Es werden die Geltungsbereiche unterschiedlicher Verordnungen und Gesetze für die Schifffahrt für die Gebiete der Nord- und Ostsee sowie der Bundeswasserstraßen abgebildet.
Seit dem 01.03.2010 stellt u.a. das Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige der Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Batteriegesetz-Melderegister ist seit dem 01.12.2009 über die Internetseite des UBA erreichbar. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes (BattG) sind verpflichtet, das Inverkehrbringen von Batterien gegenüber dem UBA anzuzeigen.
Änderungen der Trinkwasserverordnung schützen besser vor Legionellen und Stoffen aus Installationsmaterialien Mehrere Neuerungen in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) stärken die Qualitätsstandards für Trinkwasser. Im Fokus stehen die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden. Diese dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. So müssen ab November die Trinkwasser-Installationssysteme auch in gewerblich genutzten Gebäuden wie Mietshäusern auf Legionellen untersucht werden. Bisher bestand diese Pflicht nur für öffentliche Gebäude. „Diese wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes wird dazu beitragen, Legionellenkontaminationen im Trinkwasser zu verhindern.“, sagte Thomas Holzmann, der Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Verbindlich sind nun auch technische Regeln für den Bau und Betrieb von neuen Trinkwasserversorgungs-anlagen. Dadurch soll vermieden werden, dass für Trinkwasser-Installationen ungeeignete Materialien verwendet werden, aus denen sich Stoffe in das Trinkwasser lösen könnten. Als erstes Land in der Europäischen Union (EU) führt Deutschland zudem einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser ein. Trinkwasser-Installationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern, müssen ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden. Das legt die 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 fest. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Die Verordnung führt zudem für Legionellen erstmals einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ ein. Er liegt bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber dazu verpflichten, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben. Legionellen können schwere, teils tödliche Lungenentzündungen sowie das grippeähnliche Pontiac-Fieber hervorrufen. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch ansteckend, sondern gelangen durch das Einatmen von Aerosolen in den Körper. Gefährliche Legionellenmengen können im warmen Wasser entstehen, wenn zum Beispiel durch Baufehler in den Anlagen die erforderlichen Temperaturen (Kaltwasser < 25 und Warmwasser > 55 °C) nicht eingehalten werden. So können auch stillgelegte und regelwidrig nicht abgetrennte Stränge in der Trinkwasserleitung das Legionellenwachstum fördern, weil hier das Wasser stagniert. Um die Qualität des Trinkwassers in Deutschland noch besser vor Verunreinigungen zu schützen, regelt die Trinkwasserverordnung nun den Einsatz von Installationsbauteilen strenger: Installationsbetreiber werden auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. Sie dürfen ab sofort nur Leitungen und Armaturen einsetzen, die allenfalls ein Minimum an Stoffen abgeben und nachweislich entsprechend geprüft wurden. Ein solcher Nachweis geht aus Prüfzeichen hervor. Wer nicht geprüfte Installationsbauteile neu einbaut, begeht ab jetzt eine Ordnungswidrigkeit. Der Hintergrund für die Neuregelung: Aus fehlerhaft ausgewählten Installationsmaterialien können sich Chemikalien lösen und ins Trinkwasser gelangen. Das kann seine Qualität beeinträchtigen und auch das Wachstum von Bakterien nach sich ziehen, etwa Legionellen. Hinzu kommt ferner ein besserer Schutz vor Verunreinigung mit Wasser, das keine Trinkwasserqualität hat, wie Regenwasser oder Wasser aus der Heizungsanlage. Betreiber müssen durch Einbau einer so genannten „Sicherungseinrichtung“ nun dafür sorgen, dass kein Wasser minderer Qualität durch Rückfließen in das