Wie lassen sich Angebote in Kantinen und Mensen umweltverträglicher und gesundheitsfördernder gestalten und wie gelingt es, dass die Gäste diese Angebote vermehrt nachfragen? Das Forschungsprojekt umEssKantine hat zur Klärung dieser Fragestellungen die aktuelle Marktsituation in der Betriebs- und Hochschulgastronomie analysiert und basierend auf Beispielen guter Praxis Handlungsempfehlungen abgeleitet. Es gibt bereits zahlreiche Vorreiterbetriebe mit umweltverträglichen und gesundheitsfördernden Verpflegungsangeboten, deren engagiertes, kreatives und erfolgreiches Vorgehen es nun in die breite Masse zu übertragen gilt. Neben inhaltlichen und strukturellen Anpassungen in den Bereichen Steuer-, Arbeits- und Lebensmittelrecht, die als wirkungsvolle Einflussfaktoren auf die Gestaltung des Verpflegungsangebots identifiziert wurden, kann auch auf Ebene der Küchenbetriebe angesetzt werden: praxisnahe Austauschformate wie Hospitationen in Vorreiterbetrieben motivieren beispielsweise, Veränderungen im eigenen Küchenbetrieb anzustoßen. Auch kann vermittelt werden, wie sich der Einsatz qualitativ hochwertigerer Lebensmittel kostenverträglich gestalten lässt, wenn Anpassungen an den Rezepten und der Speisenplanarchitektur vorgenommen werden. Gleichzeitig lässt sich die Nachfrage der Gäste auf vielfältige Weise beeinflussen, indem beispielsweise das Küchen- und Serviceteam die Gäste zielgruppenspezifisch und abgestimmt auf deren Lebensrealität anspricht oder der Küchenbetrieb die Speisenangebote inhaltlich, strukturell und optisch anpasst und dadurch die Wahl der Gäste indirekt lenkt. Angesichts der aktuellen und zu erwartenden ökologischen Herausforderungen einerseits und der wirtschaftlich angespannten Situation in der Branche andererseits stellt eine gleichermaßen umweltverträgliche, gesundheitsfördernde und gastorientierte Ausrichtung des Verpflegungsangebots eine Chance für die Zukunft dar, in der Genuss und Gesundheit mit wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Verantwortung zu einem für alle Akteure erfolgreichen Konzept verknüpft wird. Quelle: Forschungsbericht
Bürger können dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) anonym schriftlich oder mündlich Hinweise auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft geben. Das LAV hat bereits in der Vergangenheit regelmäßig Beschwerden und Hinweise von Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhalten, in denen auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft (verdorbene Lebensmittel) hingewiesen wurde. Um diese Hinweise noch gezielter und schneller bearbeiten zu können, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Internetseite und eine Hotline eingerichtet.
Als Lebensmittel bezeichnet man die Nahrung des Menschen. Lebensmittel werden nach Artikel 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht (VO 178/2002) folgendermaßen definiert: Lebensmittel sind die Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/
Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht für diverse Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, eine Zulassungspflicht. Für sprossenerzeugende Betriebe besteht nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 ebenfalls eine Zulassungspflicht. Ein Betrieb darf erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde seine zulassungspflichtigen Tätigkeiten aufnehmen. Welche Betriebe sind zulassungspflichtig? Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, sind grundsätzlich zulassungspflichtig, außer, sie fallen unter den Einzelhandelsbegriff, transportieren lediglich oder die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft stellt für sie eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene dar. Zulassungspflichtig sind damit zum Beispiel: Schlacht- und Zerlegebetriebe und Betriebe, die Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder – erzeugnisse herstellen Molkereien und Käsereien Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen Eierpackstellen und Eiprodukthersteller Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb zulassungspflichtig ist, fragen Sie sich bitte in Ihrem örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach. Wo kann ich die Zulassung beantragen? Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzureichen. In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVOVS NRW) geregelt. Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier . Welche Zulassungsunterlagen muss ich einreichen? Um das Zulassungsverfahren einzuleiten bedarf es eines formlosen Antragsschreiben auf Erteilung der Zulassung. Aus diesem Antragsschreiben sollte mindestens hervorgehen: Firmenname und verantwortliche Person Betriebsstätte mit Name, Straße, PLZ, Ort Auflistung der beantragten Tätigkeiten (z. B. das Kochen von Eiern, Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.) Unterschrift Dieses Antragsschreiben übersenden Sie bitte zusammen mit dem Betriebsspiegel zzgl. Beiblättern und weiteren aus dem Merkblatt Zulassung unter der Nummern 3-4 aufgeführten Unterlagen an Ihr Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt . Die für den Antrag benötigten Betriebsspiegel und produktspezifischen Beiblätter finden Sie unter Anlagen zum Antrag . Wie geht es weiter, nachdem der Antrag gestellt wurde? Wenn die Zulassungsunterlagen bei der Zulassungsbehörde vollständig vorliegen, nimmt diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vor. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene sowie die Eigenkontrollen überprüft. Dazu halten Sie bitte die Unterlagen aus dem Merkblatt Zulassung (Punkte 5-17) zur Verfügung. Grundsätzlich kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Zulassungsnummer und Identitätskennzeichen Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NW (für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Die Zulassungsnummer ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie die Lebensmittel kennzeichnen müssen, die Sie in Verkehr bringen. Die Zulassungsnummer wird dann durch das LANUV dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten mit der Firma in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.
