The 12th Sternfahrt of the ElbeXtreme and MOSES projects took place in 2024 from September 02 to 13, within the area of the German Bight (North Sea). Its objective was to get a more systematic grid of sampling data by spatially integrated onboard sensors. Therefore, the MOSES-laboratory container was installed again. Water samples were taken from the surface with a rosette or via Niskin bottles. The first part of the cruise was conducted by the research vessel (RV) Ludwig Prandtl, starting on the 2nd of September on Heligoland. From there, the crew navigated towards Cuxhaven covering some stations from previous MOSES cruises. For the next days, the ship followed a rectangular track, shifting northward each day, heading towards Heligoland again. Due to strong winds, the sampling stations were reduced to three on the last day. On Heligoland the RV Mya II took over the laboratory container and other sampling equipment for the second part of the cruise. Persistent strong winds delayed the start of the cruise until September 11. Since most of the planned stations were already covered from the RV Ludwig Prandtl, the crew decided to expand the sampling area using a more systematic zig-zag line. With the return of Mya II in the afternoon of the 13th September 2024, the campaign was successfully finished.
ausgegeben vom Fischereiamt im Jahr 2026 Oberhavel/Tegeler See einschließlich Teufelsseekanal 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 60,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Monatskarte 30,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Wochenkarte 20,00 EUR 1) 2 Friedfischruten mit einfachem Haken Jahreskarte 40,00 EUR 1, 2) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte (ermäßigt) 36,00 EUR 1, 6) 2 Friedfischruten mit einfachem Haken Jahreskarte (ermäßigt) 24,00 EUR 1, 2, 6) Spandauer Schleusenbereich 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 17,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Monatskarte 9,00 EUR 1) Nikolassee 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 32,00 EUR 1) Grunewaldsee 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 38,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Monatskarte 20,00 EUR 1) Waldsee-Zehlendorf 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 36,00 EUR 1, 4) Steinbergsee 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 45,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Monatskarte 23,00 EUR 1) Spree (von der Mühlendammschleuse in Berlin bis zur Einmündung in die Havel von Spandau) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 46,00 EUR 1) Angelkarte-Jugend 1 Friedfischangel Jahreskarte für bestimmte Fischereiamtsbereiche 12,00 EUR 5, 7) Tageskarte/Raub 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel für bestimmte Fischereiamtsbereiche 13,00 EUR 1, 5) Hohenzollernkanal 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 30,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Monatskarte 15,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Tageskarte 6,00 EUR 1) 2 Friedfischruten mit einfachem Haken Jahreskarte 21,00 EUR 1, 2) Jugend – 1 Friedfischrute Jahreskarte 6,00 EUR 7) Wernsdorfer Schleuse 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 30,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Wochenkarte 15,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Tageskarte 8,00 EUR 1) Groß Glienicker See 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Jahreskarte 40,00 EUR 1) 2 Handangeln bzw. 1 Spinn- oder Flugangel Tageskarte 8,00 EUR 1) Jugend – 1 Friedfischangel Jahreskarte 6,00 EUR 7) Hinweise: 1) inklusive Nachtangeln 2) nur für Fischereischein A-Inhaber 3) Angeln nur vom Boot aus (Bootsvermietung) 4) da der See vollständig von privaten Grundstücken umgeben ist, ist das Angeln nur mit einem besonderen Zutrittsrecht möglich. 5) in folgenden Gewässern im Zuständigkeitsbereich des Fischereiamtes Berlin ist mit der Angelkarte Jugend oder Tagesangelkarte/Raub das Angeln gestattet: Oberhavel/Tegeler See, Spandauer Schleuse, Grunewaldsee, Spree (Mühlendammschleuse bis Havelmündung) 6) Ermäßigung gilt für ALG I + II-Empfänger und für Schwerbehinderte (ab GdB 50) 7) nur für Personen unter 18 Jahren
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest oder ein nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, a. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden, b. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, c. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen). Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Dezember 2025
Raw data acquired by position sensors on board RV Alkor during expedition AL650 were processed to receive a validated master track which can be used as reference of further expedition data. During AL650 data from the Seapath 330 system, the Furuno GP-170 receiver and the SAAB R6 system were used to calculate the mastertrack. Data were downloaded from DAVIS SHIP data base (https://dship.o2a-data.de/) with a resolution of 1 sec. Processing and evaluation of the data is outlined in the data processing report. Processed data are provided as a master track with 1 sec resolution derived from the position sensors' data selected by priority and a generalized track with a reduced set of the most significant positions of the master track.
