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Untersuchungen zum Vorkommen und zur lebensmittelhygienischen Bedeutung von Organchlor-Bioziden in den Schlachttierkoerpern importierter Wildtiere

Das Projekt "Untersuchungen zum Vorkommen und zur lebensmittelhygienischen Bedeutung von Organchlor-Bioziden in den Schlachttierkoerpern importierter Wildtiere" wird/wurde ausgeführt durch: Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für Hygiene und Technologie des Fleisches.Aus osteuropaeischen Laendern eingefuehrte Wildtiere werden durch Probenentnahme aus verschiedenen Schlachtkoerperregionen auf das Vorkommen und die Verteilung von Organochlor-Verbindungen untersucht. Das Material soll nach regionaler Herkunft, Tierart, Alter und ihrer lebensmittelrechtlichen Bedeutung ausgewertet werden. Es erfolgt eine Zuarbeit zu Rechtsvorschriften. Die Biozide werden gaschromatographisch bestimmt.

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.

Informationssysteme und Datenbanken Die Datenbank "ICSMS" Die Datenbank "RAPEX" - zukünftig "Safety Gate Alert System" Die Datenbank "ChemInfo"

Die Abkürzung ICSMS steht für "internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products". Es handelt sich dabei um ein Informationssystem für die Marktüberwachung. Zum einen soll es den Informationsaustausch zwischen den Behörden in Europa verbessern und erleichtern. Zum anderen bietet es Verbrauchern und Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, sich über gefährliche Produkte zu informieren und unsichere Produkte den Behörden zu melden. Weiterführende Informationen zu der Datenbank (insbesondere für Behörden) sind auf der Webseite der BAuA zufinden. Ob ein Produkt als unsicher eingestuft oder auch gefährlich ist, kann aus der ICSMS-Datenbank abgerufen werden. Ein weiteres Portal für den Informationsaustausch bietet das " rap id ex change of information system". Als RAPEX -Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz werden jeden Freitag Meldungen veröffentlich, die z.B. Rückhol- oder Rückrufaktionen beinhalten. Auch das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt eine Produktsicherheitsdatenbank, die eine Suche nach Kategorie oder Suchbegriff ermöglicht. Für weitere Informationen wird auf BAuA - Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland" - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verwiesen. ICSMS RAPEX / Safety Gate Alert System RAPEX-Leitlinien Deutschland ist verpflichtet, die Öffentlichkeit und Behörden mit aktuellen und korrekten Informationen über chemische Stoffe (Stoffdaten) zu versorgen. Diese Aufgabe leistet in gebündelter Form das Chemikalieninformationssystem des Bundes und der Länder ChemInfo. Das Informationssystem Chemikalien enthält u.a. stoffbezogen: Vorgaben und Grenzwerte aus ca. 300 gesetzlichen Regelungen des Umwelt-und Verbraucherschutzes (z.B. dem Chemikalien- und Lebensmittelrecht) ökotoxikologische, toxikologische, physikalische chemische Kenngrößen Angaben zum Vorkommen und Verhalten in der Umwelt Informationen zur Gefahrenabwehr und sicherem Umgang. Sowohl die Standardsuche über Stoffnamen und -nummern als auch komplexe Recherchen über alle Felder sind auf einfache Weise möglich. Für Einsatzkräfte steht die Anwendung Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) als App und als netzunabhängige Version (GSAdesktop) für Laptop und PC zur Verfügung. Sachsen-Anhalt ist arbeitsteilig bei der fachlichen Betreuung, Datenpflege und technischen Fortschreibung involviert. Webseite der ChemInfo Flyer "ChemInfo" (PDF-Datei) Flyer "Chemie im Alltag" (PDF-Datei) Flyer "GSAapp" (PDF-Datei) Dokument "GSAapp-Kurzanleitung" (PDF-Datei) Handbuch der ChemInfo Die ChemInfo für Bürger*innen (öffentlich) Monitoring-Daten werden gerne aufgenommen Die Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) (Behörden, Polizei und Feuerwehr u.Ä.) https://play.google.com/store/apps/details?id=de.umweltbundesamt.gsa&pcampaignid=web_share Die ChemInfo als App (öffentlich) QR-Code scannen (zum Vergrößern anklicken) oder den nachfolgenden Links folgen: Google Play Store: CiA des Umweltbundesamtes AppStore (Apple): CiA des Umweltbundesamtes ChemInfo ist Mitglied im eChemPortal Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Konditionalität Einzuhaltende Verpflichtungen der Konditionalität Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) Sanktionierung bei Verstoß gegen die Verpflichtungen der GAB und GLÖZ Weitere Rechtsgrundlagen und Informationsangebote zu den GAB

Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst  > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .

