STRAHLENSCHUTZKONKRET Informationen für Schwangere | Verantwortung für Mensch und Umwelt | Eine Schwangerschaft bedeutet für viele werdende Eltern eine Zeit voller Vorfreude und Spannung, ist aber häufig auch mit Sorgen und Ängsten verbunden. Denn das ungeborene Leben ist sehr empfindlich und bedarf eines besonderen Gesundheits- und Lebens schutzes. Gerade in Bezug auf Röntgen- und andere ionisierende Strahlung gibt es viele Unsicherheiten: Schade ich meinem ungeborenen Kind, wenn ich in den Urlaub fliege? Hat es Auswirkungen auf das Kind, wenn ich geröntgt werde? Auswirkungen ionisierender Strahlung auf das Ungeborene Diagnostische Strahlenanwendungen in der Schwangerschaft Grundsätzlich kann ionisierende Strahlung Zellen Das ärztliche Personal muss jede gebärfähige bleibend schädigen. Wird eine Schwangere zumFrau fragen, ob eine Schwangerschaft bestehen Beispiel bei einer Computertomografie geröntgtkönnte, bevor es ionisierende Strahlung an oder mit anderer ionisierender Strahlung belastet, wendet. In den ersten zehn Tagen nach Beginn zum Beispiel bei der Arbeit mit radioaktiven der Regelblutung ist eine Schwangerschaft Quellen, kann das zu Fehlbildungen und Entwick äußerst unwahrscheinlich. Daher sollten länger lungsstörungen beim ungeborenen Kind führen.fristig planbare röntgendiagnostische oder Zudem besteht für das Kind später ein erhöhtesnuklearmedizinische Untersuchungen in diesem Risiko, an Krebs oder Leukämie zu erkranken.Zeitabschnitt durchgeführt werden. Die Auswirkungen der Strahlung können, abNutzen-Risiko-Abwägung hängig von ihrer Energie, sehr unterschiedlichIm Falle einer Schwangerschaft muss besonders sein. Von deterministischen Wirkungen sprichtkritisch geprüft werden, wie notwendig eine man, wenn diese auf ein bestimmtes Ereignis,radiologische Untersuchung ist. Der mögliche eine konkrete Strahlenexposition zurückzufühNutzen für die Mutter muss sorgfältig gegen ren sind. Sie treten akut auf, wenn die Stärkeüber dem strahlenbedingten Risiko für das der Strahlung einen bestimmten SchwellenwertKind abgewägt werden. übersteigt. Dann werden Gewebezellen durch Wenn irgend möglich, Embryo schwer geschädigt werden. Ob ein Scha sollte auf eine den beim Ungeborenen auftritt, ist nicht nur davon abhängig, wie hoch die Strahlendosis ist, Strahlenanwendung sondern auch davon, in welchem Entwicklungs stadium es sich befindet (siehe Infokasten unten). verzichtet werden. die Strahlung abgetötet und je nach Menge der zerstörten Zellen kann ein Organ oder der Bereits bei geringeren Strahlendosen könnenIn manchen Fällen ist den Frauen zum Zeit Jahre und Jahrzehnte nach einer Strahlenpunkt der Strahlenbelastung nicht bewusst, exposition sogenannte stochastische Schädendass sie schwanger sind. Das macht eine nach auftreten. Sie entstehen, wenn durch die Strahträgliche Beratung der Frauen notwendig. Um lung die genetische Zellinformation verändertden betroffenen Frauen und den behandelnden wird. Langfristig können diese VeränderungenÄrztinnen und Ärzten eine fundierte, fall Krebserkrankungen und Leukämien auslösen.bezogene Entscheidungshilfe zu geben, kann Stochastische Wirkungen treten zufällig auf,das ärztliche Personal beim Bundesamt für der Eintritt eines Spätschadens ist jedochStrahlenschutz (BfS) eine schriftliche Anfrage umso wahrscheinlicher, je höher die erhaltenezum individuellen Risiko des Ungeborenen Strahlendosis ist. Eine Schwellendosis wird hierstellen. nicht angenommen. Dieses Risiko betrifft alle Entwicklungsphasen des Ungeborenen. Strahlenwirkung auf das ungeborene Kind in unterschiedlichen Entwicklungsphasen Erster Tag der letzten Regelblutung Die Strahlenwirkung kann dazu führen, dass sich die befruchtete Eizelle nicht einnistet oder abstirbt. Schwellendosis: 50 bis 100 mSv 4 Wochen nach der letzten Regelblutung Zellen teilen und differenzieren sich und es werden die embryonalen Organanlagen, z. B. für Herz und Nervensystem, gebildet. In dieser Phase besteht das Risiko für Fehlbildungen. Schwellendosis: 50 bis 100 mSv 10 Wochen nach der letzten Regelblutung Strahlenbelastungen können ab etwa der 11. Schwangerschaftswoche eine Fehlentwicklung des Gehirns zur Folge haben. Schwellendosis: etwa 300 mSv Geburt 2 Millisievert ist die Maßeinheit für die auf den Menschen einwirkende Strahlendosis. Ultraschallaufnahme des Kopfes eines Ungeborenen. Dosis der Gebärmutter bei konventionellen Röntgen untersuchungen und CT in mSv: Die Gebärmutterdosis kann während der ersten acht Schwangerschaftswochen mit der Ganzkörperdosis des Unge- borenen gleichgesetzt werden. Je weiter die mittels Röntgendiagnostik untersuchte Körperregion von der Gebärmutter entfernt ist, desto geringer ist im Allgemeinen die Strahlenbelastung für das ungeborene Kind. Alternative Untersuchungsverfahren Alternativen zu radiologischen Untersuchungen sind die Ultraschalldiagnostik (Sonografie) und die Magnet-Resonanz-Tomografie (MRT, auch Kernspintomografie genannt). Hier sind keine Röntgenstrahlen oder radioaktiven Stoffe für die Bildgebung notwendig. Bei der Ultraschall-Diagnostik werden Ultra Röntgen Computer- tomografien (CT) schallimpulse in den Körper gesendet und die in den Gewebeschichten unterschiedlich reflektierten Signale („Echos“) empfangen. Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge werden in der Regel um die 10., 20. und 30. Schwanger schaftswoche konventionelle Ultraschall-Unter Schädel < 0,1 Brustkorb in 2 Ebenen < 0,01 suchungen angewendet. Bei Verdacht einer bestimmten Fehlbildung oder Erkrankung kann eine weiterführende Untersuchung mit spezi ellen Doppler-Verfahren durchgeführt werden, Brustkorb < 0,3 die insbesondere Aussagen über die Blutfluss geschwindigkeiten in Gefäßen ermöglichen. Herkömmliche Ultraschall-Untersuchungen können zwar zu einer Erwärmung des unter suchten Gewebes führen, jedoch ist diese mini Lenden- wirbelsäule in 2 Ebenen 1 – 4* mal. Beim Doppler-Verfahren ist es hingegen Oberbauch 3 – 10 möglich, dass sich das Gewebe überwärmt. Zur Sicherheit von Embryo oder Fetus werden hier während der Untersuchung verschiedene Geräteparameter überwacht, für die Grenz werte festgelegt sind. Becken 1 – 3* Becken 15 – 30* Während Ultraschall-Untersuchungen als un schädlich gelten, sollten MRT-Untersuchungen bei Schwangeren, insbesondere im ersten Schwangerschaftsdrittel, nur nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung und Aufklärung der Eltern durchgeführt werden. Bei einer MRT-Untersuchung sind die Schwan geren verschiedenen (elektro-)magnetischen Feldern ausgesetzt. Die wenigen bislang * Bei diesen Untersuchungen liegt die Gebärmutter im Nutzstrahlfeld. vorliegenden Studien zur Wirkung dieser Felder auf das Ungeborene haben keine schädlichen Effekte gezeigt. Allerdings ist die Aussagekraft dieser Studien aufgrund der geringen Fall zahlen und der Probleme bei der Interpretation der Ergebnisse bislang begrenzt. 3
Hinweise zu Anträgen auf Genehmigung der Anwendung von radioakti- ven Stoffen, ionisierender Strahlung und Röntgenstrahlung am Men- schen in der medizinischen Forschung nach § 23 Strahlenschutzverord- nung (StrlSchV) bzw. § 28a Röntgenverordnung (RöV) Inhaltsverzeichnis: 1.Genehmigungsverfahren ........................................................................................ 2 2.Abgrenzung von Heilkunde und medizinischer Forschung ................................ 2 3.Anwendung im Rahmen der Begleitdiagnostik .................................................... 4 4.Antragstellung ......................................................................................................... 5 4.1Antragsteller ............................................................................................................ 5 4.2Formblätter .............................................................................................................. 6 4.2.1 Formblatt A ................................................................................................... 6 4.2.2 Formblatt B ................................................................................................... 7 4.2.3 Formblatt C ................................................................................................... 7 4.2.4 Formblatt D ................................................................................................... 7 4.2.5 Struktur ......................................................................................................... 8 4.3Sonstige Antragsunterlagen .................................................................................. 9 5.Erläuterungen / Begriffsbestimmungen ................................................................ 9 5.1Heilkunde und Heilversuch .................................................................................... 9 5.2Probanden ............................................................................................................... 9 5.3Strahlenschutzverantwortlicher (§ 31 Abs. 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV) 10 5.4Strahlenschutzbevollmächtigter .......................................................................... 10 5.5Arzt, der die Anwendung leitet (§ 24 Abs. 1 Nr. 9a StrlSchV bzw. § 28b Abs. 1 Nr. 9a RöV) ............................................................................................................. 10 5.6 Medizinphysik-Experte (§ 24 Abs. 1 Nr. 9b StrlSchV bzw. 28b Abs. 1 Nr. 9b RöV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 21 StrlSchV bzw. § 2 Nr. 11 RöV) .......... 11 5.7 Deckungsvorsorge (§ 24 Abs. 1 Nr. 10 StrlSchV bzw. § 28b Abs. 1 Nr. 10 RöV in Verbindung mit § 13 Atomgesetz) ................................................................... 11 5.8Probanden- und Einverständniserklärung (§ 87 StrlSchV bzw. § 28c RöV) ..... 12 5.9Stellungnahme der Ethikkommission (§ 24 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV bzw. § 28b Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 2 RöV)........................................................... 13 5.10 Kosten (Gebühren und Auslagen) ....................................................................... 13 5.11 Abschlussbericht (§ 89 Abs. 2 StrlSchV bzw. § 28e Abs. 2 RöV) ...................... 