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Diskussionsgrundlage für die öffentliche Sitzung am 24.09.2025

ENTWURF Diskussionsgrundlage fur die offentliche Sitzung am 24.09.2025 Ad-hoc Gruppe der gewahlten Mitglieder des PFE Zur Optimierung des Standortauswahlverfahrens Die Grundsätze des Standortauswahlgesetzes (StandAG) bewahren Das StandAG formuliert drei Hauptziele: Es soll der Standort mit der bestmoglichen Sicherheit gefunden werden. Unzumutbare Lasten und Verpflichtungen fur zukunftige Generationen sind zu vermeiden. Und das Ergebnis soll von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen und auch von den Betroffenen toleriert werden konnen. Damit hat der Gesetzgeber aus den Misserfolgen vergangener Jahrzehnte gelernt. 1) Am Ziel, den Standort mit der bestmoglichen Sicherheit im Rahmen des partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens zu finden, halten wir fest. 2) Die Sicherheit bleibt leitend fur das Standortauswahlverfahren. Entscheidungen mussen sicherheitsgerichtet und im vergleichenden (komparativen) Vorgehen getroffen werden. Es gilt das Prinzip der weißen Landkarte, die a-priori Gleichbehandlung verschiedener Wirtsgesteine und die sukzessive Eingrenzung nach vorab festgelegten Grundsatzen und klar formulierten Kriterien. 3) Der Grundsatz der Reversibilitat, die Moglichkeit von Rucksprungen und die Anforderungen der Ruckholbarkeit bzw. spateren Bergbarkeit der hochradioaktiven Abfalle durfen nicht aufgegeben werden. 4) Wir begrußen die Suche nach Optimierungsmoglichkeiten fur das Standortauswahlverfahren. Eine zugige Festlegung des Standorts fur das Endlager fur hochradioaktive Abfalle ist wunschenswert. Die oben genannten Grundsatze sind dabei immer zu berucksichtigen. 5) Bei der Optimierung durfen insbesondere Beteiligung und Rechtsschutz nicht beschnitten werden. Hohe Transparenz bleibt Voraussetzung fur Vertrauensaufbau und gelingende Partizipation. 6) Die Standortauswahl braucht einen stabilen Rechtsrahmen, soll aber nach StandAG lernend verlaufen. Optimierungen bleiben also moglich und sind erwunscht. Optimierungspotenziale, die aktuell diskutiert werden sollten i) Gliederung des Verfahrens (Werden Phase II und Phase III neu definiert? Wie wird der Ubergang zwischen ihnen gestaltet? Mussen dafur auch die Sicherheitsuntersuchungen neu strukturiert werden? Sind Partizipation und Rechtsschutz gewahrt?) ii) Ausgestaltung der Erkundungsphasen (Kann eine Erkundung abgebrochen werden, wenn die Ergebnisse ungunstig sind? Wer darf das entscheiden? Kann mit Hilfe von modernen Erkundungsmethoden auf das Auffahren von Erkundungsbergwerken verzichtet werden? Wird dadurch nur die Standortfestlegung zugiger, oder auch Genehmigung und Errichtung des Endlagers beschleunigt?) zur Diskussion: Die Zeitdauer bis zur Standortbenennung muss gestrafft werden. Darüber hinaus gilt, die gesamte Entsorgung zügig durchzuführen. Das heißt: die Suche und Standortfindung, aber auch die Errichtung des Endlagers und dessen Betrieb (Einlagerung) bis zum Verschluss des Endlagers müssen zügig durchgeführt werden. iii) „Zeitfresser“ Betretungs- und Nutzungsrechte (Konnen Verzogerungen vermieden werden? Gibt es Moglichkeiten, geringfugige Beeintrachtigungen dulden zu lassen? Gibt es Moglichkeiten, administrative Prozesse im Zusammenhang mit Nutzungsrechten zu vereinfachen?) iv) Verantwortlichkeiten und Behörden (Sollten auch Behordenstrukturen und Zustandigkeiten optimiert werden? Wie wurde sich eine Zentralisierung der Zustandigkeiten fur die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen fur Erkundungsmaßnahmen auswirken?) v) Prozessoptimierung und Verfahrensmanagement (Gibt es weitere Moglichkeiten, Prozesse zu parallelisieren oder die Koordination zwischen den Akteuren zu verbessern, um zeitaufwandige Vorgange jeweils zum fruhestmoglichen Zeitpunkt starten zu konnen? Braucht es dazu einen verbindlichen, gemeinsamen Zeitplan aller Akteure? Konnte eine Straffung der Ablaufe dadurch erreicht werden, dass der Ressourceneinsatz im Verfahren erhoht bzw. vorgezogen wird?) vi) …

