BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Anlage 19 (zum Datenbericht Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG) Schichtenverzeichnise Bohrung Gronau DEA 1 Stand 21.09.2020 Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können. Siehe auch BGE 2020l Teil 3 von 4. Geschäftszeichen: SG02102/7-1/26-2020#23– Objekt-ID: 828639– Revision: 000 Entscheidungserhebliche Daten und Tatsachen für die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien Die Veröffentlichung von entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen, hier geologische Daten, erfolgt nach dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG). Das GeolDG löst das Lagerstättengesetz ab und nach § 1 GeolDG (GeolDG) regelt es die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere auch für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) benötigt. Das GeolDG trat mit dem 30.06.2020 in Kraft, so dass seitens der BGE, den Landesministerien und Landesbehörden ab diesem Zeitpunkt mit den Verfahren nach dem GeolDG zur Kategorisierung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten begonnen werden konnte. Die erforderlichen Verfahren waren aufgrund ihres Umfangs nicht in dem bis zur Veröffentlichung bestehenden Zeitraum umzusetzen. Insofern werden nach dem 28.09.2020 weitere geologische Daten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit Hilfe einer Revision des vorliegenden Datenberichtes. Dabei werden die bisher im vorliegenden Bericht weiß abgedeckten Bereiche nicht weiter abgedeckt, sondern die „darunter liegenden“ Daten sichtbar gemacht. Mit diesen Anlagen sind der untersetzenden Unterlage (BGE 2020l) die entscheidungserheblichen Daten zu den Mindestanforderungen und geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien angefügt. Die darin angegebenen Koordinaten beziehen sich dabei immer auf die den identifizierten Gebieten und Teilgebieten zugrundeliegenden Daten und beschreiben damit nicht zwingend das Teilgebiet selbst. - 56 - Stammdaten - 2572/ 5787/ 1 - Bnum: 7302 . . Objekt / Name : Bohrungs- / Aufschluß-Nr. : Archiv-Nr. : Endteufe [m] : Stratigraphie der Endteufe : Gronau DEA 1 1890.00 Karbon . TK 25 : Ort / Gemarkung : GK Rechtswert/Hochwert [m] : UTM East/North [m] : Hoehe des Ansatzpunktes [mNN] : Koordinatenbestimmung : Hoehenbestimmung : Gronau i. Westf. [TK 3708] Gronau 2572068.00 / 5787715.00 32367056.51 / 5787100.99 40.00 von Einsender oder Firma angegeben von Einsender oder Firma angegeben . Hauptzweck des Aufschlusses : Aufschlussart : Aufschlussverfahren : Vertraulichkeit : Art der Aufnahme : Exploration, Lagerstättenerkundung Bohrung vertraulich, offen nur mit Einwilligung; Eigentümer: jurist. Personen des Privatrechts (Firma, etc.) Aufnahme durch Sachbearbeiter; überarbeitet nach geophysikalischen Messungen . Schichtenverzeichnis Version : Qualität : erster - letzter Bohrtag : 1 Schichtdaten von guter Qualität; genaue stratigrafische Einstufung 1.2.1950 - 14.2.1951 . Grundwasserstand [m] : Oberster Grundwasserstand [m] : . Gerät : . Bemerkung : . Originalschichtenverzeichnis : Original-Schichtenverzeichnis liegt vor . Geologischer Dienst NRW 02.12.2019
Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2. Arbeitsentwurf, Bearbeitungsstand nicht vermerkt) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Allgemeine Anmerkungen Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 20.08.2018 zum Referentenentwurf des GeolDG in der Fassung des 1. Arbeitsentwurfes (Bearbeitungsstand: 16.07.2018), die wir in Gänze aufrechterhalten. Dem GeolDG kommt aus Sicht der BGE, der Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfah- ren, die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Regelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach Standortauswahlgesetz (StandAG) geforderte Trans- parenz des Verfahrens zu gewährleisten. Auch mit dem aktuell vorliegenden Entwurf des GeolDG wird dieses Ziel nicht erreicht. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG auf Basis des vorliegen- den Referentenentwurfes nicht zu. II. Zum Inhalt im Einzelnen In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 20.08.2018 nehmen wir zum 2. Arbeitsentwurf des GeolDG 1 wie folgt Stellung: • Änderung des Gesetzestitels und Legaldefinition in § 3 Abs. 7 GeolDG: Mit Einführung der Legaldefinition "Bereitstellung" in § 3 Abs. 7 GeolDG ist der im vorherge- henden 1. Arbeitsentwurf verwendete Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" gestrichen worden. Der Begriff der "Öffentliche Verfügbarkeit" war dort als "die Verfügbarkeit geologi- scher Daten für jedermann" bestimmt worden. "Bereitstellung" ist gemäß § 3 Abs. 7 GeolDG die Zugänglichmachung der bei einer Behörde vorhandenen geologischen Daten für die Öffentlichkeit. Der geänderte Gesetzestitel stellt nunmehr ebenso auf die Bereitstellung geologischer Daten ab. Mit dieser Änderung wird eine wesentliche Einschränkung vollzogen. Die BGE ist als juristi- sche Person des Privatrechts keine Behörde. Schon anhand der Definition des Begriffes "Be- reitstellung", der sich auch im Titel des Gesetzes wiederfindet, zeichnet sich ab, dass die Zugänglichmachung von Geodaten durch die BGE vom Gesetz nicht erfasst wird bzw. wer- den soll. 1 Hinweis: Bei sämtlichen nachfolgend genannten Paragraphen des GeolDG ohne weitere Angabe, handelt es sich um solche des vorliegenden 2. Arbeitsentwurfes. 1 Diese Eingrenzung ist nicht mit dem Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. Gesetzeszweck des GeolDG ist, wie der Begründung des Gesetzentwurfes des StandAG zu entnehmen ist, u.a. die Veröffentlichung der Daten auch den Vorhabenträger im Rahmen des Standortaus- wahlverfahrens (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 58: "Sonstige Regelungen, insbesondere zur Ver- öffentlichung der Daten, bleiben der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten."). • § 30 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 32 GeolDG): Es bleibt weiterhin offen, was unter "zusammenhängenden Daten" im Sinne von § 30 Geo- lDG zu verstehen ist. • § 31 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 33 GeolDG): Zu begrüßen ist die Aufnahme des Absatzes 4 in § 33 GeolDG, wonach § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG unberührt bleibt. • § 32 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 34 GeolDG): Die Änderung des § 32 GeolDG ist unzureichend und teilweise inkonsistent. Es ist weiterhin nicht eindeutig, ob die Vorhabenträgerin BGE selbst über die Bereitstellung beschließen kann, da sie in § 32 Abs. 1 S. 1 GeolDG weiterhin nur in Klammern aufgeführt ist. Erschwe- rend kommt hinzu, dass auch die Einführung der neuen Legaldefinition "Bereitstellung" nach § 3 Abs. 7 GeolDG die Vorhabenträgerin BGE, mangels Behördeneigenschaft, von der Ent- scheidung über die die Zugänglichmachung der geologischen Daten ausschließt. