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Forschung zu Gebäudemodernisierung durch Eigentümergemeinschaften

<p> <p>Rund 22 Prozent der Wohnungen in Deutschland befinden sich in der Hand einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die komplexen Entscheidungsprozesse tragen zu Defiziten bei der energetischen Modernisierung bei. Diese sind Gegenstand eines Forschungsprojekts unter Beteiligung des Umweltbundesamtes, gefördert vom 8. Energieforschungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.</p> </p><p>Rund 22 Prozent der Wohnungen in Deutschland befinden sich in der Hand einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die komplexen Entscheidungsprozesse tragen zu Defiziten bei der energetischen Modernisierung bei. Diese sind Gegenstand eines Forschungsprojekts unter Beteiligung des Umweltbundesamtes, gefördert vom 8. Energieforschungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.</p><p> Die Ausgangslage: Wohngebäude mit Eigentümergemeinschaften weisen großen Rückstand bei energetischer Gebäudemodernisierung auf <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> erfordert erhebliche Investitionen unter anderem im Gebäudebestand, um dessen Energieeffizienz zu steigern und den Ausstoß von Treibhausgasen (THG) zu senken. In Deutschland entfielen im Jahr 2025 knapp 16 Prozent der gesamten THG-Emissionen (103 Millionen Tonnen von 649 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente; <a href="https://openumwelt.de/entities/publication/37055074-2167-4ba0-81b1-d0928e9329e0">Treibhausgas-Projektionen 2026</a>) auf die Bereitstellung von Raumwärme in privaten Haushalten. Von den 43,1 Millionen Wohnungen befinden sich etwa 21,5 Prozent (9,2 Millionen) in Gebäuden in der Hand einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), wobei 45 Prozent der Eigentümer ihre Wohnung selbst nutzen und 51 Prozent vermieten. Etwa je 30 Prozent der Eigentumswohnungen befinden sich in Gebäuden mit zwei bis sechs oder sieben bis zwölf Wohneinheiten, 40 Prozent in Gebäuden mit mehr als zwölf Wohneinheiten.&nbsp;</p> <p>Ganz überwiegend entstanden diese Gebäude vor dem Jahr 2000 und weisen damit oft einen deutlich schlechteren energetische Zustand auf als vergleichbare Wohngebäude in privater Hand oder von Wohnungsbaugesellschaften. Zudem sind Gas- (60 Prozent) und Ölheizungen (22 Prozent) in GdWE-Gebäuden noch überdurchschnittlich oft vertreten. Dies deutet auf strukturelle Hürden hin, die mit der besonderen Eigentumsform und den komplexen Entscheidungsprozessen innerhalb der GdWEs zusammenhängen.&nbsp;</p> <p>Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene haben diese Problematik erkannt und Reformen der Entscheidungsmechanismen eingeführt bzw. gefordert – bislang jedoch ohne erkennbare Erfolge.&nbsp;</p> Die Fragestellung des Projekts WEGweiser <p>WEGweiser steht für: Wohnungseigentümergemeinschaften energetisch gerecht wandeln: Ein interdisziplinärer Ansatz zur Förderung kollektiver Investitionsentscheidungen.</p> <p>Das Projekt WEGweiser untersucht, wie Entscheidungen über energetische Modernisierungen von GdWEs durch gesetzliche Rahmenbedingungen zur Beschlussfassung und Lastenverteilung sowie durch die Gemeinschaftsordnung strukturiert, begrenzt und ermöglicht werden. Ziel ist es, daraus Empfehlungen für Wohnungseigentümer, Verwaltungen, Rechtsprechung und Gesetzgebung bei Anwendung, Auslegung und Änderung des WEG-Rechts abzuleiten, die eine effektive Umsetzung der angestrebten Treibhausgasneutralität auch im Bereich der GdWEs unterstützen. Die Entscheidungsfindungsprozesse in GdWEs werden interdisziplinär, theoriegeleitet und empirisch anhand repräsentativer konkreter Fallbeispiele untersucht.