Ermittelt werden die Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die veräußerte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung mindestens 1000 Quadratmeter groß ist.
Der Antragsteller plant die Errichtung einer neuen Überfahrt über einen namenlosen Seitenbach der Kranzegger Ach kurz vor dessen Mündung eben in die Kranzegger Ach. Die Überfahrt über den Bach ist als neues Rohrdurchlassbau-werk vorgesehen, die als Zufahrt zu dem landwirtschaftlichen Grundstück dienen soll. Ohne diese Überfahrt wäre eine Zufahrt nur über fremde Grundstücke möglich. Es ist vorgesehen, eine neue Überfahrt über den kleinen Bach in Form eines Rohrdurchlasses mit einem Rohr mit Durchmesser DN 800 auf einer Länge von rund 5,50 m dauerhaft herzustellen.
Die vorliegende Planung umfasst nachfolgende Änderungen: Im Verlauf des „Wingebergs Kirchweg“ (etwa auf Höhe der Muffe A5) wurde die Darstellung der temporären Arbeitsfläche korrigiert. In den Antragsunterlagen war fälschlicherweise auch ein Teil des „Wingebergs Kirchweg“ als temporäre Arbeitsfläche gekennzeichnet. In der Nähe der Kreuzung mit der „Alfhauser Straße“ L76 (etwa Höhe Muffe A4) wurde die Darstellung der Zufahrt zur temporären Arbeitsfläche der dortigen HDD Bohrung verdeutlicht. In den Antragsunterlagen war die genaue Zufahrt vom „Forstenauer Weg“ nicht erkennbar. Es wurde festgestellt, dass im Bereich von Bl. 4260 („Walsumer Straße“) eine geplante Zufahrt aus Sicht eines Anwohners ungünstig liegt und eine alternative Zufahrtsstelle zudem ohne die Herausnahme eines Gebüsches auskommen würde. Die Planunterlagen wurden entsprechend geändert und die Zufahrt zur BE-Fläche angepasst. Die Darstellung der Zuwegung der Baueinrichtungsfläche auf dem Flurstück Rüssel, Flur 1 470/1 wurde konkretisiert. Hier ist eine Rampe aus Richtung der Hermann-Kamp-Straße erforderlich. Im Rahmen der Ausbauplanungen hat sich ergeben, dass im Bereich „Wasserhausenweg“ die Zufahrt zum Muffenplatz Q1 verbessert werden muss. Am „Wasserhausenweg“ ist geplant, das Einbiegen zur BE-Fläche des Muffenplatzes Q1 durch Ausrunden der Straße zu verbessern. Hierdurch ergeben sich zwei neue privatrechtliche Betroffenheiten. Im gleichen Zuge ist die Ertüchtigung des Durchlasses der Olde unter dem „Wasserhausenweg“ geplant. Die Detailplanungen haben gezeigt, dass für die temporäre Arbeitsfläche im Bereich der Muffe Q5 „Piepenweg“ eine andere Zufahrt erforderlich wird. Weiterhin müssen Änderungen der Zufahrten zu den temporären Arbeitsflächen im Bereich „Vehser Straße“ bzw. „Mimmelager Hagen“ vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde im Bereich der KÜS Bohlenbach die temporäre Arbeitsfläche für die Kabelbaustelle korrigiert. In den Antragsunterlagen überlappten sich die temporäre Arbeitsfläche mit der Fläche der KÜS Bohlenbach. Im Rahmen der Ausbauplanung hat sich ergeben, dass die Masten 1 bis 6 später errichtet werden sollen. Dadurch fehlt eine Datenanbindung zwischen der Umspann- und Schaltanlage Merzen (UA Merzen) und dem Leitungsverlauf ab Mast 7. Da die Inbetriebnahmeprüfungen, insbesondere der Kabelübergabestationen (KÜS), längere Zeit in Anspruch nehmen und daher frühzeitig starten sollen, ist eine provisorische Datenanbindung von der UA Merzen zum Mast 7 erforderlich, die entsprechend Teil der Änderung ist. Es soll eine provisorische LwL-Anbindung von Mast 1002 zum Mast 7 erfolgen. Das LwL-Kabel wird zunächst als Erdkabel vom Mast 1002 entlang des dortigen Grabens nach Osten geführt und schwenkt dann entlang des Grabens B nach Norden. Das Kabel folgt dem Graben B bis zum Mast 64 der 30 kV-Freileitung der Westnetz. Ab diesem Mast wird das Kabel dann als Freileitungsprovisorium bis zum Mast 59 der 30-kV-Freileitung mitgeführt um dann zum Mast 7 übergeben zu werden. Nach Fertigstellung der Maste 1 – 7 wird das provisorische LwL von den Masten der 30-kV Freileitung entfernt, das Erdkabel wird wieder gezogen und damit entfernt. Im Rahmen der Detaillierung der Bauplanungen haben sich Änderungserfordernisse für Fundamente ergeben. Die Änderungen betreffen die Maste 7, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 