Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Nordostatlantik-Anrainer beschließen regionalen Aktionsplan Die Anrainerstaaten des Nordostatlantiks wollen gemeinsam gegen die Vermüllung der Meere vorgehen. Auf der OSPAR-Jahrestagung in Cascais (Portugal), die heute zu Ende gegangen ist, einigten sie sich auf einen „regionalen Aktionsplan“. Das darin enthaltene Bündel an Maßnahmen soll dazu beitragen, dass künftig deutlich weniger Abfälle in den Nordostatlantik gelangen als bisher und ein Teil des bereits im Meer befindlichen Mülls entfernt wird. Zum Nordostatlantik gehört auch die Nordsee. Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, die über Flüsse von Land aus ins Meer gelangen, Überreste von Freizeitaktivitäten an den Stränden, aber auch herrenlose Fischereigeräte aus Kunststoff und Abfälle aus der Seeschifffahrt tragen zur Vermüllung der Meere bei und sind häufig Ursache für negative Auswirkungen auf Meereslebewesen und Seevögel. Zu den nun beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem eine angemessene Entsorgung von Schiffsabfällen in Häfen, die Reduktion des Einsatzes von Mikroplastik und die Erarbeitung von Bildungsmaterialien. Darüber hinaus soll die Anwendung effektiver Reinigungsmaßnahmen ausgeweitet werden. Dazu zählt vor allem die Fishing-For-Litter-Initiative, bei der Fischer mit ihren Netzen aufgefangene Abfälle nicht wieder über Bord werfen, sondern in den Häfen entsorgen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt zudem die geordnete Abfallentsorgung an Land eine der wesentlichen Komponenten zur Verringerung des landseitigen Eintrags von Meeresmüll dar. Der Staatssekretär im Bundesumweltministerium Gunther Adler betonte: “Die ständig zunehmende Vermüllung stellt eine massive Bedrohung für unsere Meeresökosysteme dar. Es ist höchste Zeit, dass wir uns mit konkreten Schritten der Bekämpfung des Mülls widmen. Der regionale Aktionsplan von OSPAR ist ein wesentlicher sichtbarer Schritt in die richtige Richtung. Wir werden nun alles daran setzen, als nächstes im Frühjahr 2015 im Rahmen der Ostseekooperation HELCOM einen regionalen Aktionsplan zu verabschieden.“ Die Europäische Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, welche den EU-Mitgliedstaaten das Ziel vorgibt, bis 2020 einen guten Umweltzustand in allen europäischen Meeren zu erreichen, benennt die Bekämpfung der Meeresvermüllung als eine ganz wesentliche Komponente. Deutschland wird europaweit als Vorreiter bei der Bekämpfung der Meeresvermüllung wahrgenommen. Bereits auf der Konferenz zum Thema Meeresmüll im April 2013, die vom Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesumweltministeriums gemeinsam mit der Europäischen Kommission veranstaltet worden ist, wurden regionale Aktionspläne für die vier europäischen Meeresregionen beschlossen. UBA -Präsidentin Maria Krautzberger erklärte: „Mit den regionalen Aktionsplänen der internationalen Meeresschutz-Übereinkommen haben wir eine gute Grundlage, um die Abfalleinträge in die Meere schrittweise zu verringern. Es ist jetzt wichtig, dass alle europäischen Meeresregionen zusammenwirken. Nur so kommen wir dem Ziel eines guten Zustands für alle europäischen Meere bis 2020 näher. Die Vermüllung der Meere ist eines der größten Umweltprobleme. Das Umweltbundesamt wird sich auch künftig stark für den Meeresschutz engagieren.“ Das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt waren maßgeblich an der politischen sowie fachlichen Erarbeitung des OSPAR -Plans beteiligt. OSPAR steht für die zwischenstaatliche Oslo-Paris-Kommission. Ihre Aufgabe ist es, die Oslo- und die Pariskonvention zum Schutz des Nordatlantiks zu umzusetzen. HELCOM steht für die zwischenstaatliche Helsinki-Kommission. Diese setzt die Helsinki-Konvention um, die den Schutz der Meeresumwelt in der Ostsee garantiert. Die Abfallmengen in den Meeren werden derzeit auf über 100 Millionen Tonnen geschätzt. Etwa Dreiviertel davon bestehen aus Kunststoffen. Jährlich kommen derzeit bis zu 6,4 Millionen Tonnen hinzu. Etwa 70 Prozent der Abfälle sinken zu Boden, der Rest wird entweder an Strände gespült, treibt an der Wasseroberfläche oder in tieferen Meeresschichten. Durchschnittlich 13.000 Plastikmüllpartikel treiben mittlerweile auf jedem Quadratkilometer Meeresoberfläche. In der Nordsee sollen sich allein 600.000 Kubikmeter Abfälle befinden.
