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Konzept zur zukünftigen Beurteilung der Effizienz von Kraftfahrzeugen

Zur Bewertung von Fahrzeugen (z.B. beim Pkw-Effizienzlabel und der Kfz-Steuer) wird heute vor allem deren direkter ⁠ CO2 ⁠-Ausstoß herangezogen und ab 2015 auch europaweit begrenzt (EU-Flottengrenzwerte). In jüngerer Zeit werden jedoch zunehmend alternative Antriebssysteme erforscht, deren CO2-Emissionen teilweise (Plug-In Hybride) oder vollständig (Elektrofahrzeuge) vom Auspuff in die Energiebereitstellung verlagert werden. Eine Bewertung der sogenannten ‚Nullemissionsfahrzeuge‘ auf Basis ihres direkten CO2-Ausstoßes ist dann nicht mehr aussage-kräftig und auch Mischkonzepte (wie Plug-In Hybride) werden auf dieser Basis nur unzu-reichend bewertet. Ein Paradigmenwechsel von einer emissionsseitigen (Output-)Bewertung zu einer energieseitigen (Input-)Bewertung ist daher notwendig. Veröffentlicht in Texte | 95/2013.

Konzept zur zukünftigen Beurteilung der Effizienz von Kraftfahrzeugen

Zur Bewertung von Fahrzeugen (z.B. beim Pkw-Effizienzlabel und der Kfz-Steuer) wird heute vor allem deren direkterCO2-Ausstoß herangezogen und ab 2015 auch europaweit begrenzt (EU-Flottengrenzwerte). In jüngerer Zeit werden jedoch zunehmend alternative Antriebssysteme erforscht, deren CO2-Emissionen teilweise (Plug-In Hybride) oder vollständig (Elektrofahrzeuge) vom Auspuff in die Energiebereitstellung verlagert werden. Eine Bewertung der sogenannten 'Nullemissionsfahrzeuge´ auf Basis ihres direkten CO2-Ausstoßes ist dann nicht mehr aussage-kräftig und auch Mischkonzepte (wie Plug-In Hybride) werden auf dieser Basis nur unzu-reichend bewertet. Ein Paradigmenwechsel von einer emissionsseitigen (Output-)Bewertung zu einer energieseitigen (Input-)Bewertung ist daher notwendig.<BR>Quelle: www.umweltbundesamt.de

Klimaschutz geht auch mit Benzinern – Diesel überschätzt

Klimaschutz geht auch mit Benzinern – Diesel überschätzt 2019 lagen Neuzulassungen von Benzin-Pkw beim CO2-Durchschnittswert mit 157,6 Gramm CO2 pro Kilometer unter dem von Diesel-Pkw mit 167,6 Gramm CO2 pro Kilometer. Vom Diesel als Klimaretter kann also keine Rede sein. Der Vorteil besteht nur auf dem Papier: Bei gleicher Motorisierung stoßen Diesel-Pkw theoretisch bis zu 15 Prozent weniger Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) aus als Benziner. Die Realität sieht aber anders aus – SUV und hochmotorisierte Fahrzeuge werden meist mit Diesel-Motoren ausgestattet, um den Spritverbrauch in einem erträglichen Rahmen zu halten. So kamen und kommen diese Fahrzeuge mehr und mehr in den Markt. Inzwischen ist jeder fünfte neue Pkw ein SUV. Deren entsprechend höherer Verbrauch zehrt den CO 2 -Vorteil auf. Die Folge: Diesel haben insgesamt schlechtere CO 2 -Werte als Benziner. ⁠ Klimaschutz ⁠ geht auch mit Benzinern. Das zeigt das Beispiel Niederlande: Dort waren 2018 nur knapp 13 Prozent der neu zugelassenen Autos Diesel, bei uns ist es fast jedes dritte (32 Prozent). Dennoch sind die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Pkw-Flotte in Holland um 21 Gramm CO 2 pro Kilometer (g CO 2 /km) niedriger als in Deutschland (Durchschnitt der Neuzulassungen 2018 im damals noch zugrunde liegenden Fahrzyklus NEFZ: Niederlande 107 g CO 2 /km, Deutschland 128 g CO 2 /km). Noch 2004 waren die CO 2 -Flottenwerte beider Länder im NEFZ identisch (ca. 172 g CO 2 /km). Worauf ist diese Entwicklung zurückzuführen? Die Niederlande haben, anders als in Deutschland, die Besteuerung für den Kauf und den Besitz der Fahrzeuge stark an CO 2 -Emissionen ausgerichtet, selbst die Dienstwagenbesteuerung. In Holland müssen Sie für einen VW Passat 2.0 ⁠ TDI ⁠, also einen klassischen Firmenwagen, 22 Prozent des Listenpreises jährlich als geldwerten Vorteil versteuern, in Deutschland 12 Prozent. Für Nullemissionsfahrzeuge müssen in den Niederlanden nur 4 Prozent des Listenpreises versteuert werden. Hochmotorisierte Fahrzeuge werden in den Niederlanden also nicht gefördert, in Deutschland schon. Die Folge der Politik der Niederländer ist auch, dass dort der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Neufahrzeugen deutlich höher ist als hier (Anteil Elektroautos einschließlich Plug-in-Hybride 2018: Niederlande: 6,5 %, Deutschland: 2,0 %). Auch die Leistung und das Gewicht der Autos sind im Durchschnitt niedriger als in Deutschland. Dieses Beispiel zeigt sehr klar: Für den Klimaschutz ist der Diesel unnötig – vor allem wenn kleinere Autos und verstärkt Elektroautos und Plug-in-Hybride auf die Straßen kommen. Gleichwohl: Der Diesel hat theoretisch das Potenzial zum Klimaschützer. Man müsste es aber nutzen. Derzeit ist der Diesel nicht besser beim Klimaschutz als der Benziner.