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 GeolDG des vorliegenden Entwurfes ist insbesondere "die öffentliche Verfügbarkeit von geologischen Daten [erforderlich], die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benö- tigt werden. Der Beschluss kann auch konkludent durch Veröffentlichung der ent- sprechenden geologischen Daten erfolgen." Hier wird weiterhin - entgegen dem sonstigen Wortlaut – der dem 1. Arbeitsentwurf zugrunde gelegte und dort unter § 3 Abs. 7 GeolDG bestimmte Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" verwendet. Dies ist inkonsistent. Je nachdem, um welche Daten es sich handelt, muss die Bereitstellung gemäß § 32 Abs. 1 GeolDG zudem im "überwiegenden öffentlichen Interesse" liegen (§ 32 Abs. 1 S. 1 GeoldG bzgl. nichtstaatlicher Fachdaten) bzw. aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erfor- derlich sein (§ 32 Abs. 1 S. 2 GeolDG bzgl. Bewertungsdaten). Es hat zwar in den Textentwurf des § 32 GeolDG Eingang gefunden, dass eine "Öffentliche Verfügbarkeit" von geologischen Daten, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden, erforderlich ist. Dadurch wird eine Einzelfallentscheidung jedoch nicht entbehrlich. In jedem Einzelfall muss weiterhin ab- gewogen werden, ob die "öffentliche Verfügbarkeit" im überwiegenden öffentlichen Interesse bzw. aus "zwingenden Gründen des Allgemeinwohls" geboten ist. Bzgl. der "öffentlichen Verfügbarkeit" von Nachweisdaten, die gemäß § 1 Abs. 3 GeolDG unter den Begriff der Geologischen Daten zu fassen sind, bleibt zudem unklar, ob die "öffent- liche Verfügbarkeit" allein dann gerechtfertigt ist, wenn sie für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden. 2 Auch die 2. Arbeitsfassung des GeolDG enthält mithin keine konsequente Regelung für die öffentliche Verfügbarkeit von Geodaten im Standortauswahlverfahren. Dem Gesetzeszweck, Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten zu schaffen, wird der Entwurf, im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen aus dem Standortauswahlverfahren, nicht gerecht. Im Ergebnis müsste weiterhin für jeden Datensatz im Einzelfall entschieden und ggf. begründet werden, warum an der "Öffentlichen Verfügbarkeit" bzw. "Bereitstellung" aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. zwingende Gründe des Allgemeinwohls bestehen. Diese Abwägung kann zudem von der Vorhabenträgerin, auf Basis des aktuellen Entwurfes, nicht vorgenommen werden. Es wird weiterhin angeregt, die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparenten Verfahren konsequent als ein Gut von überragender Be- deutung für die Allgemeinheit im GeolDG zu verankern. Auf diese Weise kann der gesetzlich verankerten Forderung nach einem transparenten Standortauswahlverfahren entsprochen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie in der Gesetzesbegründung aufgeführt wird, mit dem GeolDG Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verbunden sein können. Wir halten es aus diesem Grund für verfassungsrechtlich geboten, eine Herausgabe von Daten, soweit sie im Einzelfall eine Enteignung darstellt, aber aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens erforderlich ist, mit einer Entschädigungsregelung zu verbinden um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. III. Fazit Auch mit dem vorliegenden 2. Arbeitsentwurf eines GeolDG wird der Vorhabenträgerin die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages Transparenz bei der Standortsuche nicht ermöglicht. Dies liegt nach wie vor darin begründet, dass unklar bleibt, ob die Vorhabenträgerin BGE eigenständig über die öffentliche Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung von Geodaten überhaupt entscheiden darf. Ferner regelt der Referentenentwurf des GeolDG den im Standortauswahl- verfahren sehr relevanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit bzw. der vorfristigen öffent- lichen Verfügbarkeit von Nachweisdaten und nichtstaatlichen geologischen (Untergrund-) Daten weiterhin mit dem Rückgriff auf eine Abwägungsentscheidung. Die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transpa- renten Verfahren muss konsequent als ein Gut von überragender Bedeutung für die Allge- meinheit im GeolDG verankert werden und es ist eine Entschädigungsregelung zu erwägen, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. 3
Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Bearbeitungsstand: 16.07.2018) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Erwartungshaltung an das GeolDG Die BGE ist Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfahren nach Maßgabe des § 3 Stand- ortauswahlgesetz (StandAG). Das Standortauswahlverfahren zur Ermittlung des Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ist ein transparentes Verfahren (§ 1 Abs. 2 S. 1 StandAG). Es ist so angelegt, dass sich der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit auf transparente und nachvollziehbare Weise als Ergebnis ergibt (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 48). Im Gesetz ist ein Informationspluralismus angelegt, der vertrauensbildend wirken soll. So wird in § 6 StandAG eine vom BfE zu betreibende Informationsplattform zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit geregelt. Zu den wesentlichen, dort einzustellenden Unterla- gen gehören Gutachten, Datensammlungen, Stellungnahmen und Berichte. Ferner ist die eigenständige Information durch die einzelnen Akteure vorgesehen; gemäß § 3 Abs. 2 StandAG informiert auch der Vorhabenträger die Öffentlichkeit. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffent- lichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG wird der Vorhabenträgerin nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich sein. Dies liegt darin begründet, dass in Deutschland geowissenschaftliche Daten des geologi- schen Untergrundes häufig im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben werden. An diesen Daten bestehen dann Rechte Dritter. Mithin ist die Veröffentlichung kommerziell erhobener Daten nicht möglich, ohne Gefahr zu laufen, Rechte Dritter an dem Datenmaterial zu verlet- zen. Zudem hat die Vorhabenträgerin auch bereits Daten erhalten, die vertraulich zu behan- deln sind, weil nicht bekannt ist, ob Rechte Dritter bestehen bzw. unklar ist, wer der gegen- wärtige Rechteinhaber ist. Eine Veröffentlichung von Daten wäre nach derzeitiger Gesetzeslage nur nach den Rege- lungen des vorkonstitutionellen Lagerstättengesetzes, der Informationszugangsgesetze des Bundes und der Länder (UIG) sowie des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) denkbar. Die- se statuieren für den Konfliktfall Abwägungsregelungen. In jedem Einzelfall wären die Ge- heimhaltungsinteressen privater Dritter und das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit gegen- einander abzuwägen. Diese Abwägungsregel ist bei der Vielzahl an Datensätzen und der Ungewissheit im Hinblick auf bestehende Rechte Dritter nicht praktikabel und auch nicht ge- eignet, die notwendige Rechtsklarheit zu schaffen. In diesem Wissen wurde die Novellierung des Lagerstättengesetzes bei der Konzeptionie- rung des StandAG mitgedacht. Auf eine Regelung im StandAG wurde jedoch verzichtet. In der Gesetzesbegründung zum novellierten StandAG (BT-Drs. 18/11398, S. 58) wird aus- 1 drücklich darauf verwiesen, dass "sonstige Regelungen, insbesondere zur Veröffentlichung der Daten […] der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten [bleiben]". Auch wenn die Veröffentlichung der Geodaten von der vorgelagerten Zurverfügungstellung (§ 12 Abs. 3 StandAG) klar zu trennen ist, so zeigen sich auf Seiten der Länder teilweise Unsicherheiten. Diese werden mit Bedenken im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch eine etwaige Veröffentlichung der Daten durch die Vorhabenträgerin begründet. Dem GeolDG kommt daher u.a. die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Re- gelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach StandAG ge- forderte Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. II. Zum Inhalt des Referentenentwurfs Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieses Ziel nicht erreicht werden. