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Kommission schlägt strengere Vorschriften für das Abwracken von Schiffen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2012 Vorschriften vorgeschlagen, mit denen gewährleistet werden soll, dass europäische Schiffe künftig nur in Anlagen abgewrackt werden, die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und nach umweltverträglichen Methoden arbeiten. Die neuen Vorschriften (in Form einer Verordnung) sehen eine Besichtigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsregelung für große Handelsseeschiffe vor, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates fahren, und decken den gesamten Lebenszyklus dieser Schiffe (von Bau über Betrieb bis hin zum Abwracken) ab. Die Regelung baut auf dem Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen auf, das 2009 angenommen wurde. Der Vorschlag hat zum Ziel, das Übereinkommen schnell umzusetzen, ohne seine Ratifizierung und sein Inkrafttreten abzuwarten, denn dieser Prozess wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das formelle Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens zu beschleunigen, hat die Kommission heute auch einen Beschlussentwurf vorgelegt, mit dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Internationales Abkommen zu Schiffsabwrackung in Kraft

Die Nairobi-Konvention zur Regelung von Schiffswracks ist am 14. April 2015 in Kraft getreten. Die Konvention stellt weltweit für Staaten eine legale Regelung der Entsorgung von Schiffswracks dar, worunter auch Schiffe zählen, die in Gefahr stehen, zu sinken oder zu stranden.

Abfallwirtschaft

Als oberste Landesabfallbehörde hat die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Entsorgungssicherheit und die Sauberkeit in Hamburg zu gewährleisten. Sie erarbeitet die Abfallwirtschaftspläne für Hamburg und ist für die kommunale wie die private Abfallwirtschaft in Hamburg ministeriell zuständig. Ihr obliegt die fachliche Steuerung der Stadtreinigung Hamburg mit den Aufgabenfeldern kommunale Abfallentsorgung, Wegereinigung und Winterdienst sowie öffentliche Toiletten. Außerdem nimmt sie zentrale Vollzugsaufgaben u.a. in den Bereichen nationale und internationale Nachweisverfahren, Schiffsentsorgung sowie Genehmigung und Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen wahr. Die Abteilung Abfallwirtschaft repräsentiert die Freie und Hansestadt Hamburg in der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und in anderen Gremien und Arbeitskreisen. Sie ist Ansprechpartnerin für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen in allen Fragen, die mit der Abfallwirtschaft zusammenhängen.

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Wismar

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Wismar (1) Im Lotsbezirk Wismar können Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis ein schließlich 140 Meter, einer Breite bis einschließlich 21 Meter und einem Tief gang von nicht mehr als 5,00 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßi gen Liniendienst auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsen annahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizei behörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verk ehrsvorschriften des jeweiligen See lotsreviers bzw . Lotsbezirks nachweisen. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gilt folgende Obergrenze: 145 Meter Länge oder 21,50 Meter Breite. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. (6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden. (8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein. Stand: 01. Mai 2008

§ 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Stralsund

§ 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Stralsund (1) Im Lotsbezirk Stralsund können auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition „Sassnitz“ und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das „Osttief“- und „Landtief“-Fahrwasser Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 18 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst, zwischen der seewärtigen Versetzposition und dem Fährhafen Sassnitz Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 185 Meter, einer Breite bis einschließlich 32 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 1 0 Meter, auf allen übrigen Fahrtstrecken Führer von Seeschiffen mit Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 80 Meter, einer Breite bis einschließlich 12 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 3,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst, auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: 115 Meter Länge oder 18,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: 190 Meter Länge oder 32,5 Meter Breite. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3: 85 Meter Länge oder 12,50 Meter Breite. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. (6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden. (8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein. Stand: 01. Juni 2024

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Rostock

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Rostock (1) Im Lotsbezirk Rostock können auf den Fahrstrecken zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und den Rostocker Häfen bis zum Liegeplatz 60 im Seehafen Rostock Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 145 Meter, einer Breite bis einschließlich 22 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9,00 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst, darüber hinaus bis zum Stadthafen Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate min destens zwölfmal unter Lotsenber atung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringe n und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizei behörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen See lotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: 150 Meter Länge oder 22,50 Meter Breite, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite, (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. (6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. (7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden. (8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein. Stand: 01. Mai 2008