Lebensmittelverschwendung vermeiden

Umweltbewusst im Alltag: Lebensmittelverschwendung vermeiden Was Sie gegen Lebensmittelverschwendung tun können Prüfen Sie Ihre Vorräte vor dem Einkauf: Kaufen Sie mit Einkaufszettel ein, nicht nach Gefühl und vermeiden Sie großzügige Vorratshaltung. Lassen Sie sich bei Obst und Gemüse nicht von kosmetischen Makeln leiten und wählen sie bewusst Ware ohne Klassenangaben oder der Klasse II. Kaufen Sie, wenn möglich, Gemüse wie Kohlrabi, Möhren und Radieschen ohne Blattgrün. Prüfen Sie nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, ob die Lebensmittel noch genießbar sind (Ausnahme: verderbliche tierische Produkte). Stellen Sie Reste kühl oder frieren Sie diese ein. Entsorgen Sie Essensreste über die Biotonne. Gewusst wie Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger pro Jahr rund 78 Kilogramm Lebensmittel weg. Hinzu kommen Lebensmittel, die bereits in der Landwirtschaft oder vom Handel entsorgt werden, da sie beispielsweise optischen Vorgaben nicht entsprechen. Die Lebensmittel wurden sozusagen für die Mülltonne hergestellt, verursachten aber trotzdem Umweltbelastungen wie andere Lebensmittel auch (z.B. Klimagase, Energieverbrauch, Gewässer- und Bodenbelastungen). Überblick bewahren: Verschaffen Sie sich vor dem Einkaufen und dem Kochen einen Überblick darüber, welche Lebensmittel noch vorrätig sind. Lagern Sie Ihre Lebensmittel übersichtlich, damit diese nicht in Vergessenheit geraten und verderben. Räumen Sie neue Ware nach hinten, ältere nach vorne. Beschriften Sie Eingemachtes und Eingefrorenes mit dem Datum, an dem es hergestellt beziehungsweise eingefroren wurde. Die meisten Lebensmittel lassen sich sechs bis zwölf Monate ohne Bedenken einfrieren. Planvoll einkaufen: Supermärkte sind Könner der Verführung. Wer sich hier zu stark von seinen spontanen Gelüsten leiten lässt, kauft schnell zu viel ein. Stellen Sie sich deshalb zum Beispiel einen wöchentlichen Speiseplan zusammen. Notieren Sie sich die benötigten Lebensmittel für den Speiseplan und gleichen Sie diesen mit Ihren Vorräten ab. Der Einkaufszettel hilft Ihnen dabei, nur das einzukaufen, was Sie auch essen können. Ausschuss im Supermarkt vermeiden: Ob Gemüse und Obst gesund und lecker sind, ist unabhängig von kleinen kosmetischen Makeln, einer großen Größe oder schönen grünen Blättern. Die hohen optischen Anforderungen des Handels können allerdings häufig nur mit zusätzlichem Einsatz an Dünger und Pflanzenschutzmitteln und mit einem sehr hohen Entsorgungsanteil an verzehrfähigen und gesunden Produkten gewährleistet werden. Lassen Sie sich beim Kauf von Obst und Gemüse also nicht von kosmetischen Makeln leiten und bevorzugen Sie Kohlrabi, Möhren und Co ohne Blattgrün. Mit einem bewussten Einkauf machen sie im Supermarkt und Discounter auch deutlich, dass das makellose Aussehen der Produkte nicht das entscheidende Kriterium für ihren Einkauf ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Handelsketten zu bewegen ihr Angebot umweltfreundlicher und ressourcenschonender zu gestalten. Vorräte beschränken: Jeder schöpft gerne aus dem Vollen. Doch die zu gut gemeinte Vorratshaltung ist ein wesentlicher Grund für anfallende Lebensmittelabfälle. Nutzen Sie deshalb die gut gefüllten Vorratslager der Lebensmittelmärkte und halten Sie die persönlichen Vorräte bei verderblichen Lebensmitteln klein. Greifen Sie eher zu kleinen Packungen. Mit "Sonderpreis" beworbene Großpackungen sind letztlich teurer, wenn man am Ende die Hälfte wegschmeißen muss. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum: Mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Lebensmittel nicht automatisch schlecht. Vielmehr sollte jetzt die Qualität des Lebensmittels vor Verzehr genauer geprüft werden. Vertrauen Sie auf Ihren eigenen Geruchs- und Geschmackssinn und entscheiden Sie selbst. Bei leicht verderblichen tierischen Produkten dagegen, wie zum Beispiel Fleisch und Fisch, gilt es, das Verbrauchsdatum zu beachten. Ist dieses überschritten, müssen die Produkte weggeworfen werden, sonst besteht die Gefahr einer Lebensmittelvergiftung. Richtig entsorgen: Ungenießbare Essensreste kommen - unabhängig von ihrem Verarbeitungszustand - ohne Verpackung in die Biotonne . Aus hygienischen Gründen und wegen der vor Ort verfügbaren Kompostierungs- oder Vergärungstechnik sind Essensreste nicht überall für die Entsorgung in der Biotonne zugelassen. Was vor Ort gilt, kann in den Abfallsatzungen der Städte und Landkreise oder in den Getrenntsammelvorschriften der örtlichen Abfallwirtschaftsbetriebe nachgelesen werden. Auf den heimischen Kompost sollten tierische und gekochte Essensreste nicht geworfen werden, da diese Wildtiere wie Ratten anlocken. Essensreste dürfen auf keinen Fall über Toiletten oder Abwasser entsorgt werden. Grobe Abfälle können die Abwasserrohre verstopfen und sind ein gefundenes Fressen für Ratten. Außerdem machen Essensreste die Abwasserreinigung aufwendiger und damit teurer. Die meisten Kommunen haben daher in ihren Abwassersatzungen das Entsorgen fester Stoffe wie Lebensmittelabfälle, auch in zerkleinerter Form, explizit verboten. Was Sie noch tun können: Vermeiden Sie wo möglich das Anfassen und Drücken von losem Obst und Gemüse und kaufen Sie nicht immer das Frischeste. Das Aussortieren von z.B. Obst oder Gemüse aus der neuen Lieferung führt dazu, dass noch gute Ware der vorherigen Lieferung nicht verbraucht wird und entsorgt werden muss. Kaufen Sie gezielt auch Produkte mit einem kurzen Mindesthaltbarkeitsdatum, insbesondere wenn Sie wissen, dass sie die Lebensmittel ohnehin bald verbrauchen. Immer mehr Händler bieten Produkte mit kurzem MHD auch reduziert an. Informieren Sie sich in Ihrem Markt, ob es eine entsprechende Sonderfläche gibt. Kaufen Sie Obst und Gemüse nach ihrem persönlichem Mengenbedarf, selbst wenn Produkte verschiedener Größen den gleichen Preis haben. Wenn sie gezielt auch die kleineren Produkte kaufen, müssen diese am Ende nicht entsorgt werden und sie zeigen dem Handel, dass die Nachfrage nach unterschiedlichen Größen vorhanden ist. Ein wichtiger Anreiz für den Handel um seine Verkaufspraxis hin zu einem Verkauf nach Gewicht statt nach Stück zu ändern. Essensreste sollten im Kühlschrank aufbewahrt werden. Dann können Sie sie am nächsten Tag aufwärmen oder auch für neue Mahlzeiten verwerten. Alternativ lassen sich Essensreste auch einfrieren. Beachten Sie unsere weiteren Tipps zu Biolebensmitteln , Kompost, Eigenkompostierung und Bioabfälle . Jährlich findet die "Aktionswoche Deutschland rettet Lebensmittel" statt. Bürger*innen können sich an Projekten beteiligen und zu Forscher*innen in der eigenen Küche werden. Hintergrund Im Handel Umweltsituation: Kohlrabi, Radieschen und Bundmöhren werden fast immer mit Blättern angeboten, weil diese als Frischemerkmal für Kund*innen dienen. Verzehrt werden sie selten. Allerdings müssen diese Blätter häufig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und zusätzlich gedüngt werden, damit sie makellos, grün und hochstehend sind. Produkte deren Blätter dann trotzdem beschädigt oder gelb und welk sind, werden vom Handel nicht abgenommen und müssen entsorgt werden, was beispielsweise direkt durch Unterpflügen auf dem Feld geschieht. Zusätzlich verdunsten die großen Blätter an den Knollen und Wurzeln Wasser und lassen so das Gemüse schneller welk werden. Einheitliche Größenvorgaben des Handels, z.B. bei Kohlrabi oder Blumenkohl, führen dazu, dass Gemüse, das besonders groß oder klein ist, nicht in den Handel gelangt. Unterschiedliche Größen im Gemüseregal sind aber nicht nur vorteilhaft für die Umwelt, sondern auch wünschenswert für die Konsument*innen, denn ein bedarfsgerechter Einkauf ist nur möglich, wenn 1- und Mehrpersonenhaushalte die passenden Mengen einkaufen können. Die Produkte, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden den Betrieben nicht