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG mit dem vorliegenden Regelungsinhalt nicht zu. Die Unmöglichkeit einer Veröffentlichung der vollständigen Datengrundlage liegt darin be- gründet, dass der Referentenentwurf GeolDG den im Standortauswahlverfahren sehr rele- vanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit nichtstaatlicher geologischer (Untergrund-) Daten bzw. der vorfristigen öffentlichen Verfügbarkeit wiederum mit dem Rückgriff auf hoheit- liche Abwägungsentscheidungen regelt. Eine Abwägungsentscheidung darüber, ob die nichtstaatlichen Daten überhaupt bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Fristen öffentlich verfüg- bar werden, sorgt nicht für Rechtssicherheit. Die Vorhabenträgerin kann noch nicht absehen, wie groß die Gruppe der für das Standort- auswahlverfahren relevanten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten ausfallen wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass allein im Bereich der Rohstoff- und Geoenergiewirtschaft in großem Maße relevantes Datenmaterial erhoben wurde und werden wird. Eine Entscheidung gegen die öffentliche Verfügbarkeit eines für das Standortaus- wahlverfahren relevanten Datensatzes würde dazu führen, dass die Datengrundlage nicht mehr vollständig offengelegt werden könnte. Mit einer "fast vollständigen" öf- fentlichen Verfügbarkeit der Datengrundlage wäre das Ziel des Standortauswahlver- fahrens, den Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparen- ten Verfahren auszuwählen, gescheitert. Die transparente Standortauswahl ist ein überragend wichtiges Allgemeingut, die Umsetzung des transparenten Verfahrens kann nicht von Abwägungsentscheidungen über die öffentli- che Verfügbarkeit einzelner Datensätze abhängig gemacht werden. Der vorliegende Referentenentwurf zum GeolDG bedarf wesentlicher Ergänzungen, um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Transparenz bei der Standortsuche zu ermöglichen. Im Einzelnen: Zu begrüßen ist, dass die "Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hoch- radioaktiven Abfällen" ausdrücklich als Gesetzeszweck in § 1 S. 2 Nr. 4 GeolDG aufgeführt ist. Weitere Regelungen mit Bezug zur Vorhabenträgerin finden sich im Referentenentwurf an folgenden Stellen. • § 3 Abs. 4 Nr. 2 GeolDG definiert geologische Daten auch dann als staatliche Daten, wenn diese in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, die von ei- ner juristischen Person des Privatrechts in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, 2 die der Kontrolle einer oder mehrere juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt, gewonnen worden sind. Damit fallen auch die von der BGE im Rahmen ih- rer Tätigkeit gewonnen geologischen Daten unter den Begriff der staatlichen geologi- schen Daten. Diese Daten werden gemäß § 24 GeolDG öffentlich verfügbar. •Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GeolDG soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensiche- rung bereits vorhandene analoge Daten digitalisieren, so dass diese nach den Anfor- derungen der §§ 5 bis 9 des GeoZG bereitgestellt werden können. Auch diese Rege- lung ist für den weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens als positiv zu bewer- ten. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Digitalisierung einen gewissen Zeit- raum in Anspruch nehmen wird, so erleichtert sie doch zukünftige Datenabfragen bei den Behörden. •Nimmt die BGE selbst geologische Untersuchungen vor oder beauftragt sie solche, ist sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GeolDG Anzeige- und Übermittlungspflich- tig. •§ 32 GeolDG führt "mit diesen [den öffentlich verfügbaren geologischen Daten] zu- sammenhängende" Daten ein und nennt u.a. "personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Es bleibt offen, wie die Differenzierung zwischen Daten und zusammenhängenden Daten genau getroffen werden soll. •In § 33 GeolDG ist die Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Auf- gaben geregelt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 stellt die zuständige Behörde "zur Erfüllung insbesondere einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken […] die bei ihr vorhandenen geeigneten geologischen Daten den folgenden Behörden oder Personen zur Verfügung: […] dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz […]". Zwar sieht schon das StandAG eine entsprechende Regelung vor, vor dem Hinter- grund, dass diese jedoch teilweise von den Behörden als unzureichend erachtet wird, ist diese zusätzliche Vorgabe im Rahmen des GeolDG als sinnvoll zu bewerten. Zu überdenken ist aber die Beschränkung auf "geeignete" Daten. Zwar hat sich die zuständige Behörde gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 GeolDG mit dem Vorhabenträger über die Eignung der Daten ins Benehmen zu setzen, daraus ergibt sich jedoch ein Wider- spruch zum StandAG. Nach dem StandAG obliegt es alleine dem Vorhabenträger zu bestimmen, ob die Geodaten für das Standortauswahlverfahren von Relevanz sind. Die Herstellung des Benehmens setzt demgegenüber - legt man das Verständnis des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu Grunde - lediglich voraus, dass die BGE zur Ab- gabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, die aber rechtlich für die zuständige Be- hörde nicht bindend ist. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen. • In § 34 GeolDG ist sodann die öffentliche Verfügbarkeit geologischer Daten für öffent- liche Aufgaben geregelt. In dem Entwurf wird die BGE als privatwirtschaftlich organisiertes bundeseigenes Un- ternehmen nicht ausreichend berücksichtigt. Während in § 1 als Zweck des GeolDG insbesondere die Gewährleistung der Suche und Auswahl eines Standortes zur End- lagerung hochradioaktiver Abfälle statuiert wird, wird die Vorhabenträgerin dieser öf- fentlichen Aufgabe in § 34 GeolDG nicht mit den erforderlichen Befugnissen ausge- stattet. Angenommen, die Vorhabenträgerin fände in § 34 Abs. 1 S. 1 GeolDG Erwähnung (sie wird nur in Klammern erwähnt), würde sie ermächtigt werden, zu beschließen, 3
BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Anlage 20 (zum Datenbericht Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG) Schichtenverzeichnisse Bohrung llerburg Z1 Stand 21.09.2020 Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können. Siehe auch BGE 2020l Teil 3 von 4. Geschäftszeichen: SG02102/7-1/26-2020#23 – Objekt-ID: 828640 – Revision: 000 Entscheidungserhebliche Daten und Tatsachen für die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien Die Veröffentlichung von entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen, hier geologische Daten, erfolgt nach dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG). Das GeolDG löst das Lagerstättengesetz ab und nach § 1 GeolDG (GeolDG) regelt es die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere auch für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) benötigt. Das GeolDG trat mit dem 30.06.2020 in Kraft, so dass seitens der BGE, den Landesministerien und Landesbehörden ab diesem Zeitpunkt mit den Verfahren nach dem GeolDG zur Kategorisierung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten begonnen werden konnte. Die erforderlichen Verfahren waren aufgrund ihres Umfangs nicht in dem bis zur Veröffentlichung bestehenden Zeitraum umzusetzen. Insofern werden nach dem 28.09.2020 weitere