Endlagersuche: Infobrief für Kommunen (Stand Juli 2025)

Endlagersuche: Infobrief für Kommunen Juli 2025 Sehr geehrte Damen und Herren, das Verfahren zur Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle schreitet weiter voran. In diesem Infobrief informieren wir Sie als zuständiges Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) über wichtige Entwicklungen und geben Ihnen einen Ausblick auf anstehende Ereignisse, wie zum Beispiel die nächste Veröffentlichung vorläufiger Arbeitsstände oder die Aktualisierung des Nationalen Entsorgungsprogramms (NaPro). Wie gewohnt möchten wir Sie dabei besonders auf zentrale Beteiligungsmöglichkeiten für kommunale Vertreter:innen aufmerksam machen. Die Endlagersuche ist eine Aufgabe von generationenübergreifender Tragweite. Das BASE ist davon überzeugt, dass ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle aus sicherheits- und gesellschaftspolitischen Gründen bis spätestens Mitte des Jahrhunderts gefunden werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das BASE dem Bundesumweltministerium im März 2025 konkrete Vorschläge zur Beschleunigung des Standortauswahlverfahrens vorgelegt und sich dabei auch mit den Vorschlägen anderer Akteure und Institutionen beschäftigt. Ziel ist es, den Auswahlprozess so zu optimieren, dass ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit idealerweise bis 2050 festgelegt werden kann. Vorgeschlagen werden u. a.:     Die am Ende der Phase I identifizierten Standortregionen sollten idealerweise maximal sechs Standortregionen sein. Vorbereitende Arbeiten zu bergrechtlichen Zulassungsverfahren sollten stärker mit der Vorlage des Standortregionenvorschlags zeitlich verschränkt werden. Erkundungs- und Betretungsrechte für die Vorhabenträgerin, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), sollten erleichtert werden. Moderne Erkundungsverfahren und Bohrtechniken sollten zur untertägigen Erkundung eingesetzt werden, anstatt wie im Gesetz vorgesehen, komplette Erkundungsbergwerke aufzufahren. Darauf aufbauend könnten die Phasen II und III des Standortauswahlverfahrens zusammengefasst werden. Auch die BGE hält eine Standortfestlegung bis Mitte des Jahrhunderts durch Beschleunigung für möglich. Die Regionalkonferenzen werden ab Vorliegen des Vorschlags für Standortregionen der BGE das zentrale gesetzliche Format zur Beteiligung der Öffentlichkeit vor Ort sein. Sie sind damit ein zentraler Gelingensfaktor für das Endlagersuchverfahren insgesamt. Das BASE arbeitet bereits intensiv an deren Vorbereitung, damit ein zügiger und erfolgreicher Aufbau der Regionalkonferenzen in den zukünftigen Standortregionen gelingen kann. Geschäftszeichen B 1 - BASE - BASE38101/005#0033 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin kommunen@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 4 Beteiligungskonzept bis zum Start der Regionalkonferenzen Ein zentraler Baustein dieser Vorbereitung ist das Beteiligungskonzept des BASE. Am 24. März 2025 hat das BASE die überarbeitete Fassung des Konzepts in einer digitalen Veranstaltung mit rund 250 Teilnehmenden vorgestellt. Das Konzept konkretisiert die Strategie zur Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Phase des Standortauswahlverfahrens und beschreibt, wie Informations-, Dialog- und Beteiligungsmaßnahmen bis zur Einrichtung der Regionalkonferenzen gestaltet werden sollen. Die Rückmeldungen aus der öffentlichen Konsultation wurden aufgenommen und fließen in die Umsetzung konkreter Maßnahmen ein. Das Beteiligungskonzept folgt dem Grundsatz eines lernenden Verfahrens: Alle Formate werden kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt. Ziel ist ein gut vorbereiteter Start der gesetzlichen Beteiligungsformate. Erfahrungsaustausch zu den Regionalkonferenzen in der Schweiz Die Regionalkonferenzen sind ein in Deutschland bislang einmaliges Beteiligungsformat. Im Rahmen des Schweizer Endlagersuchverfahrens existieren jedoch bereits seit 2011 Regionalkonferenzen, die in manchen Aspekten den Vorgaben für die Regionalkonferenzen in Deutschland ähneln. Um die Erfahrungen aus der Schweiz in die