden kann, da dieses Merkmal häufig nicht von den Vertragsparteien mitgeteilt wird. Dies hätte eine Entfernung einer großen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt 1 veröffentlicht am 17.04.2025 Anzahl von Beobachtungen zur Folge gehabt. Infolgedessen wäre insbesondere die Schätzung des Preiseinflusses ande- rer Merkmale mit nur geringer Beobachtungszahl mit hoher Unsicherheit belastet gewesen, insbesondere bezüglich der Merkmale Windvorranggebiet, Nitrat-Kulisse und Phosphat-Kulisse. In der Sonderauswertung wurde daher der Datensatz auf jene Beobachtungen reduziert, welche zum Kaufzeitpunkt verpachtet sind und für welche eine Restpachtdauer vorliegt. Nachfolgend erfolgt eine Modell- und Stichprobenbeschreibung der Uni Göttingen sowie die sich daraus ergebenden Er- gebnisse: Der Grunddatensatz enthält alle Ackerlandtransaktionen in Sachsen-Anhalt im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 24.08.2022. Berücksichtigt wurden Transaktionen ab einer Größe von 0,25 ha. Des Weiteren wurden Transaktionen mit ungewöhnlichen oder persönlichen Umständen entfernt. Nach einer statistischen Ausreißerbereinigung sowie der Entfer- nung von Transaktionen mit fehlenden Informationen in den Hauptvariablen wurden für die Analyse 8.640 Transaktionen berücksichtigt. Davon entfallen 1.409 und 667 Transaktionen auf die Jahre 2021 beziehungsweise 2022. Der Untersuchung liegen Kauffälle mit folgenden Merkmalen zugrunde: MittelwertMedianStdAbwMinimumMaximum Preis (€/m²)1.971.900.890.406,00 Losgröße (ha)3.881.599.440.25416.04 Bonität (AZ)64.066.022.811.0104 Pachtstatus (ja/nein)0.9010.301 Windvorrang (ja/nein)0.0100.0901 Schutzgebiete0.0700.2501 HQ1000.0300.1801 Nitratkulisse (ja/nein)0.0100.1101 P-Kulisse (ja/nein)0.0100.1201 Im Durchschnitt wurden die Lose im Beobachtungszeitraum zu 1,97 €/m² gehandelt, wobei die durchschnittlichen Trans- aktionspreise von 1,83 €/m² im Jahr 2017 auf 2,11 €/m² im Jahr 2021 anstiegen. Im Durchschnitt waren die gehandelten Lose 3,88 ha groß mit einer durchschnittlichen Bonität von 64. Von den 8.640 Transaktionen waren 7.779 Transaktionen (90%) zum Zeitpunkt des Verkaufs verpachtet und 77 Transaktionen (<1%) lagen in Windvorranggebieten. 602 Transak- tionen (ca. 7%) liegen in mindestens einem Schutzgebiet, wobei Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete SPA, Fauna- Flora-Habitate und Biosphärenreservate berücksichtigt wurden. 283 Transaktionen (3,2%) lagen in einem als HQ100 klas- sifizierten Gebiet; für 49 dieser Transaktionen lag zudem ein Schutzgebiet (NSG, SPA, FFH, BIO) vor. Im Datensatz wur- den zudem für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt 115 Transaktionen in Nitratkulissen und 122 Transaktionen in Phos- phatkulissen beobachtet (ca. 6% der jährlichen Transaktionen). Auf Basis der Daten wurde der Einfluss der Loseigenschaften auf den Preis mittels einer hedonischen Regression unter- sucht. Dafür wurde auf ein logarithmisches Modell zurückgegriffen, wobei der logarithmierte Preis je m² als abhängige Variable verwendet wurde. Losgröße und Ackerzahl wurden separat als Wurzelfunktionen sowie als Interaktion der linea- ren Terme berücksichtigt. Die verbleibenden Faktoren wurden als binäre Dummyvariablen modelliert, sodass die jeweiligen ermittelten Koeffizienten als prozentualer Preiseinfluss interpretiert werden können. Als zusätzliche Kontrollvariable wurde für die Zeit-Komponente ein kubischer Quartalstrend modelliert (𝛽𝑡1 𝑡 + 𝛽𝑡2 𝑡 2 + 𝛽𝑡3 𝑡 3 ), wobei die