abgekauft und müssen entsorgt oder einer Zweitverwertung, zum Beispiel als Futter oder Saft, zugeführt werden. Die Produktionsressourcen, die für die Erfüllung der hohen Anforderungen eingesetzt wurden, sind dann verschwendet worden und belasten unnötigerweise Umwelt und ⁠ Klima ⁠. Das Ausmaß und die genauen Folgen solcher umwelt- und klimabelastenden Anforderungen sind bisher wenig erforscht (Ebert et al. 2020). Fachleute schätzen aber, dass in Deutschland jährlich zwischen 10 und 30 Prozent des erzeugten Gemüses auf den Feldern verbleibt, wobei hohe Anforderungen des Handels ein wesentlicher Grund dafür sind (Haenel et al. 2020). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch eine Studie aus Nordrhein-Westfalen, die zeigt, dass durchschnittliche Lebensmittelverluste von 20 Prozent und mehr für Obst, Gemüse und Kartoffeln von der Ernte bis zur Lieferung an den Einzelhandel normal sind (LANUV 2018). Bei Kartoffeln werden aufgrund optischer Anforderungen und Größenvorgaben rund 30 bis 35 Prozent der ökologisch angebauten und rund 16 Prozent der konventionell angebauten Kartoffeln aussortiert (Brendel 2017). Andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kommen zu dem Schluss, dass hohe kosmetische Anforderungen an frisches Obst und Gemüse dazu führen, dass europaweit zwischen 4 und 37 Prozent der Ernte nicht in den Handel gelangt (Porter at al. 2018). Gesetzliche Aspekte: Das Lebensmittelrecht (LFGB) und die EU-Vermarktungsnormen (EU-VO 543/2011 und EU-VO 1308/2013) stellen sicher, dass das in Deutschland verkaufte Obst und Gemüse gesund und von hoher Qualität ist. Darüber hinaus stellt der Handel zusätzliche unternehmensspezifische Anforderungen an Größe, Gewicht und das Aussehen. Weitere Informationen finden Sie unter: Optisch perfektes Obst und Gemüse belastet Umwelt und Klima (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Marktcheck der Verbraucherzentrale zu optisch perfektem Obst und Gemüse Im Haushalt Umweltsituation: Fast 11 Millionen Tonnen Lebensmittel werden in Deutschland jährlich als Abfall entsorgt, davon entfallen etwa 6,5 Millionen Tonnen auf die Privathaushalte. Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger 78 Kilogramm Lebensmittel pro Jahr weg. Dies ergab eine Datenerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2020 (siehe auch Pressemitteilung des BMUV ). Hierdurch geht zum einen der Nährwert der Lebensmittel verloren, zum anderen werden wertvolle Ressourcen (z.B. Wasser, Energie) verschwendet. Werden Lebensmittelabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, gehen zudem die enthaltenen Mineralstoffe verloren. Vor etwa 20 Jahren wurde in Deutschland begonnen, biogene Abfälle getrennt zu sammeln. Diese werden kompostiert oder in Biogasanlagen vergoren und anschließend kompostiert. Aus Bioabfällen entstehen nicht nur wertvolle Komposte, sondern sie tragen auch zur regenerativen Energieproduktion durch Biogas bei. Gesetzliche Aspekte: Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist Abfallvermeidung prioritäres Ziel. Die Regelungen zur Verwertung von Bioabfällen finden sich in der Bioabfallverordnung und im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Mit dem 1.1.2015 wurde eine flächendeckende getrennte Erfassung von Bioabfällen in Deutschland eingeführt. Die Bestimmungen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum finden sich in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Marktbeobachtung: In den letzten Jahren hat sich ein genereller Trend zur verstärkten Abfalltrennung zugunsten der Abnahme der Abfälle aus der Restmülltonne erkennen. Dies ist nicht zuletzt auf die zunehmende Verbreitung der Biotonne zurückzuführen. Leider nutzen noch nicht alle Haushalte eine Biotonne. Weitere Informationen finden Sie unter: Marktdaten: Ernährung (Daten zur Umwelt) GfK-Studie "Lebensmittelabfälle in privaten Haushalten 2020" Lebensmittelabfälle beim Catering (2016) (UBA-Themenseite)

