Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LEITFADEN ZUR GEOTHERMIE IN RHEINLAND-PFALZ Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz he- rausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbeson- dere die Verteilung auf Wahlveranstaltugen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz; Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz www.mkuem.rlp.de Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz; Stiftstraße 9, 55116 Mainz www.mwvlw.rlp.de Bearbeitung: Arbeitsgruppe Leitfaden Geothermie: Christof Baumeister, Jochen Kampf, Martin Schykowski (Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz – LfU) Dr. Frank Bitzer, Holsten Hübner, Roman Storz (Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – LGB) Ruth Brune, Lena Ludwig, Gabriele Theobald, Dascha Tichomolow, Peter Woll (Struktur und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd) Marie Kirsch (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz – MKUEM) Dr. Kathleen Sell (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – MWVLW) Grafik: Christof Baumeister (LfU), Roman Storz (LGB) Kartographie: LfU und LGB Bildnachweis: photo 5000 - stock.adobe.com Layout/Satz: Tatjana Schollmayer (LfU) © 2025 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung der Herausgeber 9. Fortschreibung INHALT VORWORT4 1EINFÜHRUNG5 1.1 1.25 7 2 3 Allgemeines Gewinnung von Erdwärme RECHTLICHE BEURTEILUNG9 2.1 2.2 2.3 2.4 2.59 9 10 12 12 Allgemeines Wasserrechtliche Belange Bergrechtliche Belange Geologiedatengesetz und Standortauswahlgesetz Verfahrensablauf und erforderliche Antragsunterlagen WASSERWIRTSCHAFTLICHE UND HYDROGEOLOGISCHE STANDORTEINSCHÄTZUNG 3.1 3.2 3.3 Karte „Oberflächennächste Erdwärmetauscheranlagen (Erdwärmekollektoren, Energiekörbe, u.a.) – geschlossene Systeme“, Abb. 4 Karte „Grundwasser-Wärmetauscheranlagen – offene Systeme“, Abb. 5 Karte „Erdwärmesonden – geschlossene Systeme“, Abb.6 14 16 18 20 GESETZE, NORMEN, LITERATUR22 ANSPRECHPARTNER23 Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 3 VORWORT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Potenziale der Erdwärme zu erkennen und zu nutzen, nimmt eine entscheidende Rolle für das Gelingen der Energiewende ein. Mit Blick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts darf ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz und Nut- zung der Ressource Grundwasser hierbei jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Ziel der im vorliegenden Leitfaden zusammen- gefassten Grundsätze ist die Sicherstellung eines dauerhaften und flächendeckenden Grundwas- serschutzes bei der Umsetzung von Erdwärme- projekten. Darüber hinaus werden durch die engere Verknüpfung mit Fachanwendungen, die erforderlichen Genehmigungsprozesse für ober- flächennahe Erdwärmenutzung noch sicherer, transparenter und effizienter gestaltet. Mit der vorliegenden Überarbeitung des Leitfa- dens wird neben der oberflächennahen auch der Begriff der oberflächennächsten Erdwärme als neue Anwendungskategorie eingeführt. Bei der oberflächennächsten Erdwärmenutzung besteht im Gegensatz zur oberflächennahen Kategorie kein Kontakt zum Grundwasser, wodurch die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfällt. Ziel ist die Beschleunigung behördlicher Prozesse. Zur Unterstützung der Genehmigungsprozesse wird mit dem überarbeiteten Leitfaden ein stär- kerer Bezug zu den bereitgestellten interaktiven Kartenanwendungen hergestellt. Diese digitalen Karten werden durch das Landesamt für Geolo- gie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) gemein- sam mit dem Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) regelmäßig fortgeschrieben und können über die Internetseite des LGB abgerufen werden. Neben einer umfassenden Einschätzung wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Belange enthalten die Karten Ergebnisse, aus denen sich standortgenau Erdwärme-Potenziale ableiten lassen. Mit zunehmender Bedeutung und Nachfrage von Erdwärme-Projekten ist auch eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung von Anträgen zwin- gend erforderlich. Hierfür sind für Sie als Antrag- stellenden relevante Hintergrundinformationen unerlässlich. Die vorliegende Fortschreibung des Leitfadens liefert hierfür wertvolle Informati- onen und Hilfestellungen, um Sie bei der Um- setzung von Erdwärme-Projekten in Rheinland- Pfalz zu unterstützen. Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 4 Daniela Schmitt Staatsministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 1 EINFÜHRUNG Zur Nutzung oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz haben das Lan- desamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) und das Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) folgende Arbeitshilfen erstellt: ■■ Der hier vorliegende „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ enthält Informationen zu den fachlich-technischen Grundlagen der Erdwämegewinnung sowie zum gesetzlichen Rahmen, inner- halb dessen die Erdwärmenutzung möglich ist. ■■ Das „Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rhein- land-Pfalz“ enthält die Auflistung der wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie ergän- zende praktische Hinweise zur Berücksichtigung bei Planung, Bau und Betrieb von Erdwärmetau- scheranlagen. ■■ Der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ gibt dem Nutzer die standortspezifischen wasserwirtschaftlichen und geowissenschaftlichen Hinweise, die bei der was- serrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Der Online-Dienst bietet weiterhin Verknüpfungen zu weiteren Online-Diensten, die im Zuge der Anzeige- und Erlaubnisverfahren genutzt werden können. 1.1 Allgemeines Als Geothermie bezeichnet man die technische Nutzung der Erdwärme. Sie kann als regenerati- ve Energiequelle erschlossen werden. Geother- mie wird bislang überwiegend mittels Wärme- tauschersyteme indirekt erschlossen und mit Hilfe von elektrischer Energie (Strom) über Wär- mepumpen auf ein höheres Temperaturniveau angehoben, womit sie für Heizung und Warm- wasserbereitung nutzbar ist. Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz Die Nutzung von Erdwärme schont fossile Energiequellen und reduziert die Emission von Kohlendioxid. Bei der geothermischen Nutzung wird grund- sätzlich zwischen oberflächennaher, mitteltiefer und tiefer Geothermie unterschieden (Abb. 1). Die oberflächennahe Geothermie nutzt den Un- tergrund bis 400 m Tiefe und/oder eine Unter- grundtemperatur bis 20° C für das Beheizen und Kühlen von Gebäuden. Die mitteltiefe und tiefe Geothermie ist nicht Inhalt dieses Leitfadens. 5
scienceBASEd: Kompensation für die Endlagerregion Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Anfang 29.09.2025 13:00 Uhr Ende 29.09.2025 14:00 Uhr Veranstaltungsort Onlineveranstaltung scienceBASEd – Forschung zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung Herzlich willkommen zur neuen digitalen Vortragsreihe des BASE . Forschungsergebnisse erklären, Standpunkte austauschen, neue Forschungsfragen entwickeln – das sind zentrale Aspekte der Wissenschaft. So entstehen neue Perspektiven, Ideen und Ergebnisse. ScienceBASEd bietet eine Plattform für wissenschaftlichen Diskurs . Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Zwar liegt der Bau eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle noch weit in der Zukunft, doch Errichtung, Betrieb und Nachverschlussphase werden zu Belastungen in der betroffenen Region führen. Entsprechend des Standortauswahlgesetzes sollen diese Belastungen durch gezielte ausgleichende Maßnahmen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung adressiert werden. Das Ergebnis der Diskussionen zu solchen Maßnahmen soll, unter Beteiligung der jeweiligen Standortregion, in einer „Standortvereinbarung“ resultieren. In diesem Prozess werden auch die zukünftigen Regionalkonferenzen im Rahmen des Standortauswahlgesetzes eine entscheidende Rolle spielen. Die rechtlichen Grundlagen einer solchen „Standortvereinbarung“ sind im Standortauswahlgesetz nicht näher definiert. Deshalb hat das BASE dieses Konzept im Rahmen seiner Forschung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive untersucht. Ergebnisse des BASE-Forschungsvorhabens „REST“ Das Forschungsvorhaben „Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)“ bearbeitete unter anderem Fragen