In 2011 and 2012, the COPHES/DEMOCOPHES twin projects performed a first ever harmonized human biomonitoring survey in 17 European countries. In more than 1800 mother-child pairs, cadmium, cotinine and certain phthalate metabolites were measured in urine, and total mercury in hair samples. The presentation provides an overview of the analyses that studied whether it was feasible to interpret the observed differences in biomarker values among different countries, using external databases on environmental quality and lifestyle.<BR>Despite the fact that harmonised biomonitoring data was available from 17 different European countries, the assessment was hampered by a lack of consistent data on lifestyle and environmental quality. This implied that most analyses could only be performed for about half to two thirds of the participating countries. Nonetheless, it was feasible to relate aggregated fish consumption data to mercury in hair, to relate the strength of anti-smoking legislation to urinary cotinine levels, and to find a borderline significant relationship between cadmium levels in air or food and urinary cadmium levels across DEMOCOPHES countries. However, the challenge to integrate environmental exposure and lifestyle data with biomarker data is to have data available on a similar geographical resolution and therefore remains a pitfall for human biomonitoring to achieve its true potential for evidence-based policy making.<BR>With many thanks to the COPHES consortium funded by DG RTD under FP7 and DEMOCOPHES co-funded under Life+, as well as the Ministries of the DEMOCOPHES countries, for the support. www.eu-hbm.info<P><P>Roel Smolders, et al.: Interpreting biomarker data from the COPHES-DEMOCOPHES twin projects: Using lifestyle and environmental data to understand biomarker differences among countries. In: Abstracts / The 9thInternational Symposium on Biological Monitoring in Occupational and Environmental Health. 2013, Manchester, S. 33
Umweltbewusst im Alltag: Lebensmittelverschwendung vermeiden Was Sie gegen Lebensmittelverschwendung tun können Prüfen Sie Ihre Vorräte vor dem Einkauf: Kaufen Sie mit Einkaufszettel ein, nicht nach Gefühl und vermeiden Sie großzügige Vorratshaltung. Lassen Sie sich bei Obst und Gemüse nicht von kosmetischen Makeln leiten und wählen sie bewusst Ware ohne Klassenangaben oder der Klasse II. Kaufen Sie, wenn möglich, Gemüse wie Kohlrabi, Möhren und Radieschen ohne Blattgrün. Prüfen Sie nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, ob die Lebensmittel noch genießbar sind (Ausnahme: verderbliche tierische Produkte). Stellen Sie Reste kühl oder frieren Sie diese ein. Entsorgen Sie Essensreste über die Biotonne. Gewusst wie Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger pro Jahr rund 78 Kilogramm Lebensmittel weg. Hinzu kommen Lebensmittel, die bereits in der Landwirtschaft oder vom Handel entsorgt werden, da sie beispielsweise optischen Vorgaben nicht entsprechen. Die Lebensmittel wurden sozusagen für die Mülltonne hergestellt, verursachten aber trotzdem Umweltbelastungen wie andere Lebensmittel auch (z.B. Klimagase, Energieverbrauch, Gewässer- und Bodenbelastungen). Überblick bewahren: Verschaffen Sie sich vor dem Einkaufen und dem Kochen einen Überblick darüber, welche Lebensmittel noch vorrätig sind. Lagern Sie Ihre Lebensmittel übersichtlich, damit diese nicht in Vergessenheit geraten und verderben. Räumen Sie neue Ware nach hinten, ältere nach vorne. Beschriften Sie Eingemachtes und Eingefrorenes mit dem Datum, an dem es hergestellt beziehungsweise eingefroren wurde. Die meisten Lebensmittel lassen sich sechs bis zwölf Monate ohne Bedenken einfrieren. Planvoll einkaufen: Supermärkte sind Könner der Verführung. Wer sich hier zu stark von seinen spontanen Gelüsten leiten lässt, kauft schnell zu viel ein. Stellen Sie sich deshalb zum Beispiel einen wöchentlichen Speiseplan zusammen. Notieren