14 5.12 Übersicht Unterschriften Antragstellung ............................................................ 15 1 Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Stand: 03/2018 1. Genehmigungsverfahren Wer radioaktive Stoffe, ionisierende Strahlung und / oder Röntgenstrahlung zum Zweck der medizinischen Forschung am Menschen einsetzen möchte, benötigt vor der Anwen- dung eine Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz gemäß § 23 Strahlen- schutzverordnung (StrlSchV) bzw. § 28a Röntgenverordnung (RöV) 1. In den Geltungsbereich der StrlSchV fallen z. B. studienbedingte Szintigraphien, Posit- ronenemissionstomographien (PET), Radionuklidtherapien oder Bestrahlungen mittels Beschleuniger. Anwendungen nach der RöV sind z. B. studienbedingte Computertomo- graphien, Mammographien, konventionelle Röntgenaufnahmen oder Knochendichte- messungen. Magnetresonanztomographien (MRT) unterliegen weder den Bestimmungen der StrlSchV noch der RöV, daher ist hierfür keine Genehmigung des BfS vorgesehen. Zum 01.11.2011 wurden StrlSchV und RöV novelliert. Für den Bereich der Genehmi- gungsverfahren resultieren daraus folgende Veränderungen: - Einführung eines vereinfachten Verfahren für die Anwendungsfälle der sogenannten Begleitdiagnostik (§ 24 Abs. 2 StrlSchV und § 28b Abs. 2 RöV), - drei der sog. Anwendungsbeschränkungen (10-mSv- und 20-mSv-Grenzwert, Alters- grenze von 50 Jahren) gelten in Zukunft nur noch für gesunde Probanden, - hinsichtlich der Deckungsvorsorge wurde ein Versicherungszeitraum von 10 Jahren ab Studienende als ausreichend festgeschrieben, - die Fokussierung auf den Studienleiter für die Beantragung einer sogenannten „ge- bündelten“ Genehmigung bei Multi-Center-Studien ist entfallen, - zusätzlich wurden die bisherigen Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Mess- und Kalibriervorrichtungen und Funktionstüchtigkeit von Anlagen und Geräten in die allgemeinen Betreiberpflichten überführt. 2. Abgrenzung von Heilkunde und medizinischer Forschung Die Abgrenzung zwischen einer Anwendung in der Heilkunde und einer Anwendung in der medizinischen Forschung kann Schwierigkeiten bereiten, da Strahlenanwendungen im Rahmen von klinischen Studien nicht nur der Forschung, sondern gleichzeitig auch der Krankenversorgung dienen können. Nicht jede Strahlenanwendung, die im Rahmen einer klinischen Studie erfolgt, fällt automatisch in den Bereich der genehmigungsbe- dürftigen medizinischen Forschung. Der Begriff der medizinischen Forschung wird in § 3 Nr. 14 StrlSchV bzw. § 2 Nr. 8 RöV genauer definiert: Er bezeichnet eine Strahlenanwendung „am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissen- schaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Pati- enten dient“. 1 Im Folgenden werden zwecks besserer Lesbarkeit alle Anwendungen von radioaktiven Stoffe und ionisie- render Strahlung (einschließlich Röntgenstrahlung) unter dem Begriff „Strahlenanwendung“ zusammen- gefasst 2 Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Stand: 03/2018 Bei der Abgrenzung von Heilkunde und medizinischer Forschung kommt es demzufolge auf den sog. Primärzweck der Strahlenanwendung an: Eine Strahlenanwendung fällt in den Bereich der Heilkunde, wenn die Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten (also die reguläre Krankenversorgung) im Vordergrund steht. Steht hingegen die Fortentwicklung von Heilkunde oder medizinischer Wissenschaft im Vordergrund, so fällt die betreffende Strahlenanwendung in den Bereich der me- dizinischen Forschung. Dies ist insbesondere in den folgenden Situationen der Fall: • Das Ziel des Forschungsvorhabens besteht in der Evaluation einer neuartigen Strahlenanwendung. Da in einem solchen Fall Nutzen und Risiko der Strahlen- anwendung für den Einzelnen noch nicht bekannt sind, kann die für die recht- fertigende Indikation notwendige Nutzen-Risiko-Abwägung nicht vorgenommen werden. • Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden gesunde Probanden mit Strah- lenanwendungen untersucht. Da für Gesunde kein Nutzen aus Strahlenanwen- dungen resultiert, kann bei ihnen keine rechtfertigende Indikation gestellt wer- den. • Art und / oder Umfang der Strahlenanwendungen gehen über den aktuellen Heilkunde-Standard hinaus. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine bestimmte Strah- lenanwendung im Rahmen einer Studie häufiger als in der Heilkunde erfolgen soll oder wenn sich die Dauer einer Durchleuchtungsuntersuchung studienbe- dingt verlängert. Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine Anwendung im Rahmen der Heilkunde ist immer dann anzunehmen, wenn die folgende Schlüsselfrage eindeutig mit „ja“ beantwortet werden kann: • Würde der Proband die betreffende Strahlenanwendung auch dann erhalten, wenn er nicht an der Studie teilnähme? Ein Entscheidungsbaum, der bei der Beantwortung dieser Schlüsselfrage helfen kann, ist in der folgenden Abbildung dargestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass letztendlich die nach StrlSchV / RöV fach- kundigen Ärzte, d. h. die Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten in den Studienzentren, verantwortlich für die Entscheidung „Heilkunde" versus „medi- zinischer Forschung“ sind. Wurde die Entscheidung „Heilkunde“ getroffen, so liegt - im Rahmen des For- schungsvorhabens - eine Strahlenanwendung im Rahmen der Heilkunde vor und die damit gemäß StrlSchV / RöV notwendige Stellung der rechtfertigenden Indika- tion muss • vor Beginn der Studie - allein auf der Basis des Studienprotokolls - ableitbar sein und • im Verlauf der Studie für jeden Probanden durch den fachkundigen Arzt be- lastbar dokumentiert werden. All dies erfordert die Einbeziehung der nach StrlSchV / RöV fachkundigen Ärzte bereits im Rah- men der Planung der Studie und die Information der fachkundigen Ärzte über eine anstehende Strahlenanwen- dung an einem Probanden während der Durchführung der Studie. 3 Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Stand: 03/2018
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 600/01 Magdeburg, den 30. Oktober 2001 Beck und Höppner fürchten um Ausgewogenheit der EU-Chemiepolitik Die Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, Kurt Beck und Reinhard Höppner, befürchten eine Verletzung der Ausgewogenheit der Chemiepolitik der Europäischen Union (EU). Mit großer Skepsis betrachten sie die vom Umweltausschuss des Europäischen Parlaments geforderte "generelle Registrierungspflicht" von Substanzen mit einer Herstellungsmenge von unter einer Tonne. Derzeit beschäftigt sich das Europäische Parlament mit dem Weißbuch der EU-Kommission zur Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik. Die bereits jetzt bestehende Verpflichtung, Stoffe beim Inverkehrbringen einzustufen und entsprechend der Gefährlichkeit zu kennzeichnen, halten die Ministerpräsidenten Beck und Höppner für effektiv. Sie unterstützen die Forderung, diese Daten zentral zu erfassen und durch ihre Veröffentlichung eine für den Verbraucher wichtige Transparenz herzustellen. Ausdrücklich teilen die beiden Politiker die Position der EU-Kommission, nur in Ausnahmefällen die Registrierung von Stoffen unter einer Tonne vorzusehen. Darüber hinaus halten die beiden Ministerpräsidenten die im Parlamentsbericht geforderte Substitution von gefährlichen Stoffen aufgrund ihrer Stoffeigenschaften ohne Abwägung von Nutzen und Risiken für nicht verhältnismäßig. Mit Blick auf die Plenumsabstimmung im Europäischen Parlament im November plädieren Beck und Höppner für eine kritische überprüfung der Beschlüsse des Umweltausschusses. Im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses gelte es einerseits, Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien zu schützen und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der chemischen Industrie in Europa heute und in Zukunft zu sichern. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
BfS Partner im Netzwerk "Wilhelm Conrad Röntgen-Jubiläumsjahr 2020" Für die Röntgendiagnostik ist 2020 ein doppeltes Jubiläum: Am 27. März 2020 jährt sich der Geburtstag von Wilhelm Conrad Röntgen zum 175. Mal, am 8. November ist es 125 Jahre her, dass Röntgen "eine neue Art von Strahlen" entdeckte, die bereits kurz darauf als "Röntgen"-Strahlen bekannt wurden. Für den medizinischen Fortschritt handelte es sich um eine bahnbrechende Entdeckung: Erstmals war es so möglich, ohne Operation ins Innere des menschlichen Körpers zu sehen. Die von Wilhelm Conrad Röntgen entdeckten Strahlen werden heutzutage vielfältig eingesetzt: Das "klassische" Röntgenbild erlaubt einen einfachen und schnellen Überblick und hilft Knochenbrüche zu beurteilen oder Veränderungen der Lunge zu erkennen. Bei Unfallverletzten gibt die Computertomographie (CT) innerhalb von Minuten Auskunft über Ausmaß und Schwere der Verletzungen, zum Beispiel über Blutungen innerhalb des Schädels oder die Verletzung innerer Organe. Auch für die Diagnose von Krebserkrankungen und deren Verlaufskontrolle unter Therapie ist die CT nicht mehr wegzudenken. Röntgendurchleuchtungen ermöglichen eine Vielzahl von Untersuchungen und viele Eingriffe, die größere Operationen ersparen können. Zum Beispiel können im Herzkatheter Verengungen der Herzkranzgefäße dargestellt und oft direkt mit einem Stent versorgt werden. Mittels Mammographie kann das Brustdrüsengewebe detailliert beurteilt werden. Zur Brustkrebsfrüherkennung bei Frauen zwischen 50 und 69 Jahren gibt es das Mammographie-Screening-Programm. Darüber hinaus gibt es unzählige weitere Anwendungen, ohne die die moderne Medizin nicht denkbar wäre. Gerade bei Röntgenanwendungen kommt dem Strahlenschutz eine besondere Bedeutung zu: Röntgenstrahlen zählen zur sogenannten ionisierenden Strahlung , die das Erbgut schädigen kann. Röntgenuntersuchungen werden in den meisten Fällen mit sehr niedrigen Dosen durchgeführt. Dennoch wird im Sinne des praktischen Strahlenschutzes vorsorglich angenommen, dass jede Röntgenuntersuchung mit einem gewissen – wenn auch entsprechend geringen – Strahlenrisiko verbunden ist. Entscheidend aus Sicht des Strahlenschutzes ist daher die Nutzen-Risiko-Abwägung : Anwendungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn das Strahlenrisiko gegenüber dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen gering ist (sogenannte rechtfertigende Indikation). In Deutschland werden etwa 135 Millionen Röntgenuntersuchungen pro Jahr durchgeführt, im Schnitt wird jede in Deutschland lebende Person also 1,7 Mal pro Jahr geröntgt. Die daraus resultierende Strahlenbelastung liegt bei rund 1,6 Millisievert . Zum Vergleich: Die durchschnittliche natürliche Strahlenbelastung , der eine Person in Deutschland im Schnitt im Jahr ausgesetzt ist, liegt bei 2,1 Millisievert pro Jahr. Als zuständige Bundesbehörde ist es auch dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ein Anliegen, dass sich Wissen und Verständnis zum Thema Röntgen sowie zu den Wirkungen der Röntgenstrahlung auch 125 Jahre nach der Entdeckung weiter verbreiten. Das BfS unterstützt daher das Netzwerk "Wilhelm Conrad Röntgen-Jubiläumsjahr 2020" . Die Städte Lennep (heute Remscheid-Lennep) als Geburtsstadt Röntgens und Würzburg, an dessen Universität Röntgen 1895 die nach ihm benannten Strahlen entdeckte, die Universität Würzburg sowie Gesellschaften, Verbände und Institutionen in ganz Deutschland haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam das Jahr 2020 als Röntgen-Jahr zu feiern. Die Netzwerkpartner setzen sich dafür ein, die Bedeutung Röntgens und das Verständnis der Röntgenstrahlung zu stärken. Stand: 27.03.2020
