Die Stadt Bad Saulgau beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Sanierung der Stauanlage des „Wagenhauser Weihers“ auf den Grundstücken Flst. Nrn. 228, 247, 230/3, mit Baustelleneinrichtungen auf Flst. Nrn. 245/1, 228/1, 230/2, 228/2 Gemarkung Bolstern, Stadt Bad Saulgau im Landkreis Sigmaringen. Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige und bei der Zulassungsentscheidung im Trägerverfahren nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen und den Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Aufgrund der nicht nachweisbaren Standsicherheit der Stauanlage musste der „Wagenhauser Weiher“ im Ortsteil Wagenhausen, Stadt Bad Saulgau bereits ab September 2025 abgelassen werden. Mit dem Ablassen des Weihers findet durch Winterung und Sömmerung sowie eine Teilentlandung des Stauraums eine Sanierung des Weihers statt. In diesem Zusammenhang konnte in das Gelände zwischen Weiher und „Wagenhauserbach“ im Rahmen der Gewäs-serunterhaltung ein Biberschutzgitter eingebracht werden, damit aufgrund der Grabarbeiten der Biber kein Durchbruch der Ufer stattfindet. Zur Einbringung der Biberschutzgitter musste die Vegetation im betroffenen Bereich entfernt oder auf Stock gesetzt werden, was vor allem das kartierte Offenlandbiotop „Verlandungsgürtel des Wagenhauser Weihers“ in Anspruch nahm. Die Sanierung der bestehenden Stauanlage bewirkt die Verbreiterung des Dammes durch die standsichere Anpassung der luftseitigen und der wasserseitigen Böschungen und Aufbringung einer mineralischen Abdichtung. Die Gesamtlänge der Maßnahme beträgt ca. 167 m, die Dammkrone wird auf 7 m verbreitert, die Dammachse Richtung „Wagenhauser Weiher“ verschoben und die Breite der Dammaufstandsfläche beträgt dann bis zu 27 m. Die Gemeindeverbindungsstraße auf dem Damm wird entfernt und mit einer neuen Fahrbahn, Gehweg und Bankette bzw. Teilbereich als Steinmauer wiederaufgebaut. Die gesamte Vegetation im Dammbereich wird entfernt. Die Sicherung des luftseitigen Böschungsfußes im Bereich des „Karpfenweihers“ erfolgt mit einer Steinschüttung. Zur Überwachung werden Grundwassermessstellen eingebracht. Auf der Wasserseite sollen 4 Angelplätze am Damm hergestellt werden. Die Hochwasserentlastung wird als Stirnentlastung mit einer Breite von 3 m und Höhe von 1,9 m neu gebaut, das Einlaufbauwerk mit Überfallschwelle mit der Breite von 10 m. Die bisherige Hochwasserentlastung wird abgebrochen. Es wird ein neues Mönchbauwerk (3 m x 1,80 m) mit Zugangssteg am bisherigen Grundablass errichtet. Die vorhandene Stützwand, der Mönch und das Einlaufbauwerk werden abgebrochen. Die Grundablassleitung wird saniert, hierzu findet eine Erneuerung des luftseitigen Zwischenschachtes statt. In verschiedenen Bereichen werden Leerrohre und Leitungen eingebracht. Zur Baumaßnahme werden Baustraßen und Lagerflächen eingerichtet, welche nach Abschluss wieder rückgebaut werden. Die in der Umgebung lebenden und arbeitenden Menschen sowie die Erholungssuchenden und die Betriebe werden durch die Baumaßnahmen mit Lärm- und Staubemissionen sowie Erschütterungen, die notwendige Umleitung des Verkehrs und die optische Wirkung des abgelassenen Weihers und der entfernten Vegetation in Ihrem Empfinden gestört. Es handelt sich um vorübergehenden Belästigungen während der Bauarbeiten. Besucher, welche Erholung suchen, können in der Umgebung auf weitere Angebote der Stadt ausweichen. Anlagenbedingt erfolgen keine weitergehenden Auswirkungen, als von der bisherigen Stauanlage. Der Bau eines Gehweges erhöht die Verkehrssicherheit entlang der Gemeindeverbindungsstraße. Die sanierte Stauanlage sichert die Gefahr von Hochwasser durch einen Dammbruch für den Bereich bis Fulgenstadt. Zum Ablassen der Weiher wurden die Fische abgefischt und in andere Gewässer verbracht. Die Biber zogen sich in den Zulauf des Weihers zurück und für Amphibien wurden südlich zwei Ersatzlaichgewässer hergestellt, welche gut angenommen wurden. Die Gemeine Teichmuschel, eine der häufigsten heimischen Großmuschelarten, konnte im Weiher nicht geborgen werden, da der Untergrund nicht begehbar war. Bei den, bereits 2008 erfassten und der Relevanzbegehung 2025 nachgewiesenen, Vogelarten handelt es sich um häufige und ungefährdete Gehölzbrüter. Die kleine Berg-Ahorn-Allee entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf dem Damm musste aufgrund der nicht nachgewiesenen Standsicherheit der Stauanlage bereits auf die Stammtorsi reduziert werden und stellten damit keinen Lebensraum mehr dar. Die vorkommenden Tiere werden mit der Durchführung der Bauarbeiten optisch und akustisch gestört. Bereits zur Entfernung der Gehölze wurde auf die zeitliche und räumliche Begrenzung der Maßnahmen geachtet. Das gesetzlich geschützte Biotop „Verlandungsgürtel des Wagenhauser Weihers“ wurde bereits durch die Verlegung des Biberschutzgitters und wird im nördlichen Bereich durch die Maßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit der Stauanlage beeinträchtigt, da die Vegetation entfernt werden muss, bzw. rückgeschnitten wurde. Nach Umsetzung der Maßnahmen am Dammbauwerk wird sich durch Bewuchs die Verlandungsvegetation wiedereinstellen, so dass kein dauerhafter Verlust von Biotopfläche verbleibt. Zur Sanierung der Stauanlage ist eine ökologische Bauüberwachung geplant, die insbesondere die Einhaltung der festgelegten Schutz-, Vermeidungs- und Erhaltungsmaßnahmen überwachen und dokumentieren soll. Die Gesamtfläche des Vorhabens beträgt ca. 0,53 ha inklusive temporär beanspruchter Baustelleneinrichtungen. Dauerhaft benötigt die Stauanlage aufgrund der Herstellung standsicherer Böschungen und Abdichtung mit mineralischer Dichtung eine größere Standfläche, die Dammachse wird Richtung Weiher verschoben, so dass sich die Wasserfläche bei Dauerstau um ca. 400 m² verringert. Die dauerhaft mehr beanspruchte Fläche befindet sich überwiegend unter Wasser. Im Zuge der Bauarbeiten werden Baustraßen und Lagerflächen auf zumeist befestigten Flächen angelegt, welche nach Abschluss wieder zurückgebaut werden. Während der Baumaßnahmen erfolgen durch die Verdichtung im Bereich der Baustraßen, Lagerflächen, durch den Abtrag des Bodens und Schotter und durch die Entschlammung des Weihers Eingriffe in den Boden. Hinzutretende Neuversiegelungen durch den Gehweg, die Angelplätze und den Zugang zum Mönch nehmen ca. 325 m2 auf dem bereits verdichteten Untergrund in Anspruch. Der Abtrag von Oberboden und Oberboden-Schotter-Gemisch wird mit ca. 1.050 m3 veranschlagt. Bei der als Unterhaltungsmaßnahme notwendigen Teilentschlammung der Weihersohle fällt ca. 700 m3 Bodenmaterial mit anschließendem Aufbringen auf landwirtschaftliche Flächen an. Die Ufermodellierung am „Karpfenweiher“ und der Einbau von Oberboden luftseitig beansprucht ca. 275 m3, am Hauptdamm wird bindiges Material zur Abdichtung mit ca. 2.000 m3 eingebaut. Die baubedingten Eingriffe werden durch den Rückbau und Neuaufbau der Dammböschungen wieder ausgeglichen. Der Weiher wird nach Abschluss der Arbeiten wieder bespannt und kann damit wieder als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf dienen, der Sonderstandort für naturnahe Vegetation wird sich neu einstellen. Durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch sachgemäßen Umgang und Einbau von geeignetem Bodenmaterial und Schutz vor dem Eintrag von Stoffen werden die beeinträchtigten Bodenfunktionen nach Beendigung der Maßnahmen mittel bis langfristig wiederhergestellt. Der Talkörper des Wagenhauser Tals beinhaltet ein Grundwasservorkommen welches zur Trinkwasserversorgung benötigt wird und über die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen „Steinwiesen“ vom 28./30.10.1994 geschützt ist. Der „Wagenhauser Weiher“ und der „Wagenhauserbach“ befinden sich in dessen Einzugsgebiet. Der Neubau des Mönchbauwerks wird neben dem Standort des bisherigen Mönchbauwerks errichtet und an den bestehenden Grundablass angeschlossen, so dass nicht mit einem Eingriff in das Grundwasser gerechnet wird. Die neue Hochwasserentlastung liegt weiter östlich am Talrand etwas höher auf ca. 607 m ü NHN und damit außerhalb der grundwasserführenden Schichten. Das Einbringen von Piezometern in den Grundwasserleiter erfolgt unter Beachtung der Schutzmaßnahmen gegen das Einbringen von schädigenden Stoffen, es erfolgen keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasser durch die Messanlagen. Der „Wagenhauser Weiher“ ist ein künstlich hergestellter Weiher der früher dem Kloster Sießen als Fischteich diente und vom „Wagenhauserbach“ durchflossen wurde. Heute wird er vor allem aus den