Sie sich die benötigten Lebensmittel für den Speiseplan und gleichen Sie diesen mit Ihren Vorräten ab. Der Einkaufszettel hilft Ihnen dabei, nur das einzukaufen, was Sie auch essen können. Ausschuss im Supermarkt vermeiden: Ob Gemüse und Obst gesund und lecker sind, ist unabhängig von kleinen kosmetischen Makeln, einer großen Größe oder schönen grünen Blättern. Die hohen optischen Anforderungen des Handels können allerdings häufig nur mit zusätzlichem Einsatz an Dünger und Pflanzenschutzmitteln und mit einem sehr hohen Entsorgungsanteil an verzehrfähigen und gesunden Produkten gewährleistet werden. Lassen Sie sich beim Kauf von Obst und Gemüse also nicht von kosmetischen Makeln leiten und bevorzugen Sie Kohlrabi, Möhren und Co ohne Blattgrün. Mit einem bewussten Einkauf machen sie im Supermarkt und Discounter auch deutlich, dass das makellose Aussehen der Produkte nicht das entscheidende Kriterium für ihren Einkauf ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Handelsketten zu bewegen ihr Angebot umweltfreundlicher und ressourcenschonender zu gestalten. Vorräte beschränken: Jeder schöpft gerne aus dem Vollen. Doch die zu gut gemeinte Vorratshaltung ist ein wesentlicher Grund für anfallende Lebensmittelabfälle. Nutzen Sie deshalb die gut gefüllten Vorratslager der Lebensmittelmärkte und halten Sie die persönlichen Vorräte bei verderblichen Lebensmitteln klein. Greifen Sie eher zu kleinen Packungen. Mit "Sonderpreis" beworbene Großpackungen sind letztlich teurer, wenn man am Ende die Hälfte wegschmeißen muss. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum: Mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Lebensmittel nicht automatisch schlecht. Vielmehr sollte jetzt die Qualität des Lebensmittels vor Verzehr genauer geprüft werden. Vertrauen Sie auf Ihren eigenen Geruchs- und Geschmackssinn und entscheiden Sie selbst. Bei leicht verderblichen tierischen Produkten dagegen, wie zum Beispiel Fleisch und Fisch, gilt es, das Verbrauchsdatum zu beachten. Ist dieses überschritten, müssen die Produkte weggeworfen werden, sonst besteht die Gefahr einer Lebensmittelvergiftung. Richtig entsorgen: Ungenießbare Essensreste kommen - unabhängig von ihrem Verarbeitungszustand - ohne Verpackung in die Biotonne . Aus hygienischen Gründen und wegen der vor Ort verfügbaren Kompostierungs- oder Vergärungstechnik sind Essensreste nicht überall für die Entsorgung in der Biotonne zugelassen. Was vor Ort gilt, kann in den Abfallsatzungen der Städte und Landkreise oder in den Getrenntsammelvorschriften der örtlichen Abfallwirtschaftsbetriebe nachgelesen werden. Auf den heimischen Kompost sollten tierische und gekochte Essensreste nicht geworfen werden, da diese Wildtiere wie Ratten anlocken. Essensreste dürfen auf keinen Fall über Toiletten oder Abwasser entsorgt werden. Grobe Abfälle können die Abwasserrohre verstopfen und sind ein gefundenes Fressen für Ratten. Außerdem machen Essensreste die Abwasserreinigung aufwendiger und damit teurer. Die meisten Kommunen haben daher in ihren Abwassersatzungen das Entsorgen fester Stoffe wie Lebensmittelabfälle, auch in zerkleinerter Form, explizit verboten. Was Sie noch tun können: Vermeiden Sie wo möglich das Anfassen und Drücken von losem Obst und Gemüse und kaufen Sie nicht immer das Frischeste. Das Aussortieren von z.B. Obst oder Gemüse aus der neuen Lieferung führt dazu, dass noch gute Ware der vorherigen Lieferung nicht verbraucht wird und entsorgt werden muss. Kaufen Sie gezielt auch Produkte mit einem kurzen Mindesthaltbarkeitsdatum, insbesondere wenn Sie wissen, dass sie die Lebensmittel ohnehin bald verbrauchen. Immer mehr Händler bieten Produkte mit kurzem MHD auch reduziert an. Informieren Sie sich in Ihrem Markt, ob es eine entsprechende Sonderfläche gibt. Kaufen Sie Obst und Gemüse nach ihrem persönlichem Mengenbedarf, selbst wenn Produkte verschiedener Größen den gleichen Preis haben. Wenn