§ 5 Zuständigkeiten (1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nummer 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt worden sind. (3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend. (4) (weggefallen) (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern. Stand: 09. März 2023
Konzepte eines Liniennetzes in Deutschland.
135 968 Berliner Bürgerinnen und Bürger unterzeichneten die Forderungen der Volksinitiative des BUND gegen den Transrapid Hamburg-Berlin. 122 910 Unterschriften waren gültig, die Volksinitiative erfolgreich. Die Strecke Berlin-Hamburg wird nun auch politisch abgelehnt (nicht gebaut).
Der Deutsche Bundestag verabschiedet Verkehrswegeprojekte Deutsche Einheit und andere Großprojekte, um die Neuen Bundesländer an eine Infrastruktur nach westlichen Standard anzuschließen. Neben Verkehrsanbindungen von Straße, Schiene und Wasserwegen beinhalten die Projektplanungen auch den Transrapid und den Ausbau der "Bundeswasserstraße".
1) Beobachtung der dynamischen Rahmenbedingungen und Probleme der im Verkehrssektor relevanten verkehrlichen, technischen, politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen. 2) Identifikation von Problem- und Handlungsfeldern fuer TA sowie Eroerterung und Aufarbeitung neuer Fragestellungen. - Instrumente des Monitoring sind die Verfolgung der aktuellen Diskussion anhand von Literatur und Veroeffentlichungen, der fachliche Austausch mit Industrie, Forschung und Politik sowie die staendige Weiterentwicklung der Kenntnisse ueber die Wechselwirkungen zwischen Verkehr und gesellschaftlichem Umfeld. - Das Vorhaben schliesst die vierteljaehrliche Fortschreibung der vorliegenden Transrapid-Checkliste sowie die Auswertung der oeffentlichen und politischen Diskussion zum Tr im Hinblick auf Folgerungen fuer die Technikfoerderung ein (Zeitrahmen: 2 Jahre). Ferner sind Vorschlaege zur Klaerung eventueller neuer Magnetbahn-Einsatzstrategien zu erarbeiten.
Das Ziel des Forschungsprogrammes DEUFRAKO Anhang K war die Bewertung der verschiedenen Schallquellen der Hochgeschwindigkeitszuege sowie die messtechnische Ermittlung von Eingangsdaten fuer die Erstellung von Schallprognosemodellen. Diese Untersuchungen werden im Rahmen dieses Forschungsprojektes vertieft mit dem Ziel, die Schallquellen besser zu verstehen, die Methoden der Messung und Auswertung zu verbessern, die Schallprognosemodelle zu verfeinern und schliesslich die Einfluesse von bestimmten Parametern auf die Schallerzeugung an Bahnfahrzeugen exakt zu ermitteln. Im weiteren soll dieses Forschungsprojekt die Voraussetzungen fuer den Vorschlag von Loesungen zur Schallreduzierung liefern. Diese Loesungen sollen die Form von allgemeinen Konzepten haben, die fuer alle Zuege des TGV, ICE und TRANSRAPID anwendbar sind. Das Arbeitsprogramm gliedert sich somit in die folgenden vier Hauptpunkte: - Untersuchung des aerodynamischen Schalls - Untersuchung einzelner Komponenten des mechanisch erzeugten Schalls - Erstellung eines Prognosemodells fuer den Schall von Hochgeschwindigkeitszuegen - allgemeine Untersuchung der fuer den Schall von Hochgeschwindigkeitszuegen relevanten Parameter.
Dieses Vorhaben ist Teil eines Sammelvorhabens der Gesellschaft fuer bahntechnische Innovationen. Es handelt sich um die 2. Fortsetzung der 1971 begonnenen Arbeiten. Bislang wurden Insgesamt 3323000 dm im Rahmen der Vorhaben NT319A-H und NTO41A-H bewilligt. Gesamtaufgabenstellung des Sammelvorhabens: 1.2. Erweiterte Angaben zur Spezifizierung der EDS Fahrwege, 1.3. Anordnung der fahrwegseitigen Energieuebertragungskomponenten, 1.4. Netzbedingungen bei der 6 kV Gleichstromversorgung, 1.6. Unterlagen fuer Versuchsfeld fuer Antrieb und Energieuebertragung, 1.7. Empfehlungen zur Ergaenzung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung fuer Magnetschwebebahn, 1.8. Erweiterte Angaben zur Spezifizierung des EMS Fahrweges und des Versuchszentrums, 2.1. Einbau von RS Oberbauvarianten in die Versuchsanlage, 2.2. Beschreibung der Aufgaben des kleinen RS Versuchsringes, 2.3. Symmetrierung der Einphasenlast bei Anschluss des RS Systems an 50 Hz Landesnetz, 2.4. Untersuchungen der EBO auf Anwendbarkeit beim Versuchsbetrieb, 3.1. Angaben fuer den Bau des NT Weichenversuchsfeldes und der RS und NT Schnellfahrweichen, 3.2. Spezifizierung neuer Geraete fuer die Messwerterfassung, 3.3. Automatische Pruefsysteme fuer NT Anteil.
In dem Vorhaben wird untersucht, ob eine wirkungsmaessige Gleichstellung des Transrapid (Magnetschwebebahn) mit der konventionellen Eisenbahn vorgenommen werden kann. An Hand von Literaturauswertungen wird der Frage nachgegangen, ob der Transrapid - wie die konventionelle Eisenbahn - im Vergleich zum Strassenlaerm bei gleicher Laermbelastung zu geringerer Belaestigungswirkung fuehrt.
Die Laestigkeit der Vorbeifahrt eines Transrapids soll mit der eines anderen Verkehrsmittels verglichen werden. Fuer den Schienenverkehr wurde in der 16. BImSchV ein Bonus von 5 dB(A) gegenueber jedem anderen Geraeusch eingefuehrt. Nach dieser Verordnung darf der Laermmittelungspegel von Schienenverkehr um 5 dB(A) hoeher sein als der von Strassen- oder Luftverkehrslaerm, bevor Laermschutzmassnahmen eingeleitet werden muessen. Wenn die Laestigkeit einer Transrapidvorbeifahrt mit der Laestigkeit eines Strassen- oder Luftfahrzeuges uebereinstimmt, so gelten fuer den Transrapid die gleichen Grenzwerte fuer den Laerm wie fuer den Strassen- und Luftverkehrslaerm. Es ergibt sich aus der bisherigen Untersuchung: Ein Vergleich der Begriffe wie 'Pegelanstieg' und 'Pausenstruktur' des Transrapid mit Strassen-, Luft- oder Schienenverkehr ergibt, dass bei der Vorbeifahrt eines Transrapid zum Teil Geraeusche wie bei der Vorbeifahrt von Luft- oder Schienenfahrzeugen auftreten. Daher kann der Schienenbonus nicht auf den Transrapid uebertragen werden. Juristisch bedeutet dieses Ergebnis, dass fuer den Transrapid die gleichen Laermgrenzwerte gelten wie fuer den Strassen- oder Luftverkehr.
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Bund | 17 |
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