Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Aus osteuropaeischen Laendern eingefuehrte Wildtiere werden durch Probenentnahme aus verschiedenen Schlachtkoerperregionen auf das Vorkommen und die Verteilung von Organochlor-Verbindungen untersucht. Das Material soll nach regionaler Herkunft, Tierart, Alter und ihrer lebensmittelrechtlichen Bedeutung ausgewertet werden. Es erfolgt eine Zuarbeit zu Rechtsvorschriften. Die Biozide werden gaschromatographisch bestimmt.
Vertreterinnen und Vertreter des Europaparlaments und des Rats der EU-Länder haben sich auf Lockerungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel geeinigt. Manche gentechnisch veränderten Lebensmittel sollen zukünftig im Supermarkt nicht mehr ausgewiesen werden. „Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Bäuerinnen und Bauern dürfen nicht entmündigt werden. Jede und jeder hat ein Recht darauf zu wissen, was er oder sie isst. Dies geht nur, wenn Produkte entsprechend klar gekennzeichnet sind. Bäuerinnen und Bauern sollen sich frei entscheiden können, was auf ihrem Acker wächst. Aus ökologischer und aus ökonomischer Sicht ist das, was im Trilog verhandelt wurde, ein No-Go: Ökologisch, weil die Risiken einer Ausbreitung in der Umwelt noch zu wenig erforscht sind und die Befürchtung besteht, dass heimische Arten von gentechnisch veränderten verdrängt werden; ökonomisch, weil man sich wiederum in Abhängigkeiten von Konzernen begibt. Die Naturbewusstseinsstudie des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), die alle zwei Jahre durchgeführt wird, kommt zum Ergebnis, dass es den Menschen wichtig ist, zu wissen, was auf ihrem Teller landet: 94 Prozent der Erwachsenen in Deutschland befürworten demnach eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellt wurden. Nun können die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass sie darüber informiert werden, ob Lebens- und Futtermittel gentechnisch verändert wurden. Insbesondere für unsere Biobäuerinnen und -Bauern sind die neuen EU-Regelungen eine Bedrohung: Sie müssen befürchten, dass etwa über Pollenflug auch gentechnisch veränderte Pflanzen auf ihren Äckern wachsen, auch wenn sie diese gar nicht ausgesät haben. Die Biobranche lebt vom Vertrauen auf hohe Standards, dazu gehört auch die Gentechnikfreiheit. Ich hoffe daher, dass das EU-Parlament die Aufweichung der Gentechnikregeln nicht mitmacht“, so die rheinland-pfälzische Klimaschutzministerin Katrin Eder anlässlich der Aufweichung der Gentechnikregeln in der EU.
Als Lebensmittel bezeichnet man die Nahrung des Menschen. Lebensmittel werden nach Artikel 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht (VO 178/2002) folgendermaßen definiert: Lebensmittel sind die Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Bürger können dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) anonym schriftlich oder mündlich Hinweise auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft geben. Das LAV hat bereits in der Vergangenheit regelmäßig Beschwerden und Hinweise von Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhalten, in denen auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft (verdorbene Lebensmittel) hingewiesen wurde. Um diese Hinweise noch gezielter und schneller bearbeiten zu können, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Internetseite und eine Hotline eingerichtet.
Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/
Aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung sind Lebern von Wildschweinen hoch mit den perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belastet – auch in Rheinland-Pfalz. Das zeigen Untersuchungen im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Wegen der gesundheitlichen Risiken rät das Landesuntersuchungsamt (LUA) vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend ab; das Vermarkten und die Weiterverarbeitung in anderen Produkten sind untersagt. Das Fleisch von Wildschweinen hingegen ist hinsichtlich PFAS gesundheitlich unbedenklich. Insgesamt wurden in einem externen Labor 60 Proben von in Rheinland-Pfalz erlegten Wildschweinen (30 Proben von Fleisch und 30 Proben der zugehörigen Leber) auf PFAS untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass alle Wildschweinlebern den seit dem 1. Januar 2023 EU-weit gültigen Höchstgehalt an PFAS deutlich überschritten haben. Die PFAS-Summengehalte für die Verbindungen PFOA (Perfluoroctansäure), PFOS (Perfluoroctansulfonsäure), PFNA (Perfluornonansäure) und PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure) lagen bei den 30 Wildschweinleber-Proben zwischen 98 Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg) und 738 µg/kg; der Mittelwert lag bei 310 µg/kg. Der lebensmittelrechtliche Höchstgehalt, der nicht überschritten werden darf, liegt für Wildschweinleber bei 50 µg/kg. Die PFAS-Gehalte der Wildschweinfleisch-Proben lagen erfreulicherweise in der Regel deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Der für Wildschweinfleisch geltende Höchstgehalt für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS in Höhe von 9,0 µg/kg wurde von keiner Probe überschritten, sodass Wildschweinfleisch hinsichtlich PFAS weiterhin gesundheitlich unbedenklich ist. PFAS sind Chemikalien, die in vielen industriellen Prozessen zum Einsatz kommen und in zahlreichen Verbraucherprodukten verarbeitet sind. Sie sind nur schwer abbaubar und reichern sich sowohl im Wasser und im Boden als auch im menschlichen Körper an. Das hat ihnen den Namen „Ewigkeitschemikalien“ eingebracht. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die gesundheitlichen Risiken durch PFAS in Lebensmitteln bewertet und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge abgeleitet. Diese beruht auf epidemiologischen Studien, in denen bei Kindern Zusammenhänge zwischen den PFAS-Gehalten im Blut und einer verminderten Konzentration an Impfantikörpern im Blutserum beobachtet wurden. Hintergrund Die genannten Höchstgehalte sind in der „Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“ festgelegt worden und damit europaweit gültig. Danach sind Wildschweinlebern, die den Höchstgehalt gemäß Verordnung (EU) 2023/915 Anhang I Nr. 4.2.1.5 überschreiten, nicht verkehrsfähig. Wenn Wildbret außerhalb des häuslichen Bereichs an Dritte unentgeltlich abgegeben oder verkauft wird, spricht man von „Inverkehrbringen“. Nach Art. 17 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts“ (Lebensmittelbasisverordnung) tragen die Lebensmittelunternehmer dafür Sorge, dass die Lebensmittel, die sie in den Verkehr bringen, die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Um auszuschließen, dass die aufgrund der allgemeinen Umweltkontamination generell zu hoch belasteten Lebern von Verbraucherinnen und Verbraucher verzehrt werden, dürfen Wildschweinlebern nicht mehr verkauft oder verarbeitet werden (z.B. in Wildleberwurst oder Wildleberpate), also nicht mehr in den Verkehr gebracht werden (siehe auch Artikel 7 Lebensmittelbasisverordnung, Vorsorgeprinzip). Weiterhin sollte aus gesundheitlichen Gründen auch im Privathaushalt der Jägerinnen und Jäger auf den Verzehr von Wildschweinleber verzichtet werden.
Gute Nachrichten für Wildbret-Liebhaber: Die aktuelle umfassende Auswertung von über 24.000 Datensätzen des Landesuntersuchungsamtes (LUA) hat gezeigt, dass das Fleisch von Wildschweinen aus allen rheinland-pfälzischen Gemarkungen auch von sogenannten Vielverzehrern unbedenklich konsumiert werden kann (siehe Hintergründe 1 und 4). Die bisherige Festlegung von Untersuchungsgebieten kann daher 38 Jahre nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl – durch den die Flächen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des „Fallout“ unterschiedlich stark kontaminiert worden waren – formal aufgehoben werden (siehe Hintergrund 2). Bislang musste in zwei festgelegten Untersuchungsgebieten im Pfälzerwald und im Hunsrück jedes erlegte Schwarzwild