konzeptionellen Überlegungen einfließen zu lassen, hat sich das BASE im Mai 2025 im Rahmen eines Besuchs mit dem verantwortlichen Schweizer Bundesamt für Energie (BFE) sowie mit aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Schweizer Regionalkonferenzen ausgetauscht. Ein Ergebnis ist, dass die Kommunen eine zentrale Rolle im Schweizer Verfahren spielten und deren frühzeitige und umfassende Einbindung ganz wesentlich zum Erfolg der Regionalkonferenzen beitrug. Veröffentlichung der Arbeitsstände der BGE am 3. November 2025 Damit der Auswahlprozess bis zum Standortregionenvorschlag der BGE im Jahr 2027 transparent und nachvollziehbar bleibt, hat die BGE am 4. November 2024 erstmals Arbeitsstände veröffentlicht. Die nächste Veröffentlichungen hat die BGE für den 3. November 2025 angekündigt. Die Arbeitsstände sind als Blick in die Werkstatt von vorläufiger Natur und rechtlich nicht verbindlich, geben jedoch Einblick in die Methodik und Entscheidungswege der BGE. Das BASE wird Sie im Vorfeld erneut zu einer digitalen Informationsveranstaltung einladen, bei der die Bedeutung dieser Arbeitsstände erläutert und Beteiligungsmöglichkeiten vorgestellt werden. Sie erhalten rechtzeitig weitere Informationen dazu. 4. Forum Endlagersuche am 21. und 22. November 2025 Außerdem besteht beim Forum Endlagersuche für alle Interessierten erneut die Gelegenheit, die aktuellen Arbeitsstände der BGE öffentlich zu diskutieren. Das Forum bietet kommunalen Vertreter:innen, Fachöffentlichkeit und interessierten Bürger:innen einen Raum für Austausch, Information und Vernetzung. Vorbereitet und gestaltet wird die Veranstaltung vom Planungsteam Forum Endlagersuche. Nach den erfolgreichen Veranstaltungen der Vorjahre wird das Forum in diesem Jahr am 21. und 22. November 2025 in Hannover ausgerichtet. Seite 2 von 4 Im Mittelpunkt stehen folgende Themen:     die neuen Arbeitsstände der BGE Fragen der Optimierung und Beschleunigung des Verfahrens die Vorbereitung der Regionalkonferenzen Themen der Aufsicht bei der Endlagersuche Am Vorabend des Forums, am 20. November 2025, findet ein Vernetzungstreffen statt. Zusätzlich bietet eine digitale Veranstaltungsreihe, die so genannten Forumstage vom 10. bis 14. November 2025, die Gelegenheit, sich vertiefend mit verschiedenen Aspekten der Endlagersuche auseinanderzusetzen. Eine Einladung zu allen Veranstaltungen erhalten Sie im Herbst. Aktualisierung des Nationalen Entsorgungsprogramms (NaPro 2025) Gemäß der Vorgabe der europäischen Richtlinie 2011/70/EurATOM aktualisiert die Bundesregierung derzeit turnusgemäß das Nationale Entsorgungsprogramm (NaPro). Das NaPro ist eine Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Im Zuge der Aktualisierung wurde auch eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt, um potenzielle Umweltauswirkungen zu identifizieren und darzustellen. Deren Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dargestellt. Seit dem 5. Juni 2025 können Behörden sowie Bürger:innen für einen festgelegten Zeitraum von zwei Monaten Stellungnahmen zum Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms und zum Umweltbericht einreichen. Alle Informationen zum NaPro und zum Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie auf der Webseite des Bundesumweltministeriums. Hintergrund: Stand der Endlagersuche Derzeit befindet sich die Endlagersuche in der ersten von drei Phasen. Der erste Schritt der Phase I ist abgeschlossen: Die BGE hat geologische Daten der Bundesrepublik gesammelt und ausgewertet. Den ersten Arbeitsstand hat die BGE in Form eines Zwischenberichts im Jahr 2020 veröffentlicht. Die BGE hat im Zwischenbericht 90 Teilgebiete ausgewiesen, die 54 Prozent des Bundesgebiets umfassen. Das Ergebnis wurde in der vom BASE einberufenen Fachkonferenz Teilgebiete öffentlich zur Diskussion gestellt. Aktuell arbeitet die BGE im zweiten Schritt der Phase I daran, die 90 Teilgebiete durch vertiefende Betrachtungen auf so genannte Standortregionen einzugrenzen und diese in einem Vorschlag dem BASE zur Prüfung vorzulegen. Das BASE wird in allen dann vorgeschlagenen Standortregionen Regionalkonferenzen gemäß § 10 Standortauswahlgesetz einrichten. Damit wird eine umfassende Beteiligung auch der kommunalen Gebietskörperschaften vor weiteren Festlegungen ermöglicht. Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und Prüfung der gesetzmäßigen Vorgehensweise endet die Phase I mit einer Entscheidung des Bundestags, welche potenziellen Standortregionen in der Phase II vertieft auf ihre Eignung für ein Endlager untersucht werden sollen. Seite 3 von 4