Das Mammographie-Screening-Programm in Deutschland Brustkrebs stellt mit jährlich ca. 70.000 Neuerkrankungen die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland dar. Eine effektive und effiziente Methode zur Diagnose von Brustkrebs bietet die Röntgen-Mammographie. Allerdings ist sie nicht für alle Altersgruppen gleich gut geeignet. In Deutschland wird Frauen zwischen 50 und 69 Jahren seit 2009 flächendeckend alle zwei Jahre eine Röntgen-Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs im Mammographie-Screening-Programm angeboten. Nun wird die Altersgrenze auf 75 Jahre ausgeweitet. Dies bedeutet, dass seit 1. Juli 2024 auch Frauen ab 70 teilnehmen können. Detaillierte Informationen finden Sie auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) . Die Teilnahme am Mammographie-Screening-Programm ist auch für Frauen ab 45 Jahren mit mehr Nutzen als Risiken verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) in seinem wissenschaftlichen Bericht zur "Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie bei Frauen unter 50 Jahren" . Die strahlenschutzrechtliche Zulassung steht hierfür allerdings noch aus. Die Qualitätsanforderungen an das Mammographie-Screening-Programm sind so hoch wie nirgendwo sonst in der Brustkrebsfrüherkennung. Und: Nur im Rahmen des Screening-Programms ist Röntgen zur Früherkennung von Brustkrebs rechtlich zulässig. Quelle: Peakstock/Stock.adobe.com Brustkrebs – Röntgen und andere Diagnose-Verfahren Brustkrebs stellt mit jährlich ca. 70.000 Neuerkrankungen die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland dar. Trotz großer Fortschritte im Bereich der Brustkrebs-Therapie sterben jährlich etwa 17.000 Frauen an den Folgen dieser Erkrankung. Die Möglichkeiten einer Prävention, also von vorbeugenden Maßnahmen gegen Brustkrebs beispielsweise durch eine gesundheitsbewusste Lebensweise, sind sehr eingeschränkt. Daher kommt der Früherkennung von Brustkrebs ein hoher Stellenwert zu: Bösartige Tumoren sollen bereits im Frühstadium, wenn sie noch nicht zu ertasten sind, erkannt werden. Die Heilungsaussichten sind in diesem Stadium noch sehr gut. Zur Diagnose von Brustkrebs gibt es im Wesentlichen drei bildgebende Verfahren: die Röntgen-Mammographie (Röntgenuntersuchung der Brust, kurz: Mammographie), die Sonographie (Ultraschall-Untersuchung), die Magnetresonanz-Tomographie ( MRT ) . Weitere Angebote zur Brustkrebsfrüherkennung sind auf den Seiten des Krebsinformationsdienstes nachzulesen. Nicht jedes Verfahren ist in jedem Alter zur Früherkennung von Brustkrebs gleich gut geeignet: Während für Frauen kurz vor und nach der Menopause die Mammographie als effektivste Möglichkeit der Brustkrebsfrüherkennung gilt, ist bei jüngeren Frauen häufig einer der strahlungsfreien Methoden, also einer Ultraschall- oder MRT -Untersuchung, der Vorzug zu geben. Letztgenannte Methoden werden auch als wichtige Ergänzungsuntersuchung zur Abklärung eines auffälligen Mammographie-Befundes bei Frauen jeden Alters eingesetzt. Im deutschen Mammographie-Screening-Programm Mammographie-Screening-Programm ( MSP ) werden seit 2009 flächendeckend Frauen zwischen 50 und 69 Jahren regelmäßig alle zwei Jahre zur Früherkennungsuntersuchung eingeladen. Nun wird die Altersgrenze auf 75 Jahre ausgeweitet. Das BfS hatte dafür 2022 eine positive Empfehlung veröffentlicht. Frauen ab 70 bis 75 Jahren können seit dem 1. Juli 2024 am Programm teilnehmen (siehe dazu Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses ). Die Teilnahme am Mammographie-Screening-Programm ist auch für Frauen ab 45 Jahren mit mehr Nutzen als Risiken verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) in seinem wissenschaftlichen Bericht zur "Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie bei Frauen unter 50 Jahren" . Für diese Altersgruppe steht allerdings die strahlenschutzrechtliche Zulassung durch das Bundesumweltministerium noch aus. Durch qualitätsgesicherte Mammographie-Untersuchungen soll langfristig die Brustkrebs-Sterblichkeit (Brustkrebs-Mortalitätsrate) gesenkt werden. Die Belastung durch die dabei eingesetzte Röntgenstrahlung soll so gering wie möglich sein. Insgesamt sind die Qualitätsanforderungen an das Mammographie-Screening-Programm so hoch wie nirgendwo sonst in der Brustkrebsfrüherkennung. Dies sorgt dafür, dass möglichst viele Brustkrebsfälle möglichst eindeutig erkannt werden. Die regelmäßige Begutachtung (Evaluation) bescheinigt dem deutschen Mammographie-Screening-Programm eine beständig hohe Qualität und Effektivität bei gleichzeitig geringstmöglicher Belastung der untersuchten Frauen. Nur im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs rechtlich zulässig. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Abklärung konkreter Symptome, die weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Nutzen und Risiken der Früherkennung Wie bei allen Früherkennungsuntersuchungen tragen auch beim Mammographie-Screening alle Teilnehmerinnen das damit verbundene Risiko unerwünschter Wirkungen. Jedoch können die tatsächlich Erkrankten vom Nutzen einer Früherkennung profitieren. Die Entscheidung, welchen Frauen wie oft eine Röntgen-Mammographie angeboten wird, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Abwägung, damit der Nutzen die möglichen Risiken deutlich überwiegt: Früherkennungsangebote sind gedacht für augenscheinlich gesunde Personen. Frauen mit Symptomen oder mit vorangegangener Brustkrebserkrankung erhalten die nötigen Untersuchungen und Therapien dagegen im Rahmen der regulären Krankenversorgung. Frauen, in deren Familien Brust- oder Eierstockkrebs gehäuft vorkommen, haben eventuell ein genetisch bedingt erhöhtes Brustkrebsrisiko. Spezielle Hochrisikoprogramme für Frauen mit familiärer Belastung bieten diesen Frauen bereits in jungen Jahren die für die jeweilige Altersgruppe sinnvollen Früherkennungsuntersuchungen an. Nur etwa jeder zehnte bis zwanzigste Brustkrebsfall ist erblich bedingt. Nutzen und Risiken des Mammographie-Screening-Programms Für Frauen der Altersgruppe von 50 bis 69 Jahre ist der Nutzen eines Mammographie-Screenings international gut belegt: Zahlreiche Studien haben für Frauen in dieser Gruppe einen Rückgang der Sterblichkeitsrate (Mortalität) von etwa 25 Prozent abgeschätzt: Das heißt, jede vierte Frau, die normalerweise an Brustkrebs versterben würde, könnte dank Screening gerettet werden. Aktuell untersucht ein Forschungsvorhaben unter Federführung der Universität Münster, ob sich auch für das deutsche Programm eine solche Verringerung der Brustkrebssterblichkeit ableiten lässt. Gefahr unklarer oder fehlerhafter Befunde Dem Nutzen steht das Risiko unklarer oder fehlerhafter Befunde gegenüber: Die Zeit, in der unklare Befunde näher untersucht werden, kann psychologisch belastend sein. Eingriffe zur Abklärung (Biopsien) erzeugen im Brustgewebe kleine Vernarbungen, die bei späteren Mammographien erneut einen unklaren Befund liefern können. Falsch-negative Befunde - also Befunde, die fälschlich Entwarnung geben - können eine Frau hingegen in falscher Sicherheit wiegen, sodass später auftretende Symptome möglicherweise ignoriert werden. In der Folge könnte der Brustkrebs zu spät erkannt und behandelt werden. Im Mammographie-Screening-Programm werden Kennzahlen zu diesen Risiken jährlich ausgewertet und veröffentlicht. Gefahr der Überdiagnose Wenn ein Brustkrebs diagnostiziert wird, der zu Lebzeiten der Frau nicht mehr in Erscheinung getreten wäre, spricht man von Überdiagnose. Die Frau durchläuft dann möglicherweise belastende Therapien, ohne einen Nutzen daraus zu ziehen (Übertherapie). Schätzungen aus laufenden europäischen Screening-Programmen gehen derzeit davon aus, dass es sich bei 1 bis 10 Prozent aller Brustkrebsdiagnosen um Überdiagnosen handelt. Ermittlung der Überdiagnosen Um die Zahl der Überdiagnosen zu bestimmen, muss die Zeit abgewartet werden, die eine Erkrankung üblicherweise von der Frühdiagnose bis zum Auftreten erster Symptome benötigt. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Zahl aller Krankheitsfälle insgesamt zugenommen hat. Die überzähligen Fälle wären die Überdiagnosen. Bei im Durchschnitt relativ langsam wachsenden Tumoren wie Brustkrebs ist eine sinnvolle Abschätzung der Überdiagnose-Rate erst nach vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten möglich. Mehr : Ermittlung der Überdiagnosen … Geringes Strahlenrisiko Bei der Mammographie kommt Röntgenstrahlung zum Einsatz. Auch wenn die Dosis in diesem Fall niedrig ist, besteht grundsätzlich ein Strahlenrisiko. Um dieses so gering wie möglich zu halten, müssen im Mammographie-Screening-Programm hohe Anforderungen an Personal und Technik erfüllt werden, um die Strahlendosis zu optimieren. Mithilfe von sogenannten Strahlenrisiko-Modellen kann das mit den Mammographien verbundene Lebenszeit-Risiko, aufgrund der Strahlung an Brustkrebs zu erkranken, abgeschätzt werden. Bei regelmäßiger Teilnahme am Screening ab einem Alter von 50 Jahren beträgt das zusätzliche Lebenszeit-Risiko etwa 0,03 Prozent. Dies ist gering im Vergleich zum "normalen" Lebenszeit-Risiko einer 50-Jährigen, an Brustkrebs zu erkranken ( ca. 10 Prozent). Fazit zu Nutzen und Risiko Eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz des Mammographie-Screening-Programms gilt für Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren schon seit längerem als gesichert. Für sie ist die Mammographie derzeit die effektivste Methode der Brustkrebsfrüherkennung. Jüngere Frauen tragen ein erhöhtes Risiko unklarer oder fehlerhafter Befunde. Denn sie haben zumeist ein dichteres Drüsengewebe. Dies kann die Diagnose eines Brusttumors erschweren, da sich die Brust auf dem Röntgenbild dann weniger transparent darstellt. Zusätzliche, teils belastende Untersuchungen zur Abklärung sind die Folge. Zudem ist das strahlenbedingte Brustkrebsrisiko für Frauen, die in jüngeren Jahren eine Mammographie erhalten, höher. Bei älteren Frauen spielt das Strahlenrisiko eine untergeordnete Rolle. Stattdessen steigt das Risiko für Überdiagnosen und Übertherapien. Denn in höherem Alter entwickelt sich nicht mehr jedes Frühstadium eines Tumors noch zu Lebzeiten der Frau so weit, dass sie Beschwerden hätte. Ältere Frauen durchlaufen also möglicherweise unnötig belastende Therapien, die ihnen ohne die Diagnose aus der Früherkennungsuntersuchung erspart geblieben wären. Weitere Hintergrundinformationen sind dem IARC Handbook of Cancer Prevention zu entnehmen. Das BfS sieht jedoch eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für Frauen zwischen 45 und 75 Jahren, wenn diese am qualitätsgesicherten Mammographie-Screening-Programm teilnehmen. Ausweitung der Altersgrenzen des Programms Im Rahmen seiner wissenschaftlichen Bewertung von Früherkennungsmaßnahmen überprüft das BfS regelmäßig, ob es für laufende Früherkennungsprogramme neue Erkenntnisse gibt, die eine Anpassung der Rahmenbedingungen rechtfertigen. In seinem wissenschaftlichen Bericht aus dem Jahr 2022 stellte das BfS fest, dass auch Frauen von 70 bis 75 Jahre von dem Programm profitieren können. Es empfahl deshalb die Ausweitung der Altersgrenze nach oben als gerechtfertigt. Das Bundesumweltministerium ist dieser Empfehlung gefolgt und hat Ende Februar 2024 die strahlenschutzrechtliche Zulassung für die neue Altersgruppe erteilt. Das dem Gemeinsamen Bundesausschuss ( G-BA ) angeschlossene Institut für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (IQWiG) kam in seiner unabhängigen Prüfung zum gleichen Ergebnis. Deshalb beschloss der G-BA am 21. September 2023 , die Kosten auch für die höhere Altersgruppe von 70 bis 75 zu übernehmen, sobald der organisatorische Rahmen dafür geschaffen und die Zulassung durch das BMUV erteilt ist. Somit können seit dem 1. Juli 2024 auch Frauen zwischen 70 und 75 am Screening-Programm teilnehmen . Die Teilnahme am Mammographie-Screening-Programm ist auch für Frauen ab 45 Jahren mit mehr Nutzen als Risiken verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) in seinem wissenschaftlichen Bericht . Das BfS empfiehlt, die untere Altersgrenze für die Teilnahme am Programm von 50 auf 45 Jahre herabzusetzen. Der Bericht des BfS ist die wissenschaftliche Grundlage für eine Zulassung der Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie ab Mitte 40 durch das Bundesumweltministerium in Form einer Rechtsverordnung. Senkt das Mammographie-Screening-Programm die Brustkrebssterblichkeit? Im regelmäßigen Krebsbericht des Robert Koch-Instituts für Deutschland deutet sich ein Rückgang von Neuerkrankungen in fortgeschrittenen Stadien an. Dies kann als erster Hinweis auf einen Erfolg des Mammographie-Screening-Programms interpretiert werden. Das übergeordnete Ziel des Programms ist die nachhaltige Verringerung der Brustkrebssterblichkeit. Ganz unabhängig vom Programm ist aber bereits seit Anfang der 1990er Jahre die Brustkrebssterblichkeit rückläufig, u.a. wegen Verbesserungen in der Therapie und wegen des weitgehenden Verzichts auf Hormonersatztherapien in den Wechseljahren. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens wird derzeit für das deutsche Programm untersucht, welchen Einfluss das Mammographie-Screening auf die Brustkrebssterblichkeit hat. Finanziert wird das Vorhaben durch das Bundesumweltministerium, das Bundesgesundheitsministerium sowie die Kooperationsgemeinschaft Mammographie. Federführender Forschungsnehmer ist die Universität Münster. Zur Vorbereitung der eigentlichen Mortalitätsevaluation (Hauptstudie) musste zunächst geprüft werden, ob die organisatorischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland eine Auswertung der im Gesundheitswesen verteilten Daten überhaupt zulassen. Von Mitte 2012 bis Herbst 2016 wurde in einer aufwendigen zweistufigen Machbarkeitsstudie ein Konzept entwickelt, mit dem sich die Brustkrebsmortalität im deutschen System überprüfen lässt. Seit 2018 wird dieses Konzept umgesetzt. Die Erhebung und Auswertung der Daten sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Stand: 17.10.2024
Evaluation der Brustkrebsmortalität im Deutschen Mammographie‐Screening‐Programm (Mortalitätsevaluation) Überblick über die Ressortforschungsvorhaben des BMUV/BfS Forschungs-/ Auftragnehmer: Universität Münster, Institut für Epidemiologie und Sozialmedizin, Bereich Klinische Epidemiologie , Münster (Generalunternehmer) Projektleitung: 2012 - 2019 Prof . em . Dr. Hans-Werner Hense 2020 - Ende Prof . Dr. André Karch, MSc und PD Dr. Heike Minnerup, MSc Beginn: 06.06.2012 Ende: 31.12.2024 Finanzierung: rund 3.500.000 EUR Quelle: Peakstock/Stock.adobe.com Hintergrund und Zielsetzung In Deutschland wird Frauen zwischen 50 und 69 Jahren 1 alle zwei Jahre eine Röntgen-Mammographie angeboten. Dieses sogenannte Mammographie-Screening-Programm ( MSP ) dient der Früherkennung von Brustkrebs und wird im Rahmen eines organisierten und qualitätsgesicherten Programms durchgeführt. Die Rahmenbedingungen des MSP Programms erfüllen die strengen Vorgaben der Eeuropäischen Leitlinien. Der laufende Betrieb des MSP wird regelmäßig evaluiert, dem Programm wird dabei eine gleichbleibend hohe Qualität bescheinigt. Verantwortlich dafür ist die Kooperationsgemeinschaft Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung GbR (KoopG). Doch überwiegt der Nutzen des MSPScreening-Programms, also die Zahl geretteter Frauen, auch heutzutage in Deutschland die möglichen Risiken für gesunde wie kranke Teilnehmerinnen? Die Ressortforschungsvorhaben des BfS zur Mortalitätsevaluation sollen darüber Aufschluss geben, indem sie den Einfluss des Programms auf die Brustkrebssterblichkeit in Deutschland untersuchen. Denn gemäß §84 StrlSchG ist es Aufgabe des BfS , Früherkennungsuntersuchungen wie das deutsche Mammographie‐Screening‐Programm unter Abwägung von Risiko und Nutzen wissenschaftlich zu bewerten. Diese Bewertung stützte sich bislang auf die Ergebnisse großer internationaler randomisierter (also: unter Verwendung eines Zufallsmechanismus erstellter) Studien zum Mammographie‐Screening, die in den 1970er und 80er Jahren v. a. in England, Schweden und Nordamerika durchgeführt wurden. Diese Ergebnisse können aber zum einen aufgrund abweichender Gegebenheiten im deutschen Gesundheitssystem, zum anderen wegen der stetigen Weiterentwicklung der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten in den letzten Jahrzehnten nicht uneingeschränkt auf das deutsche Programm übertragen werden. Methodik und Durchführung Übersicht über die drei Auswertungsmodelle In den Vorstudien wurden mehrere Ansätze mit unterschiedlichen Datenbeständen und Auswertungsverfahren hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und Aussagekraft untersucht. Ein sogenannter Randomized Controlled Trial (RCT) hätte das höchste Evidenzlevel geboten, ist aber nach der flächendeckenden Einführung des Mammographie-Screening-Programms nicht mehr umsetzbar. Ansätze geringerer Evidenz haben unterschiedliche Stärken und Schwächen, können sich aber kombiniert in ihren Ergebnissen gegenseitig ergänzen und bestärken. Daher werden in dieser Evaluationsstudie drei verschiedene Ansätze verfolgt. Strategie der konvergierenden Evidenzen Mit der vergleichsweise großen Datenbasis von über 10 Mio. anspruchsberechtigten Frauen in Deutschland und der exemplarischen Anwendung neuer methodischer Ansätze liefern die Vorhaben auch international einen wichtigen Beitrag zur Evaluation von Früherkennungsverfahren. Ablauf und Organisation Im Rahmen mehrerer, aufeinander aufbauender Ressortforschungsvorhaben wird über einen Zeitraum von gut zehn Jahren der Frage nach dem langfristigen Effekt des Mammographie-Screening-Programms auf die Brustkrebsmortalität in Deutschland nachgegangen: Von Mitte 2012 bis Herbst 2016 wurde in einer zweistufigen Machbarkeitsstudie (MBS) die Durchführbarkeit der Datensammlung unter den in Deutschland herrschenden technischen, organisatorischen und (datenschutz-)rechtlichen Gegebenheiten festgestellt. Die für die Datensammlung notwendigen Strukturen wurden konzipiert und entwickelt. In der ebenfalls zweistufigen Hauptstudie (HS, 2018-2024) werden die Daten gesammelt und nach einem komplexen Studienkonzept in mehreren parallelen Ansätzen ausgewertet. Die nachfolgende Aufbereitung der Ergebnisse wird mehrere Monate in Anspruch nehmen. Mit einer Veröffentlichung ist daher frühestens Mitte 2025 zu rechnen. Übersicht über die organisatorische Ausgestaltung Finanziert werden die Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro durch das Bundesumweltministerium ( BMUV ), das Bundesgesundheitsministerium ( BMG ) sowie die Kooperationsgemeinschaft Mammographie (KoopG). Über die grundsätzlichen Inhalte entscheidet ein Steuerungsgremium, das von einem Wissenschaftlichen Beirat beraten wird. Dem Steuerungsgremium gehören neben den Finanziers auch der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats, die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) und eine Patientenvertretung an. Die fachliche und administrative Abwicklung obliegt dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ). Federführender Forschungsnehmer ist die Universität Münster. Sie koordiniert die drei Unterauftragnehmer: das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen ( LKR NRW ), das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie – BIPS GmbH und das SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik der Universität Bremen. [1] Künftig wird die Altersspanne ausgeweitet. Auf die Forschungsvorhaben hat dies allerdings keinen Einfluss mehr. Stand: 13.11.2024
