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WD 8 - 095/19 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen:  Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen.  Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen.  In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH).  Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist.  Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.  Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”).  Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68).  Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt.  Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris).  Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Presseanfrage: Schadensersatzforderungen an Solvay wegen PFAS im Neckar

Presseanfrage - bitte weiterleiten an die Pressestelle! Guten Tag, ich bitte um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von PFAS in den Neckar durch den Chemiekonzern Solvay: 1. Können Sie einen Bericht der Kontext Wochenzeitung bestätigen, wonach die Gemeinde Edingen-Neckarhausen Schadensersatz von Solvay verlangt hat? Wenn ja, in welcher Höhe und was wurde aus dieser Forderung? (https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/703/verseucht-in-alle-ewigkeit-9745.html) 2. Wer hat nach Ihrer Kenntnis Forderungen an Solvay wegen der Einleitung von PFAS in den Neckar gerichtet (Gemeinden, Wasserversorger, etc.)? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Abfrage präsenten Wissens bei behördlichen Mitarbeitenden zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs erforderlich sein kann, wenn Ihnen keine anderweitigen Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 25). Meinen Presseausweis finden Sie anbei. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). Verweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen

Interne Kommunikation BGZ - IFG-Anfrage 19. Mai

- die vollständige interne Kommunikation der BGZ zu meiner IFG-Anfrage vom 19. Mai, mit der ich u.a. die Herausgabe von "Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen beantragt habe. - in elektronischer Form Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

Schiffsregisterordnung ( SchRegO )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) SchRegO Schiffsregisterordnung (SchRegO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 5b des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1542), Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessgesetzes (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887), Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2875), Artikel 6 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220), Artikel 95 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I Seite 866), Artikel 92 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 39 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2586), im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2449), Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I Seite 2713), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3719), Artikel 9 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I Seite 1042), Artikel 156 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I Seite 969), Artiklel 29 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2208), Artikel 15 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3786), Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1724). zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Schiffsregisterordnung (SchRegO) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 8) Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffes (§ 9 bis § 22) Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 23 bis § 59) Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden (§ 60 bis § 64) Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) (§ 65 bis § 74) Sechster Abschnitt Die Beschwerde (§ 75 bis § 90) Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 91 bis § 98) Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I Seite 3631) *) Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 01. Januar 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) SchRegO Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung Auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2182) wird nachstehend der Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I Seite 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBL. I Seite 1451), 2. den am 01. Februar 1969 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 1968 (BGBl. I Seite 1295), 3. die am 01. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56 Absatz 1 und § 57 Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I Seite 1513), 4. den am 01. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 107 des Gesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), 5. den am 01. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Juli 1980 (BGBl. I Seite 833), 6. den am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I Seite 1221), 7. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 26. Mai 1994 Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Stand: 26. Mai 1994 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Schiffsregisterordnung ( SchRegO )

Schiffsregisterordnung ( SchRegO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I Seite 1133) Bekanntmachung der Neufassung der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 5b des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1542), Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessgesetzes (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG ) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887), Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2875), Artikel 6 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220), Artikel 95 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I Seite 866), Artikel 92 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 39 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG -Reformgesetz - FGG- RG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2586), im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2449), Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften ( ERVGBG ) vom 11. August 2009 (BGBl. I Seite 2713), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs ( DaBaGG ) vom 01. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3719), Artikel 9 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I Seite 1042), Artikel 156 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 (BGBl. I Seite 969), Artiklel 29 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2208), Artikel 15 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3786), Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 *) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1724). zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG ) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Schiffsregisterordnung (SchRegO) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 8) Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffes (§ 9 bis § 22) Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 23 bis § 59) Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden (§ 60 bis § 64) Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) (§ 65 bis § 74) Sechster Abschnitt Die Beschwerde (§ 75 bis § 90) Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 91 bis § 98) Download Schiffsregisterordnung (SchRegO) Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I Seite 3631) *) Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 01. Januar 2024

"Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen

- Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen, die die BGZ erstellt hat - Diverse Planungsalternativen sind dabei einzuschließen Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

Unterlagen zur Straßenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die große Entfernung zur nächsten Autobahn thematisieren Für diese und alle meine Anfragen sind explizit auch alle Unterlagen der BGZ angefragt, denn: Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Unterlagen zur Schienenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die Kosten für die Ertüchtigung der Strecke thematisieren. Sowie insbesondere Dokumente, die Probleme für eine geplante starke Nutzung durch Güterzüge thematisieren. Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen FlaggRG Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3140) Bekanntmachung der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3140) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) vom 06. Juni 1995 (BGBl. I Seite 778), Artikel 281 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 25 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 53 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1389), Artikel 326 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nummer 593/2008 vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1574), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792), Artikel 29 Nummer 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 173 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 561 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 339 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 4 Nummer 134 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 Nummer 40 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), zuletzt geändert durch Artikel 134 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe (§ 1 bis § 13) Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe (§ 14) Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 15 bis § 18) Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 19 bis § 25) Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1) Stand: 01. Januar 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen FlRG Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554) wird nachstehend der Wortlaut des Flaggenrechtsgesetzes in der seit dem 23. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Flaggenrechtsgesetzes vom 04. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1432), 2. den am 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I Seite 1666, 2436), 3. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 26. Oktober 1994 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Stand: 26. Oktober 1994 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 14

§ 14 (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind, die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt, zuverlässig ist. Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung, Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln, Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen, auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen, für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen, Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen, Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig. (3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind. (5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Stand: 21. März 2023

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