Längerfristige trockene Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente und verglaster hochradioaktiver Abfälle

Erarbeitung einer Methodik zur systematischen Ableitung von zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen im Kristallingestein in Deutschland und exemplarische Anwendung als Grundlage zur Bewertung des sicheren Einschlusses unter Berücksichtigung von Optimierungsmaßnahmen, Teilprojekt B

Ressortforschungsplan 2023, Zerstörungsfreie Verfahren zur Inspektion von Behältern im Kontext der Lagerung und Entsorgung (wärmeentwickelnder) radioaktiver Abfälle

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz (9. Fortschreibung)

Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LEITFADEN ZUR GEOTHERMIE IN RHEINLAND-PFALZ Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz he- rausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbeson- dere die Verteilung auf Wahlveranstaltugen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz; Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz www.mkuem.rlp.de Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz; Stiftstraße 9, 55116 Mainz www.mwvlw.rlp.de Bearbeitung: Arbeitsgruppe Leitfaden Geothermie: Christof Baumeister, Jochen Kampf, Martin Schykowski (Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz – LfU) Dr. Frank Bitzer, Holsten Hübner, Roman Storz (Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – LGB) Ruth Brune, Lena Ludwig, Gabriele Theobald, Dascha Tichomolow, Peter Woll (Struktur und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd) Marie Kirsch (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz – MKUEM) Dr. Kathleen Sell (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – MWVLW) Grafik: Christof Baumeister (LfU), Roman Storz (LGB) Kartographie: LfU und LGB Bildnachweis: photo 5000 - stock.adobe.com Layout/Satz: Tatjana Schollmayer (LfU) © 2025 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung der Herausgeber 9. Fortschreibung INHALT VORWORT4 1EINFÜHRUNG5 1.1 1.25 7 2 3 Allgemeines Gewinnung von Erdwärme RECHTLICHE BEURTEILUNG9 2.1 2.2 2.3 2.4 2.59 9 10 12 12 Allgemeines Wasserrechtliche Belange Bergrechtliche Belange Geologiedatengesetz und Standortauswahlgesetz Verfahrensablauf und erforderliche Antragsunterlagen WASSERWIRTSCHAFTLICHE UND HYDROGEOLOGISCHE STANDORTEINSCHÄTZUNG 3.1 3.2 3.3 Karte „Oberflächennächste Erdwärmetauscheranlagen (Erdwärmekollektoren, Energiekörbe, u.a.) – geschlossene Systeme“, Abb. 4 Karte „Grundwasser-Wärmetauscheranlagen – offene Systeme“, Abb. 5 Karte „Erdwärmesonden – geschlossene Systeme“, Abb.6 14 16 18 20 GESETZE, NORMEN, LITERATUR22 ANSPRECHPARTNER23 Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 3 VORWORT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Potenziale der Erdwärme zu erkennen und zu nutzen, nimmt eine entscheidende Rolle für das Gelingen der Energiewende ein. Mit Blick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts darf ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz und Nut- zung der Ressource Grundwasser hierbei jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Ziel der im vorliegenden Leitfaden zusammen- gefassten Grundsätze ist die Sicherstellung eines dauerhaften und flächendeckenden Grundwas- serschutzes bei der Umsetzung von Erdwärme- projekten. Darüber hinaus werden durch die engere Verknüpfung mit Fachanwendungen, die erforderlichen Genehmigungsprozesse für ober- flächennahe Erdwärmenutzung noch sicherer, transparenter und effizienter gestaltet. Mit der vorliegenden Überarbeitung des Leitfa- dens wird neben der oberflächennahen auch der