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s/mhb/MEB/gi

Naturraum Geest und Marsch Hamburg

Die Zuordnung des Hamburger Stadtgebietes zu den Naturräumen Geest und Marsch wird dargestellt. Die Karte ist auch als Hilfskarte für den Kontext - Einbau Ersatzbaustoffe - zu verstehen. Hier gibt es unterschiedliche Richtlinien je nachdem, ob ein Bauvorhaben in bzw. auf Geest- oder Marsch-Boden geplant ist. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst, WFS-Downloaddienst und über die OGC API - Features (OAF) Hamburg bereitgestellt.

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen

Gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle angezeigten Verwendungen von Ersatzbaustoffen in einem Kataster zu erfassen. Im Kataster sind die Angaben der Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Solange jedoch keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Die Daten sollen in das Kataster eingepflegt werden, sobald dies zur Verfügung steht. Es soll ein Softwaretool zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen entwickelt werden. Die Daten der elektronisch übermittelten Vor- und Abschlussanzeige sollen direkt in das Kataster aufgenommen werden können. Zur Vereinheitlichung des bundesweiten Vollzugs dieser Regelung wird das BMU ein einheitliches Softwaretool entwickeln lassen, welches den Ländern zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird und von diesen dezentral genutzt werden kann.

Ressortforschungsplan 2023, Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.

Umweltfreundlicher Betonbau

Deutsch-kubanisches Kooperationsprojekt: Biotechnologische Konzepte für regional implementierbare Stoffkreisläufe in Kuba

Katrin Eder: „Recycling von Bauabfällen spart Energie, reduziert den CO2-Ausstoß und schont Ressourcen“

Klimaschutzministerin Katrin Eder besucht Baustoff-Recyclingunternehmen Scherer & Kohl in Ludwigshafen „Mehr als die Hälfte aller Abfälle fallen in Deutschland im Bau-Sektor an. Gleichzeitig sind diese mineralischen Abfälle in hohem Maße recyclingfähig. Die Aufbereitung von Bauabfällen hat großes Potenzial zur Reduktion von CO 2 -Emissionen, zur Einsparung von Energie und zur Schonung natürlicher Ressourcen“, sagte Katrin Eder am Montag auf ihrer Zukunftstour „Klimastarke Unternehmen“. Auf ihrer Sommertour besucht die rheinland-pfälzische Klimaschutzministerin insgesamt sieben Unternehmen in Rheinland-Pfalz, die zeigen, dass Klimaschutz und nachhaltiges Wirtschaften Hand in Hand gehen. Scherer & Kohl ist ein regional verwurzeltes, mittelständisches Familienunternehmen. Es ist Partner im „Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau-RLP“. Das Bündnis setzt sich dafür ein, Bau-Abfälle hochwertig zu recyceln, um die in ihnen enthaltenen Ressourcen möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zu halten. Durch die Aufbereitung mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Ziegel, Straßenaufbruch oder Gleisschotter entstehen in innovativen Anlagen zertifizierte Sekundärbaustoffe. „Neben hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen für verschiedenste Einsatzzwecke wie zum Beispiel den Tief- und Straßenbau werden in unseren Recyclingwerken auch Zuschlagsstoffe für diverse industrielle Anwendungen hergestellt. So waren wir eines der ersten Unternehmen, die Kies und Sand durch Recyclingsplitte im Beton ersetzt haben. Insgesamt werden jährlich mehrere hunderttausend Tonnen mineralische Abfälle aus der Metropolregion recycelt und damit wertvolles Deponievolumen geschont“, sagte Stephan Heberger, Geschäftsführer von Scherer & Kohl. „Belastete Grundstücke werden durch das Flächenrecycling von Scherer & Kohl saniert und in den Natur- und Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Das schützt unsere Umwelt gleich doppelt – durch Ressourcenschonung und den Erhalt unbebauter Landschaften“, so Katrin Eder.

Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.

Einbau Ersatzbaustoffe

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Karte zur Beurteilung der Einbaufähigkeit von Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der Grundwasserflurabstände, Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete und Naturschutzgebiete. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.

Ersatzbaustoffe

Einstellung Fremdüberwachung Nach § 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV ist die Einstellung und Wiederaufnahme der Fremdüberwachung einer Aufbereitungsanlage auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Gemäß RdErl. des MWU vom 21.04.2023 - 44.67025-1/3/5344/2023-EBVEinfEr – werden die eingegangenen Meldungen der zuständigen Behörden durch das Landesamt für Umweltschutz zusammengefasst und die in Frage kommenden Aufbereitungsanlagen aus Sachsen-Anhalt an dieser Stelle veröffentlicht. Hinweis: Derzeitig wurde bei keiner Aufbereitungsanlage die Fremdüberwachung eingestellt.

Hamburger Mietenspiegel

Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung 2021 wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören. Die Mietwerte hängen außer von Aspekten wie der Wohnungsgröße oder der Ausstattung auch von der Einstufung der jeweiligen Wohnlage ab. Der Online-Mietenspiegel greift hierzu auf die Daten aus dem nicht-amtlichen Hamburger Wohnlagenverzeichnis 2021 zurück, das auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH erstellt wurde. Die Mietenspiegel-Daten lassen sich nur richtig anwenden, wenn die "Erläuterungen zum Mietenspiegel" und die Hinweise zur "Anwendung des Mietenspiegels" genau beachtet werden.

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