Nicht nur Öl, sondern auch Abfälle zerstören die Meere Ölkatastrophen wie im Golf von Mexiko vergiften Meeresregionen auf Jahrzehnte hin. Auch andere Stoffe belasten die Meere dauerhaft. Tonnenweise lagern sich Plastiktüten, Styroporreste oder alte Fischernetze ab. Allein in der Nordsee befinden sich schätzungsweise 600 000 Kubikmeter Müll auf und im Meeresboden. Der Großteil der Nordsee-Abfälle stammt von Schiffen und aus der Fischerei, er gelangt auch durch Flüsse und den Tourismus in die Meere. Viele Meereslebewesen werden direkt gefährdet. „Es ist höchste Zeit, endlich effektive Strategien gegen den Meeresmüll zu entwickeln.“, fordert Jochen Flasbarth, der Präsident des Umweltbundesamt anlässlich des Europäischen Tages der Meere am 20. Mai 2010. Mehr als Zweidrittel des Meeresmülls besteht aus Plastik. Dieser ist für die Ökosysteme besonders gravierend, denn für viele Meerestierarten ist er lebensbedrohlich. Zum Beispiel für Meeresschildkröten, die an Plastiktüten ersticken können. Sie nehmen die Tüten als Nahrung auf, da sie diese mit Quallen - ihrer Lieblingsspeise - verwechseln. Auch Eissturmvögel halten die kleinen Plastikstücke für Nahrung. Die Teilchen verbleiben dann im Magen und suggerieren ein dauerhaftes Sättigungsgefühl. Die Kondition und Fitness der Tiere wird dadurch signifikant beeinträchtigt oder führt zum Verhungern.Verschärfend hinzu kommt die lange Abbauzeit von Plastik-Kunststoffen, die bis zu 450 Jahre beträgt Neben den ökologischen Folgen verursacht der Meeresmüll handfeste ökonomische Kosten. Allein bei der Reinigung des fast sieben Kilometer langen Westerländer Badestrands auf Sylt fallen täglich bis zu zwei Tonnen Müll an, das entspricht jährlich circa 23 000 Müllsäcken. In Ostholstein entstehen jährlich Kosten zwischen 750 000 und 1,2 Millionen Euro. Obwohl in vielen Häfen bereits Auffanganlagen für Schiffsmüll existieren, geht die Abfallmenge nicht signifikant zurück. Das liegt auch an den Entsorgungskosten. Die Abnahme ist nicht immer kostenfrei, die Preise dafür schwanken von Hafen zu Hafen. Die neue EG Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten, das Müllvorkommen in ihren Meeresregionen zu bewerten und die Einträge dahingehend zu regulieren, dass 2020 ein Guter Umweltzustand der Meeresökosysteme hergestellt ist. Jochen Flasbarth: „Erfolge zeitigen kann die Richtlinie allerdings nur, wenn sie jetzt konsequent umgesetzt wird. Die Müllvermeidung muss dabei im Vordergrund stehen. Müll sammeln, hilft nur wenig.“ Das UBA beschäftigt sich darum intensiv mit der Erarbeitung von Strategien, um das Problem Meeresmüll quantifizierbar zu machen und weitere Einträge von Müll in die Meeresumwelt zu vermeiden. Das Hintergrundpapier „Abfälle im Meer - ein gravierendes ökologisches, ökonomisches und ästhetisches Problem“ steht Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung: node/7868 Das UBA informiert auf seinen Internetseiten regelmäßig über die Ölkatastrophe am Golf von Mexiko und liefert dazu Hintergrundmaterial. Das Bundesumweltbundesministerium veröffentlichte unlängst eine 25-Cent-Sonderbriefmarke, mit der Projekte zum Schutz der Meere gefördert werden. Seit Mai ist diese in den Filialen der Deutschen Post erhältlich. 19.05.2010
Am 23. Juli 2010 verurteilte ein Amsterdamer Gericht das multinationale Unternehmen Trafigura zu einer Geldstrafe von einer Million Euro wegen Verstoß gegen das Europäische Abfallrecht. Das Unternehmen hatte im Juli 2006 an Bord des Frachtschiffs Probo Koala 500 Tonnen Giftmüll über Amsterdam nach Abidjan transportiert. Das von Trafigura gecharterte Schiff sollte ursprünglich den Schiffsabfall im Amsterdamer Hafen entsorgen. Da die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu hoch waren, fuhr die Probo Koala an die Elfenbeinküste. Dort wurde der giftige Müll im August 2006 auf offenen Deponien verkippt. Nach Angaben eines UN- Berichtes führte die Lagerung des giftigen Mülls zu 15 Todesfällen und bei tausenden Menschen zu Vergiftungserscheinungen.