Begriff der oberflächennächsten Erdwärme als neue Anwendungskategorie eingeführt. Bei der oberflächennächsten Erdwärmenutzung besteht im Gegensatz zur oberflächennahen Kategorie kein Kontakt zum Grundwasser, wodurch die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfällt. Ziel ist die Beschleunigung behördlicher Prozesse. Zur Unterstützung der Genehmigungsprozesse wird mit dem überarbeiteten Leitfaden ein stär- kerer Bezug zu den bereitgestellten interaktiven Kartenanwendungen hergestellt. Diese digitalen Karten werden durch das Landesamt für Geolo- gie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) gemein- sam mit dem Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) regelmäßig fortgeschrieben und können über die Internetseite des LGB abgerufen werden. Neben einer umfassenden Einschätzung wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Belange enthalten die Karten Ergebnisse, aus denen sich standortgenau Erdwärme-Potenziale ableiten lassen. Mit zunehmender Bedeutung und Nachfrage von Erdwärme-Projekten ist auch eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung von Anträgen zwin- gend erforderlich. Hierfür sind für Sie als Antrag- stellenden relevante Hintergrundinformationen unerlässlich. Die vorliegende Fortschreibung des Leitfadens liefert hierfür wertvolle Informati- onen und Hilfestellungen, um Sie bei der Um- setzung von Erdwärme-Projekten in Rheinland- Pfalz zu unterstützen. Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 4 Daniela Schmitt Staatsministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz 1 EINFÜHRUNG Zur Nutzung oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz haben das Lan- desamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) und das Landesamt für Umwelt Rheinland- Pfalz (LfU) folgende Arbeitshilfen erstellt: ■■ Der hier vorliegende „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ enthält Informationen zu den fachlich-technischen Grundlagen der Erdwämegewinnung sowie zum gesetzlichen Rahmen, inner- halb dessen die Erdwärmenutzung möglich ist. ■■ Das „Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rhein- land-Pfalz“ enthält die Auflistung der wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie ergän- zende praktische Hinweise zur Berücksichtigung bei Planung, Bau und Betrieb von Erdwärmetau- scheranlagen. ■■ Der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ gibt dem Nutzer die standortspezifischen wasserwirtschaftlichen und geowissenschaftlichen Hinweise, die bei der was- serrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Der Online-Dienst bietet weiterhin Verknüpfungen zu weiteren Online-Diensten, die im Zuge der Anzeige- und Erlaubnisverfahren genutzt werden können. 1.1 Allgemeines Als Geothermie bezeichnet man die technische Nutzung der Erdwärme. Sie kann als regenerati- ve Energiequelle erschlossen werden. Geother- mie wird bislang überwiegend mittels Wärme- tauschersyteme indirekt erschlossen und mit Hilfe von elektrischer Energie (Strom) über Wär- mepumpen auf ein höheres Temperaturniveau angehoben, womit sie für Heizung und Warm- wasserbereitung nutzbar ist. Leitfaden Geothermie Rheinland-Pfalz Die Nutzung von Erdwärme schont fossile Energiequellen und reduziert die Emission von Kohlendioxid. Bei der geothermischen Nutzung wird grund- sätzlich zwischen oberflächennaher, mitteltiefer und tiefer Geothermie unterschieden (Abb. 1). Die oberflächennahe Geothermie nutzt den Un- tergrund bis 400 m Tiefe und/oder eine Unter- grundtemperatur bis 20° C für das Beheizen und Kühlen von Gebäuden. Die mitteltiefe und tiefe Geothermie ist nicht Inhalt dieses Leitfadens. 5

scienceBASEd: Kompensation für die Endlagerregion