§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. (2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung, auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung. Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat. (3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung, auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung. Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Stand: 31. Dezember 2025
Die Messstelle Strbr. oh Mdg. (Messstellen-Nr: 16702) befindet sich im Gewässer Aurach in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des biologischen Zustands, des chemischen Zustands, des Grundwasserstands im oberen Grundwasserstockwerk.
Das Geoportal Hamburg ist das zentrale Kartenportal der Stadt Hamburg. Es enthält alle verfügbaren Geodaten der Hamburger Verwaltung in der stets aktuellen Version. Die Daten werden hierbei durch die einzelnen Fachbehörden gepflegt und über die Urban Data Platform, der zentralen Datendrehscheibe der Stadt veröffentlicht. Es stehen so mehr als 500 Datensätze verschiedener Kategorien zur Verfügung sowie zahlreiche Werkzeuge zum Suchen, Zeichnen, Messen oder Drucken. Die technische Basis des Geoportals ist die Opensource-Software „Masterportal“ die vom Landesbetreib Geoinformation und Vermessung entwickelt und von zahlreichen anderen Städten und Kommunen genutzt und in Zusammenarbeit gepflegt und weiterentwickelt wird.
Ausgangslage: Wasservoegel bewohnen einen Lebensraum, der sich unter dem Einfluss des Menschen stark veraendert hat und weiter veraendert (Verbauungen, Folgen der Eutrophierung, zunehmende Praesenz des Menschen etc.). Ziel: Herausfinden, welche Anpassungen den versch. Arten erfolgreiches Brueten in ihrer angestammten Umgebung ermoeglichen, welche Faehigkeiten sie haben, sich veraenderten Bedingungen anzupassen und wie gut sie sich in der zwischenartlichen Konkurrenz durchzusetzen vermoegen. Damit sollen jene Grundlagen erarbeitet werden, welche geeignetes Handeln im Sinne des Artenschutzes ermoeglichen. Methode: Langfristig angelegte beschreibende und experimentelle Untersuchungen an Individuen von Populationen verschiedener Arten unter Einbezug des Fortpflanzungserfolges und der Entwicklung ihrer Bestaende an 4 bernischen Kleinseen. Bisher wurden Haubentaucher, Blaess- und Teichhuehner in die Untersuchung einbezogen. Bearbeitende oder in Bearbeitung stehende Themen: Verhalten und Bruterfolg der Haubentaucher bei starker Nutzung eines Gewaessers durch Wanderer, Fischer und Bootsfahrer. Anpassungen und Anpassungsfaehigkeit der Haubentaucher. Anpassungsfaehigkeit von Blaess- und Teichhuhnkueken an veraenderte Bedingungen.
Raw data acquired by position sensors on board RV Alkor during expedition AL652/2 were processed to receive a validated master track which can be used as reference of further expedition data. During AL652/2 data from the Seapath 330 system, the Furuno GP-170 receiver and the SAAB R6 system were used to calculate the mastertrack. Data were downloaded from DAVIS SHIP data base (https://dship.o2a-data.de/) with a resolution of 1 sec. Processing and evaluation of the data is outlined in the data processing report. Processed data are provided as a master track with 1 sec resolution derived from the position sensors' data selected by priority and a generalized track with a reduced set of the most significant positions of the master track.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 48 vom 21. Januar 1980 (HmbGVBl. S. 14), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 48" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahr-zeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2325 und 2328 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 3953 |
| Europa | 209 |
| Kommune | 269 |
| Land | 1660 |
| Weitere | 98 |
| Wirtschaft | 17 |
| Wissenschaft | 1774 |
| Zivilgesellschaft | 72 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 24 |
| Daten und Messstellen | 1326 |
| Ereignis | 97 |
| Förderprogramm | 1732 |
| Gesetzestext | 23 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Repositorium | 1 |
| Taxon | 406 |
| Text | 1632 |
| Umweltprüfung | 47 |
| unbekannt | 997 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 621 |
| Offen | 4916 |
| Unbekannt | 325 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 4538 |
| Englisch | 1902 |
| Leichte Sprache | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 451 |
| Bild | 99 |
| Datei | 1304 |
| Dokument | 557 |
| Keine | 2266 |
| Multimedia | 4 |
| Unbekannt | 10 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 1797 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2786 |
| Lebewesen und Lebensräume | 4162 |
| Luft | 4826 |
| Mensch und Umwelt | 5861 |
| Wasser | 3598 |
| Weitere | 5279 |