Studie zu Potenzialen und Wirkungen von Mikro-Depots im Land Berlin

Projektbeginn: 2021 / Projektende: 2023 Der Druck klimafreundliche, effiziente, stadtverträgliche Kundenbedürfnisse erfüllende Lösungen im Wirtschaftsverkehr für Berlin zu finden, besteht heute stärker als je zuvor. Mikro-Depots eröffnen die Möglichkeit, die letzte bzw. erste Meile mit Lastenrädern oder anderen lokal emissionsfreien Fahrzeugen bedienen zu können. Sie helfen damit, eine klimafreundliche sowie stadtverträgliche Logistik-Lösung bereitzustellen. Im Rahmen dieser Studie werden Wirkbereiche und Indikatoren für Mikro-Depots ermittelt. Sie bilden das Grundgerüst für eine Einzelevaluierung der aktuell bestehenden Mikro-Depot-Lösungen in Berlin. Darauf aufbauend wird ermittelt, welche Potenziale für neue Standorte oder Standorträume in Berlin bestehen und exemplarisch, welche Wirkungen sowohl für Bestands-Depots als auch für die ermittelten neuen Teilräume zu erwarten sind. Die Ergebnisse werden nicht nur verschriftlicht, sondern auch in Form dynamischer Karten, sogenannter “Dashboards” visualisiert. Auf Grundlage dieser Analysen wird eine objektive Bewertung von Mikro-Depots ermöglicht und damit Chancen und Herausforderungen der einzelnen Mikro-Depot-Ansätze aufgezeigt. Mit der Studie „Potenziale und Wirkungen von Mikro-Depots im Land Berlin“ wird damit eine fundierte Grundlage für ein strategisch sinnvolles Handeln des Landes Berlin in Bezug auf Mikro-Depots als zentrennahe Konsolidierungspunkte geschaffen. Projektleitung (und BENE-Fördermittelgeberin) Dienstleistende: LNC LogisticNetwork Consultants GmbH cargobike.jetzt Dr. Paul Hebes, Wissensbasierte Planung Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE) Das Vorhaben „Studie zu Potenzialen und Wirkungen von Mikro-Depots im Land Berlin“ (Projektlaufzeit: 12/2021 bis 03/2023) wird im Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE) gefördert aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und des Landes Berlin (Förderkennzeichen 1340-B5-0).