scienceBASEd: Kompensation für die Endlagerregion Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Anfang 29.09.2025 13:00 Uhr Ende 29.09.2025 14:00 Uhr Veranstaltungsort Onlineveranstaltung scienceBASEd – Forschung zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung Herzlich willkommen zur neuen digitalen Vortragsreihe des BASE . Forschungsergebnisse erklären, Standpunkte austauschen, neue Forschungsfragen entwickeln – das sind zentrale Aspekte der Wissenschaft. So entstehen neue Perspektiven, Ideen und Ergebnisse. ScienceBASEd bietet eine Plattform für wissenschaftlichen Diskurs . Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Zwar liegt der Bau eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle noch weit in der Zukunft, doch Errichtung, Betrieb und Nachverschlussphase werden zu Belastungen in der betroffenen Region führen. Entsprechend des Standortauswahlgesetzes sollen diese Belastungen durch gezielte ausgleichende Maßnahmen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung adressiert werden. Das Ergebnis der Diskussionen zu solchen Maßnahmen soll, unter Beteiligung der jeweiligen Standortregion, in einer „Standortvereinbarung“ resultieren. In diesem Prozess werden auch die zukünftigen Regionalkonferenzen im Rahmen des Standortauswahlgesetzes eine entscheidende Rolle spielen. Die rechtlichen Grundlagen einer solchen „Standortvereinbarung“ sind im Standortauswahlgesetz nicht näher definiert. Deshalb hat das BASE dieses Konzept im Rahmen seiner Forschung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive untersucht. Ergebnisse des BASE-Forschungsvorhabens „REST“ Das Forschungsvorhaben „Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)“ bearbeitete unter anderem Fragen zur Rechtsnatur, zum Inhalt und zur Beteiligung an der Erarbeitung der Vereinbarung. Außerdem wurde geprüft, ob in Anlehnung an vergleichbare Kontexte Erkenntnisse für die Entwicklung und Ausgestaltung der Standortvereinbarung gewonnen werden können. Konkret untersucht wurden der Strukturwandel in der Lausitz, der Belastungsausgleich für die Schachtanlage Asse II sowie die Kompensationsmaßnahmen bei dem geologischen Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Im Termin stellen wir Ihnen unsere Ergebnisse vor, diskutieren Sie mit! Agenda 13:00 Begrüßung | Stefan Hellebrandt und Monika Arzberger ( BASE ) 13:10 Forschungsvorhaben REST | Silvia Schütte (Öko-Institut e.V.) / Ulrich Smeddinck und Carolin Ossenberg (ITAS) 13:40 Rückfragen und Diskussion | Moderation durch Stefan Hellebrandt (BASE) 13:55 Abschluss | Stefan Hellebrandt (BASE) So können Sie teilnehmen Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung via Zoom ist kostenlos. Sobald Sie sich zur Veranstaltung angemeldet haben, erhalten Sie den Zugangslink per Mail. Adresse Online Weiterführende Information zum Forschungsprojekt Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)

Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.07.2025

__________________________________________________________________________ Ergebnisprotokoll Öffentliche Sitzung 16.07.2025, 18:30 – 21:20 Uhr Teilnehmende PFE-Mitglieder:Eva Bayreuther, Andreas Fox, Bettina Gaebel, Jörg Hacker, Daniel Lübbert, Asta von Oppen Elisa Akansu (U35AG), Lukas Fachtan (U35AG), Farras Fathi (U35AG), Maximilian Hipp (U35AG), Anton Köller (U35AG), Dagmar Dehmer (BGE), Lisa Seidel (BGE) Evelyn Bodenmeier (BASE) Klaus Hebig-Schubert (BASE) Weitere:Ingo Bautz (Organisationsbüro), Daniel Hiltensberger (BASE), Esther Neye (BGE), Sarah Schmid (Organisationsbüro), Klaus Hebig- Schubert (BASE) Gäste: Linus Mührel (BASE), Julia Rüsch (BASE), Silvia Schütte (Öko- Institut), Ulrich Smeddinck (ITAS), Ulrich Wollenteit (Rechtsanwalt) Insgesamt ca. 161 Teilnehmende Moderation:Gisela Wachinger (pro re) Protokoll:Michael Herwegen (Zebralog) Tagesordnung TOP 1 – Begrüßung .............................................................................................................. 2 TOP 2 – Schwerpunktthema: Regionalkonferenzen: Aufgaben und Handlungsspielräume – rechtliche Perspektiven ......................................................................................................... 2 Einführung in den Themenschwerpunkt (PFE) ................................................................... 2 Vortrag 1: Eigenverantwortung im Standortauswahlverfahren – Was ist das? (Linus Mührel/ BASE) ................................................................................................................... 