geologische Daten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit Hilfe einer Revision des vorliegenden Datenberichtes. Dabei werden die bisher im vorliegenden Bericht weiß abgedeckten Bereiche nicht weiter abgedeckt, sondern die „darunter liegenden“ Daten sichtbar gemacht. Mit diesen Anlagen sind der untersetzenden Unterlage (BGE 2020l) die entscheidungserheblichen Daten zu den Mindestanforderungen und geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien angefügt. Die darin angegebenen Koordinaten beziehen sich dabei immer auf die den identifizierten Gebieten und Teilgebieten zugrundeliegenden Daten und beschreiben damit nicht zwingend das Teilgebiet selbst. - 33 - Stammdaten - 3469/ 5801/ 1 - Bnum: 4226 . . Objekt / Name : Bohrungs- / Aufschluß-Nr. : Archiv-Nr. : Endteufe [m] : Stratigraphie der Endteufe : ELLERBURG Z1 2776.50 Karbon . TK 25 : Ort / Gemarkung : GK Rechtswert/Hochwert [m] : UTM East/North [m] : Hoehe des Ansatzpunktes [mNN] : Koordinatenbestimmung : Hoehenbestimmung : Lübbecke [TK 3617] Preußisch Oldendorf/Hedem Flur 4 Parzelle 5 3469475.00 / 5801998.00 32469414.68 / 5800117.82 49.50 von Einsender oder Firma angegeben von Einsender oder Firma angegeben . Hauptzweck des Aufschlusses : Aufschlussart : Aufschlussverfahren : Vertraulichkeit : Art der Aufnahme : Exploration, Lagerstättenerkundung Bohrung vertraulich, offen nur mit Einwilligung; Eigentümer: jurist. Personen des Privatrechts (Firma, etc.) Übertragung eines alten Archivbestandes . Schichtenverzeichnis Version : Qualität : erster - letzter Bohrtag : 1 Schichtdaten von guter Qualität; genaue stratigrafische Einstufung 30.10.1967 - 28.1.1968 . Grundwasserstand [m] : Oberster Grundwasserstand [m] : . Gerät : . Bemerkung : . Originalschichtenverzeichnis : Original-Schichtenverzeichnis liegt nicht vor . Geologischer Dienst NRW 02.12.2019
BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Anlage 20 (zum Datenbericht Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG) Schichtenverzeichnisse Bohrung llerburg Z1 Stand 21.09.2020 Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können. Siehe auch BGE 2020l Teil 3 von 4. Geschäftszeichen: SG02102/7-1/26-2020#23 – Objekt-ID: 828640 – Revision: 000 Entscheidungserhebliche Daten und Tatsachen für die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien Die Veröffentlichung von entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen, hier geologische Daten, erfolgt nach dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG). Das GeolDG löst das Lagerstättengesetz ab und nach § 1 GeolDG (GeolDG) regelt es die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere auch für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) benötigt. Das GeolDG trat mit dem 30.06.2020 in Kraft, so dass seitens der BGE, den Landesministerien und Landesbehörden ab diesem Zeitpunkt mit den Verfahren nach dem GeolDG zur Kategorisierung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten begonnen werden konnte. Die erforderlichen Verfahren waren aufgrund ihres Umfangs nicht in dem bis zur Veröffentlichung bestehenden Zeitraum umzusetzen. Insofern werden nach dem 28.09.2020 weitere geologische Daten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit Hilfe einer Revision des vorliegenden Datenberichtes. Dabei werden die bisher im vorliegenden Bericht weiß abgedeckten Bereiche nicht weiter abgedeckt, sondern die „darunter liegenden“ Daten sichtbar gemacht. Mit diesen Anlagen sind der untersetzenden Unterlage (BGE 2020l) die entscheidungserheblichen Daten zu den Mindestanforderungen und geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien angefügt. Die darin angegebenen Koordinaten beziehen sich dabei immer auf die den identifizierten Gebieten und Teilgebieten zugrundeliegenden Daten und beschreiben damit nicht zwingend das Teilgebiet selbst. - 33 - Stammdaten - 3469/ 5801/ 1 - Bnum: 4226 . . Objekt / Name : Bohrungs- / Aufschluß-Nr. : Archiv-Nr. : Endteufe [m] : Stratigraphie der Endteufe : ELLERBURG Z1 2776.50 Karbon . TK 25 : Ort / Gemarkung : GK Rechtswert/Hochwert [m] : UTM East/North [m] : Hoehe des Ansatzpunktes [mNN] : Koordinatenbestimmung : Hoehenbestimmung : Lübbecke [TK 3617] Preußisch Oldendorf/Hedem Flur 4 Parzelle 5 3469475.00 / 5801998.00 32469414.68 / 5800117.82 49.50 von Einsender oder Firma angegeben von Einsender oder Firma angegeben . Hauptzweck des Aufschlusses : Aufschlussart : Aufschlussverfahren : Vertraulichkeit : Art der Aufnahme : Exploration, Lagerstättenerkundung Bohrung vertraulich, offen nur mit Einwilligung; Eigentümer: jurist. Personen des Privatrechts (Firma, etc.) Übertragung eines alten Archivbestandes . Schichtenverzeichnis Version : Qualität : erster - letzter Bohrtag : 1 Schichtdaten von guter Qualität; genaue stratigrafische Einstufung 30.10.1967 - 28.1.1968 . Grundwasserstand [m] : Oberster Grundwasserstand [m] : . Gerät : . Bemerkung : . Originalschichtenverzeichnis : Original-Schichtenverzeichnis liegt nicht vor . Geologischer Dienst NRW 02.12.2019
BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Anlage 19 (zum Datenbericht Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG) Schichtenverzeichnise Bohrung Gronau DEA 1 Stand 21.09.2020 Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können. Siehe auch BGE 2020l Teil 3 von 4. Geschäftszeichen: SG02102/7-1/26-2020#23– Objekt-ID: 828639– Revision: 000 Entscheidungserhebliche Daten und Tatsachen für die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien Die Veröffentlichung von entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen, hier geologische Daten, erfolgt nach dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG). Das GeolDG löst das Lagerstättengesetz ab und nach § 1 GeolDG (GeolDG) regelt es die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere auch für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) benötigt. Das GeolDG trat mit dem 30.06.2020 in Kraft, so dass seitens der BGE, den Landesministerien und Landesbehörden ab diesem Zeitpunkt mit den Verfahren nach dem GeolDG zur Kategorisierung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten begonnen werden konnte. Die erforderlichen Verfahren waren aufgrund ihres Umfangs nicht in dem bis zur Veröffentlichung bestehenden Zeitraum umzusetzen. Insofern werden nach dem 28.09.2020 weitere geologische Daten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit Hilfe einer Revision des vorliegenden Datenberichtes. Dabei werden die bisher im vorliegenden Bericht weiß abgedeckten Bereiche nicht weiter abgedeckt, sondern die „darunter liegenden“ Daten sichtbar gemacht. Mit diesen Anlagen sind der untersetzenden Unterlage (BGE 2020l) die entscheidungserheblichen Daten zu den Mindestanforderungen und geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien angefügt. Die darin angegebenen Koordinaten beziehen sich dabei immer auf die den identifizierten Gebieten und Teilgebieten zugrundeliegenden Daten und beschreiben damit nicht zwingend das Teilgebiet selbst. - 56 - Stammdaten - 2572/ 5787/ 1 - Bnum: 7302 . . Objekt / Name : Bohrungs- / Aufschluß-Nr. : Archiv-Nr. : Endteufe [m] : Stratigraphie der Endteufe : Gronau DEA 1 1890.00 Karbon . TK 25 : Ort / Gemarkung : GK Rechtswert/Hochwert [m] : UTM East/North [m] : Hoehe des Ansatzpunktes [mNN] : Koordinatenbestimmung : Hoehenbestimmung : Gronau i. Westf. [TK 3708] Gronau 2572068.00 / 5787715.00 32367056.51 / 5787100.99 40.00 von Einsender oder Firma angegeben von Einsender oder Firma angegeben . Hauptzweck des Aufschlusses : Aufschlussart : Aufschlussverfahren : Vertraulichkeit : Art der Aufnahme : Exploration, Lagerstättenerkundung Bohrung vertraulich, offen nur mit Einwilligung; Eigentümer: jurist. Personen des Privatrechts (Firma, etc.) Aufnahme durch Sachbearbeiter; überarbeitet nach geophysikalischen Messungen . Schichtenverzeichnis Version : Qualität : erster - letzter Bohrtag : 1 Schichtdaten von guter Qualität; genaue stratigrafische Einstufung 1.2.1950 - 14.2.1951 . Grundwasserstand [m] : Oberster Grundwasserstand [m] : . Gerät : . Bemerkung : . Originalschichtenverzeichnis : Original-Schichtenverzeichnis liegt vor . Geologischer Dienst NRW 02.12.2019