Die Debatte um verlängerte AKW-Laufzeiten In Deutschland wurde über die Laufzeitverlängerung der letzten drei Atomkraftwerke diskutiert. Im Zentrum dabei standen die Sicherheitsfragen bei einem möglichen Weiterbetrieb. Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine sorgte in Deutschland u.a. für eine neue Debatte über die Energieversorgung und die damit einhergehende Versorgungssicherheit mit Gas. Deutschland war bislang in hohem Maße von fossilen Brennstoffen aus Russland abhängig. Das Bundeskabinett beschloss am 19.10.2022 den Entwurf für eine 19. Atomgesetznovelle. Der Bundestag hat die 19. Atomgesetznovelle am 11.11.2022 mit 375 Ja-, 216 Nein-Stimmen und 70 Enthaltungen verabschiedet (661 abgegebene Stimmen). Der beschlossene Gesetzentwurf schuf die atomrechtlichen Voraussetzungen für einen befristeten Streckbetrieb der Atomkraftwerke Emsland, Isar2 und Neckarwestheim 2. Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass für den weiteren Leistungsbetrieb der Anlagen nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen waren. Der Einsatz neuer Brennelemente war nicht zulässig. Am 15. April 2023 haben diese drei Kraftwerke ihren Leistungsbetrieb eingestellt. Aufgrund des kurzen Zeitraums von maximal dreieinhalb Monaten zusätzlichen Leistungsbetriebs war für den Weiterbetrieb keine Periodische Sicherheitsüberprüfung vorzulegen. Der Staat übernahm keine Kosten für diesen Streckbetrieb. Der Gesetzentwurf bekam Ende November auch die Zustimmung des Bundesrates. Zur Pressemitteilung des BMUV Zum Hintergrund Prüfung einer Laufzeitverlängerung Im Zuge dieser Debatte hatte die Bundesregierung Anfang März 2022 geprüft, ob eine Verlängerung der Laufzeiten der noch im Betrieb befindlichen drei Atomkraftwerke in Deutschland umsetzbar wäre und inwiefern diese Verlängerung zur Energiesicherheit beitragen könnte. Im Ergebnis einer Abwägung von Nutzen und Risiken wurde im März 2022 eine Laufzeitverlängerung zunächst abgelehnt (zum Prüfvermerk des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und BMUV). Stresstest: Analyse der Stromversorgung Die Bundesregierung hatte dann einen sogenannten Stresstest in Auftrag gegeben, der im Zeitraum von Mitte Juli bis Anfang September 2022 durchgeführt wurde. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber analysierten im Rahmen dieses Stresstests die voraussichtliche Versorgungslage mit Strom im nächsten Winter unter verschärften Annahmen. Sicherheitsaspekte waren im Gegensatz zu dem Prüfvermerk nicht Gegenstand der Betrachtung. Im Ergebnis ist laut BMWK eine stundenweise krisenhafte Situation im Stromsystem im Winter 2022/23 zwar sehr unwahrscheinlich, kann aktuell aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Bundeskabinetts vom 19.10.2022 beruht u.a. auf diesem Stresstest. Laufzeitverlängerung für AKW? Die Leiterin der Abteilung Nukleare Sicherheit im BASE Dr. Mareike Rüffer beantwortet im Video u.a. die Frage, welche zentrale Rolle der Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Periodischen Sicherheitsüberprüfung, die gerade im Zuge der diskutierten AKW-Laufzeitverlängerung von Bedeutung ist, einnimmt. Im Zentrum stehen Sicherheitsfragen Das BASE hat den gesetzlichen Auftrag, die Sicherheit von nuklearen Anlagen und nuklearen Abfällen stets im Blick zu behalten. Dementsprechend stehen für unsere Bewertung in der Debatte die Sicherheitsaspekte im Vordergrund. Die Nutzung von Atomenergie erzeugt für Mensch und Umwelt bereits im Normalbetrieb Hochrisikostoffe und hinterlässt langfristig hochgiftige und strahlende Abfälle. Von der Gewinnung des Rohstoffes Uran , über die Herstellung des Brennstoffs, den Betrieb von Atomkraftwerken bis zur Entsorgung müssen über den gesamten Lebenszyklus hinweg hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die Risiken für Mensch und Umwelt zumindest zu reduzieren und den Missbrauch zu verhindern. Was macht Atomkraft zu einer Hochrisikotechnologie? In einem Atomreaktor wird Energie durch Kernspaltung produziert. Bei der Spaltung eines Atomkerns entsteht in der Größenordnung bis zu 100.000.000-mal mehr Energie als bei einer herkömmlichen Verbrennungsreaktion. Zur Kontrolle dieser großen, konzentrierten Energiemengen sind komplexe Sicherheitskonzepte, -systeme und -maßnahmen notwendig. Ein folgenschwerer Unfall mit katastrophalen Folgen für Mensch und Umwelt durch Verlust von Kontrolle über das Kraftwerk kann nie komplett ausgeschlossen werden. Das Ziel aller Sicherheitsmaßnahmen ist daher eine Minimierung des Unfallrisikos. Stand von Wissenschaft und Technik elementar für die Schadensvorsorge Die Analysen früherer Reaktorkatastrophen wie der von Fukushima haben gezeigt, dass schwere nukleare Unfälle auch geschehen können, obwohl alle Beteiligten der Überzeugung sind, alles für die Sicherheit des Kraftwerks getan zu haben, um eine solche Katastrophe auszuschließen. Die Aufarbeitung der Reaktorkatastrophe von Fukushima in Japan zeigte, dass Japan aufgrund der bis dahin weit verbreiteten Einschätzung, ein solch katastrophaler Unfall sei undenkbar, nicht ausreichend auf den Unfall vorbereitet war. Das deutsche Atomgesetz fordert daher, dass regelmäßig kritisch die jeweils gültige Sicherheitsarchitektur hinterfragt werden muss. Die Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit erhöhen sich kontinuierlich und müssen mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung schritthalten. Lassen sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die für den Schutz von Bevölkerung und Umwelt für erforderlich gehalten werden, technisch noch nicht verwirklichen, darf z.B. eine Neugenehmigung für den Betrieb eines Atomkraftwerks nicht erteilt werden. Für in Betrieb befindliche Atomkraftwerke müssen technische Anpassungen an die neuesten Sicherheitsentwicklungen alle zehn Jahre durch eine periodische Sicherheitsüberprüfung bestimmt und durchgeführt werden. Ziel ist, die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern. Die an Atomkraftwerke gestellten Anforderungen sind damit höher als an konventionelle Kraftwerke. Weiterbetrieb: Abstriche bei der Sicherheit? Für eine Laufzeitverlängerung müssen Kraftwerke nach Vorgabe des Gesetzes ein höheres Sicherheitsniveau erfüllen. Wie dieses konkret aussieht und welche Maßnahmen und Nachrüstungen notwendig sind, um die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern, wird normalerweise mithilfe einer periodischen Sicherheitsüberprüfung bestimmt. Seit 2014 gelten bei der Erteilung neuer Genehmigungen auch europaweit erhöhte Anforderungen an die Sicherheit von Atomkraftwerken . Denn auch unsere Nachbarn haben einen Anspruch darauf, vor den Gefahren deutscher Atomkraftwerke möglichst gut geschützt zu werden. Krieg in der Ukraine verschärft Sicherheitslage atomarer Anlagen Reaktorkatastrophen der vergangenen Jahrzehnte ereigneten sich bisher in Friedenszeiten: Die Unfälle in westlichen Reaktortypen (Windscale in Großbritannien in den 1950ern, Harrisburg in den USA 1979), die Explosion eines Reaktors sowjetischer Bauart in Tschernobyl im Jahr 1986 und schließlich die Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011. Letztere führte in Deutschland zum parteiübergreifenden Beschluss für den Atomausstieg bis zum Jahr 2022. Mit dem 11. September 2001 ist außerdem deutlich geworden, dass auch terroristische Aktivitäten konkrete Bedrohungslagen darstellen können, was zu einer Verschärfung von Sicherheitsauflagen für nukleare Anlagen führte. Mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine sind jedoch Szenarien eingetreten, die bisher als kaum realistisch galten. Das Risiko katastrophaler Unfälle hat sich nochmals verschärft. Atomanlagen sind nicht gegen kriegerische Angriffe ausgelegt Mit dem Krieg in der Ukraine sind zivile kerntechnische Anlagen zum ersten Mal indirekt zum Ziel kriegerischer Auseinandersetzungen geworden. Kerntechnische Anlagen können gegen diese Form der Bedrohung nicht ausgelegt werden. Russlands Angriffskrieg macht deutlich, dass internationale Regeln, die Kriegshandlungen rund um Atomkraftwerke untersagen, nur so lange Bestand haben können, wie sich alle Akteure daran gebunden fühlen. Atomanlagen werden in derartigen Fällen zu einer besonderen Bedrohung. Ihre Nutzung ist in vielen Atomstaaten zudem eng mit dem militärischen Gebrauch verbunden. Die militärische Nutzung, sei es durch Nuklearwaffen oder auch indirekt durch Beschuss einer Anlage, stellt eine Erhöhung der Risiken für eine Gesellschaft dar. Kurzfristiger Nutzen vs. erhöhte Sicherheitsrisiken Letztendlich ist es eine gesellschaftspolitische Entscheidung, ob die kurzfristige Versorgungssicherheit höher gewertet wird als der langfristige und weitreichende Schutz von Mensch und Umwelt. Aus fachlicher Sicht kann die Laufzeitverlängerung weniger Reaktoren mit einem Stromanteil von 6 Prozent letztendlich nur einen sehr geringen Beitrag an der Energieversorgung leisten. Gesellschaftliche Risiken Darüber hinaus birgt eine Laufzeitverlängerung auch gesellschaftliche Risiken. Denn der Atomausstieg ist die zentrale Grundlage für die 2017 neugestartete Endlagersuche für die hochradioaktiven Abfälle in Deutschland. Mit dem Ausstiegsbeschluss 2011 wurde einerseits die zu entsorgende Abfallmenge klar begrenzt. Die Anforderung hinsichtlich der Größe des Endlagers wurde dadurch definierbar – eine wesentliche Basis für die Glaubwürdigkeit des Verfahrens und die Akzeptanz eines zukünftigen Standortes. Darüber hinaus wurde mit dem Ausstiegsbeschluss ein gesellschaftlicher Großkonflikt befriedet. Die Endlagersuche ist nicht länger die Voraussetzung (der sogenannte Entsorgungsnachweis) für den Weiterbetrieb oder den Neubau von Atomkraftwerken . Stattdessen ist die Endlagersuche der notwendige letzte Schritt zur Vollendung des Atomausstiegs. Eine langfristige Laufzeitverlängerung könnte den gesellschaftlichen Konflikt wiederbeleben und den parteiübergreifenden Konsens infrage stellen. Fragen & Antworten Warum ist Deutschland aus der Atomenergie ausgestiegen? Sicherheitsrisiken in der Nutzung der Atomkraft Die entscheidenden Gründe für den Ausstieg aus dieser Technik sind die mit der Nutzung verbundenen Sicherheitsrisiken: Gefahr von großen Unfällen mit einem erheblichen Austritt an Radioaktivität , z.B. durch Störfälle in der Anlage oder durch terroristische und kriegerische Angriffe von außen, hohe sicherheitstechnische Anforderungen im Betrieb und bei der späteren dauerhaft sicheren Lagerung radioaktiven Materials, zivile Nutzung von Atomkraft ist in vielen Staaten eng mit der Option verbunden, diese auch militärisch nutzen zu können. Katastrophale Unfälle © pa/dpa | Wolfgang Kumm Der bis heute leitende Bundestagsbeschluss zum Atomausstieg erfolgte bereits im Jahr 2002, geprägt von den Erfahrungen der Katastrophe von Tschernobyl. Auslöser für den parteiübergreifenden Beschluss im Deutschen Bundestag – und die Entscheidung für den endgültigen Atomausstieg – war die Nuklearkatastrophe in Fukushima vom 11. März 2011. Die Ereignisse in Japan lösten eine gesellschaftspolitische Debatte über die weitere Nutzung der Atomenergie aus. Der Atomausstieg wurde gesamtgesellschaftlich in der Mehrheit befürwortet. >> Weitere Informationen zum Atomausstieg in Deutschland Welchen Anteil haben Atomkraftwerke an der Energieversorgung in Deutschland? Sinkender Anteil der Atomenergie an der Stromproduktion Seit dem Beschluss zum Ausstieg aus der Atomenergienutzung hat sich der Anteil der Atomenergie an der Stromproduktion in Deutschland immer weiter verringert: Er sank von 31 Prozent im Jahr 2000 auf 11 Prozent im Jahr 2021. Die drei Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 haben vor ihrer Abschaltung Mitte April 2023 ca. 6 Prozent zur Stromproduktion beigetragen. Der Rückgang der Bedeutung der Atomenergie zeigt sich auch weltweit. Der Anteil ist von 18 Prozent 1996 auf zehn im Jahr 2021 gesunken. Kann bei Gasengpässen Atomstrom Gas ersetzen? Deutschland ist aktuell insbesondere bei Gas von Russland abhängig. Gas wird in Deutschland überwiegend zur Wärmeerzeugung für Industrie und Privathaushalte eingesetzt und nicht primär für die Stromproduktion. Die Stromproduktion durch Gas erfolgt in Gaskraftanlagen, wo durch Gasverbrennung Strom erzeugt wird. Bei der Stromerzeugung kann Atomstrom Gas nur in einem sehr geringen Umfang ersetzen. Ist ein langfristiges Weiterlaufen der Reaktoren unter sicherheitstechnischen Aspekten möglich? Eine langfristige Laufzeitverlängerung der drei verbliebenen Reaktoren wäre mit erheblichem zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Sie werden seit 20 Jahren auf ihre im Dezember 2022 bevorstehende Abschaltung hin betrieben. Das bedeutet: Fehlende Sicherheitsaktualisierungen Wichtige Sicherheitsaktualisierungen, wie etwa die Modernisierung der IT oder Sicherheitsüberprüfungen, wurden nicht mehr umgesetzt. Sicherheitsüberprüfungen sind alle zehn Jahre verpflichtend vorgeschrieben und wurden zuletzt 2009 durchgeführt. Begrenzte Menge an Brennstoff Die Reaktoren verfügen nur über begrenzte Mengen an Brennstoff. Um sie langfristig, also über den Streckbetrieb hinaus, betreiben zu können, müssten sie neue Uranbrennelemente beziehen. Begrenzt vorhandenes Personal Geschultes Personal ist in der Branche schwer zu finden. Mit dem lang im Voraus geplanten Ausstieg wird sich entsprechendes Personal 2023 entweder bereits im Ruhestand befinden oder mit anderen Fragen wie der nuklearen Entsorgung betraut sein. Können periodische Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) im laufenden Betrieb gemacht werden? Während des laufenden Betriebs wird eine kerntechnische Anlage ständig durch die Atomaufsichtsbehörde überwacht. Über die Zeit finden aber bauliche Veränderungen statt und betriebliche Abläufe ändern sich. Das sind oft viele Einzelmaßnahmen, die in der Regel nicht als Gesamtpaket angeschaut werden. Die periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) bewertet das Sicherheitskonzept und die Änderungen in der Gesamtschau. Bei einer PSÜ handelt es sich um sehr umfangreiche und zeitintensive Prüfungen, bei der das jeweilige Atomkraftwerk alle 10 Jahre komplett auf „Herz“ und „Nieren“ geprüft wird. Dies geht weit über die tägliche, aufsichtliche Begleitung hinaus. In der Vergangenheit dauerte die Bearbeitung aller Prüfanforderungen durch den Betreiber etwa zwei Jahre. Die Ergebnisse, die zu einem Stichtag bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wurden, wurden durch diese dann nochmals mehrere Jahre geprüft und bewertet. Dies wurde begleitend zum Anlagenbetrieb durchgeführt. Im derzeit vorliegenden Fall für die drei noch laufenden AKW besteht der Unterschied jedoch darin, dass die PSÜ bereits mehrere Jahre überfällig ist. Die letzte PSÜ fand 2009 statt, die für 2019 anstehende wurde mit Blick auf den Atomausstieg am 31.12.2022 ausgesetzt. Auch die notwendigen vorbereitenden Arbeiten wurden durch die Betreiber mit Blick auf das Abschaltdatum Ende 2022 nicht mehr durchgeführt. Sollten die AKW bei einer möglichen Laufzeitverlängerung ohne Unterbrechung weiterlaufen, würden die Anlagen bei einer betriebsbegleitenden PSÜ durch die langwierigen Arbeiten, die der Betreiber zunächst durchführen müsste, ggf. bis zu zwei Jahre mit nicht erkannten Defiziten weiterlaufen. Dies widerspricht dem Gebot, dass Atomkraftwerke höchsten Sicherheitsansprüchen auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik genügen müssen und würde Sicherheitsabstriche bedeuten. Wäre eine Wiederinbetriebnahme der Ende 2021 abgeschalteten Atomkraftwerke möglich? Für die am 31.12.2021 abgeschalteten Anlagen ist die Berechtigung zum Leistungsbetrieb aufgrund der gesetzlichen Regelung ( Atomgesetz ) erloschen. Ein Betrieb könnte nur aufgrund einer gesetzlichen Aufhebung des Erlöschens und einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung erfolgen. Diese Entscheidungen des Gesetzgebers kämen hier einer "Neugenehmigung" gleich. Ein derartiges Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich und verfahrensrechtlich weitgehend wie eine entsprechende behördliche Entscheidung zu behandeln. Der Bundestag müsste die ähnlichen Verfahrensschritte einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) dann selbst vornehmen. Insbesondere ist es im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf die bestmögliche Schadensvorsorge erforderlich, den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik der Nachweisführung zugrunde zu legen. Demnach müsste auch nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen von Kernschmelzunfällen auf das Anlagengelände begrenzt werden können. Dieser Standard, den zum Beispiel der AKW -Typ EPR umsetzt, ist durch Nachrüstungen nicht zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat für Neugenehmigungen entschieden, dass dann, wenn die nach theoretischen wissenschaftlichen Konzepten erforderliche Schadensvorsorge praktisch nicht erreicht werden kann, die Genehmigung für ein Atomkraftwerk nicht erteilt werden darf. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass ein die Genehmigung ersetzendes Gesetz bereits im Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde. (Quelle: BMUV ) Was umfasst der durchgeführte Stresstest? Die Bundesregierung ließ im Frühjahr 2022 eine Prüfung für das Stromnetz durchführen. Diese Prüfung hatte das Ergebnis, dass die Atomkraft nicht benötigt wird, um die Versorgungssicherheit zu garantieren. Im Juli 2022 gab die Bundesregierung einen weiteren Belastungstest für das deutsche Stromnetz in Auftrag, der von den vier Übertragungsnetzbetreibern im Zeitraum von Mitte Juli bis Anfang September 2022 durchgeführt wurde. Die Ergebnisse wurden am 5. September vorgestellt. Mehr zum Stresstest: Ergebnisse & Empfehlungen des BMWK Der Stresstest prüfte die Versorgungssicherheit mit Strom im nächsten Winter unter verschärften Annahmen. Dafür wurden die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf den Energiemarkt deutlich verschärft und stufenweise hochskaliert. Zusätzlich berücksichtigen die Berechnungen weitere mögliche Engpässe in der Kraftwerksverfügbarkeit, etwa auch den Zustand der französischen AKW. Die für einen eventuellen Weiterbetrieb ebenfalls notwendige nukleare Sicherheit der Atomkraftwerke wurde in dieser Prüfung nicht betrachtet. Der etwaige Nutzen einer längeren Laufzeit von Atomkraftwerken für die Sicherung der Stromversorgung steht den damit verbundenen Risiken gegenüber. Die Politik trifft ihre Entscheidung auf Basis einer Abwägung unter Heranziehung aller Sicherheitsaspekte. Bei den Risiken geht es nicht nur um die Frage der unmittelbaren Sicherheit der Atomkraftwerke, sondern auch um gesellschaftliche Risiken. Treffen muss diese Entscheidung letztendlich der Gesetzgeber, also der Deutsche Bundestag. Wer definiert die Sicherheitsanforderungen für deutsche AKW und wer kontrolliert die Einhaltung? Atomkraft ist eine Hochrisikotechnologie. Jeder Staat und dessen Gesellschaft müssen für sich entscheiden, ob sie für den Vorteil der Energieerzeugung die Risiken eines katastrophalen Unfalls tragen wollen. Der gesellschaftliche Aushandlungsprozess über diese Grundsatzfrage findet im Parlament und auf Gesetzgebungsebene statt. Hierbei spielen gesellschaftspolitische, aber auch ethische, rechtliche und technische Fragestellungen eine Rolle. Der Gesetzgeber muss bei der gesetzlichen Regelung des Betriebs von Atomkraftwerken höchste Sicherheitsmaßstäbe anlegen. Welche technischen Sicherheitskriterien von den Anlagen konkret zu erfüllen sind und was sie im Notfall leisten und aushalten müssen, wird auf dieser Grundlage von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden auf Bund und Länderebene weiter im Detail bestimmt. Am Ende stehen konkrete technische Vorgaben, die vom Betreiber eines Atomkraftwerks umzusetzen und einzuhalten sind. Technische Sachverständige unterstützen die Aufsichtsbehörden bei der Überwachung des Betreibers . Sie prüfen technisch, ob die konkreten Vorgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden durch den Betreiber umgesetzt werden. Da das Sicherheitsniveau von Atomkraftwerken mit Blick auf den Stand von Wissenschaft und Technik kontinuierlich erhöht werden muss, müssen