Verkehrsminister Webel: 1.300 öffentliche Lade-punkte in Sachsen-Anhalt geplant

Bis zum Jahr 2020 soll es in Sachsen-Anhalt 1.300 öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge geben. Das sieht das Ladeinfrastrukturkonzept (LIS-K) vor, welches heute von der Landesregierung beschlossen wurde. ?Damit sind wir sehr gut vorbereitet auf den erwarteten Anstieg der Elektromobilität in den nächsten Jahren?, sagte Sachsen-Anhalts Verkehrsminister Thomas Webel nach der Kabinettssitzung. ?Emissionsfreie Fahrzeuge sind die Zukunft unserer Mobilität. Wir gehen davon aus, dass in drei Jahren rund 13.000 davon auf Sachsen-Anhalts Straßen unterwegs sind?, erklärte Webel. Voraussetzung dafür seien natürlich genügend Ladepunkte. Die Planung der erforderlichen Infrastruktur orientiert sich nach den Worten des Verkehrsministers am System der Zentralen Orte. Ziel ist es, dass von überall innerhalb einer Viertelstunde Fahrzeit ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt erreicht werden kann. Mindestens alle 30 Kilometer soll ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vorhanden sein. ?Das heißt konkret, wir brauchen rund 1.100 zusätzliche E-Tankstellen im Land?, erklärte Webel. Das Ladeinfrastrukturkonzept gebe eine zukunftsweisende Orientierung für den Aufbau der öffentlich zugänglichen Säulen, solle jedoch keinesfalls als Reglementierung verstanden werden. ?Ich begrüße ausdrücklich alles, was uns in Sachen E-Mobilität weiter voranbringt?, unterstrich der Minister. Die Landesregierung könne zwar beim Ausbau von Ladesäulen als auch bei der Anschaffung von Elektromobilen flankierend eingreifen, fügte er hinzu. Entscheidend für den Erfolg seien aber vor allem auch die Anstrengungen von Kommunen und Unternehmen sowie der Bürgerinnen und Bürger. Nach Auskunft des Ministers will die Landesregierung den Aufbau von Ladeinfrastruktur künftig auch als eigenständiges Vorhaben fördern. Bisher wird sie im Zuge der Förderung der Forschung, Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme unterstützt. Mit einer neuen Richtlinie, die im Sommer in Kraft tritt, sollen gezielt Regionen unterstützt werden, in denen sonst nicht genug Ladeinfrastruktur entstehen würde. Auf diese Weise werde die Grundversorgung in der Fläche gewährleistet, erklärte der Minister. Denn Elektromobilität müsse nicht nur in Städten, sondern überall im Land vorankommen. Zum Hintergrund Laut Kraftfahr-Bundesamt waren am 01.01.2017 in Sachsen-Anhalt 310 Personenkraftwagen mit Elektroantrieb zugelassen. Bundesweit waren es 34.022 Autos. Allein im vergangenen Jahr wurden in Deutschland 54.492 Elektrofahrzeuge verkauft, davon haben 25.056 einen reinen Elektroantrieb. Im Dezember 2017 gab es in Sachsen-Anhalt exakt 211 öffentlich zugängliche Ladepunkte. Hinzu kommt eine unbekannte Zahl weiterer Ladepunkte, die in der Statistik nicht auftauchen, weil sie nicht gemeldet sind. Zudem sind im Zuge der Förderung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur durch den Bund nach dem ersten Förderaufruf bisher 7 Normal- und 27 Schnellladepunkte bewilligt und zum zweiten Förderaufruf 191 Normal- und 98 Schnellladepunkte beantragt worden. Es könnten also in den kommenden Monaten bis zu 323 weitere Ladepunkte hinzukommen. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;} Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Antrag Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 a. - c. - emissionsfreies Antriebssystem