13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ Zusammenfassung der Ergebnisse aus der anwaltlichen Stellungnahme und der anschließenden Fragen von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal Vorbemerkung: Die Informationen aus der anwaltlichen Stellungnahme sowie die Beantwortung der Fragen sollen hilfreiche Hinweise sein und stellen keine formale Rechtsberatung dar. Ggf. ist für individuelle Fragen eine Rechtsberatung erforderlich. Wesentliche Ergebnisse aus der anwaltlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt Christoph Engel über die Rahmenbedingungen für kommunale Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auf dem 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ (17. März 2021): Die kommunalwirtschaftsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von EE-Anlagen in Sachsen-Anhalt richtet sich im Wesentlichen nach § 128 Abs. 1 und 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA. Dieser regelt die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen. Dazu gehören wirtschaftliche Tätigkeiten am Markt, die jedoch von der Vermögensverwaltung und dem fiskalischen Handeln abzugrenzen sind. Ob eine wirtschaftliche Betätigung geplant ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Es ist beispielsweise bei einer Verpachtung von Dachflächen o.Ä. (Vermögensverwaltung) oder der Ausstattung von Schulen (fiskalisches Geschäft) nicht der Fall. Der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen hingegen wäre eine wirtschaftliche Betätigung. Wirtschaftliche Betätigung ist nur dann zulässig, wenn ein Bezug zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft besteht. Das setzt nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg und der Gesetzesbegründung voraus, dass jedenfalls in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Als Rechtsform für die wirtschaftliche Betätigung stehen den Kommunen der Eigenbetrieb, die Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsformen des Privatrechts zur Verfügung. Für Tätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien sind in erster Linie der Eigenbetrieb, die GmbH, GmbH & Co. KG sowie die (Bürgerenergie-) Genossenschaft relevant. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte kommen insbesondere in Form von Contracting oder 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ Zusammenfassung der Ergebnisse aus der anwaltlichen Stellungnahme und der anschließenden Fragen von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Einnahmen aus PV-Anlagen o.Ä. sind nicht-steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts. Sie haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Es ist im Einzelfall denkbar, dass eine kommunale Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien der Körperschaftssteuer unterliegt. Das ist insbesondere davon abhängig, ob sie einen Betrieb gewerblicher Art darstellt; bei Handeln in privater Rechtsform tritt stets Körperschaftssteuerpflicht ein. Erzielt eine Gemeinde Einnahmen aus der Stromerzeugung und -lieferung an Dritte, fällt dafür regelmäßig Umsatzsteuer an. Für Strom aus erneuerbaren Energiequellen können Gemeinden nach dem EEG grundsätzlich eine Einspeisevergütung, eine Marktprämie nach dem Modell der Direktvermarktung oder eine Mieterstromvergütung erhalten. Welche Vergütungsform gewählt werden kann bzw. muss, ist abhängig u.a. von der Größe der Anlage und der Art der Nutzung. Grundsätzlich muss für Strom, der an Dritte geliefert wird oder den der Anlagenbetreiber selbst verbraucht, die EEG-Umlage abgeführt werden. Für den Eigenverbrauch bestehen hiervon allerdings Ausnahmen, insbesondere bei reinen Insellösungen oder kleineren Anlagen (<30 kW für bis 30 MWh/a). Soweit eine Kommune Stromvertrieb realisiert, insbesondere solchen an Haushaltskunden oder an Mieterstromkunden, hat sie hierfür umfangreiche verbraucherschützende Vorschriften einzuhalten. Die Vorschriften des Vergaberechts finden auch auf die Errichtung von EE-Anlagen durch Kommunen Anwendung. Die Verpachtung von Dachflächen ist indes kein vergabepflichtiges Beschaffungsgeschäft. Unter Umständen kann auch der Kauf von Strom aus EE-Anlagen eines Dritten ohne Ausschreibung erfolgen, wenn diese Anlagen sich in den Liegenschaften (Dachflächen) der Kommune befinden und der Dritte als einziger Lieferant ohne Netznutzung in Betracht kommt. 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ Zusammenfassung der Ergebnisse aus der anwaltlichen Stellungnahme und der anschließenden Fragen von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zusammenfassende Antworten: Frage: Aber was ist mit den Energie-Anteilen, die aus einer solchen Anlage ins Netz eingespeist werden (müssen)? Dann bekomme ich als Kommune eine Vergütung und bin gewerblich tätig, oder? Antwort: Die Frage bezieht sich auf die kommunalrechtliche Zulässigkeit nach § 128 KVG LSA. Soweit ein Teil der Stromproduktion innerhalb der Gemeinde verbraucht wird, kann der Rest zur EEG- Vermarktung in das Netz eingespeist werden. Das führt zwar zu einer wirtschaftlichen Betätigung gemäß § 128 KVG, die jedoch nicht automatisch unzulässig ist. Ob eine gewerbliche Tätigkeit entsteht, ist im Wesentlichen eine Frage des Steuerrechts (Körperschaftssteuer), die von dem Ort der Erzeugung und des Verbrauchs unabhängig ist. Frage: Ist es rechtlich zulässig, dass eine Kommune die Direktversorgung aus einer von externen Dritten betriebenen PV-Anlage (z.B. Bürgerenergiegenossenschaft) auf kommunalen Dächern aufgrund eines bestehenden Energieliefervertrages mit einem Stadtwerk untersagt? Das Ergebnis ist eine 100%-Netzeinspeiseanlage, die in den überwiegenden Fällen aufgrund der geringen EEG-Vergütung nicht mehr wirtschaftlich darstellbar ist, sodass viele kommunale Solar- und Klimaschutzpotentiale nicht genutzt werden können. So gibt es wohl in der Fernwärmeversorgung den rechtlichen Passus, dass eine Eigenwärmeversorgung möglich sein muss, wenn die Wärme aus EE stammt. Antwort: Die Antwort ist stark von dem Inhalt des Stromliefervertrages abhängig. Die Untersagung wäre wohl nur denkbar, wenn der Stromliefervertrag ausdrücklich den Bezug von Strom aus anderen Quellen als dem Netz (Direktversorgung aus Dachanlagen) verbietet. Derartige Regelungen sind nach meiner Erfahrung eher unüblich und müssten im Detail auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Eine Übertragung von Regelungen aus dem Recht der Fernwärmeversorgung (§ 3 Satz 3 AVBFernwärmeV) auf den Stromsektor ist nicht ohne weiteres möglich. Frage: Bedeutet Eigenversorgung, dass die Kommunen/Schulen/kommunalen Betriebe Abnehmer sind oder wird auch die Belieferung z.B. eines örtlichen privaten Gewerbeparks oder eines privaten Unternehmens als örtliche Nutzung als zulässig betrachtet?