sie gezielt auch die kleineren Produkte kaufen, müssen diese am Ende nicht entsorgt werden und sie zeigen dem Handel, dass die Nachfrage nach unterschiedlichen Größen vorhanden ist. Ein wichtiger Anreiz für den Handel um seine Verkaufspraxis hin zu einem Verkauf nach Gewicht statt nach Stück zu ändern. Essensreste sollten im Kühlschrank aufbewahrt werden. Dann können Sie sie am nächsten Tag aufwärmen oder auch für neue Mahlzeiten verwerten. Alternativ lassen sich Essensreste auch einfrieren. Beachten Sie unsere weiteren Tipps zu Biolebensmitteln , Kompost, Eigenkompostierung und Bioabfälle . Jährlich findet die "Aktionswoche Deutschland rettet Lebensmittel" statt. Bürger*innen können sich an Projekten beteiligen und zu Forscher*innen in der eigenen Küche werden. Hintergrund Im Handel Umweltsituation: Kohlrabi, Radieschen und Bundmöhren werden fast immer mit Blättern angeboten, weil diese als Frischemerkmal für Kund*innen dienen. Verzehrt werden sie selten. Allerdings müssen diese Blätter häufig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und zusätzlich gedüngt werden, damit sie makellos, grün und hochstehend sind. Produkte deren Blätter dann trotzdem beschädigt oder gelb und welk sind, werden vom Handel nicht abgenommen und müssen entsorgt werden, was beispielsweise direkt durch Unterpflügen auf dem Feld geschieht. Zusätzlich verdunsten die großen Blätter an den Knollen und Wurzeln Wasser und lassen so das Gemüse schneller welk werden. Einheitliche Größenvorgaben des Handels, z.B. bei Kohlrabi oder Blumenkohl, führen dazu, dass Gemüse, das besonders groß oder klein ist, nicht in den Handel gelangt. Unterschiedliche Größen im Gemüseregal sind aber nicht nur vorteilhaft für die Umwelt, sondern auch wünschenswert für die Konsument*innen, denn ein bedarfsgerechter Einkauf ist nur möglich, wenn 1- und Mehrpersonenhaushalte die passenden Mengen einkaufen können. Die Produkte, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden den Betrieben nicht abgekauft und müssen entsorgt oder einer Zweitverwertung, zum Beispiel als Futter oder Saft, zugeführt werden. Die Produktionsressourcen, die für die Erfüllung der hohen Anforderungen eingesetzt wurden, sind dann verschwendet worden und belasten unnötigerweise Umwelt und Klima . Das Ausmaß und die genauen Folgen solcher umwelt- und klimabelastenden Anforderungen sind bisher wenig erforscht (Ebert et al. 2020). Fachleute schätzen aber, dass in Deutschland jährlich zwischen 10 und 30 Prozent des erzeugten Gemüses auf den Feldern verbleibt, wobei hohe Anforderungen des Handels ein wesentlicher Grund dafür sind (Haenel et al. 2020). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch eine Studie aus Nordrhein-Westfalen, die zeigt, dass durchschnittliche Lebensmittelverluste von 20 Prozent und mehr für Obst, Gemüse und Kartoffeln von der Ernte bis zur Lieferung an den Einzelhandel normal sind (LANUV 2018). Bei Kartoffeln werden aufgrund optischer Anforderungen und Größenvorgaben rund 30 bis 35 Prozent der ökologisch angebauten und rund 16 Prozent der konventionell angebauten Kartoffeln aussortiert (Brendel 2017). Andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kommen zu dem Schluss, dass hohe kosmetische Anforderungen an frisches Obst und Gemüse dazu führen, dass europaweit zwischen 4 und 37 Prozent der Ernte nicht in den Handel gelangt (Porter at al. 2018). Gesetzliche Aspekte: Das Lebensmittelrecht (LFGB) und die EU-Vermarktungsnormen (EU-VO 543/2011 und EU-VO 1308/2013) stellen sicher, dass das in Deutschland verkaufte Obst und Gemüse gesund und von hoher Qualität ist. Darüber hinaus stellt der Handel zusätzliche unternehmensspezifische Anforderungen an Größe, Gewicht und das Aussehen. Weitere Informationen finden Sie unter: Optisch perfektes Obst und Gemüse belastet Umwelt und Klima ( UBA -Themenseite) Marktcheck der Verbraucherzentrale zu optisch perfektem Obst und Gemüse Im Haushalt Umweltsituation: Fast 11 Millionen Tonnen Lebensmittel werden in Deutschland jährlich als Abfall entsorgt, davon entfallen etwa 6,5 Millionen Tonnen auf die Privathaushalte. Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger 78 Kilogramm Lebensmittel pro Jahr weg. Dies ergab eine Datenerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2020 (siehe auch Pressemitteilung des BMUV ). Hierdurch geht zum einen der Nährwert der Lebensmittel verloren, zum anderen werden wertvolle Ressourcen (z.B. Wasser, Energie) verschwendet. Werden Lebensmittelabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, gehen zudem die enthaltenen Mineralstoffe verloren. Vor etwa 20 Jahren wurde in Deutschland begonnen, biogene Abfälle getrennt zu sammeln. Diese werden kompostiert oder in Biogasanlagen vergoren und anschließend kompostiert. Aus Bioabfällen entstehen nicht nur wertvolle Komposte, sondern sie tragen auch zur regenerativen Energieproduktion durch Biogas bei. Gesetzliche Aspekte: Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist Abfallvermeidung prioritäres Ziel. Die Regelungen zur Verwertung von Bioabfällen finden sich in der Bioabfallverordnung und im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Mit dem 1.1.2015 wurde eine flächendeckende getrennte Erfassung von Bioabfällen in Deutschland eingeführt. Die Bestimmungen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum finden sich in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Marktbeobachtung: In den letzten Jahren hat sich ein genereller Trend zur verstärkten Abfalltrennung zugunsten der Abnahme der Abfälle aus der Restmülltonne erkennen. Dies ist nicht zuletzt auf die zunehmende Verbreitung der Biotonne zurückzuführen. Leider nutzen noch nicht alle Haushalte eine Biotonne. Weitere Informationen finden Sie unter: Marktdaten: Ernährung (Daten zur Umwelt) GfK-Studie "Lebensmittelabfälle in privaten Haushalten 2020" Lebensmittelabfälle beim Catering (2016) (UBA-Themenseite)
Bei Schadensereignissen wie Bränden, Betriebsstörungen oder aber auch im Normalbetrieb von Industrieanlagen können Luftschadstoffe freigesetzt werden, die sich in Nahrungspflanzen anreichern können ( weitere Informationen ). Das LANUV ermittelt nach vorgegebenen Methoden Schadstoffgehalte in Pflanzen wie z.B. Endivien-Salat, Grünkohl oder Mangold aus eigenem Anbau. Hierbei wird auch überprüft, ob der Verzehr des untersuchten Gemüses aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich ist. Bei der Bewertung werden in einem ersten Schritt Höchstgehalte aus dem Lebensmittelrecht herangezogen. Liegen solche Werte nicht vor, erfolgt die Beurteilung auf Grundlage gesundheitlich tolerabler Aufnahmemengen (z.B. TDI, tolerable daily intake), die unter anderem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA ( European Food Safety Agency ) abgeleitet werden. Weitere Parameter bei der Bewertung sind z.B. das zu berücksichtigende Körpergewicht sowie die Portionsgröße einer einzelnen Gemüsemahlzeit. Als Ergebnis der Bewertung wird vom LANUV festgelegt, ob das untersuchte Gemüse uneingeschränkt, gar nicht oder nur eingeschränkt verzehrt werden sollte. Eine solche Verzehrsempfehlung beinhaltet, wie häufig eine Portion des Gemüses verzehrt werden kann, ohne das nach derzeitigem Stand des Wissens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
The webinar is a special session of the UN-Habitat "Strengthening Communities for the Future we Want: urban-rural linkages policy, legislation and governance" webinar series, broadcasted in partnership with Slow Food International, as part of the Terra Madre 2020 Worldwide Slow Food Festival. More info here .
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Bund | 44 |
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Language | Count |
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Deutsch | 47 |
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