zur Rechtsnatur, zum Inhalt und zur Beteiligung an der Erarbeitung der Vereinbarung. Außerdem wurde geprüft, ob in Anlehnung an vergleichbare Kontexte Erkenntnisse für die Entwicklung und Ausgestaltung der Standortvereinbarung gewonnen werden können. Konkret untersucht wurden der Strukturwandel in der Lausitz, der Belastungsausgleich für die Schachtanlage Asse II sowie die Kompensationsmaßnahmen bei dem geologischen Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Im Termin stellen wir Ihnen unsere Ergebnisse vor, diskutieren Sie mit! Agenda 13:00 Begrüßung | Stefan Hellebrandt und Monika Arzberger ( BASE ) 13:10 Forschungsvorhaben REST | Silvia Schütte (Öko-Institut e.V.) / Ulrich Smeddinck und Carolin Ossenberg (ITAS) 13:40 Rückfragen und Diskussion | Moderation durch Stefan Hellebrandt (BASE) 13:55 Abschluss | Stefan Hellebrandt (BASE) So können Sie teilnehmen Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung via Zoom ist kostenlos. Sobald Sie sich zur Veranstaltung angemeldet haben, erhalten Sie den Zugangslink per Mail. Adresse Online Weiterführende Information zum Forschungsprojekt Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl.2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl.2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Download Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt ( ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025
Das Nationale Begleitgremium (NBG) veröffentlicht seinen 5. Tätigkeitsbericht. Darin zieht das ehrenamtliche Gremium, das die Standortsuche für ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle begleitet, Bilanz zum bisherigen Verlauf des Verfahrens. Mit Blick auf die nächsten Schritte und Aufgaben spricht das NBG 10 Empfehlungen aus – an die Politik und die verantwortlichen Akteure. Das NBG hat als unabhängiger und kritischer Begleiter des Standortauswahlverfahrens in Deutschland die Freiheit, konstruktiv Dinge anzusprechen, die sonst vielleicht im Verborgenen blieben. Bei all den politischen Umwälzungen, geo- und energiepolitischen Herausforderungen ist diese Freiheit wichtiger denn je. Denn die Endlagersuche für hoch radioaktive Abfälle ist keine Aufgabe für eine Legislaturperiode, sondern ein gesellschaftliches Jahrhundertprojekt. Gefragt sind Geduld, Wissenstransfer und Mut für Optimierungen, etwa durch mögliche gesetzliche Anpassungen. Mögliche Beschleunigungspotenziale sieht das Gremium etwa durch a) ein zentrales Projektmanagement beim Bundesumweltministerium (BMUV), b) eine effizientere Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, c) optimierte geologische Erkundungen in Phase II und III sowie d) insbesondere durch eine frühzeitige öffentliche Diskussion von Vorschlägen möglicher Anpassungen. Alle inhaltlichen Schwerpunkte des Gremiums, seine Empfehlungen und ein Überblick über die wichtigsten Termine finden sich im aktuellen Tätigkeitsbericht. Printexemplare können gern beim NBG bestellt werden. Senden Sie dazu eine E-Mail an geschaeftsstelle@nationales-begleitgremium.de Über das Nationale Begleitgremium: Das Nationale Begleitgremium (NBG) ist ein unabhängiges, aus der gesellschaftlichen Breite zusammengesetztes Gremium. Es wurde im Dezember 2016 ins Leben gerufen und mit einem gesetzlichen Mandat versehen. Die Aufgabe des NBG ist die vermittelnde, kritische und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens. Das Gremium stellt sicher, dass alle Verfahrensschritte transparent ablaufen und schafft so öffentliches Vertrauen in die Endlagersuche. Das NBG kann sich unabhängig mit sämtlichen Fragestellungen zum Verfahren befassen, die zuständigen Institutionen befragen und Stellungnahmen abgeben. Dies ist in § 8 Abs. 1 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) festgeschrieben. Das Gremium besteht aus 18 Personen: Sechs Bürgerinnen und Bürgern, die in einem Beteiligungsverfahren gewählt und von der Bundesumweltministerin ernannt werden. Außerdem 12 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die von Bundestag und Bundesrat berufen werden. Aktuell sind nicht alle Plätze des Gremiums besetzt, da die Wieder- bzw. Neuberufung durch Bundestag und Bundesrat bisher nicht stattfand.