20 und 22. In den meisten Fällen hat sich gezeigt, dass anstatt eines Zwillingsbohrpfahlfundamentes ein Einfachbohrpfahlfundament ausreichend sein wird. Bei den Masten 7 und 11 muss jedoch anstatt eines Zwillingsbohrpfahlfundament ein Plattenfundament eingesetzt werden. Bei Mast 22 muss von einem Zwillingsbohrpfahlfundament zu einem Vierfachbohrpfahlfundament gewechselt werden. Die Änderungen der Fundamente führen auch zu Änderungen bei der bauzeitlich erforderlichen Wasserhaltung. Daher wurde auch der wasserrechtliche Antrag für das Gewerk Freileitung angepasst. Für die bauzeitliche Wasserhaltung kommt es an 10 Mastbaustellen zu Änderungen. Bei den Masten 7 und 11 zu einer Erhöhung des Absenkziels um 0,5 m bzw. 0,7 m. In allen anderen Änderungsfällen reduzieren sich die Absenktiefen. Bis auf zwei Ausnahmen reduzieren sich auch die prognostizierten Absenkreichweiten. Insgesamt reduziert sich die Wasserfördermenge/30-Tage von 1.879.200 m³ auf 1.789.200m³ (max.-Wert). Die Detaillierung der statischen Planungen haben ergeben, dass die Mastkopfgeometrien der Maste 1 und 7 angepasst werden müssen. Bei den Masten 41 und 51 wird die Höhe der Maste von Mast 41 29,3 m zu 29 m und Mast 51 24,4 m zu 24,5 m. Die Querungen der Gräben 3. Ordnung - Graben B, Graben B2, Graben B3, Weeser Aa und Graben ohne Namen wurden ergänzt. Dadurch müssen neben dem Kreuzungsverzeichnis auch die Lagepläne geändert werden, um die Verweise in das Kreuzungsverzeichnis aufzunehmen. Dabei sind in drei Lageplänen Ungenauigkeiten aufgefallen. Hier wurden Flurstückbezeichnungen korrigiert, welche nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind, sondern sich in dem Kartenschnitt befinden. Eine Ausnahme hiervon ist das Flurstück Gemarkung Lintern, Flur 1 Flurstück 12/2, welches in den ursprünglichen Planunterlagen als 12/1 dargestellt war. Das Flurstück gehört der Amprion GmbH. Es wird die Korrektur bzw. Änderungen der Angaben zu den Gewässerkreuzungen durch die Erdkabelabschnitte beantragt. Ergänzt wird der Antrag um die Kreuzung der Ableiter V3b, sowie V4 und V4a1. Für die Kreuzung des Ableiters U (Bohlenbach) wird die erforderliche Nennweite der temporären Verrohrung um 100 mm auf 500 mm reduziert. Im Rahmen der Planänderung wird die Aufnahme der erforderlichen Ersatzaufforstungsflächen beantragt. Die Flächen befinden sich in den Landkreisen Celle und Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen und werden durch die Forstbetriebsgemeinschaft Celler Land betrieben. In den ursprünglichen Planunterlagen waren ca. 36m² große Betriebsgebäude aus Betonfertigteilen beantragt. Die technischen Anlagen erfordern nun mehr Raum, so dass Änderungen der Gebäude beantragt werden. Die Betriebsdienstgebäude werden ca. 9m² größer und vor Ort gemauert. Diese Änderung betrifft die Betriebsgebäude der Kabelübergabestationen (KÜS) Krähenberg, Sitter und Quakenbrück. Bei der KÜS Bohlenbach hat die technische Detailplanung zu Änderungen der Position der Drosselstände geführt. Die Drosselstände werden wenige cm nach Norden verschoben. Die Position der Fundamente für die optionale Schallschutzwand verschieben sich zwischen 1 m und 1,4 m nach Norden. Auch wurden die Positionen für die Lager (G1 und G2) verschoben. Weiterhin wird beantragt, den Boden der KÜS Fläche insgesamt anzuheben und auch zu ebnen. Hierfür werden im westlichen Teil der Fläche ca. 4500m³ Boden aufgetragen und ca. 400m³ im östlichen Bereich abgetragen. Dazu wird neben der Verlagerung des Bodens primär der Aushub aus den Fundamentbaugruben verwandt. Die Wiedereinbaufähigkeit des Bodens wird mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abgestimmt. Die Amprion GmbH plant die Errichtung einer Kabelübergabestation (KÜS) auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca 7.500 m2. Das Grundstück für das Bauvorhaben Kabelübergabestation Osnabrück liegt in 49637 Menslage, Gemarkung Borg, Flur 7, Flurstücke 103/1, 106/1 (tlw.). Zur Durchführung der Baumaßnahme sind zur Herstellung einer trockenen Baugrubensohle Grundwasserhaltungsmaßnahmen in Form einer Grundwasserabsenkung erforderlich. Die Grundwasserabsenkung wird hierbei im Rahmen einer Wasserhaltung durch das Einbringen von gefrästen Drainagen am Baugrubenrand erzielt. Zur Baugrundverbesserung wird das Controlled Modulus Column (CMC) Verfahren eingesetzt, bei der vollverdrängende Betonsäulen (auch als “rigid inclusions” bekannt) in den Boden eingebracht werden. Das Bauvorhaben ist in sechs Bauabschnitte mit variierender Dauer der Absenkung definierter Bereiche unterteilt. Die insgesamte Dauer der Grundwasserabsenkung beträgt für das Bauvorhaben 25 Wochen. Dies wird ebenfalls im Rahmen dieser Planänderung in das Verfahren eingebracht.