auf Radiocäsium untersucht werden. Die Jäger, in ihrer Funktion als Lebensmittelunternehmer, gewährleisten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht auch weiterhin, dass an die Verbraucherinnen und Verbraucher ausschließlich verkehrsfähiges und sicheres Wildschweinfleisch abgegeben wird, das die lebensmittelrechtlichen Vorgaben erfüllt (siehe Hintergrund 3). Deshalb führen sie nach wie vor entsprechende Eigenkontrolluntersuchungen durch – zukünftig aber ohne staatliche Reglementierung, d.h. ohne formale Festlegung von Untersuchungsgebieten. Damit kann sichergestellt werden, dass Schwarzwildfleisch mit einer festgestellten Strahlenbelastung, die über dem EU-weit gültigen Grenzwert von 600 Becquerel pro Kilogramm (Bq/kg) liegt, nicht in den Handel kommt, sondern unschädlich beseitigt wird. Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz kontrolliert darüber hinaus weiterhin stichprobenartig und risikoorientiert Schwarzwildfleisch, das bereits in den Verkehr gebracht worden ist (Stichwort „Kontrolle der Eigenkontrolle“). Dazu werden Schwarzwildproben aus der Wildbretverarbeitung, dem Wildbrethandel oder auch von Gastronomiebetrieben oder spezialisierten Metzgereien entnommen und im LUA auf Radiocäsium untersucht. In den letzten 10 Jahren hat die amtliche Lebensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz 739 Proben Schwarzwildfleisch untersucht – in keiner einzigen Probe wurde eine Grenzwertüberschreitung für den Parameter Radiocäsium festgestellt. Hintergrund 1: Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Verzehrverhalten von Wildfleisch Abschlussbericht „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“ des BfR vom 19. Dezember 2014 (PDF) Hintergrund 2: Historie und Ursache der Radiocäsiumbelastung von Schwarzwild Anfang Mai 1986 wurden die Flächen der Bundesrepublik Deutschland durch den „Fall-out“ Tschernobyl aufgrund unterschiedlicher Niederschlagsmengen unterschiedlich stark kontaminiert. Die resultierende erhöhte Gesamtstrahlenbelastung stammte zu einem erheblichen Teil von den radioaktiven Cäsium-Isotopen Cäsium-134 und Cäsium-137. Die Summe der Aktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 wird als Radiocäsium bezeichnet. Cäsium-137 hat eine physikalische Halbwertszeit von 30 Jahren. Da Cäsium-134 eine physikalische Halbwertszeit von zwei Jahren hat, hat es heute keine Relevanz mehr bei der Ermittlung der Radioaktivität. Während Cäsium-137 aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften auf landwirtschaftlich genutzten Flächen so fest im Boden gebunden ist, dass es nicht mehr in die Nahrungskette aufgenommen werden kann, tritt es auf den sauren Waldböden vorwiegend in den organischen Schichten auf und gelangt über die Versorgungswurzeln wieder in die Pflanzen. Hierdurch liegt in Waldökosystemen ein nahezu geschlossener Kreislauf von Cäsium-137 vor, der jetzt noch nach vielen Jahrzehnten zu erhöhten Cäsium-137-Belastungen führen kann. Die meisten Wildtiere, die in geschlossenen Waldökosystemen leben, ernähren sich von den Pflanzen, die dort wachsen. Sie nehmen daher mehr Cäsium-137 auf als Tiere, die in unbelasteten Ökosystemen leben. Besonders stark ist Schwarzwild betroffen, das als Allesfresser einen erheblichen Teil seiner Nahrung aus dem Boden wühlt und dabei belastete Futterbestandteile aufnimmt, insbesondere die für den Menschen ungenießbaren Hirschtrüffel. Schwarzwild, dessen Einstand in der Nähe von Waldrändern liegt, ernährt sich vorwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit geringer Cäsium-Belastung. Diese Wildschweine weisen folglich auch oft niedrigere Kontaminationen mit Cäsium-137 im Muskelgewebe auf. Hintergrund 3: Lebensmittelrechtliche Vorgaben Für die Beurteilung von im Verkehr befindlichen Lebensmitteln (z.B. Schwarzwildfleisch aus Rheinland-Pfalz oder andere in der EU erzeugten Lebensmittel) gelten die Höchstwerte der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in Verbindung mit den Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl und der Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission vom 14. April 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl, d.h. für Schwarzwild ist in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 ein Höchstwert von 600 Bq/kg einzuhalten. Wird bei Wildbret eine Höchstwertüberschreitung festgestellt, darf es nicht verzehrt werden, sondern muss durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Den privaten Jägern steht hierfür durch den Bund eine Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz zu. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 tragen die Lebensmittelunternehmer dafür Sorge, dass Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Jeder Jäger, der Wildfleisch in den Verkehr bringen will, ist als Lebensmittelunternehmer i.S. des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anzusehen; er führt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Eigenkontrolluntersuchungen durch, um zu gewährleisten, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Ware verkehrsfähig und sicher ist. Da die Gebiete bekannt sind, in denen nach wie vor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Radiocäsium-belasteten Wildschweinen zu rechnen ist, besteht dort Grund zu der Annahme, dass das Schwarzwild so hoch belastet sein kann, dass von ihm ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Daraus ergibt sich für den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten als Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung, das Schwarzwild vor dem Inverkehrbringen untersuchen zu lassen, um sicherzustellen, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Lebensmittel unbedenklich sind. Wenn Wildbret außerhalb des häuslichen Bereichs an Dritte abgegeben oder verkauft wird, spricht man von „Inverkehrbringen“. Hintergrund 4: Ergebnisse der Eigenkontrollen Übersicht über die Strahlenbelastung von Schwarzwild im Pfälzerwald ab 01.04.2011 (PDF) Übersicht über die Strahlenbelastung von Schwarzwild im Hochwald ab 01.04.2011 (PDF)
Wie lassen sich Angebote in Kantinen und Mensen umweltverträglicher und gesundheitsfördernder gestalten und wie gelingt es, dass die Gäste diese Angebote vermehrt nachfragen? Das Forschungsprojekt umEssKantine hat zur Klärung dieser Fragestellungen die aktuelle Marktsituation in der Betriebs- und Hochschulgastronomie analysiert und basierend auf Beispielen guter Praxis Handlungsempfehlungen abgeleitet. Es gibt bereits zahlreiche Vorreiterbetriebe mit umweltverträglichen und gesundheitsfördernden Verpflegungsangeboten, deren engagiertes, kreatives und erfolgreiches Vorgehen es nun in die breite Masse zu übertragen gilt. Neben inhaltlichen und strukturellen Anpassungen in den Bereichen Steuer-, Arbeits- und Lebensmittelrecht, die als wirkungsvolle Einflussfaktoren auf die Gestaltung des Verpflegungsangebots identifiziert wurden, kann auch auf Ebene der Küchenbetriebe angesetzt werden: praxisnahe Austauschformate wie Hospitationen in Vorreiterbetrieben motivieren beispielsweise, Veränderungen im eigenen Küchenbetrieb anzustoßen. Auch kann vermittelt werden, wie sich der Einsatz qualitativ hochwertigerer Lebensmittel kostenverträglich gestalten lässt, wenn Anpassungen an den Rezepten und der Speisenplanarchitektur vorgenommen werden. Gleichzeitig lässt sich die Nachfrage der Gäste auf vielfältige Weise beeinflussen, indem beispielsweise das Küchen- und Serviceteam die Gäste zielgruppenspezifisch und abgestimmt auf deren Lebensrealität anspricht oder der Küchenbetrieb die Speisenangebote inhaltlich, strukturell und optisch anpasst und dadurch die Wahl der Gäste indirekt lenkt. Angesichts der aktuellen und zu erwartenden ökologischen Herausforderungen einerseits und der wirtschaftlich angespannten Situation in der Branche andererseits stellt eine gleichermaßen umweltverträgliche, gesundheitsfördernde und gastorientierte Ausrichtung des Verpflegungsangebots eine Chance für die Zukunft dar, in der Genuss und Gesundheit mit wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Verantwortung zu einem für alle Akteure erfolgreichen Konzept verknüpft wird. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt befasst sich mit den Anforderungen an die Kennzeichnung gentechnisch veraenderter Lebensmittel und deren Durchsetzung. Untersucht wurden insbesondere Klagemoeglichkeiten von Verbrauchern und Verbraucherschutzverbaenden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 40 |
| Land | 15 |
| Weitere | 11 |
| Wissenschaft | 13 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 36 |
| Gesetzestext | 1 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 16 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 22 |
| Offen | 37 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 59 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 10 |
| Keine | 42 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 12 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 34 |
| Lebewesen und Lebensräume | 59 |
| Luft | 32 |
| Mensch und Umwelt | 61 |
| Wasser | 33 |
| Weitere | 62 |