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Erarbeitung einer Methodik zur systematischen Ableitung von zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen im Kristallingestein in Deutschland und exemplarische Anwendung als Grundlage zur Bewertung des sicheren Einschlusses unter Berücksichtigung von Optimierungsmaßnahmen, Teilprojekt B

Ressortforschungsplan 2023, Zerstörungsfreie Verfahren zur Inspektion von Behältern im Kontext der Lagerung und Entsorgung (wärmeentwickelnder) radioaktiver Abfälle

Längerfristige trockene Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen und verglasten hochradioaktiven Abfällen

Längerfristige trockene Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente und verglaster hochradioaktiver Abfälle

BASE stellt Beteiligungskonzept vor

Das Konzept beschreibt konkret Maßnahmen, wie das BASE die aktuelle Arbeitsphase der Bundesgesellschaft für Endlagersuche ( BGE ) bis 2027 nutzen will, um zentrale Beteiligungsmöglichkeiten wie die Regionalkonferenzen zielführend vorzubereiten, dem Verfahren in der weiteren Vorbereitung quasi „Rückenwind“ zu geben. Jedoch: Eine „Beschleunigung“ des Suchverfahrens an sich oder eine zeitliche Beeinflussung, gar Kürzung des im Gesetz geschilderten Verfahrens ab Festlegung der Standortregionen 2027, findet hier hingegen nicht statt. BASE hat den Auftrag, die Beteiligung zu organisieren Das BASE ist beauftragt, die Beteiligung im Standortauswahlverfahren zu gewährleisten. Es organisiert dabei die im Gesetz festgelegten Veranstaltungen und Versammlungen wie die Regionalkonferenzen , die Fachkonferenz Rat der Regionen sowie die Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine. Das BASE ergreift als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung dort weitere Maßnahmen, wo eine zusätzliche Unterstützung des Verfahrens notwendig ist, wie im aktuell vorliegenden Konzept beschrieben. Zum Hintergrund: Spätestens, wenn die BGE wie angekündigt Ende 2027 den Standortregionenvorschlag für weitere Erkundungen vorlegt, werden wenige Gebiete und die Menschen in diesen Regionen im Fokus der Beteiligung stehen. Die Einrichtung der Regionalkonferenzen und der Fachkonferenz Rat der Regionen stehen in der Beteiligung für den Übergang in die regionale Perspektive. Das BASE achtet darauf, dass dieser Übergang schon jetzt genutzt wird, damit alles soweit vorbereitet ist, dass die Konferenzen schnell arbeitsfähig sein können und eigenverantwortlich ihre Arbeit wahrnehmen können. Dazu hat das Amt unter der Überschrift „Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen“ eine Beteiligungsstrategie für die Phase I des Standortauswahlverfahrens entwickelt und in einem Beteiligungskonzept mit konkreten Maßnahmenvorschlägen unterlegt. Angebote zur ergänzenden Unterstützung des Beteiligungsverfahrens Durch eine Mischung aus Informations- und Beteiligungsangeboten soll also eine gute Vorbereitung gewährleistet werden, die dann einen möglichst reibungslosen Start in die Regionalkonferenzen ermöglicht. Mit der Veröffentlichung des Beteiligungskonzeptes möchte das BASE ergänzend und vorsorglich das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren unterstützen – Änderungen an den vom Standortauswahlgesetz vorgesehenen Verfahrensschritten bedeutet dies aber nicht. Die Suche nach einem sicheren Endlagerstandort für Deutschlands hochradioaktive Abfälle steht im Mittelpunkt des „Forum Endlagersuche“ . Am 22. und 23. November hat die Öffentlichkeit am Veranstaltungsort Würzburg oder digital die Möglichkeit, sich inhaltlich mit den Themen der Endlagersuche zu beschäftigen. 11.10.2024 Weitere Informationen Auf dem Weg zu den Regionalkonferenzen – Konzept für die Beteiligung in Phase I der Endlagersuche. Konsultationsfassung PDF, 1 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz (9. Fortschreibung)

Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LEITFADEN ZUR GEOTHERMIE IN RHEINLAND-PFALZ Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz he- rausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbeson- dere die Verteilung auf Wahlveranstaltugen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz; Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz www.mkuem.rlp.de Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz; Stiftstraße 9, 55116 Mainz www.mwvlw.rlp.de Bearbeitung: Arbeitsgruppe Leitfaden Geothermie: Christof Baumeister, Jochen Kampf, Martin Schykowski (Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz – LfU) Dr. Frank Bitzer, Holsten Hübner, Roman Storz (Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – LGB) Ruth Brune, Lena Ludwig, Gabriele Theobald, Dascha Tichomolow, Peter Woll (Struktur und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd) Marie Kirsch (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz – MKUEM) Dr. Kathleen Sell (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – MWVLW) Grafik: Christof Baumeister (LfU), Roman Storz (LGB) Kartographie: LfU und LGB Bildnachweis: photo 5000 - stock.adobe.com Layout/Satz: Tatjana Schollmayer (LfU) © 2025 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung der Herausgeber 9. Fortschreibung INHALT VORWORT4 1EINFÜHRUNG5 1.1 1.25 7 2 3 Allgemeines Gewinnung von Erdwärme RECHTLICHE BEURTEILUNG9 2.1 2.2 2.3 2.4 2.59 9 10 12 12 Allgemeines Wasserrechtliche Belange Bergrechtliche Belange Geologiedatengesetz und Standortauswahlgesetz Verfahrensablauf und erforderliche Antragsunterlagen WASSERWIRTSCHAFTLICHE UND HYDROGEOLOGISCHE STANDORTEINSCHÄTZUNG 3.1 3.2 3.3 Karte „Oberflächennächste Erdwärmetauscheranlagen (Erdwärmekollektoren, Energiekörbe, u.a.) – geschlossene Systeme“, Abb. 4 Karte „Grundwasser-Wärmetauscheranlagen – offene Systeme“, Abb. 5 Karte „Erdwärmesonden – geschlossene Systeme“, Abb.6 14 16 18 20 GESETZE, NORMEN, LITERATUR22 ANSPRECHPARTNER23 Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 3 VORWORT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Potenziale der Erdwärme zu erkennen und zu nutzen, nimmt eine entscheidende Rolle für das Gelingen der Energiewende ein. Mit Blick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts darf ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz und Nut- zung der Ressource Grundwasser hierbei jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Ziel der im vorliegenden Leitfaden zusammen- gefassten Grundsätze ist die Sicherstellung eines dauerhaften und flächendeckenden Grundwas- serschutzes bei der Umsetzung von Erdwärme- projekten. Darüber hinaus werden durch die engere Verknüpfung mit Fachanwendungen, die erforderlichen Genehmigungsprozesse für ober- flächennahe Erdwärmenutzung noch sicherer, transparenter und effizienter gestaltet. Mit der vorliegenden Überarbeitung des Leitfa- dens wird neben der oberflächennahen auch der Begriff der oberflächennächsten Erdwärme als neue Anwendungskategorie eingeführt. Bei der oberflächennächsten Erdwärmenutzung besteht im Gegensatz zur oberflächennahen Kategorie kein Kontakt zum Grundwasser, wodurch die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfällt. Ziel ist die Beschleunigung behördlicher Prozesse. Zur Unterstützung der Genehmigungsprozesse wird mit dem überarbeiteten Leitfaden ein stär- kerer Bezug zu den bereitgestellten interaktiven Kartenanwendungen hergestellt. Diese digitalen Karten werden durch das Landesamt für Geolo- gie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) gemein- sam mit dem Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) regelmäßig fortgeschrieben und können über die Internetseite des LGB abgerufen werden. Neben einer umfassenden Einschätzung wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Belange enthalten die Karten Ergebnisse, aus denen sich standortgenau Erdwärme-Potenziale ableiten lassen. Mit zunehmender Bedeutung und Nachfrage von Erdwärme-Projekten ist auch eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung von Anträgen zwin- gend erforderlich. Hierfür sind für Sie als Antrag- stellenden relevante Hintergrundinformationen unerlässlich. Die vorliegende Fortschreibung des Leitfadens liefert hierfür wertvolle Informati- onen und Hilfestellungen, um Sie bei der Um- setzung von Erdwärme-Projekten in Rheinland- Pfalz zu unterstützen. Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 4 Daniela Schmitt Staatsministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 1 EINFÜHRUNG Zur Nutzung oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz haben das Lan- desamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) und das Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) folgende Arbeitshilfen erstellt: ■■ Der hier vorliegende „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ enthält Informationen zu den fachlich-technischen Grundlagen der Erdwämegewinnung sowie zum gesetzlichen Rahmen, inner- halb dessen die Erdwärmenutzung möglich ist. ■■ Das „Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rhein- land-Pfalz“ enthält die Auflistung der wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie ergän- zende praktische Hinweise zur Berücksichtigung bei Planung, Bau und Betrieb von Erdwärmetau- scheranlagen. ■■ Der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ gibt dem Nutzer die standortspezifischen wasserwirtschaftlichen und geowissenschaftlichen Hinweise, die bei der was- serrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Der Online-Dienst bietet weiterhin Verknüpfungen zu weiteren Online-Diensten, die im Zuge der Anzeige- und Erlaubnisverfahren genutzt werden können. 1.1 Allgemeines Als Geothermie bezeichnet man die technische Nutzung der Erdwärme. Sie kann als regenerati- ve Energiequelle erschlossen werden. Geother- mie wird bislang überwiegend mittels Wärme- tauschersyteme indirekt erschlossen und mit Hilfe von elektrischer Energie (Strom) über Wär- mepumpen auf ein höheres Temperaturniveau angehoben, womit sie für Heizung und Warm- wasserbereitung nutzbar ist. Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz Die Nutzung von Erdwärme schont fossile Energiequellen und reduziert die Emission von Kohlendioxid. Bei der geothermischen Nutzung wird grund- sätzlich zwischen oberflächennaher, mitteltiefer und tiefer Geothermie unterschieden (Abb. 1). Die oberflächennahe Geothermie nutzt den Un- tergrund bis 400 m Tiefe und/oder eine Unter- grundtemperatur bis 20° C für das Beheizen und Kühlen von Gebäuden. Die mitteltiefe und tiefe Geothermie ist nicht Inhalt dieses Leitfadens. 5