Kurzbeschreibung: Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung Mögglingen (B29). Weitere Beschreibung: Eine besondere Aufgabe der Flurneuordnung ist es, die benötigten Flächen für den Bau der Ortsumfahrung Bundesstraße B29 Mögglingen, des vierspurigen Ausbaus der B29 Essingen - Aalen und der Westtangente Mögglingen bereitzustellen, den Landverlust wegen dieser Baumaßnahmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, die Durchschneidungsschäden dieser Baumaßnahmen zu minimieren sowie agrarstrukturelle und damit agrarökonomische Verbesserungen zu schaffen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke sollen neu eingeteilt und zersplitterter und unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt werden, so dass zweckmäßige Wirtschaftseinheiten entstehen. Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft soll ein den heutigen Anforderungen genügendes Wegenetz geschaffen werden, das auch die Problemflächen ausreichend erschließt. Ordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Es sollen die natürlichen Wasserläufe mit ihrer Uferbepflanzung erhalten und Schutzstreifen ausgewiesen werden. Geplant ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Landschaftsbild soll erhalten bleiben, geschützt und in den ausgeräumten Bereichen durch Biotopvernetzungsmaßnahmen ergänzt werden. Auch die Erhaltung und Sicherung der Streuobstbestände und anderer Landschaftselemente sind anzustreben. Maßnahmen und Kennzeichnung für den Limes und dessen Verlauf in Feld und Wald sind anzustreben.
Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden. Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Die Firma Hans Wolf GmbH, Straubing, beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 793 (Teilfläche) und 794 der Gemarkung Geisling, Gemeinde Pfatter Sand und Kies abzubauen Die zum Sand- und Kiesabbau vorgesehene Fläche liegt südlich des Ortes Geisling und südlich der B 8 im Gemeindegebiet Pfatter, innerhalb der Kies- und Sandabbau-Vorrangfläche KS 26 "Südlich Geisling“. Im Osten und Süden wird die Abbaufläche von Feldwegen begrenzt, an welche sich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen; im Norden und Westen schließen sich unmittelbar landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. In der näheren Umgebung in ca. 300- 400 m Entfernung befinden sich mehrere bereits seit längerer Zeit rekultivierte Kiesweiher. Das Gelände ist nahezu eben und liegt etwa auf Höhe 328 m ü. NN. Die Abbaufläche beträgt abzüglich der Abstandsflächen ca 2,57 ha (Gesamtfläche 2,8 ha). Der Kiesabbau ist bis zu einer Tiefe von ca. 322,20 m ü.NN vorgesehen. Daraus ergibt sich eine mittlere Abbautiefe von ca. 5,80 m (in Abhängigkeit der Lage der unter dem Kieskörper liegendenTonschicht). Der Abbau soll im Südwesten beginnen und kontinuierlich nach Nordosten weitergeführt werden. Als Abbauzeitraum sind 2 Jahre vorgesehen. Nach den Angaben des Antragstellers wird durch den Kiesabbau das Grundwasser freigelegt. Der mittlere Grundwasserstand liegt in etwa bei 325,20 m ü.NN und liegt damit ca. 2,80 m unter Gelände. Der entstehende, im Mittel ca. 3 m tiefe Grundwassersee soll nach Beendigung des Abbaus im Wesentlichen bestehen bleiben, wobei im östlichen Bereich durch Verfüllung mit Abraum und Lagerstättenanteilen ein Gewässermosaik (Flachwasserzonen und grundwassernahe Bereiche) entstehen soll. Als Rekultivierung sind des Weiteren Gehölzpflanzungen im Süden und Osten auf dem Schutzwall entlang der Feldwege geplant.