Trendvariable t die Werte t=1,2,3,… für Transaktionen in Q1 2017, Q2 2017, Q3 2017 usw. annimmt. Zusätzlich wurde eine Dummyvariable für alle Transaktionen im dritten Quartal eingeführt. Diese Modellierung der Zeitkomponente ermöglicht sowohl die Erfas- sung eines dynamischen, aber variablen Preisanstiegs über den Beobachtungszeitraum als auch die über diesen Trend hinausgehenden empirisch beobachteten Preisaufschläge im dritten Quartal. Zur Erfassung der räumlichen Heterogenität wurden insgesamt 87 Dummyvariablen für jede einzelne Bodenrichtwertzone im Modell berücksichtigt. Dabei wurde auf Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt 2 veröffentlicht am 17.04.2025 den Zonenzuschnitt 2020 zurückgegriffen und ältere Beobachtungen wurden entsprechend ihrer Lage in diesem Zuschnitt erfasst. Der ermittelte Zusammenhang ist durch folgende Funktion gegeben: log (𝑃 𝑖𝑛 € ) = 𝛼 + 𝛽1 √𝐿𝑜𝑠𝑔𝑟öß𝑒 + 𝛽2 √𝐴𝑐𝑘𝑒𝑟𝑧𝑎ℎ𝑙 + 𝛽3 (𝐿𝑜𝑠𝑔𝑟öß𝑒 ∗ 𝐴𝑐𝑘𝑒𝑟𝑧𝑎ℎ𝑙 ) + 𝛽4 𝐿𝑜𝑠𝑠𝑒𝑙𝑏𝑠𝑡𝑠𝑡ä𝑛𝑑𝑖𝑔𝑘𝑒𝑖𝑡 𝑚2 + 𝛽5 𝑃𝑎𝑐ℎ𝑡𝑠𝑡𝑎𝑡𝑢𝑠 + 𝛽6 𝑆𝑡𝑟𝑖𝑘𝑡𝑒𝑠_𝑆𝑐ℎ𝑢𝑡𝑧𝑔𝑒𝑏𝑖𝑒𝑡 + 𝛽7 𝐻𝑄100 + 𝛽8 𝑛𝐾𝑢𝑙𝑖𝑠𝑠𝑒 + 𝛽9 𝑝𝐾𝑢𝑙𝑖𝑠𝑠𝑒 + 𝛽10 𝑊𝑖𝑛𝑑𝑣𝑜𝑟𝑟𝑎𝑛𝑔𝑔𝑒𝑏𝑖𝑒𝑡 + 𝛽11 𝑄3𝐷𝑢𝑚𝑚𝑦 + 𝛽12 𝑡𝑟𝑒𝑛𝑑 + 𝛽13 (𝑡𝑟𝑒𝑛𝑑2 ) + 𝛽14 (𝑡𝑟𝑒𝑛𝑑3 ) 87 + ∑ 𝐵𝑅𝑊𝑍𝑜𝑛𝑒𝑘 𝑘=1 Der mittels Regressionsfunktion abgeleitete Zusammenhang liefert insgesamt einen hohen Erklärungsgehalt mit einem Bestimmtheitsmaß R²=0,70. Die ermittelten signifikanten Einflussgrößen sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Signifikante EinflussgrößenKoeffizient 95%-Konfidenzintervall Konstante-0.851***(-0.982,-0.719) Wurzel Losgröße0.105***(0.096,0.113) Wurzel Bodenpunkte0.121***(0.113,0.130) Losgröße × Bodenpunkte-0.0001***(-0.0001,-0.00004) Los ist verpachtet-0.067***(-0.088,-0.046) HQ100-0.054***(-0.087,-0.022) Schutzgebiete-0.044***(-0.069,-0.018) N-Kulisse-0.051**(-0.097,-0.005) Signifikanzniveaus: *p<0,1; **p<0,05; ***p<0,01 Bezüglich der neu berücksichtigten Variablen weisen die Ergebnisse folgende gerundete und statistisch signifikante Ab- schläge auf: 4% für strikte Schutzgebiete (NSG, SPA, FFH, BIO), 5% für Flächen in Nitrat-Kulissen und 5% als HQ100- klassifizierte Flächen. Der ermittelte Preistrend ist S-förmig mit einer Abflachung der Preisdynamik in den Jahren 2019 und 2020, welche in den letzten zwei Jahren des Beobachtungszeitraums jedoch wieder an Fahrt aufnahm. Die ermittelten Koeffizienten für die Bodenrichtwertzonen weisen eine deutliche Varianz auf und deuten auf eine substanzielle räumliche Heterogenität hin. Durch die hohe Granularität der Bodenrichtwertzonen als Kontrollvariablen ist es dabei denkbar, dass es zu einer Unter- schätzung der Preiseinflüsse der Variablen mit regional/lokal konzentrierten Ausprägungen kommt. Auf Basis des mittels Regressionsfunktion abgeleiteten Zusammenhangs wurden Umrechnungskoeffizienten für die Los- größe und die Ackerzahl ermittelt. Dafür wurden mittels der vorstehenden Regressionsfunktion Preisprognosen für Lose mit Variation in nur einem dieser Merkmale bei anderweitig identischen Eigenschaften ermittelt. Binär kodierte Eigenschaf- ten wurden entsprechend der höchsten relativen Häufigkeit gesetzt, d.h., der Pachtstatus wurde als ja angegeben, da mehr als die Hälfte der Lose im Datensatz verpachtet sind. Gleiches gilt für die Losselbstständigkeit. Schutzgebiete, HQ100 und Nitrat-Kulisse wurden auf nein gesetzt. Die Umrechnungskoeffizienten für die Losgröße wurden für Lose bis 50 ha mit der Ackerzahl 60 ermittelt, da das statisti- sche Modell für größere Lose eine steigende Unsicherheit in der Prognosequalität aufweist. Analog wurden die Umrech- nungskoeffizienten für die Ackerzahl ermittelt, wobei das Los auf 5 ha normiert wurde. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt 3
Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden. Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Bei Abschluss oder Änderung von Landpachtverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit oder ohne Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) besteht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) eine Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Behörden (Landkreise oder kreisfreie Städte). Die Pflicht besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Vertragsabschluss oder die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Vereinbarung anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind gemäß Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke, die kleiner als ein Hektar sind. Weitere Ausnahmen regelt der § 3 Absatz 1 LPachtVG. In Sachsen-Anhalt sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese erfassen die wichtigsten Informationen aus den Anzeigen, bereiten sie auf und melden sie einmal im Jahr über das Landesverwaltungsamt an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten. Dieses veröffentlicht jährlich im Frühjahr die aktualisierte Pachtpreisstatistik. Sie beinhaltet unter anderem die Anzahl der Pachtfälle, den flächenmäßigen Umfang der Pachtflächen und die vereinbarten Pachtpreise pro Hektar und Jahr - differenziert nach Acker- und Grünland sowie nach den Bodenqualitäten. Die Pachtpreisstatistik beinhaltet die aktuell vorliegenden Daten in Zeitreihen von vier und zwölf Jahren sowie weitergehende Erläuterungen.
Herr Jochen Berchtold beantragt die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 970 der Gemarkung Blindheim zur Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Grundwasserentnahme erfolgt mittels einer Saugpumpe. Die Pumpe wird mit einer Traktorzapfwelle angetrieben. Die Beregnung erfolgt über Leitungssysteme. Es wird eine jährliche maximale Entnahmemenge von 28.272 m³/a aus dem Brunnen beantragt. Eine Entnahme von 11 l/s wird angestrebt. Der Brunnen soll in den Monaten April bis Oktober und in Abhängigkeit von den tatsächlichen Witterungsbedingungen und Wachstumsstadien zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlichen Intensitäten und für unterschiedliche Dauer bedarfsgerecht benutzt. Bewässert werden Kartoffeln und Zuckerrüben. Der Brunnen wird als Brauchwasser-Schachtringbrunnen (1.000 mm) ausgebaut. Die Erlaubnis gewährt aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 970 der Gemarkung BLindheim für die Beregnung folgende Entnahmemengen an Grundwasser zutage zu fördern: Max. Entnahmeintensitäten: 11 l/s Max. Entnahmemenge: 39,6 m³/h Beregnungszeitraum: April bis Oktober Max. Grundwasserentnahme: 28.272 m³/a (= 22,53 ha * 1.200 m³/a)
Bei der bereits durchgeführten Maßnahme handelt es sich um die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Bargstedt, Flur 4, Flurstück 4/1, auf einer Länge von ca. 120 m innerhalb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Origin | Count |
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Bund | 6 |
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Land | 20 |
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Förderprogramm | 4 |
Text | 3 |
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License | Count |
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