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51, 53121 Bonn Stand 01/2024 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Antriebe) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) Fördergegenstände Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoff- zellenanlagen) (Nr. 2.1 Förderrichtlinie NMB- Antriebe) mit der Maßgabe, dass diese danach als „emissionsfreie Fahrzeuge“ zu qualifizieren sind. Dem Antrag beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - ein aktueller Auszug aus dem Binnenschiffsregister, - eine amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - drei Vergleichsangebote bzw. eine Kostenschätzung bei Ausschreibungspflicht - und ein Wertgutachten des auszubauenden Motors bzw. Nachweis der Differenz zwischen den not- wendigen Investitionsausgaben für die Ausrüstung mit dem neuen emissionsfreien Antriebssystem und den Ausgaben für die Ausrüstung mit einem konventionellen Motor. Gegebenenfalls mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - eine Vertretungsvollmacht, - eine KMU-Bescheinigung - und ein Nachweis zu weiteren Zuwendungen/Beihilfen. Bitte beachten! Berücksichtigt werden nur Anträge, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Stichwort „NMB“, Am Propsthof 51, 53121 Bonn eingegangen sind. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages er- folgen. Sie dürfen Verträge oder Aufträge, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen, erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erteilen, andernfalls sind die Voraussetzungen für die För- derung nicht mehr gegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf formlosen begründeten Antrag ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Ausrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoffzellenanlagen) Seite 2 von 16 1. Angaben zur antragstellenden Person Ich stelle den Antrag (Bitte ankreuzen und ggf. Vollmacht beifügen!) für mich selbst bzw. als Geschäftsleitung oder als mit Prokura vertretende Person des nachfolgend bezeichneten Unternehmens. als bevollmächtigte Vertretung. Als Nachweis füge ich dem Antrag eine Vollmacht1 bei. Antragstellende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristischen Perso- nen) Vertretungsberechtigte Person (Name, Vorname, bei juristischen Personen) Ansprechperson für die Bewilligungsbehörde (Name, Vorname) Anschrift und Kontaktdaten Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Bundesland Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Eintrag im Handelsregister Registergericht Handelsregisternummer 1 Ein Mustervordruck ist unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/ Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen-node.html hin- terlegt. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Ausrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoffzellenanlagen) Seite 3 von 16 Ich bin zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (Bitte ankreuzen!) allgemein berechtigt. nur für das Vorhaben berechtigt. nicht berechtigt. IBAN 2. Angaben zum Binnenschiff Bitte beachten! Nach Nr. 3 der Förderrichtlinie sind Maßnahmen, die an einem Fahrgastschiff erfolgen sollen, nur förderfähig, wenn es sich um ein Fahrgastschiff handelt, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSLFährschiff TMSSBAndere Schiffsart: FGS Ich stelle den Antrag für ein (Bitte ggf. ankreuzen/eintragen und Unterlagen beifügen!) in Fahrt befindliches Schiff. Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Antrag eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Schiffsattest) bei. Gültigkeitsende der Bescheinigung Ich füge dem Antrag einen aktuellen, vollständigen Auszug aus dem Binnenschiffsregister bei. Binnenschiffsregistergericht Binnenschiffsregisternummer

Erster Förderaufruf vom 19. März 2024 zum Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen

1 Erster Aufruf zur Antragseinreichung vom 19.03.2024 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/Nachhaltige- Modernisierung von Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf ergänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 30 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) d) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen (Nr. 2.4 der Förderrichtlinie) 2 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeitraums vom 20.03.2024 bis zum 30.04.2024 vollständig einzureichen. 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubau bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent, für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. d des Förderaufrufs bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsberechtigt sind. Diese können einen Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den fehlenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. 3 Von den bereitgestellten Fördermitteln von 30 Millionen Euro sind für Maßnahmen der Güterschifffahrt in diesem Aufruf 15 Millionen Euro vorgesehen, für Maßnahmen der Fahrgastschifffahrt ebenfalls 15 Millionen Euro, die wie folgt auf die Maßnahmen verteilt werden: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Fördermittel für die Güterschifffahrt (in Euro) 9 Millionen - 5 Millionen 1 Million Fördermittel für die Fahrgastschifffahrt (in Euro) 9 Millionen 5 Millionen - 1 Million Wenn die beantragten Vorhaben innerhalb einer Maßnahme (nach Punkt 1) die für diese Maßnahme vorgesehen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Beitrag zu den Umweltzielen in Verhältnis zu der voraussichtlichen Zuwendungssumme Alle Vorhaben sind zu 100 % emissionsfrei, sodass der Beitrag identisch ist Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO²- Auspuffemissionen verursachen Direkte CO²- Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der Richtlinie) Einsparung des Energieverbrauchs im Verhältnis zum (voraussichtlichen) Einsatz des Binnenschiffs tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität

Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emmisionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 2. November 2023 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Zur Erreichung der europäischen und deutschen Luftreinhalte- und Klimaschutzziele muss auch die Binnen- schifffahrt klimaneutral werden. Die Förderung der Binnenschifffahrt als ein gemessen an den Transportmengen vergleichsweise nachhaltiger Verkehrsträger ist sowohl ein Schwerpunkt der europäischen als auch deutschen Ver- kehrs- und Klimapolitik. Fortschritte auf dem Weg zu einer klimaneutralen Binnenschifffahrt sind nur mit emissions- freien und emissionsarmen Motoren und Antrieben zu erreichen. Bislang ist der Dieselmotor in der Binnenschifffahrt der dominierende Antrieb. Auf diese Antriebsart muss künftig größtenteils verzichtet werden. Hierzu braucht die Branche wirksame finanzielle Anreize und Investitionssicherheit. 1.2 Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Verkehrs- träger gestärkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Aus-, Um- und Nachrüstung von Binnenschiffen, die es ihnen ermöglichen, als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge zu qualifizieren, tragen zur Umstellung auf klimaneutrale Mobilität und zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgas- emissionen im Verkehrssektor, bei. 1.4 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahmen soweit gesenkt werden, dass die Binnen- schifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors signifikant beitragen kann. 1.5 Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße in ihrem Ziel, die Wirtschaftlichkeit und Nach- haltigkeit der Binnenschifffahrt in Deutschland im Vergleich zu anderen emissionsreicheren Verkehrsträgern dauerhaft zu erhöhen, um zusätzliche Transporte auf umweltfreundliche Weise auf den Wasserstraßen zu befördern. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsan- spruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Richtlinie wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a AGVO gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Zur Anwendung kommen Investitionsbeihilfen für die Aus- und Nachrüstung von Binnenschif- fen zur Einstufung als saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge gemäß Artikel 36b AGVO und Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „emissionsfreie Fahrzeuge“ zu qualifizieren sind. 2.1.1 Ein „emissionsfreies Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß Artikel 2 Nummer 102g Buchstabe d AGVO ein Binnenschiff für den Fahrgast- oder Güterverkehr, dass keine direkten CO2-Auspuff-/Abgasemissionen verursacht. Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 2 von 5 2.1.2 Ein emissionsfreies Antriebssystem im Sinne der Nummer 2.1 ist insbesondere a) ein rein elektrisches Antriebssystem. Ein elektrisches Antriebssystem im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Elektroantriebsmotor und weiteren Komponenten (zum Beispiel Steuerung, bordseitige elektrische Energieversor- gung wie Landstromanschluss oder Akkumulatoren) und bordseitige Erzeugung (zum Beispiel Solar, Windkraft), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsbetrieb notwendig sind. Die Sonderbestimmungen für elek- trische Schiffsantriebe nach der im Bewilligungszeitpunkt gültigen Fassung der ES-TRIN müssen erfüllt sein. b) eine Brennstoffzellenanlage ohne direkte CO2-Auspuffemissionen zur Versorgung des rein elektrischen Schiffsan- triebs. Eine Brennstoffzellenanlage im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Brennstoffzellensystemen und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsantrieb notwendig sind. c) eine Kombination von einem rein elektrischen Antriebssystem im Sinne von Buchstabe a mit einer Brennstoffzellen- anlage ohne direkte CO2-Auspuffemission im Sinne von Buchstabe b. 2.1.3 Die Emissionsfreiheit im Sinne der Nummer 2.1 ist in der Vorhabenbeschreibung zum Antrag hinreichend dar- zulegen. 2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotoren und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks, Leitungen und Überwachungssysteme) mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Fahrgastschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht. Der Nachweis über die Qualifizierung als „sauberes Fahrzeug“ und der Einhaltung der Reduktionsvorgaben ist in geeigneter Form (zum Beispiel unter Verwen- dung von Herstellererklärungen) zu erbringen. 2.3 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Güterschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm), berechnet anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (Energy Efficiency Operatio- nal Indicator, EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO), 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/12421 liegen. Der EEOI eines bestehenden Fahrzeuges muss nach einem Umbau niedriger sein als vorher. Kraftverbrennungsmaschinen sowie die dazugehörigen Komponenten werden nicht gefördert. Das System Kraftverbrennungsmaschine endet am Flansch zur Kraftübertragung (SAE) und schließt die Abgasanlage und alle zum Maschinenbetrieb notwendigen Systeme außer die Steuerung mit ein. 2.3.1 Die Berechnung der direkten CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) anhand des EEOI ergibt sich nach der folgenden Formel2: Dabei ist FC die Masse des verbrauchten Kraftstoffes, CF das CO2-Äquivalent des Kraftstoffes, m die Ladungsmenge und D die Distanz der beförderten Ladung. CF ist ein fester Umrechnungsfaktor zwischen dem in Gramm (g) gemes- senen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen, die ebenfalls in Gramm (g) gemessen werden, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt. Beispielsweise ist der Wert des CF von Diesel 3,206 (g CO2/g Diesel)3. Die Ermittlung des zu erwartenden EEOI nach der Modernisierungsmaßnahme oder bei der Ausrüstung von Neubau- ten erfolgt rechnerisch über das repräsentative Fahrtprofil des Schiffes, zum Beispiel auf Basis der durchgeführten Reisen über einen Zeitraum von drei Jahren, anhand von Modellversuchen oder Simulationen durch einen Sach- kundigen. Der Inverkehrbringer des Motors liefert die benötigten Verbrauchskennfelder zum Motor und das CO2-Äqui- valent. 2.3.2 Der Bezugswert der Referenz-CO2-Emissionen (rCO2sg) für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt 56,60 g/tkm4. 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprüng- lichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen gegebenenfalls auch durch Kombination von mehreren Ein- 1 2 3 4 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202). Guidelines for Voluntary Use of the Ship Energy Efficiency Operational Indicator (EEOI) of the International Maritime Organization from 17. August 2009 (MEPC.1/Circ.684). Gemäß IMO Resolution MEPC 245 (66) 2014 “Guidelines on the method of calculation of the attained Energy Efficiency Index (EEDI) for new ships” für Seeschiffe. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissions- werten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47). Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 3 von 5 zelmaßnahmen um mindestens 7,5 % erreicht wird. Maßnahmen, die ausschließlich der Gewichtsreduzierung dienen, sind keine Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie. Durch die Maßnahme darf die Charakteristik des Fahrzeugs nicht verändert werden. Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, zum Beispiel durch eine Vergleichsrechnung für die reprä- sentativen Fahrtgebiete einschließlich repräsentativer Fahrprofile (siehe Nummer 2.3.1), in denen das Binnenschiff verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen oder Simulationen zu erbringen. 2.5 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnen- schiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerb- lich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausge- schlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 2 Nummer 18 AGVO. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (emissionsfreie Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe für die Aus- rüstung von Binnenschiffsneubauten von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie für die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 30 %, für mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.3 Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 (saubere Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richt- linie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfah- ren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 20 %, für mittlere Unternehmen bis zu 40 % und für kleine Unter- nehmen und Kleinstunternehmen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.4 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufs werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 15 %, für mittlere Unternehmen bis zu 20 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.5 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare zuwendungsfähigen Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 5.6 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur AGVO.