östlichen Quellbereichen und Niederschlagswasser gespeist. Der Weiher ist zum Erhalt seiner Wasserqualität regelmäßig in größeren Abständen zu sömmern/wintern und muss auch ohne die Umsetzung von Bauarbeiten immer wieder abgelassen werden. Die Verringerung der Wasserfläche des „Wagenhauser Weihers“ um ca. 400 m² aufgrund der Abdichtung und Abflachung der wasserseitigen Dammböschung macht etwa 0,6 % der Gesamtfläche des Weihers aus. Eine erhebliche Verringerung findet damit nicht statt. Der „Wagenhauserbach“ ist ein Quellbach, der in der südlich gelegenen Gemeinde Bolstern entspringt. Er gehört zum Einzugsgebiet der Donau, in die er nördlich von Bad Saulgau einspeist und wird aus demselben orographischen Einzugsgebiet wie das Wagenhauser Tal gespeist. Im Bereich der Stauanlage verläuft er in einem künstlich hergestellten Bachbett neben dem Weiher. Bei den Arbeiten zum Einbau des Biberschutzgitters und beim Ablassen der Wei-her wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz des Eintrags von Stoffen ergriffen. Ein Eingriff in den Bach selbst erfolgt nicht. Bei den Bauarbeiten sind die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für Grund- und Oberflächengewässer einzuhalten, wie das Vermeiden des Eintrages von Schmier- und Betriebsstoffen aus Maschinen und Baufahrzeugen in Boden und Grundwasser u. a. durch regelmäßige Wartung. Die Wartung und Pflege sowie das Befüllen mit Treib- und Schmierstoffen der Maschinen erfolgt nur über einer flüssigkeitsdichten Unterlage oder außer-halb des Bereichs. Die Nutzung der Lagerplätze ist nur unter Beachtung der umweltrechtlichen Anforderungen zulässig. Der klimatisch und aus lufthygienischer Beurteilung unbelastete Bereich am „Wagenhauser Weiher“ wird baubedingt vorübergehend durch den Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen beansprucht. Anlagenbedingt ergeben sich keine Auswirkungen, da sich die Stauanlage klimatisch nicht auswirkt. Das Landschaftsbild am „Wagenhauser Weiher“, früher „Sießener See“ genannt, wird durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 25./30.09.1940 in seinem Bestand geschützt. Das Ablassen des Weihers, die Entfernung des Bewuchses auf der Stauanlage und der Neubau der technischen Anlagen Mönchbauwerk und Hochwasserentlastung im Weiher verändern das bisherige Landschaftsbild. Mit dem trocken gelegten Weiher ist vorübergehend ein wesentlicher Bestandteil des Landschaftsbildes beeinträchtigt. Die Sanierung der Stauanlage ermöglicht die Herstellung des Weihers wieder, so dass die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist. Der Neubau der technischen Anlagen ersetzt die bisherigen Bauwerke, welche entfernt werden. Die Neupflanzung einer Hecke als Sichtschutz zur Fischzuchtanlage sowie der niedrige Bewuchs auf den Böschungen der Stauanlage mindern die Vorgabe, dass keine hohen Gehölze auf dem Damm aufwachsen dürfen. Der Bewuchs im Bereich der Biberschutzmaßnahme zwischen dem „Wagenhauser Weiher“ und dem „Wagenhauserbach“ wird sich wiedereinstellen. Die nach § 2 DSchG denkmalschutzrechtlich geschützte „Mittelalterliche und neuzeitliche Holzmühle mit Mahlweiher“ beinhaltet einige der alten Anlagenteile im „Wagenhauser Weiher“ und können mit den Sanierungsmaßnahmen aufgrund geänderter wasserwirtschaftlicher Vorgaben nicht mehr bestehen bleiben. Mit der archäologischen Begleitung und Dokumentation der zu verändernden Bestandteile des Kulturdenkmals ist die geschichtliche Bedeutung der Anlage gesichert. Das Vorhaben zur Sanierung der Stauanlage am „Wagenhauser Weiher“ und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen Biberschutzgitter und Sömmerung/Winterung des Weihers erfolgen unter Inanspruchnahme verschiedener Schutzgüter in einer geschützten Landschaft mit mehreren Schutzgebietskulissen. Eine starke Veränderung findet vor allem während der Umsetzung der Maßnahmen statt, da es sich um die Sanierung eines bestehenden Bauwerks handelt. Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Bespannung des Weihers unter Beachtung der Verminderungsmaßnahmen wird sich der frühere Zustand in Bezug auf Tiere, Pflanzen, Landschaftsbild weitestgehend wiedereinstellen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar, eine Anfechtung kann nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden.