Verbraucherbeschwerden

Bürger können dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) anonym schriftlich oder mündlich Hinweise auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft geben. Das LAV hat bereits in der Vergangenheit regelmäßig Beschwerden und Hinweise von Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhalten, in denen auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft (verdorbene Lebensmittel) hingewiesen wurde. Um diese Hinweise noch gezielter und schneller bearbeiten zu können, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Internetseite und eine Hotline eingerichtet.

Besser essen in Kantinen und Mensen

Wie lassen sich Angebote in Kantinen und Mensen umweltverträglicher und gesundheitsfördernder gestalten und wie gelingt es, dass die Gäste diese Angebote vermehrt nachfragen? Das Forschungsprojekt umEssKantine hat zur Klärung dieser Fragestellungen die aktuelle Marktsituation in der Betriebs- und Hochschulgastronomie analysiert und basierend auf Beispielen guter Praxis Handlungsempfehlungen abgeleitet. Es gibt bereits zahlreiche Vorreiterbetriebe mit umweltverträglichen und gesundheitsfördernden Verpflegungsangeboten, deren engagiertes, kreatives und erfolgreiches Vorgehen es nun in die breite Masse zu übertragen gilt. Neben inhaltlichen und strukturellen Anpassungen in den Bereichen Steuer-, Arbeits- und Lebensmittelrecht, die als wirkungsvolle Einflussfaktoren auf die Gestaltung des Verpflegungsangebots identifiziert wurden, kann auch auf Ebene der Küchenbetriebe angesetzt werden: praxisnahe Austauschformate wie Hospitationen in Vorreiterbetrieben motivieren beispielsweise, Veränderungen im eigenen Küchenbetrieb anzustoßen. Auch kann vermittelt werden, wie sich der Einsatz qualitativ hochwertigerer Lebensmittel kostenverträglich gestalten lässt, wenn Anpassungen an den Rezepten und der Speisenplanarchitektur vorgenommen werden. Gleichzeitig lässt sich die Nachfrage der Gäste auf vielfältige Weise beeinflussen, indem beispielsweise das Küchen- und Serviceteam die Gäste zielgruppenspezifisch und abgestimmt auf deren Lebensrealität anspricht oder der Küchenbetrieb die Speisenangebote inhaltlich, strukturell und optisch anpasst und dadurch die Wahl der Gäste indirekt lenkt. Angesichts der aktuellen und zu erwartenden ökologischen Herausforderungen einerseits und der wirtschaftlich angespannten Situation in der Branche andererseits stellt eine gleichermaßen umweltverträgliche, gesundheitsfördernde und gastorientierte Ausrichtung des Verpflegungsangebots eine Chance für die Zukunft dar, in der Genuss und Gesundheit mit wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Verantwortung zu einem für alle Akteure erfolgreichen Konzept verknüpft wird. Quelle: Forschungsbericht