2 Vortrag 2: Wer nimmt an der Vollversammlung der Regionalkonferenzen teil? (Silvia Schütte/Öko-Institut) .......................................................................................................... 4 Vortrag 3: Wann sind die Regionalkonferenzen eingerichtet und was sind ihre zentralen Aufgaben? (Ulrich Wollenteit/ Rechtsanwalt) ..................................................................... 5 Vortrag 4: Standortvereinbarung – finanzieller Ausgleich für Belastungen (Ulrich Smeddinck/ ITAS) .............................................................................................................. 8 TOP 3 – Offene Diskussion ................................................................................................... 9 TOP 4 – Abschluss...............................................................................................................12 Anlagen ................................................................................................................................12 Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 1 TOP 1 – Begrüßung Vorab erläutert Jörg Hacker (PFE) für neue Teilnehmende, welche Akteur:innen es im Verfahren gibt und welche Aufgaben diese erfüllen (Präsentation siehe Anlage). Er gibt außerdem einen Überblick über Inhalte des StandAG und die Phasen des Standortauswahlverfahrens. Das Thema der Sitzung ist das kommende Beteiligungsformat der Regionalkonferenzen und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Lukas Fachtan begrüßt die Teilnehmenden als Mitglied des Koordinationsteams des PFE. Gisela Wachinger (Moderation) bittet alle Personen, die erstmalig eine öffentliche PFE-Sitzung verfolgen, ihre Hand zu heben. Dies sind etwa 20 Personen. TOP 2 – Schwerpunktthema: Regionalkonferenzen: Aufgaben und Handlungsspielräume – rechtliche Perspektiven Einführung in den Themenschwerpunkt (PFE) Bettina Gaebel (PFE) erläutert in einem Einführungsvortrag das Format der Regionalkonferenzen. Mittels dieses Formates soll in den vorgeschlagenen Standortregionen die Beteiligung organisiert werden. Das StandAG schreibt für die Umsetzung der Regionalkonferenzen einige Bedingungen vor. So wird eine Regionalkonferenz durch eine Vollversammlung und einen Vertretungskreis gebildet. Zur Vollversammlung sind grundsätzlich alle gemeldeten Bewohnenden der betroffenen Standortregion eingeladen. Die erste Vollversammlung wählt den Vertretungskreis. Als überregionales Beteiligungsformat ist zudem die Fachkonferenz Rat der Regionen vorgesehen. Diese setzt sich aus entsendeten Delegierten aus den Vertretungskreisen sowie Delegierten aus den Standortgemeinden von Zwischenlagern zusammen (Folien siehe Anlage). Anschließend stellt sie die Referent*innen der Fachvorträge vor und betont, dass es in dieser Veranstaltung um den Austausch juristischer Perspektiven und die Fragen der Öffentlichkeit zum Format der Regionalkonferenzen gehen wird. Im Chat werden folgende bibliographische Informationen zu den Referent*innen geteilt:     Dr. Ulrich Wollenteit (Rechtsanwalt) u.a. Kommentierung der §§ 1, 2, 5 – 27 und 36 – 38 des StandAG, in: Frenz (Hrsg.) Atomrecht, Atomgesetz und Ausstiegsgesetze, Baden-Baden ²2024. Prof. Dr. Ulrich Smeddinck (ITAS) u.a. BASE Forschungsvorhaben REST (Rechtliche Grundlagen Standortvereinbarung), Herausgeber: StandAG. Standortauswahlgesetz. Kommentar, Berlin 2017 [Kommentar zum StandAG, 2013] Silvia Schütte (Öko-Institut) u.a. Mitarbeit in BASE-Forschungsvorhaben: HErüber (Grenzüberschreitende ÖB), PaSta (Prozessanalyse Standortauswahlverfahren) und REST (Rechtswissenschaftliche Grundlagen Standortvereinbarung) Dr. Linus Mührel, Referent und Julia Rüsch, Leitung Fachgebiet B 3: „Rechtsfragen der Beteiligung, Stellungnahmeverfahren“ (Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung) Vortrag 1: Eigenverantwortung im Standortauswahlverfahren – Was ist das? (Linus Mührel/ BASE) Linus Mührel (BASE) stellt in seinem Vortrag das Thema Eigenverantwortung vor, weil dies für die Beteiligungsformate im Standortauswahlverfahren und insbesondere für die