Das LSG erfaßt einen Ausschnitt des Südlichen Landrückens im westlichen Fläming zwischen Burg und Loburg. Es erstreckt sich größtenteils im Landkreis Jerichower Land, ragt aber im Süden in den Landkreis Anhalt-Zerbst hinein. Das LSG repräsentiert die Landschaftseinheit Burger Vorfläming, kleine Teile gehören zu den Landschaftseinheiten Hochflämig und Zerbster Ackerland. Das Gebiet ist eine hügelige Landschaft. Die höchste Erhebung ist der Thümerberg bei Lübars mit 107 m über NN. An der Nordgrenze im Übergang zum Fiener Bruch fällt es bis auf 40 m über NN ab. Das Gebiet ist mit zahlreichen Mulden, Muldentälchen, Quellmulden und Talniederungen ausgestattet. Es weist mit etwa 50% eine hohe Waldbestockung auf. Dabei überwiegen wenig strukturierte Kiefernforste, in die bei Räckendorf, Lübars, Wüstenjerichow, Magdeburgerforth und Loburg Laub- und Mischwaldbestände aus Stiel-Eiche, Hänge-Birke und teils auch Rot-Buche eingestreut sind. In den feuchten Quellmulden stocken Erlen-Bruchwälder, teilweise auch Birken-Bruchwälder mit Moor-Birken sowie Erlen- und Kiefernanteilen. In den Bachauen befinden sich ausgedehnte Grünländer, die meistens intensiv, auch durch Beweidung, genutzt werden. In den Niederungen von Ihle, Ehle, Gloine und Dreibach sind Restvorkommen von Erlenbruchwäldern anzutreffen. Das LSG schließt aber auch große Ackerflächen ein, auf denen vorwiegend Getreide und Kartoffeln sowie Mais und Raps angebaut werden. Stellenweise werden die durch die Feldflur führenden Wege durch verwilderte Obstbaumbestände, vorwiegend Pflaumen, gesäumt. Während der mittleren Steinzeit gelangten die Sammler, Jäger und Fischer auf der Suche nach Nahrung am Fiener Bruch entlang nach Osten, wo sie die Talsandinseln aufsuchten. Funde der mesolithischen Bevölkerung ließen sich nicht weit vom LSG entfernt bei Fienerode nachweisen, doch sind aus dieser Zeit auch Funde aus Klein Lübars bekannt. Die frühesten Bauern der Linienbandkeramikkultur bewirtschafteten die Schwarzerdeböden und waren auf dem Gebiet des LSG nicht anzutreffen. Dies gilt auch für die jüngeren Perioden der Jungsteinzeit, wobei die Vertreter der Trichterbecherkultur während der mittleren Jungsteinzeit bis nahe an Möckern heranrückten. Sie errichteten aus riesigen eiszeitlichen Geschieben ihren Toten Großsteingräber, von denen um 1800 östlich der Elbe noch insgesamt 37 Anlagen vorhanden waren. Davon ist nur noch das Grab von Gehrden erhalten. Großsteingräber standen aber einstmals auch am westlichen Rand des LSG bei Tryppehna, Wallwitz, Vehlitz und Ziepel. Wie die einzelnen im LSG gefundenen Steingeräte zu beurteilen sind, entzieht sich noch der Kenntnis. Vermutlich nutzten die Siedler damals die Waldgebiete als Wirtschaftsraum. Während der Bronzezeit zeichneten sich Besiedlungsschwerpunkte um Grabow und Tuchheim ab. In Tuchheim ist aus der Bronzezeit eine Befestigung belegt, die einen Kristallisationspunkt der Besiedlung bildete. Von dort aus drangen Siedler flußaufwärts vor. Die Siedlungsdichte war aber vergleichsweise gering. Dies trifft auch für die frühe Eisenzeit zu. Die Besiedlung verlagerte sich von Tuchheim westwärts nach Gladau und Hohenseeden, wo sich eine Befestigung der frühen Eisenzeit befand. Während der jüngeren Eisenzeit nahm die Siedlungsdichte vor allem im Raum um Grabow zu. Aus der römischen Kaiserzeit sind Siedlungen aus der Umgebung von Grabow und Möckern bekannt; östlich dieser Linie sind Spuren der Besiedlung selten. Aus der Völkerwanderungszeit gibt es keine Funde. Für das Frühmittelalter führt der Mitteldeutsche Heimatatlas eine geschlossene Walddecke an, die nur wenige Lücken für eine Besiedlung bei Möckern und am Oberlauf der Ihle bei Lübars freiläßt, von wo slawische Funde bekannt sind. Das Gebiet zählte zum Siedlungsgebiet der Liutizen, an die noch die slawischen Ortsnamen erinnern. Für die Orte Gladau, Grabow, Möckern, Lüttgenziatz und Tuchheim sind für das 10. Jahrhundert Burgwarde urkundlich bezeugt. Zu diesen gehörten die zu Diensten verpflichteten Bewohner der umliegenden slawischen Dörfer. Im 12. Jahrhundert wurden verstärkt deutsche Bauern ins Land geholt, um durch Rodungen neue Äcker zu gewinnen. Unter Erzbischof Wichmann wurden zudem Flamen in das Fiener Bruch gebracht, um nach Holländer Sitte das Land zu entwässern und urbar zu machen. Wie im gesamten Fläming wechselten im Verlauf der Besiedlung auch im Gebiet des LSG Perioden der Waldentwicklung mit denen der Waldrodung und nachfolgender landwirtschaftlichen Nutzung. Mehrere Wüstungen künden vom wechselvollen Verlauf der