Kurzbeschreibung OSPAR Strandmüllerfassungen, Grundlagenforschung zur Müllbelastung. Ergebnisse Auswahl: siehe Website. Fleet, D. M. (2003). Untersuchung der Verschmutzung der Spülsäume durch Schiffsmüll an der deutschen Nordseeküste. Berlin, Umweltbundesamt, UFOPLAN FAZ 202 96 183: 166 pp Fleet, D. M. (2007). Untersuchungen der Verschmutzung der Spülsäume durch Schiffsmüll an der deutschen Nordseeküste - Auswertung der regelmäßigen Untersuchungen der Verunreinigung der Spülsäume durch den Schiffsverkehr auf Kontrollstrecken der Nordsee. Förderungskennzeichen/UFOPLAN FKZ 204 96 100, Umweltbundesamt Berlin: 74 S
22.731000 Sammlung und Behandlung von Abfällen an Bord lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI /Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731100 Nicht sicherstellen, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden C: 2.02 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a --- 250 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731200 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.731200 Nicht sicherstellen, dass Abfälle (öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall) oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagern Bebußt nach lfd. Nummer 22.731110 soweit öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall und Bilgenwasser betroffen ist Bebußt nach lfd. Nummer 22.731300 soweit Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall betroffen ist R: 15.04 Nummer 1 i. V. m. 15.03 Nummer 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 40 --- 250 bis 500 22.731200 Nicht sicherstellen, dass Abfälle (öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall) oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagern Bebußt nach lfd. Nummer 22.731110 soweit öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall und Bilgenwasser betroffen ist Bebußt nach lfd. Nummer 22.731300 soweit Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall betroffen ist M: 11.04 Nummer 1 i. V. m. 11.03 Nummer 1 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 42 --- 250 bis 500 22.731200 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731300 Nicht dafür sorgen, dass Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall an Bord getrennt gesammelt wird C: 9.03 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe o --- 250 bis 500 22.731400 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen C: 2.02 Absatz 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M jeweils auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731500 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.731500 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen Bebußt nach 22.731400 R: 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b, c Satz 1 J R: 4 Absatz 2 Nummer 11 --- 500 22.731500 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen Bebußt nach 22.731400 M: 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b, c Satz 1 J M: 4 Absatz 2 Nummer 14 --- 500 22.731500 --- D: --- --- D: --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731600 Verstoß gegen das Verbot, Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall an Bord zu verbrennen C: 9.03 Absatz 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe p --- 500 22.731700 Nicht sicherstellen, dass die häuslichen Abwässer in geeigneter Weise gesammelt oder abgegebene werden C: 9.03 Absatz 4 i. V. m. 9.01 Absatz 3 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe o --- 250 bis 500 22.731800 Nicht einhalten der einzuhaltenden Grenzwerte (Bordkläranlage) C: Anhang V Nummer 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe s --- 200 bis 500 Stand: 01. Juni 2023
22.732000 Annahme, Abgabe und Entsorgung von Abfällen, Nachweis der Annahme und Abgabe von Abfällen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI /Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.732010 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Annahme öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch bestätigen C: 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 i. V. m. 2.03 Absatz 2 Nummer 2 BA C: 22 Absatz 1 Nummer 6 --- 500 22.732020 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen der Annahme von Abfällen in der Entladebescheinigung C: 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 i. V. m. 7.03 Absatz 1 Ladeempf. C: 22 Absatz 1 Nummer 9 --- 500 22.732030 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen der Annahme des Waschwassers in der Entladebescheinigung C: 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 i. V. m. 7.01 Absatz 1 BA C: 22 Absatz 1 Nummer 9 --- 250 22.732040 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen der Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung C: 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 i. V. m. 9.03 Absatz 3 BA C: 22 Absatz 1 Nummer 9 --- 500 22.732050 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen der Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung C: 9 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 i. V. m. 10.01 Absatz 2 BA C: 22 Absatz 1 Nummer 9 --- 500 22.732060 Nicht annehmen von Schiffsabfällen C: 4 Absatz 3 i. V. m. Artikel 2.03 Absatz 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV BA A: 22 Absatz 2 Nummer 2 --- 500 22.732070 Nicht sicherstellen, dass Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall abgegeben wird C: 9.03 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe o --- 55 bei Hausmüll 250 bis 500 200 bei Hausmüll 22.732080 Nicht dafür sorgen, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abgegeben wird C: 9.03 Absatz 3 und auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG Schbetr. A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe q --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.732090 