Regionalkonferenzen zentral ist. Er gibt einen Überblick, wie sich das BASE dem Thema mit Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 2 juristischer Methodik nähert. Für das Format der Regionalkonferenzen zeige sich ein Spannungsverhältnis der Rahmensetzung durch das BASE einerseits und den Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Ausgestaltung dieses Formats. Die Rahmensetzung sei eine Voraussetzung, damit die Regionalkonferenzen ihre vorgesehenen Aufgaben eigenverantwortlich ausführen können (Präsentation siehe Anlage). Fragen und Antworten:     Frage: Was bedeutet Eigenverantwortung, wenn Sie diese als Jurist des BASE auslegen? Können Sie etwas dazu sagen, wie weit man Eigenverantwortung denken darf?  Antwort Linus Mührel: Im StandAG sind beispielsweise bestimmte Fristen für einen Nachprüfauftrag vorgesehen. Diese Frist sei eine Rahmensetzung. Auslegungssache sei aber, wann diese Frist beginnt. Die Rahmensetzung solle beispielsweise dazu dienen, dass die Regionalkonferenzen nicht unterschiedlich behandelt werden und gleichartig arbeiten. Es müsse jedoch auch überlegt werden, ob der Rahmen überall gleichgesetzt werden kann oder auf bestimmte Bedingungen vor Ort angepasst werden müsse. Frage: Im Vortrag sei Eigenverantwortlichkeit insbesondere im Rahmen von Ablauf und Organisation thematisiert worden. In den Beteiligungsformaten der Fachkonferenz und des Forums Endlagersuche sei man nah an den Inhalten. Gilt die Eigenverantwortlichkeit nicht nur bei Abläufen und Organisation, sondern auch bei der Beteiligung an der Erarbeitung der Inhalte?  Antwort Linus Mührel: Die Regionalkonferenzen sollten nicht nur ein Auge auf ihre eigene Organisation haben und auf den Ablauf des Verfahrens. Sie könnten sich durch Rechte, die ihnen zugewiesen wurden, auch inhaltlich positionieren. So sei das Stellungnahmerecht kein Recht, das losgelöst vom Inhalt ist, sondern mit Inhalt gefüllt werden soll. Genauso sei es mit dem Nachprüfrecht. Auch das hätte einen klaren inhaltlichen Bezug. Das Gesetz sehe vor, dass die Regionalkonferenzen das Verfahren mit Inhalt füllen. Und das könnten sie eigenverantwortlich tun, indem sie entscheiden können ob sie die Beteiligungsrechte wahrnehmen und in welchem Ausmaß. Nicht entscheiden könnten sie, ob diese Eingaben einen Einfluss auf das Verfahren haben. Was mit diesen Eingaben passiert, sei eine Frage die im BASE und in der BGE geklärt werden müsse. Frage: Gibt es schon Standortregionen in denen die Regionalkonferenzen eingerichtet werden oder werden diese Regionalkonferenzen bundesweit eingerichtet?  Antwort Dagmar Dehmer (BGE): Derzeit sind noch keine Regionalkonferenzen eingerichtet. Die BGE ist noch im Auswahlprozess der Vorschläge zu den Standortregionen. Im Herbst 2024 wurde ein Arbeitsstand aus den Sicherheitsuntersuchungen zur Auswahl der Standortvorschläge veröffentlicht. Im Herbst 2025 wird wieder ein aktueller Arbeitsstand veröffentlicht.  Information: Weitere Informationen zur Endlagersuche gibt es in der digitalen Einstiegsveranstaltung (gemeinsam vom BASE und BGE): Endlagersuche in Deutschland – die Basics Frage: Beim Schweizer Verfahren zur Endlagersuche gab es auch Regionalkonferenzen und dort sei auch versucht worden, einen Rahmen zu setzen, in dem sich die Regionalkonferenzen bewegen sollten. Eine der strittigen Fragen sei gewesen, ob sich die Regionalkonferenzen auch mit dem Thema Sicherheit auseinandersetzen sollten. Letztlich hätten sich die die Regionalkonferenzen politisch durchgesetzt, des Themas angenommen und über die Zeit große Kompetenz entwickelt.  Antwort Linus Mührel: Das Schweizer Verfahren lasse sich nur in Teilen auf das deutsche Verfahren übertragen. Die Rahmensetzung müsse nicht negativ besetzt sein, Rahmen seien notwendig, um eigenverantwortliches Handeln zu ermöglichen. Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: orga.forum-endlagersuche@base.bund.de oder +49 30 184321 - 0 3

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl.2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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