Besiedlung des Gebietes. Charakteristisch für das Gebiet sind die zahlreichen Gutsparke aus dem 19. Jahrhundert, von denen zum Beispiel die Parke Möckern und Brandenstein zu nennen sind. In der heutigen Zeit stehen die land- und die forstwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund, die vor allem in der zurückliegenden Zeit intensiv betrieben wurden. Im Gebiet befinden sich vorwiegend kleinere ländliche Siedlungen mit bis zu 800 Einwohnern, lediglich Möckern und Loburg sind Kleinstädte mit 6 000 bis 7 000 Einwohnern. Die Wälder werden zunehmend von Erholungsuchenden auf Wochenendausflügen beziehungsweise von Pilzsammlern aufgesucht. Einige Fischteiche bei Lochow, Wüstenjerichow und Hohenziatz wurden zumindest in der Vergangenheit für die Fischproduktion genutzt. Das Gewässer bei Bomsdorf wurde als Kleinspeicher künstlich angelegt und zeichnet sich heute durch eine reiche Vogelwelt aus. Das LSG reicht von den lehmigen und sandigen Platten des nördlichen Vorfläming über die sandigen Endmoränen der Fläminghochfläche bis in die Ehle-Niederung im Süden, die bereits Teil des Leitzkauer Hügellandes ist. Der nördliche Vorfläming beinhaltet die Burger Geschiebelehm-Platten im Norden, an die sich die sandige Endmoräne der Schermen-Buckauer Eisrandlage und die Reesdorfer Niederung nach Süden anschließen. An die Reesdorfer Niederung grenzt die sandige Endmoränenlandschaft der Fläminghochfläche mit deutlichem Anstieg. Diese beinhaltet die Ihle-Niederung, auf die nach Süden die Hohenlobbeser Endmoräne folgt. Die südliche Grenze wird durch die Ehle-Niederung gebildet. Die Endmoränenzüge wurden während der Wartheeiszeit gebildet. Die Schermen-Buckauer Randlage verläuft von Schermen über den Galgenberg bei Grabow, den Kellerberg bei Ziegelsdorf, den Galgen- und Weinberg bei Krüssau und die Eichberge bei Magdeburgerforth bis Dreetzen und Buckau; die Hohenlobbeser Endmoräne von Möser über Stegelitz und Lübars bis Belzig. Sie bildet die Wasserscheide. Damit zeigt das LSG einen reichgegliederten Querschnitt durch eine Region pleistozäner Landschaften. Weiterhin befinden sich hier zwei erwähnenswerte geologische Naturdenkmale: die Findlinge „Wetterstein“ bei Waldrogäsen in der Nähe der Autobahn und die „Heimchensteine“ bei Klein-Lübars am Weg Hohenziatz-Glinike. Die Schichtenfolge besteht aus 30 bis 90 m, in Rinnen bis über 150 m mächtigen, quartären Sedimenten über tertiären Quarz-, Glaukonit- und Glimmersanden. In einer tiefen Erosionsrinne zwischen Theeßen und Wendgräben bei Loburg lagern die quartären Sedimente über Rupelton. Entsprechend der Verbreitung der warthezeitlichen bis holozänen Sedimente finden sich die folgenden Böden im LSG: Braunerde-Fahlerden, erodierte oder podsolige Braunerde-Fahlerden, lokal und insgesamt gering verbreitet pseudovergleyte Braunerde-Fahlerden bis Pseudogley-Braunerden aus lehmigem Geschiebedecksand über Geschiebelehm; Pseudogley-Tschernoseme bis Humuspseudogleye aus Geschiebedecksand bis Decklehm über Geschiebemergel in der Ehle-Niederung; Braunerden aus lehmigem Geschiebedecksand bis Lößsand über Bändersand in den Randlagen der Geschiebelehmplatten; Acker- und Sauerbraunerden, podsolige Braunerden bis Braunerde-Podsole aus Geschiebedecksand über Schmelzwassersand; Regosole bis Podsole aus Dünensand. Gley-Braunerden, Gleye, Anmoorgleye und Moorböden sind in den Niederungen ausgebildet. In der Reesdorfer Niederung haben sich durch die Grundwasserabsenkung verbreitet eisenreiche Gleye und Anmoorgleye entwickelt. Das Grundwasser steht teilweise oberflächennah an und ist infolge der sandigen Deckschichten gegenüber Kontaminationen gefährdet, teilweise stehen Grundwasserleiter mit reicher Wasserführung in größerer Tiefe an. Einige Talniederungen des Gebietes werden von Niederungsbächen wie Ihle, Abschnitten der Ehle, Gloine, Großem Mühlenbach und Ringelsdorfer Bach durchflossen. Außer der Ehle, die direkt zur Elbe fließt, entwässern die anderen Bäche nach Norden über den Elbe-Havel-Kanal in die Elbe. An den Grenzen zwischen der Grundmoräne und den ihr auflagernden Endmoränen sind Quellaustritte zu finden, die entsprechend des Standortes auch Quellmoore bilden. Stehende Gewässer sind im Gebiet nur in geringer Zahl und geringer Größe anzutreffen, sie sind überwiegend durch Anstau von Wasserläufen künstlich entstanden. Das Klima des Vorflämings ist mit 480-560 mm Jahresniederschlag recht trocken und mit 8,2°C mittlerer Jahrestemperatur und einem Julimittel von 17,5°C gegenüber dem übrigen Fläming geringfügig thermisch begünstigt. Mit