auch Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ihre Anforderungen und Vorgaben an den Betreiber immer wieder anpassen. Welche Konsequenzen hätte ein Wiedereinstieg in die Atomenergie und der Bau von neu- oder weiterentwickelten Reaktoren für die Sicherheit? Ein langfristiger Wiedereinstieg in die Atomenergienutzung hätte eine Reihe von Konsequenzen: Würde auf laufende Reaktoren zurückgegriffen werden, würden sich neue sicherheitstechnische Herausforderungen durch die zunehmende Alterung der Anlagen ergeben, z.B. durch Materialermüdung, neue Bedrohungslagen oder veraltete Sicherheitskonzepte. Diese Defizite wären nur sehr begrenzt durch Nachrüstungen vermeidbar. Ein sinkendes Sicherheitsniveau wäre wahrscheinlich. Wenn es um den Neubau von Anlagen gehen würde, wären zunächst massive staatliche Subventionen erforderlich - dies zeigen die Erfahrungen in europäischen Nachbarstaaten. Weiterhin demonstrieren diese Erfahrungen, dass zwischen Entscheidung zum Neubau und erster Stromproduktion mind. 10 bis 15 Jahre vergehen würden. Auf absehbare Zeit hätten sie also keinen Effekt für die deutsche Strommarktsituation. Außerdem ergeben sich bei zahlreichen vorgeschlagenen Reaktordesigns neuartige Sicherheitsrisiken. Das BASE hat diese z.B. in Bezug auf die sogenannten Small Modular Reactors ( SMR ) untersuchen lassen ( "Small Modular Reactors - Was ist von den neuen Reaktorkonzepten zu erwarten?" ). Nicht zuletzt hätte der Wiedereinstieg die langfristige Produktion von hochradioaktiven Abfällen zur Folge, an denen auch neuartige Reaktortechnologien nichts ändern würden. Seit dem Einstieg in die Atomenergie in den 1960er Jahren wurde die Endlagerfrage bisher nicht gelöst. Bis zum Jahresende werden 1900 Behälter mit 27.000 Kubikmetern hochradioaktiven Abfällen über weitere Jahrzehnte oberirdisch gelagert werden müssen. Ein Wiedereinstieg in die Atomenergie würde diese Menge weiter vergrößern. Sollten sogenannte neuartige Reaktortechnologien genutzt werden, würde sich ggf. auch die Zusammensetzung des Abfalls ändern, so dass neue Endlagerkonzepte benötigt würden. Wer haftet im Schadensfall? Laut Atomgesetz müssen die Kraftwerksbetreiber für Schäden in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro selbst haften, alles darüber übernimmt der Bund. Diese Haftungspflicht wäre zum 31.12.2022 geendet. Bei der Einsatzreserve würde laut BMWK der Betrieb der Anlagen wie bisher uneingeschränkt in der atomrechtlichen Verantwortung und Haftung der Anlagenbetreiber (Betreiberrisiko) ohne Einschränkungen bei der Sicherheit des Betriebs der Anlagen erfolgen. Fragen & Antworten Warum ist Deutschland aus der Atomenergie ausgestiegen? Sicherheitsrisiken in der Nutzung der Atomkraft Die entscheidenden Gründe für den Ausstieg aus dieser Technik sind die mit der Nutzung verbundenen Sicherheitsrisiken: Gefahr von großen Unfällen mit einem erheblichen Austritt an Radioaktivität , z.B. durch Störfälle in der Anlage oder durch terroristische und kriegerische Angriffe von außen, hohe sicherheitstechnische Anforderungen im Betrieb und bei der späteren dauerhaft sicheren Lagerung radioaktiven Materials, zivile Nutzung von Atomkraft ist in vielen Staaten eng mit der Option verbunden, diese auch militärisch nutzen zu können. Katastrophale Unfälle © pa/dpa | Wolfgang Kumm Der bis heute leitende Bundestagsbeschluss zum Atomausstieg erfolgte bereits im Jahr 2002, geprägt von den Erfahrungen der Katastrophe von Tschernobyl. Auslöser für den parteiübergreifenden Beschluss im Deutschen Bundestag – und die Entscheidung für den endgültigen Atomausstieg – war die Nuklearkatastrophe in Fukushima vom 11. März 2011. Die Ereignisse in Japan lösten eine gesellschaftspolitische Debatte über die weitere Nutzung der Atomenergie aus. Der Atomausstieg wurde gesamtgesellschaftlich in der Mehrheit befürwortet. >> Weitere Informationen zum Atomausstieg in Deutschland Welchen Anteil haben Atomkraftwerke an der Energieversorgung in Deutschland? Sinkender Anteil der Atomenergie an der Stromproduktion Seit dem Beschluss zum Ausstieg aus der Atomenergienutzung hat sich der Anteil der Atomenergie an der Stromproduktion in Deutschland immer weiter verringert: Er sank von 31 Prozent im Jahr 2000 auf 11 Prozent im Jahr 2021. Die drei Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 haben vor ihrer Abschaltung Mitte April 2023 ca. 6 Prozent zur Stromproduktion beigetragen. Der Rückgang der Bedeutung der Atomenergie zeigt sich auch weltweit. Der Anteil ist von 18 Prozent 1996 auf zehn im Jahr 2021 gesunken. Kann bei Gasengpässen Atomstrom Gas ersetzen? Deutschland ist aktuell insbesondere bei Gas von Russland abhängig. Gas wird in Deutschland überwiegend zur Wärmeerzeugung für Industrie und Privathaushalte eingesetzt und nicht primär für die Stromproduktion. Die Stromproduktion durch Gas erfolgt in Gaskraftanlagen, wo durch Gasverbrennung Strom erzeugt wird. Bei der Stromerzeugung kann Atomstrom Gas nur in einem sehr geringen Umfang ersetzen. Ist ein langfristiges Weiterlaufen der Reaktoren unter sicherheitstechnischen Aspekten möglich? Eine langfristige Laufzeitverlängerung der drei verbliebenen Reaktoren wäre mit erheblichem zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Sie werden seit 20 Jahren auf ihre im Dezember 2022 bevorstehende Abschaltung hin betrieben. Das bedeutet: Fehlende Sicherheitsaktualisierungen Wichtige Sicherheitsaktualisierungen, wie etwa die Modernisierung der IT oder Sicherheitsüberprüfungen, wurden nicht mehr umgesetzt. Sicherheitsüberprüfungen sind alle zehn Jahre verpflichtend vorgeschrieben und wurden zuletzt 2009 durchgeführt. Begrenzte Menge an Brennstoff Die Reaktoren verfügen nur über begrenzte Mengen an Brennstoff. Um sie langfristig, also über den Streckbetrieb hinaus, betreiben zu können, müssten sie neue Uranbrennelemente beziehen. Begrenzt vorhandenes Personal Geschultes Personal ist in der Branche schwer zu finden. Mit dem lang im Voraus geplanten Ausstieg wird sich entsprechendes Personal 2023 entweder bereits im Ruhestand befinden oder mit anderen Fragen wie der nuklearen Entsorgung betraut sein. Können periodische Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) im laufenden Betrieb gemacht werden? Während des laufenden Betriebs wird eine kerntechnische Anlage ständig durch die Atomaufsichtsbehörde überwacht. Über die Zeit finden aber bauliche Veränderungen statt und betriebliche Abläufe ändern sich. Das sind oft viele Einzelmaßnahmen, die in der Regel nicht als Gesamtpaket angeschaut werden. Die periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) bewertet das Sicherheitskonzept und die Änderungen in der Gesamtschau. Bei einer PSÜ handelt es sich um sehr umfangreiche und zeitintensive Prüfungen, bei der das jeweilige Atomkraftwerk alle 10 Jahre komplett auf „Herz“ und „Nieren“ geprüft wird. Dies geht weit über die tägliche, aufsichtliche Begleitung hinaus. In der Vergangenheit dauerte die Bearbeitung aller Prüfanforderungen durch den Betreiber etwa zwei Jahre. Die Ergebnisse, die zu einem Stichtag bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wurden, wurden durch diese dann nochmals mehrere Jahre geprüft und bewertet. Dies wurde begleitend zum Anlagenbetrieb durchgeführt. Im derzeit vorliegenden Fall für die drei noch laufenden AKW besteht der Unterschied jedoch darin, dass die PSÜ bereits mehrere Jahre überfällig ist. Die letzte PSÜ fand 2009 statt, die für 2019 anstehende wurde mit Blick auf den Atomausstieg am 31.12.2022 ausgesetzt. Auch die notwendigen vorbereitenden Arbeiten wurden durch die Betreiber mit Blick auf das Abschaltdatum Ende 2022 nicht mehr durchgeführt. Sollten die AKW bei einer möglichen Laufzeitverlängerung ohne Unterbrechung weiterlaufen, würden die Anlagen bei einer betriebsbegleitenden PSÜ durch die langwierigen Arbeiten, die der Betreiber zunächst durchführen müsste, ggf. bis zu zwei Jahre mit nicht erkannten Defiziten weiterlaufen. Dies widerspricht dem Gebot, dass Atomkraftwerke höchsten Sicherheitsansprüchen auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik genügen müssen und würde Sicherheitsabstriche bedeuten. Wäre eine Wiederinbetriebnahme der Ende 2021 abgeschalteten Atomkraftwerke möglich? Für die am 31.12.2021 abgeschalteten Anlagen ist die Berechtigung zum Leistungsbetrieb aufgrund der gesetzlichen Regelung ( Atomgesetz ) erloschen. Ein Betrieb könnte nur aufgrund einer gesetzlichen Aufhebung des Erlöschens und einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung erfolgen. Diese Entscheidungen des Gesetzgebers kämen hier einer "Neugenehmigung" gleich. Ein derartiges Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich und verfahrensrechtlich weitgehend wie eine entsprechende behördliche Entscheidung zu behandeln. Der Bundestag müsste die ähnlichen Verfahrensschritte einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) dann selbst vornehmen. Insbesondere ist es im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf die bestmögliche Schadensvorsorge erforderlich, den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik der Nachweisführung zugrunde zu legen. Demnach müsste auch nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen von Kernschmelzunfällen auf das Anlagengelände begrenzt werden können. Dieser Standard, den zum Beispiel der AKW -Typ EPR umsetzt, ist durch Nachrüstungen nicht zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat für Neugenehmigungen entschieden, dass dann, wenn die nach theoretischen wissenschaftlichen Konzepten erforderliche Schadensvorsorge praktisch nicht erreicht werden kann, die Genehmigung für ein Atomkraftwerk nicht erteilt werden darf. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass ein die Genehmigung ersetzendes Gesetz bereits im Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde. (Quelle: BMUV ) Was umfasst der durchgeführte Stresstest? Die Bundesregierung ließ im Frühjahr 2022 eine Prüfung für das Stromnetz durchführen. Diese Prüfung hatte das Ergebnis, dass die Atomkraft nicht benötigt wird, um die Versorgungssicherheit zu garantieren. Im Juli 2022 gab die Bundesregierung einen weiteren Belastungstest für das deutsche Stromnetz in Auftrag, der von den vier Übertragungsnetzbetreibern im Zeitraum von Mitte Juli bis Anfang September 2022 durchgeführt wurde. Die Ergebnisse wurden am 5. September vorgestellt. Mehr zum Stresstest: Ergebnisse & Empfehlungen des BMWK Der Stresstest prüfte die Versorgungssicherheit mit Strom im nächsten Winter unter verschärften Annahmen. Dafür wurden die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf den Energiemarkt deutlich verschärft und stufenweise hochskaliert. Zusätzlich berücksichtigen die Berechnungen weitere mögliche Engpässe in der Kraftwerksverfügbarkeit, etwa auch den Zustand der französischen AKW. Die für einen eventuellen Weiterbetrieb ebenfalls notwendige nukleare Sicherheit der Atomkraftwerke wurde in dieser Prüfung nicht betrachtet. Der etwaige Nutzen einer längeren Laufzeit von Atomkraftwerken für die Sicherung der Stromversorgung steht den damit verbundenen Risiken gegenüber. Die Politik trifft ihre Entscheidung auf Basis einer Abwägung unter Heranziehung aller Sicherheitsaspekte. Bei den Risiken geht es nicht nur um die Frage der unmittelbaren Sicherheit der Atomkraftwerke, sondern auch um gesellschaftliche Risiken. Treffen muss diese Entscheidung letztendlich der Gesetzgeber, also der Deutsche Bundestag. Wer definiert die Sicherheitsanforderungen für deutsche AKW und wer kontrolliert die Einhaltung? Atomkraft ist eine Hochrisikotechnologie. Jeder Staat und dessen Gesellschaft müssen für sich entscheiden, ob sie für den Vorteil der Energieerzeugung die Risiken eines katastrophalen Unfalls tragen wollen. Der gesellschaftliche Aushandlungsprozess über diese Grundsatzfrage findet im Parlament und auf Gesetzgebungsebene statt. Hierbei spielen gesellschaftspolitische, aber auch ethische, rechtliche und technische Fragestellungen eine Rolle. Der Gesetzgeber muss bei der gesetzlichen Regelung des Betriebs von Atomkraftwerken höchste Sicherheitsmaßstäbe anlegen. Welche technischen Sicherheitskriterien von den Anlagen konkret zu erfüllen sind und was sie im Notfall leisten und aushalten müssen, wird auf dieser Grundlage von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden auf Bund und Länderebene weiter im Detail bestimmt. Am Ende stehen konkrete technische Vorgaben, die vom Betreiber eines Atomkraftwerks umzusetzen und einzuhalten sind. Technische Sachverständige unterstützen die Aufsichtsbehörden bei der Überwachung des Betreibers . Sie prüfen technisch, ob die konkreten Vorgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden durch den Betreiber umgesetzt werden. Da das Sicherheitsniveau von Atomkraftwerken mit Blick auf den Stand von Wissenschaft und Technik kontinuierlich erhöht werden muss, müssen auch Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ihre Anforderungen und Vorgaben an den Betreiber immer wieder anpassen. Welche Konsequenzen hätte ein Wiedereinstieg in die Atomenergie und der Bau von neu- oder weiterentwickelten Reaktoren für die Sicherheit? Ein langfristiger Wiedereinstieg in die Atomenergienutzung hätte eine Reihe von Konsequenzen: Würde auf laufende Reaktoren zurückgegriffen werden, würden sich neue sicherheitstechnische Herausforderungen durch die zunehmende Alterung der Anlagen ergeben, z.B. durch Materialermüdung, neue Bedrohungslagen oder veraltete Sicherheitskonzepte. Diese Defizite wären nur sehr begrenzt durch Nachrüstungen vermeidbar. Ein sinkendes Sicherheitsniveau wäre wahrscheinlich. Wenn es um den Neubau von Anlagen gehen würde, wären zunächst massive staatliche Subventionen erforderlich - dies zeigen die Erfahrungen in europäischen Nachbarstaaten. Weiterhin demonstrieren diese Erfahrungen, dass zwischen Entscheidung zum Neubau und erster Stromproduktion mind. 10 bis 15 Jahre vergehen würden. Auf absehbare Zeit hätten sie also keinen Effekt für die deutsche Strommarktsituation. Außerdem ergeben sich bei zahlreichen vorgeschlagenen Reaktordesigns neuartige Sicherheitsrisiken. Das BASE hat diese z.B. in Bezug auf die sogenannten Small Modular Reactors ( SMR ) untersuchen lassen ( "Small Modular Reactors - Was ist von den neuen Reaktorkonzepten zu erwarten?" ). Nicht zuletzt hätte der Wiedereinstieg die langfristige Produktion von hochradioaktiven Abfällen zur Folge, an denen auch neuartige Reaktortechnologien nichts ändern würden. Seit dem Einstieg in die Atomenergie in den 1960er Jahren wurde die Endlagerfrage bisher nicht gelöst. Bis zum Jahresende werden 1900 Behälter mit 27.000 Kubikmetern hochradioaktiven Abfällen über weitere Jahrzehnte oberirdisch gelagert werden müssen. Ein Wiedereinstieg in die Atomenergie würde diese Menge weiter vergrößern. Sollten sogenannte neuartige Reaktortechnologien genutzt werden, würde sich ggf. auch die Zusammensetzung des Abfalls ändern, so dass neue Endlagerkonzepte benötigt würden. Wer haftet im Schadensfall? Laut Atomgesetz müssen die Kraftwerksbetreiber für Schäden in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro selbst haften, alles darüber übernimmt der Bund. Diese Haftungspflicht wäre zum 31.12.2022 geendet. Bei der Einsatzreserve würde laut BMWK der Betrieb der Anlagen wie bisher uneingeschränkt in der atomrechtlichen Verantwortung und Haftung der Anlagenbetreiber (Betreiberrisiko) ohne Einschränkungen bei der Sicherheit des Betriebs der Anlagen erfolgen. Stellungnahme des BASE-Präsidenten Wolfram König zur Laufzeitverlängerungsdebatte Stellungnahme des BASE-Präsidenten: Eine Frage der Sicherheit Interview mit Dr. Mareike Rüffer zur Laufzeitverlängerungsdebatte Mareike Rüffer in der Berliner Morgenpost: „Maßstab muss die Sicherheit sein“ Zum Thema Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium legen Prüfung zur Debatte um Laufzeiten von Atomkraftwerken vor Vermerk: Zur Kritik am Prüfvermerk von BMWK und BMUV vom 7. März 2022 zur Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken Bundesumweltministerium beantwortet Fragen zur Laufzeitverlängerung BMUV: Fragen und Antworten zur AKW-Laufzeitverlängerung Informationen zur nuklearen Situation in der Ukraine Ukraine: Informationen zur nuklearen Situation
Das Projekt "Teilprojekt D" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Frankfurt am Main, Zentrum der Radiologie, Klinik für Strahlentherapie und Onkologie durchgeführt. Im Vorhaben soll die Langzeitwirkung von Strahlung, insbesondere bei Radonexposition, näher untersucht werden. Neben den Risiken (genetischen Effekten) werden auch die für den therapeutischen Nutzen wichtigen immunmodulierenden Mechanismen, knochenmetabolische Veränderungen und die Schmerzlinderung analysiert werden. Zu diesem Zweck ist geplant, primäre Zellen, Gewebe-(Äquivalente) und wt bzw. polyarthritische Mäuse in radonhaltiger Atmosphäre zu exponieren und Studien an Radonpatienten durchzuführen. Die geplante Laufzeit des Verbundprojektes beträgt 3,5 Jahre. Das Gesamtziel des Verbundes knüpft an die Notwendigkeit der Aufklärung biologischer Mechanismen im Niedrigdosis-Bereich an. Der Schwerpunkt wird auf die Wirkung von Radon gelegt, dessen radioaktiver Zerfall und Inkorporation von Tochternukliden durch den Menschen etwa 30% der mittleren Strahlenbelastung pro Jahr ausmacht. Andererseits wird eine hohe Zahl an Patienten, die unter chronischen, degenerativen, entzündlichen und schmerzhaften Erkrankungen leiden, in dafür ausgewiesenen Heilbädern mit Radon therapiert. Die Arbeiten des beantragten Projektes sollen dazu beitragen, Risiken und Nutzen einer Radon-Exposition auf wissenschaftlicher Basis besser abwägen zu können.
Das Projekt "Teilprojekt A" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH durchgeführt. Im Vorhaben soll die Langzeitwirkung von Strahlung, insbesondere bei Radonexposition, näher untersucht werden. Neben den Risiken (genetischen Effekten) werden auch die für den therapeutischen Nutzen wichtigen immunmodulierenden Mechanismen, knochenmetabolische Veränderungen und die Schmerzlinderung analysiert werden. Zu diesem Zweck ist geplant, primäre Zellen, Gewebe-(Äquivalente) und wt bzw. polyarthritische Mäuse in radonhaltiger Atmosphäre zu exponieren und Studien an Radonpatienten durchzuführen. Die geplante Laufzeit des Verbundprojektes beträgt 3,5 Jahre. Das Gesamtziel des Verbundes knüpft an die Notwendigkeit der Aufklärung biologischer Mechanismen im Niedrigdosis-Bereich an. Der Schwerpunkt wird auf die Wirkung von Radon gelegt, dessen radioaktiver Zerfall und Inkorporation von Tochternukliden durch den Menschen etwa 30% der mittleren Strahlenbelastung pro Jahr ausmacht. Andererseits wird eine hohe Zahl an Patienten, die unter chronischen, degenerativen, entzündlichen und schmerzhaften Erkrankungen leiden, in dafür ausgewiesenen Heilbädern mit Radon therapiert. Die Arbeiten des beantragten Projektes sollen dazu beitragen, Risiken und Nutzen einer Radon-Exposition auf wissenschaftlicher Basis besser abwägen zu können.
Das Projekt "Teilprojekt E" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Erlangen-Nürnberg, Universitätsklinikum, Klinik für Strahlentherapie, Arbeitsgruppe Strahlen-Immunbiologie durchgeführt. Im Vorhaben soll die Langzeitwirkung von Strahlung, insbesondere bei Radonexposition, näher untersucht werden. Neben den Risiken (genetischen Effekten) werden auch die für den therapeutischen Nutzen wichtigen immunmodulierenden Mechanismen, knochenmetabolische Veränderungen und die Schmerzlinderung analysiert werden. Zu diesem Zweck ist geplant, primäre Zellen, Gewebe-(Äquivalente) und wt bzw. polyarthritische Mäuse in radonhaltiger Atmosphäre zu exponieren und Studien an Radonpatienten durchzuführen. Die geplante Laufzeit des Verbundprojektes beträgt 3,5 Jahre. Das Gesamtziel des Verbundes knüpft an die Notwendigkeit der Aufklärung biologischer Mechanismen im Niedrigdosis-Bereich an. Der Schwerpunkt wird auf die Wirkung von Radon gelegt, dessen radioaktiver Zerfall und Inkorporation von Tochternukliden durch den Menschen etwa 30% der mittleren Strahlenbelastung pro Jahr ausmacht. Andererseits wird eine hohe Zahl an Patienten, die unter chronischen, degenerativen, entzündlichen und schmerzhaften Erkrankungen leiden, in dafür ausgewiesenen Heilbädern mit Radon therapiert. Die Arbeiten des beantragten Projektes sollen dazu beitragen, Risiken und Nutzen einer Radon-Exposition auf wissenschaftlicher Basis besser abwägen zu können.
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