Trinkwassernetz gelangen kann. Eine weitere Änderung der TrinkwV betrifft das Schwermetall Uran. Ab dem 1. November führt Deutschland als einziges Land in der EU einen Uran-Grenzwert für Trinkwasser ein. Er legt eine Obergrenze von 10 Mikrogramm pro Liter Wasser fest. Relevant ist diese Änderung aber nur für wenige, meist kleine Trinkwassergewinnungsgebiete, in denen Uran lokal in höheren Konzentrationen vorkommen kann. Das Metall ist relativ giftig und unterliegt jetzt in Deutschland einem Trinkwasser-Grenzwert, der im weltweiten Vergleich sehr niedrig ist. Dieser schützt auch empfindliche Personen zuverlässig vor dem nierentoxischen Potenzial des Urans. Dagegen ist die Strahlungsaktivität von Uran erst ab einer etwa zehnmal höheren Konzentration gesundheitlich relevant. Stellungnahme der Trinkwasserkommission beim UBA (TWK) vom 03.11.2008 zu sechs häufig gestellten Fragen zu Uran im Trinkwasser: Uran im Trinkwasser - Stellungnahme der TWK zu sechs häufig gestellten Fragen PDF / 128 KB Ansprechpartner zu Fragen der Trinkwasserqualität in den Bundesländern Ansprechpartner Trinkwasserwerte PDF / 128 KB
Neues Batteriegesetz stärkt Hersteller-Produktverantwortung Batterien und Akkus gehören zum alltäglichen Leben. Ob in MP3-Playern, Laptops und Mobiltelefonen, Taschenlampen, Hörgeräten oder Autos - sie sind nicht mehr wegzudenken. Am 1. Dezember 2009 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in Kraft und löst die geltende Batterieverordnung ab. Damit startet auch das BattG-Melderegister für die Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren. Zu den neuen Aufgaben des Umweltbundesamtes ( UBA ) gehören die Führung eines zentralen elektronischen Melderegisters für Batteriehersteller und die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist. Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie um und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Die wesentlichen Änderungen des Batteriegesetzes sind: Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen. Die Erweiterung des Quecksilberverbots um ein Cadmiumverbot bedeutet verringerte Umweltbelastungen, stärkt aber auch den Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Etwa 380.000 Tonnen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien wurden im Jahr 2008 in den Verkehr gebracht. Die Vertreiber sind weiterhin verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Neu sind verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien. Das Gemeinsame Rücknahmesystem wie auch die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen bis 2012 eine Sammelquote von 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von 45 Prozent gewährleisten. 2008 haben die drei größten deutschen Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 41 Prozent erreicht. Damit stagniert der Wert auf dem Niveau von 2007. Weitere Bemühungen sind erforderlich, um die Sammelquote bis 2016 zu steigern, denn neben den Schwermetallen dürfen auch Nickel, Zink und Lithium sowie deren Verbindungen nicht in den Hausmüll gelangen. Erstens kann von Ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Zweitens handelt es sich um wertvolle Ressourcen, die nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher können Altbatterien weiterhin im Handel zurückgeben. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien und -akkus stehen überall dort bereit, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten.
Mit dieser Publikation setzt das Umweltbundesamt die Reihe „Umweltdelikte“ fort, die den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken beschreibt. Die Publikation erschien erstmals 1978 unter dem Titel „Umweltschutzdelikte 1976: Eine Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik“. Die nun vorliegende 31. Auflage aktualisiert die 30. Auflage und enthält einen Überblick über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2019. Sie gibt einen Überblick über diejenigen Fälle, in denen eine Person für einen Verstoß gegen das Umweltrecht mit den Mitteln des Strafrechts belangt wurde. Veröffentlicht in Texte | 180/2021.