mittleren Januartemperaturen von 0°C bis -1°C wird es durch mäßig kalte Winter charakterisiert. Die potentiell natürliche Vegetation des Gebietes wird geprägt durch die feuchten Pfeifengras-Birken-Eichenwälder und Geißblatt-Stieleichen-Hainbuchenwälder sowie durch die grundwasserferneren Straußgras-Eichenwälder und ärmere lindenreiche Traubeneichen-Hainbuchenwälder. Im Bereich des Flämings sind Schattenblümchen-Buchenwälder vorherrschend. Gegenwärtig werden die trockenen Standorte überwiegend von artenarmen Kiefernforsten eingenommen, deren Krautschicht weitestgehend vom Land-Reitgras gebildet wird. Wenige offene Stellen sind von kleinflächigen Magerrasen mit Gemeiner Grasnelke, Kleinem Sauerampfer, Zypressen-Wolfsmilch, Berg-Jasione und Silber-Fingerkraut bestanden. Auf feuchteren Standorten stocken bodensaure Buchenwälder aus Rot-Buchen mit Stiel-Eichen und Hänge-Birken, an lichteren Stellen mit Wald-Wachtelweizen sowie auch mesophile Eichenwälder aus Stiel-Eichen. Teilweise stark entwässerte Birken-Bruchwälder aus Moor-Birke mit Faulbaum, Heidelbeere, Kleinblütigem Springkraut, Gemeinem Frauenfarn und Wald-Sauerklee zeigen inmitten umgebender Kiefernforste nasse Standorte an. In den feuchten Bachauen finden sich Erlen-Bruchwälder aus Schwarz-Erle mit Winkel-Segge und Pfeifengras oder bachbegleitende Erlenbestände sowie Feuchtwiesen mit Sumpf-Kratzdistel, Flatter-Binse, Scharfem Hahnenfuß, Bertram-Schafgarbe, Schlank-Segge, Echtem Mädesüß, Wald-Simse und Sumpf-Storchschnabel. Kleine Stillgewässer weisen geringmächtige Röhrichte aus Schilf und Breitblättrigem Rohrkolben mit Ufer-Wolfstrapp, Schwarzfrüchtigem Zweizahn, Gemeinem Blutweiderich und Sumpf-Hornklee auf. An besonderen Arten werden Maiglöckchen bei Räckendorf und bei Schopsdorf, Gemeiner Wacholder bei Pabsdorf und bei Räckendorf, Königsfarn bei Pabsdorf, Märzenbecher und Sumpf-Porst in der Kienlake bei Brandenstein, Sumpf-Calla und Sprossender Bärlapp genannt, die teilweise aktueller Bestätigung bedürfen. In den Waldgebieten leben Rothirsch, Reh, Wildschwein, Rotfuchs und Dachs. Das Artenspektrum der Kleinsäuger und Fledermäuse ist nur teilweise bekannt. Von den Vogelarten sind Mäusebussard, Habicht, Sperber, Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke, Waldohreule, Schwarz- und Buntspecht, Ringeltaube, Amsel, Singdrossel, Kohl-, Blau- sowie Haubenmeise, Kleiber, Buchfink, Fitis und Star als typische Vertreter zu nennen. Die Hohltaube kommt vereinzelt in den Buchenwäldern vor. Auch Einzelvorkommen vom Schwarzstorch sind bekannt. Der Fischadler ist seit 1992 Brutvogel. Auf den Feuchtwiesen kommen selten Bekassine und Wiesenpieper vor, in den lichteren Bruchwäldern wurde der Kranich festgestellt. In der Feldflur sind Feldlerche und Goldammer, in Gebieten mit Gebüschen und Hecken auch Neuntöter vertreten. Im nördlichen Bereich westlich von Tuchheim halten die Großtrappen aus dem Fiener Bruch regelmäßig ihren Wintereinstand. Es ist das derzeit stabilste Großtrappeneinstandsgebiet Sachsen-Anhalts. In den recht naturnah erhaltenen Fließgewässern Ihle, Ehle, Gloine und Ringelsdorfer Bach lebt eine typische Fischfauna mit Bachforelle, Schmerle und Dreistachligem Stichling, hier wird auch vereinzelt der Eisvogel angetroffen, an der Ihle auch die Gebirgsstelze. Eine Graureiherkolonie befindet sich bei Wüstenjerichow. In den feuchten Erlenbeständen der Bachtäler kommt der Moorfrosch vor. Die unterschiedlichen Lebensräume werden von einer artenreichen Wirbellosenfauna bewohnt. Insbesondere auf den Wiesen leben zahlreiche Tagfalterarten wie Schwalbenschwanz, Tagpfauenauge, Kleiner Fuchs, Damebrett, Großes Ochsenauge und diverse Weißlinge und Bläulinge sowie Heuschreckenarten, auf den Magerrasen auch die Blauflügelige Ödlandschrecke. Auf einigen Feuchtwiesen lebt die markante Wespenspinne und in den trockenen Landreitgras-Beständen wurde die einzige Giftspinne Mitteleuropas, die Dornfingerspinne, gefunden. Das Entwicklungsziel für dieses LSG besteht in der Erhaltung einer harmonischen, ländlich geprägten Kulturlandschaft mit einem vielseitigen Landschaftsmosaik aus Wald, Grünland, Acker und Fließgewässern. Die Wälder werden nachhaltig genutzt, ihre ökologische Funktion ist zu erhalten und zu verbessern. Dazu könnten entsprechend der differenzierten Standortverhältnisse vorhandene Kiefern- und Laubwaldforste in naturnahe Laubwaldbestände, insbesondere in Traubeneichen- und Stieleichen-Hainbuchen-Wälder, Rotbuchen-Wälder, Erlen-Eschen-Wälder, Erlen- und Birken-Bruchwälder, schrittweise