Maßnahmen - emissionsfreies Antriebssystem

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 09/2024 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Antriebe) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) Fördergegenstände Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoff- zellenanlagen) (Nr. 2.1 Förderrichtlinie NMB- Antriebe) mit der Maßgabe, dass diese danach als „emissionsfreie Fahrzeuge“ zu qualifizieren sind. Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls ist mit dem Nachweis zusammen die gesamte Vergabedokumentation einzureichen. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Ausrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoffzellenanlagen) Seite 2 von 7 1. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 2. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSLFährschiff TMSSBAndere Schiffsart: FGS Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden durchgeführt an einem (Bitte ankreu- zen/eintragen!) in Fahrt befindlichen Schiff. Schiffsneubau. Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Schiffsattest) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Ausrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen (rein elektrische Antriebssysteme, Brennstoffzellenanlagen) Seite 3 von 7 3. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 3800S13-322.02/003/01-

Teilvorhaben: Konzeptentwicklung für die Elektrifizierung des Zustellverkehrs und Einsatz von E-Fahrzeugen der 3,5 to-Klasse in der KEP-Branche

Das Projekt "Teilvorhaben: Konzeptentwicklung für die Elektrifizierung des Zustellverkehrs und Einsatz von E-Fahrzeugen der 3,5 to-Klasse in der KEP-Branche" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG durchgeführt. Das zentrale Ziel des Projektes ist es den innerstädtischen Zustellservice einer größeren Anzahl von Unternehmen der Paket- und Kurierbranche in ausgewählten deutschen Großstädten emissionsfrei zu erbringen. In den betreffenden Zustellgebieten soll sukzessive ein Umstieg von konventionellen Fahrzeugen auf elektrisch angetriebene Transporter in der 3,5 t-Klasse erfolgen, um diese in den Regelbetrieb zu integrieren. Dabei soll ein betreiberübergreifendes Konzept entwickelt werden, welches die prozessualen Anpassungen bei der Integration von Elektromobilität in die Betriebe berücksichtigt. Dabei soll das Projekt bundesweit an Standorten der beteiligten KEP-Unternehmen mit Fokus auf den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen stattfinden. Es ist vorgesehen, unter anderem an diesen Standorten eine signifikante Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge in der Zustellung einzusetzen, mithilfe derer sich aufzeigen lässt, dass erst bei der Skalierung mit einem größeren Fahrzeugaufkommen die erforderliche Durchschlagskraft des gewählten Handlungsansatzes erreicht werden kann.

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