&nbsp; &nbsp;</p> Methodischer Ansatz <p>Zunächst erfolgt eine umfassende <strong>Erhebung zentraler GdWE-Merkmale</strong>, zum Beispiel Gebäudealter, Gebäudegröße, Wohnungsgröße, energetischer Zustand, Heiztechnologie, Eigentümerstruktur, demografische und einstellungsbezogene Merkmale.&nbsp;</p> <p>Parallel werden empirisch die <strong>Entscheidungsfindung und Lastenverteilung</strong> bei Modernisierungsinvestitionen seit Inkrafttreten des WEG 2020 analysiert.&nbsp;</p> <p>Ausgehend von repräsentativen GdWE-Gebäudetypen werden ingenieur-wissenschaftlich <strong>Modernisierungsoptionen identifiziert</strong>, mit denen das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 erreicht werden kann.&nbsp;</p> <p><strong>Kosten, Einsparpotenziale und Komfortgewinne</strong> werden wohnungsscharf bestimmt. Sie bilden die Grundlage für rechtsökonomische und verhaltensökonomische Modellierungen zu Präferenzen und Investitionsbereitschaften und zur Rechtfertigung von Kostenverteilungen, die vom gesetzlichen Standard oder bestehenden Vereinbarungen abweichen&nbsp;</p> <p>Als Gegenstück zu diesen tatsächlichen Untersuchungen wird auch rechtsdogmatisch analysiert, welche <strong>Beschlusskompetenzen&nbsp;</strong>über Modernisierungsmaßnahmen die GdWE nach geltendem Recht hat und welche Entscheidungen über deren Kostenverteilung und Finanzierung, insbesondere bei Abweichungen von der gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungen die GdWE treffen kann – mit welchen Mehrheitserfordernissen und mit welchen Begründungen. Auch die Möglichkeiten und Grenzen individueller Maßnahmen werden eruiert.&nbsp;</p> <p>Die rechtlich bisher bei energetischen Modernisierungen möglichen <strong>Entscheidungsprozesse, Kostenverteilungen und Finanzierungsformen</strong> werden weiterentwickelt und rechtsökonomisch hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Entscheidungsverhalten in GdWE untersucht. Hierfür wird für unterschiedliche GdWE-Konstellationen und Modernisierungsoptionen herausgearbeitet, welche Anreizwirkungen von diesen unterschiedlichen Entscheidungsprozessen, Kostenverteilungskriterien und Finanzierungsformen für die individuellen Entscheidungen der Wohnungseigentümer und die Mehrheitsbildung ausgehen. Im Sinne einer verhaltensökonomischen Ergänzung der klassischen mikroökonomischen Theorie des Rechts werden auch nicht-monetäre Kosten der sozialen Interaktion innerhalb von GdWE und die Rückkopplungen mit Mietverhältnissen berücksichtigt.&nbsp;</p> <p>Die theoretischen Überlegungen werden in <strong>verhaltens-ökonomischen Experimenten und Befragungen</strong> überprüft und ergänzt. Hier wird empirisch untersucht, wie unterschiedliche Entscheidungs- und Kostenaufteilungsregeln die Entscheidungen von (individuellen) Wohnungseigentümern beeinflussen.&nbsp;</p> Das Projektkonsortium <p>Durchgeführt wird das Projekt von&nbsp;</p> <ul> <li>der Universität Kassel mit dem Fachgebiet „Grundlagen des Rechts, Privatrecht und Ökonomik des Zivilrechts“ als Verbundleiter und dem Fachgebiet „Mikroökonomik und empirische Energieökonomik“,</li> <li>dem Forschungsinstitut für Wärmeschutz e. V. München (FIW),</li> <li>dem Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden (ITG) und</li> <li>dem Umweltbundesamt.</li> </ul> <p>Das Projekt ist eine Nachfolgeprojekt zum Projekt "Fairness, Lastenverteilung und Akzeptanz des Mietrechts bei Modernisierungen für Energieeffizienz" (FLAMME).</p> Die Projektlaufzeit <p>Das Projekt ist im August 2006 gestartet und läuft bis Juli 2029. Die Projektergebnisse werden anschließend auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht.</p> </p><p>Informationen für...</p>