umgewandelt werden. Die Quellmoor- und Bruchwaldbereiche wären dadurch zu sichern, daß jegliche weitere Entwässerungen verhindert und ehemals durchgeführte Entwässerungsmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden. Der Grünlandanteil ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu vergrößern. Hierbei sind besonders die feuchten Wiesen, das heißt Sumpfdotterblumen- und Pfeifengraswiesen, sowie die nährstoffarmen, trockenen Wiesen, die Magerrasen, zu bevorzugen. Die Grünlandbewirtschaftung sollte schrittweise extensiviert werden. Auch die Ackerwirtschaft sollte den ökologischen Belangen Rechnung tragen. Die offenen Feldfluren könnten durch Anlegen von flächen- und linienhaften Flurgehölzen strukturiert und ökologisch aufgewertet werden, ohne den erhaltungswürdigen Offenlandcharakter mit seinen Sichtbeziehungen zu zerstören. Die naturnahen Oberläufe der Fließgewässer sind unbedingt zu erhalten. Durch Renaturierungen der Unterläufe und Aufhebung bestehender Querverbauungen sollte möglichst die ökologische Durchgängigkeit dieser Bäche für alle aquatisch lebenden Organismen hergestellt werden. Zur weiteren Erschließung für die naturbezogene Erholung ist das vorhandene Wanderwegenetz weiter auszubauen, ebenso die Beschilderung von Wanderwegen. Insbesondere die Waldgebiete bieten sich für ausgedehnte Wanderungen an. Auf derartigen Wanderungen können die unterschiedlichen Waldgesellschaften und -strukturen wie Eichen-Mischwälder, Rotbuchenwälder, Erlen-Bruchwälder, Birken-Bruchwälder, aber auch monotone Kiefernforste kennengelernt und verglichen werden. Aber auch die im LSG gelegenen Dörfer lohnen eine nähere Betrachtung, wie beispielsweise Ringelsdorf, Theesen oder Hohenziatz mit spätromanischen Feldstein-Dorfkirchen aus dem 13. Jahrhundert mit massiven Türmen. In der angrenzenden Kleinstadt Möckern ist die Pfarrkirche St. Laurentius mit dem spätromanischen Westturm und seinem hölzernem Tonnengewölbe eine Besichtigung ebenso wert wie das neugotische Schloß auf dem Gelände der mittelalterlichen Burg, von der nur noch der Bergfried erhalten ist. Schließlich kann eine Wanderung im LSG auch mit dem Besuch von Loburg verbunden werden, einer Stadt, die durch Fachwerkbauten, die Kirche St. Laurentius, die Ruine der Kirche Unserer Lieben Frauen, den Turm des Mönchentores und auch den Storchenhof interessant ist. Von hier aus bietet sich auch ein Besuch des Schlosses Wendgräben mit seiner ausgedehnten englischen Parklandschaft an. Das 1912 errichtete ehemalige Herrenhaus derer von Wulfen/Anhalt, am Dreiecksgiebel befindet sich die Abbildung des Wolfes als Wappentier dieser Familie, wird nach einer wechselvollen Nutzung jetzt als Bildungs- und Tagungszentrum mit attraktiver Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeit genutzt. Ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer Im LSG befinden sich mit Ihle, Ehle, Gloine und Ringelsdorfer Bach kleine Fließgewässer, die in ihren Oberläufen eine naturnahe Gewässermorphologie und eine natürliche Fischfauna aufweisen. So kommen im Oberlauf der Gloine bis zum Zusammenfluß mit dem Ringelsdorfer Bach Bachforelle, Schmerle, Gründling und Dreistachliger Stichling vor, während weiter abwärts im Großen Mühlenbach Gründling, Schleie, Flußbarsch, Drei- und Neunstachliger Stichling nachgewiesen wurden. Noch weiter unterhalb, außerhalb des LSG im Tuchheim-Parchener Bach, sind nur noch wenige ubiquitäre Arten wie Hecht, Schleie und Flußbarsch anzutreffen. Auch in der Ihle kommen im Ober- beziehunggsweise Mittellauf etwa bis Grabow mit Bachforelle, Schmerle, Gründling, Hasel und Döbel typische Fließgewässerarten mit rheophilen Ansprüchen vor, während der Unterlauf bis zur Mündung mit Gründling und Hasel stark artenverarmt ist. Fische und zum Teil auch benthale Organismen benötigen während ihrer einzelnen Lebensphasen unterschiedliche Lebensraumstrukturen, die sie mittels ihrer Mobilität auch erreichen können. So müssen im Fließgewässer Terrainverluste durch strömungsbedingte Verdriftungen wieder ausgeglichen werden. Andererseits führen Fische jahres- und tagesperiodische Wechsel zwischen Ruhe- und Nahrungshabitaten durch oder verbringen verschiedene Entwicklungsphasen in unterschiedlichen Lebensräumen. Dazu gehören auch Laichwanderungen, da die Eiablage einiger Fischarten vorwiegend in den sauerstoffreichen Kiesbetten der Oberläufe erfolgt. Eine extreme Ausbildung dieses Verhaltens findet sich bei den sogenannten diadromen Wanderfischarten (zum Beispiel Lachs, Meerforelle, Stör und andere), die bei diesen