Bei Abschluss oder Änderung von Landpachtverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit oder ohne Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) besteht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) eine Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Behörden (Landkreise oder kreisfreie Städte). Die Pflicht besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Vertragsabschluss oder die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Vereinbarung anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind gemäß Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke, die kleiner als ein Hektar sind. Weitere Ausnahmen regelt der § 3 Absatz 1 LPachtVG. In Sachsen-Anhalt sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese erfassen die wichtigsten Informationen aus den Anzeigen, bereiten sie auf und melden sie einmal im Jahr über das Landesverwaltungsamt an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten. Dieses veröffentlicht jährlich im Frühjahr die aktualisierte Pachtpreisstatistik. Sie beinhaltet unter anderem die Anzahl der Pachtfälle, den flächenmäßigen Umfang der Pachtflächen und die vereinbarten Pachtpreise pro Hektar und Jahr - differenziert nach Acker- und Grünland sowie nach den Bodenqualitäten. Die Pachtpreisstatistik beinhaltet die aktuell vorliegenden Daten in Zeitreihen von vier und zwölf Jahren sowie weitergehende Erläuterungen.
Der Datensatz enthält Waldflächen ( 1ha) mit besonderer Anlagenschutzfunktion im Freistaat Sachsen. Wald mit besonderer Anlagenschutzfunktion dient dem Schutz von Verkehrswegen wie Straßen und Bahnkörpern sowie der Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz sonstiger baulicher Anlagen und landwirtschaftlicher Grundstücke vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schadverursachendem Abfluss von Oberflächenwasser, Steinschlag, Abbrüchen und Rutschungen. Die Daten werden für die Waldfunktionskarte 1:25.000 von Sachsen verwendet. Weitere Informationen sind der vom Staatsbetrieb Sachsenforst herausgegebenen Broschüre zur Waldfunktionskartierung zu entnehmen.
Herr Jochen Berchtold beantragt die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 970 der Gemarkung Blindheim zur Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Grundwasserentnahme erfolgt mittels einer Saugpumpe. Die Pumpe wird mit einer Traktorzapfwelle angetrieben. Die Beregnung erfolgt über Leitungssysteme. Es wird eine jährliche maximale Entnahmemenge von 28.272 m³/a aus dem Brunnen beantragt. Eine Entnahme von 11 l/s wird angestrebt. Der Brunnen soll in den Monaten April bis Oktober und in Abhängigkeit von den tatsächlichen Witterungsbedingungen und Wachstumsstadien zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlichen Intensitäten und für unterschiedliche Dauer bedarfsgerecht benutzt. Bewässert werden Kartoffeln und Zuckerrüben. Der Brunnen wird als Brauchwasser-Schachtringbrunnen (1.000 mm) ausgebaut. Die Erlaubnis gewährt aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 970 der Gemarkung BLindheim für die Beregnung folgende Entnahmemengen an Grundwasser zutage zu fördern: Max. Entnahmeintensitäten: 11 l/s Max. Entnahmemenge: 39,6 m³/h Beregnungszeitraum: April bis Oktober Max. Grundwasserentnahme: 28.272 m³/a (= 22,53 ha * 1.200 m³/a)
Bei der bereits durchgeführten Maßnahme handelt es sich um die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Bargstedt, Flur 4, Flurstück 4/1, auf einer Länge von ca. 120 m innerhalb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 6 |
Kommune | 1 |
Land | 18 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 4 |
Text | 2 |
Umweltprüfung | 10 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 15 |
offen | 6 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 22 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 12 |
Keine | 6 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 2 |
Webseite | 4 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 17 |
Lebewesen & Lebensräume | 18 |
Luft | 5 |
Mensch & Umwelt | 22 |
Wasser | 10 |
Weitere | 18 |