Diese Studie im Auftrag des Umweltbundsamtes gibt einen Überblick über die politische Diskussion zu Umweltkriminalität auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene. Zudem wird die Rolle des Umweltstrafrechts beim Vollzug des Umweltrechts untersucht und Empfehlungen zu Verbesserungen entwickelt. Die Grundlage dafür bildete die Auswertung zahlreicher einschlägiger Dokumente, der Kriminalitätsstatistiken, von Daten zu Umweltordnungswidrigkeiten und von mehr als 30 qualitativen Forschungsinterviews mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Justiz, Staatsanwaltschaften, Polizei/Zoll und Umweltbehörden. In dieser Studie werden ausgewählte Daten zur Kriminalitätsstatistik dargestellt, eine ausführliche Darstellung finden Sie in der ebenfalls im Rahmen dieser Studie veröffentlichten Publikation „Umweltdelikte 2016“. Veröffentlicht in Texte | 135/2019.
Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium Hohes Sammelaufkommen bei Elektroaltgeräten Vor drei Jahren ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) in Kraft getreten, seit zwei Jahren sind Altgeräte getrennt zu erfassen und in der Produktverantwortung der Hersteller zu entsorgen. Verbraucherinnen und Verbraucher können seitdem ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt ziehen eine positive Bilanz der Neuregelung, mit der Deutschland die EU-Richtlinie über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten umgesetzt hat. Nach den neuesten Erhebungen der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) und des Statistischen Bundesamtes liegt für das Jahr 2006 die pro Kopf-Erfassungsmenge ausgedienter Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten in Deutschland bei über acht Kilogramm pro Einwohner. Das übertrifft die von der EU- Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte geforderte Menge von vier kg pro Einwohner und Jahr deutlich. Insgesamt wurden im Jahr 2006 rund 750 000 Tonnen Altgeräte aus privaten Haushalten und aus dem Gewerbe erfasst. Da im Jahr 2006 rund 1,8 Millionen Tonnen neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht wurden, ist in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anstieg der Erfassungsmenge von Altgeräten zu rechnen. Die Abholung der von den Kommunen gesammelten Altgeräte durch die Hersteller verläuft inzwischen bis auf Einzelfälle reibungslos - und das bei rund 180.000 Abholungen seit März 2006. So ging der Anteil der wegen Verspätung angemahnten Abholungen von fast fünf Prozent im Januar 2007 auf unter 0,2 Prozent im Februar 2008 zurück - ein Zeichen dafür, dass auch die Logistik sich inzwischen eingespielt hat und das Umweltbundesamt konsequent den Vollzug der Ordnungswidrigkeiten gewährleistet. Diese Zahlen zeigen, dass die „geteilte Produktverantwortung”: funktioniert: Die Sammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten übernehmen die Kommunen unentgeltlich, dabei konnte auf die vielerorts bereits existierenden Sammelstrukturen aufgebaut und so eine bürgernahe Erfassung sichergestellt werden. Mit dem ElektroG beschritt der Gesetzgeber im Jahr 2005 für Wirtschaft und Kommunen neue Wege: So sind die Kommunen nur noch für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte aus privaten Haushalten zuständig. Die Abholung und umweltverträgliche Entsorgung liegt seitdem in der Pflicht der Hersteller. Die Regelung hat sich bewährt: Mittlerweile sind rund 10.000 Hersteller bei der Gemeinsamen Stelle der Hersteller, der Stiftung EAR, registriert. Die Zahl der nicht registrierten so genannten „Trittbrettfahrer” nahm deutlich ab – auch deshalb, weil das zuständige Umweltbundesamt diese Ordnungswidrigkeit stringent verfolgt. Abschreckend ist auch die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung nicht registrierter Konkurrenten. Allerdings werden auch heute noch immer wieder Altgeräte auf dem Weg zum Verwerter illegal „ausgeschlachtet” und damit der enthaltenen Wertstoffe beraubt. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: „Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der getrennten Sammlung von Elektroaltgeräten zeigt sich auch in diesem Bereich der Abfallwirtschaft eine hohe Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, ihre Altgeräte einer umweltverträglichen Verwertung zuzuführen. Hierdurch können wertvolle Sekundärrohstoffe genutzt und Ressourcen geschont werden. Dies bestätigt einmal mehr den Beitrag einer modernen Abfallwirtschaft zum Klimaschutz .” Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des Umweltbundesamtes resümiert: „Die geteilte Produktverantwortung hat sich bewährt. Hervorzuheben ist auch, dass die Bundesnetzagentur das Umweltbundesamt bei der Verfolgung der so genannten Trittbrettfahrer unterstützt, indem die Bundesnetzagentur dem Umweltbundesamt die Ergebnisse der Ermittlungen in den Verkaufsläden übermittelt. So kann das Umweltbundesamt den Ordnungswidrigkeitenvollzug effektiver durchführen.” Anfang April erscheint eine neue Auflage der BMU -Broschüre „Elektroschrott vermeiden und verwerten”. Weitere Links & Informationen sind diesem Artikel beigefügt. Dessau-Roßlau, 28.03.2008
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur unterstützt die Einhaltung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt (UBA) vereinbarten eine Zusammenarbeit, um Ordnungswidrigkeiten im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte besser verfolgen zu können. „Diese Kooperation führt zu Synergieeffekten innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Damit tragen wir dem Gebot eines schlanken Staates Rechnung”, sagte der Präsident des UBA, Prof. Dr. Andreas Troge. „Steuermittel werden durch diese Zusammenarbeit wirtschaftlicher und sparsamer eingesetzt”, ergänzte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth. Die Bundesnetzagentur verfügt über ein gut funktionierendes System der Marktüberwachung. Sie kontrolliert Elektrogeräte in Verkaufsstellen – beispielsweise auf die gesetzlich geregelte elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. Das UBA ist im Bereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unter anderem dafür zuständig, Verstöße der Hersteller von Elektrogeräten gegen die Registrierungspflicht bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Die Hersteller der Elektrogeräte sind verpflichtet, sich bei der EAR anzumelden und erhalten eine Registrierungsnummer. Diese Nummer müssen die Hersteller auf den Lieferpapieren angeben. Bei den Kontrollen der Elektrogeräte, erfasst die Bundesnetzagentur routinemäßig künftig auch die Registrierungsnummer. Anhand dieser lässt sich ermitteln, welcher Hersteller ein Elektrogerät das erste Mal auf den deutschen Markt gebracht hat. Das Fehlen der Nummer begründet den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem ElektroG. Die Bundesnetzagentur informiert darüber künftig das UBA und macht die Beweissicherung. Das UBA kann Ordnungswidrigkeiten im Rahmen dieser Kooperation effizienter verfolgen. Hinsichtlich der Beweissicherung fallen doppelte Tätigkeiten weg.
WALD vor Wild? Der Abschussplan für Rehe gilt für 3 Jahre. Er muss erfüllt werden. Das kontrolliert die Untere Jagdbehörde. Die Nicht-Erfüllung ist eine Ordnungswidrigkeit (BayJG-56). Wir stellen die Information „Abschussplan erfüllt?“ als Zeitreihe seit 2013/14 mit Symbolen dar. Sie werden in der Mitte der Hegegemeinschaft angezeigt. . … … … Zur Abfrage aller Daten laden Sie bitte unseren Dienst „10: Infos Hegegemeinschaft“. Weitere Dienste mit einprägsamen Symbolen finden Sie unter dem Suchwort „WALDohneZaun“.
Es handelt sich hier um eine Sammlung von rechtvergleichenden Steckbriefen zur Anwendungspraxis und Zusammenarbeit von Behörden in Belgien, Dänemark, Frankreich, Polen und Spanien im Bereich des Umweltstrafrechts. Die Steckbriefe wurden im Rahmen des Forschungsvorhabens "Status quo und Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts und anderer Sanktionen" erstellt. Die Erkenntnisse flossen in den Abschlussbericht dieses Vorhabens ein und unterstützten die Erarbeitung der Empfehlungen zur besseren Anwendung des Umweltstrafrechts in Deutschland in diesem Projekt. Quelle: Forschungsbericht
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