Ernährung und Lebensmittelsicherheit

Als Lebensmittel bezeichnet man die Nahrung des Menschen. Lebensmittel werden nach Artikel 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht (VO 178/2002) folgendermaßen definiert: Lebensmittel sind die Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Die Landesmessstellen des LAU zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt - aktuelle radiologis

Die Landesmessstellen des LAU zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt - aktuelle radiologische Untersuchungen in Sachsen-Anhalt Fachkolloquium LAU Sachsen-Anhalt 09.06.2022 Dr. Franziska Hänsel Historischer Hintergrund 26. April 1986: Im ukrainischen Lenin-Kernkraftwerk Tschernobyl wird ein Experiment gestartet: Es soll geprüft werden, wie lange die Turbine mit der Restwärme des abgeschalteten Reaktors weiterläuft. 26. April, 1 Uhr, 23 Minuten, 40 Sekunden: Es kommt zum Turbinenstillstand. Der Kühlwasserzufluss ist eingeschränkt, die automatische Abschaltung unterbrochen, es entwickelt sich ein Hitzestau. Innerhalb von Sekunden steigt die Leistung des Meilers um ein Vielfaches an. 6 Sekunden nach der Notabschaltung ereignet sich der größte anzunehmende Unfall (GAU). Der Block 4 des Atomkraftwerkes Tschernobyl explodiert. 28. April 1986: In Schweden, Norwegen und Finnland wird erhöhte Radioaktivität gemessen. Die sowjetische Atomenergiebehörde bestreitet eine Reaktorkatastrophe. 28. April, 21 Uhr: Die sowjetische Nachrichtenagentur TASS teilt mit, dass es im Kernkraftwerk Tschernobyl einen Unfall gegeben habe. 29. April 1986: In Deutschland erfolgt die erste offizielle Meldung darüber, dass sich in der Sowjetunion "offenbar ein ernster Atomunfall ereignet hat." Es soll eine 30-Kilometer-Sicherheitszone um das Kraftwerk gezogen werden. Mehrere zehntausend Menschen seien aus diesem Bereich zu evakuieren. 09.06.2022 Fachkolloquium Umweltradioaktivität 1 Strahlenschutzgesetz ̶ StrlSchG Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (27. Juni 2017, BGBl. 2017, Teil 1 Nr. 42) § 162 Aufgaben der Länder: Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere: • in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, • in Futtermitteln, • im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, • in Abwässern, im Klärschlamm und Abfällen, • im Boden und in Pflanzen. Die Länder übermitteln die gewonnenen Daten direkt an IMIS (Integriertes Mess- und Informationssystem). 09.06.2022 Fachkolloquium Umweltradioaktivität 2