Magdeburg. Der Tierschutzpreis des Landes Sachsen-Anhalt 2016 soll in diesem Jahr an Tiergärten, Wildgehege und Zoologische Gärten vergeben werden. Prämiert werden beispielhafte Aktivitäten und Projekte, die die artgerechte Haltung von Tieren in diesen Anlagen besonders widerspiegeln. Dabei sollen verallgemeinerungswürdige Problemlösungen auf dem Gebiet des Tierschutzes aufgezeigt werden.Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens sagte am Dienstag in Magdeburg: ?Zoos und Tiergärten sind vor allem Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie zeigen wie vielfältig die Tierwelt ist und klären auf über biologische und ökologische Zusammenhänge. Zootiere sind Botschafter für ihre Art und für ganze Lebensräume. Dabei ist es wichtig, dass die Tiere auch artgerecht gehalten werden. Denn was im Stall gilt, muss auch im Zoo beachtet werden.? Der Minister ergänzte, dass Zoologische Gärten, Tierparks und Wildgehege auch für die touristische Entwicklung in den ländlichen Räumen eine große Rolle spielten.Als Preise winken 1.500 Euro für den ersten, 1.300 Euro für den zweiten und 1.000 Euro für den dritten Platz. Die Gewinner werden von Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens zum Welttierschutztag im Oktober bekannt gegeben.Bewerben können sich natürliche und juristische Personen des Privatrechts aus Sachsen-Anhalt. Wer teilnehmen will, muss das Bewerbungsformular mit Beschreibung, Begründung und einer PowerPoint-Präsentation des Projekts an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt senden. Das Formular und weitere Informationen zum Wettbewerb sind im Internet unter www.mlu.sachsen-anhalt.de zu finden. Bewerbungsschluss ist der 30. April 2016. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Das Ministerium für Inneres und Sport hat den ?5. Sponsoringbericht der Landesverwaltung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016? im Internet veröffentlicht. Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Sponsoren (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) an öffentliche Einrichtungen des Landes zu verstehen, mit denen der Sponsor eine Tätigkeit mit dem Ziel fördert, einen werblichen oder öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen. Sponsoring kann in geeigneten Fällen unterstützend dazu beitragen, Verwaltungsziele zu erreichen und stellt deshalb eine grundsätzlich mögliche Kooperationsform der öffentlichen Verwaltung mit privaten Partnern dar. Um die Integrität und Neutralität der Verwaltung zu wahren, ist das Sponsoring jedoch strengen Regelungen unterworfen und die Verwaltung darf sich dieser Form der Zusammenarbeit nur unter bestimmten Maßgaben öffnen. Außerdem müssen Sponsoringleistungen aus Gründen der Transparenz offengelegt werden. Im aktuellen Bericht sind deswegen alle in den Jahren 2015 und 2016 empfangenen Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro getrennt nach den obersten Landesbehörden und ihren Geschäftsbereichen aufgelistet. Das Gesamtvolumen der dem Land zugutegekommenen Sponsoringleistungen liegt für beide Jahre insgesamt bei rund 2,2 Mio. Euro. Im Jahr 2015 konnten insbesondere die Bereiche der wissenschaftlichen Lehre und Forschung (rund 720.000 Euro) sowie der kulturelle Bereich (rund 420.000 Euro) vom Instrument des Sponsorings profitieren. Auch im Haushaltsjahr 2016 dominierte die Förderung im Bereich Wissenschaft und Forschung (rund 720.000 Euro) gefolgt von Leistungen für den kulturellen Bereich (rund 215.000 Euro) und die Förderung des Sportes (rund 120.000 Euro). Der Bericht ist unter www.zentralebeschwerdestelle.sachsen-anhalt.de nachzulesen. Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Hier finden Sie Antworten des HLNUG auf häufig gestellte Fragen zum Geologiedatengesetz (GeolDG) Die FAQs sind vorbehaltlich bzgl. der ausführlichen Bestimmungen, Einschränkungen und Regelungen des anzuwendenden GeolDG und werden bei Bedarf aktualisiert. Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG) Das GeolDG wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Hessen im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab. Veröffentlicht: BGBl. Teil I Nr. 30 am 29.06.2020 Link: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/ Inkrafttreten: 30.06.2020 Evaluation:31.12.2024 Außerkrafttreten: Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (RGB1. I S. 1223; BGBl. III 750-1) Das Gesetz hat zum Zweck den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten und soll dahinführen, dass Geogefahren erkannt und bewertet werden können. Das GeolDG regelt umfassend die Aufgaben und Pflichten der staatlichen geologischen Landesaufnahme die bei den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder angesiedelt ist. Des Weiteren wird der Umgang mit geologischen Daten geregelt. Daraus ergeben sich gesetzliche Pflichten sowohl für die Auftraggeber von geologischen Untersuchungen als auch für die zuständigen Behörden, wie z.B.: Anzeige aller geologischer Untersuchungen bei der zuständigen Behörde Übermittlung der Ergebnisse der geologischen Untersuchung an die zuständige Behörde dauerhafte Sicherung der erhobenen geologischen Daten bei der zuständigen Behörde öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten durch die zuständige Behörde Zurverfügungstellung geologischer Daten durch die zuständige Behörde. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) nimmt nach dem Gesetz zur Errichtung vom 23.12.1999 (§ 2 Abs. 2 (3)) die Aufgaben des Staatlichen Geologischen Dienstes in Hessen wahr. Durch die Änderung des Gesetzes zur Errichtung vom 11.05.2022 wurde das HLNUG zur zuständigen Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 des GeolDG. Es erfüllt in eigener Zuständigkeit die ihm durch das GeolDG zugewiesenen Aufgaben. Das HLNUG ist unter anderem für die staatliche geologische Landesaufnahme verantwortlich. Aus dem GeolDG ergeben sich daher umfangreiche Aufgaben wie die Pflicht zur dauerhaften Sicherung und öffentlichen Bereitstellung aller geologischen Daten nach gesetzlich geregelten und zeitlich gestuften Fristen. Mit dem Gesetz erhält das HLNUG auch Rechtssicherheit in seinem Handeln und sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz von Unternehmerinteressen und den Interessen der Öffentlichkeit an den geologischen Daten. Der Nutzen von Daten über den geologischen Untergrund des Landes Hessen bis in größere Tiefen hinab, kann folgendermaßen zusammengefasst werden: zur nachhaltigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Hessen vor allem Steine und Erden sowie Naturstein zur Nutzung des flachen und tiefen geologischen Untergrunds in Bezug auf die Gewinnung von Erdwärme als regenerative