Einladung: Infoveranstaltung zur Endlagersuche aus Sicht der Bevölkerung Öffentliche Infoveranstaltung zum Forschungsvorhaben EWident – Ergebnisse der dritten repräsentativen Befragungswelle Anfang 11.03.2025 19:00 Uhr Ende 11.03.2025 21:00 Uhr Veranstaltungsort Berlin Online / Präsenz Seit 2020 lässt das BASE die Einstellungen, das Wissen und die Beteiligungswünsche der Bevölkerung zur Endlagersuche in Deutschland kontinuierlich erfassen und veröffentlicht die Ergebnisse. Diese Veranstaltung nimmt die Erkenntnisse der aktuellen, dritten Befragungswelle in den Blick. Sebastian Götte vom Forschungsnehmer aproxima wird zunächst zentrale Befunde aus dem neuen Studienbericht präsentieren, welcher Anfang März erscheinen wird. Christian Kühn (Präsident des BASE), Iris Graffunder (Geschäftsführerin der Bundesgesellschaft für Endlagerung) und Arnjo Sittig (Vertreter der jungen Generation im Nationalen Begleitgremium) werden in der anschließenden Podiumsdiskussion die Bedeutung der Ergebnisse für die weitere Endlagersuche diskutieren. Zum Abschluss laden wir die interessierte Öffentlichkeit dazu ein, sich mit unseren Podiumsgästen über mögliche Schlussfolgerungen auf Basis der repräsentativen Befragungsergebnisse auszutauschen. Welche Fragen stellen sich bei der Endlagersuche? Gerade im Hinblick auf den Anspruch des Standortauswahlgesetzes , ein partizipatives Verfahren sicherzustellen, ist es für das BASE wichtig, die Bevölkerung kontinuierlich am Auswahlprozess zu beteiligen. Dazu gehört es, den Menschen in Deutschland zuzuhören: Kennt die Bevölkerung den aktuellen Stand der Endlagersuche? Befürworten die Menschen die Standortauswahl in Deutschland? Was sind aus Sicht der Bürger:innen die wichtigsten Faktoren bei der Standortauswahl? Bis wann sollte ein Endlagerstandort gefunden werden? Wer möchte sich wann persönlich am Prozess der Standortauswahl beteiligen? Welche Auswirkungen auf die eigene Region erwarten die Menschen von einem nahegelegenen Endlager ? Um den Dialog zu diesen und vielen weiteren Fragen auf eine möglichst breite und gesicherte Basis zu stellen, bilden repräsentative Bevölkerungsbefragungen eine wichtige Datengrundlage. Was folgt aus den Befragungen? Neben der Analyse der gesellschaftlichen Großwetterlage rund um Endlagersuche und nukleare Sicherheit generiert die Studie konkrete Erkenntnisse über spezifische Bedürfnisse der Bevölkerung. Dies trägt dazu bei, die Informations- und Partizipationsangebote des BASE kontinuierlich zu verbessern. Darüber hinaus können die Erkenntnisse die interessierte Öffentlichkeit und die Zivilgesellschaft dabei unterstützen, die Arbeit des BASE und weiterer Verfahrensakteure kritisch zu überprüfen. Die aproxima Gesellschaft für Markt- und Sozialforschung Weimar mbH führt im Auftrag des BASE das Forschungsprojekt durch und wertet die Ergebnisse aus. Den Studienbericht zur aktuellen Erhebungswelle finden Sie wenige Tage vor der Veranstaltung auf der Webseite zum Forschungsprojekt „Endlagersuche in Deutschland: Wissen, Einstellungen und Bedarfe – wiederholte repräsentative Erhebung II (EWident II)“ Teilnahme und Programm Alle Informationen zum Ablauf finden Sie im Veranstaltungsprogramm. 18:30 Uhr: Einlass zur Veranstaltung 19:00 Uhr: Start der Veranstaltung, Begrüßung durch das BASE 19:05 Uhr: Vortrag zu zentralen Ergebnissen der dritten Befragungswelle (Sebastian Götte, aproxima) 19:35 Uhr: Podiumsdiskussion zu Schlussfolgerungen aus den Studienergebnissen (Christian Kühn, Präsident BASE; Iris Graffunder, Geschäftsführerin BGE ; Arnjo Sittig, Vertreter der jungen Generation im Nationalen Begleitgremium) 20:05 Uhr: Rückfragen und Anmerkungen aus dem Publikum an den Forschungsnehmer und die Podiumsgäste 20:35 Uhr: Verabschiedung durch das BASE, Ende des offiziellen Teils der Veranstaltung 20:40 Uhr: Möglichkeit zum informellen Austausch bei Get-together im Foyer des BASE (bis maximal 21:30 Uhr) Sie können sowohl in Präsenz in Berlin als auch online via Zoom an der Veranstaltung teilnehmen. In beiden Fällen ist eine vorherige Anmeldung über das untenstehende Formular erforderlich. Die Zugangsdaten zur Online-Teilnahme erhalten Sie nach erfolgreicher Anmeldung. Wir freuen uns auf Sie! Adresse Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystr. 8 10623 Berlin Zum Thema Endlagersuche in Deutschland: Wissen, Einstellungen und Bedarfe – wiederholte repräsentative Erhebung (EWident) Endlagersuche in Deutschland: Wissen, Einstellungen und Bedarfe – wiederholte repräsentative Erhebung II (EWident II)
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 1048 |
| Land | 11 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 16 |
| Förderprogramm | 24 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 821 |
| unbekannt | 196 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 1008 |
| offen | 53 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1061 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 16 |
| Dokument | 829 |
| Keine | 197 |
| Multimedia | 10 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 49 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 624 |
| Lebewesen und Lebensräume | 404 |
| Luft | 68 |
| Mensch und Umwelt | 1061 |
| Wasser | 146 |
| Weitere | 931 |