Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zu Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu Kostensteigerungen und zu Verzögerungen bei der Wiederverwendung von Böden bzw. Aushub, zu Auswirkungen für Baumaßnahmen sowie zur Vorschrift über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Ersatzbaustoffe
Die OTTO DÖRNER Mineralik GmbH & Co.KG beabsichtigt die DK0 Deponie in Consrade durch einen Plangenehmigungsantrag nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wesentlich zu ändern. Die Änderung beinhaltet die Änderung des Oberflächenabdichtungssystems, der Deponiekubatur, des Randdammaufbaus (vermehrter Einbau von Ersatzbaustoffen) sowie der temporären Abde-ckung von Teilbereichen des DA I auf dem Betriebsgelände der Deponie Consrade.
Das Geoportal Hamburg ist das zentrale Kartenportal der Stadt Hamburg. Es enthält alle verfügbaren Geodaten der Hamburger Verwaltung in der stets aktuellen Version. Die Daten werden hierbei durch die einzelnen Fachbehörden gepflegt und über die Urban Data Platform, der zentralen Datendrehscheibe der Stadt veröffentlicht. Es stehen so mehr als 500 Datensätze verschiedener Kategorien zur Verfügung sowie zahlreiche Werkzeuge zum Suchen, Zeichnen, Messen oder Drucken. Die technische Basis des Geoportals ist die Opensource-Software „Masterportal“ die vom Landesbetreib Geoinformation und Vermessung entwickelt und von zahlreichen anderen Städten und Kommunen genutzt und in Zusammenarbeit gepflegt und weiterentwickelt wird.
Nachfolgend finden sich Maßgaben und Hinweise zum Umgang mit nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen. Nähere Informationen zum Thema sind außerdem auf den weiter unten verlinkten Webseiten zu finden. Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung Ersatzbaustoffverordnung Die Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung [AVV] zur Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall um. Diese Regelungen sind auch für die Einstufung von mineralischen Abfällen maßgeblich. Die ErsatzbaustoffV ist zusätzlich für die dort geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe bei der Verwertung zu beachten. Hinweis: Die Merkblätter wurden mit Stand 03/2026 im Wesentlichen redaktionell angepasst. Eine geringfügige Ergänzung wurde in Merkblatt 3 (Aufnahme eines Abfallschlüssels für Rippen-Heizkörper mit asbesthaltigen Dichtungen, s. Seite 8 oben) bzw. in Merkblatt 4 (Erläuterungen zur Probenahme von Gleisschotter) vorgenommen. Nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau werden bereitgestellt: Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01.08.2023 gelten bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB). Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Die aktuelle FAQ-Version ist unter Publikationen / Informationen – Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abrufbar. Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB). Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen. Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, sollen Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt. Zur Einreichung von Unterlagen dieser Art an die Abfallbehörde nutzen Sie bitte das unten angegebene E-Mail-Postfach. Alternativ zur Verwendung der Excel-Formate bietet die Abfallbehörde Berlin im Rahmen eines Pilotprojekts als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln. ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21 Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) und den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat). Die zuständige Immissionsschutzbehörde (SenMVKU, I C) strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden. Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/ Wasserbehörde notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ durch den Bodenschutzbereich zur Anwendung empfohlen. Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung Für im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Bau- und Abbruchabfälle sowie bei anderen Abfällen ist der Bauherr/ Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich. Weitere Informationen Ersatzbaustoffverordnung Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Weitere Informationen
Die Zuordnung des Hamburger Stadtgebietes zu den Naturräumen Geest und Marsch wird dargestellt. Die Karte ist auch als Hilfskarte für den Kontext - Einbau Ersatzbaustoffe - zu verstehen. Hier gibt es unterschiedliche Richtlinien je nachdem, ob ein Bauvorhaben in bzw. auf Geest- oder Marsch-Boden geplant ist. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst, WFS-Downloaddienst und über die OGC API - Features (OAF) Hamburg bereitgestellt.
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Karte zur Beurteilung der Einbaufähigkeit von Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der Grundwasserflurabstände (Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete und Naturschutzgebiete mit gesonderter Schutzbedürftigkeit sollen als weitere Layer berücksichtigt und zugeschaltet werden). Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.