Energie zur Nutzung des tieferen geologischen Untergrundes als Speicher für Gase (Wasserstoff, CO2, Druckluft, Erdgas, usw.) zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken (Massenverlagerungen wie Steinschlag und Rutschungen, Erdfälle, usw.) in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz. Anzeigepflichtig nach dem GeolDG sind folgende geowissenschaftliche Untersuchungen (§ 3 GeolDG): Bohrungen Rammkernsondierungen Baugrund- oder hydrogeologische Untersuchungen Aufnahmen geologischer Aufschlüsse geowissenschaftliche Kartierungen geophysikalische Linien- und Flächenuntersuchungen (z. B. Seismik, Geoelektrik, Gravimetrie) hydro-, gas- bzw. geochemische Flächenuntersuchungen geotechnische bzw. ingenieurgeologische Messungen (z. B. Inklinometer, Extensometer) sowie geologisch/tektonische Messungen Geologische Untersuchungen und Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Untersuchungs- bzw. Bohrbeginn beim HLNUG unaufgefordert anzuzeigen (§ 8 GeolDG). Die Anzeige erfolgt über das Online-Portal Anzeigeportal Hessen des HLNUG. Ist eine rechtzeitige Anzeige einer geologischen Untersuchung bzw. Bohrung aufgrund kurzer Vorlaufzeiten, z. B. weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, nicht möglich, ist die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung zu übermitteln. Nach § 8 GeolDG sind bei der Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen u. a. folgende Daten als Nachweisdaten zu übermitteln: Bezeichnung und Zweck der geologischen Untersuchung Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Unterscheidung zw. juristischer und. natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich) Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können) allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen ggf. detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben ggf. ergänzende Angaben nach Bundesberggesetz (BBergG) bei Bohrungen tiefer als 100 m Bestätigung der Datenschutzbestimmungen (vorgeschrieben nach DSGVO) Die zugehörige Regelung findet sich in § 3 Abs. 4 GeolDG. Staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von: Behörden (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen) Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich im öffentlichen Eigentum befinden (Landesbetrieb, Eigenbetrieb; Anstalt, Körperschaft, Zweckverband oder Stiftung des öffentlichen Rechts) natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die im Auftrag bzw. in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden, erhoben werden. Nichtstaatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von: Privatpersonen oder privatrechtlichen Unternehmen erhoben werden. Die im Rahmen einer geologischen Untersuchung erhobenen Bohr- und Untersuchungsergebnisse werden nach § 3 GeolDG in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterschieden: Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich einordnen. Diese Informationen sind bereits bei der Anzeige der Untersuchung zu übermitteln und werden nach Abschluss der Untersuchung mit den eingereichten Fachdaten aktualisiert. Daten, die mittels Messung und Aufnahmen im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Hierbei handelt es sich bei Bohrungen im Wesentlichen um: Stammdaten (z. B. Bezeichnung und Lage / Koordinaten) der Bohrung/Rammkernsondierung Schichtenverzeichnis / Bohrprofil Ausbauplan Messdaten Bohrlochgeophysik (einschl. aufbereitete Messdaten) Messdaten Pumpversuch oder anderer hydraulischer Tests Analysenergebnisse Gesteins-, Flüssigkeits- bzw. Gasprobe(n) Korngrößenuntersuchung Sondierungsdaten (z. B. Schlagzahlen) bei geologischen Untersuchungen z.B. um: Lage / Koordinaten des Untersuchungsgebietes, der Mess- und Probenahme-Punkte Messergebnisse flächenhafter geophysikalischer Untersuchung (einschl. aufbereitete Messdaten) Messergebnisse Gesteins-, Wasser- bzw. Gasanalytik flächenhafter Untersuchung Messdaten Inklinometer-, Extensometermessung (einschl. aufbereitete Messdaten) lithologisch / stratigrafische Aufschluss- und Profilbeschreibungen Beschreibung von Probenmaterial nach Art, Menge und Teufe Die erhobenen Fachdaten sind spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung dem HLNUG zu übermitteln. Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG) Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten beinhalten. Hierzu zählen u. a.: Gutachten, Studien, Ergebnisberichte Karten geowissenschaftlicher Kartierungen (z.B. geologische, hydrogeologische, ingenieurgeologische Karte) 3D-Modelle (räumliches Modell) 2D-Modelle (Profilschnitt mit interpretierten Schichthorizonten, regionalisierte Daten, z.B. Strukturkarte, Isolinienkarte) Analysenergebnisse von Gesteins-, Flüssigkeits-, Gasprobe(n), sofern sie Aufschluss über die Menge und Qualität des untersuchten Bodenschatzes geben Daten zur Art, Qualität und Menge von Rohstoffvorkommen, z.B. Vorratsberechnung Angaben zu Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes Die Bewertungsdaten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln. Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht bestimmter Bohrungen oder Untersuchungen können nach § 38 GeolDG in einer Landesverordnung geregelt werden. Diese liegt bisher jedoch für Hessen noch nicht vor. Bis zur Umsetzung der Landesverordnung wendet das HLNUG die nachfolgenden Regelungen an. Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung von Ergebnissen geologischer Untersuchungen und Bohrungen bei: bodenkundlichen Untersuchungen geotechnischen Untersuchungen bzw. der Anlage von Baugruben, bei denen ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Aufschüttungen (z.B. Straßendämme, Böschungen) untersucht werden bzw. Sicherungsmaßnahmen (Hangsicherung, usw.) Bohrpfählen Handschürfe, Baggerschürfe Sondierungsbohrungen bei denen die Bohrtiefe unterhalb von 2 m bleibt nicht maschinell betriebene Bohrungen geologische Untersuchungen die nicht der Erkundung, sondern im Rahmen der laufenden Produktion stattfinden Keine Ausnahmen bestehen für: Trassenbauverfahren und Leitungsgräben Bohrungen und (Rammkern-) Sondierungen, die im Rahmen von Altlastenuntersuchungen durchgeführt werden. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur die sich daran anschließenden Untersuchungen zur Altlastenüberwachung. Einem Antrag auf Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 GeolDG kann das HLNUG nur in begründeten Einzelfällen stattgeben. Um über einen Antrag auf Einschränkung der Lieferung von Fach- und Bewertungsdaten entscheiden zu können, sind in jedem Einzelfall die Nachweisdaten sowie eine Begründung einzureichen. Selbstverständlich berücksichtigt das HLNUG bei diesen Prüfungen die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine generelle Befreiung kann leider nicht erfolgen. Die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG) von Bohrungen erfolgt über den im Anschluss der Bohranzeige per E-Mail zugeteilten Upload Link, damit eine Zuordnung zu den Nachweisdaten möglich ist. Das HLNUG macht auf die Verpflichtung (§ 17 GeolDG) aufmerksam, die Daten getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten zu kennzeichnen sowie den Zweck (gewerblich/ nicht gewerblich) und ggf. Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung (§ 17 Abs. 2 GeolDG) anzugeben. Die übermittelten Daten dürfen nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern. Bei nicht verwendbaren Formaten, ist das HLNUG berechtigt, die Daten in einem anderen Format nachzufordern. Nachfolgend die nicht abschließende Liste an bisher festgelegten Datenformaten: GPKG, SHP Geodaten insbesondere zu Untersuchungsräumen bzw. Mess- und Probenahmepunkte sind in Form von OGC Geopackage oder als Shapefile zu übermitteln. netCDF; GeoTIFF; CPS-3; ZMAP Rasterdaten (Grid) flächenhafter geophysikalischer Messungen und Auswertungen SEG-Y; SEG-D; ASCII P1/90 Seismische Fachdaten Alternative für seismische Rohdaten Navigationsdaten ASCII Geophysikalische Messdaten sollten als ASCII-Textdateien übermittelt werden. Bevorzugte Formate sind z.B. MGD77 oder ODV GeoDin; PDF GeoDin; Schichtenverzeichnisse von Bohrungen sind möglichst im hess. Erfassungsstandard oder als PDF abzugeben LAS; ASCII Bohrlochgeometrie, Schichtenverzeichnisse und Bohrloch Logs Liegen andere Formate vor wie z.B. bei räumlichen Modellen, so ist die Frage des Datenformates vor der Übermittlung der Fachdaten mit dem HLNUG zu klären (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GeolDG). Sollte ein spezielles Datenformat zum Einsatz kommen, so ist eine detaillierte Formatbeschreibung einschließlich der physikalischen Einheiten der Messgrößen zu liefern. Die Kennzeichnung gemäß § 17 GeolDG der geologischen Daten erfolgt zunächst durch die Anzeige- bzw. Übermittlungspflichtige Person selbst bei der Anzeige der Bohrung/Untersuchung. Dabei kann dem HLNUG angegeben werden ob es sich bei den Daten um Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten handelt ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Nutzung des geologischen Untergrundes (z. B. Bergbauberechtigung) erhoben wurden und ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung vorliegen, gemäß §§31 und 32 GeolDG und erfolgt über Auswahlfelder direkt im Online-Portal Anzeigeportal Hessen im Rahmen der Anzeige bzw. der Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse. Das HLNUG prüft die vorgeschlagene Kategorisierung und setzt diese durch einen Verwaltungsakt fest. Die Festsetzung der Datenkategorie wird dann auf der Homepage des HLNUG öffentlich bekanntgegeben. Eine gewerbliche Datenerhebung liegt vor, wenn Daten z.B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes gewonnen werden. Die öffentliche Bereitstellung der nicht staatlichen Fachdaten erfolgt dann nach einer Regelfrist von 10 Jahren (§ 27 Abs. 2 GeolDG). Untersuchungen im Auftrag einer Privatperson (wie z.B. die Errichtung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasser- bzw. Energiegewinnung für private Zwecke) stellen keine gewerbliche Datenerhebung dar. Auch Untersuchungen, die im Auftrag einer Behörde oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, durchgeführt werden, stellen keine gewerbliche Datengewinnung in diesem Sinne dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um staatliche Daten. Die geologischen Daten müssen entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nichtstaatliche Daten mit folgenden Fristen öffentlich bereitgestellt werden (§§ 26, 27, 28 GeolDG): Nachweisdaten werden 3 Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Fach- und Bewertungsdaten staatlicher Dateninhaber werden 6 Monate nach der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Nichtstaatliche Fachdaten werden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Nichtstaatliche Fachdaten , die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, werden nach 10 Jahren öffentlich bereitgestellt. Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt. Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG , werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt. Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma. Die öffentliche Bereitstellung elektronisch vorliegender Daten erfolgt im Geologie-Viewer Hessen . Daten, die noch nicht in elektronischer Form bereitstehen, können beim HLNUG angefragt werden. Die Einsichtnahme von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten. Nach dem Geologiedatengesetz ist das HLNUG verpflichtet, ausgewählte Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu sichern. Die gewonnenen Proben sind durch die ausführende Firma/Institution bzw. die Auftraggebenden nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen und vor Entledigung dem HLNUG anzubieten. Die Übernahme durch das HLNUG beschränkt sich auf Bohrkerne sowie Bohr- und Gesteinsproben und erfolgt ausschließlich auf Anforderung. Bei Bohrungen, die nach Inkrafttreten des GeolDG durchgeführt werden, setzt sich das HLNUG auf Grundlage der Anzeige bzw. im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Untersuchung mit der ausführenden Firma/Institution bzw. dem Anzeigenden in Verbindung und spricht die Übergabe der Bohrkerne bzw. des Probenmaterials ab. Bereits vorhandene, z.B. in Kernlagern archivierte, Bohrkerne (maschinengetriebener Bohrverfahren mit Kerngewinnung), sind vor der Entledigung dem HLNUG anzubieten. Das HLNUG entscheidet spätestens 2 Monate nach dem Angebot, ob die Proben an das HLNUG zu übermitteln sind. Andernfalls können diese vernichtet werden. Der Download der Daten ist kostenfrei, ebenso die Einsichtnahme vor Ort von Bohr- und Gesteinsproben. Sollte der Download von digitalen Daten aus technischen Gründen nicht möglich sein, nehmen Sie bitte Kontakt unter Geologiedatengesetz auf. Fachliche Fragen oder Fragen zur Anzeige bzw. zur Übermittlung der Daten richten Sie bitte an Geologiedatengesetz . Geologiedatengesetz
Origin | Count |
---|---|
Bund | 26 |
Land | 18 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 11 |
Text | 24 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 25 |
offen | 19 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 43 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Keine | 37 |
Unbekannt | 2 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 19 |
Lebewesen & Lebensräume | 24 |
Luft | 17 |
Mensch & Umwelt | 44 |
Wasser | 13 |
Weitere | 35 |