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 422). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Stand: 21. Dezember 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

BASE-Forschungsprojekt „Bürgerdialog Kernenergie“ und dessen Bedeutung für das heutige Standortauswahlverfahren

Erstmals hat sich ein interdisziplinäres wissenschaftliches Forschungsprojekt systematisch mit dem „Bürgerdialog Kernenergie“ (1974-1983) auseinandergesetzt. Dieses Angebot kann als erste staatliche Reaktion auf den wachsenden Widerstand gegen kerntechnische Anlagen in der Bevölkerung gesehen werden. Die Ergebnisse des Projekts liegen nun vor – sie zeigen, dass es viel zu lernen gibt für die heutige Suche nach einem sicheren Endlagerstandort. In den 1970er Jahren befand sich die Bundesrepublik Deutschland im Umbruch. Viele Sektoren waren betroffen. Beim Thema Energieversorgung stand die Republik vor mehreren Problemen: Die Energiekrise verlangte nach Antworten jenseits von Öl, um Wachstum und Wohlstand zu sichern. Zugleich wurden Forderungen aus der Bevölkerung nach direkter politischer Teilhabe und Mitbestimmung immer lauter. Vor allem das Thema „Kernkraft“ löste deutschlandweit Diskussionen aus. Immer mehr Bürger:innen zeigten sich skeptisch gegenüber der Hochrisikotechnologie; Proteste gegen Kernkraft wurden häufiger. Die administrativ-politischen Entscheidungsträger sahen sich unter Druck gesetzt: Der Bau von Kernkraftwerken wurde von ihnen parteiübergreifend als die richtige Antwort auf Fragen der Energieversorgung betrachtet. Kerntechnische Anlagen zu planen und zu bauen, gestaltete sich jedoch regional und überregional als immer größere Herausforderung. Manches Vorhaben musste aufgrund heftigen und anhaltenden Protests eingestellt werden. Zielsetzung des „Bürgerdialogs“: Wissensvermittlung und Austausch Um hier gegenzusteuern, rief die Bundesregierung 1974 den „Bürgerdialog Kernenergie“ ins Leben. Im Rahmen dieses Angebots wurde die Öffentlichkeit über Vor- und Nachteile der Kernenergienutzung sowie den Standpunkt der Bundesregierung informiert. Bei der Erstellung entsprechender Veröffentlichungen und der Umsetzung direkter Diskussionsformate (Seminare, Workshops, Informationsveranstaltungen) ging es auch um den gemeinsamen Austausch. Explizit wurden auch Kritiker:innen der Kernenergie unter dem Leitprinzip „Rede-Gegenrede“ einbezogen. Später wurden auch Alternativen zur Kernenergie zum Gegenstand des Dialogs. Unter anderem wurden Fragen wie „Wie wollen wir in Zukunft leben?“ diskutiert. Das Forschungsprojekt des BASE untersucht mehrere Fragestellungen: Wie wurde der „Bürgerdialog Kernenergie“ konkret umgesetzt? Welche Erwartungen verbanden die unterschiedlichen Beteiligten und wie wurde er in der Zivilgesellschaft, den Medien und der Wissenschaft wahrgenommen? Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen begab sich das Projektteam – ein Verbund aus IZT - Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung gemeinnützige GmbH , gemeinnützige DIALOGIK GmbH und Gorleben Archiv e.V. – in staatliche und nicht staatliche Archive. Die Wissenschaftler:innen analysierten die spärlich vorhandene Sekundärliteratur und führten Interviews mit Zeitzeugen. Darunter der ehemalige Bundesforschungsminister Volker Hauff oder Jo Leinen, ehemaliger Vorstandsprecher des Bundesverbands Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU). „Bürgerdialog Kernenergie“: Alibikampagne oder innovatives Partizipationsangebot? Die Ergebnisse der Forschungsarbeit zeigen: Der „Bürgerdialog“ kann durchaus als innovative Form der Partizipation gesehen werden. Alle gewünschten Ziele erreichte das Angebot aber nicht. Entgegen den Erwartungen seiner Initiator:innen führte er zum Beispiel nicht zur Abnahme des Widerstands. Vielmehr betrachteten die Kritiker:innen des Kernenergie-Ausbaus den „Bürgerdialog“ teilweise als „Alibikampagne“ mit dem Ziel, kerntechnischen Anlagen zum Bau zu verhelfen. Teils nutzen sie die bereitgestellten Ressourcen erfolgreich, um verstärkt Expertise aufzubauen und zu verbreiten Dennoch sollte der „Bürgerdialog“ nicht als gescheiterter Versuch einer „Akzeptanzbeschaffung“ verstanden werden. Den Initiator:innen ging es vor allem darum, mit Bürger:innen in den Austausch zu kommen und ein neues Dialoginstrument zu testen. Man wollte – wie Bundeskanzler Willy Brandt 1969 erklärt hatte – „mehr Demokratie wagen“. Die Relevanz, die der Bürgerdialog für die Bundesregierung hatte, zeigt sich auch darin, dass neben (geförderten) Veranstaltungen und Publikationen regelmäßige Gesprächskreise der Minister mit Vertreter:innen der Zivilgesellschaft durchgeführt wurden. In diesen wurde das Instrument „Bürgerdialog“ stetig diskutiert und weiterentwickelt. Der Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Bürgerdialog Kernenergie“ kann auf der Forschungsseite des BASE heruntergeladen werden. Erkenntnisse aus dem Bürgerdialog sind nutzbar für heutiges Standortauswahlverfahren Trotz zahlreicher Unterschiede zwischen „damals“ und „heute“ können vorliegende Erkenntnisse auch für das aktuelle Standortauswahlverfahren zur Suche eines Endlagers für hochradioaktive Stoffe genutzt werden. Viele im Laufe des „Bürgerdialogs“ thematisierte Kritikpunkte ( u.a. Intransparenz, Ressourcenungleichheit, mangelnder Zugang zu relevanten Informationen) – sind heute im Rahmen des Standortauswahlgesetzes geregelt. So werden relevante Dokumente im aktuellen Verfahren auf einer Informationsplattform zur Verfügung gestellt. Das Nationale Begleitgremium sowie die zukünftigen Regionalkonferenzen verfügen über Mittel, um eigene wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu geben. So können sie eigene Expertise in das als selbst hinterfragend und lernend angelegte Verfahren einspeisen. Durch diese Regelungen profitiert die jetzige Verfahrensarchitektur. Sie stellt also bereits ein Lernen dar – auch dank der Erfahrungen aus dem „Bürgerdialog Kernenergie“. 29.04.2024 Weitere Informationen zu Forschungsprojekt und Abschlussbericht Forschungsseite zum Forschungsprojekt "Bürgerbeteiligung Kernenergie" des BASE

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 422). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Download Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) Stand: 21. Dezember 2024

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