Web Feature Service (WFS) Einbau Ersatzbaustoffe Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Web Map Service (WMS) zum Thema Einbau Ersatzbaustoffe Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.
Die Abfallbehörde spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Kreislaufwirtschaft. Neben der Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft durch Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen, ist es ihr Ziel, möglichst viele Wertstoffe im Wirtschaftskreislauf zu halten und natürliche Ressourcen zu schonen. Zu den Vollzugsaufgaben gehört die Überwachung und Kontrolle der Stoffströme, um sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig verwertet oder – falls notwendig – umweltverträglich beseitigt werden. Daneben gibt sie auch Hinweise für Abfallerzeuger, Abfallbesitzer und Entsorgungsunternehmen hinsichtlich einer sicheren und umweltgerechten Entsorgung und Verwertung von Abfällen. Bild: Omm-on-tour/stock.adobe.com Rechtsvorschriften und Merkblätter Zentrale Rechtsvorschriften im Bereich Kreislaufwirtschaft sowie Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin werden Ihnen hier bereitgestellt. Weitere Informationen Bild: RalucaIoanaCohn / Depositphotos.com Abfallentsorgung bei Havarien Bei Havarien oder Brandereignissen entstehen gefährliche Abfälle, die umgehend entsorgt werden müssen. Für eine rechtssichere und effiziente Entsorgung zum Schutz von Umwelt und Gesundheit sind klare Richtlinien zu beachten. Weitere Informationen Bild: Neirfys / Depositphotos.com Abfallrechtliche Marktüberwachung Die abfallrechtliche Marktüberwachung stellt die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften für Produkte wie Fahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte sicher. Weitere Informationen Bild: Ronald Rampsch/stock.adobe.com Altfahrzeug-Verordnung Die Altfahrzeug-Verordnung regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen benötigen eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. Erlaubnis nach § 54 KrWG. Weitere Informationen Bild: gph-foto.de / Depositphotos.com Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen angezeigt werden. Weitere Informationen Bild: BSR Deponien Deponien sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und dienen der sicheren und dauerhaften Verwahrung von nicht mehr verwertbaren oder schadstoffhaltigen Abfällen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Entsorgungsfachbetriebe und Fachkundelehrgänge Informationen zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Land Berlin. Hinweise für Fachkundelehrgänge nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§§ 4, 5 AbfAEV), der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 9 EfbV) und der Abfallbeauftragtenverordnung (§ 9 AbfBeauftrV). Weitere Informationen Bild: SenMVKU Ersatzbaustoffverordnung Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt bundeseinheitlich die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung Für im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Bau- und Abbruchabfälle sowie bei anderen Abfällen ist der Bauherr bzw. Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich. Weitere Informationen Bild: ICU / Steins Gewerbeabfallverordnung Beim Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen gilt es, durch Getrenntsammlung mehr Wertstoffe einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen. Weitere Informationen Bild: fotosedrik / Depositphotos.com Nachweisverfahren Die Überwachung der Stoffströme erfolgt bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen über das abfallrechtlich geregelte, seit 2010 gesetzlich verpflichtend elektronische Nachweisverfahren. Weitere Informationen Bild: Nattavee/stock.adobe.com (KI-generiert) Verpackungsrecht Das Verpackungsrecht setzt die Produktverantwortung der Hersteller von Verpackungen um, indem es ihre Pflichten bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der hochwertigen Verwertung von Verpackungen regelt. Weitere Informationen
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 55 |
| Kommune | 7 |
| Land | 36 |
| Weitere | 9 |
| Wissenschaft | 8 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 34 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 35 |
| Umweltprüfung | 3 |
| unbekannt | 19 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 50 |
| Offen | 43 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 93 |
| Englisch | 7 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 7 |
| Bild | 4 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 35 |
| Keine | 35 |
| Unbekannt | 2 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 42 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 71 |
| Lebewesen und Lebensräume | 66 |
| Luft | 34 |
| Mensch und Umwelt | 94 |
| Wasser | 39 |
| Weitere | 92 |