Anlage 7 - Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute

Anlage 7 - Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute Inhalte von Lehrgängen über die grundlegende Sicherheitsausbildung Der Lehrgang vermittelt die nachstehend genannten theoretischen und praktischen Inhalte. Das geschieht durch eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie, die das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten. I. Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken Zeitrahmen: ca. 6 Stunden Rettungsmittel an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte : Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung Rettungsweste Inhalte : Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste Art der Vermittlung : Praktische Unterweisung mit Auseinanderfalten und anschließendem Zusammenlegen der Rettungsweste; zudem möglichst mit Auslösung der Rettungsweste im Wasser II. Die besondere Arbeitsumgebung an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3 Stunden Sicheres Bewegen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Sicherheitsschuhs, Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord, Gefahren beim Begehen von Gangborden, Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen ( z. B. Wallgängen), Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) Umgang mit Notsituationen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Lesen und Umsetzung der Sicherheitsrolle des Schiffes; Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten und Bergen; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der unten aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte : Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Handschuhs Art der Vermittlung : Praktischer Umgang mit Tauen oder Drähten III. Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3 Stunden Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte : Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung IV. Gefahren an Bord durch Lärm Zeitrahmen: ca. 2 Stunden Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Darstellung der Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs und deren Lautstärke Gefahren von Lärm Inhalte : Auswirkungen kurz- oder langfristigen Lärms auf die Gesundheit (z. B. im Maschinenraum, Ladepumpen oder Werkzeuge) Gehörschutz Inhalte : Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen V. Umgang mit Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3,5 Stunden Arten von Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs und bei der Bordarbeit Inhalte : Überblick über die Gefahrstoffe an Bord: Arbeiten mit, Lagern und Entsorgung von Farben/Lacken, Reinigungsmittel, Gefahrgut (als Ladegut) Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen Inhalte : Wirkungen der Gefahrstoffe an Bord auf den menschlichen Körper Schutz gegen diese Gefahren Inhalte : Darstellung der möglichen Maßnahmen: Be- und Entlüftung, geeigneter Atemschutz, geeigneter Hautschutz, wie z. B. Schutzanzüge und Handschuhe Art der Vermittlung : praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung VI. Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Zeitrahmen: mindestens 3 Stunden Inhalte : Lebenserhaltende Maßnahmen; Wundversorgung; Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock) Art der Vermittlung : praktische Übungen (wie z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung oder Anlegen eines Verbandes) Zu II.2: Standardredewendungen Die Decksleute müssen in der Lage sein, die folgenden Sätze in englischer Sprache zu verwenden: There is a dangerous situation . The ship is on fire . The ship is aground . The ship has collided . The ship is flooding . Someone has fallen overboard . I need assistance . There is a medical emergency . Stand: 07. Dezember 2021

39.140000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.140000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.140100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Regel 10 Absatz 3.2 in das Mülltagebuch eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140110 Keine Vorgänge eingetragen (Mülltagebuch nicht geführt) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140110 je Monat --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140120 Vorgänge im Zusammenhang mit den Müllgruppen Buchstaben A und C-I laut Mülltagebuch (alle außer Lebensmittelabfälle) nicht eingetragen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140120 im Einzelfall (Verwarnungsgeld nur möglich, wenn Nachweis über Abgabe oder Verbrennung in anderer Form nachgewiesen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 100 bis 1 000 (abhängig von der Müllgruppe) 39.140120 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 3 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140130 Vorgänge im Zusammenhang mit der Müllgruppe Lebensmittelabfälle (Mülltagebuch, Buchstabe B) nicht eingetragen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140130 im Einzelfall (Verwarnungsgeld nur möglich, wenn anderweitiger Nachweis über Abgabe etc. vorliegt) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 250 39.140130 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 bis 1 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140140 Vorgänge nicht richtig und/oder nicht vollständig entsprechend Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen (Datum, Uhrzeit, Schiffsposition, Müllgruppe, Menge fehlt oder ist fehlerhaft) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140140 im Einzelfall --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 --- 39.140140 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 bis 1 000 39.140200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Mülltagebuch unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.140200 im Einzelfall --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.140200 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 250 bis 500 39.140300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.140300 im Einzelfall --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 250 39.140300 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.140400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.140400 im Einzelfall --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.140400 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 250 bis 500 39.140500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Aushänge über das Einbringen oder Einleiten von Müll zur Unterrichtung der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste anzubringen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140510 Aushang/Aushänge nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt angebracht Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 500 39.140510 nicht vor Antritt der Fahrt angebracht Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 250 39.140520 Merkblatt über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV (Alternative zum Aushang auf Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind) nicht an Bord oder Fahrgäste nicht vor Antritt der Fahrt über das Merkblatt informiert Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- --- 39.140520 nicht an Bord und die an Bord befindlichen Personen wurden nicht vor Antritt der Fahrt über das Merkblatt informiert Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 500 39.140600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, einen Müllbehandlungsplan mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140600 Müllbehandlungsplan nicht, Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 1 000 39.140600 nicht richtig oder Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 250 39.140600 nicht vollständig mitgeführt Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 500 39.140700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Müll ins Meer einzubringen oder einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140710 Kunststoffe und Speiseöle innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140710 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 39.140710 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140710 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 39.140710 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140720 Kunststoffe und Speiseöle außerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140720 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 39.140720 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 2 500 39.140720 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140720 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 12 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140730 Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen, Betriebsabfälle, Fanggerät, Tierkörper, sonstiger Müll innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140730 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 39.140730 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140730 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140730 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140740 Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen, Betriebsabfälle, Fanggerät, Tierkörper, sonstiger Müll außererhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140740 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 39.140740 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 bis 1 500 39.140740 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 25 00 39.140740 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140750 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten, nicht schädlich für die Meeresumwelt sind und innerhalb von Sondergebieten, unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140750 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 39.140750 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140750 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140750 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140760 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten, nicht schädlich für die Meeresumwelt sind und außerhalb von Sondergebieten, unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140760 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 39.140760 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 bis 1 500 39.140760 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 25 00 39.140760 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 2 500 bis 5 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140770 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten und die schädlich für die Meeresumwelt sind und unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140770 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 39.140770 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 39.140770 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 15 000 39.140770 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 15 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140780 Ladungsrückstände, die nicht im Waschwasser enthalten und nicht schädlich für die Meeresumwelt sind - hochkonzentriert, aber nicht schädlich - eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140780 < 1 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140780 ≥ 1 bis ≤ 5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140780 > 5 bis ≤ 10 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140790 Ladungsrückstände, die nicht im Waschwasser enthalten und schädlich für die Meeresumwelt sind - also hochkonzentriert - eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140790 < 1 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 39.140790 ≥ 1 bis ≤ 5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 10 000 39.140790 > 5 bis ≤ 10 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140795 Lebensmittelabfälle eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140795 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 39.140795 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 3 000 39.140795 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 3 000 bis 6 000 39.140795 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 6 000 bis 10 000 39.140800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, den unfallbedingten Verlust oder das Einbringen von Fanggerät nach Regel 7 Absatz 1.3 und 1.4, wenn davon eine erhebliche Bedrohung der Meeresumwelt oder der Schifffahrt ausgeht, dem Flaggenstaat und in den Fällen, in denen der Verlust oder das Einleiten in Gewässern im Hoheitsbereich eines Küstenstaats erfolgt, auch diesem Küstenstaat zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140800 eine Meldung nicht, Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 10 000 39.140800 nicht richtig, Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 5 000 39.140800 nicht vollständig oder Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 3 000 39.140800 nicht unverzüglich vorgenommen Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 5 000 39.140900 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, ein Mülltagebuch richtig und mindestens zwei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140910 Mülltagebuch nicht richtig aufbewahrt Regel 10 Absatz 3.3 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 250 39.140920 Mülltagebuch nicht oder Regel 10 Absatz 3.3 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 1 000 39.140920 nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt Regel 10 Absatz 3.3 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 500 Stand: 16. März 2022