WD 8 - 095/19 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen:  Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen.  Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen.  In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH).  Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist.  Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.  Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”).  Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68).  Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt.  Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris).  Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Presseanfrage: Schadensersatzforderungen an Solvay wegen PFAS im Neckar

Presseanfrage - bitte weiterleiten an die Pressestelle! Guten Tag, ich bitte um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von PFAS in den Neckar durch den Chemiekonzern Solvay: 1. Können Sie einen Bericht der Kontext Wochenzeitung bestätigen, wonach die Gemeinde Edingen-Neckarhausen Schadensersatz von Solvay verlangt hat? Wenn ja, in welcher Höhe und was wurde aus dieser Forderung? (https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/703/verseucht-in-alle-ewigkeit-9745.html) 2. Wer hat nach Ihrer Kenntnis Forderungen an Solvay wegen der Einleitung von PFAS in den Neckar gerichtet (Gemeinden, Wasserversorger, etc.)? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Abfrage präsenten Wissens bei behördlichen Mitarbeitenden zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs erforderlich sein kann, wenn Ihnen keine anderweitigen Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 25). Meinen Presseausweis finden Sie anbei. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). Verweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen

"Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen

- Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen, die die BGZ erstellt hat - Diverse Planungsalternativen sind dabei einzuschließen Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

Unterlagen zur Straßenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die große Entfernung zur nächsten Autobahn thematisieren Für diese und alle meine Anfragen sind explizit auch alle Unterlagen der BGZ angefragt, denn: Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Unterlagen zur Schienenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die Kosten für die Ertüchtigung der Strecke thematisieren. Sowie insbesondere Dokumente, die Probleme für eine geplante starke Nutzung durch Güterzüge thematisieren. Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Interne Kommunikation BGZ - IFG-Anfrage 19. Mai

- die vollständige interne Kommunikation der BGZ zu meiner IFG-Anfrage vom 19. Mai, mit der ich u.a. die Herausgabe von "Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen beantragt habe. - in elektronischer Form Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

20210225_20090210_geozg.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -

Endgültige Entscheidung: Klimastiftung M-V muss Auskunft geben

<p><p>Auch in zweiter Instanz hat das Gericht zu unseren Gunsten entschieden:&nbsp;Die mit Nord Stream 2 verbandelte Klimastiftung M-V muss die Fragen von Pressevertreter:innen beantworten. Das kann auch auf andere Verfahren Auswirkungen haben.</p><p>Bald mehr Informationen zu dieser Gefahr.</p>–<p><a href="https://www.flickr.com/photos/maxelman/">Maxelman</a>, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a></p></p><p><p>Die umstrittene Stiftung Klima- und Umweltschutz&nbsp;M-V muss der Presse Auskünfte erteilen. Das hat das Oberlandesgericht in Rostock (OLG) nach unserem Eilantrag entschieden. Damit bestätigte das Gericht einen <a href="https://fragdenstaat.de/blog/2022/04/08/urteil-des-landgerichts-klimastiftung-mv-muss-uns-auskunft-erteilen/">Beschluss des Landgerichtes Schwerin aus dem April</a>. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das bedeutet: Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, die Klimastiftung muss die von uns gestellten Fragen beantworten sowie jene anderer Journalist:innen.</p><p>Die Stiftung unter ihrem Noch-Vorsitzenden, dem Ex-Ministerpräsidenten Erwin Sellering, will ihre Arbeit nicht transparent offen legen. Seit ihrer Gründung im Januar 2021 steht die Stiftung in der Kritik, da die Landesregierung sie nutzte, um Sanktionen der USA zu umgehen und den Bau der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 voranzutreiben.</p><p>Wie das OLG jetzt bestätigte, kann die Klimastiftung allerdings nicht das Presserecht umgehen. Zwar ist sie formal eine privatrechtliche Stiftung. Weil sie aber öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dafür mit öffentlichen Geldern finanziert wird, muss sie wie jede andere Behörde Pressevertreter:innen Auskunft geben. Diese Argumentation ist auch über den Fall hinaus wichtig, da eine „Flucht ins Privatrecht“ so erschwert wird.</p><p><a href="https://fragdenstaat.de/spenden/"><strong>Unsere Klagen sind spendenfinanziert. Bitte unterstütze uns mit 5 Euro im Monat.</strong></a></p><p>→ <a href="https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=182349&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung">zur Pressemitteilung des OLG Rostock</a></p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/dokumente/177030-6_u_19_22_abschrift_beschluss_v_11_07_2022/">zum Beschluss des Gerichts</a></p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/blog/tag/mecklenburg-vorpommern/">zu unserer Klimastiftung-Berichterstattung</a></p><p></p></p>

Ökonomie des Klimawandels: Dekarbonisierung des Gebäudewärmesektors (DeGeb) - Anreizwirkungen unterschiedlicher Rechtsgestaltungen, gesamtwirtschaftliche Wirkungen und Entwicklung energiepolitischer Strategien, Teilprojekt 1: Stakeholder

Das Beheizen von Gebäuden ist eine der wesentlichen Quellen von CO2-Emissionen. Gebäude und Heizungssysteme sind langlebige Güter mit dem Risiko von Pfadabhängigkeiten, die die Dekarbonisierung zu einer Herausforderung machen. Die Wirkung verfügbarer Optionen wie Energieeffizienz und erneuerbare Energien hängt davon ab, inwieweit diese tatsächlich von Wohnungseigentümern gewählt werden, und damit von der Anreizstruktur und dem Regulierungsrahmen. Neben dem öffentlichen ist dies vor allem das Privatrecht, das die Beziehungen zwischen Akteuren wie Vermietern und Mietern, Eigentümern oder deren Gemeinschaften und Anbietern von Heizungssystemen oder Wärmenetzen regelt. Wir untersuchen deshalb, welche Auswirkungen diese Anreize für die Transformation des Energiesystems im Gebäudebereich haben, welche Rolle die rechtlichen Rahmenbedingungen spielen, wie nachhaltige Investitionsentscheidungen angereizt werden können, und was daraus für effektive reale Politikmaßnahmen gelernt werden kann.

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