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.732090 Nicht regelmäßig abgeben von öl- oder fetthaltigem Schiffsbetriebsabfall, Slops, oder übrigem Sonderabfall Bebußt nach lfd. Nummer 22.732070, soweit Slops oder übriger Sonderabfall betroffen sind R: 15.05 Nummer 2 Satz 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 41 --- 250 bis 500 22.732090 Nicht regelmäßig abgeben von öl- oder fetthaltigem Schiffsbetriebsabfall, Slops, oder übrigem Sonderabfall Bebußt nach lfd. Nummer 22.732070, soweit Slops oder übriger Sonderabfall betroffen sind M: 11.05 Nummer 2 Satz 1 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 44 --- 250 bis 500 22.732090 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.732100 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.732100 Nicht abgeben von Hausmüll oder Klärschlamm Bebußt nach lfd. Nummer 22.732070 R: 15.05 Nummer 4 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 41 --- --- 22.732100 Nicht abgeben von Hausmüll oder Klärschlamm Bebußt nach lfd. Nummer 22.732070 M: 11.05 Nummer 4 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 43 --- --- 22.732100 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.732110 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.732110 Nicht erbringen eines vorgeschriebenen Nachweises R: 15.05 Nummer 3 Satz 1 auch i. V. m. Satz 2 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 41 55 500 22.732110 Nicht erbringen eines vorgeschriebenen Nachweises M: 11.05 Nummer 3 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 43 55 500 22.732110 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.732120 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.732120 Nicht einhalten der Vorschriften bei der Restentladung oder der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich R: 15.08 Nummer 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 44 ---- 200 bis 500 22.732120 Nicht einhalten der Vorschriften bei der Restentladung oder der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich M: 11.08 Nummer 1 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 45 --- 200 bis 500 22.732120 --- D: --- --- D: --- --- --- Stand: 01. Juni 2023
§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. Stand: 01. Juni 2014
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. Stand: 24. Dezember 2011
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 09. September 1996 ( BGBl. 2003 II Seite 1799) geändert durch Erste Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme vn Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (1. CDNI -Verordnung - 1. CDNI- VO ) vom 16. Dezember 2010 (BGBl. II Seite 1438), Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO) vom 16. Dezember 2010 (BGBl. II Seite 1516), Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V) vom 09. Februar 2015 (BGBL. II Seite 210), Artikel 121 des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1594), Vierte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (4. CDNI-Verordnung - 4. CDNI-V) vom 22. November 2016 (BGBl. II Seite 1274), Fünfte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (5. CDNI-Verordnung - 5. CDNI-V) vom 15. November 2017 (BGBl. II Seite 1410), Sechste Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (6. CDNI-Verordnung - 6. CDNI-V) vom 17. Juli 2018 (BGBl. II Seite 330), Siebte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt (7. CDNI-Verordnung - 7. CDNI-V) vom 18. Dezember 2020 (BGBl. II Seite 1306), Achte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt (8. CDNI-Verordnung - 8. CDNI-V) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. II Seite 691), Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 11. Juni 2024 (BGBl. II Nummer 227), zuletzt geändert durch Neunte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt (9. CDNI-Verordnung - 9. CDNIV) vom 16. Dezember 2024 (BGBl. II Nummer 507). Straßburger Abfallübereinkommen (CDNI) Präambel Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 2) Besondere Bestimmungen (Artikel 3 bis Artikel 10) Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten (Artikel 11 bis Artikel 13) Konferenz der Vertragsparteien (Artikel 14 bis Artikel 15) Sanktionen (Artikel 16) Schlussbestimmungen (Artikel 17 bis Artikel 22) Anlage 1 Geografischer Anwendungsbereich Anlage 2 Anwendungsbestimmungen zu Sammlung, Abgabe und Annahme der relevanten Abfallarten Die Anlage 2 teilt sich in Teile und Anhänge auf mit folgendem Inhalt: Teil A: öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle Teil B: Abfälle aus dem Ladungsbereich sowie Teil C: sonstigen Schiffsbetriebsabfälle Teil D: Übergangsbestimmungen und Abweichungen Anhang I (PDF, intern) Muster für ein Ölkontrollbuch Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser mit Ladungsrückständen Anhang IIIa Entgasungsstandards Anhang IV Muster für eine Entladebescheinigung Trockenschifffahrt (PDF, intern) Tankschifffahrt (PDF, intern) Anhang V Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen Download Straßburger Abfallübereinkommen (CDNI) Stand: 01. Januar 2025
Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord (1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. (2) Es ist verboten, an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden; Abfälle an Bord zu verbrennen; öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 28. Dezember 2022
Origin | Count |
---|---|
Bund | 79 |
Land | 2 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 12 |
Text | 61 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 4 |
offen | 76 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 80 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 2 |
Keine | 57 |
Webseite | 21 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 25 |
Lebewesen & Lebensräume | 38 |
Luft | 40 |
Mensch & Umwelt | 80 |
Wasser | 31 |
Weitere | 41 |