TW_RL_Amtsblatt_2020-2184-EU.pdf

23.12.2020 Amtsblatt der Europäischen Union DE L 435/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Die Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) ist mehrfach und erheblich geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen. (2)In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union verbessert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art enthält, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, in bestimmten Fällen eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht. (1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107. (2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46. (3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). (5) Siehe Anhang VI, Teil A. L 435/2 (3) DE Amtsblatt der Europäischen Union 23.12.2020 Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wässern unter die Richtlinien 2009/54/EG (6) bzw. 2001/83/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nämlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird. Außerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und sie für die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden können, wenn sie die einschlägigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemaßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten. (4) Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (im Folgenden „Initiative Right2Water“) hat die Kommission eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen jener Richtlinie aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die ungenauen Bestimmungen zur Information der Verbraucher sowie die Disparitäten zwischen Zulassungs­ systemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und die Auswirkungen, die derartige Disparitäten auf die menschliche Gesundheit haben. Außerdem wurde im Rahmen der Initiative Right2Water als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung — insbesondere Randgruppen — keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch hat; diesen Zugang zu ermöglichen stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel 6 der Ziele für die nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dar. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserverlusten, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung von Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 12/2017 vom 5. Juli 2017 mit dem Titel „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“ hingewiesen. (5) Im Jahr 2017 hat das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend daraufhin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen der Liste vorgenommen werden müssen. Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert und sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt werden. Für vier der sechs neuen Parameter oder Parametergruppen sollten angesichts weiterer jüngster wissenschaftlicher Gutachten und gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. Für einen der neuen Parameter sollte die Anzahl der repräsentativen Stoffe verringert und der Wert angepasst werden. Der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch überprüft und es sollte daher ein Übergangszeitraum von 15 Jahren gelten, bevor der Wert verschärft wird. Darüber hinaus hat die WHO empfohlen, dass drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung als Maßstab in Betracht gezogen werden können, um erforderlichenfalls das Vorkommen von Stoffen mit endokriner Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Aufbereitung zu bewerten, mit Werten von 0,1 μg/l für Bisphenol A, 0,3 μg/l für Nonylphenol und 1 ng/l für ß-Östradiol. (6) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45). (7) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). (8) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). 23.12.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 435/3 Auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2015 wurde jedoch beschlossen, dass einer dieser drei Stoffe, Bisphenol A, mit einem gesundheitsbasierten Parameterwert von 2,5 μg/l in diese Richtlinie aufgenommen werden sollte. Außerdem sollten Nonylphenol und ß-Östradiol in die von der Kommission gemäß dieser Richtlinie zu erstellende Beobachtungsliste aufgenommen werden. (6)In Bezug auf Blei hat die WHO empfohlen, den derzeitigen Parameterwert beizubehalten, jedoch auch erklärt, dass die Konzentrationen so niedrig sein sollte, wie nach vernünftigem Ermessen in der Praxis umgesetzt werden kann. Daher sollte es möglich sein, den derzeitigen Wert von 10 μg/l für einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie beizubehalten. Spätestens am Ende dieses Übergangszeitraums sollte der Parameterwert für Blei 5 μg/l betragen. Da bestehende Bleirohre in Häusern und Gebäuden ein anhaltendes Problem darstellen und die Mitgliedstaaten nicht immer die erforderliche Befugnis haben, den Austausch dieser Rohre durchzusetzen, sollte der Wert von 5 μg/l außerdem weiterhin als Zielwert gelten, wenn es um Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Hausinstallationen geht. Für alle neuen Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen — unabhängig davon, ob sie in Versorgungs­ systemen oder Hausinstallationen verwendet werden — und die gemäß der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden sollen, sollte der Wert von 5 μg/l an der Zapfstelle gelten. (7)Um der zunehmenden Besorgnis der Öffentlichkeit über die Auswirkungen neu nachgewiesener Stoffe wie etwa von Stoffen mit endokriner Wirkung, Arzneimitteln und Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sowie neu nachgewiesenen Stoffen in der Versorgungskette Rechnung zu tragen, sollte ein Instrument einer Beobachtungsliste in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Das Instrument einer Beobachtungsliste wird es ermöglichen, flexibel und dynamisch auf zunehmende Bedenken zu reagieren. Ferner wird es ermöglichen, neue Erkenntnisse über die Relevanz dieser neu nachgewiesenen Stoffe für die menschliche Gesundheit sowie am besten geeignete Überwachungsansätze und -methodiken zu verfolgen. Das Instrument einer Beobachtungsliste in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Teil der Umsetzung verschiedener einschlägiger politischer Vorhaben der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“, der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 „Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“ dargelegt sind. (8)Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte weniger streng zu gestalten und fünf Parameter aus der in der Richtlinie 98/83/EG festgelegten Liste der Parameter und Parameterwerte zu streichen. Allerdings werden nicht alle diese Änderungen als notwendig erachtet, da die Wasserversorger nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (9) eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameterwerte eingehalten werden können. (9)Die in dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Vorsorgeprinzip, wurden so gewählt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau. (10)Zur Vermeidung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte eine ausgewogene Lösung gefunden werden und zu diesem Zweck und in Anbetracht einer künftigen Überprüfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen Überlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen. (11)Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Derartige Parameter können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Parameter überwacht werden. (9) Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

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