Laichwanderungen einen Wechsel zwischen marinen und limnischen Lebensräumen durchführen. Schließlich müssen auch Wanderungen zum Ausgleich unterschiedlicher Besiedlungsdichten (genetischer Austausch) durchgeführt werden. Wichtig sind diese Wanderungen beispielsweise auch für die Verbreitung einiger Süßwassermuschelarten, deren Larven in den Kiemen oder Flossensäumen bestimmter Fischarten parasitieren und von Wirtstieren über weite Strecken im Gewässer mitgeführt werden, bevor sie sich fallenlassen und seßhaft werden. Diese Verhaltensweisen bedingen, daß Fließgewässer durchgängig sein müssen, damit solche Wanderungen erfolgen können. Querverbauungen bis zu einer bestimmten Höhe können nur von leistungsfähigen Fischarten (Salmoniden) überwunden werden, während Kleinfische und alle Benthosorganismen bereits durch Sohlabstürze über 10 cm Höhe an einer stromaufwärts gerichteten Wanderung gehindert werden. Daher ist die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer durch den Rückbau derartiger Staueinrichtungen oder durch die Errichtung von Passiermöglichkeiten (Umgehungsgerinne, Sohlenrampen und -gleiten oder Fischrampen oder technische Fischaufstiegsanlagen) wieder herzustellen und weitere Verbauungen sind zu vermeiden (gesetzliche Forderung durch das Landesfischereigesetz und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Im Fließgewässerprogramm Sachsen-Anhalt finden sich Schritte zur Umsetzung dieser Forderung. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2
Dieser Datensatz enthält die stehenden Gewässer, wie Seen und Teiche. Erfassung wasserbehördlicher Teichdaten. Erfassungsgrundlage ist die genehmigte Teichaufsicht-Zeichnung. Bei fehlender Genehmigung wurde amtliche Karteneintragungen oder/und Luftbilder zu Hilfe genommen. Die Daten sind als Polygon erstellt.
Vollständiger Titel: Bebauungsplan 380/1 - für das Gebiet zwischen der Bremervörder Straße, der Schützenstraße und der Straße An den Fischteichen
Die Naturschutzgebiete gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz dienen vorrangig dem Schutz von besonderen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften. Im Landkreis Oldenburg gibt es 26 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von rund 3.257 ha. Sie wurden hoheitlich von der Bezirksregierung Weser-Ems ausgewiesen. Mit der Verwaltungsreform ist diese Aufgabe auf die Landkreise übergegangen. Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde ist neben der Neuausweisung von Naturschutzgebieten insbesondere deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung. Ausgewiesene Naturschutzgebiete im Landkreises Oldenburg: NSG Pestruper Gräberfeld und Rosengarten, NSG Hasbruch, NSG Tannensand und Gierenberg, NSG Glaner Heide, NSG Pestruper Moor, NSG Huntloser Moor, NSG Hatter Holz, NSG Holler- und Witte-Moor, NSG Wunderburger Moor, NSG Benthullener Moor, NSG Bäken der Endeler und Holzhauser Heide, NSG Poggenpohlsmoor, NSG Ahlhorner Fischteiche, NSG Harbener Heide, NSG Nordenholzer Moor, NSG Barneführer Holz und Schreensmoor, NSG Brammer, NSG Sager Meer, Kleiner Sand und Heumoor
Die Messstelle uh. Fischteiche (Messstellen-Nr: 103324) befindet sich im Gewässer Anhauser Bach in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des biologischen Zustands, des chemischen Zustands.
Ermittelt werden: 1. Merkmale über die befischten Gewässer und den Fischfang 2. Merkmale über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel 3. Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen
Die Messstelle uh Fischteich Moosmühle (Messstellen-Nr: 10940) befindet sich im Gewässer Moosach in Bayern. Die Messstelle dient der Überwachung des chemischen Zustands.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 99 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 4 |
| Land | 153 |
| Weitere | 5 |
| Wissenschaft | 33 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 5 |
| Förderprogramm | 83 |
| Taxon | 9 |
| Text | 30 |
| Umweltprüfung | 85 |
| WRRL-Maßnahme | 1 |
| unbekannt | 29 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 138 |
| Offen | 93 |
| Unbekannt | 9 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 236 |
| Englisch | 24 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 7 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 117 |
| Keine | 87 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 35 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 114 |
| Lebewesen und Lebensräume | 240 |
| Luft | 80 |
| Mensch und Umwelt | 240 |
| Wasser | 240 |
| Weitere | 216 |