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 (zu § 30) Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes, 1.11 Instandhaltung, 1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen: 3.1 Gesellschaft und Kommunikation 3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO -Standardredewendungen 3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen 3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation 3.2 Schiffsführung 3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation 3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation 3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS -Verfahren 3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos 3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln 3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System ( AIS ) 3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung ( KVR ) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst 3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver 3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterbeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen 3.2.11 Funkverkehr Beschänkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ( ROC ) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen 3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatkontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung 3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit 3.3.4 Suche und Rettung ( SAR ) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung ( IAMSAR Manual ) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser 3.4 Schiffsbetriebstechnik 3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschließteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Veschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen Stand: 31. Juli 2021

1. Navigation

1. Navigation 1.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen. Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT ( Conférence européenne des ministres des transports ) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme. Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen. Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen. Kenntnisse zu Haftung und Versicherung. Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen. 2. die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden ( z. B. durch Kollision). Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden. 3. die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen. Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung. 4. den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation. Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie "sichere Häfen" und Übernachtungshäfen zu nutzen. 5. mit aktuellen Karten, Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Navigationshilfen. Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation. Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum ( WGS 84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen. Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind. 6. die einschlägigen Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Signale. Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen. Kenntnis von Inland AIS , Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten ( river information services - RIS ), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten ( vessel traffic services - VTS ) und deren Komponenten. Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen. 1.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. die erforderlichen Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal. Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern. Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in Schifferdienstbüchern. Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit. Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im Bordbuch. Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit. Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen. Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar. Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen. 1.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf. Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen. Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Informationen anzuwenden. 2. Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen. Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt. Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden. 3. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang. Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden. 4. moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen. Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen. Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS , Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden. Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste ( Fairway Information Services - FIS ), Verkehrsinformationen ( Traffic Information Services - TIS ), Verkehrsmanagementdienste ( Traffic Management Services - TMS ), Havariemanagementdienste ( Calamity Abatement Services - CAS ), Informationen für Transportlogistik ( Information for Transport Logistics - ITL ), Informationen für Strafverfolgung ( Information for Law Enforcement - ILE ), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern ( Waterway Charges and Harbour Dues - WCHD ), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden. Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden. 5. die technischen Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs. Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten. 6. die Auswirkungen von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen. Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen. Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit. Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen. Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs. Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen. 7. die Antriebs- und Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit. Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen. Kenntnis der Ankervorrichtungen. Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen. Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme. Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen. 8. Fahrzeuge auch in Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind. Kenntnisse und Fertigkeiten Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen. Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen. 1.4 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. im Notfall beim absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können. Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen. 2. ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken. Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen. 3. bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften. Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt. 4. nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften. Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren. Stand: 07. Dezember 2021

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